Ingenieurvertrag Objektplanung - Abschnitt 2 Freianlagen (§ 650p BGB, § 38 bis § 40 HOAI, Anlage 11 zur HOAI)
zwischen
– Auftraggeber (AG) –
Stadtverwaltung Worms
Bereich 8 - Wormser Immobilienmanagement
Abt. 8.3 – Architektur / Projektmanagement
Marktplatz 2
67547 Worms
vertreten durch
Herrn Jonas Heuser
und
– Auftragnehmer (AN) –
vertreten durch
Herrn/Frau
wird auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung 2021 und der anhängenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) folgender Ingenieurvertrag abgeschlossen:
- Planungsaufgabe 1.1 Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 2 beschriebenen Leistungen für folgende
Objektplanungsleistungen Freianlagen für den Neubau einer Modulbau-Kita auf dem Staudinger Gelände in Worms
zw. Staudinger Schule, Kurfürstenstraße 20 bzw. Eckenbertstraße 5 67549 Worms Gemarkung Neuhausen, Flur 2, Flurstücke 9/9; 9/19; 8/1 Eigentümer: Stadt Worms
1.2 Leistungsziele (Planungs- und Überwachungsziele) 1.2.1 gemäß beiliegender Unterlagen: gemäß folgender Leistungsbeschreibung: siehe zugehörige Vergabeunterlage VgV-Verfahren 1.2.2 Anforderungen an Qualität/Standard: 1.2.3 Anforderungen an die Gestaltung, Dachform etc.: 1.2.4 Anforderungen an Flächen-/Raumprogramme: 1.2.5 Anforderungen an Funktionen:
1.2.6 Anforderungen an die Technik: 1.2.7 Anforderungen an Baukosten und Baunebenkosten:
1.3 Leistungsablauf Planung und Baumaßnahme erfolgen in einem Zug. Planung und Bauausführung erfolgen in Stufen, was in der letzten Ziffer des Vertrags näher festzulegen ist. vorgestellter Planungs- und Ausführungszeitraum: Beginn Q1 2027 / Ende 2029
- Leistungsumfang (werkvertraglicher Teil) 2.0 Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele (gemäß Ziffer 1.2) noch nicht bekannt sind und deshalb nicht vereinbart wurden, hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Für diese Planungsgrundlage erbringt der Auftragnehmer die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) sowie aus Leistungsphase 2 erste Strichskizzen sowie zur Kosteneinschätzung eine überschlägige Kostenschätzung auf Basis von Vergleichsobjekten aus entsprechenden Datenbanken. Diese Unterlagen legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Zustimmung vor (§ 650p BGB). Mit Vorlage dieser Unterlagen hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht, das zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen erlischt. Auf dieses besondere Kündigungsrecht wird der Auftraggeber hiermit hingewiesen. Im Fall der Kündigung erhält der Auftragnehmer nur das Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. 2.1 Der Auftragnehmer erbringt die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlichen Arbeitsschritte aus den Grundleistungen des Leistungsbilds Technische Ausrüstung gemäß § 3 Abs. 2, § 39 HOAI und Anlage 11 Nr. 11.1 zur HOAI – der Freianlagenplanung: 2.1.1 Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung 2.1.2 Leistungsphase 2 Vorplanung 2.1.3 Leistungsphase 3 Entwurfsplanung 2.1.4 Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung 2.1.5 Leistungsphase 5 Ausführungsplanung 2.1.6 Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe 2.1.7 Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe 2.1.8 Leistungsphase 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation 2.1.9 Leistungsphase 9 Objektbetreuung (als gesondertes Vertragsverhältnis) Folgende Grundleistungen sind nicht enthalten bzw. werden zusätzlich beauftragt:
2.2 Beauftragte Besondere Leistungen: Dem Auftragnehmer werden folgende Besondere Leistungen übertragen (§ 3 Abs. 3 HOAI; Anlage 11 Nr. 11.1 zur HOAI, rechte Spalte):
a) Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung b) Mitwirken bei der Mittelabflussplanung siehe hierzu Punkt I.1.3) b) c) Fortschreiben der Ausführungspläne bis zum Bestand zwecks Integration in Datenbank des AG (unter Beachtung der CAD-Vorgabe Ebenenstruktur) Das CAD-Pflichtenheft liegt als Anlage anbei, dieses wird aktuell noch fortgeschrieben. Die im aktuellen, beiliegenden Stand gemachten Vorgaben sind Grundlagen der Kalkulation. d) Überwachen der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege e) Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist f) Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS) sowie die Bereitstellung der notwendigen Unterlagen wie GEFMA und VDI. g) Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten
- Honorierung des Auftragnehmers (preisrechtlicher Teil) Der AG sieht grundsätzlich alle Möglichkeiten der Honorierung gemäß HOAI in der Fassung von 2021 vor. Die Honorarermittlung für die Grundleistungen der Leistungsbilder der Teile 2-4 der HOAI erfolgt nach den jeweiligen Berechnungsparametern der HOAI. Grundlage für die Honorarberechnung ist eine Einordnung in die Honorartabellen als Honorarorientierung. Auf dieses Honorar für die Grundleistungen können jedoch Zu- oder Abschläge vereinbart werden). 3.1 Die nach Ziffer 2.1 dieses Vertrags übertragenen Leistungen werden nach den jeweiligen Prozentsätzen des § 39 HOAI bewertet, es sei denn, dass nachfolgend insbesondere wegen Übertragung nicht aller Grundleistungen (§ 8 Abs. 2 HOAI) etwas anderes vorgesehen ist:
3.1.1 Prozentsätze: Leistungsphasen Prozente nach HOAI Vereinbarte Prozente
Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung 3 % 3 % Leistungsphase 2 Vorplanung 10 % 10 % Leistungsphase 3 Entwurfsplanung 16 % 16 % Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung 4 % 4 % Leistungsphase 5 Ausführungsplanung 25 % 25 % Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe 7 % 7 % Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe 3 % 3 %
Leistungsphase 8 Objektüberwachung – Bauüberwachung 30 % 30 % Leistungsphase 9 Objektbetreuung 2 % 2 % Gesamtprozente 100 % 100 % Soweit einzelne Leistungsphasen nicht voll beauftragt werden, ergeben sich beauftragte Teilleistungen aus der Teilleistungstabelle. 3.1.2 Anrechenbare Kosten Für die Honorierung der übertragenen Leistungen gilt zusätzlich: 3.1.2.1 Das Honorar richtet sich nach §§ 4, 5, 6, 7, 11, 12, 39, 40 HOAI und hinsichtlich der anrechenbaren Kosten auch nach der DIN 276-1:2008-12, wenn die Parteien sich nicht auf ein Zeithonorar nach Ziffer 3.1.5 oder eine Pauschale nach Ziffer 3.1.6 einigen. 3.1.2.2 Bei einer Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme: Die Vertragsparteien einigen sich bereits jetzt darauf, dass der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (§ 2 Abs. 7 HOAI) netto € beträgt (§ 4 Abs. 3 HOAI) und in dieser Höhe den anrechenbaren Kosten gemäß der Kostenberechnung zugeschlagen wird. Die Vertragsparteien werden bei Vorlage der Kostenberechnung hinsichtlich des Werts der mitzuverarbeitenden Bausubstanz eine gesonderte schriftliche Vereinbarung treffen (§ 2 Abs. 7, § 4 Abs. 3 HOAI). 3.1.3 Honorarzone Die Baumaßnahme wird folgender Honorarzone zugeordnet (§§ 5, 40 HOAI und Anlage 11 Nr. 11.1 zur HOAI): Honorarzone III 3.1.4 Honorarsatz Gemäß § 7 Abs. 1 HOAI, § 40 HOAI wird für die dem Auftragnehmer übertragenen Grundleistungen folgender Honorarsatz als Honorargrundlage vereinbart: Basishonorarsatz Mittlerer Honorarsatz Oberer Honorarsatz 3.1.5 Die Vertragsparteien vereinbaren die Honorierung nach Zeitaufwand (Ziffer 4 dieses Vertrags).
3.1.6 Die Vertragsparteien vereinbaren die Honorierung pauschal. Das Pauschalhonorar beträgt €. 3.2 Honorierung Besonderer Leistungen 3.2.1 Für die nach Ziffer 2.2 dieses Vertrags beauftragten Besonderen Leistungen vereinbaren die Parteien folgendes Honorar: Die Besondere Leistungen nach Ziffer 2.2 dieses Vertrags werden gemäß der Angaben im Honorarangebot des VgV-Verfahrens vergütet. Folgende Besondere Leistungen nach Ziffer 2.2 dieses Vertrags werden nach Zeit gemäß Ziffer 4 dieses Vertrags abgerechnet:
3.2.2 Soweit zur Erfüllung der übertragenen Planeraufgabe nach Ziffer 2 des Vertrags Besondere Leistungen insbesondere gemäß § 3 Abs. 3 HOAI und Anlage 11 Nr. 11.1 zur HOAI erforderlich werden, macht der Auftragnehmer den Auftraggeber auf den diesbezüglichen Bedarf aufmerksam. Die Parteien schließen diesbezüglich vor Leistungserbringung schriftlich eine gesonderte Honorarvereinbarung.
- Abrechnung nach Zeit 4.1 Sind Leistungen nach Zeit abzurechnen, werden folgende Stundensätze vereinbart: für Auftragnehmer und Partner /in: 0,00 € netto für Ingenieur /in: 0,00 € netto für Bürokraft / Technischer Zeichner /in: 0,00 € netto
4.2 Der Zeitaufwand ist dem Auftraggeber anhand von Stundenbelegen nachzuweisen. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
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Zuschläge 5.1 Umbau-/Modernisierungszuschlag (§ 36, § 6 Abs. 2 Satz 2 HOAI) Der Umbau-/Modernisierungszuschlag beträgt %. 5.2 Zuschlag bei Instandhaltungen und Instandsetzungen (§ 12 Abs. 2 HOAI) Der Prozentsatz für die Leistungsphase 8 wird um % erhöht.
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Umsatzsteuer Sämtliche anfallenden Honorare werden mit der gesetzlichen Umsatzsteuer entsprechend § 16 HOAI beaufschlagt. Sie ist in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe gesondert in der Rechnung auszuweisen.
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Nebenkosten 7.1 Die Nebenkosten werden gemäß § 14 HOAI erstattet. Sie werden pauschal abgerechnet mit folgendem Prozentsatz des Gesamthonorars: 0 % In dieser Pauschale sind Reise- und Übernachtungskosten enthalten. 7.2 Sonstige Nebenkosten:
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Rechnungsstellung und Fälligkeit 8.1 Abschlagsrechnungen Der Auftragnehmer ist zur Stellung von Abschlagsrechnungen nach einem zwischen den Parteien zu vereinbarenden Zahlungsplan berechtigt. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 2 HOAI. 8.2 Schlussrechnung
Das Honorar aus einer Schlussrechnung wird fällig, wenn die übertragenen Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht und abgenommen wurden, der Auftragnehmer eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorgelegt hat und der Auftraggeber diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums geprüft hat (§ 15 Abs. 1 HOAI). Das gilt auch für Teilschlussrechnungen.
- Änderungen des Leistungsumfangs (§ 10 Abs. 1, 2 HOAI) 9.1 Ändern sich die anrechenbaren Kosten infolge einer einvernehmlichen Änderung des beauftragten Leistungsumfangs, ändert sich das Honorar entsprechend: ▪ Bestimmt sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten gemäß Ziffer 3.1.2., sind die geänderten anrechenbaren Kosten maßgeblich für die von der Änderung des Leistungsumfangs betroffenen Leistungsphasen. ▪ Bestimmt sich das Honorar nach Zeitaufwand gemäß Ziffer 3.1.5, ermittelt sich der durch die Änderung des beauftragten Leistungsumfangs ausgelöste Mehraufwand nach dem damit verbundenen Aufwand und dem vereinbarten Stundensatz. ▪ Bestimmt sich das Honorar nach einer Pauschale gemäß Ziffer 3.1.6, ändert sich diese Pauschale im Verhältnis der geänderten anrechenbaren Kosten zu den der Pauschalhonorarvereinbarung zugrunde liegenden anrechenbaren Kosten. Anderweitige sonstige Anpassungsvereinbarung:
9.2 Kommt es zur Wiederholung von Grundleistungen (§ 10 Abs. 2 HOAI, z.B. mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen), ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten ändern, sehen die Vertragsparteien Folgendes vor: ▪ Bestimmt sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten gemäß Ziffer 3.1.2., ist das Honorar für die wiederholte Grundleistung nach den Parametern der HOAI unter Berücksichtigung des Anteils an der jeweiligen Leistungsphase zu ermitteln. ▪ Bestimmt sich das Honorar nach Zeitaufwand gemäß Ziffer 3.1.5 oder einer Pauschale gemäß Ziffer 3.1.6, ist das Honorar für diese Wiederholung nach Zeitaufwand gemäß Ziffer 4 dieses Vertrags zu ermitteln.
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Haftpflichtversicherung Zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung bei Vertragsschluss nachzuweisen und sicherzustellen, dass die Eintrittspflicht der Versicherung erhalten bleibt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer den Versicherer wechselt. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen sich mindestens belaufen auf: 3.000.000,00€ für Personenschäden 2.000.000,00€ für Sachschäden und Vermögensschäden Zum Nachweis des Versicherungsschutzes übergibt der Auftragnehmer unverzüglich eine Kopie des Versicherungsscheins an den Auftraggeber. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Ersterem die regelmäßige Zahlung der Versicherungsprämien für die vorgenannte Versicherung nachzuweisen. Legt der Auftragnehmer einen Versicherungsschein nicht vor bzw. weist er trotz Verlangen des Auftraggebers die Zahlung der Versicherungsprämie nicht nach, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Nachholung dieser Leistungen setzen. Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten zum Nachweis des Versicherungsschutzes innerhalb der Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
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Verjährung Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer beträgt fünf Jahre.
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Anzuwendende Vorschriften Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Ing.vertrag (AVB) sind Vertragsbestandteil. Ergänzend gelten die Regelungen der HOAI und des BGB.
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Zusatzvereinbarungen a) Zu- oder Abschlag in % des Netto-Grundhonorars (100%) Das Gesamthonorar für die Grundleistungen kann durch Zu- oder Abschläge gegenüber den Honorarrichtwerten der HOAI 2021 abweichen. Wird hierdurch der Basishonorarsatz unterschritten oder der oberste Honorarsatz überschritten, darf das Angebot mit dieser Begründung nicht von der Wertung ausgeschlossen werden. Die Berechnung des Zu- oder Abschlags bezieht sich prozentual auf das Netto- Grundhonorar (100%). vereinbarter Zu- oder Abschlag: angeb. % eintragen mit Vorzeichen + oder - % b) Hinweise zur späteren Projektarbeit: ▪ Der AG legt großen Wert auf einen konstruktiven und kooperativen Umgang unter den Projektbeteiligten. Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der Zusammenarbeit der Qualitätssicherung der Planungs- und Koordinierungsleistungen sowie der Kommunikation zwischen den Projektbeteiligten zu. Es besteht ein „Bringschuld- Prinzip“ des jeweiligen AN gegenüber dem AG, bzw. dem beauftragten Projektleiter; d.h. Informationen oder Abstimmungen sind frühzeitig und in ausreichend detailliertem Bearbeitungsstand zu übermitteln. Hierzu verwendete Hilfsmittel wie Risiko/- Entscheidungs-/Mängellisten, Steuerungsterminpläne, Kostenkontrolllisten oder Schnittstellenkataloge sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AG abzustimmen. ▪ In Belangen der Vergabe, Beantragung von Mitteln und Planungsgrundlagen wie z.B. CAD-Layerstruktur, Protokollvorlagen, Raum-/Anlagennummerierung hat der jeweilige AN sich eng und frühzeitig mit dem AG abzustimmen: Die Vorlagen des Bauherrn bezüglich
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CAD-Pflichtenheft
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Protokollvorlage
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Lastenhefte
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Anlagenkennzeichnung AKS sind vor Arbeitsbeginn beim AG abzufragen und während der Projektbearbeitung zu nutzen und einzuhalten. Spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die CAD-Dateien in bearbeitbarer Form (ifc-, pln- oder dwg-Datei) dem Bauherrn zu übergeben. ▪ Kommunikation: Protokolle sind analog der Vorgaben des AG zu verfassen. Emails dienen während der Projektbearbeitung lediglich als Vorinformationsmedium. Sollte in Ausnahmefällen aufgrund einer Email kurzfristige Entscheidungen des AG benötigt werden, ist dies bereits im Betreff deutlich zu kennzeichnen und eine persönliche Bestätigung über den Erhalt einzuholen. Pro Thema ist eine E-Mail zu verfassen, welche separat bearbeitet werden kann. ▪ Datenvolumen: Der Datenversand via Email ist auf max. 10MB zu beschränken. ▪ Für die Planungsarbeit wird vom AG eine Cloud zur Verfügung gestellt werden, die von dem AN entsprechend zu nutzen ist. ▪ Daten-Austausch im Auftragsfall: Es wird ein objektorientiertes 3D-CAD-Modell mit allen erarbeiteten Ergebnissen der Fachplaner zur Übergabe und Integration in die Bestandsdatenbank der AG benötigt: dies favorisiert über eine .pla-Datei oder mindestens eine .ifc-Datei oder .dwg-Datei. c) Dokumentation: Die Stadtverwaltung Worms ist Eigentümer und Betreiber der Gebäude und auf eine lückenlose Bestandsdokumentation angewiesen. Die innerhalb der HOAI, VOB/C und anwendbaren DIN EN-Normen zu erstellenden Dokumentationen sind vollständig digital und in Papierform rechtzeitig vor der Abnahme vorzulegen. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass eine fehlende Dokumentation einem wesentlichen Mangel entspricht und deshalb eine Abnahme verweigert wird.
d) Einarbeitungszuschlag in % des Netto-Grundhonorars (100%) Der AG gewährt einen Einarbeitungszuschlag in % des Grundhonorars, der benötigt wird, um sich in die vorhandenen Vorplanungen einzuarbeiten. Die Berechnung bezieht sich prozentual auf das Netto-Grundhonorar (100%) und ist als Pauschale einmalig mit der ersten Honorarrechnung zu ermitteln. vereinbarter Einarbeitungszuschlag: angeb. % eintragen %
- Honorarsumme / Auftragsnummer Die Honorarangebotsendsumme zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss beträgt derzeit laut Angebot vom 00.00.20xx unter den oben genannten Vereinbarungen 000.000€ netto, bzw. 000.000€ brutto.
| Maßnahme: | Projekt-Nr.: | |
|---|---|---|
| Leistung: | ||
| HHST: | Bestell-Nr.: | Auftrags-Nr.: |
Ort, Datum
Ort, Datum Ort, Datum
Unterschrift
Auftraggeber Auftragnehmer
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