Baugenehmigung - Dorfgemeinschaftshaus Preilack.pdf

Planungsleistungen der Leistungsphasen 5–9 für Heizung, Lüftung und Sanitär beim Neubau eines Dorfgemeinschaftshauses

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:44 (Europe/Berlin)

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Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

KOPIE Der Landrat

Untere Bauaufsichtsbehörde

Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa Dezernat: I Heinrich-Heine-Straße 1 - 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) Fachbereich: Bauordnung Z ustellungsurkunde Hausanschrift: Heinrich-Heine-Str. 1 A mt Peitz 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) fü r Gemeinde Turnow-Preilack Bearbeiter/in: Herr Zuckow ve rtr. d. d. Amtsdirektor Herrn Norbert Telefon: (03562) 986 16323 K rüger Telefax: (03562) 986 16388 S chulstr. 6 E-Mail: bauordnungsamt@lkspn.de 03185 Peitz Die E-Mail-Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Bitte beachten Sie: Anträge und Rechtsbehelfe werden

per E-Mail nicht entgegengenommen.

Forst (Lausitz) 25.03.2026

Aktenzeichen 00370-26-109

Grundstück Turnow - Preilack/Turnow-Pśiłuk, Schulstraße Gemarkung Preilack Preilack Flur 3 3 Flurstück 99/1 276

Vorhaben Neubau Dorfgemeinschaftshaus mit Parkplatz und Freifläche

Baugenehmigung

gemäß § 72 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO).

I. Sachentscheidung

  1. Auf Ihren Antrag vom 13.02.2026 erteile ich Ihnen - unter Einschluss der für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen - die Genehmigung, das o.g. Vorhaben entsprechend den beigefügten und als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen. Es handelt sich um eine Versamlungsstätte mit max. 150 Besucher (kein Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 BbgBO).

  2. Die Baugenehmigung schließt die nachfolgenden Entscheidungen ein:

  • die widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser (Reg.-Nr. 70.2 – 02 – 604 – 003 – 26). Örtliche Lage der Gewässerbenutzung: Stadt/ Gemeinde, Straße: 03185 Turnow-Preilack, Schulstraße Gemarkung: Preilack Flur: 3 Flurstück: 99/1; 276 Schutzgebiete: Keine Seite 1 von 10 Gläubiger-Identifikationsnummer: Internet: www.landkreis-spree-neisse.de DE 75 SPN 00000076898 BIC: WELADED1CBN IBAN: DE88 1805 0000 340 30000 86 Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa finden Sie auf www.lkspn.de unter Datenschutz. Falls Sie nicht über einen Internetzugang verfügen, senden wir Ihnen die Datenschutzinformation gern auch auf dem postalischen Weg zu.

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Aktenzeichen: 00370-26-109

Art der Gewässerbenutzung: Einleitung von unverschmutzten bis gering verschmutzten Niederschlagswasser der Dach- und Parkflächen in das Grundwasser Umfang der Gewässerbenutzung: Einleitung von ca. 29,48 l/s Niederschlagswasser bezogen auf ein 5-jährliches Regenereignis bei 10-minütiger Dauerstufe sowie eine maßgebende Regenspende von 258,30 l/ (s · ha) in das Grundwasser über eine 1452,30 m² große Versickerungsfläche. Zweck der Gewässerbenutzung: Entsorgung des unverschmutzten bis gering verschmutzten Niederschlagswassers der abflusswirksamen Fläche (1452,3 m²)

  1. Die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2. und § 6 Abs. 2 BbgBO wird durch die geplante Vereinigung der Flurstücke 99/1 und 276 gewährleistet. Die Beantragung der Vereinigung der o. g. Flurstücke und die Zustimmung des Grundbuchamtes Cottbus wurde durch FB Kataster und Vermessung bestätigt. Dazu ist die Bedingung Nr. 1 zu beachten.

  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 6.300,00 € festgesetzt. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Pkt. 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) ist der Bauherr von der Gebührenzahlung befreit.

II. Antragsunterlagen

Bauantrag sowie alle mit Sichtvermerk versehenen Bauvorlagen.

III. Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen)

Bedingung:

  1. Diese Baugenehmigung wird unter der Bedingung erteilt, dass der grundbuchliche Vollzug der am 23.03.2026 beim Grundbuchamt beantragten Vereinigung der Flurstücke 99/1 und 276 der Flur 3 der Gemarkung Preilack unter einer laufenden Nummer im Grundbuch von Preilack (alle betroffenen Flurstücke bilden dann ein Grundstück im baurechtlichen Sinne) der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich nachgewiesen wird.

Auflagen:

  1. Der Zeitpunkt des Baubeginns ist spätestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mit dem bekanntgemachten Formular (sh. Hinweise) schriftlich anzuzeigen. (§ 72 Abs.8 BbgBO)

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Mit der Baubeginnanzeige sind nachfolgend genannte Prüfberichte, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen:

  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis nach § 14 Abs.1 BbgBauVorlV (Formular- Anlage 8.5).
  • Erklärung zum Brandschutznachweis nach § 14 Abs.1 BbgBauVorlV für Regelbauten der Gebäudeklasse 1 – 3 (Formular-Anlage 8.6)
  • Erklärung zum Schallschutznachweis nach § 14 Abs.1 BbgBauVorlV (Formular- Anlage 8.7)
  1. Gemäß § 32a Abs. 1 BbgBO sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten.

Auflagen der Unteren Wasserbehörde 3. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers hat schadlos auf dem eigenen Grundstück zu erfolgen. Die Nutzung von Grundstücken Dritter ist nur zulässig, wenn hierfür die schriftliche Genehmigung des Grundstückseigentümers vorliegt! Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes verwiesen.

  1. Der Gewässerbenutzer hat bei Havarien oder Störungen, die nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser haben können, sofort die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten. Bei einem Unfall mit Austritt wassergefährdender Stoffe ist deren Eindringen in das Grundwasser sofort mit geeigneten Mitteln zu verhindern. Die untere Wasserbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

  2. Die Versickerungsfläche ist entsprechend dem Arbeitsblattes DWA-A 138 zu planen, zu errichten und zu betreiben. Das Arbeitsblatt ist als allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.) anzusehen.

  3. Die Fläche ist regelmäßig mindestens nach Bedarf zu unterhalten. Der Umfang, Art und Häufigkeit der Unterhaltung ist aus der Tabelle zu entnehmen:

MaßnahmeHäufigkeitBemerkung
Mahd Entfernen von Laub und Störstoffen Wiederherstellung der Durchlässigkeit Gärtnerische Pflege Entfernen von Wulst- bildung (Zulaufbereich)In Abhängigkeit von Nutzung und Bewuchs; mind. jährlich im Herbst und bei Bedarf bei Bedarf bei Bedarf bei BedarfMähgut entfernen Verbot wassergefährdender Stoffe / Herbizide Vertikutieren

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Auflagen des Fachbereichs Landwirtschaft / Veterinär- und Lebensmittelüberwachung 7. In der Küche ist eine Handwascheinrichtung mit Warm- und Kaltwasserzufuhr erforderlich. Das Handwaschbecken muss über eine hygienische Armatur (mindestens Einhebelmischer) verfügen und mit Mitteln zur hygienischen Reinigung, Trocknung und Desinfektion der Hände ausgestattet sein. [VO(EG) Nr.852/2004 Anh.II, Kap. I Nr.4]

  1. Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein. Diese Vorrichtung (eine ausreichend dimensionierte dreiteilige oder zweiteilige Spüle mit Tropffläche oder ein Spülbecken in Kombination mit einem Geschirrspülautomaten) muss aus korrosionsfesten Material hergestellt, leicht zu reinigen und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen. [VO (EG) Nr.802/2004 Anh. II , Kap. II Nr.2,3]

  2. Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasserabstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischen Material bestehen. [VO (EG) Nr.852/2004 Anh. II , Kap. II Nr. 1a,b]

  3. Die Decken- und Deckenvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Ansammlungen von Schmutz und Kondenswasser, sowie unerwünschte Schimmelbildung und Ablösung von Materialien vermieden werden. [VO(EG) Nr.852/2004 Anh. II , Kap. II Nr.1c]

  4. Über allen Geräten (z. B. Herd, Fritteusen u. ä.) bei denen Dunst-/ Fettwrasen entstehen, müssen geeignete Abzugsvorrichtungen mit Filtern installiert wer-den. Auf eine ausreichende Zufuhr von Frischluft ist zu achten. [VO (EG) Nr.802/2004 Anh. II , Kap. I Nr. 5]

  5. Alle Arbeitsflächen und Ausrüstungsgegenstände, die mit unverpackten Lebensmitteln in Kontakt kommen, müssen aus Materialien bestehen, die leicht zu reinigen und desinfizieren sind. [VO (EG) Nr.852/2004 Anh .II , Kap. II Nr.1f]

  6. Das Personal-WC muss über eine ausreichende Entlüftung verfügen. Das im Personal- WC befindliche Handwaschbecken muss mit Warm- u. Kaltwasserzufuhr u. Einhebel- mischbatterie ausgestattet werden. [VO (EG) Nr.852/2004 Anh. II, Kap. I Nr. 4, 6]

  7. Die Versorgung mit Wasser von Trinkwasserqualität ist zu sichern. Nach Ab-schluss der Baumaßnahmen und vor Inbetriebnahme der Einrichtung ist die Trinkwasserqualität amtlich nachzuweisen. [VO (EG) Nr.852/2004 Anh. II , Kap. VII Nr.1a]

IV. Begründung

Der Landkreis Spree-Neiße ist als untere Bauaufsichtsbehörde zur Entscheidung über den Bauantrag sachlich und örtlich zuständig (§§ 57,58 BbgBO). Die Baugenehmigung war zu erteilen, da ihr öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (§ 72 Abs.1 Satz 1BbgBO).

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Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gegeben.

zur Sachentscheidung Pkt. 2 (wassertechtliche Erlaubnis) und die Auflagen 3 – 6. Mit Schreiben vom 09.02.2026 wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser beantragt. Es wird beabsichtigt zur Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers

  • Eine 1452,3 m² große Flächenversickerung Bezogen auf ein 5-jährliches Regenereignis bei 10-minütiger Dauerstufe sowie eine maßgebende Regenspende von 258,30 l/ (s · ha) sollen in den Anlagen rund 29,48 l/s Niederschlagswasser versickert werden

Gemäß § 124 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ist der Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa untere Wasserbehörde und als solche gemäß § 126 Abs. 1 BbgWG für den Vollzug der wasserrechtlichen Vorschriften zuständig, soweit nicht durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Bei dem von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließenden Nieder- schlagswasser handelt es sich gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) um Abwasser. Dieses soll gemäß § 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 54 Abs. 4 BbgWG ortsnah versickert werden, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen. Gemäß § 46 Abs. 2 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Versickerungsfreistellungsverordnung (BbgVersFreiVO) bedarf die Versickerung von Niederschlagswasser darüber hinaus einer wasserrechtlichen Erlaubnis,

  • wenn das Niederschlagswasser auf Flächen in Gewerbe- und Industriegebieten nach den §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in Sondergebieten mit vergleichbarer Nutzung, sowie auf gewerblich oder industriell genutzten Flä-chen in Misch- und Kerngebieten im Sinne der §§ 6 und 7 d BauNVO anfällt, soweit von diesen Flächen eine maßgebliche Staubbelastung ausgeht;
  • wenn das Niederschlagswasser auf Flächen anfällt, auf denen mit wassergefähr- denden Stoffen nach § 62 Abs. 3 des WHG einschließlich Jauche, Gülle und Sila- gesickersäften umgegangen wird;
  • wenn das Niederschlagswasser von Dachflächen mit Anteilen unbeschichteter metallischer Flächen aus Blei, Kupfer oder Zink von mehr als 50 m² abfließt;
  • wenn das Niederschlagswasser auf Parkplätzen mit mehr als 100 Stellplätzen anfällt, soweit das Niederschlagswasser nicht über wasserdurchlässige Flächenbe-läge mit bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik versickert werden kann und
  • wenn das Niederschlagswasser von abflusswirksam versiegelten Flächen größer als 800 m² sowie von Gebäuden mit einer Grundfläche größer als 400 m² abfließt.

Die wasserrechtliche Erlaubnis darf dabei gemäß § 57 Abs. 1 WHG nur erteilt werden, wenn

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  • die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten wird, wie dies bei Einhaltung des jeweils in Betracht kommenden Verfahrens nach dem Stand der Technik möglich ist;
  • die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
  • Abwasseranlagen errichtet, betrieben und unterhalten werden, die erforderlich sind, um diese Anforderung sicherzustellen.

Diesbezüglich sind die zur Niederschlagswasserbeseitigung erforderlichen Abwasser- anlagen gemäß § 60 WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Als allgemein anerkannte Regel der Technik ist diesbezüglich das Arbeitsblatt DWA-A 138 zu beachten.

Zudem werden die bundesrechtlichen Anforderungen an die erlaubnispflichtige Niederschlagswasserversickerung gemäß der § 57 Abs. 1 WHG durch die landesrechtli- chen Anforderungen gemäß § 65 Abs. 1 BbgWG ergänzt. Dementsprechend darf die Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer außerdem nur erteilt werden, wenn

  • die Einleitung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet;
  • die Einleitung den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms nicht entgegensteht und
  • die Einleitung die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht verhindert.

Die im Verfahren zu berücksichtigenden Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser ergeben sich diesbezüglich aus § 47 Abs. 1 WHG. Danach ist Grundwasser so zu bewirtschaften, dass

  • eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;
  • alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden und
  • ein guter mengenmäßiger sowie ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.

Darüber hinaus ist das Maßnahmenprogramm für das Flussgebiet der Elbe für den Bewirtschaftungszeitraum 2021-2027 gemäß § 82 Abs. 1 WHG i. V. m. § 24 Abs. 1 BbgWG bei der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit zu berücksichtigen.

Die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser liegt im Übrigen gemäß § 56 WHG i. V. m. § 66 Abs. 2 Nr. 1 a) BbgWG bei den Grundstückseigentümern, soweit die Satzung der zuständigen Gemeinde oder des Zweckverbandes dies vorsieht.

Gemäß § 46 Abs. 2 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 BbgVersFreiVO bedarf die von Ihnen beantragte Gewässerbenutzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da das Nieder- schlagswasser auf einer abflusswirksam versiegelten Fläche größer als 800 m² anfällt.

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Die Fläche mit einer Gesamtfläche von rund 1458,3 m² entspricht den Anforderungen des Arbeitsblattes DWA-A 138. Die Versickerungsanlage ist deshalb grundsätzlich dazu geeignet, das anfallende Niederschlagswasser schadlos zu beseitigen.

Wenn die Anlage darüber hinaus entsprechend Kapitel 4 und 5 des Arbeitsblattes DWA-A 138 errichtet und betrieben wird, ist davon auszugehen, dass von der geplan-ten Gewässerbenutzung keine nachteiligen Auswirkungen für den Wasserhaushalt zu besorgen sind und das Erreichen der Bewirtschaftungsziele für Grundwasser gemäß § 47 Abs. 1 WHG nicht gefährdet wird.

Darüber hinaus ergeben sich keine besonderen Anforderungen an die Niederschlags- wasserversickerung aufgrund des Maßnahmenprogrammes für das Flussgebiet der Oder im Bewirtschaftungszeitraum 2021-2027.

Da somit alle Anforderungen gemäß § 57 Abs. 1 WHG i. V. m. § 65 Abs. 1 BbgWG erfüllt werden, kann Ihnen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von unbelasteten Niederschlagswasser erteilt werden.

Die Erlaubnis wird zudem durch Inhaltsbestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. § 28 BbgWG konkretisiert. Die Inhaltsbestimmungen begrenzen Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung.

Die Nebenbestimmungen dieses Bescheides werden auf der Grundlage von § 13 WHG i. V. m. § 28 BbgWG erteilt, um nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften sowie nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden.

Auflage 3 Diese Auflage ergibt sich aus den Bestimmungen des § 52 BbgNRG.

Auflage 4 Gemäß § 13b Abs. 4 WHG hat der Inhaber der Erlaubnis die zuständige Behörde un- verzüglich über nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers zu unterrichten, welche im Zusammenhang mit der Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser entstanden sind bzw. sein könnten und entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen §21 BbgWG.

Auflage 5 Niederschlagswasser ist Abwasser i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Anlagen zur Nie- derschlagswasserbeseitigung sind dementsprechend Abwasseranlagen, die gemäß § 60 Abs. 1 WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind. Das Arbeitsblatt DWA-A 138 ist diesbezüglich als allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.) anzusehen. Durch die Beachtung des DWA-A 138 soll sichergestellt werden, dass sichere und funktionsfähige Versicke- rungsanlagen geplant, errichtet und betrieben werden.

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Auflage 6 Die regelmäßigen Kontrollen und Pflegemaßnahmen sind erforderlich, um Funktions- störungen rechtzeitig zu erkennen und um sicherzustellen, dass Reinigungs- und Rückhaltevermögen der Versickerungsanlagen erhalten bleiben. Die Auflagen erge-ben sich dabei aus § 75 BbgWG i. V. m. Nr. 4.2.3 der Technischen Regeln zur Selbst- überwachung (TRSüw), wonach Grundstücksentwässerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben und zu unterhalten sind. Als allgemein anerkannte Regel der Technik ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 zugrunde zu legen. Die Instandsetzungsmaßnahmen ergeben sich im Übrigen aus § 70 BbgWG, wonach Betreiber bei Betriebsstörungen die notwendigen Maßnahmen zu treffen ha-ben, um nachteilige Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden.

zur Bedingung Gemäß § 4 Abs. 2 BbgBO ist ein Gebäude auf mehreren Grundstücken nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. Gemäß § 6 Abs. 2 BbgBO sind Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Abs. 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Um auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung verzichten zu können, soll über die bereits beantragte Vereinigung der betroffenen Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Grundbuch die Einhaltung der Forderungen des § 4 Abs. 2 BbgBO und § 6 Abs. 2 BbgBO gewährleistet werden. Da dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann, wird die Baugenehmigung unter der o.g. Bedingung erteilt. Bei Erfüllung der Bedingung ist die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gegeben.

Zur Auflage 1 Die Anzeige des Baubeginns wurde beauflagt, damit die Behörde bei Unvollständigkeit der zu Baubeginn noch zu erbringenden Genehmigungen und Nachweise die sich hieraus ergebenen notwendigen Maßnahmen einleiten kann.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Spree- Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) schriftlich einzulegen.

Es ist auch möglich den Widerspruch in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift zu erheben gem. § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen technischen Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter „https://www.lkspn.de/datenschutz.html“ aufgeführt sind. Der Widerspruch ist in diesem Fall über das besondere elektronische Behördenpostfach des Landkreises Spree- Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa einzulegen.

Hinweis: Ein Widerspruch per einfacher E-Mail entspricht nicht der gesetzlich geforderten Form.

Im Auftrag

Giebler Fachbereichsleiter Bauordnung

Hinweise

  1. Diese Genehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn, § 72 Abs.4 BbgBO. Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. (§ 72 Abs.5 BbgBO)

  2. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist. (§ 73 Abs.1 BbgBO)

  3. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Baugenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung, § 212a BauGB. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. (§ 80 Abs.5 VwGO)

  4. Die nach der BbgBO vorgeschriebene Anzeige des Baubeginns Ihres Vorhabens können Sie unter Verwendung der veröffentlichten Vordrucke an folgende E-Mail- Adresse senden: bauordnungsamt@lkspn.de

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  1. Die für die Anzeige des Baubeginns und der Aufnahme der Nutzung der Anlage vorgeschriebenen Formulare können Sie sich im Internet unter folgender Adresse herunterladen: http://www.lkspn.de unter „Bürgerservice – Formular- und Antragsservice – Fachbereich: Bauordnung (63) – technische Bauaufsicht“

  2. Gemäß § 11 Abs. 3 BbgBO ist auf der Baustelle für die Zeit von Baubeginn bis Fertigstellung ein Baustellenschild aufzustellen. Verantwortlich hierfür ist der Bauherr. Größe und Art des Baustellenschildes sind freigestellt. Die darauf enthaltenen Angaben (Bezeichnung des Bauvorhabens sowie Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten) müssen vom öffentlichen Verkehrsraum lesbar sein.

  3. Die Nutzung des Gebäudes darf erst erfolgen, wenn es selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind (§ 83 Abs. 2 Satz 3 BbgBO).

  4. Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sollen die Baugenehmigung und die Bauvorlagen sowie die Prüfberichte von Prüfingenieuren und der Bauaufsichtsbehörde, sofern erforderlich auch die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen, bis zur Beseitigung der genehmigten baulichen Anlage aufbewahren (§ 16 BbgBauVorlV).

  5. Gemäß dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz [BbgVermG] ist jeder Bauherr verpflichtet, sein Gebäude für das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen (§ 23 BbgVermG).

Hinweise der Unteren Wasserbehörde 11. Auflagenvorbehalt: Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederschlagswasserversickerung ergeht unter dem Vorbehalt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG i. V. m. § 13 Abs. 1 WHG auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden können, um nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

  1. Widerrufsvorbehalt: Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederschlagswasserversickerung ergeht außerdem unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 18 Abs. 1 WHG i. V. m. § 29 Abs. 2 BbgWG.

Verteiler: SG Untere Wasserbehörde 70.2 – 12 – 604 – 025 – 26

  • Bauamt - PREI-02/26 SG Untere Denkmalschutzbehörde 30081-26-94 SG Lebensmittelüberwachung 39.11/02-03/26-06 Entwurfsverfasser

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