[Seite 1]
Anlage C02 - Fassung vom 19.08.2026
Vertrag über Objektplanungsleistungen
für das Projekt
Planungsleistungen (Gebäude/ Innenräume) für die „energetische
Sanierung der Gemeinschaftsgrundschule Albertus Magnus
Nörvenich“
zwischen
Gemeinde Nörvenich
Der Bürgermeister
Bahnhofstraße 25
52388 Nörvenich
– nachstehend „Auftraggeber“ genannt –
und
Auftragnehmer (wird vor Zuschlagserteilung vom Auftraggeber ergänzt)
– nachstehend „Auftragnehmer“ genannt –
– im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ oder „Vertragspartner“ genannt –
[Seite 2]
Inhalt
§ 1 Gegenstand des Vertrags, Planungsziele ................................................................... 3 § 2 Grundlagen des Vertrags ............................................................................................ 3 § 3 Umfang der Beauftragung, Stufenweise Beauftragung ............................................... 5 § 4 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten ............................................................................................................................. 7 § 5 Termine ...................................................................................................................... 9 § 6 Haftpflichtversicherung und Haftung / Mängel der Leistung und Verjährung ..............11 § 7 Vergütung .......................................................................................................................12 § 8 Prüfungs-, Hinweispflichten bei Vorleistungen ..........................................................15 § 9 Rechnungen, Zahlungen ................................................................................................17 § 10 Pflichten des Auftragnehmers .......................................................................................18
§11 Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, keine Vollmacht .............................................................................................................................24 § 12 Herausgabeanspruch des Auftraggebers .....................................................................26 § 13 Beauftragung von Nachunternehmern .......................................................................26 § 14 Abnahme ...................................................................................................................27 15 Kündigung .................................................................................................................27 16 Urheberpersönlichkeitsrecht und Rechte Dritter .........................................................29 17 Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers ...............................................29 18 Datensicherheit / Vertraulichkeit / Datenschutz ..........................................................30 19 Schlussbestimmungen ...............................................................................................30
Seite 2 von 30
[Seite 3]
§ 1 Gegenstand des Vertrags, Planungsziele
1.1. Gegenstand des Vertrages sind Planungs- und Überwachungsleistungen des
Leistungsbildes Gebäude und Innenräume (Anlage 10 zu § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 7 HOAI)
für die Leistungsphasen 5 („Ausführungsplanung“) bis 9 („Objektbetreuung“) nach
näherer Maßgabe dieses Vertrages und seiner Anlagen für das Projekt:
„Energetische Sanierung der Gemeinschaftsgrundschule Albertus Magnus Nörvenich,
OT Eschweiler über Feld“
1.2. Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt nach näherer Maßgabe dieses Vertrages
in Leistungsstufen.
1.3. Die Zielvorstellungen des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
(Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB) ergeben sich aus
der Leistungsbeschreibung (Anlage C 01).
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die wesentlichen Planungs- und
Überwachungsziele durch die in der Leistungsbeschreibung (Anlage C 01) benannten
Zielvorstellungen hinreichend definiert sind, so dass eine Zielfindungsphase im Sinne
von § 650p Abs. 2 BGB entfällt. Die Sonderkündigungsrechte gemäß § 650r BGB sind
für beide Vertragsparteien erloschen; vorsorglich verzichten beide Parteien auf etwaige
ihnen noch zustehende Sonderkündigungsrechte.
§ 2 Grundlagen des Vertrags
2.1. Grundlagen des Vertragsverhältnisses sind in folgender Reihen- und Rangfolge:
-
Die Bestimmungen dieses Vertrags.
-
Die Leistungsbeschreibung (Anlage C 01 einschließlich ihrer Anlagen.
-
Das verbindliche Angebot des Auftragnehmers vom (Datum, wird vor
Zuschlagerteilung vom Auftraggeber ergänzt)
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsabschluss
geltenden Fassung (HOAI 2021).
Seite 3 von 30
[Seite 4]
- Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag (§§ 631 ff.
BGB), insbesondere diejenigen über den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p
ff. i.V.m. §§ 631 ff. und §§ 650b ff. BGB).
- Sämtliche für das vertragsgegenständliche Projekt einschlägigen baurechtlichen-,
gewerberechtlichen- und sonstigen ordnungsbehördlichen und öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen und Auflagen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Die zum Abnahmezeitpunkt anerkannten Regeln der Technik/Baukunst, einschließlich
aller für die Realisierung des Bauvorhabens einschlägigen Richtlinien und Normen,
DIN-Normen sowie die VDI-, VDE-, VDS-Vorschriften.
2.2. Die Rangfolge der Vertragsbestandteile ergibt sich grundsätzlich, soweit nachstehend
nichts anderes geregelt ist, aus der in Ziffer 2.1 festgelegten Rangfolge, auch insoweit
Unterlagen noch zu erstellen, zu ergänzen oder fortzuschreiben sind. Ein Widerspruch
innerhalb der Vertragsbestandteile ist nur dann gegeben, wenn Anforderungen an die
Leistungen des Auftragnehmers in den Vertragsbestandteilen unterschiedlich definiert
sind. Sollte in einem vorrangigen Vertragsbestandteil ein Detail eines nachrangigen
Vertragsbestandteils nicht umschrieben oder definiert sein, stellt die fehlende Regelung
keinen Widerspruch zur Regelung an nachrangiger Stelle dar. Es handelt sich dann
lediglich um eine ergänzende Beschreibung des vertraglichen Leistungsumfangs des
Auftragnehmers.
Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend auszulegen,
dass der Auftragnehmer in jedem Fall die einschlägigen rechtlichen und technischen
Vorschriften einzuhalten hat. Dies gilt insbesondere auch für Vorgaben von
Fördermittelgebern.
2.3. Sofern zwischen den genannten Vertragsbestandteilen oder innerhalb dieser
Widersprüche oder Abweichungen bestehen sollten, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
den Auftraggeber auf diesen Umstand vor der Ausführung der davon betroffenen
Leistung schriftlich hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch über die
Rangfolgeregelung aufgelöst werden könnte. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber
vor der Ausführung der davon betroffenen Leistung zudem schriftlich aufzufordern,
Unstimmigkeiten in den betroffenen Vertragsbestandteilen zu klären und eine
Entscheidung über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung zu treffen, wenn
dies nicht bereits über die Rangfolgeregelung festgelegt ist.
Seite 4 von 30
[Seite 5]
§ 3 Umfang der Beauftragung, Stufenweise Beauftragung
3.1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages und
seiner Anlagen, insbesondere nach Maßgabe der als Anlage C 01 zum Vertrag
beigefügten Leistungsbeschreibung, mit der Erbringung der zur Erreichung der
definierten Planungs- und Überwachungsziele erforderlichen Planungs- und
Überwachungsleistungen.
Vom Auftragnehmer zu erbringen sind sämtliche in der Leistungsbeschreibung (Anlage
C 01) vorgesehenen und zur Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele
erforderlichen Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 für das Leistungsbild Gebäude
und Innenräume (Anlage 10 zu § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 7 HOAI)
3.2. Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt in Leistungsstufen.
Stufe 1: In diesem Vertrag und seinen Anlagen beschriebenen Leistungen der
Leistungsphasen 5 bis 7
Stufe 2: In diesem Vertrag und seinen Anlagen beschriebenen Leistungen der
Leistungsphase 8 - 9
Mit Abschluss dieses Vertrages beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer
zunächst mit der Stufe 1, welche die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis einschließlich
7 des §§ 34, 37 i. V. m. Anlage 10 HOAI umfasst. Die Leistungen der weiteren
Leistungsstufen kann der Auftraggeber später zu den Bedingungen dieses Vertrags
abrufen, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsstufen
oder einzelne Leistungen der Leistungsstufen. Der Abruf weiterer Leistungen durch den
Auftraggeber ist schriftlich zu erklären.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leistungen der Stufe 2 zu erbringen, wenn ihm vom
Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach
Fertigstellung der beauftragten bzw. abgeschlossenen Leistung (Leistungen der Stufe 1)
hierzu der weitere Auftrag durch schriftlichen Abruf erteilt wird.
Seite 5 von 30
[Seite 6]
Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Beauftragung von Leistungen der
Stufen 2 und im Falle der Nichtbeauftragung mit Leistungen der Stufen 2 auch keinen
Vergütungsanspruch. Sonstige aus einem ganzen oder teilweisen Nichtabruf von
Leistungen der Stufen 2 resultierende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere
solche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, sind ebenfalls ausgeschlossen.
Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines
Honorars gegenüber der in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen ableiten.
Soweit die Stufe 2 nur anteilig beauftragt wird, bemisst sich das hierfür vom Auftraggeber
zu entrichtende Honorar nach den entsprechend nur anteilig auszuführenden
Teilleistungen (§ 8 HOAI).
Soweit sich bei Abruf der Stufe 2 – etwa aufgrund eines reduzierten bzw. veränderten
Umfangs des Projekts – die anrechenbaren Kosten verringern, reduzieren sich in
entsprechendem Umfang auch die anrechenbaren Kosten und damit das für diese
Auftragsstufe zu entrichtende Honorar.
3.3 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die (wiederholt ausübbare) Option ein, auch
Grundleistungen, Beratungs- und Besondere Leistungen, die zum Erreichen der
Planungsziele nicht erforderlich sind, zu beauftragen. Der Auftragnehmer wird im Falle
der Ausübung dieser Option durch den Auftraggeber in Textform die beauftragten
weiteren Leistungen ausführen, wenn dem Auftragnehmer die Ausführung der
Leistungen zumutbar ist. § 650b BGB findet im Falle der Ausübung der vorstehenden
Option keine Anwendung. Die Anpassung der Vergütung infolge der weiteren Leistungen
richtet sich nach Ziffer 7.7 dieses Vertrages. Ein Anspruch auf Übertragung von weiteren
Leistungen besteht nicht.
3.4 Der Auftraggeber ist auch berechtigt, jederzeit Änderungen der Planungsziele anzuordnen;
insoweit gelten §§ 650q in Verbindung mit 650b BGB; die Anpassung der Vergütung
infolge der geänderten Planungsziele richtet sich nach Ziffer 7.8 dieses Vertrages.
Seite 6 von 30
[Seite 7]
§ 4 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 4.1. Die Vertragsparteien werden sich über alle potentiellen oder bereits bestehenden
Störungen und Abwicklungsprobleme, welche die Verwirklichung der Projekt- und
Planungsziele gefährden könnten, zeitnah und umfassend informieren. Im Falle einer
(drohenden) Störung arbeiten die Vertragspartner gemeinsam an einer schnellen
Konfliktlösung und Störungsbeseitigung, insbesondere durch eine unverzügliche und
vollumfängliche Information des Vertragspartners und eine ebenso unverzügliche und
vollumfängliche Aufklärung des die Störung verursachenden Sachverhalts. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung des Projekts nach besten
Kräften zu fördern und alle erforderlichen Entscheidungen, soweit sie in seine
Entscheidungskompetenz fallen, zu treffen.
4.2. Im Falle von Schnittstellen zwischen den vertraglich geschuldeten Leistungen des
Auftragnehmers zu etwaigen anderen Projektbeteiligten ist der Auftragnehmer
verpflichtet, jegliche Schnittstellenproblematik proaktiv zu lösen und den Auftraggeber
unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, wie und von welchen Projektbeteiligten die
Schnittstellenproblematik gelöst werden kann bzw. muss. Im Zweifel ist der
Auftragnehmer verpflichtet, die Schnittstellenproblematik selbst zu lösen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Interessen des Auftraggebers gewissenhaft
wahrzunehmen und dem Auftraggeber nach Abschluss jeder Leistungsphase oder auf
gesonderte Anforderung des Auftraggebers begleitend zu seiner Leistungserbringung
einen Bericht zum Stand der Leistungserbringung zu übergeben.
Der Auftraggeber wird bei der Herbeiführung der erforderlichen Genehmigungen nach
besten Kräften mitwirken, insbesondere die Genehmigungsanträge als Bauherr
unterzeichnen.
Seite 7 von 30
[Seite 8]
4.3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Unterlagen, die dieser zur Erbringung seiner
Leistungen benötigt, rechtzeitig auf Anforderung zur Verfügung, soweit die Unterlagen
dem Auftraggeber vorliegen.
Der Auftragnehmer darf diese Unterlagen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers weitergeben.
Soweit der Auftragnehmer Unterlagen bzw. Vorgaben und Entscheidungen für die
Ausführung seiner Leistungen benötigt, ist er verpflichtet, den Auftraggeber so
rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber in angemessener Frist
die Unterlagen vorlegen und die Entscheidungen bzw. Vorgaben treffen und der
Auftragnehmer seine Leistungen rechtzeitig erbringen kann. Bedenken gegen
Unterlagen, Vorgaben oder Entscheidungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.4. Der Auftragnehmer benennt als Projektleitung:
Herrn/ Frau (wird vor Zuschlagserteilung vom Auftraggeber ergänzt)
Der Auftragnehmer benennt als stellvertretende Projektleitung
Herrn/ Frau (wird vor Zuschlagserteilung vom Auftraggeber ergänzt)
Der Auftragnehmer benennt als Bauleitung
Herrn/ Frau (wird vor Zuschlagserteilung vom Auftraggeber ergänzt)
Die Projektleitung und die stellvertretende Projektleitung haben die Aufgabe, die
Leistungen des Auftragnehmers fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den
Informationsaustausch mit dem Auftraggeber durchzuführen. Es nehmen die
Projektleitung und/ oder die stellvertretende Projektleitung und (in der LPH 8) die
Bauleitung an allen Besprechungen mit dem Auftraggeber, mit den fachlich Beteiligten
und mit sonstigen Dritten teil, soweit diese Besprechungen den Aufgabenbereich des
Auftragnehmers berühren. Sie vermitteln die dabei erhaltenen Informationen intern an
die zuständigen Stellen oder sorgen dafür, dass diese mit ihnen zusammen an den
jeweiligen Gesprächen teilnehmen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die
Projektleitung – bei Vorliegen eines sachlichen Grundes – auf Anforderung des
Auftraggebers während der üblichen Arbeitstage (Montag bis Freitag) innerhalb von 8
Stunden vor Ort in Nörvenich präsent ist.
Seite 8 von 30
[Seite 9]
Ein Wechsel der benannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des
Auftraggebers in Textform. Neue Mitglieder des Projektteams müssen die vom
Auftraggeber in den Vergabeunterlagen aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen.
Auf Verlangen ist die einschlägige Berufserfahrung gegenüber dem Auftraggeber in
geeigneter Form nachzuweisen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Auftraggeber die Auswechslung der
Projektleitung und/ oder der stellvertretenden Projektleitung und/ oder der Bauleitung
oder sonstiger Mitglieder des Projektteams verlangen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Mitarbeiter des Auftragnehmers nach Einschätzung des
Auftraggebers die notwendige fachliche oder persönliche Eignung für die Erfüllung
seiner Aufgabe vermissen lässt oder mit den anderen am Bau Beteiligten nicht
kooperativ zusammenarbeitet.
§ 5 Termine
5.1. Es werden für die Leistungsstufe 1, und im Falle der Beauftragung mit der Leistungsstufe
2, die folgenden Termine vereinbart:
a) Fertigstellung LPH 7 „Mitwirken bei der Vergabe“ 31.03.2027
b) Fertigstellung LPH 8 „Objekt-/ Bauüberwachung und Dokumentation“ 31.08.2029
Die Einhaltung der vereinbarten Termine ist insbesondere auch im Hinblick auf die
beabsichtigte Beantragung von Fördergeldern durch den Auftraggeber erforderlich.
5.2. Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Leistungen je nach Erfordernis und nach
Abstimmung mit dem Auftraggeber zu den im Planungsterminplan gemäß Ziffer 5.3
vereinbarten Terminen zu erbringen. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zügig
zu beginnen, zu fördern, auszuführen und zu vollenden, dass die einzelnen
Planungsschritte und das Projekt ohne zeitliche Verzögerungen und unter Einhaltung
der vereinbarten Termine realisiert werden können. Gemäß den Förderbestimmungen
verlangt der Fördergeber und Auftraggeber eine Fertigstellung des Bauvorhabens bis
zum 31.12.2029.
Seite 9 von 30
[Seite 10]
5.3. Der Auftragnehmer erarbeitet unverzüglich nach Vertragsschluss einen detaillierten
Terminplan betreffend die von ihm zu erbringenden Leistungen und legt diesen
Terminplan dem Auftraggeber zur Prüfung, Abstimmung und Freigabe vor. Nach
Freigabe durch den Auftraggeber wird der Planungsterminplan Vertragsbestandteil. In
dem detaillierten Terminplan hat der Auftragnehmer auch zu vermerken, wann die
Unterlagen, welche er zur Erbringung seiner Leistung benötigt, seitens des
Auftraggebers zur Verfügung zu stellen sind.
In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in
regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert
haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.
Gerät der Auftragnehmer mit dem vereinbarten Fertigstellungstermin für die
Leistungsphase 7 (31.03.2027) und / oder der Leistungsphase 8 (31.08.2029) in Verzug,
so hat er für jeden Kalendertage der verschuldeten Überschreitung eine Vertragsstrafe
in Höhe von 0,10% des Honoraranspruchs (ohne Umsatzsteuer) für diese
Leistungsphase zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist auf insgesamt 5,00% des
Honoraranspruchs für die jeweilige Leistungsphase (insgesamt aber nicht mehr als 5,00%
des Gesamthonorars) begrenzt. Mehrfach verwirkte Vertragsstrafen für Zwischentermine
werden auf die Schlussstrafe angerechnet.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf einen solchen
Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe noch
bis zur Feststellung der Honorarschlusssumme geltend machen.
5.4. Nach Abruf von Leistungen der Stufe 2 werden die Parteien einvernehmlich die für die
Ausführung der weiteren Leistungen erforderlichen Termine vereinbaren. Der
Auftragnehmer wird den Planungsterminplan gemäß Ziffer 5.3 entsprechend
fortschreiben. Soweit zwischen den Parteien keine Vereinbarung über bestimmte
Termine zustande kommt, hat der Auftragnehmer die beauftragten Leistungen
unverzüglich nach Weiterbeauftragung aufzunehmen, angemessen und nachweisbar zu
fördern und innerhalb angemessener Frist zu Ende zu führen.
5.5. Sollten dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Einhaltung vereinbarter
bzw. abgestimmter Termine gefährden könnten, so hat er den Auftraggeber unverzüglich
hierüber in Textform zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seines
Leistungsumfangs alles Erforderliche zu veranlassen, um die Einhaltung der Termine
Seite 10 von 30
[Seite 11]
sicherzustellen bzw. zu erreichen. Die Verpflichtungen in diesem Absatz gelten
unabhängig davon, ob der Auftragnehmer eine Terminüberschreitung zu vertreten hat
oder nicht.
§ 6 Haftpflichtversicherung und Haftung / Mängel der Leistung und Verjährung
6.1. Zur Sicherstellung etwaiger Mängel- und / oder Schadensersatzansprüche aus diesem
Vertrag wird von dem Auftragnehmer für sämtliche von ihm zu erbringende Leistungen
(einschließlich der von Nachunternehmern zu erbringenden Leistungen) eine
Haftpflichtversicherung in folgender Höhe innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss
nachgewiesen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen
für Personenschäden je Schadensfall EUR 5.000.000,00
für Vermögensschäden je Schadensfall EUR 5.000.000,00
für sonstige Schäden je Schadensfall EUR 5.000.000,00
betragen und in jedem Versicherungsjahr 2-fach zur Verfügung stehen.
Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.
Eine Honorarzahlung erfolgt erst nach einem entsprechenden Nachweis der
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und
soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall
verpflichtet, durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags Deckung in der
vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nachzuweisen.
6.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Versicherung bis zum Ablauf seiner
Gewährleistungsfrist bzw. bis zur Erledigung sämtlicher ihm gegenüber geltend
gemachten Mängelansprüche aufrecht zu erhalten.
6.3. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers das Bestehen des
Versicherungsschutzes im vereinbarten Umfang nachzuweisen. Weist der
Auftragnehmer den Versicherungsschutz nicht innerhalb von vier Wochen nach
Aufforderung durch den Auftraggeber nach, ist der Auftraggeber zur Kündigung des
Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
Seite 11 von 30
[Seite 12]
6.4. Mängel- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den
werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633 ff. BGB. Die Ansprüche des Auftraggebers
aus diesem Vertrag verjähren gemäß § 634 a BGB in fünf Jahren. Die Verjährung
beginnt mit Abnahme der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung. Für
teilabgenommene Leistungen beginnt die Verjährung mit der erfolgten Teilabnahme.
§ 7 Vergütung
7.1. Honorargrundlage sind die nach §§ 4, 33HOAI i. V. m. der DIN 276 in der Fassung vom
Dezember 2008 ermittelten anrechenbaren Kosten (Kostenberechnung bzw. so lange
diese nicht vorliegt: Kostenschätzung).
7.2. Die in § 1 dieses Vertrages und seinen Anlagen näher bezeichneten baulichen und
sonstigen Anlagen werden nach den Kriterien der §§ 5, 35 i. V. m. Anlagen 10 Nr. 10.2
und 10.3 HOAI den im Angebot des Auftragnehmers aufgeführten Honorarzonen
zugeordnet.
7.3. Für die Vergütung des Auftragnehmers vereinbaren die Parteien weiter die im Angebot
des Auftragnehmers gem. § 2a HOAI für Grundleistungen nach den Honorartafeln des
§§ 35 HOAI aufgeführten Honorarsätze.
Da sich der Leistungsumfang dieses Vertrags nur auf die erforderlichen Grundleistungen
erstreckt (vgl. § 3 Ziffer 1), erhält der Auftragnehmer nur die erforderlichen und
tatsächlich von ihm erbrachten Grundleistungen vergütet. Die vollen Vom-Hundert-Sätze
des § 34 Abs. 3 HOAI erhält der Auftragnehmer also nur dann, wenn er alle
Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphase gem. Anlage 10 Nr. 10.1 zur HOAI
erbracht hat und dies erforderlich war. Die Bewertung der nicht erbrachten oder
erforderlichen Leistungen erfolgt nach der Siemon-Tabelle. Der Auftragnehmer weist
die von ihm erbrachten Leistungen im Rahmen seiner Abschlags- und
Schlussrechnungen entsprechend §§ 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 632a Abs. 1 Satz 5 BGB
nach.
7.4. Erstreckt sich der Auftrag auf mehrere Gebäude oder verschiedene Leistungen an einem
Gebäude, erfolgt die Honorarabrechnung gem. § 11 HOAI.
Seite 12 von 30
[Seite 13]
7.5. Werden Leistungen des Auftragnehmers zum Nachweis / nach Zeitaufwand berechnet,
sollen folgende Stundensätze zu Grunde gelegt werden:
(Angaben werden vor Zuschlagserteilung auf der Grundlage der Angaben im Angebot
ergänzt)
a) für die Projektleitung € ____/ Std. netto EUR,
b) für die stellvertretende Projektleitung € ____ / Std. netto EUR
c) Ing.-Mitarbeiter, die technische Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter d) fallen _____ netto EUR,
d) für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die
technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen ___ netto EUR.
Diese Stundensätze gelten auch im Falle, dass die Parteien in sonstigen Fällen eine
Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbaren. Das Honorar bemisst sich nach dem vom
Auftragnehmer nachzuweisenden Zeitbedarf. Soweit der Zeitbedarf vom Auftraggeber
als überzogen und unwirtschaftlich beanstandet wird, hat der Auftragnehmer die
Angemessenheit des von ihm geforderten Zeithonorars zu belegen und nachzuweisen.
Leistungen nach Zeitaufwand bedürfen der vorherigen gesonderten Beauftragung durch
den AG. Sie sind durch Stundenbelege nachzuweisen, zweiwöchentlich vom
Auftraggeber abzuzeichnen und direkt monatlich abzurechnen.
7.6 Im Falle der Beauftragung weiterer Leistungen gem. Ziffer 3.3 dieses Vertrages gilt für
die Vergütung des Auftragnehmers folgendes:
a) im Falle der Beauftragung weiterer in der HOAI geregelter Grundleistungen oder
Leistungsphasen erhält der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße und vollständige
Erbringung der jeweiligen Leistungsphasen das jeweilige Basissatzhonorar nach HOAI
gem. den vorstehenden Ziffern 7.1. bis 7.6.
b) Für weitere Besondere Leistungen gilt Ziffer 7.5. dieses Vertrages entsprechend.
Seite 13 von 30
[Seite 14]
7.8 Im Falle von geänderten Leistungen gem. Ziffer 3.4 dieses Vertrages gilt hinsichtlich der
Vergütung des Auftragnehmers folgendes:
a) Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im
Rahmen üblicher Optimierungen hält, werden nicht zusätzlich vergütet. Gleiches gilt für
eine bloße Fortschreibung der Ausgangsplanung.
b) Änderungen der anrechenbaren Kosten werden gem. Ziffer 7.1 Satz 2 berücksichtigt.
c) Für die wiederholte Erbringung von Grundleistungen bei geänderten Leistungen gilt
§ 10 Abs. 2 HOAI. Die Ermittlung der Vergütung erfolgt dabei gem. Ziffer 7.1 bis 7.6 unter
Berücksichtigung der Teilleistungstabelle gem. Ziffer 7.3. Eine Honorierung solcher
wiederholter Grundleistungen ist jedoch ausgeschlossen, wenn und soweit
ihre Wiederholung auf Mängeln der Leistung des Auftragnehmers beruht.
7.9 Nebenkosten werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber pauschal mit __ (wird
vor Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt) Prozent des für die beauftragten
Leistungen vereinbarten Grundhonorars erstattet.
7.9.1 Der Umbauzuschlag wird dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber pauschal mit __
(wird vor Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt) Prozent des für die
beauftragten Leistungen vereinbarten Grundhonorars erstattet.
7.10 Auf alle Honorare und Nebenkosten und dem Umbauzuschlag ist die gesetzliche
Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe (z.Zt. 19 %) vom Auftraggeber zu zahlen. Sie ist
in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe gesondert in der Rechnung auszuweisen.
7.11 Während der Leistungsphase 8 verpflichtet sich der Auftragnehmer, in akuten Krisen-
und Notfällen die verbindlich genannten Reaktionszeiten der Projektleitung und/ oder der
stellvertretenden Projektleitung einzuhalten.
Diese definieren sich wie folgt:
A) Erstkontakt und Schadensbewertung: Die Projektleitung und/ oder die stellvertretende
Projektleitung und/ oder die Bauleitung hat sich während der üblichen
Geschäftszeiten (Mo.-Fr. von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen sind Sams-,
Sonn- und Feiertage) innerhalb von max. __ Stunden (wird vor Zuschlagserteilung
durch den Auftraggeber ergänzt) nach Benachrichtigung durch den Auftraggeber
(telefonisch oder per Mail), zurückzumelden (telefonisch, persönlich oder per Mail).
Seite 14 von 30
[Seite 15]
B) Vor-Ort-Prüfung: Eine Besichtigung der Baustelle erfolgt durch die Projektleitung und/
oder die stellvertretende Projektleitung und/ oder die Bauleitung innerhalb von
maximal __ Stunden (wird vor Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt).
C) Sofortmaßnahme und Freigabe: Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber innerhalb
von __ Stunden (wird vor Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt)
schriftlich oder in Textform erste planerische Anweisungen, technische
Sofortlösungen oder notwendige Freigaben zur Schadensminderung vor.
Gerät der Auftragnehmer mit dieser Verpflichtung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig)
in Verzug, hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Ein Krisen- oder Notfall liegt nur vor, wenn sofortiges Handeln zur Schadensbegrenzung,
Gefahrenabwehr oder zur Sicherung des Bauvorhabens erforderlich ist:
- aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, (insbesondere Starkregen, Hochwasser,
Brand, Einbruch, Einsturzgefahr, akuter Gefahr für Personen) oder
- erheblicher Gefahren für das Bauwerk, die den Bauablauf stoppen (insbesondere bei
behördlich oder gerichtlich verfügten Baustopps, oder gravierenden Planungsfehlern,
die eine sofortige Änderung der Bauausführung zwingend erfordern) oder
- sonstiger vergleichbarer Ereignisse
Die Vertragsstrafe beträgt für jede angefangene Stunde der Überschreitung der
zugesicherten Reaktionszeit (A, B und C) 200,00 EUR netto.
Die für den Einzelfall verwirkte Vertragsstrafe ist auf einen Höchstbetrag von 2.000,00
EUR netto pro Notfallereignis begrenzt. Die Summe aller im Rahmen dieses Vertrages
anfallenden Vertragsstrafen wegen Überschreitung der Reaktionszeit ist insgesamt auf
maximal 5 % des Netto-Honorars der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) gedeckelt.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf einen solchen
Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe noch
bis zur Feststellung der Honorarschlusssumme geltend machen.
§ 8 Prüfungs-, Hinweispflichten bei Vorleistungen
8.1 Den Vergabeunterlagen wurden alle dem AG vorliegenden Pläne/Unterlagen, welche in
den Vorleistungen (LPH 1-4) erstellt wurden, beigelegt. Eine Prüfung auf Vollständigkeit
Seite 15 von 30
[Seite 16]
oder evtl. Planungsfehler kann Seitens des AGs aufgrund mangelnder Fachkenntnis
nicht erfolgen.
8.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die übergebenen Vorleistungen vor Beginn seiner
eigenen Planungs- und Überwachungstätigkeit (insbesondere vor Beginn der
Leistungsphase 5) eigenverantwortlich, umfassend und fachtechnisch auf Richtigkeit,
Vollständigkeit, Plausibilität und Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen.
8.3 Die Überprüfung gemäß Absatz 2 hat innerhalb einer Frist von 4 (vier) Wochen nach
Vertragsbeginn durch die Auftraggeberin zu erfolgen.
8.4 Erkennt der Auftragnehmer vor Beginn der Leistungsphase 5 im Rahmen dieser Prüfung
oder im späteren Verlauf seiner Tätigkeit Fehler, Mängel, Unstimmigkeiten oder Risiken
in den Vorleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4, hat er dies der Auftraggeberin
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Hinweis muss die konkreten Auswirkungen auf
die Kosten, Termine und Qualitäten des Bauvorhabens sowie fundierte Vorschläge zur
Fehlerbehebung enthalten (§ 9, Ziff. 9.2 ist diesbezüglich einzuhalten)
8.5 Unterlässt der Auftragnehmer eine rechtzeitige oder ordnungsgemäße Überprüfung oder
den schriftlichen Hinweis auf erkennbare Fehler der Vorleistungen, haftet er für alle
daraus resultierenden Folgefehler und Schäden in den Leistungsphasen 5 bis 9
vollumfänglich und gesamtschuldnerisch neben dem Vorplaner. Der Auftragnehmer
kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die Ursache des Mangels in einer
von Dritten erbrachten Vorleistung liegt.
8.6 Die Leistungen werden nach Erbringung gemäß Honorarblatt abgegolten.
Seite 16 von 30
[Seite 17]
§ 9 Rechnungen, Zahlungen
9.1. Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen für ordnungsgemäß erbrachte und
nachgewiesene Leistungen in angemessenen Zeitabständen verlangen. Macht er von
diesem Recht Gebrauch, hat er prüfbare Abschlagsrechnungen einzureichen. Diesen
sind Nachweise beizufügen, denen der Auftraggeber entnehmen kann, dass der
Auftragnehmer dem behaupteten Leistungsstand erreicht hat. Die Vertragsparteien
können zudem alternativ in einem Zahlungsplan Zeitpunkt und Voraussetzungen für
Abschlagszahlungen vereinbaren. Die Fälligkeit der Abschlagszahlungen tritt mit Ablauf
einer Frist von 30 Kalendertagen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung in 1-
facher Ausfertigung ein. Die Honorarschlusszahlung wird fällig gemäß § 650g Abs. 4
BGB.
9.2. Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung
zu bezeichnen; sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander
aufzubauen.
Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Honorargliederung des
Vertrages bzw. den Vorgaben des Zahlungsplanes prüfbar darzustellen.
Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen
erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bzw. der damit beauftragten Leistungen
sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des
Auftraggebers getrennt abzurechnen.
9.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergebenden Beträge
zu erstatten. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff
BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3
BGB) berufen. Etwaige Rückforderungsansprüche des Auftraggebers nach §§ 812 ff
BGB verjähren abweichend von §§ 195, 199 BGB in fünf Jahren, beginnend mit dem
Schluss des Jahres, in dem die Schlusszahlung geleistet wurde.
Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht,
befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in
Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen.
Seite 17 von 30
[Seite 18]
§ 10 Pflichten des Auftragnehmers
10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das Projekt sämtliche Leistungen zu erbringen,
die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Projekts erforderlich sind,
um die in der Leistungsbeschreibung (Anlage C 01) benannten und definierten
Planungsziele zu erreichen. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den
Bestimmungen des Vertrags, dessen Grundlagen und insbesondere nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Er hat die einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften und sonstigen verbindlichen Bestimmungen zugrunde zu legen. Die DIN-
Normen sind als Mindestvorschriften zu beachten, wenn nicht im Einzelfall weitergehende
Anforderungen vereinbart sind.
10.2 Die Parteien vereinbaren als verbindliche Kostenobergrenze für das Bauvorhaben
Gesamtkosten von 3.526.847 EUR netto. (KG 300 und 400). Für den Fall, dass die
vereinbarte Kostenobergrenze nach einzelnen Planungsschritten nicht eingehalten bzw.
nicht unterschritten werden, hat der Auftragnehmer ohne zusätzliche Honoraransprüche
die Planung bis zur Erreichung der wirtschaftlichen Zielwerte zu überarbeiten und
Anpassungsmaßnahmen zu erarbeiten / vorzuschlagen.
10.3 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der
Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des
jeweiligen Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind
die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht
mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere
Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig
gemindert werden.
10.4 Der Auftragnehmer hat die Bauwünsche des Auftraggebers zu ermitteln und
insbesondere bei seiner Planung zu berücksichtigen. Hierbei hat er den Auftraggeber auch
über technische Möglichkeiten aufzuklären, mit denen dessen Zielvorstellungen
verwirklicht werden können.
10.5 Im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen hat der Auftragnehmer die Verpflichtung,
den Auftraggeber – soweit erforderlich – über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe
wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Wird erkennbar, dass die erwarteten
Baukosten nicht unerheblich überschritten werden, hat er den Auftraggeber unverzüglich
Seite 18 von 30
[Seite 19]
hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat jederzeit über die entstandenen und noch
zu erwartenden Kosten auf Verlangen des Auftraggeber Auskunft zu erteilen. Die
Kostenkontrollen nach den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung und den
Leistungsbildern der HOAI sind vom Auftragnehmer in den entsprechenden
Leistungsphasen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben.
10.6 Der Projektleiter des Auftragnehmers nimmt an allen das Bauvorhaben betreffenden
Besprechungen, zu denen er vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten eingeladen
wird, teil.
10.7 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass in der Phase der Bauausführung die
Projektleitung und/ oder die stellvertretende Projektleitung, (in LPH 8) und/ oder die
Bauleitung während der Ausführungszeit bis zur Beendigung des Bauvorhabens im
erforderlichen Umfang auf der Baustelle präsent sein und dem Auftraggeber als
Ansprechpartner zur Verfügung stehen wird.
10.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Rahmen seiner Aufgaben zu beraten, zu
unterstützen und laufend rechtzeitig und vollständig zu unterrichten.
10.9 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zur Wahrung der
Interessen des Auftraggebers berechtigt und verpflichtet. Er hat ihn unverzüglich zu
unterrichten, wenn sich Umstände ergeben, aus denen sich Ansprüche des Auftraggebers
gegen sich oder sonstige am Bau Beteiligte ergeben könnten.
10.10 Bei Unstimmigkeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich
einzuschalten. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen
am Bau Beteiligten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen und eine
Entscheidung herbeizuführen.
10.11 Der Auftragnehmer hat besonders schadensträchtige Details der Ausführung im
Einzelnen und so zu planen, dass das Risiko einer mangelhaften Ausführung durch das
bauausführende Unternehmen so weit wie möglich reduziert wird.
Seite 19 von 30
[Seite 20]
10.12 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei wichtigen oder bei kritischen Bauabschnitten,
die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, eine erhöhte Aufmerksamkeit
anzuwenden und die Bauaufsicht besonders intensiv wahrzunehmen. Insbesondere bei
besonders schadensträchtigen Details hat der Auftragnehmer die Arbeiten bereits
während der Leistungserbringung daraufhin zu überprüfen, ob sie fachgerecht erbracht
werden. Ist dies nicht der Fall, hat er den Unternehmer bereits während der
Leistungserbringung zur fehlerfreien Ausführung zu veranlassen. Macht der Auftraggeber
gegen den Auftragnehmer Ansprüche wegen der Verletzung von
Bauüberwachungspflichten geltend, hat der Auftraggeber die behauptete Pflichtverletzung
des Auftragnehmers darzulegen und zu beweisen. Spricht der typische Geschehensablauf
dafür, dass die Bauüberwachung des Auftragnehmers mangelhaft war, muss der
Auftraggeber nicht im Einzelnen darlegen und beweisen, inwieweit es der Auftragnehmer
an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. In diesem Fall ist es Sache des
Auftragnehmers, den ersten Anschein einer Pflichtverletzung dadurch auszuräumen, dass
er darlegt, welche Überwachungsmaßnahmen er oder seine Erfüllungshilfen durchgeführt
haben.
10.13 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jederzeit und unverzüglich auf Verlangen die
das Bauvorhaben betreffenden Auskünfte zu erteilen und hierbei insbesondere Einblick in
seine Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung
zu stellen.
10.14 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen der bauausführenden
Unternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie der vertraglichen Vereinbarung
entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind und ob die zugrunde
gelegten Leistungen erbracht sind.
10.15 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben
stehenden Unterlagen, insbesondere Pläne, fünf Jahre nach Abschluss sämtlicher
Leistungen aufzubewahren. Vor einer Vernichtung derselben ist er verpflichtet, diese
Unterlagen dem Auftraggeber zur Abholung anzubieten.
10.16 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen
unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.
10.17 Als Sachwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder
Lieferanteninteressen vertreten. Seite 20 von 30
[Seite 21]
10.18 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Verlangen bei seiner
Öffentlichkeitsarbeit.
10.19 Der Auftragnehmer hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung
bekannt gewordenen Vorgänge – soweit sie vertraulich sind – Dritten gegenüber
Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
10.20 Der Auftragnehmer hat seine Planungsleistungen unter Einsatz von CAD zu erbringen,
um einen Datenaustausch unter den Planungsbeteiligten und dem Auftraggeber zu
ermöglichen. Die Weitergabe von Planungs- und Arbeitsunterlagen erfolgt mit Hilfe
geeigneter elektronischer Datenträger, ohne dass der Auftragnehmer hierfür gesonderte
Vergütung erhält.
Der Auftraggeber kann diese Regelungen durch Überlassung von Musterzeichnungen, -
plänen und sonstigen Dateien ergänzen. Sofern darin Unklarheiten enthalten sind oder die
Musterzeichnungen, -pläne und sonstigen Dateien den Festlegungen der CAD-Standards
des Auftraggebers nicht entsprechen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, hat der
Auftragnehmer darauf zurückführende, nachträglich erforderliche Änderungen in den CAD-
und Planungsunterlagen vorzunehmen, ohne dass er hierfür eine Vergütung erhält.
Bei der Übergabe der Planungsdaten hat der Auftragnehmer die von dem Auftraggeber
verlangten Systemvoraussetzungen zu beachten, soweit diese marktüblich sind. Der
Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm erstellten Planungsunterlagen in den von dem
Auftraggeber verwendeten marktüblichen Softwareprogrammen archiviert und
weiterverarbeitet werden können.
10.21 Für das Aufstellen der Leistungsverzeichnisse ist das Standardleistungsbuch Bau
(StLB-Bau) des „Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) zu
benutzen. Nur soweit die StLB-Bau-Texte nicht vorliegen oder nicht zielführend, sind die
Leistungen durch freie Texte zu beschreiben.
Das vom Auftragnehmer verwendete AVA-Programm muss über eine zertifizierte
Schnittstelle nach aktuellem GAEB Standard verfügen.
Seite 21 von 30
[Seite 22]
Alle Leistungen werden von dem Auftraggeber DV-technisch bearbeitet. Zu diesem
Zweck hat der Auftragnehmer die Leistungen so zu erstellen, dass sie auf Datenträgern
(CD-ROM oder Stick) nach aktuellem GAEB-Standard mit einem zusätzlichen,
verbindlich unterschriebenen Ausdruck zur Verfügung gestellt werden können.
Bei der Aufstellung der Leistungsverzeichnisse muss folgende Struktur eingehalten
werden:
11.22.PPPP
Dabei bedeutet 1 – erste Hierarchiestufe (Bereich), Stellen 1-2
2 – zweite Hierarchiestufe (Abschnitt), Stellen 3-4
P – Positionsnummer, Stellen 5-8
Die Positionsnummern sind in 10er-Schritten zu bilden.
10.22 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über den notwendigen Einsatz
von Sonderfachleuten zu beraten.
10.23 Der Auftragnehmer hat die Planungs- und Geschehensabläufe der Sonderfachleute in
technischer, terminlicher, vertraglicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu koordinieren, zu
steuern und federführend zu überwachen. Die Planungsergebnisse der Sonderfachleute
hat der AN fortlaufend in seine Planung zu integrieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig
zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Hierbei ist es
unerlässlich, dass der Auftragnehmer den vorab mit allen fachlich Beteiligten –
einschließlich des Auftraggebers - abgestimmten Terminplan mit kontrolliert und diesen
nachverfolgt. Der Auftraggeber ist über alle Vertragsangelegenheiten unverzüglich zu
unterrichten; Maßnahmen gegenüber anderen fachlich Beteiligten sind mit ihm
abzustimmen.
Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer
und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
Seite 22 von 30
[Seite 23]
10.24 Um sicher zu stellen, dass der Verwirklichung seiner Planung keine Hindernisse
entgegenstehen, wird der Auftragnehmer im erforderlichen Umfang fortlaufend Verbindung
mit den zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden sowie den sonst in Betracht
kommenden Behörden und Stellen halten und mit diesen die Planung abstimmen. Von
bevorstehenden Verhandlungen mit diesen Behörden und Stellen wird er den Auftraggeber
unverzüglich unterrichten, um diesem Gelegenheit zu geben, hieran nach eigenem
Ermessen teilzunehmen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber fortlaufend und unverzüglich über seine
Gespräche mit diesen Behörden und Stellen im Jour fixe und durch Übermittlung von
Besprechungsniederschriften informieren. Er wird dem Auftraggeber den einschlägigen
Schriftverkehr in Kopie zuleiten.
Von Genehmigungs- und Fachbehörden oder anderen zuständigen Stellen des
Auftraggebers gemachte Auflagen sind vom Auftragnehmer zu befolgen. Stehen solche
Auflagen im Widerspruch zu Festlegungen in den Vertragsunterlagen oder zu Anordnungen
oder Anregungen des Auftraggebers oder berühren sie die Konzeption in einer nicht
unwesentlichen Form, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber und über
mögliche Konsequenzen unverzüglich unterrichten und die Entscheidung des
Auftraggebers einholen, bevor die betroffene Planung weiterbearbeitet wird. Die
Entscheidung wird dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt.
10.25 Angaben des Auftraggebers, fachlich Beteiligter und sonstiger Stellen, die der
Auftragnehmer zur Leistungserfüllung benötigt, hat der Auftragnehmer rechtzeitig über den
Auftraggeber anzufordern.
10.26 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über Besprechungen mit fachlich Beteiligten und
sonstigen Projektbeteiligten Niederschriften in einem dem Besprechungsinhalt
angemessenen Umfang anzufertigen und dem Auftraggeber binnen 4 Arbeitstagen zu
übermitteln.
10.27 Der Auftragnehmer hat im Bedarfsfall (z.B. Bedenken ausführender Unternehmen oder
Planungsbeteiligter, Hinweise/Anregungen eines Projektbeteiligten, des Controllers oder
der Stadt Ratingen, Behördeneinwände) in vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber
alternative Konstruktionsdetails und Ausstattungsmerkmale zu prüfen bzw. zu erarbeiten
unter Beachtung des Zieles der Kostenoptimierung und Baurationalisierung. Hierbei sind
Seite 23 von 30
[Seite 24]
gegebenenfalls andere an der Planung bzw. Ausführung Beteiligte einzubeziehen oder
dem Auftraggeber ist die Hinzuziehung von (weiteren) Sonderfachleuten zu empfehlen.
10.28 Hat der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen
gegen die Anwendung der im Vertrag oder den Anlagen aufgeführten Unterlagen oder der
einzuhaltenden Bestimmungen und Richtlinien Bedenken oder stellt er Lücken,
Überschneidungen oder Widersprüche fest, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber
unverzüglich hierauf hinweisen. Der Auftraggeber wird in solchen Fällen schnellstmöglich
eine verbindliche Entscheidung treffen.
Angaben und Festlegungen im Vertrag oder den Anlagen aufgeführten Unterlagen sowie
in etwa zukünftigen hinzutretenden Vertragsunterlagen entbinden den Auftragnehmer
nicht von seiner Verpflichtung zur selbstständigen Prüfung und von seiner Verantwortung
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm geschuldeten Leistungen.
§11 Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, keine Vollmacht
11.1. Der Auftragnehmer ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers
im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den
Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche
gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die
Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
11.2. Der Auftragnehmer hat keine Vollmacht, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber
einzugehen. Ebenso wenig hat er Vollmacht für den Abschluss, die Änderung oder die
Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
11.3. Der Auftragnehmer hat stets die Interessen des Auftraggebers gegenüber sämtlichen
am Bau Beteiligten, Behörden und sonstigen Dritten wahrzunehmen. Zu diesem Zweck
ist er bevollmächtigt, für den Auftraggeber folgende Erklärungen abzugeben und
folgende Rechtshandlungen vorzunehmen:
Seite 24 von 30
[Seite 25]
• Entgegennahme von Bedenkenanmeldungen sämtlicher am Bau Beteiligter,
insbesondere gem. § 4 Abs. 3 VOB/B, § 3 Abs. 3 VOB/B, § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B, wobei
der Auftragnehmer verpflichtet ist, derartige Bedenken unverzüglich dem Auftraggeber
schriftlich mitzuteilen
• Genehmigung der Ausführungsunterlagen von am Bau beteiligten Unternehmen
• Die Aufnahme eines gemeinsamen Aufmaßes mit am Bau beteiligten Unternehmen
• Die Entgegennahme von Stundenlohnzetteln
• Die Rüge von Mängeln und/oder fehlenden Leistungen einschließlich der Erklärung
entsprechender Mahnungen und Inverzugsetzungen, ausgenommen
Kündigungsandrohungen
• Die Entgegennahme von Angeboten jedweder Art und Schlussrechnungen von am Bau
Beteiligten, wobei der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese Unterlagen unverzüglich an den
Auftraggeber weiterzuleiten
• Sonstige Erklärungen und/oder Rechtshandlungen darf der Auftragnehmer nur nach
vorheriger, ausdrücklicher, für den Einzelfall erfolgter Bevollmächtigung durch den
Auftraggeber mit Wirkung für diesen tätigen. Falls es für den reibungslosen Ablauf des
Bauvorhabens erforderlich sein sollte, dass derartige Vollmachten erteilt werden, hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.
11.4. Die durch diesen Vertrag erteilte Vollmacht umfasst insbesondere nicht:
• die rechtsgeschäftliche Abnahme der Werkleistungen von am Bau Beteiligten i. S. d. §§
640 BGB und/oder 12 VOB/B,
• die Annahme einer Abtretungsanzeige von am Bau Beteiligten,
• die Erteilung von Änderungs- und/oder Zusatzaufträgen
• jegliche Änderung vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und
sonstigen am Bau Beteiligten,
• die Abgabe von Anerkenntnissen und der Abschluss von Vergleichen jeglicher Art,
insbesondere im Zusammenhang mit Rechnungen von am Bau Beteiligten,
• die Vergabe von Aufträgen an Sonderfachleute oder Bauunternehmen,
• den Abschluss oder die Änderung von Stundenlohnvereinbarungen,
• die Anerkennung von Ansprüchen der am Bau Beteiligten auf Vergütung von
Stundenlohnarbeiten,
Seite 25 von 30
[Seite 26]
• die Entgegennahme von rechtsgestaltenden Erklärungen jeglicher Art von am Bau
Beteiligten, insbesondere von Mahnungen, Kündigungsandrohungen,
Behinderungsanzeigen, Mehrkostenanmeldungen,
• die Androhung und/oder Erklärung von Kündigungen gegenüber am Bau Beteiligten,
• die Erklärung von Verzichten jeglicher Art auf Ansprüche des AG.
§ 12 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages vom Auftraggeber erhaltenen
und vom Auftragnehmer in Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen und
Arbeitsergebnisse, insbesondere Planungen einschließlich etwaiger Daten auf
Datenträgern sind auf Verlangen des Auftraggebers sobald wie möglich, spätestens bei
Abnahme der beauftragten Leistungen nach diesem Vertrag und ansonsten bei
Fertigstellung der Leistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber herauszugeben.
Sie werden Eigentum des Auftraggebers.
Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
§ 13 Beauftragung von Nachunternehmern
Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen selbst in seinem Büro mit
eigenen Mitarbeitern bzw. mit den in seinem Angebot benannten Nachunternehmern zu
erbringen.
Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine weitere
Übertragung von Leistungen an Dritte zulässig. Bei zulässiger Unterbeauftragung ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den insoweit übertragenen
Leistungsanteil offen zu legen und mit den Dritten die gleichen Vertragsbedingungen zu
vereinbaren wie mit dem Auftraggeber, soweit es um die Leistungen und Pflichten des
Auftragnehmers aus diesem Vertrag geht.
Die Einschaltung von Nachunternehmern oder die Auswechslung von bereits im Angebot
benannten Nachunternehmern durch den Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht zulässig
und kommt nur ausnahmsweise nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers in
Betracht. Ein Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
Seite 26 von 30
[Seite 27]
§ 14 Abnahme
Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen als Ganzes förmlich
in einem Abnahmeprotokoll abzunehmen, sofern die Leistungen vollständig,
vertragsgerecht und im Wesentlichen mängelfrei erbracht und die vereinbarten
Planungsziele erreicht worden sind. Der Auftragnehmer hat dazu die Fertigstellung in
Textform anzuzeigen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.
Auf Verlangen des Auftragnehmers kann eine Teilabnahme in folgenden zwei
Konstellationen erfolgen:
a) Nach vollständiger und ordnungsgemäßer Erbringung der Leistungen nach Abschluss
der Leistungsphase 8 gemäß Leistungsbeschreibung.
b) Wenn nach vollständiger und ordnungsgemäßer Erbringung der Leistungsstufe 1 der
Auftraggeber Leistungen der Stufe 2 innerhalb des in § 3 Ziff. 2 dieses Vertrags
vereinbarten Zeitraums nicht abgerufen oder nach vollständiger und ordnungsgemäßer
Erbringung der Leistungsstufe 2 der Auftraggeber Leistungen der Stufe 3 innerhalb des
in § 3 Ziff. 2 dieses Vertrags vereinbarten Zeitraums nicht aufgerufen hat.
Ein Anspruch auf weitere Teilabnahmen einzelner Teile der Vertragsleistung besteht
nicht; § 650s BGB bleibt unberührt.
15 Kündigung
Kündigungen bedürfen der Schriftform (§§ 650q, 650h BGB).
Im Einzelnen gilt Folgendes:
15.1 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind zur Kündigung des Vertrags aus
wichtigem Grunde gem. § 648a BGB berechtigt. Das Recht des Auftraggebers zur
ordentlichen Vertragskündigung bleibt daneben unberührt.
Wird dieser Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu
vertreten hat, so steht dem Auftragnehmer ein Honorar nur für die bis zur Kündigung
beauftragten, mängelfrei erbrachten und verwertbaren Leistungen zu (§ 648a Abs. 5
BGB). Ein wichtiger Grund zur Kündigung i.S.d. § 648a Abs. 1 S. 2 BGB durch den
Seite 27 von 30
[Seite 28]
Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer es unterlässt, einer
bindenden Weisung des Auftraggebers nachzukommen oder erheblich die Erfüllung
vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und ihn der Auftraggeber schriftlich unter
Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der Auftragnehmer nicht
unverzüglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat.
15.2 Macht der Auftraggeber von seinem freien Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB
Gebrauch oder wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der
Auftraggeber zu vertreten hat, so erhält der Auftragnehmer ein Honorar für die bis zur
Kündigung Leistungen. Darüber hinaus steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die
bereits beauftragten, aufgrund der Kündigung aber nicht ausgeführten Leistungen zu. Er
muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall eine
Pauschale in Höhe von 15 % der Nettovergütung, die auf die noch nicht erbrachten
Leistungen anfallen würde.
15.3 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der
Auftragnehmer seine Arbeiten abzuschließen und seine Leistungsergebnisse in einer Art
zu ordnen, die eine Übernahme und Fortführung des Bauvorhabens durch einen Dritten
ohne unangemessene Schwierigkeiten möglich macht. Der Auftragnehmer hat –
unbeschadet etwaig bestehender Differenzen mit dem Auftraggeber – sämtliche für
Übernahme und Fortführung der Planungs- und Baumaßnahme notwendigen Unterlagen
einschließlich Dateien an den Auftraggeber auszuhändigen, ohne dass dem
Auftragnehmer insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
15.4 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5
Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den von dem Auftragnehmer
erreichten Leistungsstand festzustellen und zu dokumentieren (§ 648a Abs. 4 BGB). §
648a Abs. 4 BGB findet im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber
entsprechend Anwendung.
15.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5
Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine förmliche Abnahme zu den
erbrachten Leistungen durchzuführen, sofern dies von einer der Parteien verlangt wird.
Seite 28 von 30
[Seite 29]
16 Urheberpersönlichkeitsrecht und Rechte Dritter
16.1 Sind die Leistungen es Auftragnehmer urheberrechtlich geschützt, bleiben dessen
Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.
16.2 Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass seine nach diesem Vertrag zu
erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftraggeber von
möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und
Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
17 Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers
17.1 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und
Änderungsrechte an allen von ihm für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen (verkörpert
oder in elektronischer Form), sowie an den für das Bauvorhaben erbrachten Leistungen
und zwar unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Erstellung.
17.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte
auf Dritte zu übertragen.
17.3 Der Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger darf – auch durch beauftragte Dritte -
die Unterlagen, die Leistungen des Auftragnehmers für das Bauvorhaben und das
ausgeführte Bauwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern.
Besteht ein Urheberpersönlichkeitsrecht, soll der Auftragnehmer angehört werden,
bevor das Bauwerk geändert wird. Eine Vergütungspflicht entsteht durch eine Änderung
des Werkes oder durch die Anhörung nicht.
17.4 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung
des nach den Plänen des Auftragnehmers errichteten Bauwerks, der Unterlagen und
eventueller Modelle unter Namensangabe des Auftragnehmers.
17.5 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im
Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte
an für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.
Seite 29 von 30
[Seite 30]
18 Datensicherheit / Vertraulichkeit / Datenschutz
18.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Projekt erlangte Daten, insbesondere die Daten
der weiteren Projektbeteiligten, vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat
angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zur Sicherheit
der im Projekt erlangten Daten zu treffen.
18.2. Der Auftragnehmer wird eigenverantwortlich alle Anforderungen an den Schutz
personenbezogener Daten erfüllen und insbesondere die Vorgaben der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (VO EU 2016/679) und des
Bundesdatenschutzgesetzes beachten und holt erforderliche Einwilligungen seiner
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Rahmen der gemeinsamen Datenumgebung ein.
19 Schlussbestimmungen
19.1 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages bleibt
die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame
Bestimmung ist von den Vertragsparteien im Wege der Auslegung durch eine Bestimmung
zu ersetzen, die dem angestrebten Zeil in gesetzlich erlaubtem Sinne möglichst nahe
kommt.
19.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für eine Änderung dieser Klausel.
19.3 Erfüllungsort ist Nörvenich. Gerichtsstand ist Düren.
Nörvenich, den _______________
Für die Gemeinde Nörvenich Für den Auftragnehmer:
In Vertretung:
.................................................... ...................................................
Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
Seite 30 von 30