[Seite 1]
Energetische Gebäudesanierung GGS Eschweiler ü. Feld Josefstraße 2, 52388 Nörvenich
Begründungen zur Notwendigkeit der energetischen Sanierung
Die Grundschule ist ein heterogen gewachsener Gebäudekomplex mit Bauanteilen aus den 1960er Jahren und späteren Erweiterungen. Aufgrund des Alters der Gebäudestruktur und der technischen Anlagen entspricht der energetische Standard des Gebäudes in keiner Weise mehr den heutigen Anforderungen an Energieeffizienz, Raumkomfort, Barrierefreiheit und Sicherheit im Schulbau. Die energetische Sanierung ist daher zwingend erforderlich, um die Schule zukunftsfähig, umweltgerecht und betriebssicher zu machen.
- Energetische Sanierung – Notwendigkeit und Zielsetzung
Die bestehenden Heizungs-, Lüftungs- und Elektrosysteme sind technisch und energetisch veraltet. Sie verursachen einen hohen Energieverbrauch, ungleichmäßige Wärmeverteilung und mangelhafte Raumluftqualität. Im Hinblick auf die Klimaschutzziele des Landes NRW sowie die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (GEG) ist eine umfassende Erneuerung zwingend geboten.
• Die Installation einer neuen, energieeffizienten Heizungsanlage mit Fußbodenheizung verbessert den Primärenergiebedarf erheblich und ermöglicht eine gleichmäßige, behagliche Wärmeverteilung. • Durch den Einbau dezentraler Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in den Klassenräumen wird die CO₂-Belastung reduziert, die Luftqualität entscheidend verbessert und der Wärmeverlust durch Fensterlüftung minimiert. • Der Austausch der Fenster- und Außentüren trägt zur Verringerung der Transmissionwärmeverluste bei und verbessert zusätzlich den Schallschutz.
Diese Maßnahmen stehen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Schulbaurichtlinie NRW, die eine gesunde, sichere und lernfördernde Umgebung vorsieht. Eine technisch und energetisch ineffiziente Anlage kann diesen Anforderungen nicht mehr gerecht werden.
Seite 1 von 3
[Seite 2]
- Begründung der Umfeldmaßnahmen
Die energetische Ertüchtigung zieht zahlreiche Umfeldmaßnahmen nach sich, die funktional, baulich und normativ erforderlich sind:
a) Austausch des Estrichs und neuer Bodenbelag Der Einbau einer Fußbodenheizung verlangt den Ausbau des vorhandenen Estrichs. Ein Austausch ist aus bautechnischen Gründen zwingend erforderlich, um die Heizleitungen fachgerecht aufzunehmen und die erforderliche Aufbauhöhe sowie Wärmeverteilung sicherzustellen. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Bodenbelag zu erneuern, um die Anforderungen an Langlebigkeit, Akustik und Reinigungsfreundlichkeit gemäß Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A1.2) und Schulbaurichtlinie NRW zu erfüllen.
b) Erneuerung der Türen und Wandanstriche Durch die energetische und brandschutztechnische Überarbeitung wird der Bestand baulich tiefgreifend verändert. Die neuen Türanlagen müssen den Brandschutzanforderungen nach BauO NRW, den Brandschutzkonzepten der Schule sowie der Leitungsanlagenrichtlinie NRW (LAR NRW) entsprechen. Gleichzeitig sind neue Anstriche an Wänden notwendig, um den bauphysikalischen Oberflächenschutz und eine hygienische, ästhetische Lernumgebung sicherzustellen.
c) Abhangdecken und Leitungsführung Die Erneuerung der Elektrotechnik sowie die Integration von neuen Lüftungsanlagen erfordern neue Leitungsführungen in Fluren und Unterrichtsräumen. Bestehende Mineralfaserdecken können aufgrund fehlender zerstörungsfreier Demontierbarkeit nicht erhalten werden. Nach der LAR NRW, Ziffer 3, sind sämtliche Leitungsanlagen in notwendigen Fluren und Treppenräumen brandschutztechnisch abzuschotten bzw. abzukoffern. Damit entfällt der Bestandsschutz, und der Ersatz durch neue, brandschutzkonforme abgehängte Decken wird zwingend erforderlich.
d) Fußbodenaufbau in der Sporthalle Auch in der Sporthalle ist der Einbau einer Fußbodenheizung geplant. Der vorhandene Schwingboden ist damit vollständig zu erneuern, um die statischen, sporttechnischen und thermischen Anforderungen (nach DIN 18032-2) einzuhalten.
Seite 2 von 3
[Seite 3]
- Einhaltung gesetzlicher und normativer Anforderungen
Die gesamte Maßnahme ist darauf ausgerichtet, den Bestand an die geltenden Vorschriften und Normen anzupassen:
• Bauordnung NRW (BauO NRW): Die geplanten Umbauten betreffen bauliche Änderungen im Sinne des § 3 BauO NRW, insbesondere in Bezug auf Brandschutz (§ 26 ff.), Barrierefreiheit (§ 50) und technische Gebäudeausrüstung (§ 37). • Schulbaurichtlinie NRW: Sicherstellung von gesunden, lernfördernden Raumverhältnissen, ausreichender Belichtung, Belüftung, Akustik und Sicherheit. • Arbeitsstättenrichtlinie (ASR): Gewährleistung von Mindesttemperaturen, Luftqualität und Beleuchtung gemäß ASR A3.5, A3.6 und A3.7. • Barrierefreiheit: Anpassung der Türbreiten, Bodenhöhen und Erschließungswege gemäß DIN 18040-1 (barrierefreies Bauen in öffentlichen Gebäuden). • Brandschutzkonzept: Umsetzung der Anforderungen an feuerwiderstandsfähige Bauteile, Türanlagen (z. B. T30/RS), Abschottungen und Rauchschutz gemäß MLAR NRW, DIN 4102 und DIN 18095. • Sicherheitsbeleuchtung / Leitungsanlagenfunktion: Nach DIN VDE 0108- 100 und DIN 4102-12 ist der Funktionserhalt sicherheitsrelevanter elektrischer Anlagen im Brandfall zu gewährleisten. Hierzu sind neue Leitungsführungen und Schutzmaßnahmen erforderlich. • Energieeffizienz: Umsetzung nach den Maßgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie der Förderrichtlinie Rheinisches Revier – Förderstrang 1, insbesondere mit Blick auf CO₂- Einsparung und nachhaltige Modernisierung öffentlicher Gebäude.
- Gesamtwürdigung
Die geplante Sanierung stellt keine bloße Modernisierungsmaßnahme dar, sondern eine zwingend erforderliche Anpassung des Gesamtgebäudes an aktuelle technische, energetische und sicherheitstechnische Standards. Die Umfeldmaßnahmen sind technisch und normativ untrennbar mit der energetischen Ertüchtigung verbunden. Nur durch die ganzheitliche Umsetzung kann ein dauerhafter, rechtssicherer und effizienter Schulbetrieb gewährleistet werden.
Seite 3 von 3