2026-08-05 - Ingenieurvertrag.pdf

Planungsleistungen für Ausbau der passiven FTTB-Netzinfrastruktur

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 20:55 (Europe/Berlin)

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Vertrag über Planungsleistungen zur Projektumsetzung für

den Ausbau der passiven FTTB-Netzinfrastruktur

(Glasfasernetz) im Landkreis Uelzen in den grauen Flecken

Zwischen dem

Landkreis Uelzen

Albrecht-Thaer-Straße 101

29525 Uelzen

  • nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt -

und

(...)

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt –

  • AN und AG gemeinsam „die Parteien“ genannt –

wird der nachfolgende Vertrag über Planungsleistungengeschlossen:

Hinweis: Anpassungen zur Vorgängerversion sind in grün

markiert

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Inhalt

Vorbemerkung ....................................................................................................................... 3

§ 1 Gegenstand des Vertrages .............................................................................................. 4

§ 2 Grundlagen des Vertrages ............................................................................................... 4

§ 3 Planungsziele des Auftraggebers ..................................................................................... 6

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers ...................................................................................... 7

§ 5 Projektdurchführung ......................................................................................................... 9

§ 6 Änderungs- und Zusatzleistungen .................................................................................. 14

§ 7 Ausführungsfristen und Baukosten................................................................................. 15

§ 8 Vergütung des Auftragnehmers ..................................................................................... 16

§ 9 Abrechnung, Vertragserfüllungssicherheit ...................................................................... 17

§ 10 Abnahme ..................................................................................................................... 18

§ 11 Mängelansprüche / Haftung ......................................................................................... 18

§ 12 Kündigung .................................................................................................................... 21

§ 13 Vertragsstrafe .............................................................................................................. 22

§ 14 Herausgabe von Unterlagen / Zurückbehaltungsrechte ................................................ 22

§ 15 Urheber- und Verwertungsrechte, Nutzungsrechte ...................................................... 22

§ 16 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand ................................................................... 24

§ 17 Schlussvorschriften ...................................................................................................... 25

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Vorbemerkung

Der Landkreis Uelzen hat die Aufgabe, den Breitbandausbau mit Glasfasernetzen in

seinem Gebiet grundsätzlich flächendeckend zu ermöglichen. Entsprechend dieser

Aufgabe hat der Landkreis Uelzen bereits in mehreren Schritten ein Breitbandnetz der

nächsten Generation (Next-Generation-Access-Netz NGA-Netz) mit einer

flächendeckenden Versorgung errichtet bzw. hiermit begonnen.

Im Rahmen des vorgenannten Ausbaus konnten nicht alle Haushalte im Gebiet des

Landkreises berücksichtigt werden, zudem ermöglicht die zwischenzeitlich in Kraft

getretene Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0)

auch den Anschluss sog. Grauer Flecken. Für den weiteren Breitband- bzw.

Gigabitausbau („Gigabit-Ausbau“) hat der Landkreis daher sowohl Bundes- als auch

Landesfördermittel beantragt und einen Zuwendungsbescheid in vorläufiger Höhe vom

Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur sowie vom Land Niedersachsen

erhalten.

Mit dem vorliegenden Vertrag soll ein Planungsbüro ermittelt werden, welches den

Landkreis Uelzen bei der Vorbereitung und Durchführung des Gigabit-Ausbaus

unterstützt. Gegenständlich sind insbesondere die Entwurfsplanung, die

Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe der

Bauleistung, die Begleitung/Ausgestaltung der Vergabe der Bauleistungen, die

Objektüberwachung und die Objektbetreuung (Leistungsphasen 3 bis 9 gemäß § 55 HOAI

2013, Leistungsbild Technische Ausrüstung / Fernmelde- und informationstechnische

Anlagen) auf Grundlage der o. a. vorliegenden Ergebnisse und Erkenntnisse.

Im Rahmen eines Vergabeverfahrens (hier: Dienstleistungskonzession) ist vom Landkreis

Uelzen die LüneCom Kommunikationslösungen GmbH als künftiger Pächter ausgewählt

worden. Der Netzausbau ist dementsprechend zusätzlich mit dem Pächter abzustimmen.

Die Umsetzung des Projektes erfolgt auf Grundlage und entsprechend den Bedingungen

der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des

flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-

Rahmenregelung), der Richtlinie des Bundes „Förderung zur Unterstützung des

Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“

(Gigabit-Richtlinie 2.0) und der Richtlinie des Landes Niedersachsen über die Gewährung

von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in Grauen Flecken in

Niedersachsen 2.0 (RL Graue Flecken Niedersachsen 2.0).

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist der Abschluss eines Rahmenvertrages über die

Erbringung von Planungsleistungen in Anlehnung an das Leistungsbild Technische

Ausrüstung entsprechend §§ 55 und 43 HOAI 2021 zur Realisierung des Projekts „Ausbau

der passiven Gigabit-Netzinfrastruktur im Gebiet des Landkreises Uelzen“. Der AN soll mit

der Planung der Tiefbauleistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen 3 bis 9

stufenweise nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages beauftragt werden. Darüber

hinaus soll der AN die Koordinierung von Förderanträgen und Verwendungsnachweisen

vorbereiten und begleiten.

(2) Die Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der

Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag; dies gilt insbesondere auch

dann, soweit die dort dargestellten Aufgaben über die Leistungsphasen 3 bis 9 der §§ 55

und 43 HOAI 2021 hinausgehen oder von diesen abweichen.

(3) Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die vereinbarten Termine und

geplanten Kosten eingehalten bzw. möglichst sogar unterschritten werden.

§ 2 Grundlagen des Vertrages

(1) Der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich

aus diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen. Ergänzende oder abweichende

mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen worden.

(2) Für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Parteien sind maßgeblich in folgender

Rangfolge, die im Falle von Widersprüchen entscheidend ist:

a) die Regelungen dieses Vertrages;

b) die Leistungsbeschreibung, Anlage 1 einschließlich deren Anlagen;

c) die Beschreibung der Umsetzung der Aufgabenstellung und Zeitplan im Angebot

des AN vom ___________ (Anlage 3)

d) die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Ingenieur- und Architektenleistungen

des Landkreises Uelzen (ZVB-Ing LK UE) mit Stand August 2013;

e) die noch zu erteilenden Baugenehmigungen sowie alle zur Realisierung des

Projekts erforderlichen Genehmigungen einschließlich Auflagen, auch soweit diese

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erst nach Vertragsschluss erteilt oder bekannt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer

Erteilung;

f) sämtliche für das Projekt einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und

behördlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie etwaige sonstige

späteren behördlichen Vorgaben, insbesondere des Bauamts, der

Abwasserverbände, des Umweltamts, des Brandschutzes, der

Gemeinden/Samtgemeinden oder der Gewerbeaufsicht;

g) die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz einschließlich der Unfall-

verhütungsvorschriften der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft;

h) alle technischen Vorschriften und Normen zum Zeitpunkt der Abnahme der

jeweiligen Leistung (wie z. B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen), jeweils

einschließlich der Entwürfe, Herstellervorgaben/ Verarbeitungshinweise betreffend

die eingesetzten Materialien, soweit sie mindestens den allgemein anerkannten

Regeln der Technik entsprechen sowie die sonstigen allgemein anerkannten

Regeln der Technik („technische Regelwerke“), jeweils unter Berücksichtigung der

Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und

Betriebskosten.

Sofern sich zwischen der Fertigstellung der jeweiligen Leistung durch den AN und

dem Zeitpunkt der Abnahme die Regelwerke ändern, hat der AN den AG darauf

hinzuweisen und ihm mitzuteilen, welcher Anpassungsbedarf an der Planung sich

hieraus ergibt, welche Mehrkosten unter Maßgabe von Ziffer 6 voraussichtlich

entstehen werden und welche Zeit die Anpassung voraussichtlich in Anspruch

nehmen wird. Der AG wird dem AN nach Aufforderung mitteilen, ob er die

Ausführung entsprechend den geänderten technischen Regelwerken wünscht.

Soweit dies der Fall ist, gilt Ziffer 6.Falls der AG die Ausführung entsprechend den

geänderten technischen Regelwerken nicht wünscht, hat der AN diese nicht

einzuhalten.

i) sämtliche zur Verfügung stehenden Pläne, Zeichnungen und Unterlagen zur

Strukturplanung sowie sämtliche Projektunterlagen des Landkreises, jeweils sobald

vorliegend und vom Landkreis freigegeben; sie werden dem AN spätestens

unmittelbar nach Vertragsschluss durch den Landkreis übergeben;

j) das Angebot des AN vom _______ (Anlage 3);

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k) die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei

Vertragsschluss geltenden Fassung;

l) die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B:

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen;

m) die Bestimmungen über den Werkvertrag gem. §§ 631 ff. des Bürgerlichen

Gesetzbuches (BGB) mit Ausnahme des § 648 BGB.

(3) Im Falle von Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten und/oder Lücken innerhalb dieses

Vertrages und/oder zwischen und innerhalb der Anlagen gelten zunächst die Regelungen

des BGB zur Auslegung von Willenserklärungen. Sodann hat die spezielle Beschreibung

Vorrang vor der allgemeinen Beschreibung; dies gilt nicht, wenn die spezielle

Beschreibung öffentlichem Baurecht, insbesondere Baugenehmigungen, widerspricht und

nicht genehmigungsfähig ist. Bei Widersprüchen innerhalb einer Rangstufe geht

grundsätzlich das zeitlich jüngere Dokument dem älteren vor.

(4) Der AN hat den AG unverzüglich, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, auf etwaige

Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten und/oder Lücken innerhalb dieses Vertrages und/oder

zwischen diesem und den Anlagen bzw. innerhalb der Anlagen hinzuweisen.

(5) Die vorgenannten Grundlagen des Vertrages sind dem AN bekannt. Er hat sämtliche

Unterlagen und Pläne, die Grundlagen dieses Vertrages sind, verantwortlich geprüft.

Unterlagen und Pläne, die der AG gegebenenfalls noch liefert, sind vom AN im Rahmen

seiner Leistungserbringung ebenfalls mit Sorgfalt zu überprüfen.

§ 3 Planungsziele des Auftraggebers

(1) Bei der Erfüllung der Leistungspflichten aus diesem Vertrag hat der AN – neben den

nachfolgend vertraglich im Einzelnen bestimmten Leistungsinhalten – stets folgende

Planungsziele des AG, die als selbstständig geschuldete Teilerfolge anzusehen sind, zu

berücksichtigen. Die Planungsziele können durch den AG angepasst und/oder geändert

werden.

(2) Einhaltung folgender spätester Termine:

  • Leistungsphase 3: Beginn 4 Wochen nach Auftragsvergabe
  • Leistungsphase 4: Beginn 8 Wochen nach Auftragsvergabe
  • Leistungsphase 5: Beginn 16 Wochen nach Auftragsvergabe
  • Leistungsphase 6 und 7: Beginn 20 Wochen nach Auftragsvergabe
  • Baubeginn: 15.05.2027

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  • Leistungsphase 8: Beginn: 15.05.2027
  • Leistungsphase 9: Beginn: 01.08.2027
  • Fertigstellung betriebsfertige Kundenanschlüsse: 31.12.2027
  • Fertigstellung des Projekts (ohne Mängelbeseitigungen): 31.12.2028

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der AG beauftragt den AN für die in diesem Vertrag und seinen Anlagen bezeichnete

Planungs- und Bauaufgabe – nach Maßgabe des §4.3 (stufenweiser Abruf) – mit

sämtlichen erforderlichen und zweckmäßigen Aufgaben und Pflichten, soweit sie sich aus

dem beauftragten Leistungsinhalt und -umfang und den Bestandteilen dieses Vertrages

oder aus seiner Sachwalterstellung ergeben. Hierbei hat der AN insbesondere die

nachfolgend genannten Leistungen (einschließlich der Einzelleistungen gemäß der

benannten Anlage zur HOAI) im Sinne selbstständiger Teilerfolge zu erbringen. Die dort

genannten Leistungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen die vom

AN in jedem Falle zu erfüllenden Mindestanforderungen an eine vertragsgemäße und

mangelfreie Leistungserbringung zur Herbeiführung des geschuldeten Werkerfolgs und

der vereinbarten Beschaffenheit dar. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage

1).

(2) Der AG überträgt dem AN – nach Maßgabe des §4.3 (stufenweiser Abruf) – folgende

Grundleistungen (einschließlich der Einzelleistungen gemäß der benannten Anlage zur

HOAI) als selbständige Teilerfolge:

StufeLeistungen
1Ingenieurleistungen gemäß Anlage 15 zu § 55 HOAI (Technische Ausrüstung)Leistungsphasen 3 bis 5
2Ingenieurleistungen gemäß Anlage 15 zu § 55 HOAI (Technische Ausrüstung)Leistungsphase 6 und 7
3Ingenieurleistungen gemäß Anlage 15 zu § 55 HOAI (Technische Ausrüstung)Leistungsphase 8
4Ingenieurleistungen gemäß Anlage 15 zu § 55 HOAI (Technische Ausrüstung)Leistungsphase 9

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Der AN ist mit den Leistungen für die Anlagengruppe 5 „Fernmelde- und

informationstechnische Anlagen“ gemäß HOAI beauftragt.

(3) Der AG beauftragt den AN zunächst nur mit den Leistungen der Stufen 1 und 2. Die

weiteren Leistungen (Stufen 3 und 4) sind mit Abschluss dieses Vertrages noch nicht

beauftragt(stufenweise Beauftragung).Der AG ist berechtigt und behält sich vor, weitere

Stufen (siehe Aufgliederung in Ziffer 4.2) oder Teilleistungen hieraus beim AN durch

spätere gesonderte schriftliche Beauftragung abzurufen. Nach Abruf ist der AN zur

Leistungserbringung verpflichtet. Die Verpflichtung des AN zur Erbringung dieser weiteren

Leistungen gilt nicht mehr, wenn der AG ihn nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs

Monaten nach Abschluss der vorhergehend beauftragten Stufe beauftragt.

Leistungen, welche in den Stufen 1 und 2 nicht enthalten sind, dürfen ohne vorherige

Beauftragung durch den AG seitens des AN nicht erbracht werden bzw. erfolgen auf

eigenes Risiko des AN ohne Vergütungspflicht durch den AG. Der AN kann aus der

Nichtbeauftragung weiterer Stufen und Leistungen keine Ansprüche, gleich welcher Art,

gegen den AG geltend machen. Der AG bleibt frei in seiner Entscheidung, ob er den AN

oder einen Dritten mit den weiteren Leistungen beauftragt

Für sämtliche stufenweise beauftragten Leistungen gelten die Bedingungen dieses

Vertrages. Aus der stufenweisen Beauftragung und einer daraus resultierenden

Unterbrechung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige

Ansprüche, insbesondere nicht aus § 642 BGB, geltend machen.

(4) Der AN hat den AG rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, zu welchem Zeitpunkt

spätestens ein solcher Abruf der Stufen erforderlich ist, damit eine unterbrechungsfreie

Leistung des AN zur Herbeiführung des geschuldeten Gesamt-Werkerfolgs (fristgerechte

Fertigstellung des Projekts) gesichert ist. Der Hinweis muss mindestens drei Wochen vor

dem im Schreiben genannten Zeitpunkt erfolgen.

(5) Der AN ist zudem verpflichtet, die beauftragten Leistungen in allen

Leistungsstufen/Leistungsphasen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme mangelfrei

geplant und errichtet werden kann bzw. wird. Insbesondere hat der AN im Rahmen der

Vorbereitung und Begleitung der Bauausschreibung darauf hinzuwirken, dass nur solche

Angebote angenommen werden, welche eine qualitativ hochwertige Ausführung nach den

Vorgaben der im Rahmen der Vergabe der Bauleistungen zu formulierenden und zwischen

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dem AG und dem AN abzustimmenden Qualitätskriterien versprechen. Entsteht

demgegenüber bei schlechter Qualität der Tiefbauleistungen durch die Bauüberwachung

ein zusätzlicher Aufwand des AN, wird dieser nicht gesondert vergütet.

(6) Die geltenden Förderbestimmungen verlangen eine Berücksichtigung von

Mitverlegungsmöglichkeiten. Der AN wird diese im Rahmen seiner Planung umsetzen und

hat dies bereits bei der Kalkulation seines Honorars berücksichtigt. Die Mitverlegung wird

genauso vergütet wie die Planung neuer Trassen.

§ 5 Projektdurchführung

(1) Der AN hat sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag grundsätzlich selbst und mit

eigenem Personal zu erbringen. Will er Teilleistungen durch Dritte erbringen lassen, die in

seinem Angebot vom ________ (Anlage 3) nicht benannt sind, so hat er diese sowie den

beabsichtigten Dritten zuvor dem AG zu benennen, die Unterbeauftragung zu begründen

und die Zustimmung des AG hierzu einzuholen. Auch im Falle der Zustimmung bleibt allein

der AN dem AG verantwortlich.

Der AN ist verpflichtet, sein Mitarbeiterteam hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und

deren fachlichen Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung

vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in der Planung und – soweit die entsprechenden

Stufen beauftragt werden – in der Aufsicht über die Bauausführung bzw. über die

Objektüberwachung entstehen und insbesondere die vereinbarten Fristen und Termine

eingehalten werden.

(2) Der AN darf den AG grundsätzlich nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Dies gilt

insbesondere hinsichtlich der Anordnung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen

gegenüber bauausführenden Unternehmen. Der AG kann dem AN abweichend hiervon

schriftlich Vollmacht für die rechtsgeschäftliche Vertretung im Einzelfall erteilen,

beispielsweise im Falle von Änderungen der baulichen Ausführung aufgrund örtlicher

Begebenheiten oder bei Öffnung der Oberfläche sowie aufgefundener, undokumentierter

Fremdmedien.

(3) Der AN ist ab Baubeginn verpflichtet, für die Durchführung der Objektüberwachung

(Bauoberleitung/örtliche Bauüberwachung) ein regionales Bauleitungsbüro im Landkreis

Uelzen einzurichten. Der AN ist verpflichtet, die jederzeitige Erreichbarkeit und kurzfristige

Vor-Ort-Präsenz eines Vertreters der Bauoberleitung zu gewährleisten. In der Regel

werden 14-tägig oder nach Bedarf auch in kürzeren Abständen Besprechungen zwischen

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dem AN und dem AG und den anderen Planungs- und Baubeteiligten durchgeführt („Jour

Fixe“). Die Besprechungen werden vom AN organisiert und protokolliert.

Die Vereinbarungen im Protokoll führen nur dann zu Anpassungen der vereinbarten

Vertragsfristen gemäß § 7.1 und des in § 8 vereinbarten Honorars, wenn der AN auf die

konkreten Auswirkungen hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen

ausdrücklich hingewiesen hat (Nebenpflicht), dies im Protokoll festgehalten und durch den

AG gegengezeichnet wird.

(4) Der AN sichert zu, dass er seine Mitarbeiter mindestens in Höhe des jeweils geltenden

gesetzlichen Mindestlohns vergütet.

(5) Der AN verpflichtet sich, die Interessen des AG umfassend zu beachten und

wahrzunehmen. Er hat die Leistungen so zu erbringen, dass eine mängelfreie,

termingerecht hergestellte passive Infrastruktur für das Glasfasernetz (nachfolgend auch

„Bauwerk“) entsteht. Hierbei sind die Funktionalität und Wirtschaftlichkeit des Bauwerks

einschließlich seiner technischen Ausrüstung – auch hinsichtlich der Lebenszykluskosten

nach Ausführung der Bauleistungen – zu berücksichtigen.

(6) Der AN ist Sachwalter des AG. Er darf keine konkurrierenden Interessen, insbesondere

von Unternehmern oder Lieferanten, vertreten. Er darf insbesondere von sonstigen

Beteiligten weder mittelbar noch unmittelbar Leistungen entgegennehmen.

(7) Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsstufe hat der Auftragnehmer dem

Auftraggeber die Arbeitsergebnisse und alle Unterlagen in Ordnern gesammelt mit

Planlisten zu übergeben (in Papier, 1-fach). Darüber hinaus sind dem AG alle Unterlagen

in nicht schreibgeschützter Dateiform zur Verfügung zu stellen; Zeichnungen, Pläne etc.

im Shape- und dxf/dwg-Format, Officedokumente im Word- oder Excel-Format; daneben

erfolgt eine Übergabe jeweils auch im PDF-Format. Sämtliche Projektdateien sind in

Verzeichnisse geordnet und in einer nachvollziehbaren Struktur zu übergeben.

Der AN hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen bis zur Freigabe durch

den AG als „Vorabzug“ zu kennzeichnen. Die vom AG freigegebenen zeichnerischen

Unterlagen hat der AN als „Entwurfsverfasser“ bzw. „Planverfasser“, die übrigen

Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.

(8) Im Einzelfall notwendige Variantenvergleiche im Rahmen der beauftragten Leistung –

unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile der jeweiligen technischen Lösungen, der

Kosten, der terminlichen Konsequenzen sowie der langfristigen Wirtschaftlichkeit für die

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Bewirtschaftung des Bauvorhabens – begründen keine Erhöhung des Honoraranspruchs

des Auftragnehmers.

(9) Der AN hat den AG hinsichtlich seiner gestalterischen und baulichen Vorstellungen zu

beraten und sinnvolle Planungs- bzw. Alternativvorschläge zu unterbreiten und

zeichnerisch darzustellen. Müssen Entscheidungen des AG eingeholt werden, hat der AN

dem AG unverzüglich ausreichende, bewertete Entscheidungsalternativen mit

begründeten Empfehlungen vorzulegen und ihn bei der Entscheidungsfindung zu beraten.

(10) Erhält der AN im Rahmen seiner Beauftragung Unterlagen oder Auskünfte vom AG, so

hat er diese auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen, insbesondere darauf, ob sie vollständig

und zutreffend sind.

(11) Der AN hat den AG unverzüglich schriftlich auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und

Terminabweichungen hinzuweisen und gleichzeitig Lösungsvorschläge zu erarbeiten, wie

die vom AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine unter den veränderten

Umständen dennoch eingehalten werden können.

Der AN ist verpflichtet, den AG auf Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit, der

technischen Ordnungsgemäßheit oder der wirtschaftlichen Lösung von Wünschen oder

Vorgaben des AG frühzeitig hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten.

Sollten technische Regelwerke in Überarbeitung sein oder irgendwelche Unklarheiten über

die fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegen, die Einfluss auf die

Planung und die Planungsergebnisse haben könnte, ist der AN verpflichtet, den AG

hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

(12) Der AN ist verpflichtet, die Kostenermittlungen auf der Basis der DIN 276 Fassung

12/2018 sorgfältig zu erstellen, stetig zu kontrollieren und mit dem Budget zu vergleichen

und bei Änderungen unverzüglich fortzuschreiben. Der AN ist verpflichtet, dem AG die

Kostenermittlungen nach ihrer Erstellung unverzüglich vorzulegen. Der AN hat nach

Maßgabe von Ziff. 3.2. dieses Vertrages darauf hinzuwirken, dass die anhand der

Ausführungsplanung ermittelten maximalen Baukosten (Gesamtkosten Kostengruppen

200-500 sowie 700 der DIN 276 Fassung 12/2018) eingehalten werden. Der AN ist

verpflichtet, die bei dem Aufstellen von Leistungsbeschreibungen zugrundegelegten

Mengen in einem Genauigkeitsgrad von mindestens +/- 10 v. H. zu ermitteln.

Wird erkennbar, dass das vereinbarte Budget oder die jeweils letzte Kostenermittlung bei

der weiteren Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der

Ausschreibung einzelner Gewerke nicht eingehalten werden (können), hat der AN den AG

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unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren und eine fortgeschriebene

Kostenermittlung vorzulegen. Er hat den AG außerdem unverzüglich schriftlich über die

Gründe und die Auswirkungen der Abweichung zu unterrichten und ihm sämtliche

möglichen Handlungs- und Planungsalternativen (Einsparungsmöglichkeiten)

aufzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Kostenermittlung und -fortschreibung regelmäßig alle sechs

Wochen vorzulegen, auch wenn keine Kostenänderung vorliegt. Diese Pflicht endet mit

der Abnahme gemäß § 13.

(13) Der AN ist im Rahmen der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen für die

reibungslose Planung und Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich.

(14) Der AN ist zudem verpflichtet, den AG über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben

wesentlichen Angelegenheiten unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(15) Um sicherzustellen, dass der Verwirklichung des Projekts keine Hindernisse

entgegenstehen, wird der AN im erforderlichen Umfang und in Abstimmung mit dem AG

fortlaufend Verbindung mit den zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden sowie den

sonst in Betracht kommenden Behörden und Stellen halten und sich mit diesen abstimmen.

Von bevorstehenden Verhandlungen mit diesen Behörden und Stellen wird er den AG

unverzüglich unterrichten, um diesem Gelegenheit zu geben, hieran nach eigenem

Ermessen teilzunehmen.

Der AN wird den AG fortlaufend und unverzüglich über seine Gespräche mit diesen

Behörden und Stellen in Besprechungen und durch Übermittlung von

Besprechungsniederschriften (§ 5.16) zu informieren.

Von Genehmigungs- und Fachbehörden oder anderen zuständigen Stellen dem AG

gemachte Auflagen sind vom AN zu befolgen. Stehen solche Auflagen im Widerspruch zu

Festlegungen in den Vertragsunterlagen oder zu Anordnungen oder Anregungen des AG

oder berühren sie die Konzeption in einer nicht unwesentlichen Form, so wird der AN den

AG hierüber und über mögliche Konsequenzen unverzüglich unterrichten und die

Entscheidung des AG einholen, bevor die betroffene Planung/ Leistung weiterbearbeitet

wird. Die Entscheidung wird dem AN schriftlich mitgeteilt.

(16) Sämtlicher projektrelevanter Schriftverkehr, der vom oder dem AN übersandt wird

(Schriftverkehr mit Behörden, Schriftverkehr der Abweichungen vom geplanten und mit

dem AG abgestimmten Planungs- und Ausführungsstand betrifft und sonstiger

Schriftverkehr, der eine Entscheidung oder Mitwirkung des AG erfordert), ist unverzüglich,

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spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen der Tage, die

in Niedersachsen gesetzliche Feiertage sind) nach Zugang, an den AG zu übergeben.

Soweit in diesem Vertrag für bestimmte Unterlagen kürzere Fristen vereinbart sind, gilt die

kürzere Frist. Die Übergabe erfolgt bei elektronischem Schriftverkehr jeweils im nicht

schreibgeschützten Originalformat (MS-Office, MS-Projekt etc.) sowie im PDF-Format;

Schreiben sind einzuscannen und im PDF-Format zu übersenden. § 5.7 bleibt von dieser

Regelung unberührt.

(17) Der AG fördert die Planung und Durchführung des Bauvorhabens und wird die

erforderlichen Entscheidungen innerhalb angemessener Zeit treffen. Der AG wird

insbesondere im erforderlichen Umfang an der Konkretisierung der Planungsziele/

Bauaufgabe mitwirken.

Der AN hat Anregungen, Empfehlungen, Vorgaben oder Anordnungen des AG oder

behördliche oder sonstige Auflagen zu beachten und bei seiner Leistungserbringung zu

berücksichtigen. § 4 Abs. 3 VOB/B (schriftliche Bedenkenanmeldung gegen Vorgaben des

AG und gegen die Genehmigungsfähigkeit) gilt entsprechend.

Die Einsichtnahme, Freigabe, Prüfung, Stellungnahme, Mitwirkung und/oder ein

Widerspruch des AG zu den Leistungen des AN befreit diesen nicht von seiner alleinigen

Verantwortlichkeit für die Ordnungsgemäßheit und Durchführbarkeit der Pläne und

sonstigen Leistungen

(18) Soweit der AN Unterlagen für die Ausführung seiner Leistungen benötigt, ist er

verpflichtet, den AG so rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, dass dieser in

angemessener Frist die Unterlagen vorlegen und der AN seine Leistungen rechtzeitig

erbringen kann. Bedenken gegen Unterlagen, Vorgaben oder Entscheidungen hat der AN

dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(19) Die Bauausschreibung wird durch den AN erstellt und durch den AG durchgeführt. Die

Konzeption der Bauausschreibung erfolgt in Abstimmung mit dem AG. Maßgebend ist die

bestmögliche Erreichung der wirtschaftlichen Planungsziele im Einklang mit den

qualitativen Vorgaben. Der AN ist verpflichtet, die Vorgaben des Baulastträgers

einzuhalten und ein Einvernehmen mit den betreffenden Versorgungsträgern herzustellen.

(20) Verantwortlich für das Projekt seitens des AN ist _________________ [Name des

Projektverantwortlichen]. Die Kommunikation zwischen AN und AG erfolgt in deutscher

Sprache.

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(21) Der AN hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung bekannt gewordenen

Vorgänge - soweit sie vertraulich sind - Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein Verstoß gegen diese

Verschwiegenheitspflicht ist ein wichtiger Kündigungsgrund für den AG.

(22) Der AN ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und

Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen

können.

(23) Treten während der Ausführung der Leistungen durch den AN

Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und den anderen fachlich Beteiligten auf, hat

der AN unverzüglich den AG hierüber zu informieren und dessen Entscheidung

herbeizuführen.

§ 6 Änderungs- und Zusatzleistungen

(1) Der AN ist verpflichtet, etwaige vom AG angeordnete Planungsänderungen oder -ergänzungen (Änderungsleistungen) sowie zusätzliche, d. h. nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Leistungen (Zusatzleistungen), auszuführen; Zusatzleistungen jedoch nur dann, wenn sie für den AN in betrieblicher Hinsicht zumutbar sind.

(2) Änderungs- oder Zusatzleistungen sind dem AG vor ihrer Ausführung schriftlich mit der Begründung, inwieweit diese Leistungen nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, anzuzeigen.

Die Ankündigung ist entbehrlich, wenn

 der AG in seiner Anordnung bereits ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um Änderungs- bzw. Zusatzleistungen handelt oder  der AG die Leistungen in Kenntnis, dass es sich um Änderungs- oder Zusatzleistungen handelt, bestätigt bzw. nachträglich anerkennt. Gleiches gilt, wenn dem AG keine Alternative zur Ausführung der Änderungs- oder Zusatzleistung durch den AN geblieben wäre. Für die Entbehrlichkeit der Ankündigung trägt der AN die Darlegungs- und Beweislast.

(3) Der AN ist verpflichtet, etwaige vom AG angeordnete Planungsänderungen oder - ergänzungen (Änderungsleistungen) sowie zusätzliche, d. h. nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Leistungen (Zusatzleistungen) auszuführen. Ein zusätzliches Honorar hierfür kann der AN erst dann verlangen, wenn während der

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Planungs- und Bauzeit die angeordneten Änderungs- und/oder Zusatzleistungen einen Arbeits- und Zeitaufwand von 8 Stunden im Monat nachweislich überschreiten. Bis zu dieser Freigrenze erbringt der AN die (Mehr-)Leistungen unentgeltlich.

(4) Hätte bei unverzüglicher Ankündigung des Änderungsbedarfs durch den AN eine - im Vergleich zu der umgesetzten Lösung - preiswertere Alternative bestanden, ist der zusätzliche Honoraranspruch des AN entsprechend zu kürzen.

(5) Soweit sich die Parteien auf eine Honorierung auf Zeithonorarbasis einigen oder der AN aus sonstigen Gründen Anspruch auf Vergütung auf Zeithonorarbasis hat, werden die Stundensätze aus dem Preisblatt des Angebotes des AN vom ____________ (Anlage 3) vereinbart. Die Stundensätze enthalten sämtliche Nebenkosten. Angefangene Stunden werden anteilig in Rechnung gestellt. Die Abrechnungen über den angefallenen Zeitaufwand sind dem AG monatlich vorzulegen. Sie müssen klar und nachvollziehbar sein und Datum, Dauer, Person und Qualifikation des jeweiligen Leistungserbringers sowie konkrete Angaben zur jeweiligen Tätigkeit (z. B. Telefonat mit … wegen …; Prüfung von … auf …) enthalten.

§ 7 Ausführungsfristen und Baukosten

(1) Die Parteien vereinbaren als verbindliche Vertragsfristen die in § 3.2 angegebenen

(spätesten) Termine.

Die Parteien gehen hierbei davon aus, dass der AG die schriftliche Beauftragung der

nächsten Leistungsstufe jeweils bis zu der Frist im Hinweis des AN gemäß § 4.4 erteilt,

frühestens jedoch vier Wochen vor Abschluss der vorhergehenden Stufe.

(2) Der AN hat die einzelnen geschuldeten Leistungen und alle damit zusammenhängenden

Aufgaben je nach Erfordernis und nach den vereinbarten Vertragsfristen und den

terminlichen Vorgaben des AG, insbesondere in dem vom AG aufgestellten und mit dem

AN abgestimmten Terminplan, zu erbringen. In diesem Rahmen hat der AN seine

Leistungen so zügig zu beginnen, zu fördern, auszuführen und zu vollenden, dass die

einzelnen Planungsschritte und das Bauvorhaben ohne zeitliche Verzögerungen und unter

Einhaltung der verbindlichen Vertragsfristen realisiert werden können.

(3) Die verbindlichen Vertragsfristen gemäß § 7.1 können nur durch eine separate schriftliche

Vereinbarung zwischen AG und AN oder gemäß § 5.3 verschoben werden. Dies gilt auch

für den Fall, dass der AG den Terminplan akzeptiert bzw. freigibt.

(4) Verzögerungen und Verlängerungen der Planungs- oder Bauzeit berechtigen den AN

nicht, sich vom Vertrag zu lösen.

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(5) Der AN hat darauf hinzuwirken, dass die in den vorläufigen Förderbescheiden

angegebenen Baukosten nicht überschritten werden. Sollte es dennoch zu einer

Erhöhungen dieser Kosten kommen, hat der AN dem AG unverzüglich zu informieren und

diese Erhöhung besonders zu begründen. Beabsichtigt der AG auf dieser Grundlage eine

Erhöhung der beantragten Bundes- und/oder Landesfördermittel, hat der AN ihn bei der

entsprechenden Begründung gegenüber dem jeweiligen Fördermittelgeber zu

unterstützen.

§ 8 Vergütung des Auftragnehmers

Für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag erhält der AN die nachfolgende

Vergütung:

(1) Die Honorierung der Leistungen nach § 4.2 erfolgt auf der Grundlage des Angebots des

AN vom __________ (Anlage 3).

(2) Soweit der AN vor Vertragsabschluss bereits Leistungen – etwa im Zuge der Akquisition –

erbracht hat, sind auch diese mit dem hier vereinbarten Honorar abgegolten. Ebenfalls mit

dem vereinbarten Honorar abgegolten sind nachträgliche Planungsänderungen, die durch

bei Vertragsschluss nicht vorhergesehene Entscheidungen anderer TK-Unternehmen

verursacht werden und durch die ein Zusatzaufwand für den AN entsteht, sofern solche

Planungsänderungen insgesamt nicht mehr als 7,5 % der ermittelten unterversorgten

1.332 Wohn- und Gewerbegebäude (max. Potenzial) betreffen oder der durch den AN

nachgewiesene Zusatzaufwand nicht mehr als 10 % des ohne die nachträglichen

Planungsänderungen anfallenden Aufwands beträgt.

(3) Auf die sich aus vorstehenden Regelungen ergebende Honorarforderung zahlt der AG dem

AN die jeweils gültige Umsatzsteuer. Dies gilt nicht, soweit nach den gesetzlichen

Bestimmungen, insbesondere § 16 HOAI, von dem AG keine Umsatzsteuer zu entrichten

ist.

(4) Im Einzelfall notwendige Variantenvergleiche im Rahmen der beauftragten Leistung –

unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile der jeweiligen technischen Lösungen, der

Kosten, der terminlichen Konsequenzen sowie der langfristigen Wirtschaftlichkeit für die

Bewirtschaftung des Bauvorhabens – begründen keine Erhöhung des Honoraranspruchs

des AN.

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§ 9 Abrechnung, Vertragserfüllungssicherheit

(1) Der AG zahlt dem AN nach Fertigstellung sämtlicher beauftragter Leistungen einer Stufe

jeweils unter den Voraussetzungen des § 632a BGB einen nachgewiesenen,

leistungsstandabhängigen Abschlag auf das vereinbarte Honorar einschließlich

Umsatzsteuer.

Alle Abschlagszahlungen setzen ordnungsgemäße Abschlagsrechnungen unter Ausweis

des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes bei fortlaufender Nummerierung voraus.

Abschlagsrechnungen sind kumulativ aufzustellen.

(2) Die Parteien vereinbaren für jede Leistungsphase einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von

5 % der jeweiligen Abschlagszahlung als Sicherheit für die Vertragserfüllung und zur

Absicherung aller Erfüllungs-, Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche sowie der

Ansprüche aus Störungssachverhalten, für die der AN nach den

Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz hat oder für die ein

Versicherungsschutz ausgeschlossen ist (z. B. Obliegenheitsverletzungen, Vorsatz). Die

Auszahlung der Abschläge erfolgt daher i. H. v. 95 %. Mit der Schlusszahlung ist, soweit

keine Inanspruchnahme erfolgt ist, der Sicherheitseinbehalt anteilig in Höhe weiterer 2%

des Gesamt-Rechnungsbetrages an den AN auszuzahlen. In Höhe der übrigen 3 % des

Gesamt-Rechnungsbetrages ist der AG berechtigt, den Sicherheitseinbehalt als

Mängelgewährleistungssicherheit einzubehalten. Der AN kann dies durch Gewährung

einer angemessenen Sicherheit (insbesondere durch Vorlage einer Bankbürgschaft eines

in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der

Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers) abwehren und die Auszahlung des

vollständigen Gesamt-Rechnungsbetrages verlangen. Nach Ablauf der

Gewährleistungszeit von 5 Jahren und insoweit, als sie nicht in Anspruch genommen oder

bereits ausbezahlt wurde, hat der AG den Sicherheitseinbehalt (oder die ersatzweise

vorgelegte Sicherheit) an den AN auszukehren.

(3) Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt mit Ablauf einer Prüfungsfrist von 21

Arbeitstagen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung unter Ausweisung der

Umsatzsteuer und Vorliegen der jeweiligen Leistungsstände ein.

(4) Die Stellung einer Schlussrechnung durch den AN erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach

Fertigstellung aller jeweils beauftragten Leistungen (d. h. insoweit weitere Leistungsstufen

beauftragt werden, erst nach Abschluss der letzten Leistungsstufe) und der Abnahme.

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(5) Die Fälligkeit des Schlussrechnungsbetrages tritt mit Ablauf einer Prüfungsfrist von 4

Wochen nach Abnahme und Vorlage einer prüfbaren Rechnung unter Ausweisung der

Umsatzsteuer ein.

(6) Nachforderungen nach einer einmal erteilten Schlussrechnung sind ausgeschlossen,

wenn der AG hierauf entsprechende Zahlung geleistet hat und er davon ausgehen durfte,

dass der AN mit der Schlussrechnung eine endgültige Bewertung und Abrechnung seiner

Leistungen vorgenommen hat.

§ 10 Abnahme

(1) Nach vollständiger und mängelfreier Fertigstellung sämtlicher beauftragten Leistungen (d.

h. insoweit weitere Stufen beauftragt werden, erst nach Abschluss der letzten Stufe) und

Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Fertigstellungsanzeige des AN, sind die

Leistungen vom AG abzunehmen.

Die Parteien vereinbaren die Durchführung einer förmlichen Abnahme. Hierzu erstellen

der AN und der AG bei Vorliegen der Abnahmevoraussetzungen ein von beiden Seiten zu

unterzeichnendes Abnahmeprotokoll.

Fiktive und konkludente Abnahmen sind ausgeschlossen. Insbesondere stellt es keine

Abnahme dar, wenn der AG die Leistung des AN nutzt. Die Unterzeichnung von Plänen,

Zeichnung usw. durch den AG oder seine Bevollmächtigte stellt keine Abnahme, sondern

allenfalls eine Planungsfreigabe dar. Die Organisation der Abnahme obliegt dem AN.

(2) Zur Durchführung von Teilabnahmen ist der AG nicht verpflichtet.

§ 11 Mängelansprüche / Haftung

(1) Die Mängelrechte des AG richten sich nach den Vorschriften der VOB/B und ergänzend

nach dem Werkvertragsrecht des BGB mit der Einschränkung, dass dem AN einmalig die

Möglichkeit der Nachbesserung mit angemessener Fristsetzung zu geben ist.

Voraussetzung für den Beginn der Mängelansprüche/Gewährleistungsfrist ist die

Abnahme.

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(2) Einsichtnahme, Freigabe, Prüfung, Stellungnahme oder Ähnliches und der Widerspruch

des AG zu den Planungsleistungen und -unterlagen befreit den AN nicht von seiner

alleinigen Verantwortlichkeit für die Ordnungsmäßigkeit und Durchführbarkeit dieser

Pläne und für das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks (bezogen auf die

technische Ausrüstung). Der AN kann sich bei Fehlern oder Mängeln nicht auf die

Sachkunde des AG berufen. Die Haftung des AN für die Vollständigkeit, Richtigkeit und

Mängelfreiheit seiner Leistungen bleibt unberührt, auch wenn der AG sie vorbehaltlos

entgegennimmt, anerkennt oder freigibt.

Der AN wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und

Überwachung auch nicht dadurch befreit, dass einer der Architekten, Fachplaner,

Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen

gegenüber dem AG ebenfalls zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung

verpflichtet ist.

Hinsichtlich der Prüfungs- und Hinweispflicht des AN gilt insbesondere §§ 5.12 und 5.17.

(3) Der AN haftet dem AG insbesondere für die aufgrund mangelhafter Dokumentation durch

die Bundes- und Landesfördermittelgeber gegenüber dem AG erklärte Rückforderung von

Fördermitteln.

Der AN haftet dem AG für Schäden infolge einer Rückforderung von Bundes- oder

Landesfördermitteln nur insoweit, als die Rückforderung auf einer vom AN schuldhaft

verursachten Verletzung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden

Dokumentationspflichten beruht.

Soweit der AN Unterlagen oder Daten Dritter verarbeitet oder seiner Dokumentation

zugrunde legt, beschränkt sich seine Verantwortung auf die im Rahmen seiner

vertraglichen Leistungen geschuldete fachliche Prüfung und Plausibilisierung. Für

fehlerhafte oder unvollständige Angaben Dritter, die auch bei pflichtgemäßer Prüfung nicht

erkennbar waren, haftet der AN nicht.

Eine Haftung für Fehler bei der Fördermittelbeantragung, der Durchführung des

Förderverfahrens oder der Einreichung des Verwendungsnachweises besteht nicht, soweit

diese Leistungen nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des Auftragnehmers

gehören.

(4) Der AN hat vor Abschluss dieses Vertrages eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer

Versicherungssumme von mindestens jeweils 10 5 Mio. Euro für Personen sowie für

Sach- und Vermögensschäden (jeweils 2-fach maximiert) vorzulegen. Er ist verpflichtet,

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diese während der Laufzeit dieses Vertrages aufrecht zu erhalten und hierfür

insbesondere seine fälligen Versicherungsbeiträge zu entrichten.

(5) Haftungsbegrenzung (Individualvereinbarung)

Die Haftung des AN für vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche des AG

(insbesondere wegen Planungs-, Beratungs- und Bauüberwachungsfehlern sowie daraus

resultierenden Bauzeitverzögerungen oder Fördermittelausfällen) wird betragsmäßig auf

die in Absatz 4 genannten Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung begrenzt.

Diese Begrenzung steht im angemessenen Verhältnis zum Gegenstand und dem

spezifischen Risiko des Projekts.

(6) Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung

Die Haftungsbegrenzung nach Absatz 3 gilt nicht für:

 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN,

seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (inklusive Subunternehmer)

beruhen,

 Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten),

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall

ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,

sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

(7) Haftung bei Unterdeckung

Sollte der Versicherungsschutz im Schadenfall aus Gründen, die der AN oder seine

Subunternehmer zu vertreten haben (z. B. wegen Obliegenheitsverletzungen gegenüber

dem Versicherer, Prämienverzug oder wegen vorheriger Aufzehrung der

Jahreshöchstersatzleistung durch Drittschäden), nicht oder nicht in voller Höhe eingreifen,

haftet der AN für den entstandenen Schaden unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen.

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§ 12 Kündigung

(1) Dieser Vertrag ist für den AG jederzeit frei nach § 649 BGB und außerordentlich nach §

11.3, kündbar.

(2) Dieser Vertrag ist für den AN nur außerordentlich, aus wichtigem Grund kündbar.

(3) Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

kündigen, wobei als wichtige Gründe insbesondere in Betracht kommen (alternativ):

 wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AN, die es

wahrscheinlich erscheinen lässt, dass dieser seinen vertraglichen

Leistungspflichten nicht nachkommen kann, insbesondere wenn er die

Zahlungen gegenüber Nachunternehmern einstellt oder in das Vermögen des

AN eine Zwangsvollstreckung betrieben wird

 wenn über das Vermögen des AN das Insolvenz- oder ein anderes der

Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches

Verfahren eingeleitet ist oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt

wird

 im Falle wiederholter Terminüberschreitungen durch den AN und Ablauf einer

angemessenen Nachfrist

 bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 5.21

 bei Verstoß gegen die Pflichten gemäß § 15.4 dieses Vertrages

 bei nachhaltiger schuldhafter Vertragsverletzung

 sonstige Umstände, die es dem AG unzumutbar machen, das

Vertragsverhältnis mit dem AN fortzusetzen.

Im Falle der berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund kann der AG dem

Restvergütungsanspruch des AN für die bis dahin erbrachten Leistungen die

voraussichtlichen Mehrkosten der Ersatzvornahme entgegenhalten.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(5) Im Falle einer Kündigung des Vertrages hat der AN seine Planungsleistungen im Rahmen

der ihm bis zum Ablauf einer möglichen Kündigungsfrist verbleibenden Zeit so zum

Abschluss zu bringen, dass ohne Störung des Gesamtprojektablaufs die Fortführung des

Projekts ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann.

(6) Eine Kündigung lässt die Regelungen in §§ 5.21, 14 und 16 unberührt.

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§ 13 Vertragsstrafe

Der AN ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG verpflichtet, wenn der AN den

Zeitpunkt der Fertigstellung gemäß § 3.2 dieses Vertrages überschreitet und der AN nicht

nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Für jeden Werktag der

Überschreitung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des für die von der

Überschreitung betroffenen Leistungsphase zu zahlenden Honorars vereinbart; die Höhe

der insgesamt zu leistenden Vertragsstrafe wird auf 5 % der für alle Leistungsphasen zu

entrichtenden Honorars begrenzt.

§ 14 Herausgabe von Unterlagen / Zurückbehaltungsrechte

(1) Der AN hat dem AG dessen Unterlagen spätestens bei der Abnahme zurückzugeben,

wenn er sie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Planungs- und weiteren

Unterlagen, die für die Durchführung der Planung und/oder die Realisierung des Projekts

erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Fertigstellung der

geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig.

Etwas anderes gilt bei einer freien Kündigung des AG oder bei einer Kündigung des AN

aus Gründen, die der AG zu vertreten hat. In diesen Fällen steht dem AN bis zur

Ausgleichung berechtigter und fälliger Honoraransprüche durch den AG ein

Zurückbehaltungsrecht an den von ihm erstellten Unterlagen zu. Dieses

Zurückbehaltungsrecht erlischt, wenn der AN nicht binnen vier Wochen nach Zugang der

Kündigung eine prüfbare Honorarschlussrechnung vorgelegt oder wenn der AG ein

dringliches Interesse an der Vorlage der Unterlagen dargetan hat. Außerdem ist der AG

berechtigt, nach Übergabe einer Bürgschaft gemäß § 648a BGB in Höhe der im Streit

stehenden Forderungen die unverzügliche Herausgabe zu verlangen.

§ 15 Urheber- und Verwertungsrechte, Nutzungsrechte

(1) Soweit die Leistungen des AN urheberrechtlich geschützt sind, bleiben dessen

Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.

(2) Der AN überträgt dem AG hiermit das ausschließliche Nutzungsrecht an sämtlichen

Leistungen und erstellten Unterlagen, insbesondere Planunterlagen, Zeichnungen,

Skizzen, Konzepte und sonstigen Darstellungen der Baulichkeiten betreffend dieses

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Projekt sowie den auf dieser Grundlage errichteten urheberrechtlich geschützten

Baulichkeiten (nachfolgend zusammen „Arbeitsergebnisse“).

Die vorstehende Nutzungsrechtsübertragung beinhaltet – sowohl für erbrachte als auch

noch zu erbringende Leistungen – insbesondere das Recht,

 die Planung und/ oder die Baulichkeiten ohne Mitwirkung des AN zu vollenden,

 die Arbeitsergebnisse – ganz oder in Teilen - zu vervielfältigen und die

Bauanlagen zu errichten,

 die Arbeitsergebnisse – ganz oder in Teilen - zu veröffentlichen, zu verbreiten

und öffentlich wiederzugeben, diese insbesondere öffentlich zugänglich zu

machen und zu senden,

 Änderungen und Bearbeitungen an den Arbeitsergebnissen vorzunehmen und/

oder vornehmen zu lassen, einschließlich An- und Umbauten, Umgestaltungen,

Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Reparaturen und Modernisierungen

und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, jeweils

soweit damit keine unzulässigen Entstellungen des Werkes im Sinne des

§ 14 UrhG verbunden sind und dies dem AN unter Abwägung der Urheber- und

Eigentümerinteressen zuzumuten ist. Im Falle unzulässiger Entstellungen, die

auch unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen nicht

hingenommen werden müssen, suchen der AN und der AG gemeinsam nach

einer Lösung, welche die wirtschaftlichen Belange des AG berücksichtigt.

Die Parteien stimmen ausdrücklich darin überein, dass Änderungen und

Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse einschließlich An-/Umbauten,

Umgestaltungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Reparaturen und

Modernisierungen, die keine Verschlechterung, Verzerrung und/oder

Verfälschung des Werkes bedeuten und/oder den Werkcharakter nicht

verändern, gestattet sind und keine vorherige Anhörung oder Beteiligung des

AN stattfindet. Gleiches gilt für den Fall, dass der AG

Änderungen/Bearbeitungen bedingt durch öffentlich-rechtliche Vorschriften

und/oder sicherheitsrechtliche Vorschriften durchführen muss.

Der AG ist berechtigt, sein Nutzungsrecht teilweise oder in Gänze auf Dritte zu

übertragen, ohne es selbst aufgeben zu müssen.

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Der AN erklärt sich mit der vorgenannten Einschränkung seines

Urheberpersönlichkeitsrechts einverstanden, soweit dies dem AG dazu dient,

die ihm übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte sinnvoll auszuüben.

(3) Sämtliche Veröffentlichungen der Arbeitsergebnisse durch den AN sind nur nach

vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig, es sei denn, es besteht eine

gesetzliche oder behördliche Verpflichtung.

(4) Der AN steht dafür ein, dass seine Arbeitsergebnisse frei von Urheberrechten Dritter

(Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstige Dritte) sind und bleiben werden. Er stellt den

AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und

Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten hinsichtlich der vertragsgegenständlichen

Arbeitsergebnisse frei.

(5) Mit der in § 8 vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN aus und im

Zusammenhang mit der Übertragung des Nutzungsrechts an seiner Leistung abgegolten.

(6) Sämtliche Regelungen gemäß vorstehender Absätze gelten uneingeschränkt auch in

jedem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung.

§ 16 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Leistungen des AN aus diesem Vertrag ist Uelzen.

(2) Streitfälle berechtigen die Parteien nicht, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung

einzustellen. Insbesondere ist der AN nicht zur Einstellung seiner Arbeiten oder zur

Zurückbehaltung von Leistungen berechtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn den Parteien

aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

Der AG ist berechtigt, durch Übergabe einer Bürgschaft gemäß § 648a BGB in Höhe der

im Streit stehenden Forderungen die Fortführung/ Vornahme der Leistungen des AN zu

bewirken. Nach Übergabe einer entsprechenden Bürgschaft nach § 648a BGB steht dem

AN kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu; auch mit sonstigen Einreden ist dieses

ausgeschlossen.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit

diesem Vertrag ist das Landgericht Lüneburg.

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§ 17 Schlussvorschriften

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch

für eine Änderung oder Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.

(2) Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit

der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses

Vertrages unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien, für diese

unwirksamen Bestimmungen wirksame Vereinbarungen zu treffen, die dem angestrebten

wirtschaftlichen Ergebnis soweit wie möglich nahe kommen.


Uelzen, den ..2026 ___________, den ..2026


Landkreis Uelzen Auftragnehmer

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Leistungsbeschreibung

Anlage 2: Förderbescheide Bund und Land

Anlage 3: Angebot des Auftragnehmers vom __________

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