3.2 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung.pdf

Planungsleistungen der Leistungsphasen 5–9 für Heizung, Lüftung und Sanitär beim Neubau eines Dorfgemeinschaftshauses

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13

und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrund- verordnung (DSGVO)1

Das Amt Peitz nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich be-

wahrt das Amt Peitz Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt

gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit der Öffentlichen Ausschreibung (05/BA/9-2026) verarbeitet das Amt

Peitz Daten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte das Amt Peitz Sie nachstehend gemäß Artikel 13

DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:

Amt Peitz, Schulstraße 6 in 03185 Peitz

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

DSKC Datenschutz-Arbeitssicherheit-Kompetenz Center GmbH Sielower Landstraße 68 03044 Cottbus

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Landeshaus-

haltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz

1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den recht- lichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallgestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrechtliche Belange sorgfäl- tig zu prüfen und umzusetzen.

1

[Seite 2]

VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Er-

teilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem ge-

schätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufra-

gen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt

werden soll, gespeichert sind.

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt,

bei öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb dieser

Wertgrenze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu

demjenigen Bieter vorliegen, an den der Zuschlag erteilt werden soll.

Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des

Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern ab-

zufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach § 6

Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Ver-

folgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern, so-

weit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die

Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden

dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.

Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregisterge-

setzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintra-

gung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.

Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-

kungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes gegen Wett-

bewerbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wett-

bewerbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem ge-

schätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte bei der Registerbehörde

abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag

erteilt werden soll, gespeichert sind.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-

pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabege-

2

[Seite 3]

VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

setzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftrag-

nehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang

können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1

DSGVO verarbeitet werden.

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer

einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei

der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach

dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeits-

bedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabege-

setzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzu-

teilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im

Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung einge-

richteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften

Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Verga-

begesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen

mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).

Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der v. g.

Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für

den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt entsprechend vor Entschei-

dungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber,

wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde. Unterhalb von 5.000 Euro

ohne Umsatzsteuer (bei Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei

Bauleistungen) liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.

Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich, spä-

testens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berück-

sichtigten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und

Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht

berücksichtigten Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.

Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung nach der

Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhand-

lungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebe-

nen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf dem Vergabemarkt-

3

[Seite 4]

VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

platz Brandenburg. Diese Information enthält mindestens auch den Namen des beauftragten Un-

ternehmens. Soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen

oder deren Name zu anonymisieren.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtli-

chen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Branden-

burg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezoge-

nen Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben

nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung:

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der An-

spruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt

werden (s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters

zu verlangen.

Recht auf Widerspruch:

Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bie-

ters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht

ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren

Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

4

[Seite 5]

VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Da-

ten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buch-

stabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Verga-

beverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Perso-

nen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung Bran-

denburg, §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeordnung, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg, §§ 1,

2 Verpflichtungsgesetz).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des Amtes Peitz unter

www.peitz.de sowie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Daten-

schutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

5

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung