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Bedingungen der Innovative Energie für Pullach GmbH für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, zur Beteiligung an Teilnahmewettbewerben sowie zur Abgabe von Angeboten
Bedingungen der Innovative Energie für Pullach GmbH für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, zur Beteiligung an Teilnahmewettbewerben sowie zur Abgabe von Angeboten
- Teilnahmewettbewerb und Angebote (1) Die Innovative Energie für Pullach GmbH (IEP GmbH) behält sich vor, nur Teilnahmeanträge und Angebote von Bietern und Bietergemeinschaften zu werten, denen die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen durch die IEP GmbH über die von IEP gewählte Vergabeplattform (bspw. Deutsche eVergabe) zur Verfügung gestellt wurden. (2) Für das Angebot ist das von der IEP GmbH übersandte Leistungsverzeichnis zu ver- wenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften und Kurzfassungen ist nur unter den in Abs. (9) genannten Voraussetzungen zulässig. (3) Das Angebot muss die Preise und die sonstigen in den Vergabeunterlagen und allen zusätzlichen Unterlagen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Die in den Vergabeunterlagen und allen zusätzlichen Unterlagen vorgegebene Reihenfolge ist einzuhalten. Das Angebot muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift bzw. digitaler Signatur versehen sein. Angebote und etwaige Änderungsvorschläge, Nebenangebote oder Erläuterungen, die nicht rechtsverbindlich unterschrieben sind, werden von der Wertung ausgeschlossen. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Vergabeunterlagen und allen zusätzlichen Unterlagen sind unzulässig. Abweichungen (z. B. bei Vertragsbedingungen oder bei Lieferumfang oder Liefergrenzen) sind gesondert darzustellen. Muster und Proben müssen zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. (4) Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) sind ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in EUR anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes vom Bieter hinzuzufügen. (5) Das Angebot eines Skontos bei Einhaltung bestimmter, vom Bieter vorgegebener Zahlungsfristen wird bei der Wertung nur berücksichtigt, wenn der Bieter erklärt, dass es sich auf alle Zahlungen erstreckt und die geforderten Zahlungsfristen eine angemessene Zeit für die Bearbeitung bieten. (6) Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. (7) Etwaige Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. (8) Wird eine Leistung angeboten, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen und allen zusätzlichen Unterlagen oder in einschlägigen Allgemeinen Technischen Vorschriften geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen. (9) Selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen des Leistungsverzeichnisses können nur verwendet werden, wenn der Bieter den von der IEP GmbH verfassten Inhalt der Urschrift als allein verbindlich anerkennt und eine von der IEP GmbH erstellte Kurzfassung nicht vorliegt. Vom Bieter erstellte Kurzfassungen müssen mit dem von der IEP GmbH übersandten Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Ordnungszahlen (Positionen)
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vollständig übereinstimmen; sie müssen die Mengenangaben, einen Kurztext der Leistungsbeschreibung, die Einheitspreise und die Gesamtbeträge zu den einzelnen Ordnungszahlen sowie die dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte und die Angebotsendsumme enthalten. Die Kurzfassung ist zusammen mit dem von der IEP GmbH übersandten Leistungsverzeichnis Bestandteil des Angebotes. Der Bieter ist verpflichtet, auf Aufforderung der IEP GmbH vor Auftragserteilung ein vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis nachzureichen.
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Eignung (1) Unternehmen haben als Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit der Teilnahmebewerbung oder dem Angebot geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise vorzulegen. (2) Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 6 bzw. 7 sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen auch für diese einzureichen. (3) Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. (4) Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. (5) Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
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Gültige Fassung und Vorschriften (1) Sind zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bevorstehende Änderungen der DIN- oder sonstiger Vorschriften bekannt und wirkt sich die Änderung auf die angebotenen Preise aus, so sind die Mehr- oder Minderkosten gesondert anzugeben. (2) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen werden ausdrücklich vorgeschrieben, wenn die Verwendung umweltfreundlicher Produkte erforderlich wird. Die Richtlinien der Bayer. Staatsregierung über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen - öAUmwR), Bekanntmachung der Bayer. Staatsregierung vom 28. April 2009 AZ.: B II 2-5152-15, finden Anwendung. (3) Ergänzend zu den Vergabeunterlagen und allen zusätzlichen Unterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
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Unklarheiten und Einverständnis der Bewerber (1) Enthalten die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die insbesondere die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die IEP GmbH unverzüglich und vor Abgabe des Teilnahmeantrags bzw. vor Angebotsabgabe über die in den Vergabeunterlagen genannte Vergabeplattform darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. (2) Jeder Bewerber willigt durch seine Beteiligung am Verfahren ein, dass seine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem o.g. Verfahren in Form einer automatisierten Datei geführt werden. Eingetragen werden Name, Vertreter, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Nach Abschluss des Verfahrens werden diese Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelöscht. Darüber hinaus gelten die generellen Datenschutzbestimmungen der IEP. (3) Jeder Bewerber hat mit Übersendung von Unterlagen im Teilnahmewettbewerb bzw. in den nachfolgenden Vergabeverhandlungen diejenigen Unterlagen deutlich kenntlich zu
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machen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und in welche nach Auffassung des Bewerbers daher im Falle eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens die Akteneinsicht durch Dritte zu versagen ist.
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Örtliche Verhältnisse (1) Der Bewerber hat sich vor Abgabe eines Angebotes über alle örtlichen Verhältnisse zu unterrichten, sofern diese für die Preisermittlung und für die Ausführung der Leistung bedeutsam sein können.
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Bietergemeinschaften (1) Angebote von Bietergemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern werden nur berücksichtigt, wenn mit dem Teilnahmeantrag bzw., soweit kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, mit dem Angebot folgende Unterlagen der IEP GmbH eingereicht werden: Ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass
- der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,
- alle Mitglieder für die Vertragserfüllung und etwaige Schadensersatz-ansprüche der IEP GmbH gesamtschuldnerisch haften. (2) Die Zahl der Beteiligten an einer Bietergemeinschaft soll vier nicht überschreiten. (3) Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, werden nicht zugelassen.
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Übertragung von Leistungen an Unterauftragnehmer/Eignungsleihe (1) Der Bewerber darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. (3) Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihrem bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen. (4) Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklärung abzugeben. (5) Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
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(1) Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind unzulässig (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB) und führen zum Ausschluss des Angebotes. (2) Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. (3) Die IEP GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass gegen vorstehende Regelung verstoßen wurde.
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Ausschluss wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften (1) Bieter, die wegen der illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500,- € belegt worden sind, sind grundsätzlich bis zu einer Dauer von drei Jahren vom Wettbewerb ausgeschlossen (§ 21 Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit). (2) Die Bewerber / Bieter haben im Vergabeverfahren die verbindliche Erklärung abzugeben, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen.
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Zuschlags- und Bindefrist (1) Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden.
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Versicherung, Berufsgenossenschaft (1) Der Bieter hat, wenn in den Vergabeunterlagen gefordert, vor Erteilung des Auftrages anzugeben, bei welchem in der Europäischen Union zugelassenem Versicherungsunternehmen er haftpflichtversichert ist, und wie hoch die vereinbarten Deckungssummen für Personenschäden und sonstige Schäden sind. (2) Falls der Bieter seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat und noch nicht Mitglied der deutschen Berufsgenossenschaft ist, hat er vor Erteilung des Auftrages nachzuweisen, dass er sein Unternehmen, soweit es auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, zur Berufsgenossenschaft angemeldet hat oder über eine vergleichbare Versicherung eines anderen Versicherungsträgers verfügt.
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Regelungen bei Meinungsverschiedenheiten während einer Bauphase (1) Schlichtungsverfahren a. Bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten ist jede Vertragspartei berechtigt, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den Regelungen in der Schlichtungsordnung gemäß Anlage 1a – IEP Schlichtungsordnung. b. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Vor Abschluss eines solchen Schlichtungsverfahrens ist keine Vertragspartei berechtigt, gegen die andere Vertragspartei ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Das gilt auch für gerichtliche Eilverfahren, nicht jedoch für das Schiedsgutachterverfahren gemäß (2), welches parallel durchgeführt werden kann. c. Das Schlichtungsverfahren beginnt mit Zugang des Schlichtungsantrags beim Schlichter oder der anderen Vertragspartei. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verjährung gehemmt; für die Hemmung gilt § 204 Abs. 2 BGB. (2) Schiedsgutachterverfahren a. Bei Meinungsverschiedenheiten über technische Fragen ist jede Vertragspartei berechtigt, einen Schiedsgutachter mit der Klärung zu beauftragen. Rechtsfragen zu beantworten, ist nicht Aufgabe des Schiedsgutachters. b. Jede Partei schlägt binnen einer Woche einen Schiedsgutachter vor. Danach haben die Parteien eine weitere Woche Zeit, sich auf einen Schiedsgutachter zu einigen. Stimmt keine der Vertragsparteien dem Vorschlag der anderen Vertragspartei zu, so stellt den Schiedsgutachter die IHK München. Bedingungen der Innovative Energie für Pullach GmbH für die Teilnahme an Vergabeverfahren Seite 4 von 5 Stand 27.05.2024
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c. Der Auftraggeber hat entsprechende Schiedsgutachtervereinbarungen auch mit den übrigen beteiligten Gewerken abgeschlossen bzw. wird dies tun. Es besteht Einvernehmen, dass ein Schiedsgutachterverfahren unter Einbeziehung der übrigen beteiligten Gewerke stattfinden kann, sofern diese die hier vorliegende Schiedsgutachtervereinbarung ebenfalls mit dem Auftraggeber getroffen haben. d. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dem Schiedsgutachter alle von ihm für erforderlich gehaltenen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. e. Der Schiedsgutachter soll allen Beteiligten sein Gutachten schriftlich übermitteln. Nach Erhalt dieses Gutachtens haben alle Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Zeit, etwaige Zusatzfragen an den Schiedsgutachter zu richten. f. Nach Beantwortung dieser Zusatzfragen bzw. nach Ablauf der Frist für Zusatzfragen sind die Feststellungen des Schiedsgutachters bis zur Grenze der offenbaren Unbilligkeit (§ 319 BGB analog) gerichtlich und außergerichtlich zwischen den Beteiligten bindend. g. Die Kosten des Schiedsgutachters trägt derjenige, dessen technische Auffassung sich als unzutreffend herausgestellt hat; bei differenzierten Einschätzungen des Schiedsgutachters werden die Kosten zwischen den Beteiligten nach Köpfen aufgeteilt.
- Generelle Regelungen zum Vergabeverfahren (1) Für die Ausarbeitung des Teilnahmeantrags sowie des Angebotes und die beizugebenden Unterlagen wird keine Vergütung gewährt. (2) Der Teilnahmeantrag und das Angebot inkl. der geforderten Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Kommunikation mit der IEP GmbH ist in deutscher oder englischer Sprache durchzuführen. Rechtsbindend ist dabei nur die deutsche Fassung. (3) Die Vergabestelle behält sich vor, den Teilnahmewettbewerb zu jedem Zeitpunkt zu modifizieren oder durch einfache Mitteilung zu beenden, insbesondere dann, wenn nicht genügend qualifizierte Bewerbungen eingehen. Im Falle der Beendigung des Verfahrens während des Teilnahmewettbewerbs sind Ansprüche gegen die Vergabestelle ausgeschlossen. (4) Bewerber, die ihre Bewerbungsunterlagen im Verlauf des Verfahrens ganz oder teilweise publizieren oder Dritten ohne Einverständnis der Vergabestelle aushändigen, können vom Verfahren ausgeschlossen werden. (5) Sämtliche Unterlagen, Pläne etc. sind vertraulich zu behandeln und von den Bietern rein für die Erstellung der geforderten Teilnahme- oder Angebotsunterlagen zu verwenden. Sofern der Bieter nicht ausgewählt wird, sind die seitens des Auftraggebers bereitgestellten Unterlagen vollständig zu vernichten. (6) Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. (7) Sofern eine oder mehrere der in diesen Bedingungen genannten Regelungen nicht im Einklang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder der Sektorenverordnung (SektVO) stehen, so gelten die Regelungen des GWB bzw. der SektVO.
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