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Vertragsbedingungen der Stadt Bergisch Gladbach
Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Bergisch Gladbach
(ZVB-Stadt Bergisch Gladbach)
mit den
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) (VOL/B)
Inhaltsübersicht
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Präambel
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Art und Umfang der Leistung
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Änderungen der Leistung
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Ausführungsunterlagen
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Ausführung der Leistung
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Behinderung und Unterbrechung der Leistung
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Art der Anlieferung und Versand
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Pflichtverletzung des Auftragnehmers
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Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber
-
Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrages durch den Auftragnehmer
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Obhutspflichten
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Vertragsstrafe
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Güteprüfung
-
Abnahme
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Mängelansprüche und Verjährung
-
Rechnung
-
Leistung nach Stundenverrechnungssätzen
-
Zahlung
-
Sicherheitsleistung
-
Streitigkeiten
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- Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbe-
sondere für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen sowie für Verträge über die Lieferung herzustellen-
der oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt deutsches Recht.
-
Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1)
-
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
-
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung
b) besondere Vertragsbedingungen
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
zu § 1
- Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht
Bestandteil des Vertrages.
- Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalenderta-
gen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen.
Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf
einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.
- Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste
Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung,
Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und
sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind.
Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Auf-
trägen.
- Änderungen der Leistung (VOL/B § 2)
- Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rah-
men der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auf-
tragnehmer unzumutbar.
- Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftragge-
ber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Aufraggeber die Bedenken des Auftragneh-
mers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gut-
achterlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags ver-
pflichtet.
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- Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für
die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen
der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungs-
fristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
zu § 2 Nr. 3
- Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- der
Minderkosten nachzuweisen.
Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinba-
ren.
- Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen
sind,
− ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten
Mengen zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen
− begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch
auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit.
Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
- (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen inner-
halb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf
seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm je-
doch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
-
Ausführungsunterlagen (VOL/B § 3)
-
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und
rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
zu § 3 Nr. 1
- Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber aus-
drücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
- Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und §
14 VOL/B, werden durch Nr. 1 nicht eingeschränkt.
- DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen
und Gütesicherung (RAL) und ähnliche allgemeingültige technische Bestimmungen hat sich der
Auftragnehmer auf seine Kosten zu beschaffen.
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- Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung
des Vertragspartners weder veröffentlich, vervielfältigt, noch für einen anderen als den ver-
einbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlan-
gen zurückzugeben.
zu § 3 Nr. 2
-
Die Zustimmung des Vertragspartners soll schriftlich erfolgen.
-
Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, Eigentum
des Auftraggebers. Sie sind dem Aufraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzu-
geben.
-
Ausführung der Leistung (VOL/B § 4)
-
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie
die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsge-
nossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Auftragnehmern alleine verant-
wortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu tref-
fen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
zu § 4 Nr. 1
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Liefe-
rung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger
in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Ar-
beitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechni-
schen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
- Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber
die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen
vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
- Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden
notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer
erforderlich sind.
- Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers
seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftragge-
bers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden.
Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom
Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
- Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89,31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
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Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei der Aus-
wahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von
Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 861 BGB) ist ausgeschlossen. Soweit keine Haftung des
Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt
für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last.
Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso
unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
- Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und
seinen Auftragnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen. Dies gilt auch dann,
wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers
befinden.
- Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers
Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausfüh-
rung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn
die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt
worden ist.
- (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung
der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden
zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leis-
tung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zu-
tritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur
Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Ge-
schäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung er-
worbenen Kenntnissen von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu
behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.
zu § 4 Nr. 2
- Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unter-
richten.
- Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausfüh-
rung bestellt hat.
- Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leis-
tungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er üblichen
Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber
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vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so
übernimmt er damit die Haftung.
- Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit
vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht
erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Be-
trieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil
des Handels ausgelegt werden.
zu § 4 Nr. 4
Der Auftragnehmer hat
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunk-
ten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsicht-
lich der Zahlungswiese und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem
Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen
bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu ver-
einbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag han-
delt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem
Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren
kann.
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Behinderung und Unterbrechung der Leistung (VOL/B § 5)
-
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäß Ausführung der Leistung behindert,
so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann
unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
- (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Be-
trieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu ver-
tretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden
ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, so-
weit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbe-
schaffung vorzunehmen.
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der
Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkündigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz
2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung
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den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurück-
zutreten.
- Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mit-
teilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzuneh-
men.
- Art der Anlieferung und Versand (VOL/B § 6)
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter
Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wah-
ren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die
Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstige Warenbezeichnung.
zu § 6
- Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragsschreiben zu ver-
senden.
- Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.
Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür eine eigene
Kosten Sorge zu tragen.
- Etwaige Verpackungs-, Versand, Fracht- oder Transportkosten , sowie die durch den Versand
entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren,
Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten
und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn
nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
- Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsen-
dungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
- Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Be-
förderung vereinbart worden ist.
- Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Ver-
wendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für
die Leistung abgegolten.
- Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Ver-
gütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder
Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpa-
ckungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen.
Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten.
Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart
ist, keinen Anspruch auf Erstattung von Mietgebühren.
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-
Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (VOL/B § 7)
-
Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen
des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmun-
gen Anwendung.
- (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässiger verursachter
Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers
nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen,
wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber
dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.
(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall wieder begrenzt werden.
Dabei sollen branchenübliche Lieferungsbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden,
wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Er-
satzbeschaffungen beschränkt werden soll.
(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatzansprüche statt der ganzen Leistung oder
anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die
ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, usw.) unverzüglich zurück-
zugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über
die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung
durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten
nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.
(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Scha-
densersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des
noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftrag-
geber unverzüglich eine prüffähige Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leis-
tung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.
- Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 Anwen-
dung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1.
- (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor
Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfül-
lung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob
er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung
besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang
beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.
-
Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber (VOL/B § 8)
-
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder
ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder
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dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwick-
lung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur
vorübergehend einstellt.
- Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer un-
zulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen beteiligt hat.
zu § 8 Nrn. 1 und 2
- Der Aufraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit soforti-
ger Wirkung kündigen, wenn
1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei
denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
1.2 Der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 VOL/B zuwider-
handelt,
1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung,
dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre
Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder ge-
währt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Perso-
nen gleich, die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder
der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile
den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren
Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen
oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt.
- Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer
unbeschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu
dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
- Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver-
wendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils
zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurech-
nen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten ge-
währt.
zu § 8 Nr. 3
Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die
Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
- Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrages durch den Auftragnehmer (VOL/B § 9)
-
Im Falle des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die ge-
setzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
- (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende
Wirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsge-
mäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser
Mitwirkungspflicht eine angemessen e Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vor-
behalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht
nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.
(2) Im Falle der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Ent-
schädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 BGB zu bestim-
men ist.
- Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflich-
ten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.
- Obhutspflichten (VOL/B § 10)
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und
die für ihre Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigung oder Verlust zu schüt-
zen.
- Vertragsstrafe (VOL/B § 11)
- Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die in §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Ge- setzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.
- Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens ½ v. H. des Wertes desjenigen Teils der Leistung
beatragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8 %. Ist die Vertrags-
strafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen,
so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet. Der Auftrag-
geber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend ma-
chen.
-
Güteprüfung (VOL/B § 12)
-
Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten tech-
nischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftrag-
geber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon
unberührt.
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- Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über
Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so geltend ergänzend hierzu,
falls nicht anders vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers
geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere
Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt
der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen
rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist
fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer
dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder
innerhalb der Nachfrist die Prüfung durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftrag-
geber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht
innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen
nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vorschriften
über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume,
Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfü-
gung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis-
tung oder von Teilleistungen al nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer
diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei-
nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag-
nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende
Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden
Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Dr Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er-
teilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte
Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene
Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.
zu § 12
- Der Auftraggeber kann – möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragneh-
mers – Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen. 2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und
– auf Verlangen des Auftraggebers – auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprü-
fung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprü-
fung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
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- Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft
und als vertragsgemäß befunden hat. 4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwie-
sen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. 5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind,
hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Gü-
teprüfung durch vertragsgemäße zu ersetzen.
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Abnahme (VOL/B § 13)
-
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetz-
lichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des
Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so
geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung
die Gefahr auf den Auftraggeber über.
- (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach
erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der
Auftraggeber innerhalb der vorgesetzten Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht
verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels aus-
drücklich anerkennt.
Bei Nichtannahme ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und
setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist,
eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auf-
traggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktes.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit
sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten
Mangels vorbehalten ist.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit
Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entspre-
chend.
zu § 13 Nr. 2
- Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfun-
gen noch geltend gemacht werden. 2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungs-
stelle (ZVB-NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 Uhr
bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw.
zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
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- Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen,
die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach
Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auf-
tragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
- Mängelansprüche und Verjährung (VOL/B § 14)
- Ist ein Mangel auf Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der
Leistung (§ 2 Nr. 1) auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von
ihm geforderten Vorlieferungen eins anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer
von Ansprüchen auf Grund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach §
2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit
Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar wa-
ren. 2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder
Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu
zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachman-
gel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kos-
ten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen las-
sen.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass
er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem
Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
-
die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
-
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden
am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,
a. der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungs-
gehilfen (§ 278 BGB) verursacht,
b. der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffen-
heit der Leistung verursacht oder
c. der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Bergisch Gladbach VgV Stand: 28.07.2021 13
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Soweit der Auftragnehmer nicht nach den a. bis c. haftet, ist der Anspruch auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel ge-
troffenen Leistung.
Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß a. entfällt, wenn der Auf-
tragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die
Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl
der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, man-
gelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sache unter
möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten ver-
äußern.
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen
haftet der Auftragnehmer nicht.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die
gesetzlichen Fristen des BGB. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies
wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen
Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftraggeber
hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
zu § 14 Nr. 3
- Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange ge-
hemmt, bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des
angezeigten Mangels mitgeteilt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die
Verjährung eines Mängelanspruchs beginnt von neuem, wenn der Auftragnehmer diesen
Anspruch durch sein Verhalten anerkennt. 2. Mängelansprüche wegen Verstößen gegen die unter ZVB-NRW Nr. 1 zu § 4 Nr. 1 genannten
Vorschriften und Regeln können vom Auftraggeber – unabhängig von der übrigen geltenden
Verjährungsfrist – während der gesamten Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens
jedoch fünf Jahre lang geltend gemacht werden. Tritt die Verjährung nach den gesetzlichen
Bestimmungen aber später ein als nach Satz 1, so hat es bei den gesetzlichen Bestimmun-
gen sein Bewenden.
Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Bergisch Gladbach VgV Stand: 28.07.2021 14
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-
Rechnung (VOL/B § 15)
-
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rech-
nungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der
Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu ver-
wenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegten Anforderungen an Rech-
nungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein
üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Anforderungen und Ergänzun-
gen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den
Übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schluss-
rechnung.
- Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht
eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für
diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.
zu § 15
- Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
- Die Rechnung ist, wenn nicht anders vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Die zweiten und ggf. weiteren Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen. 3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des
Auftragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfas-
sende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere
Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis
des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung
der Leistung abweicht.
Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis)
aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer
im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden
Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.
Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die
besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu
beachten. 4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeich-
nen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren. 5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinesten Währungseinheiten, so ist mit ihnen weiter
zu rechnen. 6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben les-
bar bleiben. 7. Lieferscheine müssen enthalten:
Nummer und Datum,
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Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens
Die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung
Angaben über Art und Umfang der Lieferung 8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüffähige Unterlagen über
die Lieferung/Leistung beigefügt sind; dies geschieht in der Regel durch anerkannte Stunden-
verrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. 9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unter-
lagen fallen dem Auftragnehmer zur Last. 10. Wenn nicht anders vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktag nach Been-
digung der Leistung eingereicht werden.
- Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16)
- Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn diese im Vertrag
vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag
gegeben worden sind. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrech-
nungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden
und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe
sowie besonders vereinbarte Vergütung für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzei-
gen, Geräten, Maschinen und dergl. aufzuführen sind.
zu § 16 Nr. 2
- Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftrag-
geber vertraglich vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertrag-
lich vereinbarten Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassen. 2. Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen
sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen. 3. Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung
erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistun-
gen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen am Schluss nachzuweisen.
Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die
Qualifikation der Arbeitskräfte (z. B. Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die ge-
leisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig alle 12 Werk-
tage nach Beginn, einzureichen.
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- Zahlung (VOL/B § 17)
- Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann frü-
her gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinba-
rungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen eines Monats nach Eingang
der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos.
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim
Zahlungsinstitut des Auftraggebers. 2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf An-
trag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistung in vertretbarer Höhe zu leisten.
Die Leistungen sind durch prüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen
gelten nicht als Abnahme von Teilen und Leistungen. 3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragneh-
mer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen. 4. Die vorbehaltslose Annahme der als solche gekennzeichnete Schlusszahlung schließt
Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines
weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einge-
reicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. 5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung
festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der
Leistungsermittlung. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln ein-
schließlich Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auf-
traggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu
erstatten.
zu § 17
- Die Bezahlung wird, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl
des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug eines vereinbarten Skontos oder in-
nerhalb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet.
- Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung (vgl. ZVB-
NRW Nr. 8 zu § 15) bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des
Gefahrübergangs gemäß ZVB-NRW zu § 13 Nr. 2.
- Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge
des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forde-
rungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
- Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet
er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befin-
det er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugs-
zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
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- Die Forderung des Auftragnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auf-
traggebers abgetreten werden.
-
Sicherheitsleistung (VOL/B § 18)
-
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraus-
setzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig. Wenn
eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetz-
buches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die
Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.
- (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung
von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in ei-
nem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsabkommen (GATS) ist, zugelassenen
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im
Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auf-
tragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er
kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
- Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer
ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
- (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass
die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden oder Auf-
rechenbarkeit, Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770,771 BGB); sie
darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss den Voraussetzungen von § 38 der
Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber ge-
wählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der
Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
zu § 18 Nr. 4 Absatz 1
Abweichend von Nr. 4 Abs. 1 enthält die Bürgschaftsurkunde den Zusatz, dass der Verzicht
auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Gegenforderungen des Auftragnehmers gilt.
(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur
Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
- Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den
Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen über
das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehend dem
Auftragnehmer zu.
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- Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu
leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Weg-
fall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.
- Streitigkeiten (VOL/B § 19)
- Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
- Lieben die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilpro- zessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültig-
keit des Vertrags und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der
für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts ande-
res vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den
Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen. 3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzu- stellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen
Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.
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