Stufe 2 Anlage 1 Vertragsbedingungen provisorische UV Anlage GKN.pdf

Planungsleistungen für eine provisorische UV-Anlage zur Trinkwasseraufbereitung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 07:55 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Vertragsbedingungen für die Ausführung von Ingenieurleistungen

Präambel

Der WFW betreibt ca. 100 km südlich von Nürnberg in der Nähe von Donauwörth (PLZ: 86609) das Wasserwerk Genderkingen (kurz: WW GKN). Die Jahres-Aufbereitungsmenge beträgt ca. 30 Mio. m3. Die Gesamtaufbereitungsmenge kann in der Spitze bis zu 2.300 l/s betragen, die auf acht Filter in Normalbetrieb aufgeteilt werden.

Die 8 Betonfilter sollen mittelfristig instandgesetzt werden. Für die geplante Betoninstandsetzung muss jeweils eine Filterstraße (5 Filter bzw. 3 Filter) durch eine prov. UV Anlage ersetzt werden, die parallel zur in Betrieb befindlichen Filterstraße einen Teilstrom aufbereiten soll (Ersatzbetrieb Filterstraße 2 und Ersatzbetrieb Filterstraße 1).

Zudem ist die Elektrotechnik für die zusätzliche UV Anlage, inclusive Einbindung in die Filter- SPS mit Programmierung und Anbindung an die Zentrale Leitwarte der prov. UV-Anlagen zu planen. Durch die prov. UV-Anlagen wird in die Statik und Bautechnik des Gebäudes eingegriffen. Dies muss bei der Planung berücksichtigt werden.

Weiterhin werden bauliche Anpassungen an bestehenden Gebäuden und Schächten erforderlich. Diese Anforderungen sind vollumfänglich zu beschreiben, sodass diese durch den WFW geplant und umgesetzt werden können.

Der Abgang für den Teilstrom ohne Filtration ist so zu planen, dass das Wasserwerk jederzeit die erforderliche Mindestmenge Trinkwasser liefern kann. Eine komplette Außerbetriebnahme des Wasserwerks ist zu keiner Zeit möglich.

Für die erforderlichen Planungsleistungen wird eine Zusammenarbeit mit einem Ingenieurbüro angestrebt.

Rahmenbedingungen für die prov. UV Anlage

Das Wasserwerk Genderkingen versorgt u.a. die Stadt Nürnberg als auch FWF und FWO mit Trinkwasser. Es werden auch Abnehmer versorgt, die 100 % ihres Trinkwassers vom WFW beziehen.

Deshalb stellt die Planung des Abzweigs aus der Rohwasserleitung für den Teilstrom für die prov. UV Anlage und die Einbindung des Teilstroms nach Aufbereitung in die Reinwasserbehälter oder bzw. Reinwasserleitung ohne Unterbrechung der Trinkwasseraufbereitung im WW Genderkingen eine besondere Herausforderung dar.

Eine weitere Herausforderung ist der Parallelbetrieb beider Teilströme mit/ohne Filtration zur Sicherstellung der Aufbereitungskapazität bis 2.000 l/s.

Sämtliche Maßnahmen sind so zu planen, dass eine Beschädigung oder Beeinträchtigung der in Betrieb befindlichen Bestandsleitung während der verschiedenen Bauphasen verhindert wird.

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§ 1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand des Vertrages sind:

Ingenieurleistungen – Fachplanung Technische Ausrüstung

für das Projekt: „WW Genderkingen Errichtung einer prov. UV Anlage parallel zur Filteranlage“.

1.2 Die Leistungen werden in 3 Stufen beauftragt. Soweit sich nachfolgend auf die HOAI- Leistungsphasen („HOAI-LPH“) bezogen wird, ist der geschuldete Leistungsumfang der entsprechenden Leistungsphase gemeint.

Stufe 1: HOAI-LPH 1 bis 4

Stufe 2: HOAI-LPH 5 bis 7

Stufe 3: HOAI-LPH 8 + 9

Die Beauftragung erfolgt zunächst für Stufe 1 mit Zuschlagserteilung.

1.3 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Durchführung des Projekts und zufriedenstellender Zusammenarbeit den Auftrag stufenweise zu erweitern. Jede weitere Stufe wird entsprechend dem Projektfortschritt durch den Auftraggeber schriftlich abgerufen. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf die Übertragung dieser Leistungen besteht nicht.

Die Weiterbeauftragung stellt eine Vertragserweiterung dar. § 315 BGB ist da-bei anzuwenden. Die weitere Leistungserbringung erfolgt daher nach den Bestimmungen dieses Vertrages.

1.4 Überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die weiteren Leistungsstufen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen dieses Vertrages auszuführen, sofern zwischen dem Ende der Vorstufe und dem Leistungsbeginn der Folgestufe nicht mehr als 6 Monate liegen. Das Ende der Vorstufe hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber 2 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber kann dem widersprechen, wenn die Leistungen der Vorstufe noch nicht vollständig erbracht wurden.

1.5 Die Weiterbeauftragung kann auch in mehreren Teilen erfolgen. Dies gilt sowohl für einzelne Leistungsphasen als auch für einzelne Anlagen, Anlagengruppen oder einzelne Bauabschnitte oder Bauteile. Auftraggeber ist berechtigt, Teilleistungen ab der Stufe 2, an einen Dritten zu vergeben.

1.6 Wegen der stufenweisen Beauftragung im Sinne der Vertragserweiterung, auch, soweit sich zeitliche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Anordnungen ergeben, oder für den Fall des Nichtabrufs, können keine kompensierenden Ansprüche insbesondere weder auf Honorarerhöhung gemäß § 648 BGB noch auf Mehraufwendungen gemäß § 304 BGB noch auf Schadensersatz gemäß § 642 BGB seitens des Auftragnehmers geltend gemacht werden.

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§ 2

Grundlagen des Vertrages

2.1 Bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen Dokumenten dieser Vereinbarung gelten in nachstehender Reihenfolge:

 das Leistungsbild für Leistungen des Auftragnehmers (Projektbeschreibung

des Auftraggebers)

 diese Vertragsbedingungen  die Vereinbarung der Vergütung/Honorarzusammenstellung  die Terminpläne für Planung und Bauausführung  Vertraulichkeitsvereinbarung  die HOAI in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung, sofern

der Anwendungsbereich gem. § 1 HOAI eröffnet ist  die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über den Werkvertrag (§§ 631

ff BGB) und den Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. BGB).

2.2 Die Planung und Ausführung des Bauvorhabens hat insbesondere einzuhalten:

 sämtliche baurechtliche Bestimmungen, insbesondere die LBO Bayern (Bay-

BO), in der jeweils gültigen aktuellen Fassung  die einschlägigen bautechnischen Bestimmungen  die DVGW Arbeitsblätter W 290 und W 294 Teil 1-3  die Arbeitsstättenverordnung  die Vorschriften des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUV)

§ 3

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Soweit die Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, hat der AN diese vorrangigen Regelungen einzuhalten. Soweit der Stand der Technik angewendet wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber in angemessener Zeit und so rechtzeitig, dass die Einhaltung des Terminplans nicht gefährdet wird, vor der Umsetzung über die Auswirkungen und Risiken ausführlich aufzuklären und eine vorherige Entscheidung zur Umsetzung einzuholen.

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Ist zwischen Vertragsabschluss und Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. in absehbarer Zeit nach Fertigstellung des Bauvorhabens mit Gesetzes- oder Technikänderungen zu rechnen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Ausweisung der Vor- und Nachteile sowie der damit verbundenen Kosten und Einsparungsmöglichkeiten darauf hinzuweisen.

Es dürfen nur bauaufsichtsrechtlich nach Deutschem bzw. EU-Recht zugelassene Materialien, auf der Grundlage des heutigen Wissensstandes, giftfreie Stoffe und nach dem Stand der Technik und heutigem Wissensstand umwelt-verträgliche Materialien, eingesetzt werden.

Der Auftragnehmer hat so zu planen, dass sparsame Betriebskosten durch energiearme, wartungsfreundliche, umweltschonende und langlebige Systeme erreicht werden.

3.2 Der Auftragnehmer darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Im Verstoßfalle steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

3.3 Wird erkennbar, dass die vom Auftraggeber genehmigten Kosten nicht ausreichen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber – unbeschadet der bestehenden Verpflichtung zur Einhaltung einer Kostenobergrenze – unverzüglich schriftlich über die voraussichtlichen Mehrkosten zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen. Dabei hat der Auftragnehmer auch nachvollziehbar zu begründen, warum er die Kostenmehrung nicht zum Zeitpunkt der Kostengenehmigung voraussehen konnte.

3.4 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen grundsätzlich mit seinen eigenen Angestellten, d.h. auch ohne Einsatz von sog. freien Mitarbeitern, zu erbringen. Er darf diese Leistungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weitervergeben, auf die er jedoch keinen Anspruch hat.

Als Projektleiter des Auftragnehmers wird Herr/Frau ………………………. eingesetzt.

Hält der Auftraggeber die von dem Auftragnehmer eingesetzte Projektleitung oder andere Mitarbeiter des Auftragnehmers für ungeeignet oder unzuverlässig, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung des Auftraggebers durch eine von diesem für geeignet befundene Person zu ersetzen und dem Auftraggeber dies rechtzeitig vor Einsatz schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber wird seine Ablehnung begründen.

Der Auftragnehmer hat in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, dass der Ablehnungs- bzw. Austauschprozess nicht zu einer Verzögerung des Projekts führt.

Im Fall der Verletzung vorstehender Pflichten steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Für den Fall, dass der Auftragnehmer den vereinbarten Projektleiter ausgetauscht hat, ohne dass der Auftraggeber dies verlangt, reduziert sich die gesamte Nettoabrechnungssumme um 1%. Das Recht zur Kündigung nach vorstehendem Absatz bleibt unberührt.

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3.5 Der Auftragnehmer hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich und schriftlich mitzuteilen; er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.

3.6 Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.

3..7 Der Auftragnehmer hat die von den Fachplanern, Beratern, Sonderfachleuten und Gutachtern zu erbringenden Planungs- und sonstigen Leistungen in jedem Stadium vollständig zu koordinieren und zu kontrollieren, um die Vertragsziele für den Auftraggeber abzusichern, insbesondere dass sie sich in die vertraglich vereinbarten Vertragsfristen integrieren lassen.

Vergleichsmaßstab für die Qualität der Kontrolle ist die durchschnittliche Fachkunde eines Ingenieurs mit den Vorkenntnissen des Projekts und des Projektablaufs.

Hat der Auftragnehmer Zweifel an den Leistungen und / oder der Qualifikation der vorgenannten Beauftragten oder an seiner eigenen Fähigkeit dies zu beurteilen, hat er dieses Risiko unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und diese Vorschläge zur Abhilfe zu unterbreiten.

3.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen an die Planung und an die Ausführung, insbesondere im Hinblick auf Nachhaltigkeit, in jeder Planungsphase mindestens entsprechend der anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik unter Berücksichtigung des neuesten Stands der Technik und der Grundsätze der Funktionalität und Wirtschaftlichkeit - auch hinsichtlich der Unterhaltungs- und Betriebskosten in der Nutzungsphase zu erbringen.

Der Auftragnehmer wird dabei insbesondere die in der Präambel niedergelegten Ziele befolgen.

Sollte insofern eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik nach S. 1 hin zu einer Planung nach dem neusten Stand der Technik angezeigt sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und eine Entscheidungsgrundlage vorbereiten.

3.9 Der Auftraggeber benötigt alle Planunterlagen und sonstige projektrelevanten Dokumente in digitaler Form. Sie sind deshalb so zu erstellen, dass eine schnelle Identifikation und leichte Weiterbearbeitung möglich sind.

3.10 Im Rahmen der Leistungserbringung zur LPH 8 - soweit beauftragt - ist die Mängelerfassung und Verfolgung gegebenenfalls über eine internetbasierte Plattform zu erbringen. Hieraus entstehende (angemessene und nachgewiesene) Kosten zur Bereitstellung der Plattform werden von dem Auftraggeber übernommen. Informationen zur Anleitung bzw. Durchführung werden von dem Auftraggeber bereitgestellt.

3.11 Der Auftragnehmer hat die Ergebnisse bereits vorliegender Planungs- und Gutachterleistungen mindestens auf Plausibilität (Widersprüche, Lücken, Fehler) zu prüfen, bei der Integration gehen die Prüfungspflichten weiter. Der Auftragnehmer hat

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den Auftraggeber auf Defizite unverzüglich schriftlich hinzuweisen, soweit er nicht im Rahmen seiner Leistungen das entsprechende Defizit ohnehin auf eigene Kosten selbst zu beheben hat.

3.12 Bei der Beauftragung von Leistungsphasen nach der HOAI sind deren Teilleistungen gemäß den Anlagen zur HOAI als Teilerfolge geschuldet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

§ 4

Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

4.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und das Projektmanagement regelmäßig über den Inhalt und Ablauf seiner Leistungen zu unterrichten. Über alle wesentlichen und den geplanten Inhalt und Ablauf beeinträchtigenden Ereignisse sind Auftraggeber und Projektmanagement unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber und das Projektmanagement werden den Auftragnehmer ihrerseits über alle den geplanten Inhalt und Ablauf der Leistungen des Auftragnehmers beeinträchtigenden Ereignisse unterrichten, einschließlich Zurverfügungstellung sämtlicher erforderlicher Unterlagen, auch von Dritten.

4.2 Treten während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Projektbeteiligten auf, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Der Auftraggeber hat zu jeder Zeit gegenüber dem Auftragnehmer ein Veto-Recht.

4.3 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren regelmäßige – auf der Baustelle oder in Räumlichkeiten des Auftraggebers – stattfindende Präsenzbesprechungen. Der Auftraggeber kann Präsenzbesprechungen anordnen, wenn der Projektablauf dies nach seinem Ermessen erfordert. Erscheint der Projektleiter zu einem der vorgenannten Präsenzbesprechungen nicht, so reduziert sich die gesamte Nettoabrechnungssumme um jeweils einen Betrag in Höhe von 150€.

4.4 Grundsätzlich haben Auftraggeber und Auftragnehmer die Verpflichtung der gegenseitigen Information. Dies gilt auch in Bezug auf Vereinbarungen oder Abstimmungen mit Dritten. Der Auftragnehmer hat von allen Besprechungen Niederschriften anzufertigen und dem Auftraggeber und den Beteiligten nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zuzuleiten, soweit dies nicht bereits durch Dritte geschieht.

4.5 Soweit nicht im Leistungsbild des Auftragnehmers enthalten, müssen der Auftraggeber bzw. die von ihm beauftragten fachlich Beteiligten die behördlichen Verfahren (Genehmigungen, Zustimmungen, Anzeigen) förmlich betreiben.

4.6 Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Unterlagen und Pläne (im endgültigen Entwurf) bedürfen des schriftlichen Einverständnisses durch den Auftraggeber.

Der Auftraggeber behält sich somit eine Prüfung vor. Die Parteien sind sich allerdings einig, dass der Auftraggeber nicht zur Prüfung verpflichtet ist. Aus nicht

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vorgenommenen oder fehlerhaften Prüfungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer keine Rechte gegen den Auftraggeber herleiten.

4.7 Die Prüfung und/oder Freigabe der Unterlagen und Pläne des Auftragnehmers durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Haftung für die vertragsgemäße Erfüllung seiner Leistungen.

Mit der Freigabe erklärt der Auftraggeber lediglich seine konzeptionelle Zustimmung zur Auswahl aus verschiedenen Planungsvarianten.

4.8 Vom Auftraggeber kann zu seiner eigenen Unterstützung eine externe Projektsteuerung beauftragt werden. Dieser Projektsteuerer handelt im Auftrag des Auftraggebers (Bauherreninteressen).

4.9 Soweit der Auftragnehmer die Hinzuziehung von Sonderfachleuten (auch Gutachter o.ä.) für erforderlich erachtet, hat er den Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen und ihn über den Grund und den Umfang der aus seiner Sicht erforderlichen Einschaltung aufzuklären. Dies gilt auch für die Schnittstellen und Berührungspunkte zwischen seiner eigenen Leistung und der Tätigkeit der Sonderfachleute.

§ 5

Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

5.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen verpflichtet, jederzeit die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen die mit der Bauausführung beauftragten Unternehmen oder an der Planung und am Projekt fachlichen Beteiligten ergeben können.

Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei einer Geltendmachung unterstützen.

5.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen (inklusive der Änderung von Terminen) und die Vereinbarung neuer Preise. Eine Ausnahme besteht, wenn Gefahr im Verzug ist.

Im Falle einer solchen Ausnahmesituation ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich und laufend zu informieren.

§ 6

Abnahme, Termine, Fristen

6.1 Die Abnahme erfolgt nach Erfüllung sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag (bezogen auf alle Stufen) und hat förmlich zu erfolgen.

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6.2 Der Auftragnehmer kann nach der Abnahme der letzten durch ihn zu überwachenden Bauleistung, eine förmliche Teilabnahme der bis dahin von ihm erbrachten und abnahmefähig fertiggestellten Leistungen verlangen.

Das Teilabnahmeverlangen hat schriftlich und unter detaillierter Angabe der Leistungen zu erfolgen, für die eine Teilabnahme verlangt wird und welche Leistungen nachnachfolgend noch erbracht werden.

6.3 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass der geplante Projektablauf nicht gefährdet wird. Die Steuerung dieses Projektablaufes erfolgt durch das Terminplanungs- und Terminkontrollsystem des Projektmanagements. Die Zielvorstellungen des Auftraggebers sind unter 6.5 dargestellt und für den Auftragnehmer verbindlich.

Der Auftragnehmer hat die Entscheidungs- und sonstigen Mitwirkungsfristen des Auftraggebers in ausreichendem Umfang bei der Einhaltung der vorgegebenen Termine zu berücksichtigen und den Auftraggeber rechtzeitig vorher und wiederholt darauf aufmerksam zu machen.

6.4 Werden Terminüberschreitungen erkennbar, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe zu unterrichten und Vorschläge zur Kompensierung der Terminüberschreitung zu unterbreiten.

Sind Terminüberschreitungen von dem Auftragnehmer zu vertreten, so steht dem Auftraggeber nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu. Eine etwaige darüberhinausgehende Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers richtet sich nach §15.

6.5 Folgende Vertragsfristen werden vereinbart:

  1. Planungsbeginn: 2 Wochen nach Zuschlagserteilung
  2. Fertigstellung Leistungsphase 3 (20.09.2027 zum Vorstellen bei der Genehmigungsbehörde)
  3. Fertigstellung Leistungsphase 4 (28.01.2028 KW)
  4. Genehmigung durch zuständige Behörden bis Dezember 2028
  5. Fertigstellung Leistungsphase 6 (30.04.2029 bzw. 3 Monate nach Genehmigung)
  6. Bauzeit geplant (Oktober 2030 bis September 2031)

Die benannten Termine für die Laufzeit des Vertrags beziehen sich auf den geplanten Baubeginn und Fertigstellung der Anlage. Die Maßnahme ist genehmigungspflichtig. Ausschreibung der Ausführung kann erst nach erfolgter Genehmigung erfolgen.

Die Leistungszeit der Leistungsphasen 5 bis 9 kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht angegeben werden.

Zeitliche Verzögerungen bei der Genehmigung müssen auf die Ausführungszeit der Maßnahme dazugerechnet werden.

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§ 7

Vergütung

7.1 Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen eine Vergütung, deren Ermittlungsgrundlagen und Höhe im Einzelnen in der Vereinbarung über die Vergütung/Honorarzusammenstellung festgelegt sind.

Die genannten anrechenbaren Kosten beruhen auf der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Kostenschätzung.

Diese anrechenbaren Kosten sind Grundlage für die Abrechnung der Ingenieurleistungen bis einschließlich Leistungsphase 3.

Sollte das Projekt über die Leistungsphase 3 fortgeführt werden, findet für die Abrechnung der Leistungen ab der Leistungsphase 4 die Kostenberechnung mit den Regelungen aus der Vereinbarung der Vergütung Anwendung.

Die Berechnung der Vergütung sowie die Abrechnung derselben erfolgen nach der HOAI 2021, soweit dies im vorliegenden Vertrag nicht abweichend geregelt ist.

7.2 Eine zusätzliche Vergütung kann vom Auftragnehmer nur beansprucht werden, wenn er im Auftrag des Auftraggebers eine zusätzliche oder geänderte Leistung gemäß § 8 erbringt.

a) Für zusätzliche und besondere Leistungen, die der Auftraggeber gemäß § 8 verlangt und die über den beauftragten Leistungsumfang hinausgehen, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf ein zusätzliches Honorar nach Zeitaufwand, sofern die Parteien keine anderweitige Honorierung (z.B. Pauschalhonorar vereinbaren). b) Bei einer nachträglichen Änderung des beauftragten Leistungsumfangs mit der Folge der Änderung der anrechenbaren Kosten hat der Auftragnehmer Anspruch auf Honoraranpassung gemäß § 10 Abs. 1 HOAI oder der Auftraggeber wählt, dass die Leistungen auf Stundenbasis oder pauschal vergütet werden. c) Wiederholungsleistungen werden auf Basis des § 10 Abs. 2 HOAI entsprechend den §§ 4 bis 8 HOAI vergütet, d.h. auf Basis der teilanrechenbaren Kosten und Teilleistungsprozentpunkte oder der Auftraggeber wählt, dass die Leistungen auf Stundenbasis oder pauschal vergütet werden.

Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Leistung dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen, dass es sich um eine zusätzliche oder geänderte Leistung handelt und ein etwaiges zusätzliches Honorar oder Mehrhonorar rechtzeitig unter Vorlage eines Honorarangebots zu vereinbaren. Unterlässt der Auftragnehmer die Ankündigung oder die Vorlage eines Honorarangebots vor der Ausführung zusätzlicher oder geänderter Leistungen, hat er keinen Anspruch auf Vergütung für diese Leistungen, es sei denn, der Auftraggeber hat diese schriftlich angeordnet.

Wird als Vergütung ein Zeithonorar vereinbart, so ist dies auf der Grundlage der Stundensätze durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs zu berechnen.

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Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitaufwand auf der Grundlage der Stundensätze zu berechnen.

7.3 Eine Abtretung von Honoraransprüchen an Dritte ist ausgeschlossen mit der Ausnahme von § 354a HGB.

7.4 Die zur Zeit der Erbringung der Leistungen gültige Umsatzsteuer ist in den Vergütungen nicht enthalten und wird zusätzlich entrichtet.

§ 8

Änderungen des Vertrags

8.1 Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen nach diesem Vertrag als Teil eines dynamischen Planungs- und Bauprozesses. Notwendige Überarbeitungen der Leistungsergebnisse bei unveränderten Zielvorgaben und nur unwesentlich veränderten Anforderungen des Auftraggebers, insbesondere eine Weiterentwicklung, Fortschreibung und Konkretisierung der Plan- und Ausführungsunterlagen, stellen keine Vertragsänderungen dar. Diese Leistungen des Auftragnehmers sind mit dem vertraglich vereinbarten Honorar abgegolten und können durch den Auftraggeber jederzeit verlangt werden.

8.2 Begehrt der Auftraggeber darüber hinaus eine Änderung des Vertrags im Sinne des § 650b BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Maßgabe:

8.3 Der Auftragnehmer hat unverzüglich, spätestens binnen sechs Werktagen nach Zugang des Änderungsbegehrens, dem Auftraggeber ein Angebot über die geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen und den entsprechenden Mehr- und Minderkosten zu unterbreiten.

8.4 Die Parteien sollen anschließend eine schriftliche Nachtragsvereinbarung treffen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden mit einer solchen Nachtragsvereinbarung die Leistungen und das gegenüber dem Hauptvertrag ab- weichende Honorar abschließend geregelt.

8.5 Kommt eine Nachtragsvereinbarung nicht zustande, kann der Auftraggeber die Änderung nach § 650b BGB anordnen.

Das Anordnungsrecht des Auftraggebers entsteht sofort,

 wenn der Auftragnehmer trotz Nachfristsetzung kein Nachtragsangebot vorlegt;  beim Scheitern der Verhandlungen; und/oder  wenn der Auftragnehmer die Umsetzung der Änderung ernsthaft und endgültig verweigert;  wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beider-seitigen Interessen die sofortige Anordnung des Auftraggebers rechtfertigen.

Der Auftragnehmer hat eine Anordnung des Auftraggebers unverzüglich umzusetzen. § 650b Abs. 1 S. 1 BGB bleibt unberührt.

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8.6 Ist nach Anordnung des Auftraggebers allein die Höhe der Mehrvergütung streitig, gilt § 650c Abs. 3 BGB. In diesem Fall kann der Auftragnehmer bestrittene Teile der Pauschalforderung nur Zug-um-Zug gegen Übergabe einer Sicherheit in Höhe des streitigen Betrages verlangen.

§ 9

Zahlungen

9.1 Auf Anforderung des Auftraggebers werden Abschlagszahlungen bis zu 95 v.H. der für die nachgewiesenen Leistungen und Stellung einer prüffähigen Abschlagsrechnung zustehenden Vergütung gewährt, sofern kein Zahlungsplan vereinbart wird.

Die Sicherheitsleistung in Höhe von 5 v.H. der vereinbarten Vergütung wird nach vertragsgemäßer Erfüllung der Leistungen nach jeder Stufe ausbezahlt.

Der Einbehalt der Sicherheitsleistung erfolgt durch Kürzung der jeweiligen Abschlagsrechnung durch den Auftraggeber.

Abschlagsrechnungen werden 30 Kalendertage nach Zugang beim Auftraggeber fällig.

9.2 Der Auftragnehmer kann eine Schlussrechnung erst stellen, wenn er sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag bezogen auf alle Stufen erfüllt und diese Leistungen förmlich abgenommen wurden (§ 15 Abs. 1 HOAI). Die Schlussrechnung wird nach 30 Kalendertagen nach Zugang fällig.

Die Parteien vereinbaren nach individueller Verhandlung folgende Zahlungsfristen:

Innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

9.3 Wird nach Annahme der Schlusszahlung festgestellt, dass das Honorar abweichend vom Vertrag ermittelt wurde oder Fehler in der Abrechnung sind, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

9.4 Jede Rechnung des Auftragnehmers muss - prüffähig aufgeschlüsselt - eine Aufstellung der erbrachten Leistungen, eine Honorarermittlung und eine Aufstellung der bereits angewiesenen Abschlagszahlungen enthalten.

9.5 Stellt der Auftragnehmer trotz Aufforderung des Auftraggebers mit einer Frist von 4 Wochen keine Schlussrechnung, kann der Auftraggeber diese nach Fristablauf auf Kosten des Auftragnehmers erstellen.

Die Schlussrechnung wird der Höhe nach für den Auftragnehmer bindend, wenn er nicht binnen 2 Wochen nach Zugang schriftlich und begründet Widerspruch gegenüber dem Auftraggeber einlegt.

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Mit Zugang der Schlussrechnung des Auftraggebers beginnt die Verjährung des Honoraranspruchs des Auftragnehmers.

Unterlässt der Auftraggeber die Schlussrechnungserstellung in Ersatzvornahme und/oder die Aufforderung zur Schlussrechnungsstellung gegenüber dem Auftragnehmer gem. § 8.5 Absatz 1, verjährt der Honoraranspruch des Auftragnehmers trotz fehlender Schlussrechnung dennoch. Der Verjährungsbeginn ist der 01.01. des auf die Fertigstellung der Leistungen nach diesem Vertrag folgenden Jahres.

§ 10

Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber während und auch nach Erfüllung seiner Leistungen nach Aufforderung unverzüglich und ohne besondere Vergütung vollumfänglich Auskunft über seine im Rahmen der Beauftragung geleisteten Tätigkeiten und die dabei erlangten Informationen zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird.

§ 11

Haftpflichtversicherung

11.1 Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag ist von dem Auftragnehmer bei Abschluss dieses Vertrages eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen müssen mindestens betragen:

a) für Personenschäden 3.000.000 Euro

b) für Vermögens- und Sachschäden 1.000.000 Euro.

11.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

11.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

11.4 Der Auftraggeber kann im Falle des Versäumnisses für den Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung auf Kosten des Auftragnehmers abschließen.

11.5 Sollte keine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Versicherung abgeschlossen werden, so ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.

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§ 12

Herausgabeanspruch des Auftraggebers

12.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages gefertigten und beschafften Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Vertragsende oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers im PDF- und im DXF- oder DWG-Format auszuhändigen; sie gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Das Urheberrecht bleibt davon unberührt.

12.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an Unterlagen, Informationen etc. bzgl. des vertragsgegenständlichen Bauprojekts ist ausgeschlossen, es sei denn die Ansprüche des Auftragnehmers sind unbestritten oder gerichtlich festgestellt.

12.3 Die Regelungen unter §§ 12.1 und 12.2 gelten auch für die Fälle, dass das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder weitere Stufen vom Auftraggeber nicht beauftragt werden sollten.

§ 13

Urheberrecht

13.1 Das Urheberrecht an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen steht diesem zu.

Die Verwertungsrechte an den vom Auftragnehmer erstellen Unterlagen nach diesem Vertrag stehen allein und vollumfänglich dem Auftraggeber gemäß den nachstehenden Vereinbarungen zu:

Das Nutzungsrecht des Auftraggebers umfasst auch die Befugnis des Auftraggebers, die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu ändern, wenn dies für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der Unterlagen oder des ausgeführten Werkes zu Entstellungen oder gravierenden Beeinträchtigungen führen oder die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. In diesem Fall wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer von dem Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit (höchstens 6 Arbeitstage) einen eigenen Änderungsvorschlag unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers vorzulegen.

Der Auftragnehmer ist seinerseits berechtigt, die von ihm oder gemeinsam mit dem Auftraggeber erbrachten Leistungen in Teilen für sich zu verwenden. Nachbauten sind jedoch ausgeschlossen.

13.2 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung ohne Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der Einwilligung des Auftraggebers. Dieser kann die Einwilligung ablehnen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

13.3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

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13.4 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse auf Dritte, insbesondere auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

§ 14

Geheimhaltung

14.1 Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Tätigkeit bekanntwerdenden schutzwürdigen Daten vertraulich zu behandeln, sofern keine (insbesondere kommunalrechtliche) gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird. Bei schuldhaften Verstößen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Auftraggeber ist zur vollumfänglichen Information seiner Gremien berechtigt.

14.2 Der Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Leistungen sicherzustellen, dass alle personenbezogenen Daten so verarbeitet, dokumentiert oder genutzt werden, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Bei etwaigen Verstößen hat er unverzüglich alle ihm nach der DSGVO obliegenden Pflichten zu erfüllen und den Auftraggeber zu informieren.

§ 15

Kündigung

15.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag jederzeit, jedoch nur aus wichtigen Gründen kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es in solch einem Fall nicht. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

 die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird; oder  die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde sowie bei Ablehnung desselben mangels Masse oder der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (bei Arbeitsgemeinschaften (Kooperation zwischen Unternehmen) gilt dies bereits bei einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft) oder wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt (Illiquidität).  der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Leistungserbringung und Vertragserfüllung nicht zuverlässig gewährleisten kann, insbesondere wenn dadurch der geplante Projektablauf ernsthaft gefährdet wird. Der Auftrag-nehmer wird in solchen Fällen unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber schriftlich Stellung nehmen. Sofern der zur Kündigung berechtigte Auftraggeber – aufgrund der Kenntnis der für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund maßgeblichen Tatsachen – eine Erklärungsfrist zu beachten hat (ggf. insbesondere über eine analoge Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB oder über den Grundsatz der

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Angemessenheit), beginnt diese Frist erst nach Zugang der Stellungnahme zu laufen.

15.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die in Auftrag gegebenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; die ersparten Aufwendungen werden gem. § 648 BGB auf 95 v.H. der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt. Beide Vertragsparteien haben die Möglichkeit nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher bzw. niedriger sind.

15.3 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.

15.4 Der Auftragnehmer hat außerdem zu gewährleisten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit ein Dritter seine Leistungen dergestalt fortführen kann, dass dem Auftraggeber keine Nachteile (z.B. aus Verzug) entstehen.

§ 16

Haftung und Verjährung

16.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers und die Mängelrechte des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

16.2 Wird bereits während der Ausführung der Leistungen die Vertragswidrigkeit einer Leistung des Auftragnehmers erkannt, so stehen dem Auftraggeber auch vor Abnahme die Rechte aus §§ 634 ff. BGB zu.

16.3 Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Es wird klargestellt, dass nach der (Teil-)Abnahme alle Ansprüche des Auftraggebers – z.B. Mängelansprüche, Beratungsfehler, Ansprüche gemäß vorstehender Ziff. – einheitlich nach fünf Jahren verjähren. Wird die (Teil-)Abnahme durch den Auftraggeber endgültig verweigert, beginnt die Verjährungsfrist mit der Verweigerung.

§ 17

Rechtsnachfolge

Der Auftraggeber ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten jederzeit - auch rückwirkend - auf eine andere juristische oder natürliche Person zu übertragen, sofern diese in die Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer eintritt. Dies hat durch schriftliche Anzeige des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zu erfolgen. Ferner hat die eintretende juristische oder natürliche Person gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zuzustimmen.

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§ 18

Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

18.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der Ort des Bauvorhabens.

18.2 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien Nürnberg als ausschließlichen Gerichtsstand. Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über nichtvermögensrechtliche Ansprüche, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands zugewiesen sind oder wenn für die Klage gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG) vom 11.04.1980 und des internationalen Privatrechts, Anwendung.

18.3 Ausschließliche Projektsprache ist Deutsch.

18.4 Macht der Auftragnehmer einen Anspruch gemäß § 650e BGB geltend, ist der Auftraggeber berechtigt, anstelle der Einräumung einer Sicherungshypothek oder einer Vormerkung zur Eintragung einer Sicherungshypothek Sicherheit durch Übergabe einer Bankbürgschaft zu leisten. Auch eine bereits eingetragene Sicherungshypothek oder Vormerkung kann durch Bankbürgschaft abgelöst werden.

18.5 Die angemessene Frist zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB beträgt mindestens 14 Kalendertage.

§ 19

Vertragsänderungen und Geschäftsbedingungen

19.1 Die Parteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Desgleichen bedürfen alle die Ausführung des Vertrages betreffenden wesentlichen Mitteilungen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.

Bestätigungsschreiben sind nur dann verbindlich, wenn der Empfänger eine schriftliche Bestätigung erteilt hat.

19.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

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