Vertragsnummer: 26010
Aktenzeichen: 66.01-26010
Vertrag über Planungsleistungen
| Auftraggeber (AG) 1 | Auftraggeber (AG) 2 | |
| Bezeichnung des Auftraggebers | Bezeichnung des Auftraggebers | |
| Grundstücksgesellschaft Braunschweig mbH | Stadtentwässerung Braunschweig GmbH | |
| Vertreter für die Vertragsunterzeichnung | Vertreter für die Vertragsunterzeichnung | |
| Adresse | Adresse | |
| Kleine Burg 14, 38100 Braunschweig | Taubenstraße 7, 38106 Braunschweig |
und
| Auftragnehmer (AN) | Bezeichnung des Auftragnehmers |
| Vertreter für die Vertragsunterzeichnung | |
| Adresse | |
vereinbaren die Erbringung von Planungsleistungen für die Objektplanung Verkehrsanlagen, Objektplanung Freianlagen, Objektplanung Ingenieurbauwerke: Kanal, Objektplanung Ingenieurbauwerke: Regenrückhaltebecken, Objektplanung Ingenieurbauwerke: Lärmschutzwand.
Inhalt
§ 1. Vertragsgegenstand, Beauftragung 3
§ 2. Grundlagen und Bestandteile des Vertrages 3
§ 3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers 5
§ 4. Herausgabeanspruch des Auftraggebers 7
§ 5. Grundlagen des Honorars 8
§ 10. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 11
§ 11. Zusätzliche Vereinbarungen 11
Vertragsgegenstand, Beauftragung
| Projektbezeichnung: | Glogaustraße |
| Projektziele: | siehe Projektbeschreibung und Aufgabenstellungen |
| Leistungsbereiche: | Objektplanung Verkehrsanlagen, Objektplanung Freianlagen, Objektplanung Ingenieurbauwerke: Kanal, Objektplanung Ingenieurbauwerke: Regenrückhaltebecken, Objektplanung Ingenieurbauwerke: Lärmschutzwand |
Der Auftragnehmer wird mit den in den Anlagen C.1_Aufgabenstellung näher beschriebenen Leistungen stufenweise beauftragt. Die Beauftragung der Stufen ergibt sich aus § 3.2.
Grundlagen und Bestandteile des Vertrages
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- Vertragsbestandteile sind in der jeweils gültigen Fassung – bei Widersprüchen in der Reihenfolge ihrer Nennung –:
- Die Regelungen des vorliegenden Vertrages (Anlage D.0) und die folgenden Anlagen in der Reihenfolge ihrer Nennung:
- ausgefülltes Preisblatt (Anlage D.2) in der Fassung des endgültigen Angebots (Anlage D.1) mit vom Auftragnehmer angebotenen Abschläge/Zuschläge.
- Eigenerklärungen des Aufragnehmers aus dem Vordruck Teilnahmeantrag (Anlage B.1) sowie die Eigenerklärungen zu den Referenzangaben (Anlagen B.8.1, B.8.2., B.8.3; B.8.4).
- Gesamte Aufgabenstellung (Anlagen C.0, C.0.1, C.0.2, C.0.3, C.0.4, C.1, C.2, C.3, C.4).
- Fragenkatalog (Anlage B.6).
- Konzepte des Auftragnehmers zur Leistungserbringung gem. der Anlage B.2.
- Mindestlohn-Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Anlage D.4)
- Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) des Landes Niedersachsen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen (Anlage D.6)
- die Technische Vertragsbedingungen Objektplanung Verkehrsanlagen (Anlage D.7)
- Technische Vertragsbedingungen Objektplanung Ingenieurbauwerke (Anlage D.8)
- Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen und Brückenbau (Anlage D.9)
- Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere diejenigen über den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. i. V. m §§ 631 ff. und §§ 650a ff. BGB)
- RifT-Tabellen
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
-
- Interessenvertreter der Aufraggeber
Die Befugnisse des Auftraggebers 1 im Rahmen dieses Vertrages werden wahrgenommen von:
| Herr/Frau | |
| Telefon | |
Der Auftraggeber 1 behält sich eine Änderung vor.
Projektleiter des Auftraggebers 1 ist:
| Herr/Frau | |
| Telefon | |
Der Auftraggeber 1 behält sich auch insoweit eine Änderung vor.
Die Befugnisse des Auftraggebers 2 im Rahmen dieses Vertrages werden wahrgenommen von:
| Herr/Frau | |
| Telefon | |
Der Auftraggeber 2 behält sich eine Änderung vor.
Projektleiter des Auftraggebers 2 ist:
| Herr/Frau | |
| Telefon | |
Der Auftraggeber 2 behält sich auch insoweit eine Änderung vor.
-
- Projektkoordinator des Auftragnehmers und Stellvertreter
Projektkoordinator des Auftragnehmers ist:
| Herr/Frau | |
| Telefon | |
Stellvertretender Projektkoordinator des Auftragnehmers ist:
| Herr/Frau | |
| Telefon | |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Personaleinsatzkonzept (Anlage zum Vertrag) benannten Personen einzusetzen.
Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing./Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen als Bachelor an Universitäten oder Fachhochschulen mit jeweils 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen.
Eine Auswechslung des Projektkoordinators und/oder des Stellvertretenden Projektkoordinators darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert werden darf. Ein solcher wichtiger Grund ist eine fehlende Qualifikation der Austauschperson.
Bei vertragswidriger Auswechslung des Projektkoordinators und/oder des Stellvertretenden Projektkoordinators durch den Auftragnehmer ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € verwirkt.
Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
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- Die geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Projektbeschreibung und den Aufgabenstellungen der Anlagen C.1.1 und C.2.1 und C.3.1 sowie C.4.1
- Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze für die Baumaßnahme von 3.195.000 € netto nicht überschritten wird. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.
- Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt stufenweise. Die Beauftragung der Stufe 1 erfolgt mit Abschluss dieses Vertrags. Im Übrigen behält sich der Auftraggeber vor, den Auftragnehmer zu gegebener Zeit mit einzelnen, einem Teil der oder allen weiteren Stufen ganz oder teilweise (beschränkt auf Teilleistungen oder Bauabschnitte) zu beauftragen (Option). Die Optionsausübung bedarf der Textform und unterliegt dem freien, ungebundenen Ermessen des Auftraggebers. In der Regel erfolgt der Abruf der nächsten Stufe spätestens 6 Monate nachdem der Auftragnehmer sämtliche geschuldete Leistungen der vorherigen Stufe erbracht hat.
Soweit der Auftragnehmer mit der entsprechenden Stufe noch nicht beauftragt ist, eine Beauftragung jedoch erforderlich ist, um die Planungsziele zu erreichen, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen.
Ungeachtet der stufenweisen Beauftragung handelt es sich um einen einheitlichen Gesamtvertrag. Der jeweilige Stufenabruf führt zu einer Vertragserweiterung.
Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer grundsätzlich keine Erhöhung seines Honorars ableiten. § 650b BGB findet im Fall der Optionsausübung keine Anwendung. Der Auftragnehmer hat weder Anspruch auf die Beauftragung von Stufen noch Anspruch auf den Ersatz entgangener Vergütung im Fall der Nichtbeauftragung von Stufen.
Die o. g. Stufe 1 für Objektplanung Verkehrsanlagen beinhaltet:
| * die unter Anlage C.1 (Aufgabenstellung) genannten erforderlichen Grundleistungen der Objektplanung Verkehrsanlagen gemäß § 46 HOAI i. V. m. Anlage 13 Nummer 13.1. zur HOAI der Leistungsphase 1-3 * Besondere Leistungen Anlage C.1 (Aufgabenstellung) Position 1.02 |
Die o. g. Stufe 1 für Objektplanung Ingenieurbauwerke: Lärmschutzwand beinhaltet:
| * die unter Anlage C.2 (Aufgabenstellung) genannten erforderlichen Grundleistungen der Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 42 HOAI i. V. m. Anlage 12 Nummer 12.1. zur HOAI der Leistungsphase 1-3 |
Die o. g. Stufe 1 für Objektplanung Freianlagen beinhaltet:
| * die unter Anlage C.3 (Aufgabenstellung) genannten erforderlichen Grundleistungen der Objektplanung Freianlagen gemäß § 39 HOAI i. V. m. Anlage 11 Nummer 11.1. zur HOAI der Leistungsphase 1-3 |
Die o. g. Stufe 1 für Objektplanung Ingenieurbauwerke: Kanal und Regenrückhaltebecken beinhaltet:
| * die unter Anlage C.4 (Aufgabenstellung) genannten erforderlichen Grundleistungen der Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 42 HOAI i. V. m. Anlage 12 Nummer 12.1. zur HOAI der Leistungsphase 1-3 * besondere Leistungen Anlage C.4.1 (Aufgabenstellung) Position 4.02 |
Aufgrund der Eigenart des Bauvorhabens wird zunächst ausschließlich die Stufe 1 verbindlich geregelt. Die Leistungen der weiteren Stufen zur Erfüllung der unter Ziffer 3.1. dieses Vertrages geregelten vertraglichen Verpflichtungen werden vom Auftraggeber nach Bedarf abhängig vom Stand der Wohnbebauung abgerufen.
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- Dem Auftragnehmer obliegt es gemeinsam mit dem Auftraggeber eine Projektorganisation aufzubauen. Die wesentlichen Inhalte der Projektorganisation werden nachfolgend dargestellt. Die Erstellung und Fortschreibung erfolgen durch den Auftragnehmer:
Um effektiv Informationen während der Projektabwicklung im Projekt auszutauschen, werden turnusmäßige Sitzungstermine angesetzt. Dabei werden die offenen Punkte, Inhalte, Anforderungen, Aufgaben, Probleme oder Ergebnisse des Projektes miteinander abgestimmt. Im Vorfeld des Projektstarts wird ein möglicher Besprechungsplan von dem Auftragnehmer erarbeitet und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die Protokolle werden über die Projektplattform dokumentiert. Die Projektteam-Sitzungen werden von Seiten des Auftraggebers mittels einer im Vorfeld übermittelten Agenda vorbereitet und verteilt.
Das Berichtswesen soll Kostenentwicklungen und Überschreitungen, Leistungsverzug sowie andere Fehlentwicklungen früh aufzeigen. Es gibt einen übergeordneten aktuellen Überblick über den Stand der Projektarbeit. Die Statusbericht sind quartalsweise vorzulegen.
Des Weiteren erfolgt eine sogenannte Meilensteintrendanalyse. Hier wird geprüft, ob die für die Zukunft geplanten Meilensteintermine noch erreicht werden bzw. wann die Ergebnisse des Meilensteins voraussichtlich vorliegen. Es ist von einer quartalsweisen Erstellung eines Berichtes mit Darstellung der o. a. Punkte auszugehen. Dieser Bericht soll auch der Information der Gremien des Auftraggebers dienen.
Sofern im Zuge des Projektverlaufs sich Verschiebungen in der Terminschiene, Abweichungen in den Kosten etc. abzeichnen, ist der Auftraggeber umgehend zu informieren und Kompensationsmöglichkeiten abzustimmen.
Die Kosten für das Projekt werden durch den Auftragnehmer fortlaufend überwacht. Es werden sämtliche durch das Projekt verursachte Kosten erfasst. Diese Ist-Kosten werden dann laufend mit den Plan-Kosten aus dem Budgetplan verglichen.
Das Terminmanagement besteht zum einen aus der Erstellung des entsprechenden Balkendiagramms und zum anderen aus der proaktiven Soll-Ist Verfolgung der angesetzten Vorgänge. Die Terminpläne werden in MS-Project erstellt und entsprechend dem abgestimmten Berichtswesen übergeben. Es ist von einer quartalsweisen Berichterstattung auszugehen.
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- Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Leistungspflichten verpflichtet, die Vorschriften etwaiger Zuwendungsgeber einzuhalten. Soweit einschlägig, hat der Auftragnehmer vergaberechtliche Vorgaben einzuhalten.
- Honorarbasis LPH 1-5 auf Basis der freigegebenen Kostenberechnung, LPH 6-9 auf Basis bepreistes Bauleistungs-LV der jeweiligen Ausbaustufe.
Herausgabeanspruch des Auftraggebers
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- Der Auftraggeber hat Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung des Leistungsinhalts. Sämtliche im Rahmen der Projektarbeit vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen, Zeichnungen und Pläne müssen dem Auftraggeber in Papierform sowie digitaler Form zur Verfügung gestellt werden
- Alle Pläne sind im dwg- bzw. dxf-Format und als pdf-Datei zur Verfügung zu stellen. Die Plan- und Layoutstruktur muss im Vorfeld abgestimmt werden. Die erstellten Ausschreibungsunterlagen sind im GAEB-Format und als pdf-Datei zu übergeben.
Grundlagen des Honorars
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- Die Parteien vereinbaren, die Honorargrundlagen für alle Planungsleistungen gemäß der Projektbeschreibung und der Aufgabenstellung Anlagen C.1.1 und C.2.1 und C.3.1 sowie C.4.1 angelehnt an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (HOAI 2021) zu ermitteln, ohne die HOAI zum Vertragsinhalt zu machen.
- Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten werden vom Auftraggeber verbindlich vorgegeben.
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- Honorarzone und Honorarsatz sowie Leistungsbewertung Grundleistungen
Die Honorarzone und der Honorarsatz werden nicht verbindlich vorgegeben.
Der Auftragnehmer hatte im Preisblatt (Anlage D.2) die Möglichkeit, die Honorarzone und den Honorarsatz sowie die Leistungsbewertungen (vom-Hundert-Sätze angelehnt an die HOAI) für die Grundleistungen erbrachter Leistungsphasen anzubieten.
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- Zuschläge oder Abschläge auf Gesamthonorar Grundleistungen
Der Auftragnehmer hatte die Möglichkeit, auf die Gesamtsumme der Grundleistungen aller Leistungsphasen einen prozentualen Abschlag oder Zuschlag anzubieten.
Die im Einzelnen im ausgefüllten Preisblatt (Anlage D.2) in der Fassung des endgültigen Angebots vom Auftragnehmer angebotenen Zuschläge/Abschläge werden verbindlich vereinbart. Der jeweilige prozentuale Zuschlag/Abschlag wird nur auf das Honorar für die zu erbringenden Grundleistungen berechnet. Er wird nicht auf Honorarpauschalen oder auf Stundenhonorare angewendet.
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- Besondere und zusätzliche Leistungen
Für beauftragte besondere Leistungen und Zusatzleistungen ergibt sich das Honorar im Einzelnen aus dem ausgefüllten Preisblatt (Anlage D.2) in der Fassung des endgültigen Angebots. Für die genannten Besonderen und Zusätzlichen Leistungen sind die Pauschalpreise inklusive aller zusätzlichen Kosten (insbesondere Nebenkosten) für die gesamte Vertragslaufzeit verbindlich.
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- Stundensätze
Für die Stundensätze für weitere besondere und zusätzliche Leistungen, soweit diese in Schriftform vor dem jeweiligen Leistungsbeginn vereinbart werden, gelten die Honorare aus dem ausgefüllten Preisblatt (Anlage D.2) in der Fassung des endgültigen Angebots des Auftragnehmers.
Diese Stundensätze gelten auch im Falle, dass die Parteien in sonstigen Fällen eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbaren. Mit der Abrechnung von auf Stundensatzbasis abzurechnenden Leistungen legt der Auftragnehmer einen übersichtlichen Stundennachweis vor, aus dem sich nachvollziehen lässt, welche Mitarbeiter wann welche Leistungen erbracht haben.
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- Preisanpassung ab 2029
Die Stundensätze sind für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 festgeschrieben. Jeweils ab dem 1. Januar eines Folgejahres (erstmals 01.01.2029) werden die Stundensätze mittels Preisgleitung angepasst. Die prozentuale Anpassung errechnet sich durch Bildung des Durchschnitts der Veränderungsrate des Vorjahres gemäß Index Code DL-AI "Architektur und Ingenieurleistungen (baubezogen) in Prozent. Als Referenz gilt immer der zuletzt vereinbarte Stundensatz. Die neuen Stundensätze gelten für die Leistungen, die nach dem 01.01. des jeweiligen Jahres abgerufen wurden.
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- Nebenkosten
Die Höhe der zu vergütenden Nebenkosten ergibt sich aus dem ausgefüllten Preisblatt (Anlage D.2) in der Fassung des endgültigen Angebots. Damit sind die Nebenkosten der Leistungen vollumfänglich abgegolten. Hierin enthalten sind insbesondere auch die Kosten für: Vervielfältigung der Unterlagen (Fotokopien und Lichtpausen), Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Reisen und Reisekosten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter und für sonstige Nebenkosten. Nebenkosten werden ausschließlich auf Grundleistungen gewährt und nicht auf Pauschalen für Besondere und zusätzliche Leistungen sowie Stundenhonorar.
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- Umsatzsteuer
Alle vereinbarten Honorare sind Nettosätze. Die Höhe der Umsatzsteuer für die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Termine/Fristen
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- Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:
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Fertigstellung und Übergabe der Entwurfsplanung (LPH3) am Juni 2027
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Baustart: Oktober 2028
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- Die konkreten Termine und Fristen für die Vorlage der Planlieferlisten mit Planlieferterminen sowie der Bauzeitenpläne mit Planvorlauffrist werden im Laufe des Vergabeverfahrens bzw. vor Zuschlagserteilung in Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt und nach Bestimmung für beide Vertragsparteien verbindlich.
- Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht ist.
Leistungsverzögerungen
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- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.
- Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach der Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.
- Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nach der Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von neuen Terminen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
- Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.
Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen.
Behinderungen im Sinne des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Zahlungsbedingungen
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- Alle Zahlungen auf Abschlagsrechnungen erfolgen innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnungen.
8.2 Die Honorarschlusszahlung wird 30 Kalendertage nach Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig, wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht hat und die Leistungen abgenommen sind.
8.3 Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung nicht ein, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist auf Kosten des Auftragnehmers die Schlussrechnung ersatzweise aufzustellen.
8.4 Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen Mängeln der Leistung richten sich nach den werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633 ff BGB, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt wird. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 5 Jahre ab Abnahme. Die Verjährungsfrist gilt auch bei Mangelfolgeschäden und für die Verletzung von Nebenpflichten in diesem Zusammenhang.
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- Rechnungseingang
- Die Rechnungen sind an folgende Rechnungsadresse auszustellen:
Stadt Braunschwieg
Fachbereich Tiefbau und Verkehr
Bohlweg 30
38100 Braunschweig
b) Die Rechnung ist über den Postweg, als auch elektronisch, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, im PDF-Format per Mail über die E-Mailadresse rechnungseingang@braunschweig.de einzureichen.
c) Der Auftraggeber ist berechtigt, Rechnungseinreichungen, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, zurückzuweisen.
Kündigung/Haftung
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- Das Recht zur Kündigung des vorliegenden Vertrages, sowie die Haftung der Vertragsparteien, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen sind. Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie dem anderen Vertragsteil in schriftlicher Form zugegangen sind. § 648, Satz 3 BGB findet keine Anwendung.
- Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der nachweislich mangelfrei erbrachten Leistungen, soweit diese für Auftraggeber brauchbar sind und ihre Verwertung zumutbar ist.
Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
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- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung für die gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mit folgenden Deckungssummen ununterbrochen zu unterhalten:
| Personenschäden min. | 1,5 Mio. | € |
| Sach- und sonstige Schäden min. | 1,5 Mio. | € |
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- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers eine Bestätigung des Versicherers über Bestand und Höhe der Versicherung vorzulegen. Soweit er trotz Aufforderung und Nachfristsetzung die Bestätigung nicht vorlegt, ist der Auftraggeber berechtigt, einen angemessenen Einbehalt vom Honorar des Auftragnehmers vorzunehmen und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Zusätzliche Vereinbarungen
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- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrags.
Zur Verkürzung verwendet dieser Vertragstext die Begriffe Auftraggeber, Auftragnehmer, Beteiligter usw. Es sind hiermit die Vertrags- und sonstigen Beteiligten ohne Differenzierung der Geschlechtszugehörigkeit gemeint.
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- Der Auftragnehmer willigt in die Weitergabe seiner Kontakt- und Kommunikationsdaten an andere Projektbeteiligte ein.
| Ort, Datum | Ort, Datum | |||
| Braunschweig, | Braunschweig, | |||
| für den Auftraggeber 1: Grundstücksgesellschaft Braunschweig mbH (ggb) | für den Auftraggeber 2: Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (SE | BS) | ||
| i.A. | i.A. | |||
| Ort, Datum | ||||
| für den Auftragnehmer | ||||