Stufe 1 Anlage 5 Vertaulichkeitsvereinbarung provisorische UV Anlage GKN.pdf

Planungsleistungen für eine provisorische UV-Anlage zur Trinkwasseraufbereitung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 07:55 (Europe/Berlin)

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Vertraulichkeitsvereinbarung

zwischen

Zweckverband Wasserversorgung Fränkischer Wirtschaftsraum 90338 Nürnberg

nachfolgend „WFW“ genannt

und

XYZ GmbH Musterstr. 1 99999 Musterstadt

nachfolgend „XYZ“ genannt

WFW und XYZ werden nachfolgend gemeinsam auch „Partner“ genannt.

Präambel

Die Partner beabsichtigen ein Projekt Errichtung einer provisorischen UV Anlage im Wasserwerk

Genderkingen als Ersatzaufbereitung einer Filterstraße.

Zur Durchführung dieses Projekts erhalten die Partner Einblick in vertrauliche Informationen des

anderen Partners. Voraussetzung für die Übermittlung dieser vertraulichen Informationen ist der

Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen dieser Zu-

sammenarbeit vertrauliche Informationen zwischen den Partnern ausgetauscht werden, wird Fol-

gendes vereinbart:

§ 1 Geheimhaltung

(1) Die Partner verpflichten sich, alle mündlichen, schriftlichen oder elektronischen (gleich auf

welchem Datenträger/Trägermedium) Informationen, die sie direkt oder indirekt bei der An-

bahnung, Vorbereitung oder Durchführung des Projektes von der jeweils anderen Partei er-

langen, vertraulich zu behandeln. Sie sichern sich insbesondere gegenseitig zu, diese In-

formationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu

machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese

Informationen zu vermeiden. Sie sichern sich weiterhin zu, die vertraulichen Informationen

nicht zu nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber der jeweils

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anderen Partei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG oder Dritten

zu verschaffen.

(2) Vertrauliche Informationen im Sinne der vorstehenden Ziffer (1) sind insbesondere

  • finanzielle, technische, rechtliche, steuerliche Informationen, die die Geschäftstätigkeit, die

Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffen,

  • Know-how und Ergebnisse, die im Rahmen des Projektes erzielt oder verwendet werden,

  • die Beschreibung des Projektgegenstandes,

  • Kalkulationszahlen, Kosten und Preise,

  • die in Aussicht genommenen Zeitpläne, Ziele und Ideen im Rahmen des Projektes,

  • andere nicht öffentlich verfügbare Informationen, die die Partner im Rahmen des Projektes

über den jeweils anderen Partner oder Dritte erlangen,

  • Informationen über den jeweils anderen Partner und mit diesem i.S.v. § 15 AktG verbunde-

ne Unternehmen bzw. deren jeweilige Gesellschafter und deren finanziellen und techni-

schen Status, sowie deren Vertragspartner,

  • die Tatsache, dass vertrauliche Informationen zwischen den Partner ausgetauscht werden

und die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung.

§ 2 Erfüllungsgehilfen

(1) Die Partner verpflichten sich, die erforderlichen Informationen nur den Organen, Mitarbeitern

und Beauftragten zu übergeben, die unmittelbar oder mittelbar mit der Vorbereitung, dem Ab-

schluss und der Durchführung des Projektes befasst sind. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser

Vereinbarung erstrecken sich auch auf diese Organe, Mitarbeiter und Beauftragte der Partner. Die

Partner verpflichten sich, diesem Personenkreis entsprechende schriftliche Geheimhaltungspflich-

ten aufzuerlegen, soweit dies noch nicht geschehen ist.

(2) Als Mitarbeiter im Sinne dieser Vereinbarung gelten neben den Arbeitnehmern auch Mitarbeiter

ohne Arbeitnehmerstatus, wie z.B. freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte.

§ 3 Ausnahmen von der Geheimhaltung

Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Vereinbarung bestehen nicht, wenn und soweit die betref-

fenden Informationen nachweislich

  • der jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partei vor der Mitteilung bzw. Offenbarung durch

den anderen Partner – nachweisbar - bereits bekannt waren,

  • allgemein bekannt sind, d.h. einem unbestimmten und nicht zahlenmäßig begrenzbaren Per-

sonenkreis über frei verfügbare Medien zugänglich gemacht worden sind oder sonst bekannt

waren,

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  • ohne Verschulden des jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partners allgemein bekannt

waren oder werden,

  • rechtmäßig von einem Dritten erlangt bzw. offenbart wurden bzw. werden, oder

  • nach gesetzlichen Bestimmungen, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder an Behör-

den, Gerichte oder Dritte weiter zu geben sind. In diesem Fall ist der andere Partner unverzüg-

lich und soweit rechtlich zulässig, möglich und zumutbar vor der Veröffentlichung oder Weiter-

gabe der Informationen zu unterrichten. Es darf nur der Teil der vertraulichen Informationen of-

fen gelegt oder weitergegeben werden, der einer entsprechenden Verpflichtung unterliegt.

§ 4 Nutzungsbeschränkungen

(1) Die Partner verpflichten sich, die offenbarten Informationen ausschließlich für die Durchführung

des Projektes zu verwenden.

(2) Die Partner erkennen an, dass alle Unterlagen, welche vertrauliche Informationen verkörpern,

im Eigentum der herausgebenden, mitteilenden bzw. offenbarenden Partei bleiben.

(3) Die Partner erkennen an, dass sie mit der Informationsweitergabe an die andere Partei keine

Lizenz- oder sonstigen Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen übertragen, weder aus-

drücklich noch auf andere Weise.

(4) Die Partner verpflichten sich insbesondere, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch

gesonderten Vertrag, die von der anderen Partei mitgeteilten Informationen ohne vorherige aus-

drückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten und keine Schutzrechtsanmeldungen

vorzunehmen.

(5) Weder die Bestimmungen dieser Vereinbarung noch die an den Informationsempfänger übermit-

telten Informationen haben einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt im Hinblick auf das Vorha-

ben oder in sonstiger Weise über den Inhalt der Bestimmungen dieser Vereinbarung hinaus.

§ 5 Laufzeit

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Partner in Kraft. Die Geheimhaltungs-

pflichten nach dieser Vereinbarung bleiben über die Beendigung des in der Präambel beschriebe-

nen Projektes hinaus bestehen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Projektes ist in einem gemein-

samen Protokoll festzuhalten. Die vorstehende Regelung über die Fortdauer der Geheimhaltungs-

pflichten gilt entsprechend, falls das Projekt nicht weiterverfolgt wird.

(2) Jede Partei ist nach schriftlicher Aufforderung der jeweils anderen Partei verpflichtet, unverzüg-

lich sämtliche Unterlagen oder sonstige Trägermedien, welche vertrauliche Informationen verkör-

pern oder beinhalten, die sie von der auffordernden Partei im Rahmen der Projektanbahnung

und/oder Projektdurchführung erlangt hat, nach Wahl der auffordernden Partei zurückzugeben, zu

zerstören oder zu löschen. Die zur Herausgabe verpflichtete Partei darf keine Kopien oder gleichar-

tige Medien, die eine Sichtbarmachung und/oder Vervielfältigung der Unterlagen ermöglichen zu-

rückhalten.

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(3) Gleiches gilt für die Löschung elektronischer Daten, welche im Umfang des im Geschäftsverkehr

üblichen Löschverfahrens der jeweiligen Betriebssysteme zu erfolgen hat. Vertrauliche Informatio-

nen, die in routinemäßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind, müssen nicht ge-

löscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

(4) Die verpflichtete Partei hat nach Aufforderung schriftlich mitzuteilen, welche vertraulichen Infor-

mationen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht worden sind.

(5) Die Pflicht zur Herausgabe, Zerstörung oder Löschung besteht nicht, wenn und soweit die ande-

re Partei gesetzlich oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Aufbewahrung verpflichtet

ist.

(6) Jede Partei verpflichtet sich, etwaigen Rechtsnachfolgern die Verpflichtungen aus dieser Ver-

einbarung zu übertragen, sofern dies nicht schon durch Gesetz erfolgt.

§ 6 Information bei Verstößen

Die Partner verpflichten sich, einander unverzüglich zu informieren, wenn sie oder ihre Mitarbeiter

oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese

Vereinbarung weitergegeben wurden.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, un-

terstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist Nürnberg.

(3) Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schrift-

form. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, mit der auf die Schriftform verzichtet werden soll.

(5) Sollte/n eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, un-

wirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertrags-

bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durch-

setzbaren Bestimmung tritt eine Bestimmung, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am

nächsten kommt, was die Partner vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder

Undurchsetzbarkeit bedacht hätten. Im Falle einer Lücke gilt eine solche Bestimmung als verein-

bart, von der unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen anzunehmen ist, die Partner hätten

sie vereinbart, wären sie sich der Lücke bewusst gewesen.

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Ort, den Nürnberg, den

.......................................................................... .................................................................... Unterschrift(en) Auftragnehmer Unterschrift(en) Auftraggeber

NAME(N) IN DRUCKBUCHSTABEN NAME(N) IN DRUCKBUCHSTABEN

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