Anlage A10 der AzA-Generalplanervertrag_V1.docx

Planungsleistungen für Ersatzneubau Trinkwasserhochbehälter

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 11:23 (Europe/Berlin)

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Generalplanervertrag

zwischen

der

Stadtwerke Bad Nauheim GmbH,

Hohe Straße 14-18, 61231 Bad Nauheim

vertreten durch den Geschäftsführer Herr Dr. Thorsten Reichel,

  • nachstehend Auftraggeberin (AG) genannt -

und

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  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt –

  • beide zusammen nachstehend Parteien genannt -

wird für die Baumaßnahme Ersatzneubau Trinkwasserhochbehälter Goldstein

folgender Vertrag über Generalplanungsleistungen geschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages 4

§ 2 Vertragsbestandteile 5

§ 3 Stufenweise Beauftragung 6

§ 4 Allgemeine Leistungspflichten / Projektziele 6

§ 5 Spezifische Leistungspflichten nach Stufen 8

§ 6 Besondere Leistungen 10

§ 7 Prüfung der vorliegenden Planung 10

§ 8 Nachunternehmer / Projektteam / Generalplanerhaftung 11

§ 9 Haftpflichtversicherung 12

§ 10 Honorar / Pauschalvergütung 12

§ 11 Vertragsfrist 14

§ 12 Abnahme 15

§ 13 Vorzeitige Auflösung des Vertrages 15

§ 14 Herausgabeansprüche / Zurückbehaltungsrecht 15

§ 15 Urheberrecht 16

§ 16 Schlussbestimmungen 17

§ 1 Gegenstand des Vertrages

    1. Gegenstand dieses Generalplanervertrages ist die Erbringung von Planungsleistungen für den Ersatzneubau des Trinkwasserhochbehälters Goldstein durch den AN als Generalplaner für die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH als AG. Der AN erbringt seine Planungsleistungen für die Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung. Durch diesen Vertrag wird der AN – soweit beauftragt – verpflichtet, die in diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen geregelten Leistungspflichten zu erfüllen und alle Architekten- und Ingenieurleistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen sich dynamisch entwickelnden Stand der Planung und Ausführung der Baumaßnahme erforderlich sind (auch, soweit nicht ausdrücklich erwähnt), um die vereinbarten Projektziele zu erreichen. Dies schließt insbesondere sämtliche Grundleistungen, besonderen Leistungen und sonstigen Leistungen, die in den zum Anlagenkonvolut 2 gehörenden Unterlagen (insbesondere finales Preisangebot des AN und Leistungsbeschreibung (Anlage 1)) genannt sind.
    2. Die mit der Planungsaufgabe verfolgten Ziele und Leistungsinhalte ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der AG (Anlage 1). Die sich daraus ergebenden Ziele sind für den AN verbindlich. Gleiches gilt für etwaige Auflagen bzw. Bestimmungen aus Förderrichtlinien / Bewilligungsbescheiden.
    3. Die zu erbringenden Grundleistungen gehören zu folgenden Leistungsbildern der HOAI 2021 und werden im Wege einer stufenweisen Beauftragung (vgl. § 3) beauftragt:
  1. Objektplanung:
    • Freianlagen gemäß § 39 HOAI i.V.m. Anlage 11 HOAI, sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 5-8,
    • Ingenieurbauwerke gemäß §§ 41 Nr. 1 und 2, 43 HOAI i.V.m. Anlage 12 HOAI, sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 (Bauwerke sowie Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung)
  2. Fachplanung:
    • Tragwerksplanung gemäß §§ 49, 51 HOAI i.V.m. Anlage 14, sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 5 und 6,
    • Technische Ausrüstung gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, 55 Abs. 3 i.V.m. Anlage 15 HOAI (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, lufttechnische Anlagen, Starkstromanlagen), sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8.
    1. Als besondere Leistungen werden ausdrücklich vereinbart:
  • Ingenieurbauwerke gem. §§ 41 Nr. 1 und 2, 43 HOAI i.V.m. Anlage 12 HOAI, Leistungsphase 8
    • Prüfen von Nachträgen
    • Örtliche Bauüberwachung
    • Erstellen von Bestandsplänen
  • Grundleistungen der Bauvermessung gem. § 3 Abs. 2 HOAI i.V.m. Ziffer 1.4.7 Anlage 1 HOAI
    • Absteckungsunterlagen
    • Bauvorbereitende Vermessung
    • Bauausführungsvermessung
    • Vermessungstechnische Überwachung

§ 2 Vertragsbestandteile

    1. Vertragsbestandteile sind in der folgenden Reihen- und Rangfolge:
  1. Die Bestimmungen dieses Vertrages
  2. Anlage 1: Leistungsbeschreibung „Planungsleistungen für den Ersatzneubau Trinkwasserhochbehälter Ost und Goldstein“ nebst aller veröffentlichten Planunterlagen,
  3. Anlagenkonvolut 2: Angebot des AN vom DATUM, insbesondere Preisblatt und Formblatt Mangelfreiheit
  4. Anlage 3: Baukosten (Kostenberechnung nach DIN 276)
  5. Anlagenkonvolut 4: Anforderungen des Fördermittelgebers (Ziffer 4.2.8 b) Kommunalrichtlinie (RKL), Technischer Annex der KRL zu inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen, Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheids vom DATUM)
  6. Anlage 5: Gesamtterminplan der AG,
  7. Anlage 6: Zahlungsplan
  8. Verordnung über Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) von 2021 (Beachte ausdrücklich Hinweis zur Honorarfindung),
  9. Bestimmungen des BGB, insbesondere Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).
    1. Nachrangiger Vertragsbestandteil sind die weiteren Vergabeunterlagen der AG einschließlich eventueller Bieterfragen und deren Beantwortung.
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN auf sie Bezug nimmt.
    3. Erkennt der AN Widersprüche oder Unklarheiten in den Vertragsbestandteilen, die sich nicht durch die Rangfolge lösen lassen, hat er die AG unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen.
    4. Sämtliche Vertragsbestandteile sind als sinnvolles Ganzes zu verstehen und ergänzen sich jeweils untereinander. Im Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt die Reihenfolge der Auflistung in § 2.1 als Rangfolge. Im Zweifel sind die höhere Qualität, der höhere Aufwand und die größere Menge geschuldet.

§ 3 Stufenweise Beauftragung

    1. Die Beauftragung erfolgt in Stufen, wobei jede Stufe ein eigenständiges Leistungspaket bildet:
  1. Stufe 1: Leistungsphasen 5 und 6 (Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe) für sämtliche vereinbarten Grundleistungen der Leistungsbilder unter Ziffer 1.3,
  2. Stufe 2: Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) für sämtliche vereinbarten Grundleistungen der Leistungsbilder Freianlagenplanung, Ingenieurbauwerke und technische Ausrüstung unter Ziffer 1.3,
  3. Stufe 3: Leistungsphase 8 (Objektüberwachung, Dokumentation und ggf. Objektbetreuung) für alle Grundleistungen der Leistungsbilder Freianlagenplanung, Ingenieurbauwerke und technische Ausrüstung unter Ziffer 1.3 sowie die besonderen Leistungen unter Ziffer 1.4,
    1. Mit Vertragsschluss wird Stufe 1 beauftragt. Die Beauftragung der Stufen 2 und 3 steht jeweils unter der aufschiebenden Bedingung eines Abrufs durch die AG in Textform; ein Rechtsanspruch des AN auf Abruf weiterer Stufen besteht nicht.
    2. Die AG kann Stufen ganz oder teilweise abrufen, Teilleistungen auslassen und Stufen zeitlich verschieben; nicht abgerufene Leistungen werden nicht vergütet und begründen keine Ansprüche des AN.
    3. Aus der stufenweisen Beauftragung und einer etwaigen Unterbrechung zwischen den Stufen kann der AN keine Anpassung oder Erhöhung der vereinbarten Pauschalvergütung verlangen. Dauert die Unterbrechung länger als sechs Monate an, sind die Parteien verpflichtet, auf Verlangen des AN innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Anpassungsverlangens Verhandlungen über eine Anpassung der Pauschalvergütung aufzunehmen und diese nach Treu und Glauben zu führen. Kommt innerhalb weiterer 30 Kalendertage keine Einigung zustande, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgerufenen Stufen aus wichtigem Grund kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden nach Maßgabe dieses Vertrages abgerechnet.

§ 4 Allgemeine Leistungspflichten / Projektziele

    1. Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass der Hochbehälter einschließlich der wassertechnischen und elektrotechnischen Ausrüstung mangelfrei, funktionsfähig, bedarfsgerecht, wirtschaftlich betreibbar und dauerhaft wartbar hergestellt werden kann. Insbesondere ist der AN verpflichtet, seine Leistungen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit – auch im Hinblick auf spätere Unterhaltungs- und Betriebskosten – und den geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Die Projektziele (Qualität, Kosten, Termine) stellen die vereinbarte Beschaffenheit des Werks dar; eine Zielfindungsphase nach § 650p Abs. 2 BGB entfällt, ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB besteht nicht.
    2. Der AN beachtet die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl hinsichtlich der Baukosten als auch des späteren Betriebs.
    3. Die AG legt für die Baumaßnahme eine Kostenobergrenze von 4,2 Mio. Euro netto fest (Anlage 3). Diese Kostenobergrenze bezieht sich auf die Kostengruppen 200 bis 700 nach DIN 276‑1:2008‑12 als Gesamtumfang des Bauvorhabens. Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die von ihm geplanten und zu verantwortenden Kostengruppen die vertraglich vereinbarte Kostenobergrenze nicht überschreiten; insoweit ist die Einhaltung der Kostenobergrenze in jeder Leistungsstufe geschuldete Beschaffenheit. Für Kostengruppen, auf deren Höhe der AN keinen planerischen oder steuernden Einfluss hat, übernimmt er keine Verantwortung. Der AN hat die AG fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen.
    4. Der AN ist zu einer gewerkebezogenen Baukostenplanung verpflichtet, bestehend aus Kostenermittlung, Kostenkontrolle und Kostensteuerung, mit dem Ziel der Herstellung von Wirtschaftlichkeit, Kostensicherheit und Kostentransparenz.
    5. Der AN hat auf Basis des Gesamtterminplans (Anlage 5) einen detaillierten Terminplan zu erarbeiten, fortzuschreiben und den Einhaltungstand laufend zu überwachen.
    6. Der AN ist verpflichtet, erkennbare Zielkonflikte oder Gefährdungen der Projektziele (Kosten, Termine, Qualität, Fördervoraussetzungen) unverzüglich anzuzeigen und der AG Handlungsoptionen darzustellen.
    7. Die Verantwortung des AN für die Erreichung der Projektziele bleibt durch die Beauftragung Dritter (z. B. Projektsteuerer, Gutachter, Fördermittelberater) durch die AG unberührt. Der AN ist nicht bevollmächtigt, die AG rechtsgeschäftlich zu vertreten, Aufträge zu erteilen oder die Abnahme von Bauleistungen zu erklären.
    8. Begehrt die AG nach erfolgtem Abruf einer Stufe oder Teilleistung
  • eine Änderung des Werkerfolgs oder
  • eine Leistungsänderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,

streben die Parteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

Änderungsanordnungen der AG bedürfen der Textform. Der AN ist verpflichtet, Änderungsanordnungen auszuführen, soweit diese ihm zumutbar sind; es wird vermutet, dass Vervollständigungs- und Nacherfüllungsleistungen für den AN zumutbar sind.

    1. Der AN ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Änderungsbegehrens, ein schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen. Dieses hat den voraussichtlichen Zeitaufwand zu enthalten und möglichst ein Pauschalhonorar auszuweisen. Die Vergütung erfolgt ausschließlich nach den in Ziffer 10.5 vereinbarten Stundensätzen.
    2. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann die AG die Änderung in Textform anordnen. Der AN ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen; eine Anordnung zur Änderung des Werkerfolgs ist nur dann unzumutbar, wenn der AN objektive, von der AG zu prüfende Gründe darlegt. In besonders dringlichen Fällen (z. B. Gefahr im Verzug, Eilfall, Verzögerung des Nachtragsangebots, endgültige Verweigerung oder Scheitern der Nachtragsverhandlungen, treuwidrige Berufung auf Fristen, geringfügige Zusatzleistungen bis max. acht Stunden) kann die AG die Änderung bereits vor Ablauf der 30-Tage-Frist anordnen.
    3. Für die Vergütung geänderter und zusätzlicher Leistungen gilt § 10.5.
    4. Der AN hat die AG und ggf. deren Projektsteuerer über alle bei der Durchführung seiner Leistungen wesentlichen Angelegenheiten laufend und umfassend zu unterrichten und zu beraten, insbesondere über auftretende Problemstellungen sowie Umstände oder Tatsachen, die für die Beurteilung der Projektentwicklung wesentlich sind oder sein können.
    5. Stellt der AN fest, dass Entscheidungen der AG erforderlich werden, hat er diese rechtzeitig schriftlich auf die erforderlich werdenden Entscheidungen und Mitwirkungsleistungen hinzuweisen und durch eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts sowie Entscheidungs- oder Handlungsvorschläge vorzubereiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die AG für Prüfung und Entscheidung mindestens 21 Kalendertage benötigt.
    6. Nutzt die AG einen digitalen Projektraum oder Plan-Austausch-Server, ist der AN verpflichtet, diesen zu verwenden und sämtliche Unterlagen und Arbeitsergebnisse dort entsprechend den Vorgaben der AG einzustellen. Die AG kann eine einheitliche Nomenklatur für die Benennung von Plänen, Dateien und Planköpfen vorgeben; der AN ist zur Verwendung dieser Nomenklatur verpflichtet.

§ 5 Spezifische Leistungspflichten nach Stufen

  1. Stufe 1 – Lph 5 und 6

Der AN erbringt die Grundleistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) für Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung, einschließlich aller Ausführungsunterlagen, Details und Schnittstellenklärungen, so dass eine mangelfreie Ausführung möglich ist.

Der AN erbringt die Grundleistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe), insbesondere die Erstellung von VHB-/STLB-konformen Leistungsverzeichnissen (soweit existent, in jedem Fall gem. § 7 VOB/A), Mengenermittlung, gewerkebezogene Kostenberechnung und Ausschreibungsunterlagen – auch für den Fall, dass einzelne oder alle Leistungsbereiche zusammen ausgeschrieben und vergeben werden.

Die Leistungen der Stufe 1 sind erst erbracht, wenn alle in der Leistungsbeschreibung genannten Einzelleistungen vollständig erbracht und sämtliche Unterlagen geordnet vorliegen und die AG diese als ausschreibungsreif billigen kann. Hierzu zählt auch die Vorlage der bis dahin begleitenden Vergabedokumentation (§ 8 VgV, § 20 VOB/A).

  1. Stufe 2 – Lph 7

      1. In Stufe 2 erbringt der AN die Grundleistungen der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), insbesondere fachtechnische Prüfung der Angebote, Erstellung von Preisspiegeln nebst Identifikation von aufklärungsbedürftigen (Einzel-)Preisen einschließlich Begründung für die Vergabedokumentation, Mitwirkung bei Nachforderungs- und Aufklärungsschreiben sowie Aufklärungs-/Vergabegesprächen, fachliche Beratung der AG bei der Wertung und Auftragserteilung, Erstellung Vergabedokumentation (§ 8 VgV, § 20 VOB/A).
      2. Die Leistungen der Stufe 2 sind erst erbracht, wenn alle vereinbarten Mitwirkungsleistungen vollständig erbracht, die Angebote bewertet und die Vergabeempfehlungen erstellt sind. Hierzu zählt insbesondere die Vorlage der fertiggestellten Vergabedokumentation (§ 8 VgV, § 20 VOB/A).
  2. Stufe 3 – Lph 8

In Stufe 3 erbringt der AN die Grundleistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung), insbesondere Bauüberwachung, Termin- und Qualitätskontrolle, Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung und Dokumentation.

Der AN prüft eingehende Rechnungen unverzüglich auf Prüffähigkeit, führt bei prüffähigen Rechnungen die sachliche und rechnerische Prüfung durch, versieht sie mit Feststellungsvermerken und hält folgende Fristen für die Vorlage geprüfter Rechnungen ein: 10 Kalendertage für Abschlagsrechnungen und 21 Kalendertage für Teil- und Schlussrechnungen.

Der AN sorgt dafür, dass Ausführungszeichnungen entsprechend der tatsächlichen Ausführung fortgeschrieben werden und Bestandspläne vollständig erstellt werden.

Die Leistungen der Stufe 3 sind erst erbracht, wenn alle Bauleistungen abgenommen und schlussgerechnet, alle behördlichen Abnahmen erfolgt, alle Mängel beseitigt, die Kostenfeststellung erstellt und sämtliche Unterlagen vollständig übergeben sind. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

§ 6 Besondere Leistungen

  1. Die besonderen Leistungen gemäß § 1.4 werden – zusätzlich zu den Grundleistungen – als eigene Leistungspflichten des AN vereinbart. Sie werden nicht gesondert vergütet und sind in den Pauschalpreis einzukalkulieren.
  2. Die Teilnahme und Mitwirkung des AN an Nachtragsverhandlungen gilt ausdrücklich als besondere Leistung. Sie wird nicht von den Grundleistungen der Objektüberwachung oder Mitwirkung bei der Vergabe umfasst und erfolgt ausschließlich auf Stundenbasis. Es gelten die in diesem Vertrag vereinbarten, von der AG vorgegebenen Stundensätzen unter § 10.5 dieses Vertrages; ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht.
  3. Die näheren Einzelleistungen der Bauvermessung, örtlichen Bauüberwachung, Nachtragsprüfung und Bestandspläne ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)****.

§ 7 Prüfung der vorliegenden Planung

    1. Die AG weist darauf hin, dass die Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) bereits durch einen anderen AN bearbeitet wurden.
    2. Der AN hat im Rahmen des Vergabeverfahrens den aktuellen Stand der ihm übergebenen Planunterlagen, insbesondere der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) sowie der Kostenberechnung („Planungsstand“) gegen Honorierung auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft (vgl. Anlagenkonvolut 2). Im Falle der Unvollständigkeit und/oder Mangelhaftigkeit dieses Planungsstandes behält sich die AG alle in Betracht kommenden rechtlichen Handlungsoptionen (z. B. Aufforderung zur Nacherfüllung) im Verhältnis zum Entwurfsplaner vor. Im Übrigen gilt Folgendes:
  1. Hat die Prüfung des AN im vorgenannten Sinne ausweislich des Anlagenkonvoluts 2 (Formblatt Mangelfreiheit) ergeben, dass dieser Planungsstand ganz oder teilweise unvollständig und/oder mangelhaft ist und für die weitere Leistungserbringung einer Vervollständigung und/oder Nacherfüllung bedarf, schuldet der AN, sofern die AG die Vervollständigung und/oder Nacherfüllung in Schriftform anordnet, die unverzügliche Vervollständigung und/oder Nacherfüllung, so dass die Planung mangelfrei und damit ohne weiteres als Grundlage für die weitere Leistungserbringung gemäß vorliegendem Vertrag geeignet ist. Es wird vermutet, dass die Leistungserbringung für den AN zumutbar ist, selbst wenn es sich um eine Anordnung nach § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB handeln sollte.

Der AN erhält für die vorgenannten Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe von § 10.5 dieses Vertrages.

  1. Wenn und soweit der AN im Rahmen seiner Prüfung dagegen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Planungsstand fachlich aus seiner Sicht nicht zu beanstanden ist, versichert er, soweit er den Planungsstand nicht nach den Anforderungen des Anlagenkonvoluts 2 (Formblatt Mangelfreiheit) ganz oder teilweise als unvollständig und/oder mangelhaft deklariert hat, dass dieser mangelfrei und damit ohne weiteres als Grundlage für die weitere Leistungserbringung gemäß vorliegendem Vertrag geeignet ist. Der AN erbringt daher die ihm beauftragten Leistungen auf Grundlage des Planungsstandes, soweit er diesen nicht nach den Anforderungen des Anlagenkonvoluts 2 (Formblatt Mangelfreiheit) ganz oder teilweise als unvollständig und/oder mangelhaft deklariert hat.

Sollte sich jedoch im Rahmen der weiteren Abwicklung dieses Vertrages herausstellen, dass das Prüfergebnis des AN falsch ist, schuldet er die unverzügliche Vervollständigung und/oder Nacherfüllung auf eigene Kosten. Sämtliche etwaig hieraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des AN.

§ 8 Nachunternehmer / Projektteam / Generalplanerhaftung

    1. Die AG stimmt dem Einsatz von Nachunternehmern (Subplanern) nur in dem im Nachunternehmerverzeichnis des AN ausdrücklich benannten Umfang zu. Weitere Vergaben von (Teil-)Leistungen an Nachunternehmer ohne vorherige textförmliche Zustimmung der AG berechtigen die AG nach Fristsetzung zur Kündigung aus wichtigem Grund.
    2. Dabei darf der AN mit Zustimmung der AG Leistungen nur an solche Subplaner übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen sowie die gewerblichen und berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Vor Beauftragung eines Subplaners hat der AN eine schriftliche Zustimmungserklärung der AG einzuholen. Die wird diese Zustimmungserklärung nur erteilen, wenn Art und Umfang der weiterzugebenden Leistungen, Name und Anschrift des Subplaners mitgeteilt und Nachweise über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erbracht werden und sichergestellt ist, dass der Subplaner der AG alle Verwertungs‑, Nutzungs‑ und Änderungsrechte nach Maßgabe dieses Vertrages überträgt.
    3. Der AN hat durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Nachunternehmern sicherzustellen, dass alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Nachunternehmern eingehalten werden; er haftet als Generalplaner für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags.
    4. Der AN hat die Verträge mit seinen Nachunternehmern in der Weise zu gestalten, dass diese insbesondere im Hinblick auf Termin- und Kostensicherheit sowie Haftung, Versicherungspflichten und Nutzungsrechte den in diesem Vertrag zwischen AG und AN geregelten Pflichten entsprechen. Er hat sicherzustellen, dass die Nachunternehmer der AG sämtliche Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte nach Maßgabe dieses Vertrages einräumen.
    5. Der AN tritt seine Erfüllungs- und Mängelansprüche gegen seine Nachunternehmer sicherungshalber an die AG ab; die AG nimmt die Abtretung an. Die Ansprüche der AG gegen den AN werden hierdurch nicht berührt. Die AG ermächtigt den AN bis zum Widerruf aus wichtigem Grund, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen gegenüber den Nachunternehmern geltend zu machen.
    6. Verantwortliche Teammitglieder für die Bearbeitung des Auftrags sind die vom AN in seinem Angebot (Anlagenkonvolut 2, dort Bietererklärung 1) benannten Personen entsprechend ihrer dort ausgewiesenen Funktionen. Sämtliche Teammitglieder müssen die deutsche Sprache verhandlungssicher in Wort und Schrift beherrschen und über eine qualifizierte, fachbezogene Ausbildung verfügen.

§ 9 Haftpflichtversicherung

    1. Der AN hält für die Dauer des Vertrages eine Berufshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen mindestens in Höhe von 3.000.000 EUR für Personenschäden und 3.000.000 EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) vor.
    2. Der AN weist die Versicherung durch eine aktuelle Bestätigung des Versicherers nach. Liegt eine solche Versicherung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vor, ist die Erklärung eines in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmens, im Auftragsfall eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den Mindestdeckungssummen (jeweils zweifach maximiert) in Höhe von 3.000.000,00 EUR für Personenschäden und 3.000.000,00 EUR für sonstige Schäden (jeweils Sach- und Vermögensschäden) mit dem AN abzuschließen, vorzulegen.
    3. Der AN ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht oder in Frage gestellt ist. Kommt der AN diesen Pflichten nicht nach, ist die AG nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 2 Wochen mit Kündigungsandrohung zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
    4. Der Versicherungsschutz muss auch Verstöße erfassen, die während der Dauer der Leistungserbringung begangen wurden, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu Ansprüchen führen; eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung darf während der Vertragslaufzeit nicht vereinbart werden. Im Falle der Beendigung des Versicherungsschutzes hat der Versicherungsvertrag eine Nachhaftung von mindestens 5 Jahren ab Abnahme vorzusehen.
    5. Wird der Versicherungsvertrag durch einen neuen Versicherungsvertrag ersetzt, hat der neue Versicherungsschutz auch Verstöße zu erfassen, die vor Beginn des Vertrags begangen wurden, soweit diese dem Versicherungsnehmer bis zum Vertragsabschluss nicht bekannt waren. Der AN hat zusätzlich für eine Sicherung von Ansprüchen aus dem ersetzten Vertrag zu sorgen.

§ 10 Honorar / Pauschalvergütung

  1. Für alle Grundleistungen der Leistungsbilder des § 1.3 in den Leistungsphasen 5 bis 8 wird eine Pauschalvergütung vereinbart. Diese Pauschalvergütung umfasst sämtliche Grundleistungen sowie alle im Vertrag und seinen Anlagen ausdrücklich genannten Nebenpflichten und besonderen Leistungen, soweit diese nicht ausdrücklich als gesondert zu vergütende besondere Leistung ausgewiesen sind. In dem Pauschalhonorar sind sämtliche Nebenkosten enthalten. Die vom AN geschuldeten Grundleistungen richten sich nach den jeweils einschlägigen Anlagen der HOAI in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Der Zahlungsplan (Anlage 6) ordnet diesen Grundleistungen lediglich Abschlagsraten zu, ohne den Umfang der Grundleistungen einzuschränken
  2. Die Pauschalvergütung wird in dem Honorarangebot des AN (Preisblatt) als Gesamtbetrag ausgewiesen und stufenbezogen aufgeteilt (Stufe 1, 2, 3). Eine nachträgliche Anpassung der Pauschalvergütung wegen abweichendem Zeitaufwand, höherer Schwierigkeit der Planung (Honorarzone) oder Nichtbeauftragung einzelner Stufen ist ausgeschlossen.
  3. Notwendige Überarbeitungen und Nachbesserungen der Leistungen des AN, insbesondere zur Einhaltung der Kosten‑ und Terminvorgaben, begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
  4. Für etwaige Leistungsänderungen nach § 4.8 dieses Vertrages gilt § 10 HOAI; eine Vergütung erfolgt entsprechend der vereinbarten Stundensätze. Ein Anspruch auf Anpassung dieser Stundensätze besteht nicht. Der Nachweis des Zeitbedarfs erfolgt durch Vorlage von Stundenzetteln; diese sind der AG längstens im Abstand von 10 Werktagen vorzulegen. Die AG hat innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang die Stundenzettel mit einem Bestätigungsvermerk oder gegebenenfalls mit Einwendungen zurückzugeben
  5. Es gelten die nachstehend aufgeführten Stundensätzen, sofern keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wird:
  • Projektleiter/in, Büroinhaber/in, verantwortlicher Generalplaner/in: 110 EUR netto je Stunde
  • Projektingenieur/in, Fachplaner/in: 90 EUR netto je Stunde
  • Technische Mitarbeitende, Bauüberwacher/in, sonstige Mitarbeitende mit vergleichbarer Qualifikation: 70 EUR netto € je Stunde
  1. Die AG ist gemäß § 632a BGB bei Vorlage prüfbarer Abschlagsrechnungen zur Leistung von Abschlagszahlungen, für nachgewiesene und vertragsmäßig erbrachte Leistungen verpflichtet. Dabei wird die Pauschalvergütung gemäß dem in Anlage 6 geregelten Zahlungsplan nach Leistungsständen der Stufen 1–3 abgerechnet. Abschlagszahlungen erfolgen nur nach Erreichen der dort definierten Leistungsstände und gegen prüffähige Abschlagsrechnung. Für Stufe 3 (Lph 8) ist insbesondere Voraussetzung für die Auszahlung des Schlussanteils, dass die Bestandsunterlagen vollständig und vertragsgemäß vorliegen.
  2. Jede vom AN gestellte Rechnung hat den Projektnamen „Ersatzneubau Trinkwasserhochbehälter Goldstein“ zu tragen. Abschlagsrechnungen sind als solche zu bezeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Der AN versichert, die Vorgaben der Kommunalrichtlinie 4.2.8 b) und den „Technischen Annex der Kommunalrichtlinie“ einzuhalten. Eine Abschlagsrate ist fällig, wenn die den jeweiligen Leistungsstand im Zahlungsplan (Anlage 6) auslösenden Grundleistungen der einschlägigen HOAI‑Leistungsphase vollständig und nachweislich erfüllt sind. Soweit im Zahlungsplan einzelne Grundleistungen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten sie gleichwohl als Fälligkeitsvoraussetzung, sofern sie nach HOAI-Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphase sind und im Vertrag nicht ausdrücklich einer anderen Leistungsphase zugeordnet wurden.
  3. Die Honorarschlusszahlung wird fällig, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht sind, sie von der AG abgenommen wurden, der AN eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorgelegt hat und die AG diese geprüft hat. Die Parteien vereinbaren für die Prüfung der Honorarschlussrechnung einen Prüfungszeitraum von 2 Monaten ab Zugang der Rechnung bei der AG. Spätestens mit Ablauf der Prüffrist wird die Honorarschlusszahlung fällig, wenn und soweit die Leistungen des AN vollständig und vertragsgemäß erbracht sind und abgenommen wurden. Die Unterlagen zum Nachweis der einzelnen Leistungsphasen sind der AG vor Rechnungsstellung zur Abnahme vorzulegen.

§ 11 Vertragsfrist

    1. Der AN hat die vertraglich geschuldeten Leistungen der Stufe 1 sofort mit Zuschlagserteilung zu beginnen und vollständig mangelfrei bis zum 28.02.2027 fertigzustellen. Die Fertigstellungsfrist für Stufe 1 vereinbaren die Parteien ausdrücklich als Vertragsfrist.
    2. Der AN ist verpflichtet, die AG unverzüglich auf Terminüberschreitungen hinzuweisen, sobald diese erkennbar sind. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, die AG schriftlich über die Ursachen der aufgetretenen Störungen wahrheitsgemäß aufzuklären und ihr schriftlich Vorschläge zur Einhaltung der Termine zu unterbreiten und auf Anordnung der AG entsprechende Optimierungsmaßnahmen einzuleiten und zu überwachen. Die Vorschläge müssen auch Hinweise zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf Kosten und Qualität des Bauvorhabens enthalten. Diese Verpflichtungen des AN gelten unabhängig davon, ob der AN eine Terminüberschreitung zu vertreten hat oder nicht und gehören zum geschuldeten Leistungsumfang des AN. Aus einem Verzug des AN resultierende Rechtsfolgen bleiben unberührt.
    3. Befindet sich der AN mit der fristgerechten Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen im Verzug, ist die AG berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung auf Kosten des AN Dritte mit der Ausführung der nicht frist- oder termingerecht erbrachten Leistungen des AN zu beauftragen (Ersatzvornahme). Weitergehende Schadensersatzansprüche der AG bleiben unberührt. Im Falle wiederholter Terminüberschreitungen durch den AN ist die AG nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos insgesamt oder teilweise zu kündigen und die Ausführung der gekündigten vertraglichen Leistungen des AN an Dritte auf Kosten des AN zu übertragen sowie Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.
    4. Verletzt der AN die in diesem Vertrag vereinbarte Vertragsfrist, kann die AG eine Vertragsstrafe verlangen, jedoch nur, wenn die Fristüberschreitung schuldhaft durch den AN oder seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere die Subplaner, verursacht worden ist. Die Vertragsstrafe wird je Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung in Höhe von 0,2 % der Brutto‑Abrechnungssumme (bezogen auf die von der Fristüberschreitung betroffene Leistungsstufe bzw. das betroffene Leistungspaket) berechnet und ist insgesamt auf 5 % der Brutto‑Abrechnungssumme begrenzt.

§ 12 Abnahme

    1. Die Leistungen des AN müssen förmlich abgenommen werden. Hierzu erstellen der AN und die AG, nach vertragsgemäßer Erbringung sämtlicher geschuldeter Leistungen des AN, ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll. Die konkludente Abnahme wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Teilabnahmen sind mit Ausnahme des § 650s BGB ausgeschlossen.

§ 13 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

    1. Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.
    2. Das ordentliche Kündigungsrecht der AG richtet sich nach § 648 BGB. Die Höhe der ersparten Aufwendungen des AN wird mit 80 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen des AN vereinbart, wobei es dem AN unbenommen bleibt, geringere ersparte Aufwendungen nachzuweisen.
    3. Der Vertrag ist von beiden Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung der jeweils anderen Partei, ist eine Kündigung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Eine Kündigung kann auch auf einzelne, selbständig bewertbare oder verwert- bare Teilleistungen beschränkt werden (Teilkündigung).
    4. Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AN seine Arbeiten schnellstmöglich so abzuschließen, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen und des Bauvorhabens durch einen Dritten möglich ist. Der AN hat der AG den vollständigen Leistungsstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen) nachzuweisen.

§ 14 Herausgabeansprüche / Zurückbehaltungsrecht

    1. Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrags angefertigten Originalunterlagen einschließlich der Akten und Datenträger - Zeichnungen als Transparentpausen - sowie dem AN von der AG überlassene Unterlagen sind auf Verlangen der AG, ansonsten spätestens bei der Abnahme des Architektenwerks oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch Kündigung an die AG herauszugeben; sie werden deren Eigentum.
    2. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Planungs- und Bauunterlagen, die für die Durchführung der Planung und die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Abnahme oder Fertigstellung der beauftragten Leistung vorleistungspflichtig und überträgt der AG mit Vertragsabschluss die Befugnis zur Nutzung seiner Pläne und Unterlagen.
    3. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht der AG ein Eintrittsrecht in die Software- und Hardware-Verträge des AN zu, die Leistungen für dieses Projekt betreffen. Ferner kann die AG den kompletten Datenbestand des AN für das Projekt in Form eines Backups herausverlangen; der AN hat die projektrelevanten Daten umgehend freizugeben.

§ 15 Urheberrecht

  1. Der AN überträgt der AG die Verwertungs‑, Nutzungs‑ und Änderungsrechte an allen für die im Vertrag genannten Baumaßnahmen erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen. Die AG darf die vom AN erstellten Unterlagen, die Pläne für die Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des AN bis zur Fertigstellung nutzen, ändern und verwerten. Die AG ist berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Dies gilt nicht, wenn eine Entstellung des Werkes oder eine andere Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG zu befürchten ist. Die AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören.
    1. Die AG ist auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages oder im Falle der Nichtbeauftragung weiterer Leistungen bei vereinbarter Stufenbeauftragung berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. Im vertraglich vereinbarten Honorar ist die Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse einschließlich der etwaigen Vergütung nach § 32 UrhG enthalten und damit abgegolten.
    2. Die AG darf die Nutzungs‑, Änderungs‑ und Verwertungsrechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
    3. Die AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung der AG.
    4. Der AN räumt der AG an allen von ihm für das Vorhaben erstellten Unterlagen (Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Konzepte, digitale Modelle nebst sämtlichen zugehörigen Daten, Berechnungen, Berichte etc.), unabhängig von ihrer Form, ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Umfang dieses Vertrages ein. Die AG ist insbesondere berechtigt, diese Unterlagen und das errichtete Werk ohne Mitwirkung des AN zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu ändern, in andere Werke einfließen zu lassen und die Bearbeitungen wie die ursprünglichen Werke zu verwerten sowie die vorgenannten Rechte auf Dritte zu übertragen. Der AN verzichtet zugunsten der AG vollumfänglich auf die Anmeldung von Designs oder sonstigen Schutzrechten an den im Zuge dieses Vertrages erbrachten Leistungen nach dem Designgesetz.
    5. Der AN darf die Tatsache der Zusammenarbeit mit der AG, die Baumaßnahme oder deren Ergebnisse nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der AG veröffentlichen und zu Werbezwecken nutzen. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Vertraulichkeitsabrede oder das Werbeverbot kann die AG eine Vertragsstrafe in Höhe von brutto 25.000 € verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 16 Schlussbestimmungen

    1. Dieser Vertrag tritt mit wirksamer Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren in Kraft.
    2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der AG vereinbart.
    3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
    4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
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