Eignungskriterien Bieter-innen.pdf

Planungsleistungen der Leistungsphasen 5–9 für Heizung, Lüftung und Sanitär beim Neubau eines Dorfgemeinschaftshauses

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:44 (Europe/Berlin)

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Eignungskriterien

Die Eignung der Bieter*innen wird anhand der nachstehenden Eignungskriterien geprüft.

a. Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen

Alle Bieter*innen müssen die nachstehenden Anforderungen an die Eignung zum Nicht- Vorliegen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen erfüllen:

  • Zwingende Ausschlussgründe: Bezüglich der Bieter*innen dürfen keine Umstände vorliegen, welche den Auftraggeber zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Vergabeverfahrens zu dessen Ausschluss nach § 123 GWB verpflichten.

  • Fakultative Ausschlussgründe: Liegen Umstände bezüglich der Bieterinnen vor, welche den Auftraggeber zu einem Ausschluss des Unternehmens nach § 124 GWB berechtigen, ist der/die Bieterin verpflichtet, diese Umstände zu erläutern.

Sollten sich während des Vergabeverfahrens Umstände im Sinne der beiden vorstehenden Sätze ergeben, ist der/die Bieterin verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bieterinnen, bei denen Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, werden vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Bieter*innen, bei denen Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, können vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

b. (Mindest-)Anforderung an die Eignung

Alle Bieterinnen müssen die nachstehenden (Mindest-)Anforderungen an die Eignung erfüllen. Der Auftraggeber behält sich vor, keine Unterlagen nachzufordern. Bieterinnen, welche die nachstehenden Mindestanforderungen an die Eignung nicht vollständig erfüllen, werden vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.

(1) Berufsqualifikation: Bieterinnen müssen gemäß § 75 Abs. 1 VgV ggf. i.V.m. § 75 Abs. 3 VgV über die entsprechende Berufsqualifikation verfügen (Mindestanforderung). Dabei müssen Bieterinnen über die Berufsbezeichnung Architektin oder Ingenieurin verfügen. Die Berufsqualifikation ist durch eine Kammerbescheinigung nachzuweisen. Sollte eine Kammerbescheinigung nicht vorliegen, kann der berufsqualifizierende Abschluss z.B. als Bachelor, Master oder Diplom-Ingenieur*in mittels einer Abschlussbescheinigung nachgewiesen werden.

(2) Registereintragung: Sofern Bieter*innen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er/sie niedergelassen ist, in einem Register eintragungspflichtig ist, muss die Eintragung in diesem Register vorliegen (in Deutschland: Handelsregister, Handwerksrolle, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder wie bspw. Architektenkammer, Ingenieurkammer Bau). Der vorzulegende Nachweis der Registereintragung(en) darf nicht älter als 12 Monate sein.

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(3) Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung: Bei Beauftragung muss der Auftragnehmer über eine angemessene Berufs- bzw. eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Das umfasst eine Deckungssumme (Mindestanforderung) für: Personenschäden von mindestens 1.500.000 € (brutto) und für Sach- und Vermögensschäden von mindestens 200.000 € (brutto) jeweils pro Versicherungsfall. Dabei muss die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs mindestens das zweifache dieser Versicherungssummen betragen.

(4) Durchschnittlicher Netto-Jahresumsatz: Bieterinnen müssen den durchschnittlichen Netto-Jahresumsatz für die drei Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 angeben. Dabei wird ein Mindestjahresumsatz von € 100.000,00 (netto) verlangt (Mindestanforderung). Im Falle von Bietergemeinschaften muss der addierte Jahresumsatz aller Mitgliederinnen der Bietergemeinschaft diese Mindestsumme erreichen

(5) Unternehmensbezogene Referenzen: Bieterinnen müssen über geeignete Referenzen verfügen; dabei sind jeweils drei geeignete Referenzen erforderlich (Mindestanforderung). Geeignet sind Referenzprojekte dann, wenn Bieterinnen bei diesen Projekten zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2022 Leistungen erbracht haben, die mit der verfahrensgegenständlichen Leistung nach Art und Umfang vergleichbar sind und der jeweilige Referenzauftraggeber (im Falle der telefonischen Nachfrage durch den Auftraggeber) nicht ein Negativurteil zu dem Referenzprojekt abgibt. Leistungen in den Referenzprojekten sind vergleichbar, wenn Bieter*innen Leistungen des Leistungsbilds Technische Ausrüstung (mit Sanierung von bestehenden Gebäuden / Anlagenteilen unter Erhalt der vorhandenen Bausubstanz) in den HOAI- Leistungsphasen 5 bis 8 als Hauptauftragnehmer erbracht hat. Die Referenzprojekte müssen dabei zumindest der Honorarzone II zugerechnet gewesen sein.

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