Vertrag über Planungsleistungen zur Projektumsetzung für
den Ausbau der passiven FTTB-Netzinfrastruktur
(Glasfasernetz) im Landkreis Uelzen in den grauen Flecken
Zwischen dem
Landkreis Uelzen
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
- nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt -
und
(...)
-
nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt –
-
AN und AG gemeinsam „die Parteien“ genannt –
wird der nachfolgende Vertrag über Planungsleistungengeschlossen:
Hinweis: Anpassungen zur Vorgängerversion sind in grün
markiert
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Inhalt
Vorbemerkung ....................................................................................................................... 3
§ 1 Gegenstand des Vertrages .............................................................................................. 4
§ 2 Grundlagen des Vertrages ............................................................................................... 4
§ 3 Planungsziele des Auftraggebers ..................................................................................... 6
§ 4 Leistungen des Auftragnehmers ...................................................................................... 7
§ 5 Projektdurchführung ......................................................................................................... 9
§ 6 Änderungs- und Zusatzleistungen .................................................................................. 14
§ 7 Ausführungsfristen und Baukosten................................................................................. 15
§ 8 Vergütung des Auftragnehmers ..................................................................................... 16
§ 9 Abrechnung, Vertragserfüllungssicherheit ...................................................................... 17
§ 10 Abnahme ..................................................................................................................... 18
§ 11 Mängelansprüche / Haftung ......................................................................................... 18
§ 12 Kündigung .................................................................................................................... 21
§ 13 Vertragsstrafe .............................................................................................................. 22
§ 14 Herausgabe von Unterlagen / Zurückbehaltungsrechte ................................................ 22
§ 15 Urheber- und Verwertungsrechte, Nutzungsrechte ...................................................... 22
§ 16 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand ................................................................... 24
§ 17 Schlussvorschriften ...................................................................................................... 25
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Vorbemerkung
Der Landkreis Uelzen hat die Aufgabe, den Breitbandausbau mit Glasfasernetzen in
seinem Gebiet grundsätzlich flächendeckend zu ermöglichen. Entsprechend dieser
Aufgabe hat der Landkreis Uelzen bereits in mehreren Schritten ein Breitbandnetz der
nächsten Generation (Next-Generation-Access-Netz NGA-Netz) mit einer
flächendeckenden Versorgung errichtet bzw. hiermit begonnen.
Im Rahmen des vorgenannten Ausbaus konnten nicht alle Haushalte im Gebiet des
Landkreises berücksichtigt werden, zudem ermöglicht die zwischenzeitlich in Kraft
getretene Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0)
auch den Anschluss sog. Grauer Flecken. Für den weiteren Breitband- bzw.
Gigabitausbau („Gigabit-Ausbau“) hat der Landkreis daher sowohl Bundes- als auch
Landesfördermittel beantragt und einen Zuwendungsbescheid in vorläufiger Höhe vom
Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur sowie vom Land Niedersachsen
erhalten.
Mit dem vorliegenden Vertrag soll ein Planungsbüro ermittelt werden, welches den
Landkreis Uelzen bei der Vorbereitung und Durchführung des Gigabit-Ausbaus
unterstützt. Gegenständlich sind insbesondere die Entwurfsplanung, die
Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe der
Bauleistung, die Begleitung/Ausgestaltung der Vergabe der Bauleistungen, die
Objektüberwachung und die Objektbetreuung (Leistungsphasen 3 bis 9 gemäß § 55 HOAI
2013, Leistungsbild Technische Ausrüstung / Fernmelde- und informationstechnische
Anlagen) auf Grundlage der o. a. vorliegenden Ergebnisse und Erkenntnisse.
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens (hier: Dienstleistungskonzession) ist vom Landkreis
Uelzen die LüneCom Kommunikationslösungen GmbH als künftiger Pächter ausgewählt
worden. Der Netzausbau ist dementsprechend zusätzlich mit dem Pächter abzustimmen.
Die Umsetzung des Projektes erfolgt auf Grundlage und entsprechend den Bedingungen
der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des
flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-
Rahmenregelung), der Richtlinie des Bundes „Förderung zur Unterstützung des
Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“
(Gigabit-Richtlinie 2.0) und der Richtlinie des Landes Niedersachsen über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in Grauen Flecken in
Niedersachsen 2.0 (RL Graue Flecken Niedersachsen 2.0).
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist der Abschluss eines Rahmenvertrages über die
Erbringung von Planungsleistungen in Anlehnung an das Leistungsbild Technische
Ausrüstung entsprechend §§ 55 und 43 HOAI 2021 zur Realisierung des Projekts „Ausbau
der passiven Gigabit-Netzinfrastruktur im Gebiet des Landkreises Uelzen“. Der AN soll mit
der Planung der Tiefbauleistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen 3 bis 9
stufenweise nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages beauftragt werden. Darüber
hinaus soll der AN die Koordinierung von Förderanträgen und Verwendungsnachweisen
vorbereiten und begleiten.
(2) Die Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der
Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag; dies gilt insbesondere auch
dann, soweit die dort dargestellten Aufgaben über die Leistungsphasen 3 bis 9 der §§ 55
und 43 HOAI 2021 hinausgehen oder von diesen abweichen.
(3) Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die vereinbarten Termine und
geplanten Kosten eingehalten bzw. möglichst sogar unterschritten werden.
§ 2 Grundlagen des Vertrages
(1) Der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich
aus diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen. Ergänzende oder abweichende
mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen worden.
(2) Für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Parteien sind maßgeblich in folgender
Rangfolge, die im Falle von Widersprüchen entscheidend ist:
a) die Regelungen dieses Vertrages;
b) die Leistungsbeschreibung, Anlage 1 einschließlich deren Anlagen;
c) die Beschreibung der Umsetzung der Aufgabenstellung und Zeitplan im Angebot
des AN vom ___________ (Anlage 3)
d) die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Ingenieur- und Architektenleistungen
des Landkreises Uelzen (ZVB-Ing LK UE) mit Stand August 2013;
e) die noch zu erteilenden Baugenehmigungen sowie alle zur Realisierung des
Projekts erforderlichen Genehmigungen einschließlich Auflagen, auch soweit diese
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erst nach Vertragsschluss erteilt oder bekannt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer
Erteilung;
f) sämtliche für das Projekt einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und
behördlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie etwaige sonstige
späteren behördlichen Vorgaben, insbesondere des Bauamts, der
Abwasserverbände, des Umweltamts, des Brandschutzes, der
Gemeinden/Samtgemeinden oder der Gewerbeaufsicht;
g) die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz einschließlich der Unfall-
verhütungsvorschriften der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft;
h) alle technischen Vorschriften und Normen zum Zeitpunkt der Abnahme der
jeweiligen Leistung (wie z. B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen), jeweils
einschließlich der Entwürfe, Herstellervorgaben/ Verarbeitungshinweise betreffend
die eingesetzten Materialien, soweit sie mindestens den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen sowie die sonstigen allgemein anerkannten
Regeln der Technik („technische Regelwerke“), jeweils unter Berücksichtigung der
Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und
Betriebskosten.
Sofern sich zwischen der Fertigstellung der jeweiligen Leistung durch den AN und
dem Zeitpunkt der Abnahme die Regelwerke ändern, hat der AN den AG darauf
hinzuweisen und ihm mitzuteilen, welcher Anpassungsbedarf an der Planung sich
hieraus ergibt, welche Mehrkosten unter Maßgabe von Ziffer 6 voraussichtlich
entstehen werden und welche Zeit die Anpassung voraussichtlich in Anspruch
nehmen wird. Der AG wird dem AN nach Aufforderung mitteilen, ob er die
Ausführung entsprechend den geänderten technischen Regelwerken wünscht.
Soweit dies der Fall ist, gilt Ziffer 6.Falls der AG die Ausführung entsprechend den
geänderten technischen Regelwerken nicht wünscht, hat der AN diese nicht
einzuhalten.
i) sämtliche zur Verfügung stehenden Pläne, Zeichnungen und Unterlagen zur
Strukturplanung sowie sämtliche Projektunterlagen des Landkreises, jeweils sobald
vorliegend und vom Landkreis freigegeben; sie werden dem AN spätestens
unmittelbar nach Vertragsschluss durch den Landkreis übergeben;
j) das Angebot des AN vom _______ (Anlage 3);
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k) die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei
Vertragsschluss geltenden Fassung;
l) die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen;
m) die Bestimmungen über den Werkvertrag gem. §§ 631 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) mit Ausnahme des § 648 BGB.
(3) Im Falle von Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten und/oder Lücken innerhalb dieses
Vertrages und/oder zwischen und innerhalb der Anlagen gelten zunächst die Regelungen
des BGB zur Auslegung von Willenserklärungen. Sodann hat die spezielle Beschreibung
Vorrang vor der allgemeinen Beschreibung; dies gilt nicht, wenn die spezielle
Beschreibung öffentlichem Baurecht, insbesondere Baugenehmigungen, widerspricht und
nicht genehmigungsfähig ist. Bei Widersprüchen innerhalb einer Rangstufe geht
grundsätzlich das zeitlich jüngere Dokument dem älteren vor.
(4) Der AN hat den AG unverzüglich, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, auf etwaige
Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten und/oder Lücken innerhalb dieses Vertrages und/oder
zwischen diesem und den Anlagen bzw. innerhalb der Anlagen hinzuweisen.
(5) Die vorgenannten Grundlagen des Vertrages sind dem AN bekannt. Er hat sämtliche
Unterlagen und Pläne, die Grundlagen dieses Vertrages sind, verantwortlich geprüft.
Unterlagen und Pläne, die der AG gegebenenfalls noch liefert, sind vom AN im Rahmen
seiner Leistungserbringung ebenfalls mit Sorgfalt zu überprüfen.
§ 3 Planungsziele des Auftraggebers
(1) Bei der Erfüllung der Leistungspflichten aus diesem Vertrag hat der AN – neben den
nachfolgend vertraglich im Einzelnen bestimmten Leistungsinhalten – stets folgende
Planungsziele des AG, die als selbstständig geschuldete Teilerfolge anzusehen sind, zu
berücksichtigen. Die Planungsziele können durch den AG angepasst und/oder geändert
werden.
(2) Einhaltung folgender spätester Termine:
- Leistungsphase 3: Beginn 4 Wochen nach Auftragsvergabe
- Leistungsphase 4: Beginn 8 Wochen nach Auftragsvergabe
- Leistungsphase 5: Beginn 16 Wochen nach Auftragsvergabe
- Leistungsphase 6 und 7: Beginn 20 Wochen nach Auftragsvergabe
- Baubeginn: 15.05.2027
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- Leistungsphase 8: Beginn: 15.05.2027
- Leistungsphase 9: Beginn: 01.08.2027
- Fertigstellung betriebsfertige Kundenanschlüsse: 31.12.2027
- Fertigstellung des Projekts (ohne Mängelbeseitigungen): 31.12.2028
§ 4 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der AG beauftragt den AN für die in diesem Vertrag und seinen Anlagen bezeichnete
Planungs- und Bauaufgabe – nach Maßgabe des §4.3 (stufenweiser Abruf) – mit
sämtlichen erforderlichen und zweckmäßigen Aufgaben und Pflichten, soweit sie sich aus
dem beauftragten Leistungsinhalt und -umfang und den Bestandteilen dieses Vertrages
oder aus seiner Sachwalterstellung ergeben. Hierbei hat der AN insbesondere die
nachfolgend genannten Leistungen (einschließlich der Einzelleistungen gemäß der
benannten Anlage zur HOAI) im Sinne selbstständiger Teilerfolge zu erbringen. Die dort
genannten Leistungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen die vom
AN in jedem Falle zu erfüllenden Mindestanforderungen an eine vertragsgemäße und
mangelfreie Leistungserbringung zur Herbeiführung des geschuldeten Werkerfolgs und
der vereinbarten Beschaffenheit dar. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage
1).
(2) Der AG überträgt dem AN – nach Maßgabe des §4.3 (stufenweiser Abruf) – folgende
Grundleistungen (einschließlich der Einzelleistungen gemäß der benannten Anlage zur
HOAI) als selbständige Teilerfolge:
| Stufe | Leistungen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Ingenieurleistungen gemäß Anlage 15 zu § 55 HOAI (Technische Ausrüstung) | Leistungsphasen 3 bis 5 | ||||
| 2 | Ingenieurleistungen gemäß Anlage 15 zu § 55 HOAI (Technische Ausrüstung) | Leistungsphase 6 und 7 | ||||
| 3 | Ingenieurleistungen gemäß Anlage 15 zu § 55 HOAI (Technische Ausrüstung) | Leistungsphase 8 | ||||
| 4 | Ingenieurleistungen gemäß Anlage 15 zu § 55 HOAI (Technische Ausrüstung) | Leistungsphase 9 |
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Der AN ist mit den Leistungen für die Anlagengruppe 5 „Fernmelde- und
informationstechnische Anlagen“ gemäß HOAI beauftragt.
(3) Der AG beauftragt den AN zunächst nur mit den Leistungen der Stufen 1 und 2. Die
weiteren Leistungen (Stufen 3 und 4) sind mit Abschluss dieses Vertrages noch nicht
beauftragt(stufenweise Beauftragung).Der AG ist berechtigt und behält sich vor, weitere
Stufen (siehe Aufgliederung in Ziffer 4.2) oder Teilleistungen hieraus beim AN durch
spätere gesonderte schriftliche Beauftragung abzurufen. Nach Abruf ist der AN zur
Leistungserbringung verpflichtet. Die Verpflichtung des AN zur Erbringung dieser weiteren
Leistungen gilt nicht mehr, wenn der AG ihn nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten nach Abschluss der vorhergehend beauftragten Stufe beauftragt.
Leistungen, welche in den Stufen 1 und 2 nicht enthalten sind, dürfen ohne vorherige
Beauftragung durch den AG seitens des AN nicht erbracht werden bzw. erfolgen auf
eigenes Risiko des AN ohne Vergütungspflicht durch den AG. Der AN kann aus der
Nichtbeauftragung weiterer Stufen und Leistungen keine Ansprüche, gleich welcher Art,
gegen den AG geltend machen. Der AG bleibt frei in seiner Entscheidung, ob er den AN
oder einen Dritten mit den weiteren Leistungen beauftragt
Für sämtliche stufenweise beauftragten Leistungen gelten die Bedingungen dieses
Vertrages. Aus der stufenweisen Beauftragung und einer daraus resultierenden
Unterbrechung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige
Ansprüche, insbesondere nicht aus § 642 BGB, geltend machen.
(4) Der AN hat den AG rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, zu welchem Zeitpunkt
spätestens ein solcher Abruf der Stufen erforderlich ist, damit eine unterbrechungsfreie
Leistung des AN zur Herbeiführung des geschuldeten Gesamt-Werkerfolgs (fristgerechte
Fertigstellung des Projekts) gesichert ist. Der Hinweis muss mindestens drei Wochen vor
dem im Schreiben genannten Zeitpunkt erfolgen.
(5) Der AN ist zudem verpflichtet, die beauftragten Leistungen in allen
Leistungsstufen/Leistungsphasen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme mangelfrei
geplant und errichtet werden kann bzw. wird. Insbesondere hat der AN im Rahmen der
Vorbereitung und Begleitung der Bauausschreibung darauf hinzuwirken, dass nur solche
Angebote angenommen werden, welche eine qualitativ hochwertige Ausführung nach den
Vorgaben der im Rahmen der Vergabe der Bauleistungen zu formulierenden und zwischen
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dem AG und dem AN abzustimmenden Qualitätskriterien versprechen. Entsteht
demgegenüber bei schlechter Qualität der Tiefbauleistungen durch die Bauüberwachung
ein zusätzlicher Aufwand des AN, wird dieser nicht gesondert vergütet.
(6) Die geltenden Förderbestimmungen verlangen eine Berücksichtigung von
Mitverlegungsmöglichkeiten. Der AN wird diese im Rahmen seiner Planung umsetzen und
hat dies bereits bei der Kalkulation seines Honorars berücksichtigt. Die Mitverlegung wird
genauso vergütet wie die Planung neuer Trassen.
§ 5 Projektdurchführung
(1) Der AN hat sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag grundsätzlich selbst und mit
eigenem Personal zu erbringen. Will er Teilleistungen durch Dritte erbringen lassen, die in
seinem Angebot vom ________ (Anlage 3) nicht benannt sind, so hat er diese sowie den
beabsichtigten Dritten zuvor dem AG zu benennen, die Unterbeauftragung zu begründen
und die Zustimmung des AG hierzu einzuholen. Auch im Falle der Zustimmung bleibt allein
der AN dem AG verantwortlich.
Der AN ist verpflichtet, sein Mitarbeiterteam hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und
deren fachlichen Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung
vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in der Planung und – soweit die entsprechenden
Stufen beauftragt werden – in der Aufsicht über die Bauausführung bzw. über die
Objektüberwachung entstehen und insbesondere die vereinbarten Fristen und Termine
eingehalten werden.
(2) Der AN darf den AG grundsätzlich nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Anordnung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen
gegenüber bauausführenden Unternehmen. Der AG kann dem AN abweichend hiervon
schriftlich Vollmacht für die rechtsgeschäftliche Vertretung im Einzelfall erteilen,
beispielsweise im Falle von Änderungen der baulichen Ausführung aufgrund örtlicher
Begebenheiten oder bei Öffnung der Oberfläche sowie aufgefundener, undokumentierter
Fremdmedien.
(3) Der AN ist ab Baubeginn verpflichtet, für die Durchführung der Objektüberwachung
(Bauoberleitung/örtliche Bauüberwachung) ein regionales Bauleitungsbüro im Landkreis
Uelzen einzurichten. Der AN ist verpflichtet, die jederzeitige Erreichbarkeit und kurzfristige
Vor-Ort-Präsenz eines Vertreters der Bauoberleitung zu gewährleisten. In der Regel
werden 14-tägig oder nach Bedarf auch in kürzeren Abständen Besprechungen zwischen
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dem AN und dem AG und den anderen Planungs- und Baubeteiligten durchgeführt („Jour
Fixe“). Die Besprechungen werden vom AN organisiert und protokolliert.
Die Vereinbarungen im Protokoll führen nur dann zu Anpassungen der vereinbarten
Vertragsfristen gemäß § 7.1 und des in § 8 vereinbarten Honorars, wenn der AN auf die
konkreten Auswirkungen hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen
ausdrücklich hingewiesen hat (Nebenpflicht), dies im Protokoll festgehalten und durch den
AG gegengezeichnet wird.
(4) Der AN sichert zu, dass er seine Mitarbeiter mindestens in Höhe des jeweils geltenden
gesetzlichen Mindestlohns vergütet.
(5) Der AN verpflichtet sich, die Interessen des AG umfassend zu beachten und
wahrzunehmen. Er hat die Leistungen so zu erbringen, dass eine mängelfreie,
termingerecht hergestellte passive Infrastruktur für das Glasfasernetz (nachfolgend auch
„Bauwerk“) entsteht. Hierbei sind die Funktionalität und Wirtschaftlichkeit des Bauwerks
einschließlich seiner technischen Ausrüstung – auch hinsichtlich der Lebenszykluskosten
nach Ausführung der Bauleistungen – zu berücksichtigen.
(6) Der AN ist Sachwalter des AG. Er darf keine konkurrierenden Interessen, insbesondere
von Unternehmern oder Lieferanten, vertreten. Er darf insbesondere von sonstigen
Beteiligten weder mittelbar noch unmittelbar Leistungen entgegennehmen.
(7) Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsstufe hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber die Arbeitsergebnisse und alle Unterlagen in Ordnern gesammelt mit
Planlisten zu übergeben (in Papier, 1-fach). Darüber hinaus sind dem AG alle Unterlagen
in nicht schreibgeschützter Dateiform zur Verfügung zu stellen; Zeichnungen, Pläne etc.
im Shape- und dxf/dwg-Format, Officedokumente im Word- oder Excel-Format; daneben
erfolgt eine Übergabe jeweils auch im PDF-Format. Sämtliche Projektdateien sind in
Verzeichnisse geordnet und in einer nachvollziehbaren Struktur zu übergeben.
Der AN hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen bis zur Freigabe durch
den AG als „Vorabzug“ zu kennzeichnen. Die vom AG freigegebenen zeichnerischen
Unterlagen hat der AN als „Entwurfsverfasser“ bzw. „Planverfasser“, die übrigen
Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.
(8) Im Einzelfall notwendige Variantenvergleiche im Rahmen der beauftragten Leistung –
unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile der jeweiligen technischen Lösungen, der
Kosten, der terminlichen Konsequenzen sowie der langfristigen Wirtschaftlichkeit für die
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Bewirtschaftung des Bauvorhabens – begründen keine Erhöhung des Honoraranspruchs
des Auftragnehmers.
(9) Der AN hat den AG hinsichtlich seiner gestalterischen und baulichen Vorstellungen zu
beraten und sinnvolle Planungs- bzw. Alternativvorschläge zu unterbreiten und
zeichnerisch darzustellen. Müssen Entscheidungen des AG eingeholt werden, hat der AN
dem AG unverzüglich ausreichende, bewertete Entscheidungsalternativen mit
begründeten Empfehlungen vorzulegen und ihn bei der Entscheidungsfindung zu beraten.
(10) Erhält der AN im Rahmen seiner Beauftragung Unterlagen oder Auskünfte vom AG, so
hat er diese auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen, insbesondere darauf, ob sie vollständig
und zutreffend sind.
(11) Der AN hat den AG unverzüglich schriftlich auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und
Terminabweichungen hinzuweisen und gleichzeitig Lösungsvorschläge zu erarbeiten, wie
die vom AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine unter den veränderten
Umständen dennoch eingehalten werden können.
Der AN ist verpflichtet, den AG auf Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit, der
technischen Ordnungsgemäßheit oder der wirtschaftlichen Lösung von Wünschen oder
Vorgaben des AG frühzeitig hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten.
Sollten technische Regelwerke in Überarbeitung sein oder irgendwelche Unklarheiten über
die fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegen, die Einfluss auf die
Planung und die Planungsergebnisse haben könnte, ist der AN verpflichtet, den AG
hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
(12) Der AN ist verpflichtet, die Kostenermittlungen auf der Basis der DIN 276 Fassung
12/2018 sorgfältig zu erstellen, stetig zu kontrollieren und mit dem Budget zu vergleichen
und bei Änderungen unverzüglich fortzuschreiben. Der AN ist verpflichtet, dem AG die
Kostenermittlungen nach ihrer Erstellung unverzüglich vorzulegen. Der AN hat nach
Maßgabe von Ziff. 3.2. dieses Vertrages darauf hinzuwirken, dass die anhand der
Ausführungsplanung ermittelten maximalen Baukosten (Gesamtkosten Kostengruppen
200-500 sowie 700 der DIN 276 Fassung 12/2018) eingehalten werden. Der AN ist
verpflichtet, die bei dem Aufstellen von Leistungsbeschreibungen zugrundegelegten
Mengen in einem Genauigkeitsgrad von mindestens +/- 10 v. H. zu ermitteln.
Wird erkennbar, dass das vereinbarte Budget oder die jeweils letzte Kostenermittlung bei
der weiteren Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der
Ausschreibung einzelner Gewerke nicht eingehalten werden (können), hat der AN den AG
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unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren und eine fortgeschriebene
Kostenermittlung vorzulegen. Er hat den AG außerdem unverzüglich schriftlich über die
Gründe und die Auswirkungen der Abweichung zu unterrichten und ihm sämtliche
möglichen Handlungs- und Planungsalternativen (Einsparungsmöglichkeiten)
aufzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Kostenermittlung und -fortschreibung regelmäßig alle sechs
Wochen vorzulegen, auch wenn keine Kostenänderung vorliegt. Diese Pflicht endet mit
der Abnahme gemäß § 13.
(13) Der AN ist im Rahmen der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen für die
reibungslose Planung und Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich.
(14) Der AN ist zudem verpflichtet, den AG über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben
wesentlichen Angelegenheiten unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(15) Um sicherzustellen, dass der Verwirklichung des Projekts keine Hindernisse
entgegenstehen, wird der AN im erforderlichen Umfang und in Abstimmung mit dem AG
fortlaufend Verbindung mit den zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden sowie den
sonst in Betracht kommenden Behörden und Stellen halten und sich mit diesen abstimmen.
Von bevorstehenden Verhandlungen mit diesen Behörden und Stellen wird er den AG
unverzüglich unterrichten, um diesem Gelegenheit zu geben, hieran nach eigenem
Ermessen teilzunehmen.
Der AN wird den AG fortlaufend und unverzüglich über seine Gespräche mit diesen
Behörden und Stellen in Besprechungen und durch Übermittlung von
Besprechungsniederschriften (§ 5.16) zu informieren.
Von Genehmigungs- und Fachbehörden oder anderen zuständigen Stellen dem AG
gemachte Auflagen sind vom AN zu befolgen. Stehen solche Auflagen im Widerspruch zu
Festlegungen in den Vertragsunterlagen oder zu Anordnungen oder Anregungen des AG
oder berühren sie die Konzeption in einer nicht unwesentlichen Form, so wird der AN den
AG hierüber und über mögliche Konsequenzen unverzüglich unterrichten und die
Entscheidung des AG einholen, bevor die betroffene Planung/ Leistung weiterbearbeitet
wird. Die Entscheidung wird dem AN schriftlich mitgeteilt.
(16) Sämtlicher projektrelevanter Schriftverkehr, der vom oder dem AN übersandt wird
(Schriftverkehr mit Behörden, Schriftverkehr der Abweichungen vom geplanten und mit
dem AG abgestimmten Planungs- und Ausführungsstand betrifft und sonstiger
Schriftverkehr, der eine Entscheidung oder Mitwirkung des AG erfordert), ist unverzüglich,
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spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen der Tage, die
in Niedersachsen gesetzliche Feiertage sind) nach Zugang, an den AG zu übergeben.
Soweit in diesem Vertrag für bestimmte Unterlagen kürzere Fristen vereinbart sind, gilt die
kürzere Frist. Die Übergabe erfolgt bei elektronischem Schriftverkehr jeweils im nicht
schreibgeschützten Originalformat (MS-Office, MS-Projekt etc.) sowie im PDF-Format;
Schreiben sind einzuscannen und im PDF-Format zu übersenden. § 5.7 bleibt von dieser
Regelung unberührt.
(17) Der AG fördert die Planung und Durchführung des Bauvorhabens und wird die
erforderlichen Entscheidungen innerhalb angemessener Zeit treffen. Der AG wird
insbesondere im erforderlichen Umfang an der Konkretisierung der Planungsziele/
Bauaufgabe mitwirken.
Der AN hat Anregungen, Empfehlungen, Vorgaben oder Anordnungen des AG oder
behördliche oder sonstige Auflagen zu beachten und bei seiner Leistungserbringung zu
berücksichtigen. § 4 Abs. 3 VOB/B (schriftliche Bedenkenanmeldung gegen Vorgaben des
AG und gegen die Genehmigungsfähigkeit) gilt entsprechend.
Die Einsichtnahme, Freigabe, Prüfung, Stellungnahme, Mitwirkung und/oder ein
Widerspruch des AG zu den Leistungen des AN befreit diesen nicht von seiner alleinigen
Verantwortlichkeit für die Ordnungsgemäßheit und Durchführbarkeit der Pläne und
sonstigen Leistungen
(18) Soweit der AN Unterlagen für die Ausführung seiner Leistungen benötigt, ist er
verpflichtet, den AG so rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, dass dieser in
angemessener Frist die Unterlagen vorlegen und der AN seine Leistungen rechtzeitig
erbringen kann. Bedenken gegen Unterlagen, Vorgaben oder Entscheidungen hat der AN
dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(19) Die Bauausschreibung wird durch den AN erstellt und durch den AG durchgeführt. Die
Konzeption der Bauausschreibung erfolgt in Abstimmung mit dem AG. Maßgebend ist die
bestmögliche Erreichung der wirtschaftlichen Planungsziele im Einklang mit den
qualitativen Vorgaben. Der AN ist verpflichtet, die Vorgaben des Baulastträgers
einzuhalten und ein Einvernehmen mit den betreffenden Versorgungsträgern herzustellen.
(20) Verantwortlich für das Projekt seitens des AN ist _________________ [Name des
Projektverantwortlichen]. Die Kommunikation zwischen AN und AG erfolgt in deutscher
Sprache.
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(21) Der AN hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung bekannt gewordenen
Vorgänge - soweit sie vertraulich sind - Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein Verstoß gegen diese
Verschwiegenheitspflicht ist ein wichtiger Kündigungsgrund für den AG.
(22) Der AN ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und
Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen
können.
(23) Treten während der Ausführung der Leistungen durch den AN
Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und den anderen fachlich Beteiligten auf, hat
der AN unverzüglich den AG hierüber zu informieren und dessen Entscheidung
herbeizuführen.
§ 6 Änderungs- und Zusatzleistungen
(1) Der AN ist verpflichtet, etwaige vom AG angeordnete Planungsänderungen oder -ergänzungen (Änderungsleistungen) sowie zusätzliche, d. h. nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Leistungen (Zusatzleistungen), auszuführen; Zusatzleistungen jedoch nur dann, wenn sie für den AN in betrieblicher Hinsicht zumutbar sind.
(2) Änderungs- oder Zusatzleistungen sind dem AG vor ihrer Ausführung schriftlich mit der Begründung, inwieweit diese Leistungen nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, anzuzeigen.
Die Ankündigung ist entbehrlich, wenn
der AG in seiner Anordnung bereits ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um Änderungs- bzw. Zusatzleistungen handelt oder der AG die Leistungen in Kenntnis, dass es sich um Änderungs- oder Zusatzleistungen handelt, bestätigt bzw. nachträglich anerkennt. Gleiches gilt, wenn dem AG keine Alternative zur Ausführung der Änderungs- oder Zusatzleistung durch den AN geblieben wäre. Für die Entbehrlichkeit der Ankündigung trägt der AN die Darlegungs- und Beweislast.
(3) Der AN ist verpflichtet, etwaige vom AG angeordnete Planungsänderungen oder - ergänzungen (Änderungsleistungen) sowie zusätzliche, d. h. nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Leistungen (Zusatzleistungen) auszuführen. Ein zusätzliches Honorar hierfür kann der AN erst dann verlangen, wenn während der
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Planungs- und Bauzeit die angeordneten Änderungs- und/oder Zusatzleistungen einen Arbeits- und Zeitaufwand von 8 Stunden im Monat nachweislich überschreiten. Bis zu dieser Freigrenze erbringt der AN die (Mehr-)Leistungen unentgeltlich.
(4) Hätte bei unverzüglicher Ankündigung des Änderungsbedarfs durch den AN eine - im Vergleich zu der umgesetzten Lösung - preiswertere Alternative bestanden, ist der zusätzliche Honoraranspruch des AN entsprechend zu kürzen.
(5) Soweit sich die Parteien auf eine Honorierung auf Zeithonorarbasis einigen oder der AN aus sonstigen Gründen Anspruch auf Vergütung auf Zeithonorarbasis hat, werden die Stundensätze aus dem Preisblatt des Angebotes des AN vom ____________ (Anlage 3) vereinbart. Die Stundensätze enthalten sämtliche Nebenkosten. Angefangene Stunden werden anteilig in Rechnung gestellt. Die Abrechnungen über den angefallenen Zeitaufwand sind dem AG monatlich vorzulegen. Sie müssen klar und nachvollziehbar sein und Datum, Dauer, Person und Qualifikation des jeweiligen Leistungserbringers sowie konkrete Angaben zur jeweiligen Tätigkeit (z. B. Telefonat mit … wegen …; Prüfung von … auf …) enthalten.
§ 7 Ausführungsfristen und Baukosten
(1) Die Parteien vereinbaren als verbindliche Vertragsfristen die in § 3.2 angegebenen
(spätesten) Termine.
Die Parteien gehen hierbei davon aus, dass der AG die schriftliche Beauftragung der
nächsten Leistungsstufe jeweils bis zu der Frist im Hinweis des AN gemäß § 4.4 erteilt,
frühestens jedoch vier Wochen vor Abschluss der vorhergehenden Stufe.
(2) Der AN hat die einzelnen geschuldeten Leistungen und alle damit zusammenhängenden
Aufgaben je nach Erfordernis und nach den vereinbarten Vertragsfristen und den
terminlichen Vorgaben des AG, insbesondere in dem vom AG aufgestellten und mit dem
AN abgestimmten Terminplan, zu erbringen. In diesem Rahmen hat der AN seine
Leistungen so zügig zu beginnen, zu fördern, auszuführen und zu vollenden, dass die
einzelnen Planungsschritte und das Bauvorhaben ohne zeitliche Verzögerungen und unter
Einhaltung der verbindlichen Vertragsfristen realisiert werden können.
(3) Die verbindlichen Vertragsfristen gemäß § 7.1 können nur durch eine separate schriftliche
Vereinbarung zwischen AG und AN oder gemäß § 5.3 verschoben werden. Dies gilt auch
für den Fall, dass der AG den Terminplan akzeptiert bzw. freigibt.
(4) Verzögerungen und Verlängerungen der Planungs- oder Bauzeit berechtigen den AN
nicht, sich vom Vertrag zu lösen.
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(5) Der AN hat darauf hinzuwirken, dass die in den vorläufigen Förderbescheiden
angegebenen Baukosten nicht überschritten werden. Sollte es dennoch zu einer
Erhöhungen dieser Kosten kommen, hat der AN dem AG unverzüglich zu informieren und
diese Erhöhung besonders zu begründen. Beabsichtigt der AG auf dieser Grundlage eine
Erhöhung der beantragten Bundes- und/oder Landesfördermittel, hat der AN ihn bei der
entsprechenden Begründung gegenüber dem jeweiligen Fördermittelgeber zu
unterstützen.
§ 8 Vergütung des Auftragnehmers
Für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag erhält der AN die nachfolgende
Vergütung:
(1) Die Honorierung der Leistungen nach § 4.2 erfolgt auf der Grundlage des Angebots des
AN vom __________ (Anlage 3).
(2) Soweit der AN vor Vertragsabschluss bereits Leistungen – etwa im Zuge der Akquisition –
erbracht hat, sind auch diese mit dem hier vereinbarten Honorar abgegolten. Ebenfalls mit
dem vereinbarten Honorar abgegolten sind nachträgliche Planungsänderungen, die durch
bei Vertragsschluss nicht vorhergesehene Entscheidungen anderer TK-Unternehmen
verursacht werden und durch die ein Zusatzaufwand für den AN entsteht, sofern solche
Planungsänderungen insgesamt nicht mehr als 7,5 % der ermittelten unterversorgten
1.332 Wohn- und Gewerbegebäude (max. Potenzial) betreffen oder der durch den AN
nachgewiesene Zusatzaufwand nicht mehr als 10 % des ohne die nachträglichen
Planungsänderungen anfallenden Aufwands beträgt.
(3) Auf die sich aus vorstehenden Regelungen ergebende Honorarforderung zahlt der AG dem
AN die jeweils gültige Umsatzsteuer. Dies gilt nicht, soweit nach den gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere § 16 HOAI, von dem AG keine Umsatzsteuer zu entrichten
ist.
(4) Im Einzelfall notwendige Variantenvergleiche im Rahmen der beauftragten Leistung –
unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile der jeweiligen technischen Lösungen, der
Kosten, der terminlichen Konsequenzen sowie der langfristigen Wirtschaftlichkeit für die
Bewirtschaftung des Bauvorhabens – begründen keine Erhöhung des Honoraranspruchs
des AN.
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§ 9 Abrechnung, Vertragserfüllungssicherheit
(1) Der AG zahlt dem AN nach Fertigstellung sämtlicher beauftragter Leistungen einer Stufe
jeweils unter den Voraussetzungen des § 632a BGB einen nachgewiesenen,
leistungsstandabhängigen Abschlag auf das vereinbarte Honorar einschließlich
Umsatzsteuer.
Alle Abschlagszahlungen setzen ordnungsgemäße Abschlagsrechnungen unter Ausweis
des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes bei fortlaufender Nummerierung voraus.
Abschlagsrechnungen sind kumulativ aufzustellen.
(2) Die Parteien vereinbaren für jede Leistungsphase einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von
5 % der jeweiligen Abschlagszahlung als Sicherheit für die Vertragserfüllung und zur
Absicherung aller Erfüllungs-, Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche sowie der
Ansprüche aus Störungssachverhalten, für die der AN nach den
Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz hat oder für die ein
Versicherungsschutz ausgeschlossen ist (z. B. Obliegenheitsverletzungen, Vorsatz). Die
Auszahlung der Abschläge erfolgt daher i. H. v. 95 %. Mit der Schlusszahlung ist, soweit
keine Inanspruchnahme erfolgt ist, der Sicherheitseinbehalt anteilig in Höhe weiterer 2%
des Gesamt-Rechnungsbetrages an den AN auszuzahlen. In Höhe der übrigen 3 % des
Gesamt-Rechnungsbetrages ist der AG berechtigt, den Sicherheitseinbehalt als
Mängelgewährleistungssicherheit einzubehalten. Der AN kann dies durch Gewährung
einer angemessenen Sicherheit (insbesondere durch Vorlage einer Bankbürgschaft eines
in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der
Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers) abwehren und die Auszahlung des
vollständigen Gesamt-Rechnungsbetrages verlangen. Nach Ablauf der
Gewährleistungszeit von 5 Jahren und insoweit, als sie nicht in Anspruch genommen oder
bereits ausbezahlt wurde, hat der AG den Sicherheitseinbehalt (oder die ersatzweise
vorgelegte Sicherheit) an den AN auszukehren.
(3) Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt mit Ablauf einer Prüfungsfrist von 21
Arbeitstagen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung unter Ausweisung der
Umsatzsteuer und Vorliegen der jeweiligen Leistungsstände ein.
(4) Die Stellung einer Schlussrechnung durch den AN erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach
Fertigstellung aller jeweils beauftragten Leistungen (d. h. insoweit weitere Leistungsstufen
beauftragt werden, erst nach Abschluss der letzten Leistungsstufe) und der Abnahme.
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(5) Die Fälligkeit des Schlussrechnungsbetrages tritt mit Ablauf einer Prüfungsfrist von 4
Wochen nach Abnahme und Vorlage einer prüfbaren Rechnung unter Ausweisung der
Umsatzsteuer ein.
(6) Nachforderungen nach einer einmal erteilten Schlussrechnung sind ausgeschlossen,
wenn der AG hierauf entsprechende Zahlung geleistet hat und er davon ausgehen durfte,
dass der AN mit der Schlussrechnung eine endgültige Bewertung und Abrechnung seiner
Leistungen vorgenommen hat.
§ 10 Abnahme
(1) Nach vollständiger und mängelfreier Fertigstellung sämtlicher beauftragten Leistungen (d.
h. insoweit weitere Stufen beauftragt werden, erst nach Abschluss der letzten Stufe) und
Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Fertigstellungsanzeige des AN, sind die
Leistungen vom AG abzunehmen.
Die Parteien vereinbaren die Durchführung einer förmlichen Abnahme. Hierzu erstellen
der AN und der AG bei Vorliegen der Abnahmevoraussetzungen ein von beiden Seiten zu
unterzeichnendes Abnahmeprotokoll.
Fiktive und konkludente Abnahmen sind ausgeschlossen. Insbesondere stellt es keine
Abnahme dar, wenn der AG die Leistung des AN nutzt. Die Unterzeichnung von Plänen,
Zeichnung usw. durch den AG oder seine Bevollmächtigte stellt keine Abnahme, sondern
allenfalls eine Planungsfreigabe dar. Die Organisation der Abnahme obliegt dem AN.
(2) Zur Durchführung von Teilabnahmen ist der AG nicht verpflichtet.
§ 11 Mängelansprüche / Haftung
(1) Die Mängelrechte des AG richten sich nach den Vorschriften der VOB/B und ergänzend
nach dem Werkvertragsrecht des BGB mit der Einschränkung, dass dem AN einmalig die
Möglichkeit der Nachbesserung mit angemessener Fristsetzung zu geben ist.
Voraussetzung für den Beginn der Mängelansprüche/Gewährleistungsfrist ist die
Abnahme.
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(2) Einsichtnahme, Freigabe, Prüfung, Stellungnahme oder Ähnliches und der Widerspruch
des AG zu den Planungsleistungen und -unterlagen befreit den AN nicht von seiner
alleinigen Verantwortlichkeit für die Ordnungsmäßigkeit und Durchführbarkeit dieser
Pläne und für das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks (bezogen auf die
technische Ausrüstung). Der AN kann sich bei Fehlern oder Mängeln nicht auf die
Sachkunde des AG berufen. Die Haftung des AN für die Vollständigkeit, Richtigkeit und
Mängelfreiheit seiner Leistungen bleibt unberührt, auch wenn der AG sie vorbehaltlos
entgegennimmt, anerkennt oder freigibt.
Der AN wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und
Überwachung auch nicht dadurch befreit, dass einer der Architekten, Fachplaner,
Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen
gegenüber dem AG ebenfalls zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung
verpflichtet ist.
Hinsichtlich der Prüfungs- und Hinweispflicht des AN gilt insbesondere §§ 5.12 und 5.17.
(3) Der AN haftet dem AG insbesondere für die aufgrund mangelhafter Dokumentation durch
die Bundes- und Landesfördermittelgeber gegenüber dem AG erklärte Rückforderung von
Fördermitteln.
Der AN haftet dem AG für Schäden infolge einer Rückforderung von Bundes- oder
Landesfördermitteln nur insoweit, als die Rückforderung auf einer vom AN schuldhaft
verursachten Verletzung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden
Dokumentationspflichten beruht.
Soweit der AN Unterlagen oder Daten Dritter verarbeitet oder seiner Dokumentation
zugrunde legt, beschränkt sich seine Verantwortung auf die im Rahmen seiner
vertraglichen Leistungen geschuldete fachliche Prüfung und Plausibilisierung. Für
fehlerhafte oder unvollständige Angaben Dritter, die auch bei pflichtgemäßer Prüfung nicht
erkennbar waren, haftet der AN nicht.
Eine Haftung für Fehler bei der Fördermittelbeantragung, der Durchführung des
Förderverfahrens oder der Einreichung des Verwendungsnachweises besteht nicht, soweit
diese Leistungen nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des Auftragnehmers
gehören.
(4) Der AN hat vor Abschluss dieses Vertrages eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer
Versicherungssumme von mindestens jeweils 10 5 Mio. Euro für Personen sowie für
Sach- und Vermögensschäden (jeweils 2-fach maximiert) vorzulegen. Er ist verpflichtet,
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diese während der Laufzeit dieses Vertrages aufrecht zu erhalten und hierfür
insbesondere seine fälligen Versicherungsbeiträge zu entrichten.
(5) Haftungsbegrenzung (Individualvereinbarung)
Die Haftung des AN für vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche des AG
(insbesondere wegen Planungs-, Beratungs- und Bauüberwachungsfehlern sowie daraus
resultierenden Bauzeitverzögerungen oder Fördermittelausfällen) wird betragsmäßig auf
die in Absatz 4 genannten Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung begrenzt.
Diese Begrenzung steht im angemessenen Verhältnis zum Gegenstand und dem
spezifischen Risiko des Projekts.
(6) Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung
Die Haftungsbegrenzung nach Absatz 3 gilt nicht für:
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN,
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (inklusive Subunternehmer)
beruhen,
Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall
ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
(7) Haftung bei Unterdeckung
Sollte der Versicherungsschutz im Schadenfall aus Gründen, die der AN oder seine
Subunternehmer zu vertreten haben (z. B. wegen Obliegenheitsverletzungen gegenüber
dem Versicherer, Prämienverzug oder wegen vorheriger Aufzehrung der
Jahreshöchstersatzleistung durch Drittschäden), nicht oder nicht in voller Höhe eingreifen,
haftet der AN für den entstandenen Schaden unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen.
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§ 12 Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist für den AG jederzeit frei nach § 649 BGB und außerordentlich nach §
11.3, kündbar.
(2) Dieser Vertrag ist für den AN nur außerordentlich, aus wichtigem Grund kündbar.
(3) Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wobei als wichtige Gründe insbesondere in Betracht kommen (alternativ):
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AN, die es
wahrscheinlich erscheinen lässt, dass dieser seinen vertraglichen
Leistungspflichten nicht nachkommen kann, insbesondere wenn er die
Zahlungen gegenüber Nachunternehmern einstellt oder in das Vermögen des
AN eine Zwangsvollstreckung betrieben wird
wenn über das Vermögen des AN das Insolvenz- oder ein anderes der
Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches
Verfahren eingeleitet ist oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt
wird
im Falle wiederholter Terminüberschreitungen durch den AN und Ablauf einer
angemessenen Nachfrist
bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 5.21
bei Verstoß gegen die Pflichten gemäß § 15.4 dieses Vertrages
bei nachhaltiger schuldhafter Vertragsverletzung
sonstige Umstände, die es dem AG unzumutbar machen, das
Vertragsverhältnis mit dem AN fortzusetzen.
Im Falle der berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund kann der AG dem
Restvergütungsanspruch des AN für die bis dahin erbrachten Leistungen die
voraussichtlichen Mehrkosten der Ersatzvornahme entgegenhalten.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Im Falle einer Kündigung des Vertrages hat der AN seine Planungsleistungen im Rahmen
der ihm bis zum Ablauf einer möglichen Kündigungsfrist verbleibenden Zeit so zum
Abschluss zu bringen, dass ohne Störung des Gesamtprojektablaufs die Fortführung des
Projekts ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann.
(6) Eine Kündigung lässt die Regelungen in §§ 5.21, 14 und 16 unberührt.
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§ 13 Vertragsstrafe
Der AN ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG verpflichtet, wenn der AN den
Zeitpunkt der Fertigstellung gemäß § 3.2 dieses Vertrages überschreitet und der AN nicht
nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Für jeden Werktag der
Überschreitung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des für die von der
Überschreitung betroffenen Leistungsphase zu zahlenden Honorars vereinbart; die Höhe
der insgesamt zu leistenden Vertragsstrafe wird auf 5 % der für alle Leistungsphasen zu
entrichtenden Honorars begrenzt.
§ 14 Herausgabe von Unterlagen / Zurückbehaltungsrechte
(1) Der AN hat dem AG dessen Unterlagen spätestens bei der Abnahme zurückzugeben,
wenn er sie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Planungs- und weiteren
Unterlagen, die für die Durchführung der Planung und/oder die Realisierung des Projekts
erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Fertigstellung der
geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig.
Etwas anderes gilt bei einer freien Kündigung des AG oder bei einer Kündigung des AN
aus Gründen, die der AG zu vertreten hat. In diesen Fällen steht dem AN bis zur
Ausgleichung berechtigter und fälliger Honoraransprüche durch den AG ein
Zurückbehaltungsrecht an den von ihm erstellten Unterlagen zu. Dieses
Zurückbehaltungsrecht erlischt, wenn der AN nicht binnen vier Wochen nach Zugang der
Kündigung eine prüfbare Honorarschlussrechnung vorgelegt oder wenn der AG ein
dringliches Interesse an der Vorlage der Unterlagen dargetan hat. Außerdem ist der AG
berechtigt, nach Übergabe einer Bürgschaft gemäß § 648a BGB in Höhe der im Streit
stehenden Forderungen die unverzügliche Herausgabe zu verlangen.
§ 15 Urheber- und Verwertungsrechte, Nutzungsrechte
(1) Soweit die Leistungen des AN urheberrechtlich geschützt sind, bleiben dessen
Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.
(2) Der AN überträgt dem AG hiermit das ausschließliche Nutzungsrecht an sämtlichen
Leistungen und erstellten Unterlagen, insbesondere Planunterlagen, Zeichnungen,
Skizzen, Konzepte und sonstigen Darstellungen der Baulichkeiten betreffend dieses
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Projekt sowie den auf dieser Grundlage errichteten urheberrechtlich geschützten
Baulichkeiten (nachfolgend zusammen „Arbeitsergebnisse“).
Die vorstehende Nutzungsrechtsübertragung beinhaltet – sowohl für erbrachte als auch
noch zu erbringende Leistungen – insbesondere das Recht,
die Planung und/ oder die Baulichkeiten ohne Mitwirkung des AN zu vollenden,
die Arbeitsergebnisse – ganz oder in Teilen - zu vervielfältigen und die
Bauanlagen zu errichten,
die Arbeitsergebnisse – ganz oder in Teilen - zu veröffentlichen, zu verbreiten
und öffentlich wiederzugeben, diese insbesondere öffentlich zugänglich zu
machen und zu senden,
Änderungen und Bearbeitungen an den Arbeitsergebnissen vorzunehmen und/
oder vornehmen zu lassen, einschließlich An- und Umbauten, Umgestaltungen,
Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Reparaturen und Modernisierungen
und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, jeweils
soweit damit keine unzulässigen Entstellungen des Werkes im Sinne des
§ 14 UrhG verbunden sind und dies dem AN unter Abwägung der Urheber- und
Eigentümerinteressen zuzumuten ist. Im Falle unzulässiger Entstellungen, die
auch unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen nicht
hingenommen werden müssen, suchen der AN und der AG gemeinsam nach
einer Lösung, welche die wirtschaftlichen Belange des AG berücksichtigt.
Die Parteien stimmen ausdrücklich darin überein, dass Änderungen und
Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse einschließlich An-/Umbauten,
Umgestaltungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Reparaturen und
Modernisierungen, die keine Verschlechterung, Verzerrung und/oder
Verfälschung des Werkes bedeuten und/oder den Werkcharakter nicht
verändern, gestattet sind und keine vorherige Anhörung oder Beteiligung des
AN stattfindet. Gleiches gilt für den Fall, dass der AG
Änderungen/Bearbeitungen bedingt durch öffentlich-rechtliche Vorschriften
und/oder sicherheitsrechtliche Vorschriften durchführen muss.
Der AG ist berechtigt, sein Nutzungsrecht teilweise oder in Gänze auf Dritte zu
übertragen, ohne es selbst aufgeben zu müssen.
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Der AN erklärt sich mit der vorgenannten Einschränkung seines
Urheberpersönlichkeitsrechts einverstanden, soweit dies dem AG dazu dient,
die ihm übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte sinnvoll auszuüben.
(3) Sämtliche Veröffentlichungen der Arbeitsergebnisse durch den AN sind nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig, es sei denn, es besteht eine
gesetzliche oder behördliche Verpflichtung.
(4) Der AN steht dafür ein, dass seine Arbeitsergebnisse frei von Urheberrechten Dritter
(Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstige Dritte) sind und bleiben werden. Er stellt den
AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und
Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten hinsichtlich der vertragsgegenständlichen
Arbeitsergebnisse frei.
(5) Mit der in § 8 vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN aus und im
Zusammenhang mit der Übertragung des Nutzungsrechts an seiner Leistung abgegolten.
(6) Sämtliche Regelungen gemäß vorstehender Absätze gelten uneingeschränkt auch in
jedem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung.
§ 16 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Leistungen des AN aus diesem Vertrag ist Uelzen.
(2) Streitfälle berechtigen die Parteien nicht, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung
einzustellen. Insbesondere ist der AN nicht zur Einstellung seiner Arbeiten oder zur
Zurückbehaltung von Leistungen berechtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn den Parteien
aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Der AG ist berechtigt, durch Übergabe einer Bürgschaft gemäß § 648a BGB in Höhe der
im Streit stehenden Forderungen die Fortführung/ Vornahme der Leistungen des AN zu
bewirken. Nach Übergabe einer entsprechenden Bürgschaft nach § 648a BGB steht dem
AN kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu; auch mit sonstigen Einreden ist dieses
ausgeschlossen.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ist das Landgericht Lüneburg.
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§ 17 Schlussvorschriften
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für eine Änderung oder Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.
(2) Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit
der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien, für diese
unwirksamen Bestimmungen wirksame Vereinbarungen zu treffen, die dem angestrebten
wirtschaftlichen Ergebnis soweit wie möglich nahe kommen.
Uelzen, den ..2026 ___________, den ..2026
Landkreis Uelzen Auftragnehmer
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Leistungsbeschreibung
Anlage 2: Förderbescheide Bund und Land
Anlage 3: Angebot des Auftragnehmers vom __________
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