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Schlichtungsordnung der Innovative Energie für Pullach GmbH für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, zur Beteiligung an Teilnahmewettbewerben sowie zur Abgabe von Angeboten
Schlichtungsordnung der Innovative Energie für Pullach GmbH für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, zur Beteiligung an Teilnahmewettbewerben sowie zur Abgabe von Angeboten
§ 1 Einleitung des Schlichtungsverfahrens 1.1 Die Schlichtung findet auf Antrag einer Partei mit dem Ziel einer gütlichen Einigung statt. 1.2 Der Schlichter soll unverzüglich das Streitverhältnis mit den Parteien erörtern. Er kann zur Aufklärung des Sachverhalts alle Handlungen vornehmen, die dem Ziel einer zügigen Streitbeilegung dienen. Insbesondere kann er im Einvernehmen mit den Parteien diese einzeln und auch in Abwesenheit der jeweils anderen Partei befragen. Der Schlichter ist befugt, die Schlichtungsverhandlung am Ort der vertraglichen Leistung anzuberaumen, die erbrachte Leistung in Augenschein zu nehmen und sachkundige Personen oder Sachverständige hinzuzuziehen.
§ 2 Auswahl des Schlichters 2.1 Die Auswahl des Schlichters erfolgt einvernehmlich. 2.2 Können sich die Parteien nicht binnen zwei Wochen auf einen Schlichter einigen, wird der Schlichter auf Antrag einer Partei vom Präsidenten des Deutschen AnwaltVereins benannt. 2.3 Der Schlichter soll die Befähigung zum Richteramt haben, sofern die Parteien nichts anderes bestimmt haben. 2.4 Der Schlichter hat sich gegenüber den Parteien schriftlich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und umfassenden Verschwiegenheit zu verpflichten. 2.5 Die Parteien schließen mit dem Schlichter einen gesonderten Schlichtervertrag, der den Auftragsumfang, das Honorar und die Haftung des Schlichters regeln soll.
§ 3 Beteiligte 3.1 Jede Partei kann im Verfahren selbst auftreten oder sich durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten lassen. 3.2 Parteivertreter, die nicht gesetzliche Vertreter ihrer Partei sind, haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. 3.3 Wird eine Partei durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, sind Zustellungen an diesen vorzunehmen.
§ 4 Vertraulichkeit 4.1 Das Verfahren findet nichtöffentlich statt. Auf Antrag einer Partei kann mit Zustimmung aller Beteiligten die Anwesenheit Dritter gestattet werden. 4.2 Schlichter, Sachverständige und alle übrigen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
§ 5 Beschleunigungsgrundsatz Der Schlichter hat auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hinzuwirken. Er hat die Parteien anzuhalten, den Sachverhalt so vollständig und so rechtzeitig darzulegen, dass das Verfahren möglichst nach einem Termin abgeschlossen werden kann.
Seite 1 von 2 Stand 27.05.2024
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§ 6 Zustellungen 6.1 Die Parteien legen zu Beginn der Schlichtung fest, wie Schriftsätze der Parteien und verfahrensleitende Verfügungen des Schlichters zugestellt werden sollen. 6.2 Soweit hierzu nichts Abweichendes festgelegt ist, kann der Schriftverkehr per E Mail geführt werden. Jeder Beteiligte kann jederzeit verlangen, dass ihm Schriftsätze auch im Original per Post zugestellt werden müssen.
§ 7 Gütliche Einigung Der Schlichter soll die Einigungsbereitschaft der Parteien fördern, jederzeit auf eine gütliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein und Einigungsvorschläge unterbreiten.
§ 8 Ergebnis der Schlichtung 8.1 Das Ergebnis der Schlichtung und im Verfahren getroffene Vereinbarungen der Parteien sind zu protokollieren; das Protokoll soll vom Schlichter und den Parteien unterzeichnet werden. 8.2 Soweit die Parteien sich nicht geeinigt haben, unterbreitet der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag. Wird der Vorschlag nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung angenommen, gilt er als abgelehnt. 8.3 Wird der Schlichtungsvorschlag abgelehnt, gilt die Schlichtung als gescheitert. Der Schlichter erteilt in diesem Fall auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung über das Scheitern der Schlichtung im Sinne des § 278 Abs. 2 ZPO.
§ 9 Kostenentscheidung Die Kosten der Schlichtung tragen die Parteien je zur Hälfte, soweit nichts anderes vereinbart wird.
§ 10 Honorare und Auslagen 10.1 Die Kosten der Schlichtung richten sich nach der Vereinbarung mit dem Schlichter. Die Parteien sollen mit dem Schlichter bei Abschluss des Schlichtervertrages auch die Höhe des Honorars festlegen. 10.2 Die Parteien haben alle notwendigen Auslagen des Schlichters zu tragen. 10.3 Die Parteien haften dem Schlichter als Gesamtschuldner. 10.4 Der Schlichter kann in jedem Stadium des Verfahrens zur Deckung voraussichtlicher Kosten und Auslagen Vorschüsse anfordern.
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