Integritätsvereinbarung
zwischen
Stadtwerke Bad Nauheim GmbH, Hohe-Straße 14-18, 61231 Bad Nauheim,
vertreten durch Herrn Dr. Thorsten Reichel
- nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
und
- [ ]
- nachfolgend Bieter/Auftragnehmer (AN) genannt -
Präambel
Der AG legt im Rahmen der Projektrealisierung größten Wert darauf, alle einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, der Fairness und der Transparenz zu beachten.
Um die vorgenannten Ziele zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien wechselseitig:
§ 1 Verpflichtungen des AG
(1) Der AG verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen und folgende Grundsätze zu beachten:
a) Kein Mitarbeiter des AG wird im Zusammenhang mit der Vergabe oder Abwicklung von Aufträgen selbst oder durch Familienangehörige eine unentgeltliche Leistung materieller oder immaterieller Art, die ihn besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat, für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
b) Der AG wird im Vergabeverfahren alle Bieter unter Beachtung der einschlägigen Vergabebestimmungen gleich behandeln. Insbesondere wird er allen Bietern vor und während des Vergabeverfahrens die gleichen Informationen zukommen lassen und an keinen Bieter vertrauliche Informationen weitergeben, durch die dem Bieter unzulässige Vorteile im Hinblick auf die Auftragserteilung oder Auftragsdurchführung entstehen können.
c) Der AG wird voreingenommene Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von der Mitwirkung am Verfahren ausschließen.
(2) Erlangt der AG Kenntnis von Verhaltensweisen eines seiner Mitarbeiter/innen, die den Straftatbestand der Vorteilsnahme nach § 331 StGB oder der Bestechlichkeit nach § 332 StGB erfüllen oder hat er diesbezüglich einen konkreten Verdacht, wird er hierüber die Staatsanwaltschaft informieren und behält sich insoweit weitere disziplinarische oder zivilrechtliche Schritte vor.
§ 2 Verpflichtungen des Bieters / AN
(1) Der Bieter / AN verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Er verpflichtet sich insbesondere, während der Teilnahme am Vergabeverfahren und nach Erhalt des Zuschlags im Rahmen der Durchführung des Auftrages zur Beachtung folgender Grundsätze:
a) Der Bieter / AN wird dem AG, seinen mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrags befassten Mitarbeiter/innen oder einem Dritten keine unentgeltliche Leistung materieller oder immaterieller Art, die den öffentlichen Auftraggeber oder seine Mitarbeiter besser stellt oder auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht, anbieten, versprechen oder gewähren, um dafür im Gegenzug Vorteile bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsdurchführung zu erhalten.
b) Der Bieter / AN wird mit anderen Anbietern keine unzulässigen Absprachen unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der Vergabeordnungen, des UWG, des GWB, des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption sowie des StGB treffen. Hierzu zählen insbesondere verbotene Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten oder ähnliches.
c) Der Bieter / AN wird keine strafbaren Handlungen im Sinne der §§ 298, 299, 333, 334 StGB, §§ 17, 18 UWG begehen. Der Bieter / AN wird über § 18 UWG hinaus die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen und Vorschriften technischer Art und kaufmännische Informationen des Auftraggebers auch auf CDs und sonstigen Datenträgern nicht zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwerten oder an Dritte weitergeben.
d) Der Bieter / AN wird bei Abgabe seines Angebotes alle Zahlungen offenlegen, die er an Agenten, Makler oder andere Mittelspersonen im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrages geleistet hat, zu leisten verpflichtet ist oder zu leisten beabsichtigt.
(2) Der Bieter / AN wird Dritte nicht zu Handlungen gemäß Abs. 1 Satz 2 lit. a) bis c) anstiften bzw. hierzu Beihilfe leisten oder sonst derartige Handlungen dulden.
(3) Der Bieter / AN wird alle von ihm einbezogenen Dritten, insbesondere Nachunternehmer und Sub-Sub-Unternehmer, verpflichten, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen und die vorgenannten Grundsätze in den Absätzen 1 bis 2 zu beachten.
§ 3 Schadensersatz
(1) Hat der AG den Bieter vor Zuschlagserteilung nach §§ 123 oder 124 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, ohne dass der Bieter die entsprechenden Ausschlussgründe mit seinem Angebot offengelegt hat, ist der AG berechtigt, von dem AN einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 3 % des Bruttoauftragswertes, zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens steht dem AG offen.
(2) Hat der AG den Vertrag nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB gekündigt, ist der AG berechtigt, von dem AN einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5 % des Bruttoauftragswertes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens steht dem AG offen.
(3) Kann der Bieter / AN nachweisen, dass dem AG durch den Ausschluss des Bieters vom Verfahren vor Zuschlagserteilung oder durch Kündigung des Vertrages nach Zuschlagserteilung kein oder nur ein geringerer Schaden durch die Kündigung entstanden ist, als ihm nach der Schadensersatzpauschale zustünde, hat der Bieter / AN nur Schadensersatz in dem nachgewiesenen Umfang zu leisten.
(4) Der AG kann den Austausch der vom AN / Bieter in die Durchführung des Auftrags einbezogenen Dritten, insbesondere Nachunternehmern und Sub-Sub-Unternehmern, verlangen, wenn bei diesen ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB vorliegt, ohne dass der Nachweis einer Selbstreinigung gem. § 125 GWB erbracht wird.
§ 4 Laufzeit
Die Vereinbarung beginnt mit Übersendung der vom Bieter ausgefüllten Fassung mit der Angebotsabgabe. Einer gesonderten Annahmeerklärung des AG bedarf es nicht. Sie endet für den AN drei Monate nach Präsentation der Schlussrechnung über den Auftrag.
§ 5 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort ist Bad Nauheim und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Bad Nauheim.
(2) Änderungen und Ergänzungen sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. Auch die Änderung dieser Schriftformbestimmung bedarf der Schriftform.
(3) Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, bleibt hiervon der übrige Teil der Vereinbarung unberührt. In diesem Fall werden sich die Parteien bemühen, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die ihren Intentionen bei Vertragsschluss am Nächsten kommt.
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(Auftraggeber) (Bieter/Auftragnehmer,
Person des Erklärenden)