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BRANDSCHUTZTECHNISCHES GUTACHTEN BRANDSCHUTZKONZEPT zu
Sanierung der Grundschule Bestand mit Anbau und Grundsanierung „Förderung Strukturwandel Rheinisches Revier“ „Eschweiler über Feld“
Objekt: Josefstraße 2 52388 Nörvenich
Bauherr: Gem. Nörvenich Bahnhofstraße 25 52388 Nörvenich
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INHALTSVERZEICHNIS
TEIL I GRUNDLAGEN
1.1 Anlass und Auftrag 6 Hinweis zum Gebrauch des Konzeptes 7 1.2 Basis und Unterlagen 8 1.3 Objektbeschreibung 9-12 Übersichtszeichnung 11 1.3.1 Konstruktion 13-14 1.3.2 Höhenkote 14 1.4 Geplante Änderungen 15-17
TEIL II RECHTSGRUNDLAGEN
2.1 Einstufung in anzuwendende Rechtsvorschriften 18 2.1.1 Einstufung in die Schulbaurichtlinie 19 2.1.2 Einstufung in die SBauVO Teil 1, V-Stätten 19-21 2.2 Überblick der anzuwendenden Rechtsvorschriften 22
TEIL III BRANDSCHUTZKONZEPT
- Einsatz der Feuerwehr 23 3.1 Feuerwehrflächen 23-24 3.2 Löschwasserversorgung 25 3.3 Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser- Rückhalteanlagen 26 3.4 Alarmierung der Feuerwehr 26
A Klassentrakt, Verwaltungstrakt und Neubau Mensa
A4. Brandabschnitte, Konstruktion, trennende Bauteile 27 Das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brand- abschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über die Lage und Anordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen A4.1 Allgemeines zu Gebäudetrennwände 27-28 A4.1.1 Übersicht Brandabschnitte 28-30 ABWEICHUNG 1 28-30 A4.1.2 Öffnungen in Brandwänden 30-31 ABWEICHUNG 2 30-31 A4.1.3 Dachanschlüsse 31-32 A4.2 Tragende Konstruktion 32 A4.2.1 Wände, Pfeiler, Stützen 32-33 A4.2.2 Decken 33 A4.2.3 Decke vor aufgehender Fassade 34-35 A4.3 Trennende Bauteile 35 A4.3.1 Kellergeschoss 35 A4.3.1.1 Hausanschlussraum 35 A4.3.1.2 Aufstellraum von Feuerungsanlagen 35 A4.3.1.3 Bunker 36
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A4.3.1.4 Klassenraum mit Nebenräumen 36 A4.3.2 Erdgeschoss und Obergeschoss 36 A4.3.2.1 Verwaltungstrakt 36 A4.3.2.2 Trennwand zum Sporthallentrakt 36-37 A4.3.3 Neubaumaßnahme, zukünftiger Erweiterungsbau 37 A4.3.4 Rückwärtig liegender Lagerraum (neben Sporthalle) 37 A4.4 Treppen und Treppenraum 37 A4.4.1 Allgemein 37 A4.4.2 Allgemeine Angaben zu allen Treppenräumen 38 A4.4.2.1 Umfassungswände 38 A4.4.2.2 Öffnungen in Umfassungswänden 38-39 A4.4.2.3 Treppenläufe und Podeste 39 A4.4.2.4 Außenwände 39 A4.4.2.5 Oberer Abschluss 40 A4.4.2.6 Öffenbares Fenster im Treppenraum 40 A4.4.2.7 Rauchabzüge 40 A4.4.2.8 Flammüberschlagsweg über Eck zu Treppenraumumfassungswänden 41 A4.4.3 Treppenlauf 41 A4.4.4 Notwendige Flure 41 A4.4.4.1 Kellergeschoss 41 A4.4.4.1.1 Allgemein 41 A4.4.4.1.2 Flurwände 42 A4.4.4.1.3 Flurlängen 42 A4.4.4.1.4 Flurausstattung 42 A4.4.4.2 Erdgeschoss 42 A4.4.4.2.1 Allgemein 42 A4.4.4.2.2 Flurwände 42-43 A4.4.4.2.3 Flurlängen 43 A4.4.4.2.4 Flurausstattung 43 A4.4.4.3 Obergeschoss 43 A4.4.4.3.1 Allgemein 43 A4.4.4.3.2 Flurwände 43-44 A4.4.4.3.3 Flurlängen 44 A4.4.4.3.4 Flurausstattung 44-45 A4.4.4.3.5 Elektroleitungen in allen notwendigen Fluren 45-46 A4.4.4.4 Flurzonen (Rettungswege, keine notwendigen Flure) 46 4.5 Dächer 46 A4.5.1 Dächer allgemein 46-47 A4.5.2 Dächer vor aufgehender Fassade 47 A4.5.3 Dachbegrünung 47 A4.5.4 Photovoltaikanalgen 47 A5 Lage, Anordnung, Bemessung (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen 48 A5.1 Sicherung der Rettungswege 48 A5.2 Rettungsweglängen 48-49 A5.3 Entleerung und erster Rettungsweg -Klassentrakt- 49 A5.3.1 Entleerung, allgemeine Hinweise 49-50
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A5.3.2 Entleerung 1.OG 50 A5.3.2.1 Entleerungsberechnung 50-51 A5.4 Offenhalten von Türen in Rettungswegen 52 A5.4.1 Schiebetüren 52 A5.5 Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung 52-53 A6. Höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage 53 A7 Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbe- sondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen 53 A7.1 Heizungsanlage 53 A7.2 Angaben von haustechnischen Einrichtungen im Bereich von Rettungswegen 53 A8. Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung 54 A8.1 Klassentrakt 54-57 A8.2 Neubau 57 A8.2.1 Lüftungsanlagen 57-58 A9. Entrauchung, Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luft- wechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfrei- haltung von Rettungswegen 58 A9.1 Allgemein 58 A9.1.1 Neubau Mensa 58-59 A10 Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlage 60-61 A11 Lage, Anordnung und ggf. Bemessung von Anlagen, 62 Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln 62 A11.1 Feuerlöscher 62 A11.2 Wandhydranten und trockene Steigleitungen 63 A11.3 Sonderlöschmittel 63 A11.4 Löschanlagen 63-64 A12. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstell- raumes, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Strom- erzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen 64 A12.1 Blitzschutzanlage 64-65 A13 Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche 65 A14 Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen 65 A15. Feuerwehrpläne 65 A16 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale) 66 A16.1 Brandschutzordnung 66 A16.2 Übersichtsplan -Arbeitsschutz 66
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B Sporthalle mit Nebenräumen
B4. Brandabschnitte, Konstruktion, trennende Bauteile 67 Das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brand- abschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über die Lage und Anordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen B4.1 Gebäudeabschlusswände 67 B4.2 Brandabschnitt und brandschutztechnische Unterteilung 67 B4.3 Tragende Konstruktion 67 B4.3.1 Wände, Pfeiler, Stützen, einschl. Dachkonstruktion 67 B4.3.2 Decken 67 B4.3.3 Brandschutztechnische Abtrennung zu dem übrigen Bereich 68 B4.3.4 Abstell- bzw. Lagerräume 68 B4.3.5 Weitere brandschutztechnische Abtrennungen 68 B4.3.6 Wandbekleidungen 69 B4.3.6.1 Deckenbekleidung/ Abhangdecke Sporthalle 69 B4.3.6.2 Deckenbekleidung 69 B5 Lage, Anordnung, Bemessung (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen 69 B5.1 Rettungswege 69-71 B5.1.1 Entleerungsberechnung 71-72 B5.1.2 Kennzeichnung 72 B5.1.3 Öffnen von Türen 72 B5.1.4 Sicherheitsbeleuchtung 72 B6. Die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage 73 B7 Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbe- sondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen 73 B8. Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung 73 B9. Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärme- abzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luft- wechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfrei- haltung von Rettungswegen 74 B10. Alarmierungseinrichtung und Alarmierungsanlage 74 B11 Lage, Anordnung und ggf. Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln 74 B11.1 Feuerlöschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleistungen 74 B11.2 Feuerlöscher 75
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B12. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstell- raumes, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Strom- erzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen 76 B13. Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche 76 B14 Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen 76 B15. Feuerwehrpläne 76 B16 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale) 76 B17. Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichende Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden 77
- Verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutz- klassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens 78
- Barrierefreiheit 78 19.1 Allgemeine Angaben 78-80 19.2 Besondere Maßnahmen innerhalb des Gebäudes 80-81
TEIL VI GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME
Zusammenfassung des Konzeptes 82
Anhang: / Antrag auf Abweichung 83 / Europäische Baustoffklassifizierung nach DIN EN 13501 84-85 / Bauzeichnungen mit brandschutztechnischen. Eintragungen
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TEIL I GRUNDLAGEN
1.1 Anlass und Auftrag
Die im Bestand vorhandene Schule soll insgesamt vollständig energetisch saniert werden. Es soll auch eine neue Mensa geplant werden. Diese wird jedoch gesondert beantragt.
Dieses Brandschutzkonzept bezieht sich ausschließlich nur auf das Schulgebäude, der geplanter Erweiterung und der zugehöri- gen großflächigen Sporthalle.
Das Unterzeichnerbüro wurde vom Bauherrn beauftragt, die Be- ratung in brandschutztechnischer Hinsicht zur Genehmigungs- planung und dem Bauantrag zu übernehmen.
Im Gutachten soll ein zielorientiertes Brandschutzkonzept – im Sinne § 9 BauPrüfVO, ausgeführt nach vfdb0101- mit erforderli- chen Sicherheitsvorkehrungen und brandschutztechnischen Maß- nahmen erfasst werden, dies unter Berücksichtigung der Brand- abschnitte, Widerstandsdauer der Bauteile und der anlagentech- nischen Maßnahmen.
Die Rechtsgrundlage für die Einschaltung eines Sachverständi- gen ergibt sich aus § 70(2) BauO NRW und § 54(3) BauO NRW, und für Gebäude nach § 50 BauO NRW der Pflicht, ein Brand- schutzkonzept vorzulegen.
Dieses Brandschutzkonzept soll den Genehmigungsbehörden als Entscheidungshilfe dienen.
Alle aufgeführten technischen Begriffe entsprechen den Geset- zen, Rechtsverordnungen, DIN-Normen und Zulassungen. Nachweise für das Einhalten brandschutztechnischer Maßnah- men oder Einrichtungen sind jeweils vom bauausführenden Un- ternehmer zu erbringen (Prüfzeugnisse, Zulassungen, Erstab- nahmen durch Sachverständige bzw. Sachkundige etc.).
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Hinweis zum Gebrauch des Konzeptes
Das Brandschutzkonzept ist nur gültig in der Verbindung mit der rechtsgültig erteilten Baugenehmigung.
Evtl. durch die am Genehmigungsverfahren beteiligten – Bauauf- sicht, Brandschutzdienststelle, Feuerwehr, Gewerbeaufsichtsamt o.ä. vorgenommenen Hinweise, Auflagen und Bedingungen wer- den Bestandteil des Konzeptes und sind unbedingt zu beachten bzw. von den am Bau Beteiligten umzusetzen. Das gleiche gilt für die nicht erwähnten, bzw. erläuterten Rechts- vorschriften, Erlasse, Verordnungen etc.
Alle nach der VVTB nach harmonisierten Normen genutzten Bauprodukte müssen, soweit in diesen Konzepten nur die Teilbezeichnungen für den Brandschutz festgelegt sind, so ausgeführt werden, dass alle gesetzlich vor- gegebenen anderen Festlegungen auch eingehalten werden. Sollten die in unseren Brandschutzkonzepten aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht zutreffen sein oder Prüfzeugnisse diese nicht ausweisen, so bitte ich eine entsprechende Absprache mit dem Unterzeichnerbüro vorzunehmen.
Die Neubaumaßnahme ist mit grauer Schrift versehen, da diese nicht Bestandteil des Bauantrages ist.
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1.2 Basis und Unterlagen
Dem Unterzeichner wurden vom Entwurfsverfasser nachfolgend aufgeführte Unterlagen letztmalig am 25.09.2025 im pdf- Format elektronisch übermittelt
Bauzeichnungen M = 1 : 100
/ Grundriss KG vom 25.09.2025 / Grundriss EG vom 25.09.2025 / Grundriss DG vom 25.09.2025 / Schnitt vom 25.09.2025 Zusätzlich standen vom TGA-Planer folgende Unterlagen zur
Es fanden Besprechungen und Absprachen mit dem Planer des Gebäudemanagements der Gemeinde und des Architekturbüros statt.
Die Visualisierungszeichnungen wurden maßstäblich verkleinert und dienen der Orientierung.
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1.3 Objektbeschreibung
Die Schule ist im Bestand als ein großer zusammenhängenden Gebäudekomplex vorhanden.
Die bauliche Anlage wurde in diversen Abschnitten zu unter- schiedlichen Bauzeiten errichtet, davon die ältesten Bauteile 60iger Jahre.
Die Grundschule gliedert sich in 3 wesentliche Hauptbaukörper. So sind auf dem Grundstück folgende Gebäude bzw. Bauteile vorhanden:
- Klassentrakt
- Verwaltung
- Sporthalle
des Gutachtens behandelt.
Die Schule wird im Mittel maximal 240 Schüler aufnehmen und max. ca. 50 Erwachsene, z.B. Lehrer oder OGS-Kräfte, Verwal- tungskräfte, haben.
Die im Zuge der nun anstehenden Beurteilung aufgeführten Än- derungen
a) neue Landesbauordnung b) Einführung Technische Baubestimmungen c) neue SBauVO in Anlehnung d) neue Schulbaurichtlinie
führen dazu, dass ein neues Anforderungsprofil im Zuge der Schulbeurteilung sich neu entwickelt hat. In diesem Zusammen- hang soll auftragsgemäß auch auf das neue Anforderungspro- fil der Schulbaurichtlinie das Gebäude im Bestand zumindest überprüft werden.
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Es soll eine risikogerechte Beurteilung auf Grundlage der neuen Schulbaurichtlinie erfolgen ohne dabei den eigentlichen Bestand- schutz für einige Baustoffe und Bauteile aus den Augen zu ver- lieren.
Die Visualisierungszeichnungen wurden maßstäblich verkleinert und dienen der Orientierung.
Die Schule stellt sich selber wie folgt vor:
Auszug aus Webside vom 02.11.2025
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ÜBERSICHTSZEICHNUNG
Auszug aus TIM -Online vom 29.10.2025 Sporthalle Neubau Klassentrakt Verwaltungsflügel
Das Gebäude ist von der Josefstraße, Herbertstraße aus unmittel- bar zu erreichen. Im Bereich der Josefstraße befinden sich zahl- reiche Pkw- Stellplätze für die Lehrerschaft.
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Der Schulhof ist über eine eigene Toranlage aus zu erreichen.
Zusätzlich ist zur Herbertstraße ein weiter Torzugang vorhanden.
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1.3.1 Konstruktion
Klassentrakt und Verwaltung Der Klassentrakt ist in Massivbauweise mit Mauerwerk, Stahlbe- tondecken und einem hölzernen Dachstuhl errichtet worden.
Die Treppenraumumfassungswände sind in Massivbauweise vor- handen. Es ist im Bestand ein hölzerner Dachstuhl vorhanden, der auf einer Stahlbetondecke aufliegt. Die Dacheindeckung ist in Wellfaserzementplatten vorhanden.
Das Gebäude ist schon zum Zeitpunkt der Errichtung mit feuer- beständigen Decken über Kellergeschoss und feuerhemmenden Decken über EG auszustatten gewesen.
Neubau Der Neubau soll in Holzbauweise errichtet werden. Die ca. 168m² große Erweiterung soll in Holztafelbauweise mit einem hölzernen Dachstuhl errichtet werden und dient der Neuerrich- tung einer Mensa. Die hier vorgesehene neue Küche wird eine entsprechende Abluftführung über die Dachfläche erhalten.
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Sporthalle Die Sporthalle ist im Bestand vorhanden. Sie wurde in Massiv- bauweise mit Stahlbetonstützen und Stahlfachwerkbindern (Aus- kunft Hochbauabt.) errichtet. Sie weist eine Zugänglichkeit über einen Empfangsbereich auf, der durch Schüler regelmäßig ge- nutzt wird.
Das Gebäude ist seitlich an den Klassentrakt angebaut.
1.3.2 Höhenkote Einstufung entsprechend § 2(3) BauO NRW
Die Höhe des höchstgelegenen Fußbodens des 1.Obergeschoss mit Aufenthaltsräumen beträgt i. M. ca. 4,20 m über Gelände. Die bauliche Anlage wird als
Gebäude der Gebäudeklasse 3 eingestuft.
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1.4 Geplante Änderungen
Das Gebäude soll insgesamt energetisch saniert werden.
Hierfür werden im Erdgeschoss- und Obergeschossbereich alle Fussböden entfernt, die Dächer erneuert, eine vollständig neue Isolierung aufgebracht und auch eine Außenisolierung auf der Fassade vorgesehen. Die energetische Sanierung führt dazu, dass große Teile der Fensterflächen komplett erneuert werden.
Aufgrund des Entfernens der Fussböden sind somit auch die im Bestand vorhandenen Türen ab dem Erdgeschoss nicht mehr nutzfähig. Es sind daher neue Türen im Sinne der Schulbauricht- linie zu planen bzw. vorzusehen. Alle diese Veränderungen gel- ten als wesentliche bauliche Veränderungen, die dazu führen, dass das Brandschutzkonzept hierfür ausgearbeitet werden muss- te.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass teilweise Flucht- und Rettungswege angepasst werden.
Eine vollständige Innenrenovierung ist aufgrund der wesentli- chen baulichen Veränderungen notwendig.
Daher werden auch die im Bestand vorhandenen Abhangdecken entfernt. Im Rahmen eines entsprechenden Anpassungsverlan- gens auf Grundlage des §3 BauO NRW muss dann auch eine ordnungsgemäße Schottung aller Leitungs- und Stromführungen im Bereich der notwendigen Rettungswege vorgenommen wer- den.
Dieses Brandschutzkonzept soll daher für die geplanten Maß- nahmen als ergänzende Bauausführung mit genehmigt werden.
Die zukünftige Erweiterung ist insgesamt relativ untergeordnet. Sie wird so angelegt, dass sie soweit wie möglich selbständig betrachtet werden kann. Daher sind diese geplanten Maßnahmen im Bestand auch losgelöst als wesentliche Veränderungen anzu- sehen.
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Es stellt sich daher die Frage, ob der Bestandschutz mit den we- sentlichen geplanten Baumaßnahmen letztendlich aufgegeben wird.
Um zu klären, wann Bestandschutz vorliegt, hat die Heimrichtli- nie in ihrem Anhang eine entsprechende Kommentierung seitens des Ministeriums für Bauen und Wohnen, welche durchaus ver- gleichbar hier angewendet werden kann:
Der Bestandschutz einer baulichen Anlage geht insgesamt erst dann unter, wenn sie „ihre Identität“ verliert. Die Frage, wann eine bauliche Anlage ihre Identität verliert, ist in jedem Einzel- fall, nicht zuletzt durch „tatrichterliche Würdigung“ zu entschei- den. In der Rechtssprechung haben sich Fallgruppen herausge- bildet, in denen von einem Untergang des Bestandschutzes durch Eingriff in den vorhandenen Baubestand gesprochen werden kann:
/ der Eingriff berührt die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes (statische Neuberechnung)
/ OVG NRW- Urteil vom 20.08.1993 -7a 3489/92- / die für die Instandhaltung notwendigen Arbeiten erreichen o- der übersteigen den Aufwand für einen Neubau (Bundesverwal- tungsgerichtsurteil vom 24.10.1980- 4c81.77brs36, Nr. 99-
/ die Bausubstanz wird ausgetauscht oder das Bauvolumen wird wesentlich erweitert (OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2002 - 10a180/00)
/ Aufnahme einer andersartigen Nutzung anstelle der genehmig- ten Nutzung (Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 18.5.1995- 4c20.94-, BRS 57, Nr. 64).
/ Endgültige Aufgabe der Nutzung (BVG, Beschluss vom 21.11.2008- 4b 36.00-BauR 2001.610).
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Wie anhand der o.a. Vorgaben festgestellt werden kann, hat das Gebäude seine Identität durch die geplanten Änderungen nicht verloren, die nur als Aufbesserung anzusehen sind. Ein Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Decken bedarf es daher nicht, da der Bestandschutz insgesamt nicht nach o.a. Vorgaben aufgegeben ist. Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine so wesentliche Veränderung, dass eine Ge- nehmigungspflicht vorliegt.
Hinweis: Die geplanten Veränderungen, insbesondere die neuen Leitungs- führungen der Elektroleitungen führen dazu, dass der Bestand- schutz für die Abhangdecken in Fluren und Treppenräumen nicht mehr existent ist. Die Durchführung von entsprechenden Leitun- gen durch notwendige Flure oder Treppenräume muss mit Vor- gabe der heutigen Leitungsanlagenrichtlinie MLAR abschließend vollständig geschottet werden. Dies ist zerstörungsfrei mit den jetzigen Abhangdecken (verschraubte Mineralfaserdecken) nicht mehr möglich. Aufgrund dieser zwingend erforderlichen Lei- tungsführungen durch Lüftungsanlagen, der notwendigen Anpas- sung der Elektrotechnik müssen zwangsweise mit Bezug auf Zif- fer 3 der Leitungsanlagenrichtlinie eine Abschottung bzw. Ab- kofferung der Leitungen erfolgen. Die im Bestand vorhandene Decke kann zerstörungsfrei nicht aufgenommen werden.
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TEIL II RECHTSGRUNDLAGEN
2.1 Einstufung in anzuwendende Rechtsvorschriften
Die bauliche Anlage wird auf der Grundlage der Landesbauord- nung beurteilt.
Da die Belange der Landesbauordnung allgemein nur den Woh- nungsbau abdecken, finden für die Beurteilung dieser baulichen Anlage weitere Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschrif- ten Anwendung.
Zur Verwirklichung allgemeiner Anforderungen können beson- dere Anforderungen gestellt werden, aber auch Erleichterungen
- § 50 BauO NRW – und Abweichungen von Sollvorschriften
- § 69(1) BauO NRW -, so wie Abweichungen von technischen Regeln - § 3 BauO NRW gestattet werden, wenn andere Lösun- gen gleichwertigen Ersatz bieten.
In jedem Fall sind die Schutzziele: §§ 3, 14 BauO NRW
/ die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu gefährden,
/ die Rettung von Menschen und Tiere und wirksamen Löschan- griff zu ermöglichen,
/ der Entstehung und Ausbreitung von Schadensfeuer vorzubeu- gen,
zu erfüllen.
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2.1.1 Einstufung in die Schulbaurichtlinie
Schulische Nutzung Das Gebäude dient einer Allgemeinbildenden Schule und dient nicht dem Unterricht von Erwachsenen. Somit ist das Gesamtge- bäude im Sinne der Schulbaurichtlinie zu betrachten. Dies gilt auch für die neue Mensa und Sporthalle.
2.1.2 Einstufung in die SBauVO, Teil 1 -Versammlungsstätten
Die SBauVO, Teil 1 gilt für den Bau und Betrieb von Versamm- lungsstätten und Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind Die Sporthalle wird grundsätzlich nur im Sinne des Schulsportes betrieben. Es kann im Einzelfall sein, dass einzelne Schulver- sammlungen oder Theatervorstellungen hier vorgesehen werden, dies jedoch immer unter 200 Personen.
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Auszug aus WebSide der Schule vom 2.11.2025
Daher bat der Bauherr nachfolgend die Ausgangsbreite der Flucht- und Rettungswege abschließend zu überprüfen, ob Per- sonenzahl unter 200 Personen im Bereich der Sporthalle entspre- chend aufgenommen werden können.
Da der neue Speiseraum (Mensa) absolut von der Aula unabhän- gige Rettungswege aufweist, ist für den Speiseraum die SBauVO T1 abschließend nicht anwendungspflichtig, auch wenn die bei- den Räume nebeneinander angerordnet sind. Eine brandschutz- technische Abtrennung zwischen den Raumbauteilen in feuerbe- ständiger Bauart wird hier vorgesehen.
Die Mensa wird in verschiedenen Schichtsystemen genutzt. Da- her werden hier maximal 80 Personen regelmäßig verköstigt.
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Die SBauVO ist daher grundsätzlich nicht auf die Mensa anzu- wenden.
Somit weist die Schule insgesamt keine Versammlungsstätte im Sinne der SBauVO, Teil 1 auf.
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2.2 Überblick der anzuwendenden Rechtsvorschriften
/ Bauordnung des Landes NRW vom 21.Juli 2018 BauO NRW Stand 31.10.2023 / Handlungsempfehlung Bauaufsicht zur BauO NRW vom Januar 2019 HEB BauO NRW
/ Richtlinie über bauaufsichtliche Anfor- derungen an Schulen – Schulbaurichtlinie – vom 17 Nov. 2020 SchulBauR Anlage zur SchulBauR
/ Sonderbauverordnung in Anlehnung SBauVO
/ Verordnung über technische Prüfung v. 20.2.2000 PrüfVO / Einführung in technische Baubestimmungen mit VV TB VVTB / Bauproduktengesetz vom 10.8.92 BauPG / Richtlinien Europäischer Gemeinschaft 89/106 EWG
/ Ministerialblätter für das Land NRW MBL NRW
Für Fachingenieure: / Feuerungsverordnung NRW entfällt FeuVO NW
/ Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutz- technischen Anforderungen an Lüftungsanlagen MLÜAR
/ Arbeitsschutzrichtlinie ASR
/ Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen MLAR und aktuelle Kommentierung
/ sowie die durch die SchulBauR zu beachtenden Regeln des Unfallversicherungsverbandes GUV Die Aufzählung ist nicht abschließend.
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TEIL III BRANDSCHUTZKONZEPT
- Nachfolgend aufgeführte Rechtsgrundlagen dienen der Orientierung, sie sind nicht abschließend -
- Einsatz der Feuerwehr 3.1 Feuerwehrflächen
Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
Das Gebäude liegt an öffentlichen Verkehrsflächen:
Heribertstraße Josefstraße
und hat Zufahrten auf das Grundstück.
Die Verkehrsflächen der öffentlichen Straßen und der angren- zende Parkplatz können als Feuerwehrbewegungsflächen genutzt werden.
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Der Schulhof ist derzeit als Feuerwehrbewegungsfläche zusätz- lich mit ausgewiesen. Die Torzufahrt und die Torbreite ist aus- reichend vorhanden.
Der Unterzeichner geht davon aus, dass hier eine städtische Schließung verwendet worden ist, über die die Feuerwehr ver- fügt. Sollte dies nicht möglich sein, so bitte ich hier ein seitliches Schlüsselrohr vorzusehen. Die Ausschilderung der örtlichen Feu- erwehr und der Feuerwehrfläche auf dem Schulhof ist ausgeführt worden.
Der Sammelplatz wird auf dem Gelände im Schulhofbereich Spiel- Tobefläche geplant, der wiederum von den Verkehrsflä- chen der Feuerwehr auf dem Grundstück unabhängigen liegen soll.
Von dieser Stelle des Sammelplatzes kann zur Herbertstraße eine ca. 1,25m breite Toranlage genutzt werden. Auch hier geht der Unterzeichner davon aus, dass der Feuerwehr eine entsprechende Schließung zur Verfügung steht. Sollte dies nicht vorhanden sein, so soll der Schlüssel im Feuerwehrschlüsselrohr über diese Schließung mit verfügen.
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3.2 Löschwasserversorgung § 4BauO NRW
Unmittelbar vor der Schule im Bestand ist ein Unterflurhydrant vorhanden, Aufgrund der Anordnung der neuen Zaunanlage wurde dieser nicht mit einem Nennquerschnitt ausgewiesen. Da jedoch Schieberbeschilderungen im näheren Umfeld vorhanden sind, geht der Unterzeichner davon aus, dass dieser Hydrant auf einer Leitung von DN 150 aufliegt.
In einem Abstand von weiteren 80m ist ein weiterer Unter- flurhydrant vorhanden. Dieser liegt ebenfalls auf einer Wasserlei- tung DN 150.
Bei der Größe der Schule in Gebäudeklasse 3 geht der Unter- zeichner grundsätzlich davon aus, dass um eine Gesamtlösch- wasserversorgung von 800l/ Min. erforderlich ist. Dieses wird durch das örtliche Netz auf jeden Fall erreicht. Eine entsprechen- de Bescheinigung über die örtliche Wasserversorgung befindet sich im Anhang.
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3.3 Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser- Rück- halteanlagen
Eine Löschwasserrückhalteanlage ist bei einer Schule nicht er- forderlich. Wassergefährdende Stoffe werden hier nur in Min- dermengen genutzt bzw. verbraucht.
3.4 Alarmierung der Feuerwehr §§ 3, 50 BauO NRW
- unverändert –
Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt über das öffentliche Te- lefonnetz.
Eine Brandmeldetechnik mit Aufschaltung auf die örtliche Feu- erwehr zur Alarmierung der Feuerwehr ist ausdrücklich nicht ge- plant bzw. vorhanden.
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A Klassentrakt,Verwaltungstrakt und Neubau Mensa
A4. Brandabschnitte, Konstruktion, trennende Bauteile Das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über die Lage und An- ordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen
A4.1 Allgemeines zu Gebäudetrennwände – Brandabschnitte - § 30 BauO NRW
Eine Brandabschnittsbildung war nach alter Schulbaurichtlinie bis zu einer Fläche von 3000qm nicht erforderlich. Das Gebäude hat über alle Bereiche eine Fläche von 2300m².
Nach neuer Schulbaurichtlinie ist jedoch gem. Ziff. 2.2 alle 60,0 m eine Gebäudetrennwand gem. § 30 (1) BauO NRW vorzuse- hen.
Hier wird unter Ziffer 4.3 der Schulbaurichtlinie folgendes aufge- führt: Innere Brandwände gem. § 30(2), Nr. 1, Nr. 2 BauO NRW 2018 sind in Abständen von nicht mehr als 60m anzuordnen. In den Gebäuden, deren tragende Bauteile hoch feuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände zulässig, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hoch feuerhemmen sind. In Wänden nach Satz 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die an- grenzenden Flure in einem Bereich von 2,50m beidseits der Tür keine Öffnung haben.
Innerhalb eines Brandabschnittes sind Lernbereiche mit einer Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 1200m² zulässig. Die Grundfläche eines einzelnen Lernbereiches darf nicht mehr als 600m² betragen.
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Die in den Grundrissplänen als neue Brandwände/ Trennwände im Sinne des § 30 BauO NRW aufgeführten Bauteile sind zu- meist 24cm starkes Mauerwerk, welches aufgrund ihrer Ge- wichtsklasse konstruktiv nicht immer die Qualität einer Brand- wand aufweist.
A4.1.1 Übersicht Brandabschnitte
Antrag gem. § 69(1) BauO NRW auf ABWEICHUNG von § 30 BauO NRW ABWEICHUNG 1
Sollvorschrift: § 30(1) BauO NRW Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Ab- schluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswände) oder zur Un- terteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwän- de) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude und Brandabschnitte verhindern. Brandwände sind erforderlich:
-
als Gebäudeabschlusswände, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50m³ Bruttorauminhalt, wenn deren Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50m gegenüber der Nachbar- grenze errichtet werden, es sein denn, dass ein Abstand von min- destens 5m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vor- schriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich ge- sichert ist,
-
als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Ge- bäude in Abständen von nicht mehr als 40m,
-
als innere Brandwände zur Unterteilung landwirtschaftlicher oder vergleichbarer genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10000m³ Bruttorauminhalt und
-
als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und an- gebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden oder angebau- ten Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung sowie als innere
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Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftli- chen oder vergleichbar genutzten Teil des Gebäudes.
Gemeinsame Brandwände sind zulässig. In den Fällen des Satzes 1, 2 und 3 können größere Abstände gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
Abweichung:
- Es werden die o.a. 40m gemäß BauO NRW bzgl. der Brand- wandlänge abschließend nicht eingehalten, jedoch die 60m ge- mäß SchulBauRL
- Die bestehende Wand, die als Ersatztrennwand/ Brandwand genutzt werden soll, entspricht unter Umständen nicht der Ge- wichtsklasse einer Brandwand.
- Im Vordach wird nur eine F 90- Leichtbautrennwand geplant.
Abweichungsbegründung: Die Überschreitung ergibt sich aus dem Bestand. Die neue An- ordnung der feuerhemmenden Feuerschutztür T 30 wie auch die Nutzung der bisher im Bestand vorhandenen Gebäudetrennwand bis dichtschließend unter Dachhaut wird nachträglich vorge- nommen, da die alte Schulbaurichtlinie grundsätzlich größere Brandabschnitte zugelassen hat.
Die neue Unterteilung kann daher nur bauartvergleichend an ei- ner Stelle vorgesehen werden, die bisher nur durch zwei unter- schiedliche Bauabschnitte geprägt wurde. Da im Dachbereich der alte Giebel vorhanden ist, wird dieser auch genutzt bis dicht- schließend unter Dachhaut zu führen. Im Vordachbereich wird jedoch mit Leichtbauweise eine bauartvergleichende Trennwand hier vorgesehen, die ggf. bis dichtschließend unter Dachhaut hochgeführt wird. Somit ist sichergestellt, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch jeweils auch den anderen Bereich nicht vorgenommen werden kann.
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Da es sich um eine Abweichung im Bestand handelt, die als we- sentliche Aufbesserung zu verstehen ist, bestehen von meiner Seite aus auch ohne entsprechende Ersatzmaßnahmen keine Be- denken die Abweichung entsprechend zuzulassen.
Es wird beantragt, der Abweichung zuzustimmen.
A4.1.2 Öffnungen in Brandwänden als Gebäudetrennung
Es sind Öffnungen in Gebäudetrennwänden geplant, die über- wiegend in den Verkehrswegen nur als Feuerschutztüren T 30 RS ausgeführt werden sollen.
Antrag gem. § 69(1) BauO NRW auf ABWEICHUNG von § 30(8) BauO NRW ABWEICHUNG 2
Sollvorschrift: Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung er- forderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Die Öffnungen müs- sen feuerbeständige dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
Abweichung: Die Schulbaurichtlinie lässt unter Ziff. 2.2 folgendes zu: Innere Brandwände gem. § 30(2), Satz 1, Nr. 2 BauO NRW 2018 sind in Abständen von nicht mehr als 60m anzuordnen. In Ge- bäuden, deren tragende Bauteile hoch feuerhemmend oder feu- erhemmend sein dürfen, sind, anstelle von Brandwänden nach Satz 1, Wände zulässig, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hoch feuerhemmend sind. In Wänden nach Sätzen 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50m beidseits der Tür keine Öffnung haben.
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Die Vorgabe der Schulbaurichtlinie wird abschließend erfüllt. Es sollen Feuerschutztüren T 30 RS, die feuerhemmend, dicht-, selbstschließend und rauchdicht sind, hier im Bereich von not- wendigen Fluren vorgesehen werden.
Abweichungsbegründung: Die Schulbaurichtlinie lässt grundsätzlich feuerhemmende Feuer- schutztüren zu, da gleichwohl dem Schutzziel hier entsprochen wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur die leichtgängigen feuer- hemmenden Feuerschutztüren T 30 RS mit zugehörigen Obertür- schließern versehen werden können, die auch soweit wie möglich barrierefrei genutzt werden können.
Die schweren Feuerschutztüren T 90 (nach LBO erforderlich) sind schwergängig und nur bedingt barrierefrei herstellbar.
Ausgleichsmaßnahmen: / relativ kleine Brandabschnittsflächen / gute Angriffswege für die Feuerwehr / kurze Flucht- und Rettungswege
Es wird beantragt der Abweichung zuzustimmen.
A4.1.3 Dachanschlüsse
Es wird sichergestellt, dass auch bei der neuen Dacheindeckung im Hauptrennwandbereich der eigentlichen Schule alle Trenn- wände bis dichtschließend unter Dachhaut hochgeführt werden. Sofern es aus energetischen Gründen nicht möglich ist, wird die letzte Lage komplett in Steinwolle oberhalb des Mauerwerkes eingelegt.
Im Bereich des Vordaches wird eine brandschutztechnische Un- terteilung des Vordaches in Gipskartonbauteilen in der Feuerwi- derstandsklasse F 90 A geplant, die ebenfalls bis dichtschließend zumindest unter Sparrengebinde hochgeführt werden. Diese Un-
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terteilung soll sicherstellen, dass über diese Dachfläche eine fort- laufende Maßnahme nicht erfolgen kann. Aufgrund der relativ geringen Höhe genügt nach meiner Ansicht auch eine 11,5cm starke leichte Gasbetonwand, die ebenfalls oberhalb 1000 Grad temperaturbeständiger Steinwolle abgedeckt ist.
Hinweis: Mit neuer Landesbauordnung werden auch die Abstände von technischen Einrichtungen wie auch PV- Anlagen zu Brandwän- den neu geregelt. Die Bauordnung für das Land NRW, Landes- bauordnung 2018, Stand 2023 wurde hierzu abgeändert.
Der § 32(5) sieht folgendes vor: Dachüberstände, Dachgesimse, Zwerghäuser und Dachaufbau- ten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Licht- kuppeln und Oberlichter sind so herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Auf der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsame Brandwände müssen mindestens 1,25m entfernt sein
-
Dachflächenfenster, Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn die Wände nicht mindestens 0,30m über Bedachungen geführt sind, sowie
-
Zwerghäuser, Dachgauben…
Somit sind mit neuer Landesbauordnung nun die Solaranlagen mit ihrer Abstandregelung zur Brandwand weggefallen. So- laranlagen können daher durchaus auch bis unmittelbar an die Brandwände geführt werden, jedoch nicht drüber hinweg.
A4.2 Tragende Konstruktion A4.2.1 Wände, Pfeiler, Stützen – Bestand - § 27(1) BauO NRW
Die Gebäudeteile sind nach heutiger Landesbauordnung Gebäude der Gebäudeklasse 3. Bei Gebäudeklasse 3 wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass diese feuerhemmende Bauteile in der Feuer- widerstandsklasse F 30 A ab EG aufweisen. Das Gebäude wird
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jedoch nicht wesentlich verändert und wird nur untergeordnete Veränderungen aufweisen.
Alle wesentlichen tragenden Bauteile sind in Massivbauweise mit Stahlbetondecken entsprechend ausgeführt worden. Die De- cken über dem Erdgeschoss sind größtenteils verputzt, die De- cken über dem Kellergeschoss, mit Ausnahme der ehemaligen Bunkerdecke ebenfalls verputzt. Hier wird eine feuerbeständige Bauart für alle Deckenbauteile im Kellerbereich vorausgesetzt, für alle weiteren Deckenbauteile werden die feuerhemmenden Anforderungen mit Sicherheit übertroffen.
Ein Bestandschutz kann nach meiner Auffassung hier für die jeweiligen Bauteile angemeldet werden, da keine Aufgabe des Bestandschutzes vorliegt oder geplant ist.
A4.2.2 Decken § 31(1) BauO NRW
Die Decken sind alle in Stahlbeton ausgeführt worden und sind daher über dem Kellergeschoss bei verputzter Bauart feuerbe- ständig, bei der Ausführung als Bunker ohnehin feuerbeständig einzustufen. Ab dem Erdgeschoss sind die Decken nur in feuer- hemmender Bauart herzustellen. Da hier verputzte Stahlbetonde- cken vorhanden sind, können diese ohne weiteres in diese Feu- erwiderstandsdauer eingestuft werden.
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A4.2.3 Decke vor aufgehender Fassade (je nach Ausbau erfor- derlich)
In einen kleinen Teilbereich ist eine Decke vor der aufgehenden Fassade im Bestand vorhanden.
Die aufgehende Fassade oberhalb des Lehrerzimmers und der Bücherei ist mit ihren geneigten Dachflächen unterseitig nur mit einer einlagigen Gipskartonplatte versehen worden. Das Dachflä- chenfenster muss (leider) geschlossen werden oder wird als feu- erhemmende Verglasung ausgeführt.
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Ob hier ein Nachweis einer feuerhemmenden Ausführung der Dachfläche vorhanden ist, wird angezweifelt, da in einem Teilbe- reich sogar das Fenster vor der aufgehenden Fassade vorhanden ist (Ein Nachweis kann hierfür nicht erbracht werden).
Es wird daher die Dach- und Deckenfläche unterseitig mindes- tens auf feuerhemmende Bauart aufzubessern.
Hinweis: Es bestehen keine Bedenken, wenn hier eine Feuerschutzvergla- sung vorgesehen wird, z. B. System Glasolux, die auch ohne wei- teres in Dachflächen eingebaut werden können. Es ist dabei zu prüfen, ob die tragende Konstruktion dies entsprechend zulässt.
A4.3 Trennende Bauteile A4.3.1 Kellergeschoss A4.3.1.1 Hausanschlussraum
Der Hausanschlussraum ist im Bestand vorhanden. Er wird zu- künftig Umfassungsbauteile in feuerbeständiger Bauart aufwei- sen und zumindest eine feuerhemmende Feuerschutztür haben. Im Zuge der Ortsbesichtigung konnte nicht festgestellt werden, ob eine alte FH- Tür vorhanden ist. Sofern diese vorhanden ist, kann diese unverändert belassen bleiben. (siehe alte DIN18012)
A4.3.1.2 Aufstellraum für Feuerungsanlagen
Der Aufstellraum für Feuerungsanlagen sind abschließend entfal- len. Es werden Wärmepumpsysteme vorgesehen, die an den Standort der alten Feuerungsanlage ausgeführt werden soll. Der Raum bleibt unverändert und wird seine alte FH- Türe beibehal- ten.
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A4.3.1.3 Bunker
Es ist in der Schule ein alter Bunker vorhanden. Die alte Bunker- tür ist als Raumabschluss rückliegend vorhanden. Vorgelagert ist eine feuerhemmende Feuerschutztür T 30 RS, die einen ausrei- chenden Raumabschluss für den Bunker darstellt. Alle anderen Rohr- und Kabeldurchführungen werden hier entsprechend ge- schottet.
A4.3.1.4 Klassenraum mit Nebenräumen
Der eigentliche Klassenraum mit allen zugehörigen Nebenräu- men wird als eine weitere Nutzungseinheit betrachtet und hat rein zeitlich gesehen einen Anschluss an einen notwendigen Flur und einen selbständigen Ausgang rückwärtig ins Freie. Eine weitere brandschutztechnische Unterteilung ist hier nicht erforderlich.
A4.3.2 Erdgeschoss und Obergeschoss A4.3.2.1 Verwaltungstrakt
Der eigentliche Verwaltungstrakt ist brandschutztechnisch von der danebenliegenden Bücherei abzutrennen, damit dieser Bü- robereich als selbständige Einheit unter 200m² Nutzfläche und ohne notwendige Flure gilt. Die Trennwand zur Bücherei ist mindestens in feuerhemmender Bauart ausgeführt worden.
A4.3.2.2 Trennwand zum Sporthallentrakt
Die Trennwand zum Sporthallentrakt und dessen Nebenräumen ist mindestens in feuerhemmender Bauart durch Treppenrau- mumfassungswände und übrige Wandbauteile vorhanden. Wer- den hier Rohr- oder Kabeldurchführungen vorgesehen, werden diese ordnungsgemäß geschottet.
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Hinweis: Die Sporthalle wird als ein durchgängiger Brandabschnitt gewer- tet.
A4.3.3 Neubaumaßnahme, zukünftiger Erweiterungsbau
Der zukünftige Erweiterungsbau in Form einer Mensa wird all- seits mit trennenden Bauteilen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 von den übrigen Bereichen abgetrennt. Die bisherigen Au- ßenwandbauteile im Bestand sind in Massivbauweise vorhanden und können daher ohne weiteres auch als Trennwände mitgenutzt werden. Die Zugangstür zum zukünftigen Erweiterungsbau wird als jeweils feuerhemmende Feuerschutztür T 30 RS geplant und auch ausgeführt.
A4.3.4 Rückwärtig liegender Lagerraum (neben Sporthalle)
Der rückwärtig liegende Lagerraum (neben der Sporthalle) ist mit einer massiven Trennwand von der eigentlichen Sporthalle getrennt. Diese wird in feuerbeständiger Bauart eingestuft.
A4.4 Treppen und Treppenraum §§ 34, 35 BauO NRW A4.4.1 Allgemein
Es sind insgesamt 6 wesentliche innere Treppenanlagen in not- wendigen Treppenräumen im Bestand vorhanden.
Somit ergibt sich folgendes: -Treppenraum TR1, KG,EG/Schulzugang OG -Treppenraum TR2, EG OG
Der Haupttreppenraum gilt grundsätzlich als außenliegender Treppenraum, der öffenbare Fenster aufweist. Der Treppenraum TR2 muss als innenliegender Treppenraum angesehen werden, da er zum jetzigen Zeitpunkt kein öffenbares Fenster im Oberge- schoss aufweist. Ein Rauchabzug ist ebenfalls nicht vorhanden.
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A4.4.2 Allgemeine Angaben zu allen Treppenräumen A4.4.2.1 Umfassungswände § 35(4) BauO NRW
Die inneren Umfassungswände sind im Bestand in mindestens 24cm starken Mauerwerk ausgeführt worden. Sie sind daher mindestens feuerbeständig ausgeführt worden (Mindestanforde- rung feuerhemmend gem. § 35(4) BauO NRW).
A4.4.2.2 Öffnungen in Umfassungswänden § 35(6) BauO NRW Treppenraum 1
Kellergeschoss Im Kellergeschoss ist zu dem angrenzenden notwendigen Flur eine Rauchschutztür nach DIN 18095 vorhanden. Diese Rauch- schutztür weist keine Zertifizierung im Zargenbereich auf, sie wurde augenscheinlich vergessen. Die Tür ist nach Bauart auf jeden Fall als RS- Tür ausgeführt und weist einen entsprechenden Bodentürabsenker auf. Sie wird aufgrund der fehlenden Zertifi- zierung ausgetauscht in eine Feuerschutztür T30 RS.
Hinweis: Zu dem danebenliegenden Abstellraum ist derzeit eine dicht- schließende Tür vorhanden. Diese dichtschließende Tür wir durch eine feuerhemmende Feuerschutztür T 30 RS ersetzt.
Erdgeschoss Zum notwendigen Flur wird ein Raumabschluss nach DIN 18095 geplant bzw. vorgesehen. Zu dem Nutzungsbereich Verwaltungs- trakt (<200m²) genügt eine dicht- und selbstschließende Tür. Da hier eine Glastür vorgesehen werden soll, wird hier eine Rauch- schutztür nach DIN 18095 geplant und ausgeführt. Zum Gruppenraum wird eine Zugangstür als feuerhemmende Feuerschutztür T 30 RS geplant (im Bestand ist auch hier eine T 30- Tür vorhanden).
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Obergeschoss Die Zugangstür zum notwendigen Flur wird als Rauchschutztür nach DIN 18095 ausgebildet.
Die Zugangstüren zu den jeweiligen Toilettenräumen werden als dichtschließende Türen unverändert belassen, die Zugangstür zum Aufenthaltsraum Hausmeister wird als dicht- und selbst- schließende Tür entsprechend ausgeführt. Zum Abstellraum hin wird eine feuerhemmende Feuerschutztür T 30 RS neu geplant.
Treppenraum 2 Der Treppenraum 2 erhält zu den notwendigen Fluren Rauch- schutztüren nach DIN 18095, zu dem Klassenraum (später Durchgang zur Mensa) im Erdgeschoss wird eine feuerhemmen- de Feuerschutztür T 30 RS geplant.
A4.4.2.3 Treppenläufe und Podeste § 34(3) BauO NRW
Die Treppenläufe und Podeste müssen nach Vorgaben der Lan- desbauordnung mindestens nicht brennbar sein. Sie sind tatsäch- lich in Stahlbetonweise ausgeführt worden und sind nichtbrenn- bar.
Hinweis: Der Treppenlauf ist gleichzeitig auch als Raumabschluss im Treppenraum 1 zum Abstellraum vorhanden. Dieser wird in feu- erbeständiger Bauart eingestuft.
A4.4.2.4 Außenwände § 28(1) BauO NRW
Die Außenwände dürfen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste- hen. Die Zugangstür hat keine direkten brandschutztechnischen Anforderungen.
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A4.4.2.5 Oberer Abschluss § 35(4) BauO NRW
Der obere Abschluss ist am Treppenraum 1 als Stahlbetondecke vorhanden. Auch beim Treppenraum 2 wurde eine Stahlbetonde- cke geplant bzw. vorgesehen. Hier wird jedoch nun ein neuer Rauchabzug geplant und ausgeführt, der bis über Dachhaut hochgeführt wird. Der Rauchabzug wird mit Schachtwandsyste- men in der Feuerwiderstandsklasse F30 unter Dachhaut ausge- führt.
A4.4.2.6 Öffenbares Fenster im Treppenraum
Treppenraum 1 Es ist ein öffenbares Fenster im notwendigen Treppenraum ober- halb der Dachfläche zum Verwaltungstrakt vorhanden. Diese Fenster dürfen nicht abschließbar sein.
Treppenraum 2 Der Treppenraum TR2 erhält statt dem öffenbaren Fenster einen Rauchabzug, der bis über Dachhaut hochgeführt ist. Der Rauch- abzug wird vom Erdgeschoss und vom letzten Treppenabsatz aus öffenbar sein. Er wird über eine Notstromversorgung verfügen.
Der Rauchabzug gilt als Ersatzmaßnahme.
A4.4.2.7 Rauchabzüge
Treppenraum 1 -Rauchabzug nicht erforderlich-
Treppenraum 2 Es wird, wie unter Ziffer A4.4.2.6 beschrieben, ein Rauchabzug geplant und ausgeführt.
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A4.4.2.8 Flammüberschlagsweg über Eck zu Treppenrauumfas- sungswänden
Treppenraum TR1 Der Treppenraum 1 weist ordnungsgemäße Raumabschlüsse auf. Ein Flammüberschlagsweg über Eck ist hier nicht zu beachten.
Treppenraum TR2 Der Ausgang liegt unter dem Vordach. Anliegend sind unmittel- bar Toilettenräume vorhanden, die zahlreiche Öffnungsflächen in diesem Teilbereich aufweisen. Brandschutztechnische Bedenken bestehen hier jedoch von meiner Seite aus nicht, da immer zwei unabhängige bauliche Rettungswege für alle Bereiche vorhanden sind. Es handelt sich hierbei um eine bestehende bauliche Anla- ge, die in vorgefundener Form genehmigt worden ist.
A4.4.3 Treppenlauf
In der äußeren Geländeoberfläche sind zwei verschiedene Trep- penläufe vorhanden, die in das Gelände eingelegt worden sind. Diese Treppenläufe sind in Betonbauweise ausgeführt worden.
A4.4.4 Notwendige Flure A4.4.4.1 Kellergeschoss
A4.4.4.1.1 Allgemein
Im Kellergeschoss ist ein notwendiger Flur vorgesehen. Dieser Vorraum wird zur Erschließung der Technikräume und zur Er- schließung des Klassenraumes mit zugehörigem Nebenraum ge- nutzt.
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A4.4.4.1.2 Flurwände
Die Flurwände sind im Bestand vorhanden. Sie sind in Massiv- bauweise ausgeführt worden und werden daher ohne weiteres der feuerbeständigen Bauart zugeordnet.
Hinweis: Rohr- und Kabeldurchführungen in Wänden müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 A/ S 90 geschottet werden.
A4.4.4.1.3 Flurlängen
Die Flurlängen im Kellergeschoss sind relativ gering. Sie liegen deutlich unter 30m des § 36 BauO NRW, sodass hier keine wei- teren Anforderungen erforderlich sind.
A4.4.4.1.4 Flurausstattung
Der Flur kann wie die übrigen Flure durchaus auch mit Gardero- ben versehen werden. (Siehe Ziffer 4.4.4.3.4 des Konzeptes)
A4.4.4.2 Erdgeschoss A4.4.4.2.1 Allgemein
Es ist ein großflächiger notwendiger Flur innerhalb des Erdge- schosses vorhanden (Klassentrakt). Dieser notwendige Flur ist beidseits an notwendige Treppenräume angeschlossen und weist einen eigenständigen Ausgang ins Freie auf.
A4.4.4.2.2 Flurwände
Der notwendige Flur weist Umfassungsbauteile in Massivbau- weise auf. Die hier vorhandenen Wandbauteile werden der Feu- erwiderstandsklasse F 30 zugeordnet. Auch im Bereich des Leh- rerzimmers sind entsprechende massive Wände vorgesehen wor-
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den. Bei Abnahme der Abhangdecke ist darauf zu achten, dass die oberen Anschlüsse der notwendigen Flure ordnungsgemäß nach oben hin bis zur Rohdecke ausgeführt sind. Die Flurwand- bauteile werden in die Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne weite- res eingestuft. Rohr- und Kabeldurchführungen müssen ord- nungsgemäß geschottet bzw. geschlossen werden.
A4.4.4.2.3 Flurlängen
Der Flur weist zum jetzigen Zeitpunkt eine Gesamtlänge von ge- rade unter 30m auf. Gleichwohl wird er zur Brandabschnittbil- dung mit einer feuerhemmenden Feuerschutztür T 30 RS unter- teilt, sodass Abschnitte von deutlich unter 30m im Sinne des § 36 BauO NRW entstehen.
A4.4.4.2.4 Flurausstattung
Die Flurausstattung ist im Erdgeschoss mit Garderoben versehen. Gegen die Einrichtung der verschiedenen Garderoben bestehen von meiner Seite aus grundsätzlich keine Bedenken, siehe Ziffer 4.4.4.3.4 des Konzeptes.
A4.4.4.3 Obergeschoss A4.4.4.3.1 Allgemein
Es ist ein langer großflächiger notwendiger Flur im 1. Oberge- schoss vorhanden, der die einzelnen Klassenbereich erschließt. Er ist beidseits an notwendige Treppenräume angeschlossen.
A4.4.4.3.2 Flurwände
Die Flurwände sind in Massivbauweise vorhanden und wurden bis dichtschließend unter die Stahlbetonrohdecke hochgeführt.
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Sie werden ohne weiteres der Feuerwiderstandsklasse F 30 zuge- ordnet.
A4.4.4.3.3 Flurlängen
Der Flur weist im Bestand eine Länge von ca. 43m auf. Er wird daher im Bestand (auch zur brandschutztechnischen Unterteilung mit der Brandwand) mit einer feuerhemmenden Feuerschutztür mit Rauchschutzqualität nach DIN 18095 soweit unterteilt, dass die Flurlängen jeweils unter 30m liegen.
A4.4.4.3.4 Flurausstattung
Alle Wandbekleidungen müssen mit Bezug auf § 36(6), ein- schließlich Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Fluren, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Fußbodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar – Baustoffklasse B1- sein.
Türen in notwendigen Fluren müssen normalerweise dichtschlie- ßend sein. Dichtschließende Türen setzen voraus, dass sie eine dreiseitig umlaufende Gummidichtung aufweisen oder doppelt gefälzt sind. Die hier im Bestand vorhandenen dichtschließenden Flur -Türen bleiben im Kellergeschoss unverändert und weisen nach meiner Rechtsauffassung Bestandschutz auf. Werden in den anderen Fluren neue Flurtüren vorgesehen, so müssen diese zu- mindest dichtschließend vorgesehen werden.
Hinweis: Garderoben sind im Bereich von notwendigen Fluren grundsätz- lich nicht verboten. Hierzu hat die oberste Bauaufsichtsbehörde in den Niederschriften über Dienstbesprechungen 2011 folgendes ausgesagt (Seite 23 ff.): Nach der Schulbaurichtlinie darf die erforderliche nutzbare Brei- te in notwendigen Fluren nicht durch offen stehende Türen, Ein- bauten oder Einrichtungen eingeengt werden. Darüberhinausge-
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hende Anforderungen an die Nutzung der notwendigen Flure er- hält die Schulbaurichtlinie nicht. Insbesondere erhält sie kein Verbot zur Einrichtung von Schülergarderoben in notwendigen Fluren. Bereits mit dem Erlass vom 3. April 1985 VA3.170.5 des damaligen Ministeriums für Landes- und Stadtentwicklung NRW wurde ausgeführt, dass die Schulbaurichtlinie zugrunde liegende Sicherheitsphilosophie von einer nutzungstypischen Inanspruch- nahme der notwendigen Flure durch Aufstellen von Schülergar- deroben während der Betriebszeit (Unterrichtszeit) ausgeht. Dies gilt für die aktuelle Fassung der Schulbaurichtlinie unverändert. Häufig werden Schulgarderoben durch Bauteile aus nichtbrenn- baren Baustoffen von notwendigen Fluren abgetrennt. Auch die- se Lösung entspricht den Vorgaben der Schulbaurichtlinie, zumal die Sicherheit damit erhöht wird. Insofern bestehen auch keine Bedenken vergleichbare Einbauten aus nichtbrennbaren Baustof- fen im Einzelfall zuzulassen, z. B. Metallschränke zur Aufbewah- rung von Arbeitsmaterial oder Spinde zur Unterbringung von Schulbüchern.
Rettungswege müssen ihrer Funktion allerdings gerecht werden können. Andere weitere Funktionen, die der Hauptfunktion ent- gegen stehen und diese gefährden, können damit nicht gestattet werden. Die Nutzung eines notwendigen Flures zu Unterrichts- zwecken steht ebenfalls der Hauptfunktion als Rettungsweg ent- gegen. Somit können auch im Einzelfall einzelne Stahlschränke, ab- schließbar, ohne weiteres zugelassen werden. Gegen das Belas- sen der Garderobe in notwendigen Fluren bestehen grundsätz- lich keine Bedenken.
Garderoben oder Schränke in Treppenräumen sind zu entfernen!
A4.4.4.3.5 Elektroleitungen in allen notwendigen Fluren
Brennbare Leitungen sind grundsätzlich nur dann innerhalb des notwendigen Flures zulässig, wenn sie diesem auch selbständig dienen. So können Verkabelungen für die Alarmierung aber auch Verkabelungen für Belichtung und Beleuchtung ohne weiteres
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„offen“-ohne Abschottung F30/ I30- verlegt werden. Alle ande- ren Verkabelungen, wie z. B. EDV- Kabel, Kabeltrassen (auch für die neuen Lüftungsanlagen), die nicht dem notwendigen Flur dienen oder andere Verkabelungen in Abhangdecken, die nicht dem notwendigen Flur dienen, sind daher brandschutztechnisch zu koffern.
Die Verkofferung muss im Sinne der MLAR mit I 30- Koffern ausgeführt werden, wenn nicht eine durchgängige F 30- Abhang- decke hier vorgesehen wird. Dann müssen jedoch die Leitungen soweit befestigt sein, dass sie im Brandfalle nicht in die zuvor genannten F 30- Decke durchschlagen. Ggf. ist in einzelnen Be- reichen eine Nachbefestigung noch erforderlich. Ich bitte daher hier ordnungsgemäße Anschlüsse auch für diese Art von Verka- belung vorzusehen.
Ansonsten sollte im Zuge der weiteren Renovierungsarbeiten re- gelmäßig eine Überprüfung der Verkabelung vorgenommen wer- den um dann die jeweiligen Maßnahmen vorsorglich treffen zu können.
A4.4.4.4 Flurzonen (Rettungswege aber keine notwendigen Flu- re)
Als Flurzone im Sinne des § 36(1) -Büronutzung/ Verwaltungs- flügel- ist ausschließlich nur der Lehrerbereich ausgewiesen.
Hier sind die Flucht- und Rettungswege in der Breite und der Länge entsprechend einzuhalten, weisen jedoch keine Anforde- rungen im Sinne der Leitungsanlagenrichtlinie auf.
A4.5 Dächer § 31(1) BauO NRW A4.5.1 Dächer allgemein
Die Dächer müssen abschließend der harten Bedachung entspre- chen.
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Es ist im Brandwandbereich bzw. im Trennwandbereich darauf zu achten, dass hier ein ordnungsgemäßer Raumabschluss auch oberhalb der Mauerwerkskrone besteht.
A4.5.2 Dächer vor aufgehender Fassade (wenn erforderlich) -Siehe Ziffer A4.3.2 des Brandschutzkonzeptes-
Die Dächer vor aufgehender Fassade müssen, da sie gleichzeitig auch als Decke gewertet werden, Feuerhemmend, in der Feuer- widerstandsklasse F 30 A im 5m- Bereich vor der aufgehenden Fassade erstellt werden( Gebäudeklasse 3).
Hinweis: Die Decke über dem Verwaltungstrakt wurde als Stahlbetonde- cke nach Auskunft der Hochbauabteilung mindestens feuerhem- mend ausgeführt. Der darüberliegende Dachraum ist besonders niedrig und weist zum Erdgeschoss hin einen ausreichenden Raumabschluss über die Stahlbetondecke auf.
A4.5.3 Dachbegrünung -keine-
A4.5.4 Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen werden so aufgestellt, dass sie die Entrau- chungsöffnungen nicht weiter stören.
Nach Vorgaben der Feuerwehr soll ein Feuerwehrschalter zum Abstellen der Anlage vorgesehen werden
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A5. Lage, Anordnung, Bemessung (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicher- heitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen
A5.1 Sicherung der Rettungswege (erster Rettungsweg und Auf- schlagrichtungen)
Alle Türen in Rettungswegen (erster Rettungsweg) müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. ASR A2.3
Hinweis: In der Anlage zur Schulbaurichtlinie wird u.a. auch für die Ein- richtung und Betrieb von Schulen die allgemein anerkannte Re- gel der Technik, z. B. die DIN 58125, herangezogen werden. Die Aufschlagrichtung der Türen ergibt sich aus der DIN 58125 aus den Klassenräumen heraus. Die Türen aus den Schulklassen (nicht naturwissenschaftlichen Räumen oder Räume mit erhöhten Brandgefahren) heraus dürfen auch nach innen aufschlagen, sofern nicht mehr als 40 Personen planmäßig in den Schulklassen vorhanden sind (DIN 58125).
Rein aus brandschutztechnischer Sicht bestehen daher von mei- ner Seite aus keine Bedenken die Klassenraumtür auch nach in- nen aufschlagen zu lassen. Die Schulbaurichtlinie in jetzt gültiger Fassung weist Entsprechendes auf.
A5.2 Rettungsweglängen
Bei dem relativ kleinen Bauvorhaben ist immer sichergestellt, dass ein notwendiger Treppenraum oder ein unmittelbarer Aus- gang ins Freie nach spätestens 35m zu erreichen ist.
Neubaumaßnahme Mensa Der Neubau erhält eine unmittelbare Außentür ins Freie, der den ersten notwendigen Rettungsweg ins Freie auch sicherstellt. Der zweite notwendige Rettungsweg wird über den seitlichen Zugang
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(Durchgang durch feuerhemmende Feuerschutztür T 30 RS in die Schule) sichergestellt.
A5.3 Entleerung und erster Rettungsweg -Klassentrakt- A5.3.1 Entleerung, allgemeine Hinweise NR. 5 SchulBauR Die Entleerung wird in Fluchtrichtung von oben nach unten be- schrieben. Somit kann auch begreiflich gemacht werden, welche Personenzahlen maximal die Rettungswege auch an den Ausgän- gen ins Freie belegen. Die Schulbaurichtlinie sieht unter 3.4 folgendes vor: Die nutzbare Breite von Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendige Flur und die notwendige Treppe muss mindestens 1,20m je 200 darauf ange- wiesene Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60m zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzba- re Breite vorhanden sein: a) Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthalts- räumen 0,90m
b) notwendige Flure 1,50m
c) notwendige Treppen 1,20m Die erforderliche Breite notwendiger Flure und notwendiger Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Ein- richtungen nicht eingeengt werden.
Es sind insgesamt für die Schulnutzung zwei notwendige Trep- penräume vorhanden. Die übrigen im Bestand vorhandenen notwendigen Treppenräu- me und äußere außenliegende Treppen weisen folgende Mög- lichkeiten der Nutzung auf.
Eine Einschränkung der Türen zu den Treppenläufen ist nach Tabelle 1 (Spalte B) ASR A2.3 zulässig:
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A5.3.2 Entleerung 1. OG A5.3.2.1 Entleerungsberechnung -Betrachtung der Rettungswege -
Obergeschoss Bauteil Klassentrakt Die gesamte Schule im Klassentrakt wird insgesamt über alle Geschosse max. 260 Personen (Schüler und Personal) aufweisen.
Berechnung der zulässigen Personen anhand der Treppenlauf- breite bzw. Ausgangsbreite:
TR1 EG/1.OG P = 1,41m = 200 Personen TR2 EG/1.OG P = 1,09m* = 34 Personen Summe zulässig: 234 Personen
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Da insgesamt nicht zu erwarten ist, dass im 1. Obergeschoss nicht mehr als 160 Personen vorhanden sein werden, sind die Treppen formal gesehen ausreichend dimensioniert.
*Der notwendige Treppenraum TR2 weist eine Treppenlaufbreite von 1,09m auf. Diese Treppenlaufbreite ist insgesamt als zu schmal anzusehen. Brandschutztechnische Bedenken bestehen nicht, da für das Obergeschoss zur Entleerung nur zwei Klassen- räume unmittelbar angeschlossen sind. Die Ausgangsbreite des notwendigen Treppenraumes mit 84cm ist jedoch insgesamt als zu schmal anzusehen. Es wird daher vorgeschlagen die zweite Fensteröffnung (somit ohne statischen Eingriff) in selber Breite als weiteren Ausgang ins Freie auszubilden, sodass die rechneri- sche Flucht- und Rettungswegbreite ausreichend ist.
Erdgeschoss Bauteil Klassentrakt Der Klassentrakt weist selbständig im Bereich des notwendigen Flures einen unmittelbaren Ausgang ins Freie auf. Der Treppen- raum TR1 kann zur weiteren Entfluchtung hier herangezogen werden. Hierüber können unmittelbar ins Freie ca. 300 Personen entfluchtet werden, da deren Ausgangstür 1,95m i. L. aufweist.
Hinweis: Die Rauchschutztüren im Erdgeschoss und Obergeschoss, die neu eingebaut werden, können nach o.a. Tabelle und Vorgabe GUV jeweils mit 1,05m Breite i. L. auch als einflügelige Türen eingebaut werden.
Entleerungsangaben Kellergeschoss Im Kellergeschoss sind nur ein Klassenraum und ein Nebenraum vorhanden. Die Flucht- und Rettungswege ins Freie werden da- her maximal durch 40 Personen genutzt. Die beiden Ausgangstü- ren ins Freie sind auch ohne Nachweis hierfür ausreichend.
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A5.4 Offenhalten von Türen in Rettungswegen Nr. 7SchulBauRL
Sollen Türen in Rettungswegen offengehalten werden, sind diese mit Schließanlagen – Kenngröße Rauch – auszurüsten, die das Schließen im Brandfalle sichern.
Hinweis: Alle Türen der Rettungswege müssen für die Dauer des Betriebes von innen jederzeit leicht und ohne Hilfsmittel (Schlüssel o.ä.) zu öffnen sein.
A5.4.1 Schiebetüren
Schiebetüren sind innerhalb des Gebäudes nicht geplant.
A5.5 Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung
Gem. Ziffer 10 der Schulbaurichtlinie wird folgendes vorgese- hen:
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
a) in Hauptgängen von Lernbereichen, b) in Hallen, durch die Rettungswege führen, c) in notwendigen Fluren d) in notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen not- wendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, e) auf Rettungsbalkonen und Außentreppen, wenn sie Bestandteil des ersten Rettungsweges sind, f) in fensterlosen Aufenthaltsräumen und g) für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist nicht erforderlich für Räume im Erdgeschoss, die jeweils einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
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Bei der Größe der Schule wird zwar eine Sicherheitsbeleuchtung für die notwendigen Flure und die notwendigen Treppenräume geplant, dies jedoch über einzelne Ladelampen. Die Fachingeni- eure sind daher angehalten die Einzelladelampensysteme, ver- gleichbar mit einer Sicherheitsbeleuchtung, auzulegen. Die Sicherheitsbeleuchtung muss so ausgelegt sein, dass über einen Zeitraum von mindestens 3 Stunden bei allgemeinem Netzausfall noch in Betrieb bleibt. Die Sicherheitskennzeichnung im Bereich der notwendigen Flure und Treppenräume werden hier ebenfalls mit Akkuleuchten ausgestattet. Es wird empfohlen hier eine zentrale Überwachungsanlage mit Display vorzusehen, die regelmäßig auch durch den Hausmeister kontrolliert werden kann.
A6. Die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anla- ge
Die höchstzulässige Zahl der Nutzer wurde zuvor schon einmal beschrieben.
A7. Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbe- sondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brand- verhalten im Bereich von Rettungswegen A7.1 Heizungsanlage
Es wird keine Feuerungsanlage innerhalb des Gebäudes geplant bzw. vorgesehen. Im ehemaligen Aufstellraum für die Heizungs- anlage wird nur ein Wärmetauscher vorgesehen, der der Wärme- pumpenanlage dient. Die Außenanlage wird vor dem Gebäude unmittelbar aufgestellt.
A7.2 Angaben von haustechnischen Einrichtungen im Bereich von Rettungswegen
Die elektrotechnischen Einrichtungen im Bereich von notwendi- gen Rettungswegen wurden zuvor schon einmal beschrieben.
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A8. Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung A8.1 Klassentrakt
Es sind für alle Klassen dezentrale Lüftungsanlagen geplant. Die dezentralen Lüftungsanlagen sind innerhalb des Klassenraumes unter der Decke geplant bzw. angebracht und werden über einen entsprechenden Wärmetauscher verfügen.
Die Anlagentechnik wird nicht durch die Brandwand oder durch Geschossdecken geführt.
Grundsätzlich gilt, dass gem. der Verwaltungsvorschrift zur Technischen Baubestimmung, Anlage A2.2.1.11/1 die Lüftungs- anlagenrichtlinie grundsätzlich anzuwenden ist. Die Musterlüf- tungsanlagenrichtlinie M-LÜAR, Fassung 29.09.2005, zuletzt geändert durch den Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020, ist demnach eindeutig bauaufsichtlich einge- führt und ist in allen Bereichen auch mit Bezug auf § 41 BauO NRW anzuwenden. Bzgl. des Geltungsbereiches gilt diese Richt- linie für Lüftungsanlagen und den Anforderungen nach § 41 MBO/ § 41 BauO NRW gestellt werden.
Der § 41 sieht hier folgendes vor: Lüftungsanlagen müssen betriebssicher sein, sie dürfen den ord- nungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträch- tigen. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht
- für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2
- innerhalb von Wohnungen und
- innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400m² in nicht mehr als 2 Geschossen.
Somit ist die Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie bzgl. auch ihres Geltungsbereiches anwendungspflichtig. Die so genannten de- zentralen Anlagen sind so angeordnet, dass sie jeweils immer nur ein, bestenfalls zwei Räume, entsprechend be- und entlüften. Dies wird über eine Öffnung vorgesehen, die unmittelbar neben
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der Fensteröffnung vorgesehen wird. Es handelt sich hierbei je- weils um Nutzungsbereiche (keine Nutzungseinheiten im Sinne der Landesbauordnung), die unter 400m² Nutzfläche aufweisen. Unter sinngemäßer Anwendung des § 41 BauO NRW können daher die Einzelbe- und Entlüftungssysteme auch ohne weiterge- hende Anforderungen verwendet werden, auch wenn die Lüf- tungsöffnung im unmittelbaren Fensterbereich liegen. Dies ist durchaus vergleichbar mit dem Öffnen eines Fensters, welches ohnehin keine Feuerwiderstandsdauer der Bauteile aufweisen muss.
Für den Verwaltungsflügel soll ebenfalls eine Lüftungsanlage vorgesehen werden, die sich auch bis in die Bücherei und das derzeitige Lehrerzimmer erstreckt (in den Planungsunterlagen Lüftung steht hier OGS Speiseraum). Hierfür wird eine Brand- schutzklappe in der Trennwand zwischen der Bücherei und dem Verwaltungstrakt für beide Lüftungsanleitungen vorgesehen. Bei dieser Lüftungsanlage wird darauf geachtet, dass die Durchfüh- rung durch die Stahlbetondecke ebenfalls eine Feuerschutzklappe erhält, da hier die Außenluft über den darüberliegenden Dach- raum und die Dachfläche abgeführt wird.
Die Lüftungsanlagen werden über Rauchmelder ab dem Erdge- schoss verfügen, die bei Raucheintritt die Anlagentechnik ab- schalten.
Ziffer 5.1.2 MLÜAR kann daher abschließend nicht eingehalten werden. Dies ist auch brandschutztechnisch nicht näher relevant, da die jeweiligen Fensteröffnungen ebenfalls keine direkten brandschutztechnischen Anforderungen aufweisen. Bei der zent- ralen Raumluftanlage zur Be- und Entlüftung der Lagerräume und des notwendigen Flures müsste normalerweise gem. Ziffer 6.4 auch eine Lüftungszentrale vorgesehen werden.
Hier wird folgendes vorgeschrieben: Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufberei- tungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn die Ventilatoren oder Luftbereitungs- einrichtungen in Strömungsrichtung abschließende Leitungen in
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mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklasse 3) oder Brandabschnitte führen.
Bei dem zuvor genannten Gebäude handelt es sich nach alter Landesbauordnung um ein Gebäude geringer Höhe und somit nach heutiger Landesbauordnung um ein Gebäude, welches in Gebäudeklasse 3 einzustufen ist. Nach den o.a. Vorgaben bedarf es grundsätzlich keiner Lüftungszentrale nach neuster Lüftungs- anlagenrichtlinie, da die Geschossdecke nicht durchdrungen wird und auch nicht durch Brandabschnitte führt. Die Lüftungsanlage kann daher ohne weiteres auch dezentral in den jeweiligen Ge- schossen unter der Decke aufgehangen werden.
Es wird auch eine Lüftungsanlage für die Sporthalle geplant. Die Sporthalle soll eine Lüftungsanlage im Bisherigen Technikraum erhalten, der nur Wärmeübergabeverteiler aufweist. Außerdem sind hier Elektrounterverteilungen im Bestand vorhanden. Es sind keine Feuerschutzklappen innerhalb dieser Lüftungsanlage geplant, da diese einem Raumgefüge genügt.
Hinweis: Der Raumabschluss der Neubaumaßnahmen wird mit feuerhem- mender Feuerschutztür T 30 RS ausgeführt. Eine Durchführung der Lüftungsanlage ist hier nicht geplant.
Folgende Abweichungen liegen zur MusterLüftungsanlagenricht- linie daher vor:
-
Dezentrale Geräte, vergleichbar mit Lüftungsanlagen zur Be- und Entlüftung von Wohnungen sowie abgeschlossenen Nut- zungseinheiten von maximal 200m², obwohl die Nutzungseinheit an sich (Bereich Schule) deutlich größer ist,
-
Anordnung von Mündungsöffnungen von Außenluft- und Fortluftleitungen, die den Anforderungen der Ziffer 5.1.2 nicht einhalten (siehe Begründung zuvor) und Anordnung einer zentra- len Raumluftanlage mit einem Kompaktgerät.
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Hinweise: Die hier vorgesehenen Lüftungsanlagen entsprechen nicht den Vorgaben der Musterrichtlinie Brandschutztechnische Anforde- rungen an Lüftungsanlagen, da sie als atypische Ausführung ge- plant sind. Die Musterrichtlinien über brandschutztechnische An- forderungen an Lüftungsanlagen gelten grundsätzlich nur für den Standardfall und sind daher für diese speziellen Ausführungen nicht zur Anwendung geeignet. Gleichwohl werden die Schutz- ziele bei der o.a. Planung erfüllt, sodass von meiner Seite aus aus brandschutztechnischer Sicht grundsätzlich keine Bedenken be- stehen. Für die Lüftungsanlage im Verwaltungstrakt werden die Abluft- anlagen/ Fortluftanlagen über Dach mit Brandschutzklappen ver- sehen, sodass hier ein ausreichender Schutz vorhanden ist. Diese Brandschutzklappen werden rauchmeldergesteuert hergestellt. Die Vorgaben der Lüftungsanlagenrichtlinie für die jeweilige Außenluft sind durch die feuerwiderstandsfähigen Bauteile ab- schließend gegeben.
Die Abweichungen von der MLÜAR sind grundsätzlich zumin- dest seitens des Bauordnungsamtes zustimmungspflichtig. Eine formelle Abweichung im Sinne des § 69(1) ist nach meiner Rechtsauffassung nicht erforderlich, da auf Grundlage der Ver- waltungsvorschrift technische Baubestimmung die Musterrichtli- nie nur bauaufsichtlich eingeführt ist und nicht auf Grundlage des Gesetzes erlassen ist.
A8.2 Neubau A8.2.1 Lüftungsanlagen
Es wird für die neue Mensa eine großflächige Lüftungsanlage erstellt, die sich auch über den Nachbarraum erstreckt. Hier wer- den die Abluftanlagen, einschließlich Küchenabluft, so zusam- mengefasst, dass sie über einen Schacht in der durchgängigen F 30- Decke bis über Dachhaut hochgeführt wird. Die Abluftanlage wird auf der Dachfläche außerhalb des 5m- Bereiches der aufge- henden Fassade geplant. Das Gleiche gilt auch für die jeweiligen Durchführungen durch die Decke. Da hier eine durchgängige F
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30 – Decke geplant ist, die allseits an Massivbauteile anstößt, werden hier die Lüftungskanäle begleitend in der Decke in F 30 bis dichtschließend unter Dachhaut ausgeführt. Es wird keine ei- genständige Küchenabluft hier vorgesehen, da keine fetthaltige Abluft abgeführt werden muss. Bei den hier geplanten Essenan- lieferungen werden nur die Essen entsprechend über Konvekto- maten aufgewärmt. Der einzelne, ggf. vorhandene Kochherd in Haushaltsküchenformat, bedarf keiner selbständigen Küchenab- luft im Sinne der Lüftungsanlagenrichtlinie.
A9. Entrauchung Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärme- abzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luft- wechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihal- tung von Rettungswegen A9.1 Allgemein
Räume, die ausschließlich nur der Beurteilung nach Landesbau- ordnung unterliegen, müssen grundsätzlich nicht zwingend ent- raucht werden, da die Landesbauordnung voraussetzt, dass hier entsprechende öffenbare Fenster vorhanden sind. Das Gleiche gilt auch für allgemeine Unterrichtsräume, die im Sinne der Schulbaurichtlinie genutzt werden.
Die einzelnen Klassenräume weisen jeweils Fenster auf, die zur Entrauchung hier herangezogen werden können. Die Schulbau- richtlinie wird außer für Lernbereiche und Hallen keine weiter- gehenden Forderungen gelten. Daher können jegliche Art von zusätzlichen Nachweisen bzgl. der Entrauchung im Bereich Klassentrakt, Bürotrakt hier entfallen.
A9.1.1 Neubau Mensa
Die SBauVO in Anlehnung macht dezidierte Vorgaben wie eine entsprechende Entrauchung von Versammlungsräumen auszu- statten ist. Auch die Schulbaurichtlinie weist unter Ziffer 6 für
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die Rauchableitung entsprechende Vorgaben auf, die einzuhalten sind.
Der § 16 der heutigen SBauVO in Anlehnung sieht folgendes vor: Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die jeweils mehr als 50m² Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szeneflächen mit jeweils mehr als 200m² Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
-
Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 48(2) der Landesbauordnung haben,
-
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, Magazi- ne und Lagerräume mit nicht mehr als 1000m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an oberster Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1% der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände ange- ordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Quer- schnitt von insgesamt 2% der Grundfläche haben und Zuluftflä- chen in insgesamt gleicher Größe, jedoch nicht mehr als 12m² freien Querschnitt vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
-
Versammlungsstättenräume mit mehr als 1000m² Grundflä- che….
Der Neubau wird als Raum insgesamt eine Größe von unter 200m² aufweisen. Der zukünftige Erweiterungsbau wird daher über die außenliegenden Fenster zu entrauchen sein. Auch die Vorgaben der SBauVO wären somit abschließend eingehalten.
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A10. Die Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanla- ge
Alarmierungsanlage Nr. 12 SchulBauR Die Schulbaurichtlinie sieht unter Ziffer 12 folgendes vor: Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Ge- fahrenfall die Räumung der Schule oder einzelnen Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule wahrgenommen werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle in- nerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden kön- nen. Derzeit sind im Bestand Hausdruckknopfmelder für eine Alar- mierungseinrichtung vorhanden. Diese Druckknopfmelder in blauer Farbe sind mit Aufschrift Hausalarm versehen. Die Alar- mierungseinrichtung ist durchaus als älteres Baujahr hier vorhan- den. Eine entsprechende anlagentechnische Prüfung ist hierfür noch nicht vorgenommen worden. Es wird daher im Zuge der Baumaßnahme eine neue Alarmierungseinrichtung vorgesehen, die an selber Stelle, wie die bisherigen Druckknopfmelder auch, Handauslöseeinrichtungen aufweisen wird. Zusätzlich wird im Bürobereich ein weiterer Druckknopfmelder vorgesehen. Ich bit- te hierfür die jeweiligen Grundrisszeichnungen zu beachten.
Entsprechend dem Runderlass des Innenministeriums –VD2– 4.131-5 (MBI.NRW.S.650/SMBI.NRW.2130) wird zur Sicher- stellung der brandschutztechnisch erforderlichen Belange in öf- fentlichen und privaten Schulen und Erziehungsanstalten emp- fohlen, dass eine Alarmierungsanlage eingerichtet wird. Folgen- des wird dort unter Ziff. 1 ausgeführt:
Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Ge- fahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pau- sensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden. Das Alarmsignal muss den Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern bekannt sein. Das Alarmsignal muss mindestens an
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einer, während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmie- rungsstellen muss sich mindestens ein Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr/Rettungsdienst oder Polizei unmittelbar alarmiert werden können. Die Alarmierungsanlage soll für den Fall eines Stromausfalls über eine Sicherheitsstromversorgungs- anlage betrieben werden können, oder es soll eine handbetriebe- ne Alarmeinrichtung vorhanden sein. Ferner sollten in Schulge- bäuden Anlagen vorhanden sein, die gezielte Sprechdurchsagen ermöglichen.
Es wird bei der Größe zur wesentlichen Aufbesserung der Schule eine DIN-Ton Alarmierung vorgesehen. Die DIN-Tonanlage wird über die „Hausalarmmelder“ ausgelöst und wird zentral im Sekretariat wieder abschaltbar sein. Sie wird über Akkuversor- gung verfügen.
Hinweis: Das Schulgebäude hat eine Größe bei dem sich die Gemeinde durchaus ein Gedanke über den Amokalarm macht sollte.
Beim Amokalarm bleiben normalerweise alle Personen innerhalb der Schulklassen. Ggf. wird sogar über eine autorisierte Person ein Feuermeldealarm unterdrückt.
In Absprache mit der örtlichen Kommune und der örtlichen Feu- erwehr sollte für einen Amokalarm eine entsprechende Durchsa- ge möglich sein. Ggf. wird auch ein Freischalter des Feueralar- mes ausgelöst durch einen Hausalarmmelder vorgesehen, sodass von autorisierten Personen eine entsprechende Rückstellung der Alarmierungseinrichtung möglich sein wird.
Es wird auch von meiner Seite aus ausdrücklich empfohlen sich bei anderen Kommunen Informationen einzuholen, wie ein ent- sprechender Amokalarm mit verschiedenen Stufen aufgebaut ist.
Eine erforderliche Sprachdurchsagen sollten auch abschließend in dieser festen Regelung vorgegeben werden.
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A11. Lage, Anordnung und ggf. Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feu- erlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauch- anschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmit- teln A11.1 Feuerlöscher
Die gesamte Schule gilt als Arbeitsstätte. Somit sind nach Ar- beitsstättenrichtlinie für den gesamten Schulbereich, einschließ- lich Aula, ausreichende Löschmitteleinheiten vorzuhalten
Tabelle 3: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte
| Grundfläche bis … m² | Löschmitteleinheiten [LE] |
|---|---|
| 50 | 6 |
| 100 | 9 |
| 200 | 12 |
| 300 | 15 |
| 400 | 18 |
| 500 | 21 |
| 600 | 24 |
| 700 | 27 |
| 800 | 30 |
| 900 | 33 |
| 1000 | 36 |
| je weitere 250 | + 6 |
In Abstimmung mit dem örtlichen Arbeitsschutz bzw. dem Ver- treter des Arbeitsschutzes der Gemeinde sollen abschließend die Feuerlöscher festgelegt werden. Es wird von meiner Seite aus empfohlen auch hier die örtliche Feuerwehr entsprechend mit einzubinden, sodass im Rahmen einer Brandlast keine Irritatio- nen bestehen.
Neubau Mensa Auch wenn die Küche keine Fritteuse aufweisen wird, wird hier zusätzlich ein Fettbrandlöscher vorgesehen, der es ermöglicht, auch etwaige untergeordnete Brände auf einem haushaltsähnli- chen Küchenherd entsprechend zu bekämpfen.
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A11.2 Wandhydranten und trockene Steigleitungen
Sollvorschrift: Ziffer 11 der Schulbaurichtlinie In Lernbereichen müssen vorhanden sein:
a) Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneter Stelle, b) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder c) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuer- löschanlagen und Einrichtungen
Die Schulbaurichtlinie sieht ausschließlich nur für Lernbereiche folgendes vor:
Auf Wandhydranten und trockene Steigleitungen sollte grund- sätzlich von unserer Seite aus bei einem nur zweigeschossigen Gebäude verzichtet werden. Es handelt sich um eine zweigeschossige Schule.
Die Schulbaurichtlinie sieht daher für diesen Schultyp grundsätz- lich keine Anforderungen vor.
A11.3 Sonderlöschmittel
Sonderlöschmittel sind innerhalb der Schule nicht vorzuhalten, da nicht mit Chemikalien oder anderen Gefahrenstoffen umge- gangen wird.
A11.4 Löschanalgen
Löschanlage-keine- Seitens des Küchenbauers wird bestätigt, dass keine Fritteuse o- der Pfanne eine Größe erreicht, dass nach Vorgaben der berufs- genossenschaftlichen oder noch nach allgemeinen technischen Regeln eine Löschanlage benötigt wird.
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Es werden zur Essensausgabe bestenfalls einzelne Konvektomate vorgesehen oder auch andere Wärmeeinrichtungen, ein Kochen innerhalb dieses Bereiches ist ausdrücklich nicht geplant.
Es wird bestenfalls ein haushaltsähnlicher Herd zur Erwärmung einzelner Getränke oder Speisen vorgesehen.
Da die Küchenanlage mit Ausgabe offen in einem Bereich gehal- ten ist, der nicht einer Versammlungsstätte zugehörig gewertet wird, kann somit die Küche auch ohne weiteres offen -auch ohne Löschanlage- zum Speiseraum gehalten werden.
A12. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemes- sung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktions- erhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
Eine Sicherheitsstromversorgungseinrichtung mit Angabe zur Bemessung und zur Lage brandschutztechnischer Ausbildungen des Aufstellraumes ist hier nicht erforderlich.
Die jeweiligen Einzelgeräte, die der Sicherheitstechnik dienen,
a) Sicherheitsbeleuchtung -eigene Stromversorgung über Akku- b) Alarmierungseinrichtung -eigene Stromversorgung über Ak- ku- C) Rauchableitungsfläche TR2 im Dach (eigene Akkuversor- gung)
A12.1 Blitzschutzanlage Nr. 6 SchulBauR
Die gesamte bauliche Anlage ist mit einer äußeren Blitz- schutzanlage ausgerüstet.
Die Anlage muss nach den Leit- und Grundsätzen des Ausschus- ses für Blitzableiterbau (ABB) geprüft sein.
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In Abschnitt A2.1.21.15 VVTB dient die Blitzschutzanlage auch zum Schutz sicherheitstechnischer Einrichtungen und Anlagen.
Diesen inneren Blitzschutz nachträglich zu installieren wäre un- verhältnismäßig.
A13. Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche
In dem Übersichtsplan bzw. im Textteil wurden die Angaben zu den Hydranten vorgenommen. Eine Darstellung der Schutzberei- che erübrigt sich bei der relativ kleinen Schule.
A14. Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Un- terzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen,
Bei der hier geplanten Schule ist die Anordnung von einer allge- meinen Brandmeldeanlage grundsätzlich nicht erforderlich.
Auch die Schulbaurichtlinie weist nichts Entsprechendes auf.
A15. Feuerwehrpläne
Die Feuerwehrpläne sind nach den Baumaßnahmen neu zu erstel- len. Hierbei sind die Vorgaben der DIN 14095 abschließend zu beachten. Der Feuerwehrplan wird in Abstimmung mit der örtlichen Feu- erwehr durch einen Fachplaner gefestigt. Die zu überarbeitenden Feuerwehrpläne sind mit der Band- schutzdienststelle des Kreises Düren nach Ziffer 14 der Schul- baurichtlinie abzustimmen und der örtlichen Feuerwehr zur Ver- fügung zu stellen.
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A16. Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brand- schutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssigna- le), A16.1 Brandschutzordnung
Die Brandschutzordnung ist nach DIN 14096 Teil 1 bis Teil 3 aufzustellen. Sie wird jährlich der Schulleitung vorgelegt, die einen Verant- wortlichen für den Brandschutz zu benennen hat. Diese Aufgabe sollte der Schulleiter aufgrund seiner Weisungsbefugnis ausfüh- ren. Der Verantwortliche für den Brandschutz hat auf die Einhal- tung aller gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu achten. In der Brandschutzordnung wird auch der Umgang mit behinder- ten Schülern oder behinderten Arbeitnehmern aufgenommen.
Auch die jeweilige Alarmierung und Alarmierungseinrichtung muss den jeweiligen Personen bekannt sein.
Räumungsübungen sind hier zu berücksichtigen.
A16.2 Übersichtsplan-Arbeitsschutz
In allen Fluren ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe jedes Treppenraumes ein Übersichtsplan vorhanden, der die Angaben über die im Gefahrenfall zu benutzenden Rettungswege, die Rückzugseinrichtungen und die Feuerschutzeinrichtungen ent- hält.
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B Sporthalle mit Nebenräumen
B4. Brandabschnitte, Konstruktion das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über die Lage und An- ordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen B4.1 Gebäudeabschlusswände -Keine-
B4.2 Brandabschnitt und brandschutztechnische Unterteilung
Die Sporthalle befindet sich innerhalb des Brandabschnittes der Schule.
B4.3 Tragende Konstruktion B4.3.1 Wände, Pfeiler, Stützen einschl. Dachkonstruktion -unverändert-
Die Wände, Pfeiler, Stützen sowie die aussteifenden Bauteile des Gebäudeteiles sind in feuerbeständiger Bauart vorhanden.
B4.3.2 Decken
Sporthalle Die Decke ist gleichzeitig das Dach. Brandschutztechnische An- forderungen bestehen nicht, da das Gebäude der Landesbauord- nung und nicht der SBauVO unterliegt. Gleichwohl ist die Decke über dem Erdgeschoss der eigentlichen Sporthalle mit Stahlbe- tonbindern ausgeführt, sodass zumindest die Haupttragkonstruk- tion mindestens feuerhemmend ist.
Nebenräume Die Nebenräume weisen einen hölzernen Dachstuhl auf, der un- terseitig mit Gipskarton verkleidet ist.
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B4.3.3 Brandschutztechnische Abtrennung zu dem übrigen Be- reich
Die Sporthalle wird als ein durchgängiger Bereich angesehen. Dies gilt auch für den Empfangsbereich und alle zugehörigen Nebenräume. Die Sporthalle wird brandschutztechnisch in feuer- beständiger Bauart von den übrigen Bereichen der Schule aber auch des zukünftigen Erweiterungsbaus Mensa abgetrennt. Es werden feuerhemmende Feuerschutztüren T30 RS zum angren- zenden Mensabereich geplant bzw. vorgesehen.
B4.3.4 Abstell- bzw. Lagerräume
Die Geräteräume sind offen zur Halle gehalten, und nur mit Schwingtoren abgetrennt. Die Abstell- bzw. Lagerräume für andere Nutzungen sind in mindestens feuerhemmender Bauart von den übrigen Bereichen abgetrennt. Das seitlich neu errichtete Lager (4. Bauabschnitt aus 2008) ist sogar in feuerbeständiger Bauart abgetrennt.
Hier ist keine direkte Zugänglichkeit von der Sporthalle hergege- ben.
B4.3.5 Weitere brandschutztechnische Abtrennungen
Innerhalb der Halle sind keine brandschutztechnischen Abtren- nungen mehr geplant.
Hinweis: Der einzelne Technikbereich weist nur Anlagentechniken auf, die der Halle selber dienen. Eine brandschutztechnische Abtrennung ist hier nicht erforderlich. Außerdem wird hier die Lüftungsanlage für die Sporthalle vorge- sehen, die über Dach entsprechend abgeführt werden soll.
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B4.3.6 Wandbekleidungen B4.3.6.1 Deckenbekleidung / Abhangdecke Sporthalle
Nur bei Versammlungsstätten sind Vorgaben für die Wandbe- kleidungen vorzusehen. Ich bitte jedoch darauf zu achten, dass bei Wand- und Deckenbekleidungen soweit wie möglich mindes- tens schwer entflammbare Baustoffe verwendet werden. Dies gilt nicht für den Anprallschutz.
B4.3.6.2 Deckenbekleidung
Sofern die Halle mit Deckenheizung vorgesehen wird, muss zwangsläufig auch die Abhangdecke neu geplant und ausgeführt werden. Wird eine neue Deckenbekleidung hier vorgesehen, wird diese zumindest aus schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. Im Sinne des § 5(3) SBauVO bis 1000m² Grundfläche sind auch bei Versammlungsstätten mindestens schwer entflammbare Baustof- fe grundsätzlich zulässig sind. Die Halle weist insgesamt eine Grundfläche von ca. 500m² auf, sodass die Verwendung dieser Baustoffe durchaus zulässig ist. Es wird jedoch darauf hingewie- sen, dass Unterkonstruktionen, Halterungen, Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen.
B5. Lage, Anordnung, Bemessung (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicher- heitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen B5.1 Rettungswege
Es sind weitere Durchgänge durch Umkleideräume vorhanden, die jedoch nicht als direkte Rettungswege angesehen werden. Ein weiterer Rettungsweg ist durch einen Geräteraum vorhanden, der eine lichte Breite von 0,90m aufweist. Es stehen somit insgesamt drei Ausgänge zur Verfügung, die ins Freie führen. Der Emp-
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fangsbereich weist eine nach außen aufschlagender zweiflügeli- ger Tür auf. Er wird ausschließlich nur als Sammelplatz genutzt, bevor die jeweilige Schulklasse die Zugänglichkeit zu den Um- kleideräumen nutzen.
Die Rettungswege der Sporthalle sind in Anlehnung an die Ver- sammlungsstättenverordnung/ SBauVO, Teil 1 beurteilt wor- den und weisen jeweils mit zwei Ausgängen ins Freie von ca. 1,15 m Breite zwei unabhängige bauliche Rettungswege auf.
Forderungen: / Nach BauO NRW zwei unabhängige erste und zweite Rettungswege § 33 BauO NRW Rettungsweglänge max. 35 m
/ Neue SBauVO (vergleichend betrachtet) Sollvorschrift: § 6SBauVO Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthalts- räumen mindestens zwei von einander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend . . . Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer, von dem Foyer oder der Halle unabhängiger bauli- cher Rettungsweg vorhanden ist.
Sollvorschrift § 7(1) SBauVO Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Aus- gang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein.
Hinweis: Die Sporthalle hat eine innere Raumhöhe von deutlich unter 7,50 m im Mittel, so dass eine Fluchtweglänge auf der Ebene des Erd- geschossfußbodens von ca. 30 m nach neuer VStättVO zulässig ist.
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Erster Rettungsweg Ausgang ins Freie Zweiter Rettungsweg Ausgange in Innenhof Zweiter Rettungsweg Ausgang in notwendigen Treppenraum
Rettungsweglänge max. 22 m < 35 m BauO NRW < 30 m SBauVO
B5.1.1 Entleerungsberechnung § 7 SBauVO
Die Sporthalle EG wird nach Angaben des Betreibers mit ma- ximal 180 Besucher belegt.
Gem. der o.a. Tabelle 1 der ASR A2.3 sind lichte Ausgangsbrei- en von Türen in Verlauf von Rettungswegen von 1,05m dann zulässig, wenn die lichten Mindestbreiten der Hauptfluchtwege 1,20m mittragen.
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Somit ist für beide unmittelbare Ausgangstüren ins Freie je- weils eine Entfluchtungsmöglichkeit von über 200 Personen ge- geben, sodass auf Grundlage der insgesamt drei zur Verfügung stehenden notwendigen Rettungswegen immer eine ausreichende Entfluchtung für die mit 200 Personen genutzte Sporthalle hier vorhanden ist.
B5.1.2 Kennzeichnung
Die Flucht- und Rettungswege sind mit langanhaltend nachleuch- tenden Piktogrammen bzw. hinterleuchtetem Schildern gekenn- zeichnet.
B5.1.3 Öffnen der Türen
Alle Ausgangstüren (Notausgangstüren) müssen für die Dauer des Betriebes von innen mit einem einzigen Griff ohne Hilfsmit- tel leicht in voller Breite zu öffnen sein. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen die Flüch- tenden nicht behindern.
B5.1.4 Sicherheitsbeleuchtung
Da es sich nicht um eine Versammlungsstätte handelt, ist grund- sätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung im Sinne der VDE 0108 nicht erforderlich. Gleichwohl wird die große Hallenfläche, die Sicherheitskennzeichen und die Durchgänge durch die Umklei- deräume sowie der Empfangsbereich jeweils mit Rettungsweg- kennzeichen mit Akkugepufferten Lampen ausgestattet, dass die Ausstattung ähnlich einer Sicherheitsbeleuchtung gegeben ist. Es ist hierfür ein zentraler Batterieanlage in einem separaten Raum (Zugang über Technikraum) im Bestand vorhanden. Die Anlage wird auch weiterhin gewartet.
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B6. Die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anla- ge
Die höchstzulässige Zahl der Nutzer ist durch den Bauherrn mit unter 200 Nutzern und 180 Besucher angegeben worden. Es han- delt sich nicht um eine Versammlungsstätte.
B7. Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbe- sondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brand- verhalten im Bereich von Rettungswegen
Die haustechnische Versorgung wird durch andere Räume erfol- gen. Lediglich ein einzelner Technikbereich mit zugehöriger Schaltanlage befindet sich innerhalb des Sporthallenbereiches. Es handelt sich hierbei um eine großflächige Elektrounterverteilung, die nicht als Hausanschlussraum oder auch als Hauptuntervertei- lung anzusehen ist. Da keine notwendigen Flure oder notwendi- gen Treppenräume vorhanden sind, erübrigen sich die Angaben von Elektroleitungsführungen in Rettungswegen.
B8. Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung
Es wird eine dezentrale Lüftungsanlage für diesen Teilbereich geplant bzw. vorgesehen, die ausschließlich nur über die Außen- fenster be- und entlüftet wird.
Zur brandschutztechnischen Einstufung dieser Anlagentechnik siehe Ziffer A8 des Brandschutzkonzeptes.
Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine Einzelanlage, die ausschließlich nur zur Be- und Entlüftung der Hallenfläche und der Nassräume dient.
Feuerschutzklappen sind hier nicht erforderlich.
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B9. Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauch- freihaltung von Rettungswegen
Da das Gebäude nicht der Versammlungsstättenverordnung un- terliegt, ist eine entsprechende Entrauchung grundsätzlich nicht erforderlich. Gleichwohl sind die hohen Lichtfelder als seitliche Öffnungsflächen hier öffenbar und können zur Be- und Entlüf- tung sowie zur Entrauchung herangezogen werden. Sie können manuell durch Umlegen von Hebeln genutzt werden.
B10. Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlage
Siehe Ziffer A10. des Brandschutzkonzeptes
B11. Lage, Anordnung und ggf. Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feu- erlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauch- anschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmit- teln,
B11.1 Feuerlöschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen
Selbständige Löschanlagen oder andere Geräte zur Brandbe- kämpfung Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlusslei- tungen sind innerhalb des Gebäudes nicht erforderlich.
Es sind weder nach Schulbaurichtlinie noch nach Landesbauord- nung Wandhydranten erforderlich.
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B11.2 Feuerlöscher
Es wird innerhalb der Sporthalle selber kein Feuerlöscher geplant bzw. vorgesehen. Die Feuerlöscher werden in den seitlichen Räumen und in den jeweiligen Zugangsbereichen zur Sporthalle geplant und auch vorgesehen. Die jeweiligen Türen, hinter denen die Feuerlöscher angebracht sind, werden daher entsprechend auch gekennzeichnet.
Da es sich um eine Arbeitsstätte handelt, sind die seitlichen Räume neben der Sporthalle mit Feuerlöschern auszustatten. Die Tabelle 3 regelt die Anzahl der Feuerlöscher außerhalb der Sporthalle.
Tabelle 3: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte
| Grundfläche bis … m² | Löschmitteleinheiten [LE] |
|---|---|
| 50 | 6 |
| 100 | 9 |
| 200 | 12 |
| 300 | 15 |
| 400 | 18 |
| 500 | 21 |
| 600 | 24 |
| 700 | 27 |
| 800 | 30 |
| 900 | 33 |
| 1000 | 36 |
| je weitere 250 | + 6 |
Die Anordnung der Feuerlöscher in den Grundrissplänen gilt als Empfehlung.
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B12. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemes- sung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktions- erhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
Außer den Sicherheitsleuchten, den hinterleuchteten Fluchtweg- piktogrammen, der Alarmierungseinrichtung und ggf. einer Durchsagemöglichkeit vom Lehrerbereich aus, wird keine Anla- gentechnik vorgesehen, die einer Sicherheitsstromversorgung bedarf.
B13. Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche,
Siehe Ziffer 3 des Brandschutzkonzeptes
B14. Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Un- terzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen
Eine Brandmeldeanlage mit Unterzentrale oder einem Feuer- wehrtableau ist für diese Anlagentechnik nicht erforderlich.
B15. Feuerwehrpläne
Siehe Ziffer A15. des Brandschutzkonzeptes
B16. Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brand- schutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssigna- le)
Siehe Ziffer A16. des Brandschutzkonzeptes
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B17. Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche aus- gleichende Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden,
Abweichungen von den materiellen Anforderungen der Landes- bauordnung sind formell beantragt worden. (Großer Brandab- schnitt von mehr als 40m, -siehe Konzeptteil A-) Andere Abwei- chungen konnten zu einem Bestand festgestellt werden, liegen jedoch nach ausgeführten Maßnahmen nicht mehr vor.
Im Bereich der notwendigen Treppenräume war zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes kein Flammüberschlagsweg über Eck zu beachten. Ob dieser nach heutigen Vorgaben als Abwei- chung anzusehen ist, ist nicht näher relevant, da nach wie vor auch für den Ausgang ins Freie Bestandschutz gilt. Andere Ab- weichungen konnten von meiner Seite aus nicht erkannt werden.
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- Verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingeni- eurwesens.
Verwendete Rechenverfahren sind grundsätzlich nicht erforder- lich.
- Barrierefreiheit 19.1 Allgemeine Angaben
Seitens des führenden Architekturbüros oder des Fachplaners muss normaler Weise grundsätzlich festgelegt werden, welche Bereiche öffentlich zugänglich sein sollen und somit auch barrie- refrei sein müssen.
Diese Bereiche müssten dann der DIN 18040, Teil 1 entsprechen.
Da die Schule im Bestand vorhanden ist und auch nicht wesent- lich verändert wird, geht der Unterzeichner davon aus, dass grundsätzlich eine Abweichung zur Barrierefreiheit beantragt wird. Gleichwohl sollten die jeweiligen Türen von vornherein so ausgelegt werden, dass auch im Sinne der DIN 18040, Teil 1 an- nähernd barrierefrei ausgestattet sind.
Um die Barrierefreiheit zu gewährleisten sind die festgelegten Bedienkräfte an Türen oder an Schaltern entsprechend der DIN 18040, Teil 1 auszuführen und der Größe 3 DIN EN 1154 / Klas- se 3 nach DIN 12271 auszuführen: / Fingerbetätigung 6 Newton / Drücker/ Beschläge 25 Newton / Bewegung Türblatt (ohne TS) 25 Newton / Bewegung Türblatt einer Rauchschutz- oder Brandschutztür oder einer brandschutztechnisch erforderlichen selbstschließen Tür (TS erforderlich) maximal 47 Newtonmeter
Ich bitte auf diese Mindestangaben die jeweiligen Obertürschlie- ßer von vornherein auszuschreiben und auch entsprechend in den
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nutzungsabhängigen Zonierungen des Gebäudes nach DIN 18040, Teil 2 die Türen entsprechend ausführen zu lassen.
Bei den Feuerschutz- und Rauchschutztüren ist darauf zu achten, dass grundsätzlich keine Bodentürschwellen hier vorgesehen werden.
Für alle anderen Feuerschutz- und Rauchschutztüren ist darauf zu achten, dass der Bodentürabsenker auf einen für die Tür zulas- sungskonformen Auflaufbereich aufschließt. Ein entsprechende Bodentürschwelle ist auch in diesem Bereich grundsätzlich nach DIN 18040, Teil 1 unzulässig.
Es wird empfohlen, auch für die Eingangstüren ggf. einen stufen- los einstellbaren Türschließer zu planen.
Werden motorisch betriebene Türen vorgesehen, so muss sicher- gestellt sein, dass die o.a. Zugkräfte, die für eine brandschutz- technisch erforderliche selbstschließende Tür vorgesehen werden muss, auch bei Netzausfall abschließend eingehalten bzw. er- reicht werden kann. Ist dies abschließend nicht möglich, muss ggf. über den Planer für die Barrierefreiheit eine Sonderlösung in Zusammenarbeit mit dem Materialprüfamt und dem Hersteller erarbeitet werden.
Je nach Art und Nutzung müssen ggf. die Feuerschutztüren oder auch Rauchschutztüren motorisch öffenbar hergestellt werden.
Werden Türen mit motorischen Öffnungen vorgesehen, so müs- sen die Tasten DIN- gerecht -nach DIN 18040- Teil 1- angeord- net werden. Bei der motorischen Öffnung von Feuerschutz- und Rauch- schutztüren nach DIN 18095 bitte ich darauf zu achten, dass ent- sprechende Unterlagen zur Schlussabnahme vorgelegt werden. (Ausschreibungstext ggf. ergänzen)
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Folgende Unterlagen müssen für die T30 RS- / RS-Türen vorge- legt werden:
-Betriebshandbuch -Übereinstimmungserklärung -Sicherheitsanalyse nach DIN 18650 (ggf. Eintragung in Betriebshandbuch) -Abnahmeprüfung der Feststellanlage (Rauchmelder) mit Protokoll -Abnahmeschild an der Tür!
Dann erst ist die Tür ordnungsgemäß abgenommen!! Alternativ können auch Feuerschutz- und Rauchschutztüren mit amtlich zugelassener Feststelleinrichtung, z. B. Haftmagnet- oder Freilauftürschließer (Achtung auf Bedienkräfte achten), vorgese- hen werden. (z.B. Kellertüren)
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Türen im allgemein zu- gänglichen Bereich im Lichten mindestens 0,90m betragen müs- sen, wenn sie eine ausreichende Bewegungsfläche vor und hinter der Tür nach DIN 18040 aufweisen. Die visuellen, auditiven und taktilen Maßnahmen sollen durch die Planer entsprechend festgelegt werden.
Es wird von meiner Seite aus empfohlen von vornherein auch die Farben auf Kontrastiertheit im Sinne der DIN 18040 auszulegen.
19.2 Besondere Maßnahmen innerhalb des Gebäudes
In den Teilbereichen, in denen Hörbehinderte untergebracht wer- den, müssen auch visuelle Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, wenn in diesen Räumen Hörgeschädigte sich alleine aufhal- ten (4.7 DIN 18040 T1). Es sollte daher von vornherein festgelegt werden, welche Berei- che für besondere Behinderungen hier genutzt bzw. ausgeführt werden.
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Wird somit eine barrierefreie Toilettenanlage geplant bzw. vor- gesehen, so muss diese im Sinne der DIN 18040 gesondert aus- gestattet sein.
Für die Toilettenanlage, in der sich ggf. ein einzelner Behinderter oder auch Hörbehinderter sich aufhalten kann, wird vor der Toi- lettenanlage ein Einzelrauchmelder installiert, der mit einem funkgekoppelten Rauchmelder innerhalb der Toilettenanlage ge- koppelt ist. Innerhalb der Toilettenanlage muss der funkgekop- pelte Rauchmelder ein Lichtsignal bei Auslösung abgeben. (z. B. System für Gehörlose Fa. Ei-Elektronik oder Funksystem Lisa)
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TEIL IV GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME Zusammenfassung des Konzeptes
Die zu beurteilende bauliche Anlage erfüllt den Stand der Tech- nik. Die Neubaumaßnahmen werden nach heutigen Regelwerken errichtet.
Die Schutzziele der gesetzlichen Vorschriften werden erfüllt, wenn alle hier aufgeführten Maßnahmen im Zusammenhang umgesetzt werden.
Gegen die Durchführung der geplanten baulichen Veränderungen im Objekt und des Neubaus werden sachverständigerseits aus brandschutztechnischen Gründen keine Bedenken erhoben.
Versicherungstechnische Belange sind nicht Bestandteil des Gut- achtens.
Das Gutachten umfasst 82 Seiten.
Hennef, den 13.07.2026
Der Sachverständige:
Dieses Konzept ist Bestandteil des Bauantrages
…………….., den................
Der Bauvorlageberechtigte:
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Antrag auf Abweichung
Hiermit werden die unter
Ziffer Seite
A4.1.1 Übersicht Brandabschnitte 28-30
A4.1.2 Öffnungen in Brandwänden 30-31
aufgeführte Abweichungen beantragt.
......................., den ................................
Der Bauherr: ................................................................ oder Bevollmächtigte:
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Anlage
Im Folgenden erfolgt eine Auflistung der neuen Brandschutz- klassifizierungen nach DIN EN 13501 und eine Gegenüberstel- lung der bisher gebräuchlichen Angaben nach DIN 4102.
Europäische Baustoffklassifizierung nach DIN EN 13501 (Auszug)
Kurzzeichen Bedeutung Eigenschaften
| R | Resistance | Tragfähigkeit |
|---|---|---|
| E | Etanchèitè | Raumabschluss |
| I | Isolation | Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung) |
| W | Radiation | Begrenzung des Strahlungsdurchtritts |
| M | Mechanical | Mechanische Einwirkung auf Wände |
| S | Smoke | Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit |
| C | Closing | selbstschließende Eigenschaft |
| i→o | von innen nach außen | Richtung der Feuerwiderstandsdauer |
| i←o | von außen nach innen | z.B. für nichttragende Schacht- Außenwände |
| i↔o | in↔out | Installationsschächte/-kanäle |
| a→b | von oben nach unten | Richtung der Feuerwiderstand. für Decken |
| s | smoke | Rauchentwicklung |
| d | droplets | brennendes Abtropfen |
| …fl | floorings | Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge |
Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen nach DIN EN 13501 Zuordnung zu bauaufsichtlichen Anforderungen
Deutsche bauauf- Tragende Bautei- Tragende Bautei- nichttragende Feuerwider- sichtliche Benen- le ohne Raumab- le mit Raumab- Innenwände standsklasse nung schluss schluss
| feuerhemmend | F 30 | R 30 | REI 30 | EI 30 |
|---|---|---|---|---|
| hochfeuerhemmend | F 60 | R 60 | REI 60 | EI 60 |
| feuerbeständig | F 90 | R 90 | REI 90 | EI 90 |
| Feuerwiderstand 120 min | F 120 | R 120 | REI 120 | |
| Brandwand | F 90-A | REI 90-M | EI 90-M |
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Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen
| Deutsche Bau- aufsichtliche Be- nennung | Zusatzanforderungen | Europäische Klas- se nach DIN EN 13501-1 | Klasse nach DIN 4102-1 | |
|---|---|---|---|---|
| kein Rauch | kein brennbares Abfal- len/Abtropfen | |||
| Nichtbrennbar | X | X | A1 | A1 |
| X | X | A2-s1.d0 | A2 | |
| Schwer-entflammbar | X | X | B,C-s1,d0 | B1 |
| X | B,C -s3,d0 | |||
| X | B,C-s1,d2 | |||
| B,C -Ss3,d2 | ||||
| Normal- entflammbar | X | D-s3,d0 | B2 | |
| D-s3,d2 | ||||
| E-d2 | ||||
| Leicht- entflammbar | F | B3 |
Für Türen und Raumabschlüsse gilt folgendes:
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21..1021
21..1081 12..46025
BRH 1000 mm BRH 1000 mm BRH 1000 mm BRH 1000 mm BRH 2600 mm 1201..21 28.8152
2110..12 1201..12 8756 2617.2 HausanUscGh0lu3ssraum
KunUsGtk0e4ller
PVU-GR0a2um
HeizUunGg1s3raum
Leerr. WUerGks0t9att TascUhGen10raum
Lager HMeeihzrklöerispteu 1 rn 5 leg i ° s C 1tu1n7 1 W682g9 a 27 W1 s . 9 cW 8 a h W6 r t6 a t / m u W m ²att 15 °CE2513 in9.6 g1 a W nWg /m U ² G2 HMeeihzrkleöirspteurnlegi s1tu2n1g3 3W4a0t4t Watt HMeeihzrklöei 2U rsp 0G t eu °0 rn C l 8 egi K s 35 2 21 t la u7 0.8 n1 s4s g5 W eW n 5W /m r 9 a a ² 2 u t0t m Watt U20G °0C7N8638e3. b 3 e WW nr / a m u ² m HM 1 ee 5 ihz r ° kl C öerisp E52 te 83 i u n7. rnl 6 g eg Wa W i n s 1 g / t m u5 U n5 ² g G 0 1 2W1a3t7t Watt HMeeihzrklöerispteurnlegi s1tu3n3g2 2W2a1t5t Watt Halle UG
NzuarhUwnätermrveerutneidleTrrTinukrwnhasaslleer 563
62.9
563
67.6
42 99.9
00.31 9.74
365 9.01 365
2110..12
2.25 365 2.26 24 4.26 365
12..0112 21..1021 21..1021 99.9 563
62.9
563 563
15.2
42
15.6
563 99.9
10.3
67.1 511
536.4 2110..21
2512..21 21..1021
Schleuse
G1a0s5ke ksWsel
Kamin
8.495 3.25 3.25 3.25 3.25 3.25 3.25 3.25 4.24 5
40 75.89 40 6.18 24 9.51 24 3.01 24 3.01 24 3.76 365
35.49 relietreV GAS Trinkwasser
G2a5s0ke ksWsel
2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 3.60 1.60 1.60 1.60 1.60 2.62 0.55 751 0021 009
600 2500 110 600 2500 110 600 2500 110 011 0541 0001
600 1800 102 011 008 0001 011 008 0001
zukünftiger Erweitungsbau 35.49
Fläche Kellergeschoss 475m² 589.22
T30RS SR03T 03T
Lager
FH (alt)
WP WP RS WP
Bunkertüre T30RS
TA 1,20
Eine Nutzungseinheit gnuredrofnA enho ekuL SD 03T Belüftung Keller ?
HAR
Fenster mit Schloss
Festverglasung
RA RWA
Ausgang ins Freie
F90 Bauteil
Durchgang Bauvorhaben
F30 Bauteil Sanierung der Grundschule
Eschweiler
Treppenraum
Hausalarm
Projektnummer
2025/3.365
Treppenlauf
Maßstab
Sicherheitsleuchte
Flur 1:250
Lüftungsöffnung Flurzone ohne Anforderung Inhalt
Grundriss Kellergeschoss
[Seite 88]
26.122 27.152
24 °C1W2502C8. 1W W/m²
24 °CU 1203m 84k .89 le WW ide /m² BRH 0 mm 27.152
24 °C1U 895 m0.8 k4 le WWid /m e ² 2517.2 2110..12
6271..21 2617..21 20 °C52 W37 C . 2W W/m²
28.8125
Flur
21..0112
BRH 2000 mm BRH 2000 mm 1201..12
26.122 26.122 26.122 26.122
200 3°CB9962 ü5. r 9 o WW/m² HMeeihzrklöerispteurnlegis 1tu0n2g0 1W9a8t5t Watt
Technikraum
2E0G °1C3K2488 la1. s 78s W eWn /m ra ² um HMeeihzrkleörispteurnlegi s4tu5n0g6 W73a2t4t Watt 1201..12
1201..12 BRH 1000 mm BRH 1000 mm
15 °CG8916 e6. r 1 äW W te /m²
26.122
200 1°C1S 920 e2. k 50r e WWta / r m ia ² t HMeeihzrkleörispteurnlegi s9tu1n4g W 2a1t3t4 Watt
24 °CF54l93u rWW/m² 20 °CW6265C WW/m²
12..1012 12..1021 1201..12
1201..12 03 / 6,61 52818.2 15 °C14 A47 u4. ß 93e W nWg / e m r ² äte
26.122
20 °CW2750.C69 WW/m²
27.152
15 °CF--33 lu .67 r5 u WW. / G m a ² rderobe HMeeihzrklöerispteurnlegi s1tu58n4g 01 W54a7t5t Watt
24 °C1D 863 u7. s 92c h WWe / m u. ² Waschraum
1.50 365 6.77 365 15.985 12524 5.75 12.50 10.3 563 15.2
42
15.6
563 15 °CF--22 lu 38r1.5 WW/m² HMeeihzrklöerispteurnlegi s2tu8n8g2 2W6a0t0t Watt
20 °C15 W305C .33 - W WJ / u m n ² gen HMeeihzrklöerispteurnlegi s5tu3n7g6 6W7a2t9t Watt 15 °CT--14 r0. e 61p p WWe / n m h ² aus EG
1.50 7.50 15.985 518 2.58 42 2.58 42 2.58 545 2.58 42 2.58 42 2.58 392 2216.2
15 °CF610 o9.2y 4 e WW r /m²
19 °CT 84u 30.5r 1 n0 h W3a lW/ l m e ² + Geräteraum
12..0112 12..1012 12..1012 12..0112
2E0G °0C9M2405e2. h 51r z W Ww / e m c ² kraum HMeeihzrklöeirspteurnlegi s3tu2n5g5 5W7a7t6t Watt 1201..22 24 °CD2906 u2. s 83c h WWe / m u. ² Waschraum
15 °CH2342 a6. ll 26e W WE / G m² HMeeihzrklöerispteurnlegi s2tu8n9g2 5W3a5t9t Watt 2110..21
6271..21 20 °CS6760 a2. n 3 itW W äts /m ra ² um
200 2°CL 120 e33 h6. r09 e rWW zim /m m ² er HMeeihzrkleöirspteurnlegi s1tu9n0g8 4W2a6t8t Watt
15 °CL--43U5746 WW/m² 2517.2 BRH 2000 mm BRH 2000 mm
12..7126
Flur
2E0G °1C2K2442 la8. s 91s W eWn /m ra ² um HMeeihzrklöeirspteurnlegi s4tu8n4g4 7W3a2t4t Watt
BRH 850 mm BRH 850 mm BRH 850 mm BRH 850 mm BRH 850 mm BRH 850 mm .GTS 22
2E0G °1C1K2447 la5. s 29s W eWn /m ra ² um HMeeihzrkleörispteurnlegi s8tu5n6g W 3a3t1t5 Watt 2216.2 15 °CZ70 . BW5 V W/m²
27.152 26.122 20 °CW--1425C.46 WW/m² HMeinizdkeörrlepiesrtluenisgt u-n2g4 24 9W5a Wttatt 200 4°CW7230 C77 . W9 H W/m² 15 °CP--92U8.9 M WW I /m² HMeeihzrklöe 2 ri 00 sp 6 t ° eu C rnleg B18 i 2 3 s ü 7 6 t . r u8 1 o9 n3 WW g W / m 2a0 ² t5t2 Watt
27.152
27.152 26.122 21..1021
2E0G °1C0K2463 la6 s W3s / eWm n ² raum HMeeihzrklöerispteurnlegi s2tu3n0g9 W49a7t3t Watt
18.615 4 35.49 2517.2
2518.82 20 °C1W 626 C .466 - W WM / ä m d ² chenHMeeihzrklöerispteurnlegi s4tu0n9g9 W53a4t5t Watt
BRH 0 mm
1.50 23.485 365 8.885 24 8.885 244536 8.01 24 9.51 24 9.562 175 3.023 24 3.76 365 2.75 2216.2 571 24.2
42
15.6
563 20 °CB1410 e9. h 8 .W W W / C m²
BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm 52818.2
20 °C52W509C8. 7W W/m² 1201..21
2110..22 mm 0031 HRB mm 0031 HRB
mm 0031 HRB 12..0112
Abstellraum mm 0522 HRB mm 0522 HRB
26.122 2216.2 2216.2 1.021.12
24 °CW21506C2. 4W W/m² 27.152 0677..21 1007..12
1007..12 52818.2 2216.2 24 °CF125l1u02r. 4W W/m²
1201..12 15 °CL--34U9500. 1W W/m²
BRH 800 mm BRH 800 mm BRH 1230 mm BRH 800 mm 12..2152
2110..12 HMeinizdkeörrlepie 2 sr 0 tlu e ° ni C sgt u- 1 W3 n1 2 76 7 g0 C 4 . 6 16 . 3W 4 2 W 6W a6t / t mW²att 2O0G °SCS3822 p7. e 50is W eWr /m au
² m HMeeihzrklöerispteurnlegi s3tu7n4g1 7W0a1t1t Watt E20G °1C61B 837ü3. c 45h e W Wre /m i ² HMeeihzrklöerispteurnlegi s1tu7n7g1 3W5a0t6t Watt
1000..21
0100..22
BRH 1700 mm 67.5 511 583.3 563
10.3 9.74 365 3.885 24 1.26 115 3.51 365 2216.2 563 10.1 51110.1 42 10.4 511 67.2 563 00.31
99.9 17.059 365 709 1.25 1.179 2.37 88 2.37(ca. Maß) 1.181 82 2.129 2.37 1.437
647.4 )ßaM .ac(
- BA 1964
Nische 2,86m x 0,7m x 0,15m Nische 2,86m x 0,7m x 0,15m Nische 2,86m x 0,7m x 0,15m Nische 1,5m x 0,7m x 0,15m
Kamin
-
BA 1964 AB .2 2991
-
BA 1992
-
BA 3. BA 2008 1996 AB .4 8002 AB .1 4691 5. BA ???
2110..12
20 °C1G 625 r .5u 25p p WWe / n m ra ² um HMeeihzrkleöirspteurnlegi s1tu5n7g5 2W8a3t1t Watt 15 °CG2736 e 8r W ä6t / eWm ra ² um 42 10.4 42 583.2 511 15.2 42 13.9
47.9 5.99 24 3.26 115 2.135 24 26.122 26.122 26.122 26.122
26.122 26.122 26.122 26.122 42
67.3
563 563.4 15.658 9.30 11.115 24 4.56 24 4.26 2412524 8.01 24 2.26 24
Halle mit Deckenheizung 33.82
00.5 536.4
563 21..0121
BRH 0 mm BRH 1350 mm BRH 1350 mm BRH 1350 mm BRH 1350 mm 12..7001 22..9730 mm 0001 HRB mm 0001 HRB
mm 0001 HRB 1.885 1.885 1.00 2.05 0.50 0.50 1.44 1.44
430 1000 240
1.885 1.885 0.50 0.50
1.00 0.50 042 0001 034
Kriechkeller
93 1.23 1.23 1.23 2.93 2.70 1.35 1.35 1.35 1.35 relietrevsierkzieH
2.37 2.37 82 2.37 1.40 1.40 82 1.40
2.58 2.58 2.58 2.58 2.58 2.58 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30
2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 3.60 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 3.30 00.2 00.2
55.1 55.1 55.1
55.1 1.20 2.70 09 09 44.1 44.1
44.1 05 05 44.1 44.1
44.1
F86 u,,50 ßcc bmm odDE e sän tma ri umc f h buanug:
F45,, u05 ßcc bmm odDE e sän tmr a i u cmh fbuanug: 061 0002 006 061 0002 006
061 0002 006 022 0041 006 500 600 66 500 600 66 201 0081 006 011 0062 006 Minderleistung wird von Flur Heizkörper gedeckt 200 5°C39 W48 C9.5 WD W/m² HMeeihzrklöerispteurnlegi s1tu4n5g W 4a9t5t Watt
600 2000 157 600 2000 157 600 2000 157 600 2300 102 600 2200 110 26 005 006
600 2500 110 600 2500 110 600 2500 110 600 1300 110 26 005 006 900 1400 102 900 700 102 900 1800 102
900 2000 102 900 1400 102
500 2300 102 500 2300 102 500 2300 102 500 2300 102 500 2300 102 500 2300 102 600 2100 110 600 2100 110 600 2100 110 600 2100 110 600 2100 110 600 2000 102 600 2100 110 600 2100 110 600 2300 102 201 009 009 4.16 5.83
Fläche 500m² 25.00 25.00 Umkleiden etc. mit Fußbodenheizung 1 3 5 7 H 2 4 6 eiz B F kE V V W V r l ei e ee en u Ch r rr i r g s ss s .a a a aa e Wl n m m l m g gC m mm .l llu uun nng ggs ssr rra aau uum mm 500 2300 66
25.00 25.00 500 2300 66
35.79
zukünftiger Erweitungsbau
18.65
43.615 38.255
81.87 40.21 34.1
64.7
51.3 05.3
56.3
51.3 03.3
53
03.3
53
08.2 58.6
58.2 79.2
? Überstieg.
Überstieg. 51,1
51,1 90x1,20
84 RS T30RS RS 03T
T30RS Dach F30 v.U.n.O. SR03T D S S
Lager SSD Empfang 09
90,1 00,4 SR Freifläche auf Fußboden > 1,20 kennzeichnen
Flur DF F30 schließen
Flur Lehrerzimmer
GK F30 GK F30
StBt Rasterdecke 1,41 StBt
Hausalarm
59,1 Fester Flügel
80 neue Tür
03T
dnawdnarB trauaB Batterie+ Sibel Turnhalle
Elektro Unterverteilung Neue Lüftung Turnhalle
RA RWA
Ausgang ins Freie
F90 Bauteil
Durchgang Bauvorhaben
F30 Bauteil Sanierung der Grundschule
Eschweiler
Treppenraum
Projektnummer
2025/3.365
Treppenlauf
Maßstab
Sicherheitsleuchte
Flur 1:250
Inhalt
Lüftungsöffnung Flurzone ohne Anforderung Grundriss Erdgeschoss
[Seite 89]
6070..21 0607..21
12..0010 12..0001 21..0010 21..0010 12..0010 21..0112
BRH 850 mm BRH 850 mm BRH 850 mm BRH 850 mm BRH 850 mm BRH 850 mm
365 5.75 12.50
518 2.58 42 2.58 42 2.58 545 2.58 42 2.58 42 2.58 392 541.5
BRH 0 mm
365 8.885 24 8.885 244536 8.01 24 9.51 24 9.562 175 3.023 24 3.76 24 2.511 365
18.615 4 38.241 571
24.2
42
15.6
563 Luftraum Turnhalle
BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm BRH 840 mm 0507.2 28.8050 26.020 28.0850 563 645.1 521 289.2 521
284.4
563 00.31
99.9 Dachraum Turnhalle
BRH 1400 mm BRH 1400 mm BRH 1400 mm BRH 1400 mm BRH 1400 mm BRH 1400 mm BRH 1400 mm BRH 1400 mm BRH 1400 mm BRH 1400 mm BRH 1400 mm BRH 1400 mm BRH 1400 mm
15 °C11 T62 re6 W p Wp /m en ² haus OG HMeeihzr 1 kl 5 eö ir ° sp C teurnl F33 eg l53 u i 9. s5 r 3 t 1 u6 u W . n6 W G / g3 m a 9W ² r 2 d a5 e t r 4t o b W e att HMeeihzrkleöi O r 1 sp 5G t eu ° r 0 n C l 3 egi s P37 3t 50 U u8 3.n7 4 M W g W I W 7/ a m4t0² t Watt HMeinizdkeörrle 1 pi 5 es rt ° lue C nisg 1H 3 t u 4 - 7 a n1 4 ll W g4 0e 5 /W 1 O m 2W G ² 9a6t tWatt HMeeihzrklöerispteurnlegi s4tu5n2g O2 W 0G 1 a °0 2 C t 2 6t3 82W12 0 W 1C. 7W a W tt /m²
HMeeihzrklöe O2 risp 0G t eu °0 r C nl 9 egi K36 s3 98 t la u3 4. s 1 n8 1s g4 W eW n 7W /m r 3 a a2 ² u t4 m t Watt HMeeihzrklöeir O2 sp 0G teu r °0 nl C e 8 gi s K35 4t 26 l u0 a5. n7 s 34 g0 s W e W 7W n /m 3 r a a 2 ² u t4t m Watt HMeeihzrkleöirs O p 2 t 0 e G u rn ° l 0 eg C7 i s4 K25 tu2 85 la n5 9.4 s g 0 W s W eW 3a n 3 /m t r 1 a t ² 5 u m Watt HMeeihzrklöeirs O2 pt 0G eu rn °0 l C eg 6 i s1 K35 tu4 56 la0. n6 s 65 g8 s W eW 4W n / 9 m r a a 7 ² t u 3t m Watt HMeeihzrkleöris O2 pt 0 e G u rn °0 l C eg 5 i s1 K35 tu4 56 la n5 1.5 s g8 4s W eW W4 n / 9 m a r 7 a t ² 3 u t m Watt HMeeihzrklöe 1O ri 5 s G p t ° e 0 u C r 1 nleg H87 i s 75 1 a t 4. u u3 9 s n4 W W m g7 e / m 2W is 2 ² t a2 e t1 r t Watt mm 0021 HRB mm 0021 HRB mm 0021 HRB mm 0021 HRB mm 0021 HRB
mm 0021 HRB BRH 1400 mm
F44,, u55 ßcc bmm odDE eäs n tmr a i u cmh fbuanug: Kamin
F 54u,,05 ßcc bmm odDE e sän tmr a i u cmf h buanug: 1201..12 2O0G °0C41G 850 r5. u 6 p0 p WWe / n m ra ² um HMeeihzrkleörispteurnlegi s1tu0n7g W 1a6t5t8 Watt
2.58 2.58 2.58 2.58 2.58 2.58 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30
2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 3.60 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 2.30 3.15 01.1 01.1 01.1 01.1 01.1
01.1 02.1 02.1 02.1 02.1 02.1
02.1 Dachraum Schule
1.29 1.29 1.29 1.29 1.29 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 2.85 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30
Nische 2,86m x 0,7m x 0,15m Nische 2,86m x 0,7m x 0,15m Nische 2,86m x 0,7m x 0,15m Nische 2,86m x 0,7m x 0,15m
500 2300 102 500 2300 102 500 2300 102 500 2300 102 500 2300 102 500 2300 102 600 2100 110 600 2100 110 600 2100 110 600 2100 110 600 2100 110 600 2100 110 600 2100 110 600 2100 110 600 2100 110 011 0041 006 011 008 006 011 008 006 011 008 006 011 008 006 011 008 006
011 008 006 600 2500 110 600 2500 110 600 2500 110 600 2500 110 Minderleistung wird von EG Heizkörpern gedeckt
zukünftiger Erweitungsbau A
A 4.16 5.83
Schnitt A - A
42.92
43.615 38.255 40.21 34.1
64.7
51.3 05.3
56.3
51.3 03.3
53
03.3
53
08.2 58.6
B
B 58.2 79.2
RS T30RS RS
BRH 0 mm
3.60 3.30
24 3.76 365 2.75 SD SD SD SD SD SD Bauart F90 Flur
Flur
MF-Rasterdecke
Brandwand bis UK Dachhaut
Dach F30 v.U.n.O. Hausmeister
Hausalarm
.L.i 02,1 Brandwand bis UK Dachhaut
1,05x1,06 SR03T
SSD RA
RA RWA
Steckleiter/Anleiterstelle Ausgang ins Freie
F90 Bauteil
Durchgang Bauvorhaben
F30 Bauteil Sanierung der Grundschule
Eschweiler
Treppenraum
Projektnummer
2025/3.365
Treppenlauf
Maßstab
Sicherheitsleuchte
Flur 1:250
Inhalt
Lüftungsöffnung Flurzone ohne Anforderung Grundriss Dachgeschoss
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