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Zusätzliche Vertragsbestimmungen für
Architekten- / Ingenieurleistungen
- ZVB –
Ing
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vorbereitung der Vergabe
§ 2 Mitwirkung bei der Vergabe
§ 3 Objektüberwachung
§ 4 Geänderte und Zusätzliche Bauleistungen (Nachträge)
§ 5 Kostenermittlung, Kostenkontrolle
§ 6 Bauleiter nach Bauordnungsrecht
§ 7 Revisionsunterlagen / Dokumentation
§ 1 Vorbereitung der Vergabe
1.1 Die Vergabeunterlagen sind unter Beachtung der für die kommunalen Auftraggeber verbindlichen Vergabe- vorschriften zu erstellen (z. B.: VOB Teil A bis C, Mittelstandsrichtlinien, teilweise aus VOL Teil A und B).
1.2 Die Leistungsbeschreibungen sind nach VOB/A i. V. m. den Abschnitten 0 der ATV der DIN 18299 ff. (VOB/C) zu erstellen. Bei Erstellung der Leistungsverzeichnisse sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
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Das Leistungsverzeichnis ist neutral, ohne Deckblatt und ohne Nennung der an der Planung beteiligten, zu erstellen.
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Aufnahme nur der in den Abschnitten 0.5 der ATV der DIN 18299 ff. (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. Die Verwendung der Abrechnungseinheit „t“ (Abrechnung nach Gewicht) bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
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Möglichst genaue Berechnung der Menge (gilt grundsätzlich auch für Alternativ-, Eventual- und Zulagepositionen).
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Aufnahme nur der für die Ausführung notwendigen Positionen (keine Häufung von Alternativ- und Eventualpositionen). Die Aufnahme von Alternativ- und Eventualpositionen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
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Ausweisung der Mengen und des Gesamtbetrags auch bei den Eventualpositionen (Einbeziehung in die Angebotswertung).
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Wenn in der Beschreibung der Leistungsposition Fabrikat und/oder Typ der Planung vorgegeben wird, sind diese Positionen mit oder gleichwertig/oder gleichwertiger Art auszuschreiben und zusätzlich Eintragungsfelder nach Wahl des Bieters für Fabrikat und/oder Typ vorzusehen. Wenn Fabrikatsangaben vorgegeben werden, ist darauf zu achten, dass auch Typenangaben vorgegeben werden. Entsprechendes gilt für Freiflächen bei Abfragen. Dies vorausgesetzt, dass nicht weitere (oder ggf. weniger) Angaben notwendig sind, um die Leistung eindeutig zu beschreiben.
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Keine Unterschriftenfelder.
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Der Auftragnehmer hat, wenn verlangt, die Leistungsverzeichnisse nach dem Standardleistungsbuch
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StLB -, nach dem Standardleistungskatalog - StLK - oder nach dem Leistungsbuch zu erstellen, das der Auftraggeber bestimmt.
1.3 Der Auftragnehmer hat den Inhalt der Vergabeunterlagen - vor deren Vervielfältigung und Ausgabe an die Bewerber – mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dabei notwendig werdende Entscheidungen trifft der Auftraggeber im Benehmen mit dem Auftragnehmer z. B.
- über die Wahl der Vergabeart oder die Auswahl der Bewerber,
- den Zeitpunkt der Ausschreibung,
- die Festlegung des Eröffnungstermins,
- die Abgabe von Bietererklärungen wie z. B. Kalkulationen,
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die Bildung von Losen,
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etwaige bauseitige Materiallieferungen,
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einen etwaigen Ausschluss von Nebenangeboten,
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die Vergabe von Wartungsarbeiten,
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die Aufnahme von Alternativ- oder Eventualpositionen).
Der Auftragnehmer hat dabei dem Auftraggeber die im LV mit Risiken behafteten Mengen und Positionen sowie die im LV vorgesehenen Einbaumaterialien (z. B. die Schüttgüter im Tiefbaubereich) besonders darzulegen und zu begründen.
1.4 Hinweise zu Vorbemerkungen des Auftragnehmers Unter der Überschrift „Zusätzlich technische Vertragsbedingungen“ können Angaben zur Baustelle und Baumaßnahme und zu besonderen technischen Anforderungen und Ausführungsbestimmungen erfolgen. Der Auftragnehmer fügt keine selbst verfassten Vertragsbedingungen der Ausschreibung bei.
1.5 Die Positionen sind aufsteigend zu nummerieren, als Vorgabe gilt zwingend folgende Struktur: 11.22.PPPP (Gewerk bzw. Los.Titel.Position) Beisp: 01 (Installationstechnik/Los 1). 01 (Demontage). 0010 (Demontage UV) Gewerk/Los und Titel sind in den Schrittweiten EINS und die Positionen in Schrittweite ZEHN zu nummerieren. Jedes AVA-Tool lässt i.d.R. eine Voreinstellung und somit Automatisierung der Nummerierung zu. Wenn Sie diese Funktion unterdrücken, kann es zu Problemen beim Datenaustausch kommen.
1.6 Bei öffentlichen Ausschreibungen ist dem zuständigen Sachbearbeiter eine Kurzbeschreibung zu Art (Gewerk, Bauaufgabe), Umfang, Ort und ggf. zur Aufteilung der Vergabeeinheit in Lose zuzusenden, die bereits in die Veröffentlichung einfließen.
§ 2 Mitwirkung bei der Vergabe
2.1 Der Auftragnehmer hat, wenn verlangt, die Texte für die Bekanntmachungen zu fertigen und diese mit dem Auftraggeber und den Vergabeunterlagen abzustimmen. Die Entscheidung über die Wahl der Veröffentlichungsblätter trifft der Auftraggeber.
2.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Vergabeunterlagen zu übergeben. Die Ausgabe der Vergabeunterlagen an die Bewerber und die Verwahrung der Angebote (verschlossene Umschläge) bis zum Eröffnungstermin ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber führt Bewerberlisten.
2.3 Auftraggeber und Auftragnehmer haben sich über erteilte Auskünfte/gegebene Aufklärungen nach VOB/A gegenseitig zu informieren. Der Auftragnehmer hat über mündlich erteilte Auskünfte/gegebene Aufklärungen Aktenvermerke zu fertigen und mit dem Vergabevorschlag zu übergeben. Sind während der Angebotsfrist (z. B. auf Grund von Anfragen der Bewerber) die Vergabeunterlagen nochmals zu ändern, ist hierüber der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
2.4 Das Angebotsverfahren führt der Auftraggeber durch. Zur Leistung des Auftragnehmers gehören die Prüfung und Wertung der Angebote gemäß § § 16 VOB/A ff. und die damit verbundenen Nebenarbeiten. Aufstellen eines Preisspiegels nach Positionen getrennt. Auf Wunsch des Auftraggebers hat der Auftragnehmer an den entsprechenden Sitzungen des zuständigen Ausschusses teilnehmen. Der Vergabevorschlag ist vorzubereiten; der Auftrag wird vom Auftraggeber erteilt.
2.5 Der Auftragnehmer hat die geprüften Angebote mit folgendem Prüfvermerk zu versehen:
Rechnerisch, technisch und wirtschaftlich geprüft
(Datum, Unterschrift)“
Außerdem sind zum Zeichen der rechnerischen Prüfung alle Preisangaben, Seitenüberträge und Zusammenstellungen im Leistungsverzeichnis nur in Rot und dokumentenecht vorzunehmen.
Das Ergebnis der Prüfung eines jeden Angebots ist gesondert zu dokumentieren, falls die Prüfung formale, rechnerische, technische oder wirtschaftliche Mängel oder sonstige Auffälligkeiten ergeben hat. Über auffällige Rechenfehler oder Anzeichen für Manipulationsversuche ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, von sich aus Einheitspreise zu ändern oder zu ergänzen. Über fehlende, unvollständige, widersprüchliche, etwaige irrtümliche oder spekulative Preisangaben in Angeboten ist der Auftraggeber zu unterrichten.
Angebote, die nach § 16 VOB/A auszuschließen sind, sind nach VOB/A ebenfalls vollständig zu prüfen. Sind solche Angebote wirtschaftlich oder technisch interessant, ist hierüber der Auftraggeber zu unterrichten. Selbstgefertigte LV-Kurzfassungen der Bieter (EDV-Ausdrucke sind über die Bestimmungen der VOB/A hinaus insbesondere darauf zu prüfen, ob die Mengenansätze und Positionen in den EDV-Ausdrucken mit denen im Original-LV des Auftraggebers übereinstimmen.
2.6 Der Auftragnehmer hat nach Prüfung und Wertung der Angebote dem Auftraggeber einen schriftlichen Vergabevorschlag nach folgenden Kriterien zu übergeben
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- Prüfung der Angebote nach VOB/A, bzw. VOL/A 1.1 Formelle Angebotsprüfung 1.2 Prüfung der Eignung der Bieter 1.3 Fachliche Angebotsprüfung 1.3.1 Einzelbetrachtung der Angebote 1.4 rechnerische Prüfung
- Wertung der Angebote nach VOB/A, bzw. VOL/A 2.1 Wertung der Angebotspreise 2.2 Vergleich mit der Kostenberechnung
- Vorschlag zur Vergabe
Anhänge:
- Tabellarische Auswertung der formellen Prüfung
- Preisspiegel
- Schriftverkehr mit den Bietern im Rahmen der Aufklärung
Über Auffälligkeiten bei der Preisgestaltung (z.B. über spekulative Preise, von Bietern geltend gemachte Kalkulationsfehler oder Schreibfehler, Pauschalpreisnebenangebote oder über Anzeichen für Preisabsprachen) ist der Auftraggeber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers Aufklärungsge- spräche mit Bietern zu führen und die einzelnen Ansätze in der Leistungsbeschreibung nochmals zu überprüfen. Die Entscheidung, ob Alternativ- oder Bedarfspositionen auszuführen sind, trifft spätestens im Rahmen der Angebotswertung der Auftraggeber.
2.7 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die unberücksichtigten Angebote zu übergeben. Diese werden beim Auftraggeber verwahrt.
§ 3 Objektüberwachung
3.1 Abweichungen vom Zeitplan sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zum Ausgleich zu machen.
3.2 Gehen dem Auftragnehmer schriftliche Mitteilungen gemäß VOB/B zu, so sind diese mit Stellungnahme unverzüglich dem Auftraggeber weiterzuleiten.
3.3 Die Bauleistungen sind grundsätzlich förmlich abzunehmen. Als Abnahmeniederschrift ist das Formblatt -KEFB AbnN- (s. Kommunales Vergabehandbuch) wird empfohlen. Der Auftragnehmer ist auch zur Vornahme des rechtsgeschäftlichen Teils der Abnahme befugt (Gewährleistungsansprüche wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen vorbehalten). Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die Abnahmetermine jeweils rechtzeitig zu unterrichten. Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zur Teilnahme bei den Abnahmeterminen zu geben.
3.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung verantwortlichen Beauftragten müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung (Diplom Ingenieur, FH oder TH) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die vom Auftraggeber festgelegten Feststellungsvermerke für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner.
3.5 Bei Erbringung der Grundleistungen nach 1.3 des Vertrages ist weiter zu beachten:
Führen eines Bautagebuches, sofern nicht ausnahmsweise im Einzelfall einvernehmlich darauf verzichtet wird. (VHB, Formblatt EFB-Bautagebuch). Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlicher Beteiligter unter Feststellung von Mängeln. Rechnungsprüfung Kostenfeststellung Antrag von behördlichen Abnahmen und Teilnahme daran. Teilnahme an der Übergabe des Objektes, Zusammenstellung und Übergabe der Revisionsunterlagen (z.B. Revisionszeichnungen, Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle). Auflisten der Gewährleistungsfristen. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel. Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag. Schreiben von Besprechungsprotokollen
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Kontrolle und Abzeichnung der Bautagesberichte der beauftragten Firmen.
Bei der Behandlung der Rechnungsunterlagen sind die Vertragsbedingungen der Stadt Bergisch Gladbach für die Ausführung von Bauleistungen zu beachten. Massenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und Kostenrechnungen sind mit Eingangsvermerk zu versehen und in fachtechnischer und rechnerischer Hinsicht zu prüfen. Zum Zeichen der Prüfung hat der Auftragnehmer alle Ansätze und Beträge (in roter Farbe) zu kennzeichnen bzw. Änderungen vorzunehmen. Geprüfte Rechnungen sind zweifach, belegende Unterlagen einfach, unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Sind Rechnungen nicht im Sinne der VOB/B prüfbar, so sind diese unverzüglich mit Begründung zurückzusenden. Die Massenberechnungen, die Abrechnungszeichnungen und sonstige Abrechnungsbelege sind nach folgendem Muster zu versehen:
In allen Teilen geprüft und mit den ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.
……………………………, den ………………..
…………………………………………………… (Unterschrift des Auftragnehmers)
Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und nach folgendem Muster zu versehen: In allen Teilen sachlich und rechnerisch geprüft und mit den aus der Rechnung ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.
Endbetrag: …………………………..
……………………………, den ………………..
…………………………………………………... (Unterschrift des Auftragnehmers)
Mit den Prüfbescheinigung übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung dafür,
- dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren ist,
- dass die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, die Vertragspreise eingehalten worden sind, alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind.
Nach der Prüfung sind die Rechnungen in doppelter Ausfertigung, die anderen Unterlagen einfach, an den Auftraggeber unverzüglich weiterzuleiten. Für die Weiterbearbeitung der Rechnungen ist dem Auftraggeber eine noch ausreichende Bearbeitungszeit zu belassen. Hierzu ist die Hälfte der nach VOB/B, zur Verfügung stehenden Gesamtzahlungsfrist und der von den Auftragnehmern angebotenen Frist für Preisnachlässe einzuhalten und zu berücksichtigen Der mit der Objektüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen – ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden – die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. Ihre Ergänzung zu veranlassen.
§ 4 Geänderte und Zusätzliche Bauleistungen (Nachträge)
4.1 Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers neue Preise zu vereinbaren. Nachtragsvereinbarungen schließt der Auftraggeber. Die Anordnung und Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten nach VOB/B bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Die Überwachung der beauftragten Stundenlohnarbeiten und Bescheinigung der Stundenlohnzettel obliegt dem Auftragnehmer.
4.2 Über etwaige beim Auftragnehmer eingehende Nachtragsforderungen ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
4.3 Werden geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche Leistungen gefordert (notwendig und fordert ein bauausführender Unternehmer deswegen neue (erhöhte oder zusätzliche) Preise, ist von ihm zu verlangen, dass er seine Nachtragsforderung mitsamt Leistungsbeschreibung und kalkulatorischer Nachweise formal nach den Mustern – KEVM NachtragFord -, - KEVM NachtragLV – und – KEVB Aufgl. Preis 3 – (s. Kommunales Vergabehandbuch) übergibt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich die Notwendigkeit der Nachträge zu begründen, ferner zu bestätigen, dass diese Leistungen nicht bereits im LV enthalten sind (auch keine Nebenleistungen i. S. der VOB/C darstellen), und im übrigen die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
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VOB/B zu prüfen. Er hat bei Abfassung der Nachtragsvereinbarung (z. B. nach dem Muster – KEVM NachtragVereinb -) erforderlichenfalls mitzuwirken.
4.4 Werden von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen verlangt, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach VOB/B zu unterbreiten.
4.5 Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten.
4.6 Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer etwaige Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.
§ 5 Kostenermittlung, Kostenkontrolle
5.1 Der Auftragnehmer hat spätestens nach Abschluss der Vorentwurfsplanung eine Kostenschätzung zu erstellen. Der Auftragnehmer hat spätestens nach Abschluss der Entwurfsplanung eine Kostenberechnung (auch als Grundlage für die Honorarberechnung) zu erstellen. Der Auftragnehmer hat ferner als letztmögliche Entscheidungshilfe für die Finanzierung und Bauausführung spätestens unmittelbar vor Bauausführung einen Kostenanschlag zu erstellen. Die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ausschreibungsergebnisse sind im Kostenanschlag zu berücksichtigen. Der Auftraggeber wirkt – auf Verlangen des Auftragnehmers – bei der Erstellung des Kostenanschlags mit und stellt erforderlichenfalls auch Unterlagen zur Verfügung. Die Kostenermittlungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen und erforderlichenfalls eingehend zu begründen.
5.2 Die Kostenermittlung (z. B. Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag) sind unverzüglich fortzuschreiben, sobald sich die Grundlagen der Kostenermittlungen (z. B. Pläne, Ausschreibungen) geändert haben.
Im Übrigen ist der Auftraggeber in allen Leistungsphasen über zu erwartende wesentliche Kostenänderungen stets rechtzeitig zu unterrichten, auch in der Phase der Bauausführung (z. B. bei größeren Mengenänderungen, Nachträgen oder Bauzeitverschiebungen).
§ 6 Bauleiter nach Bauordnungsrecht
6.1 Der Auftragnehmer, der die Objektüberwachung in Auftrag hat, ist zugleich Bauleiter i. S. des Bauordnungsrechts, sofern nicht anderes vereinbart wird.
6.2 Die öffentlich-rechtliche Bauleitertätigkeit nach dem Bauordnungsrecht ist mit dem Honorar für die Grundleistungen „Objektüberwachung“ abgegolten.
§ 7 Revisionsunterlagen / Dokumentation
Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Baumaßnahem die Revisionsunterlagen und Dokumentation mit nachfolgenden Inhalt zusammenzustellen:
- Bautagebuch
- Werk- / Revisionspläne mit Schnitten/ Anlagenschemata mit Bezeichnung Beschriftung und Dimensionierung der Anlagenteile Maßstab 1:50 in Papier- und digitaler Form (Nementschek, DWG) im abgeschlossenen Ausführungsstand.
- Berechnungsunterlagen
- Beschreibung der technischen Anlagen, Geräte und Anlagenteile
- Verwendete Baustoffe
- Bauartenzulassungen, Prüfzeugnisse, Zulassungsbescheide Die Bescheinigungen sind nach Einbauort und Lage zu kennzeichnen und in den Revisionsplänen eindeutig zuzuordnen.
- Fachunternehmerbescheinigungen
- Prüfbescheinigungen von Sachkundigen
- Prüf- und Abnahmebescheinigungen von Sachverständigen
- Erstinbetriebnahmebescheinigungen
- Einweisungsbescheinigungen des Personals (z. B. Hausmeister)
- Liste der Anlagen und Anlagenteile, die einer Prüfung nach der technischen Prüfverordnung unterliegen.
- Liste der Anlagen und Anlagenteile für die wegen der Verkehrssicherungspflicht eine ständige Wartung erforderlich ist. Die Struktur und der Aufbau der Dokumentationsakten sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
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