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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019
Technische Vertragsbedingungen
Objektplanung Ingenieurbauwerke
TVB-Ingenieurbauwerke
Ausgabe 2019
Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur
Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke
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INHALT
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A - Allgemeines ............................................................................................................ 3
1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3 2 Allgemeine Qualitätsansprüche .......................................................................................... 3 3 Kostenermittlung ................................................................................................................. 3
B - Bedingungen zu den Leistungen ...................................................................................... 4
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung ................................................................................................ 4 Leistungsphase 2: Vorplanung ................................................................................................................ 4 Leistungsphase 3: Entwurfsplanung ........................................................................................................ 4 Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung ............................................................................................. 5 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung ................................................................................................. 5 Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe ......................................................................................... 5 Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe ....................................................................................... 6 Leistungsphase 8: Bauoberleitung (gilt auch für Bauüberwachung) ....................................................... 6 Leistungsphase 9: Objektbetreuung ........................................................................................................ 7
C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ........................................... 8
D - Verzeichnis der Bezugsquellen ........................................................................................ 9
Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke Seite 2
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A - Allgemeines
1 Geltungsbereich
- elten für Objekt- planungen (Grundleistungen und Besondere Leistungen) von Ingenieurbauwerken gemäß § 41 Nr. 2, 3, 6 und 7 HOAI und für Rückbauplanungen von Ingenieurbauwerken.
2 Allgemeine Qualitätsansprüche
Die Objektplanung für Ingenieurbauwerke ist gemäß den einschlägigen vom Bundesministerium für Ver- kehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Regelungen (Allgemeinen Rundschreiben u.a.)**) zu bearbeiten. Dazu gehören insbesondere RE*), RE-ING*), RAB-ING*), RiZ-ING*) sowie ZTV-ING*). Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Kriterien Standsicherheit, Verkehrs- und Betriebssicherheit, Robustheit, Dauerhaftigkeit, Einfache Ausführ- und Rückbaubarkeit, Funktionstüchtigkeit, Leichte Prüfbarkeit nach DIN 1076 Wirtschaftlichkeit, Minimierte Bauzeit, Optimierung von Verkehrsabläufen, Nachhaltigkeit, Gestaltung (u.a. Behutsamkeit bei der Wahl von Formen und Materialien), Erhaltungsfreundlichkeit der Konstruktion, Genehmigungsfähigkeit, erforderlich.
3 Kostenermittlung
Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach n- weisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS*)
*) Siehe Anhang **) Bundesfernstraßen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Rundschreiben-Verzeichnis- , veröffentlicht jährlich auf der Website des BMVI unter www.BMVI.de, Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabehandbücher
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B - Bedingungen zu den Leistungen
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung / Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 e- ben.
Leistungsphase 2: Vorplanung
Die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sind in einer Tabelle analog der Gliederung gemäß Planfest- stellungsrichtlinie darzustellen.
Im Rahmen der Variantenuntersuchungen sind technische, natur- und umweltschutzfachliche, wirtschaftli- che und gestalterische Gesichtspunkte zu beachten. Die Abstimmung mit den übrigen an der Planung Be- teiligten ist frühzeitig vorzunehmen.
Für jede Variante ist das Planungskonzept in die Teile Beschreibung und Bauwerksskizze zu gliedern. Die Beschreibung der einzelnen Varianten erfolgt gem. RE*). Die Bauwerksskizze ist auf einem gesonderten Plan in geeignetem Maßstab entsprechend dem Muster Nr. 15 der RE*) darzustellen. Es sind darin die Planungsparameter und die Bauwerkskenndaten (z.B. Quer- schnittshöhe, Stützweite, lichte Höhe im kritischen Punkt, Breite zwischen den Geländern, Belastungsklas- se, Kreuzungswinkel) anzugeben.
Für jede Variante ist eine Kostenschätzung aufgrund von Erfahrungswerten durchzuführen.
Am Ende der Leistungsphase 2 müssen die Unterlagen eine solche Qualität aufweisen, dass auf ihrer Basis die bevorzugte Variante für das Ingenieurbauwerk festgelegt und Verbindlichkeit für die prinzipielle techni- sche Ausführung erreicht werden kann.
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung -ING*)) zu erstellen. Als Grundlage dienen die Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING*)). Die Richtzeichnungen gemäß - ING*) sind zu berücksichtigen und in die Entwurfspläne einzuarbeiten. Die Berechnungsergebnisse und die Bemessungen sind mit dem Rechenweg, den Eingangsparametern und Zwischenergebnissen etc. in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben. In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind insbesondere die Berücksichtigung der Belange der Ob- jektplanung Verkehrsanlage, die Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dau- erhaftigkeit der Konstruktion, die leichte Wartungsmöglichkeit und Zugänglichkeit und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten. Dies gilt sinngemäß auch für die Wechselbeziehung zwischen Bauwerk und natur- und umweltschutzfachlichen Anforderungen. In gestalterischer Hinsicht sind die Ein- passung des Bauwerkes in die Landschaft bzw. die Umgebung, ausgewogene Proportionen und anspre- chende Detailausbildungen besonders zu berücksichtigen. Der Bauwerksplan ist so auszuarbeiten, dass er auch als Ausschreibungsunterlage verwendet werden kann.
Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist mit den Berechnungsgrundla- gen dem Auftraggeber zu übergeben. Bei der Mengenermittlung ist die Aufgliederung in Hauptgruppen gemäß AKVS*) durchzuführen. Bei einer Mengenermittlung nach Hauptpositionen sind die wesentlichen Mengen zu erfassen. Bei einer Mengenermittlung nach Einzelpositionen ist eine detaillierte Mengenermittlung nach Leistungsphase 6 in Form eines Leistungsverzeichnisses unter Berücksichtigung der Standardleistungskataloge aufzustellen.
*) Siehe Anhang
TVB-Ingenieurbauwerke Seite 4 50021 Stand: 04-19
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Die Kostenberechnung ist analog der Kostenberechnung für Verkehrsanlagen nach der AKVS*) zu erstellen. Die Zuordnung der Kosten nach Kostengruppen ist frühzeitig mit dem Objektplaner Verkehrsanlage abzu- stimmen.
Die Kostenberechnung ist mit aktuellen ortsüblichen Marktpreisen durchzuführen.
Bei der Zusammenstellung der Kostenberechnung ist die Aufteilung der Kostenanteile auf die beteiligten Kostenträger zu beachten.
Der Bauablauf ist auch unter Berücksichtigung natur- und umweltschutzfachlicher Erfordernisse festzule- gen. Die sich aus dem Bauablauf ergebenden Folgerungen sind in die übrigen Entwurfsunterlagen einzuar- beiten.
Es ist ein Bauzeitenplan in Form eines Balkendiagramms für die gesamte Bauzeit für alle wesentlichen und zeitbestimmenden Arbeitsschritte und Gewerke darzustellen.
Es ist ein Finanzierungsplan für das Ingenieurbauwerk für die gesamte Bauzeit mit dem dazugehörigen jährlichen Mittelbedarf zu erstellen.
geber alle Entwurfs- unterlagen in der Qualität vorzulegen, so dass der Auftraggeber die technische Machbarkeit und rechtliche Durchführung beurteilen sowie sein grundsätzliches Einverständnis zur Finanzierung des Ingenieurbau- werks geben kann.
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Am Ende der Genehmigungsplanung muss die Planfeststellungsbehörde einen Beschluss zur Erteilung des Baurechtes auf Basis der vorgelegten Entwurfsunterlagen erlassen können.
Die Planfeststellungsunterlagen sind nach den Planfeststellungsrichtlinien*) und in enger Abstimmung mit dem AG aufzustellen. Bei der Aufstellung der Planunterlagen muss vor allem auf eine allgemeinverständli- che Darstellung des Vorhabens geachtet werden
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Die Unterlagen aus den vorangegangenen Leistungsphasen sind so zu überarbeiten, dass alle Festlegun- gen aus der Baurechtserlangung und der Entwurfsgenehmigung berücksichtigt werden und eine einwand- freie Baudurchführung möglich ist. Art und Umfang der Ausführungsunterlagen sowie die Festlegung von ergänzenden Fachleistungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
ZTV-ING) *).
Es hat eine frühzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderen an der Planung Beteiligten (z. B. Tragwerksplaner, Fachplanern der Technischen Ausrüstung, Ver- und Entsorgungsunternehmen) zu erfol- gen.
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. RLK-Land*) ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) *) zu erfolgen.
Die Leistungsbeschreibung mit Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ist nach dem HVA B-StB*)auf- zustellen. Das Leistungsverzeichnis ist mit einem AVA-Programm zu erstellen und im Datenaustauschfor- mat (DA) 81 nach zu übergeben.
*) Siehe Anhang
Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke Seite 5
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In die Vergabeunterlagen sind die Vorgaben aus der Baurechtserlangung inklusive aller fachspezifischen Anforderungen einzuarbeiten.
Das vom Auftragnehmer zu bepreisende Leistungsverzeichnis ist als Datenaustauschphase (DA) 82 nach
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Bei den in dieser Leistungsphase beschriebenen Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich aus-
Hierbei ist das HVA B-StB*)
Leistungsphase 8: Bauoberleitung
Allgemeines Die -StB*), sowie den einschlägigen vom Bun- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u. Ä. durchzuführen. In dem Wortlaut des HVA B-StB entsprechen
- im Sinne des HVA F-StB sofern nicht die Baudienststelle selbst die Leistung ausführt,
- bzw. Bau-Auftragnehmer
Personal des Auftragnehmers Der gegenüber dem Auftraggeber Verantwortliche (Bauoberleiter) und sein Vertreter müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung an einer TU oder FH und eine angemessene Baustellenpraxis in der Regel 3 Jahre verfügen. Diese benötigen
- praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination,
- bautechnisches Wissen
- bauvertragliches Wissen,
- Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes,
- Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.
Abstimmung mit dem Auftraggeber Die Abstimmung mit dem Auftraggeber hat insbesondere über den Schriftverkehr mit den Bauunternehmen, den Rechnungslauf, den Planlauf, die Nachtragsbearbeitung, den Abruf von Güteüberwachungen und Kon- trollprüfungen zu erfolgen.
Grundlagen der Leistung Der Auftragnehmer nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Bauverträgen wahr. Ihm obliegt die Durchsetzung der bauvertraglich ver- einbarten Leistung. Die Entscheidung über Ergänzungen und Änderungen der Bauverträge bleibt Aufgabe des Auftraggebers, sie sind durch den AN vorzubereiten, herbeizuführen und zu dokumentieren.
Leistungen des Auftraggebers
- Beschaffen der Rechtstitel für die zur Bauausführung benötigten Flächen.
- Bereitstellen eines Baustellenbüros einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Heizung und Un- terhaltung.
- Baufreigabe der Ausführungsunterlagen.
- Kontrollprüfungen durch die Baustoffprüfstelle des Auftraggebers gemäß Vereinbarung.
- Abschließende Verhandlungen mit dem Bauunternehmer und Genehmigung des vom Auftragneh- mer vorbereiteten Entwurfs bei Nachtragsverträgen.
- Zahlungsanordnungen, Zahlungen, Einzugsermächtigungen.
*) Siehe Anhang
TVB-Ingenieurbauwerke Seite 6 50021 Stand: 04-19
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Baustellenbüro Der Auftraggeber haftet ausschließlich für Schäden an dem bereitgestellten Baustellenbüro einschließlich der zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände. Er haftet nicht für Geschäftsunterlagen und Geräte des Auftragnehmers. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Geschäftsunterlagen und Geräte vor Unter- gang, Diebstahl und Schädigung zu schützen.
Leistungsphase 9: Objektbetreuung -StB*), sowie den einschlägigen vom Bun- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u. Ä. durchzuführen.
*) Siehe Anhang
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C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke
Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegen- stand des Vertrages.
AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen Bezugsquelle: Website des BMVI
BEM-ING Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Website des BMVI
PlafeR 07 Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz Bezugsquelle: FGSV-Verlag
RAB-ING Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von ,Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Bezugsquelle: FGSV-Verlag
RE-ING Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
REB Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
RLK Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder
STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag
ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)
TVB-Ingenieurbauwerke Seite 8 50021 Stand: 04-19
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D - Verzeichnis der Bezugsquellen
Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 2601 - 0, Telefax: +49(0)30 2601 1260 E- Mail: info@beuth.de Internet: www.beuth.de
BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30 18 300 1942 E- Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de
FGSV Verlag: FGSV Verlag Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 48 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 48 63 82 71 E- Mail: info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de
VkBl- Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)180 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 53 40 120 E- Mail: info@verkehrsblatt.de Internet: www.verkehrsblatt.de
Website des BMVI: www.bmvi.de Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabe von Bauleistunge
Website der BASt: www.bast.de Rubrik: Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieur- bau
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