0.0_BIM-Vertrag Planung.pdf

Planungsleistungen für die Erneuerung und Ausstattung der Bahnsteige am Bahnhof Fellbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 12:36 (Europe/Berlin)

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Architekten-/Ingenieurvertrag

26FEI88014 zwischen dem Auftraggeber

DB InfraGO AG Europaplatz 1 10557 Berlin

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt - vertreten durch die beschaffende Stelle

und

dem Büro (bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder) gemäß Zuschlagsschreiben

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

über Leistungen für folgende(s) Maßnahme(n)/Projekt(e):

EinfachBIM Planungsleistungen - Bstg. Fellbach Lph 1-7

Beteiligte / zuständige Stellen: Vertragsabwickelnde Stelle: DB InfraGO AG GB Personenbahnhöfe Regionalbereich Südwest Lautenschlagerstraße 20 70173 Stuttgart Beschaffende Stelle: Deutsche Bahn AG Beschaffung Infrastruktur Planungsleistungen (FE.EI 73) Sandstraße 38-40 90443 Nürnberg

Für den Bahnbetrieb zuständige Stelle: Mitteilung auf Anforderung durch den AN Bauüberwachende Stelle: Mitteilung auf Anforderung durch den AN Rechnungsadresse: e-invoicing@deutschebahn.com Adresse für Bürgschaften: Deutsche Bahn AG SSC Buchhaltung Team Bürgschaften, EUREF-Campus 17, 10829 Berlin

Beteiligte Behörden:

Behörde für hoheitliche (bauaufsichtliche) Auf- Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Karlsruhe / Stuttgart Olga- gaben Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Außen- straße 13 70182 Stuttgart stelle:

208.1212V42 Vertrag Planung Seite 1 Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 01.01.2026 Ergänzung BIM: I.IIG 12 | Anne Schacherl | Tel.: 0160 97408134 Gültig ab: 11.07.2022 Ergänzung BIM: I.IPM 4 | Stefanie Werner | Tel.: 015237426890 Gültig ab: 11.07.2022

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Haftpflichtversicherung § 4 Termine und Ausführungsfristen § 5 Abnahme § 6 Mängelansprüche § 7 Vergütung § 8 Sicherheitsleistung § 9 Arbeitsgemeinschaft § 10 Kündigung § 11 Streitigkeiten, Gerichtsstand § 12 Vertretung des Auftragnehmers § 13 Vertretung des Auftraggebers § 14 Besondere Vertragsbedingungen § 15 Schlussbestimmungen

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Der AG überträgt dem AN die in Anlage 1.x in Verbindung mit Anlage 2.x sowie Anlage 0.1 genannten Leistungen.

1.2 Optionen

Werden Optionen vereinbart, so werden diese in der Anlage 2.x in Verbindung mit Anlage 0.1 entspre- chend vereinbart.

1.3 Anwendung EIGV/TSI

Unterliegt die Maßnahme / das Projekt der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV), dann gilt die aktuelle Fassung.

Liegt die/das Maßnahme/Projekt innerhalb der EIGV außerdem im Anwendungsbereich der TSI muss die Planung den Technischen Spezifikationen entsprechen.

1.4 Grundlagen der Leistungserbringung gemäß Anlage 0.1

1.5 Der AG überträgt dem AN das auf diesen Vertrag beschränkte und befristete Nutzungsrecht für fol- gende standardisierte Unterlagen (standardisierten Planungen/Richtzeichnungen /Rahmenplanungen, BIM-Arbeitsmittel). Der AN ist verpflichtet, seine Planung auf Basis der zum Ver- tragsschluss gültigen standardisierten Unterlagen zu erstellen und bei Änderungen dieser standardi- sierten Unterlagen durch den AG entsprechend vor Abschluss jeder Leistungsphase fortzuschreiben. Der BIM-Koordinator stellt sicher, dass das Gesamtmodell inkl. aller Fachmodelle auf konsistenten, standardisierten Unterlagen aufbaut.

1.5.1 Standardisierten Planungen gemäß Anlage 0.1

1.5.2 Richtzeichnungen/Rahmenplanungen gemäß Anlage 0.1

1.5.3 Musterleistungsverzeichnisse (GAEB-Format) gemäß Anlage 0.1

1.5.4 Standardkostenpläne gemäß Anlage 0.1

1.5.5 BIM-Arbeitsmittel gemäß Anlage 0.1

1.6 Der AG ist berechtigt

  • eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder
  • eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, anzuordnen.

Andere Leistungen können dem AN nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Die Anordnung be- darf der Textform. Der AN ist grundsätzlich zur Ausführung der Anordnung verpflichtet. Er darf die Aus- führung der angeordneten Änderung verweigern, wenn sein Betrieb auf die Durchführung der angeord- neten Leistung nicht eingerichtet oder ihm die Ausführung nicht zumutbar ist.

1.7 Die Höhe der Vergütung, für die nach 1.6 angeordnete Leistung, bestimmt sich nach der HOAI, soweit diese für die Leistung Honorare in den Teilen 2 bis 4 regelt. Sofern die anrechenbaren Kosten oberhalb der der HOAI-Tafelwerte liegen, wird das Honorar auf der Grundlage der Bund-RIFT-Tabellen berech- net. Im Übrigen bestimmt sich die Vergütung nach den in Anlage 0.1 vereinbarten Zeithonoraren.

Hinsichtlich der in den Teilen 2 bis 4 der HOAI geregelten Leistungen gelten die für die ursprünglichen Leistungen vertraglich vereinbarten Honorarparameter auch für die nach 1.6 angeordneten zusätzli- chen bzw. geänderten Leistung, sofern und soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für et- waige Abschläge.

Das Nachtragsangebot ist unverzüglich, ab 01.05.2026 über die seitens des AG bereitgestellte Nach- tragsplattform (NTP) - soweit nicht gemäß Anlage 0.1 Angebotserklärung Abschnitt B Punkt 2.12 aus- geschlossen - sonst unter Verwendung der Anlage 8 des Vertrages vorzulegen. Für die beizufügende Honorarermittlung ist ein weiter verarbeitbares Dateiformat (z.B. Excel) zu wäh- len.

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§ 2 Bestandteile des Vertrages

2.1 Vertragsbestandteile sind rangmäßig in der nachstehenden Reihenfolge: 2.1.1 Verhandlungsprotokolle, Protokolle über die Aufklärung des Angebotsinhalts und vertragsrelevanter Schriftverkehr (s. Anlage 0.2 Zuschlagsschreiben) (Von beiden Parteien unterzeichnete Protokolle / vertragsrelevanter Schriftverkehr das jüngere Doku- ment geht dabei im Fall von Widersprüchen dem zeitlich älteren Dokument vor). 2.1.2 Die Bestimmungen dieses Vertragstextes 2.1.3 Angebotserklärung (Anlage 0.1) 2.1.4 die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen 2.1.4.1 Leistungsbeschreibung

2.1.4.2 Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung

2.1.4.3 Aufgabenstellung

2.1.5 Allgemeine Vertragsbedingungen (Anlage 4) 2.1.6 Zusätzliche Vertragsbedingungen (Anlage 5) 2.1.7 die übrigen Anlagen des Ingenieurvertrages 2.2 Sämtliche Änderungen und Einschränkungen, die der AN in seinem Angebot im Hinblick auf die Ver- tragsunterlagen und/oder Vorgaben des AG vorgenommen hat, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie werden in Protokollen ausdrücklich erwähnt.

§ 3 Haftpflichtversicherung

3.1 Je nach Maßnahme/Projekt können die im Folgende beschriebenen Haftpflichtregelungen gelten. Wel- che für diesen Vertrag gilt, ist in der Angebotserklärung festgelegt.

3.2 DVA-Haftpflichtversicherung

Der AG (Versicherungsnehmer) hat für alle an der Ausführung beteiligten Planer und Unternehmer (Mitversicherte) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbezug seines eigenen Interesses abgeschlossen (siehe Anlage(n) Merkblatt/-blätter zur Kombinierten Bauleis- tungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung). Es gilt der Wortlaut des Versicherungsvertrages. Alle Kosten, die dem AN durch seine Mitwirkung bei der Schadensabwicklung entstehen, sind mit der Vergütung abgegolten. Die Versicherungsprämie einschließlich der jeweils gültigen Versicherungs- steuer wird vom AG gezahlt. Der AG weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom AG beigestellten Deckung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergütet wer- den. Der Bieter/AN versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen nicht einkalkuliert sind.

3.3 Haftpflichtversicherung des AN

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung des AN müssen betragen: € 2.560.000,-- pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

Der AN hat binnen zweier Wochen nach Vertragsabschluss das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit den vorgenannten Deckungssummen nachzuweisen.

Kommt der AN seiner Verpflichtung eines vereinbarungsgemäßen Versicherungsschutzes nicht nach, ist der AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

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Die Haftpflichtversicherung bei Arbeitsgemeinschaften muss sich auf das Haftpflichtrisiko aller Arbeits- gemeinschaftsmitglieder erstrecken. Die Arbeitsgemeinschaft wird innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss eine schriftliche Erklärung des Versicherers vorlegen, dass diese Deckung vorhanden ist. Gerät die Arbeitsgemeinschaft mit der Übersendung in Verzug, ist der AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

§ 4 Termine und Ausführungsfristen

Die Leistungen des AN sind entsprechend den in der Angebotserklärung festgelegten Terminen zu be- ginnen und zu vollenden.

§ 5 Abnahme

5.1. Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der AN hat die Abnahme rechtzeitig schriftlich beim AG zu beantragen. Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche schriftliche Erklärung anhand der Abnahmenie- derschrift (208.1402V10). Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung der Abnahmeniederschrift. Für Teilabnahmen gilt das Vorgenannte entsprechend.

§ 6 Mängelansprüche

6.1 Für die Mängelansprüche des AG gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Werkvertrag.

6.2 Der AN haftet für Schäden, die auf einem schuldhaften Verstoß gegen die allgemein anerkannten Re- geln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten beruhen.

6.3 Die Ansprüche des AG aus dem Vertrag verjähren in 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Für Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Vorschrif- ten über die Verjährung.

6.4 Der AN hat auf Anforderung des AG bis zum Ablauf seiner Frist für Mängelansprüche seine Planung zu verteidigen, wenn Umstände im Verlaufe der Realisierung der baulichen Anlage eintreten, die auf einen Mangel der Planung hinweisen oder eine Abweichung von der Planung technisch, baubetrieblich oder wirtschaftlich geboten erscheint. Umplanungen des AG werden hiervon nicht berührt.

6.5 Führen vom AN zu vertretende Mängel in den von ihm erstellten Unterlagen zu einem Mehraufwand bei der fachtechnischen Prüfung bzw. Abnahmeprüfung, so hat der AG gegenüber dem AN Anspruch auf Erstattung des Mehraufwandes. Werden die Prüfleistungen mit eigenem Personal erbracht, so er- folgt die Kostenerstattung auf der Grundlage eines Stundenverrechnungssatzes von 85,00 € sowie des entstandenen Mehraufwandes. Führt der AN den Nachweis, dass dem AG ein geringerer Schaden ent- standen ist, verringert sich die Höhe des Anspruchs entsprechend. Im Übrigen bleiben weitergehende Ansprüche des AG unberührt.

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§ 7 Vergütung

Die vertraglich vereinbarte Vergütung ergibt sich aus der Anlage 2.x in Verbindung mit der Anlage 0.2 Zuschlagsschreiben.

7.1 Die Ermittlung der Vergütung für die in den Teilen 2 bis 4 der Verordnung über die Honorare für Archi- tekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) geregelten Leistungen richtet sich nach der in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung nach Maßgabe der in diesem Vertrag getroffenen Vereinba- rungen zur Vergütung der beauftragten Leistungen (Berechnungshonorare gemäß Anlage 2.x).

Sollten die anrechenbaren Kosten oberhalb der HOAI-Tafelwerte liegen, erfolgt die Ermittlung der Ver- gütung auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden RIFT-BUND-Tabellen.

Etwaige Abschläge sind zu begründen. Sie ergeben sich aus der Anlage 2.x in Verbindung mit der Be- gründung der Honorarreduzierungen. Maßgebend für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die DIN 276-1:2008-12.

7.2 Die Regelungen zur Baukostenobergrenze werden in der Anlage 0.1 entsprechend vereinbart.

7.3 Honorarangaben gemäß Anlage 2.x. Sofern die Anlage 2.x allgemeine Abschläge beinhaltet, ist der ver- einbarte Prozentsatz pauschal und fest. Entsprechendes gilt für vereinbarte Honorarreduzierungen auf Grundlage einer Ausnahmeregelung der HOAI.

7.4 Für Leistungen nach § 1 Nr. 1.6, deren Vergütung nicht in den Teilen 2 bis 4 der HOAI geregelt ist, werden Zeithonorare (Stunden- und Tagessätze) nach Anlage 0.1 einschließlich Nebenkosten verein- bart. Die für die Vergütung der Zeithonorare erforderlichen Nachweise sind der vertragsabwickelnden Stelle wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Diese müssen folgende Angaben beinhalten:

  • Vertragsnummer
  • Ing.-Büro
  • Maßnahme/Projekt
  • Projektnummer
  • Ausgeführte Stunden-, Tagesleistung
  • Datum der Ausführung der Leistung
  • Zeitaufwand
  • Name des tätigen MA
  • erforderliche Qualifikation des MA nach den oben genannten Qualifikationen Die in Anlage 0.1 vereinbarten Stunden- und Tagessätze werden erstmals nach Ablauf von 3 Jahren ab Vertragsschluss und sodann jährlich für die jeweils danach auf der Grundlage von § 1 Nr. 1.6 angeord- neten Leistungen angepasst, sofern deren Vergütung nicht in den Teilen 2 bis 4 der HOAI geregelt ist.

Die Anpassung erfolgt auf Grundlage des Erzeugerpreisindexes Dienstleistungen Tabelle 61311-0005, Leistungsart CPA08-711212 (Ingenieurbüroleistungen für Bauprojekte) des statistischen Bundesamtes durch einen Faktor in Höhe der gegenüber dem jeweiligen Vorjahr ausgewiesenen aktuellen und veröf- fentlichten Jahresteuerungsrate.

Maßgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Anordnung der Nachtragsleistung, unabhängig vom Zeitraum der Ausführung. Dabei ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Erzeugerpreisindex zu Grunde zu legen.

Berechnungsbeispiele finden Sie hier: http://www.deutsche-bahn.de/lieferanten-preisanpassungsklausel 7.5 Die Mitwirkung bei Erläuterungs-/Erörterungsterminen gilt dann als Besondere Leistung, wenn die nach den Leistungsphasen 2, 3 und 4 zur Grundleistung gehörende Mitwirkung (insgesamt 9 Termine) erbracht ist. Für zusätzliche Termine erfolgt die Vergütung nach Anlage 0.1 einschließlich Nebenkos- ten.

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7.6 Vergütung über die nach § 14.3 hinausgehende Anzahl analoger Mehrfertigungen (Anzahl vorläufig ge- schätzt, abgerechnet wird die tatsächlich ausgeführte Menge) gemäß Anlage 0.1.

7.7 Solange die für die Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nach den vereinbarten Kostener- mittlungsarten nicht feststehen, gilt für die Bemessung von Abschlagszahlungen die aufgrund des er- reichten Planungsstandes genaueste mögliche Kostenermittlungsart.

7.8 Zu der Vergütung (einschließlich der Nebenkosten) wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe gezahlt, sofern sie in der Rechnung (Abschlags-, Teilschluss-, Schlussrechnung) gesondert ausge- wiesen ist.

7.9 Von jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Teilschluss-/Schlusszahlung) wird von der jeweiligen Netto- rechnungssumme entsprechend Skonto abgezogen, wenn folgende Zahlungsfristen eingehalten wer- den:

Zahlung innerhalb von 21 Kalendertagen 3% Skonto

Die jeweilige Zahlungsfrist beginnt ab Zugang der entsprechenden prüffähigen Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung.

7.10 Regelungen Anpassung Pauschalhonorar Streckenausrüstung gemäß Anlage 0.1.

§ 8 Sicherheitsleistung

8.1 Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung

Sind in der Angebotserklärung Sicherheitsleistungen vereinbart, gilt folgendes:

Sicherheitseinbehalt:

Von jeder Abschlagsrechnung werden 8 % der geprüften Brutto-Abrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt dient als Sicherheit für die Erfüllungsansprüche des AG einschließlich etwaiger Ansprüche wegen Schadensersatz oder auf Rückforderung wegen Überzahlung einschließlich Zinsen. Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch Bürgschaft nach Abschnitt 11 AVB Arch./Ing. ablösen. Die Auszahlung des Einbehaltes bzw. Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Abnahme der Leistung mit der Schlusszah- lung und im Fall der Vereinbarung einer Sicherheit für Mängelansprüche Zug um Zug gegen Vorlage der Bürgschaft für Mängelansprüche.

oder Bürgschaft:

Der AN leistet Sicherheit für Vertragserfüllung gemäß Anlage 0.1, dies gilt auch für sämtliche Nach- tragsleistungen. Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Abnahme der Leistung mit der Schlusszahlung und im Fall der Vereinbarung einer Sicherheit für Mängelansprüche Zug um Zug gegen Vorlage der Bürgschaft für Mängelansprüche. 8.2 Sicherheit für Mängelansprüche

Als Sicherheit für Mängelansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche wegen Schadensersatz oder auf Rückforderung wegen Überzahlung sind 5 % der geprüften Brutto-Abrechnungssumme durch Bürg- schaft nach Abschnitt 11 der AVB Arch./Ing. zu leisten. Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt auf Anfor- derung des AN nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

8.3 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Bürgschaftserklärungen an die SSC Buchhaltung zu übersenden.

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§ 9 Arbeitsgemeinschaft

9.1 Die Geschäftsführung für die Arbeitsgemeinschaft wird in Anlage 0.1 geregelt.

9.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, auch nach deren Auflösung, gesamtschuldnerisch.

9.3 Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an das geschäftsführende Mit- glied oder nach dessen Weisungen geleistet.

9.4 Der AG ist berechtigt, alle Zahlungen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Gemeinschaftsmitglie- dern an das bevollmächtigte Mitglied zu leisten, und zwar auf ein von ihm auf der Rechnung (Ab- schlags-, Schlussrechnung) angegebenes Konto. Diese Bevollmächtigung kann nur mit Zustimmung des AG und nur durch eine von allen Gemeinschaftsmitgliedern unterzeichnete schriftliche Erklärung einge- schränkt oder zurückgenommen werden. Jedes Gemeinschaftsmitglied haftet für die Ausführung der gesamten Leistung gesamtschuldnerisch.

§ 10 Kündigung

10.1 Der AG kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung des AN jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (648 BGB). 10.2 Der Vertrag ist für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung nach § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB liegt insbesondere vor, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund sind nur die bis dahin erbrachten, nachgewiesenen und abgrenzbaren Leistungen zu vergüten. 10.3 Die Kündigung kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Leistung beschränkt werden. 10.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 650h BGB). 10.5 Im Fall der Kündigung hat der AN unverzüglich den erreichten Leistungsstand zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem AG unverzüglich schriftlich und digital in einem gemäß § 14.3 und Anlage 0.1 vereinbarten Datenformat zu übergeben. Das vom AN gewählte Datenformat muss eine weitere Bear- beitung der Daten ermöglichen. Ferner hat der AN für eine reibungslose Projektübergabe Sorge zu tra- gen. Bei Anwendung der BIM-Methodik sind neben den Festlegungen in der Ril 813.01 bzw. 809 die ent- sprechenden Regelungen zur Datenübergabe in den Vorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik (BIM-Vorgaben) der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Personenbahnhöfe bzw. den AIA der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg zu beachten. Ferner hat der AN für eine reibungslose Pro- jektübergabe an den AG Sorge zu tragen. Der AN räumt dem AG und den von diesem beauftragten Fir- men projektbezogen das Recht ein, die übergebenen Planungsergebnisse in der weiteren Bearbeitung des Projektes zu nutzen, fortzuschreiben und bei Bedarf im Sinne des Projektauftrages zu verändern.

§ 11 Streitigkeiten, Gerichtsstand

11.1 Liegen die Voraussetzung für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, gilt der gemäß Anlage 0.1 festgelegte Gerichtsstand als vereinbart.

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§ 12 Vertretung des Auftragnehmers

12.1 Für die Leistungen entsprechend § 1 des Vertrages werden vom AN in Anlage 0.1 Personale benannt.

12.2 Auf schriftliches Verlangen des AG tauscht der AN Personal aus, das sich im Verlauf der Arbeiten als ungeeignet zur Vertragsdurchführung erweist.

§ 13 Vertretung des Auftraggebers

13.1 Die vom AN bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Maßnahme eingesetzten Perso- nen, insbesondere Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute sind nicht berechtigt, den AG rechts- geschäftlich zu vertreten.

Ausgeschlossen sind daher insbesondere Erklärungen, Vereinbarungen und Anordnungen, die eine Zah- lungspflicht des AG begründen können.

13.2 Ist auf Seite 1 dieses Vertrages eine vertragsabwickelnde Stelle angegeben, hat der Auftraggeber diese zu seiner Vertretung bei der Abwicklung des Vertrages bevollmächtigt. Die konkreten Ansprechpartner sind in Anlage 0.1 festgelegt. Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht bestimmt ist (z. B. Prokuristen), auf Seiten des Auftraggebers oder der vertragsabwi- ckelnden Stelle wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

§ 14 Besondere Vertragsbedingungen

14.1 Der AN hat die Ihm zur Weiterführung der Planung zur Verfügung gestellten Unterlagen im Rahmen seiner Sachkunde auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Etwaige Bedenken hat er möglichst frühzeitig, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Unterlagen unter Darlegung der Gründe, ab 01.05.2026 über die seitens des AG bereitgestellte Formularmaske „Bedenkenan- zeige“ auf der Nachtragsplattform (NTP) - soweit nicht gemäß Anlage 0.1 Angebotserklärung Abschnitt B Punkt 2.12 ausgeschlossen - sonst schriftlich mitzuteilen.

14.2 Leistungen im Zusammenwirken mit dem AG gemäß Anlage 0.1

14.3 Angaben zu Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Ausarbeitungen sind dem AG gemäß Anlage 0.1 zu liefern.

14.4 Für den Fall notwendigen Betretens von Bahnanlagen sind die Sicherungstermine nach Vorgabe Anlage 0.1 vorher mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle abzustimmen.

14.5 Erfolgt die Auftragsbearbeitung unter Verwendung von DV-Anlagen des AN, sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die anzuwendenden Programme vor Beginn der Bearbeitung mit dem AG abzustimmen. Datenträger und Datenaustauschformat sind so zu wählen, dass eine direkte Übertra- gung auf DV-Anlagen des AG möglich ist.

14.6 Die Art der Datenübergabe für die Kostenermittlungen, Verdingungsunterlagen (AVA) sowie weiteren Projektplanungs- und -steuerungsaufgaben werden über die Anlage 0.1 geregelt. 14.7 Die in der Angebotserklärung unter Pkt. 2.10 aufgeführten Leistungen werden von Sonderfach- leuten, sonstigen Dritten gemäß Anlage 0.1 erbracht. 14.8 Die in der Angebotserklärung unter Pkt. 2.10 aufgeführten Leistungen werden vom AG gemäß Anlage 0.1 erbracht.

14.9 Der AN verpflichtet sich, die zuständige vertragsabwickelnde Stelle rechtzeitig schriftlich vor einem etwaigen Austausch seines eingesetzten Personals zu unterrichten. Durch den Austausch von Personal darf der Erfolg, der vom AN geschuldeten Leistungen nicht gefährdet werden. Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der AN trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung seinen in diesem Absatz geregelten Verpflichtungen nicht oder nicht hinreichend nachkommt.

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14.10 Der AN wird sich nicht für die Leistungsbereiche Projektsteuerung bewerben.

14.11 Es gelten die in der Angebotserklärung, Anlage 0.1 vereinbarten ergänzenden Regelungen zu Urheber- rechten.

14.12 Der AN ist verpflichtet an den vereinbarten Terminen der Quality Gate (QG) Sitzungen teilzunehmen. Die Termine sind nach Zuschlagserteilung und vor Leistungsbeginn zu vereinbaren. Die Quality Gate- Systematik ist als Anlage 13 (der Anlage 0.1) beigefügten Handlungsleitfaden beschrieben.

14.13 Die in Abschnitt 10 AVB Arch./Ing. bzw. zuvor in 14.12 in Verbindung mit der Anlage 10 (der Anlage 0.1) getroffenen Vereinbarungen über die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Änderungsbefugnissen gelten auch für die mit der BIM-Methodik erstellten Planungsleistungen. Soweit der AN für diese Leistungen Softwarelizenzen benötigt, wird er dafür Sorge tragen, dass dem AG für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages das Recht zum Eintritt in den Softwarelizenzver- trag eingeräumt wird.

14.14 Der AN verpflichtet sich an den regelmäßigen Besprechungen des AG (siehe BIM-Projektabwicklungs- plan) teilzunehmen und die dafür im Projekt verwendeten Projektkommunikationstools zu nutzen. Be- sprechungen können ggf. auch in den Räumlichkeiten des AN (siehe hierzu Anlage 16 bzw. 19 der An- lage 0.1) stattfinden.

14.15 Der AN ist verpflichtet, die vom AG vorgegebene Projektkommunikationsplattform/CDE zu nutzen und dabei insbesondere die Anlage 17 (der Anlage 0.1) „Ergänzende Regelungen zur Nutzung der Projekt- kommunikationsplattform“ der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Personenbahnhöfe bzw. die Anlage 18 (der Anlage 0.1) „Auftraggeberinformationsanforderungen (AIA) der DB InfraGO AG – Geschäftsbe- reich Fahrweg“ zu beachten. Dies ist auch sicherzustellen, wenn Teilleistungen an Subunternehmer ver- geben werden.

Anmerkung:

Sämtliche Kosten einschließlich aller Telefon- und sonstiger Gebühren, Material und sonstige Ausstat- tung sind mit den Nebenkosten abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags (z.B. Nebenabrede) bedürfen grundsätzlich der Textform.

15.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrags selbst.

15.3 Die Vertragsparteien haben jedoch alles zu tun, um eine unwirksame Bestimmung bzw. eine Regelungs- lücke durch eine wirtschaftlich entsprechende Bestimmung zu ersetzen bzw. zu schließen.

15.4 Der AG ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen gemäß § 15 AktG zu übertragen, ohne dass es dazu der Zustimmung des AN bedarf.

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