Anlage 1 Leistungsbeschreibung (15.07.2026).pdf

Planungs- und Bauleistungen zum schlüsselfertigen Neubau einer Werkstatthalle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 15:14 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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ASP – Eigenbetrieb der Stadt Paderborn

Neubau einer Werkstatthalle

Funktionale Leistungsbeschreibung

Bauherr:

Abfallentsorgungs- & Stadtreinigungsbetrieb Paderborn (ASP) An der Talle 21

33102 Paderborn

Stand: 15.07.2026

Funktionale Ausschreibung

Neubau eines Werkstattgebäudes, Paderborn

Inhalt

Ausschreibung....................................................................................................................... 4

  1. Allgemeines .................................................................................................................... 4 1.1 Projektziele ............................................................................................................. 4 1.2 Bauweise ................................................................................................................ 5 1.3 Vorschriften und Regelwerke .................................................................................. 5
  2. Allgemeine gestalterische und funktionsbedingte Anforderungen ................................... 6 2.1 Lage, Ausrichtung und Einbindung des Gebäudes in die Umgebung ...................... 6 2.2 Gliederung des Gebäudes und Raumgrößen .......................................................... 6 2.3 Anforderungen an Räume und Ausstattung ............................................................. 7 2.3.1 Anzahl der Mitarbeitenden................................................................................ 7 2.3.2 Innenansichten ................................................................................................. 7 2.3.3 Werkstatträume ................................................................................................ 7 2.3.4 Lagerbereiche .................................................................................................. 7 2.3.5 Nebenräume .................................................................................................... 7 2.4 Außenanlagen ......................................................................................................... 8 2.4.1 Außenanlagen im Bereich des Neubaus .......................................................... 8 2.4.2 Entwässerung .................................................................................................. 8 2.5 Barrierefreiheit ......................................................................................................... 8
  3. Allgemeine technische Anforderungen ........................................................................... 9 3.1 Baustellenversorgung und -einrichtung ................................................................... 9 3.2 Gründung ................................................................................................................ 9 3.3 Bodenverhältnisse ..................................................................................................10 3.3.1 Geologie & Grundwasser ................................................................................10 3.3.2 Chemische Beschaffenheit ..............................................................................10 3.4 Wärmeschutz .........................................................................................................10 3.4.1 Baulicher Wärmeschutz ..................................................................................11 3.4.2 Sommerlicher Wärmeschutz ...........................................................................11 3.4.3 Anforderungen Wärmebrücken .......................................................................12 3.4.4 Luftdichtheit .....................................................................................................12 3.4.5 Energieausweis ...............................................................................................12 3.5 Außenwände und Fassade .....................................................................................13 3.5.1 Türen in Außenwänden ...................................................................................13 3.5.2 Fenster ............................................................................................................13 3.5.3 Fensterbänke ..................................................................................................13 3.6 Dach ......................................................................................................................14 3.7 Vordach ..................................................................................................................14

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3.8 Innenwände ...........................................................................................................14 3.8.1 Innenwände / Mauerwerk Trockenbau ............................................................14 3.8.2 Wandfliesen ....................................................................................................15 3.8.3 Türen in Innenwänden .....................................................................................15 3.9 Decken ...................................................................................................................16 3.10 Bodenbeläge ......................................................................................................16 3.11 Schließanlage .....................................................................................................17 3.12 Beschilderung / Raumbezeichnung.....................................................................17 3.13 Sonnenschutz / Blendschutz ...............................................................................17 3.14 Feste Einbauten..................................................................................................17 3.14.1 Lager- und Regalsysteme ...............................................................................17 3.15 Technische Ausrüstung ......................................................................................18 3.15.1 Abwasseranlagen ............................................................................................19 3.15.2 Trinkwasseranlagen ........................................................................................20 3.15.3 Sanitärinstallation ............................................................................................21 3.15.4 Wärmeversorgungsanlagen ............................................................................22 3.15.5 Lufttechnische Anlagen ...................................................................................24 3.15.6 PV-Anlage .......................................................................................................26 3.15.7 Elektrotechnische Anlagen ..............................................................................27 3.15.8 Beleuchtung ....................................................................................................31 3.15.9 Elektroinstallation ............................................................................................33 3.15.10 AC-Wallboxen ..............................................................................................35 3.15.11 Blitzschutz- und Erdungsanlage ...................................................................35 3.15.12 Nachrichtentechnik ......................................................................................36 3.15.13 zentrale Druckluftversorgung .......................................................................36 3.15.14 Brandmeldeanlage/ Brandwarnanlage .........................................................37 3.15.15 Gebäudeleittechnik ......................................................................................37 3.15.16 Brandschutzmaßnahmen .............................................................................38 4. Leistungen.....................................................................................................................38 4.1 Architekten- und Ingenieurleistungen .....................................................................39 4.1.1 Personal ..........................................................................................................39 4.1.2 Übergeordnete Planungs- und Koordinationsaufgaben ...................................40 4.1.3 Terminplanung ................................................................................................41 4.1.4 Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen ............................................42 4.1.5 Planung der Ausstattung .................................................................................43 4.1.6 Planung der Außenanlagen .............................................................................44 4.1.7 Tragwerksplanung ...........................................................................................44

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4.1.8 Fachplanung der technischen Ausrüstung .......................................................44 4.1.9 Fachingenieur- und Sachverständigenaufgaben .............................................45 4.1.10 Beratung zum Brandschutz .............................................................................45 4.1.11 Beratung zum Immissionsschutz .....................................................................45 4.1.12 Vermessung ....................................................................................................46 4.1.13 Wasserhaltungsmaßnahmen ...........................................................................46 4.1.14 Geotechnik ......................................................................................................47 4.1.15 Leistungen nach der Baustellenverordnung ....................................................47 4.1.16 Qualitätssicherungskonzept ............................................................................47 4.1.17 Überwachung der Ausführung .........................................................................48 4.2 Bauausführung .......................................................................................................48 4.2.1 Aufrechterhaltung Betrieb ZBB ........................................................................49 4.2.2 Baustellenzufahrt, Anlieferungen .....................................................................49 4.2.3 Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze ..............................................49 4.2.4 Bauschild ........................................................................................................49 4.2.5 Schutzmaßnahmen .........................................................................................50 4.2.6 Maßnahmen am Bestand ................................................................................50 4.2.7 Kampfmittel .....................................................................................................50 4.2.8 Archäologie .....................................................................................................50 4.2.9 Räumen des Baufeldes ...................................................................................50 4.2.10 Ver- und Entsorgung .......................................................................................51 4.2.11 Erdarbeiten .....................................................................................................52 4.3 Einweisung des Auftraggebers ...............................................................................52 4.4 Wartungsleistungen ................................................................................................52 5. Einbindung des Auftraggebers und Dritter .....................................................................53 5.1 Öffentlich-rechtliche Zulassungen ..........................................................................53 5.2 Information und Abstimmung ..................................................................................53 5.2.1 Beteiligte des Auftraggebers ...........................................................................53 5.2.2 Information und Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie dessen Beratern ...53 5.3 Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber .......................................................54 5.4 Bemusterung ..........................................................................................................54 5.5 Überwachung und Kontrolle durch den Auftraggeber .............................................55 5.6 Einbindung Dritter ..................................................................................................55 Anlagenverzeichnis: .............................................................................................................56

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Ausschreibung

Grundlage des Angebotes sind die funktionale Leistungsbeschreibung nebst aller Anlagen. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klä- ren. Es ist eine komplette Gesamtarbeit als Mauerwerksbau oder in Betonfertigteilen zu planen, liefern und zu errichten. Die Gesamtarbeit hat im zeitlich vorgegebenen Rahmen gem. Rah- menterminplan zu erfolgen. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der beschriebenen Leistungen zwangsläufig er- geben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn diese in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt sind. Alle in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Positionen sind einschl. Lieferung aller Stoffe, Hilfsmittel, Beistellung aller Maschinen, Werkzeuge und Geräte sowie Verarbeitung einschl. aller Löhne, Lohnnebenkosten, Lohnsteigerungen, Auslösungen, Wegegelder usw. in fertiger Arbeit anzubieten, sodass Mehrkosten dadurch nicht entstehen können. Der Bieter ist nicht berechtigt, Änderungen in der Leistungsbeschreibung vorzunehmen, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen bzw. erlaubt wurde. Der Bieter erklärt mit der Abgabe seines Angebots, dass er sich von den örtlichen Gegeben- heiten bezüglich Lage, Anfahrtsmöglichkeiten usw. überzeugt hat und alle preisbeeinflussen- den Umstände in der Kalkulation berücksichtigt hat. Spätere Nachforderungen aus vorgenann- ten Punkten sind ausgeschlossen.

1. Allgemeines

Aufgrund von mangelnden Raumkapazitäten im Bereich der Schilder- , LSA- und Holzwerk- stätten soll im Bereich der Schüttgüterboxen auf dem zentralen Bau- und Betriebshof der Stadt Paderborn ein Werkstattneubau errichtet werden Das Baufeld liegt in der Straße An der Talle 21 in 33102 Paderborn. Der Zentrale Bau- und Betriebshof der Stadt Paderborn (ZBB) bzw. des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbe- triebs der Stadt Paderborn (ASP) wurde in den neunziger Jahren errichtet. An dem Standort sind die operativen Bereiche der Stadt Paderborn, mit Ausnahme des Stadtentwässerungs- betriebs, untergebracht. Bei der Planung und Ausführung von städtischen Gebäuden sind grundsätzlich die aktuellen Gesetze, gültigen Verordnungen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzu- wenden, diese werden inhaltlich in der Leistungsbeschreibung daher nicht abgebildet. Kriterien der Planung sind insbesondere Nutzungsqualität und Wirtschaftlichkeit, mit dem Ziel einer nachhaltigen und wirtschaftlichen baulichen Ausführung und der Sicherstellung des Be- triebes der Gebäude. Dazu werden einzelne Qualitäten und Parameter im vorliegenden Doku- ment definiert. Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1.1 Projektziele Ziel des Projektes ist die Errichtung moderner Werkstatträume. Der Werkstattneubau soll an- hand des architektonischen Vorkonzeptes (siehe Anlage_A02 – architektonisches Vorkon- zept) von den Bietern architektonisch und fachplanerisch so weiterentwickelt werden, dass ein modernes, energieeffizientes und wirtschaftlich optimiertes Gebäude angeboten wird. Dabei darf, je nach Konstruktionsprinzip, von den Gebäudeabmessungen (Länge, Breite, Höhe) des

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Vorkonzeptes abgewichen werden. Ein Antrag auf Vorbescheid nach §50 Abs. 2 BauO NRW wurde bereits positiv beschieden. Wichtig ist die Einhaltung aller baurechtlichen Belange sowie der Vorgaben an Raumgrößen und -beschaffenheiten (siehe Anlage_A04 - Raumtypenbuch) und das Beibehalten der grund- legenden Anzahl, Struktur und Anordnung der Räume und Bereiche. Darüber hinaus ist die Gewährleistung einer schnellstmöglichen Fertigstellung Projektziel. Die im Rahmenterminplan (siehe Anlage_ A03 - Rahmenterminplan) aufgeführten Planungs- und Ausführungszeiten sieht der ASP als Mindestanforderung. Ein weiteres Ziel ist es, mit dem Lebenszyklusansatz die jährlichen Gesamtkosten, also die Summe aus Kapitalkosten, Betriebskosten und Umweltfolgekosten, über den betrachteten Nutzungszeitraum zu minimieren. Das Gebäude soll als hochenergieeffizientes Gebäude errichtet werden und den Anforderun- gen an ein Effiziensgebäude 40 nach BEG-Förderung entsprechen.

1.2 Bauweise Die Ausführung in Mauerwerksbau oder Betonfertigteilen wird als zielführend erachtet, um die hohen Anforderungen an Qualitäten, Kosten und Termine gewährleisten zu können. Die tra- gende Dachkonstruktion kann als Stahlbau hergestellt werden. Unter Berücksichtigung der Projektziele und Erfüllung der notwendigen Anforderungen besteht ausdrücklich Produkt- und Konstruktionsneutralität. Der Auftragnehmer wählt die für seine Spezialisierung am besten geeignete Konstruktion. Auf die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen wird dabei verwiesen.

1.3 Vorschriften und Regelwerke

Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich und ausnahmslos gemäß den anerkannten Re- geln der Technik und unter Beachtung der gültigen Normen, Richtlinien, Vorschriften und Re- gelwerken einschließlich ihrer mitgeltenden Unterlagen. Bei der Leistungserbringung sind insbesondere folgende Vorschriften in ihrer aktuellen Fas- sung zu beachten:

 Gebäudeenergiegesetz (GEG)  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG)  Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten NRW (SBauVO)  Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung – PrüfVO NRW)  Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeits- mitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV)  Verordnung (EG) Nummer 765/2008 in Bezug auf die ce-Kennzeichnung  Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas- serV)  Technische Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung im Land Nordrhein- Westfalen (TVV KpfMiBes)  Regelungen der VOB, insbesondere Teil C (ATV)  die einschlägigen DIN-Normen  die einschlägigen VDE-Richtlinien

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 Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)  Richtlinienreihe VDI 6000, Ausstattung von und mit Sanitärräumen  Unfallverhütungsvorschriften der BauBG und sonstigen Versicherungsträgern  ASR, Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere: ASR A 1.5/1,2 Fuß- böden, ASR A 3.5 Raumtemperatur, ASR A 3.6 Lüftung und ASR 3.7 Lärm  Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), insbesondere RAB 01 (Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB), RAB 10 (Be- griffsbestimmungen), RAB 30 (Geeigneter Koordinator), RAB 31 (Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzplan), RAB 32 (Unterlagen für spätere Arbeiten) und RAB 33 (Allge- meine Grundsätze)  Regeln und den Informationsschriften der Unfallversicherungsträger, insbesondere das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Werkstätten  Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Sonderbauten, Sonderbauverord- nung (SBauVO))  Merkblatt für Antrag auf Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte ge- mäß § 23 Absatz 1 oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung gemäß § 17 Absatz 2 der Landesbauordnung NRW 2018  Die Anforderung an das Bundesimmissionsschutzgesetz Lärm (BlmSchG), die Tech- nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm Die Aufzählung ist nicht abschließend.

2. Allgemeine gestalterische und funktionsbedingte Anforderungen

Für eine ausreichende Dauerhaftigkeit des gesamten Gebäudes sind sämtliche Maßnahmen zum Korrosionsschutz auf eine städtische Umgebung mit leichter Industrieatmosphäre (mitt- lere Korrosivität, C3 nach DIN EN ISO 12944) auszulegen. Für die Abdichtungsplanung ist der Lastfall W2.1-E nach DIN 18533 für mäßig drückendes Wasser maßgebend.

2.1 Lage, Ausrichtung und Einbindung des Gebäudes in die Umgebung Das Risiko der Genehmigungsfähigkeit liegt beim Auftragnehmer. Das architektonische Vorkonzept (Anlage_A02) entspricht den aktuellen architektonischen und funktionalen Anforderungen des ASP und der späteren Nutzer. Bei der weiteren Planung, auch bei Abweichungen zum architektonischen Vorkonzept durch den Auftragnehmer, ist die Genehmigungsfähigkeit sicherzustellen.

2.2 Gliederung des Gebäudes und Raumgrößen Die innere Gliederung und Raumgrößen sollen sich an dem architektonischen Vorkonzept so- wie dem Raumtypenbuch (Anlagen_A02+A04) orientieren. Änderungen hieran müssen den allgemeinen funktionalen Anforderungen genügen, die sich aus den Anforderungen an leis- tungsfähige und nachhaltige Werkstattbauten und den Anforderungen an die entsprechenden Funktionsbereiche ergeben. Die im Vorkonzept dargestellten Raumgrößen gelten als Mindestanforderungen und müssen eingehalten werden. (bspw. Werkstatträume und Lagerbereiche). Größen von z. B. Technik- räumen, WCs, etc.) müssen so dimensioniert werden, dass sie den technischen und baulichen Anforderungen entsprechen und im späteren Betrieb sinnvoll und sicher im Sinne der Arbeits- stättenverordnung genutzt werden können.

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Die geforderten Mindestflächen (Abweichungen dürfen max. +/- 2m² betragen) von Räumen müssen auch dann noch gegeben sein, wenn Vorsatzschalen, Abmauerungen, Schächte, technische oder andere feste Einbauten (z. B. Lüftungsanlagen, Spültische, Sanitäranlagen) oder andere Elemente, die den nutzbaren Raum einschränken, gebrauchsfertig hergestellt sind. Der Flur ist als nicht notwendiger Flur im Sinne §36 BauO NRW zu planen. Die Entfluchtung erfolgt dann gem. dem zu erstellendem Brandschutzkonzept über die Notausgänge der Nut- zungseinheiten.

2.3 Anforderungen an Räume und Ausstattung Die allgemeinen Anforderungen an Räume und deren Ausstattung sind im Raumtypenbuch (Anlage_A04) beschrieben.

2.3.1 Anzahl der Mitarbeitenden Das hier beschriebene Objekt ist für rd. 12- 16 Mitarbeitende vorgesehen. Durch den Neubau des Werkstatgebäudes erhöht sich die Gesamtanzahl der Beschäftigten am ZBB nicht. Daher ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kein Stellplatznachweis zu führen.

2.3.2 Innenansichten Es gelten die üblichen gestalterischen Anforderungen für Werkstätten. Darüber hinaus gelten keine gesonderten Anforderungen.

2.3.3 Werkstatträume Die Werkstatträume und Arbeitsbereiche sollen eine moderne Arbeitsatmosphäre vermitteln. Die Werkstatt-, Arbeits- und Ladebereiche werden mit entsprechenden Maschinen, Werkbän- ken, Schränken, Schreibtischen, etc. bauseits ausgestattet. Die Räume erhalten einen wischbaren, strapazierfähigen, Bodenbelag aus Spaltklinkern mit der entsprechenden Beanspruchungsklasse und der benötigten Rutschhemmung von mindes- tens R11 nach DIN 51130. Weitere technische Anforderungen können dem Raumtypenbuch (Anlage_A04) entnommen werden.

2.3.4 Lagerbereiche

Die Lager- und Magazinbereiche dienen den unterschiedlichen Nutzern als in sich abgeschlos- senen Bereiche. Weitere technische Anforderungen können dem Raumtypenbuch (An- lage_A04) und dem Kapitel 3.14.1 entnommen werden.

2.3.5 Nebenräume WC-Anlagen Die WCs für Nutzer*innen sind in Anzahl und Beschaffenheit gemäß dem beigefügten archi- tektonischen Vorkonzept zu erbringen.

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Zu weiteren Ausstattungsmerkmalen bestehen besondere Anforderungen gemäß Raumtypen- buch (Anlage_A04) und dem Kapitel 3.15.3.

Hausanschluss- und Putzmittelraum Für das Gebäude ist ein abschließbarer Hausanschluss- und Putzmittelraum einzuplanen, der für die Nutzung mit einem Geräte- oder Systemwagen ebenerdig zu erreichen ist. Zu weiteren Ausstattungsmerkmalen gelten die Anforderungen gemäß Raumtypenbuch (An- lage_A04).

Technikräume Technikräume werden in ihrer Größe und Anzahl nach dem Bedarf des Technikkonzeptes des Auftragnehmers bzw. so, wie es für einen sinnvollen Betrieb notwendig ist, angeordnet. Diese werden ggf. für die Unterbringung der Brandmeldeunterzentrale (BMUZ), erforderlich.

2.4 Außenanlagen Befestigte Flächen in Außenanlagen werden als Beläge in Anlehnung an den Bestand fortge- führt bzw. wiederhergestellt. Auffüllungen mit Kies sind nicht zulässig. Der Oberbau muss den Anforderungen der RStO 12 für eine Belastungsklasse Bk0,3 entsprechen. Leistungsgegenstand sind neben den Befestigungen grundsätzlich der Unterbau, Gitterroste, Abläufe, Entwässerungsrinnen, Anschlüsse und Übergangsflächen sowie alle erforderlichen Anschlussleitungen bis zum nächstgelegenen Hauptkanal.

2.4.1 Außenanlagen im Bereich des Neubaus Im Bereich des Baufeldes ist vor Beginn der Erdarbeiten das vorhandene Pflaster aufzuneh- men, zu lagern und nach Rücksprache für neu anzulegende Zuwegungen, Anbindung an den Bestand umlaufend um den Neubau fachgerecht zu verlegen. Die Abstimmung des Verlegeor- tes erfolgt im Zuge der Außenanlagenplanung. Alle weiteren Bereiche, die durch Bautätigkeiten beschädigt wurden, sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber wiederherzustellen.

2.4.2 Entwässerung Das Entwässerungsgesuch ist Teil der Bauantragsunterlagen. Die Planung und bauliche Um- setzung ist Aufgabe des Auftragnehmers (siehe auch Kapitel Technische Ausrüstung 3.15).

2.5 Barrierefreiheit Vom Auftragnehmer ist im Zuge der Erstellung des Bauantrages ein Barrierefreiheitskonzept zu erstellen. Es ist grundsätzlich barrierefrei zu planen und zu bauen. Abweichungen von der ASR V3a.2 sind mit dem Auftraggeber im Planungsverlauf zu klären.

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3. Allgemeine technische Anforderungen

3.1 Baustellenversorgung und -einrichtung

Das Grundstück befindet sich im Stadtgebiet von Paderborn in der Straße An der Talle 21. Der Bauplatz befindet sich auf dem Gelände des Zentralen Bau- und Betriebshofs (ZBB) der Stadt Paderborn bzw. des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebs der Stadt Pader- born (ASP). Während der Bauarbeiten muss der uneingeschränkte Betrieb des ZBB sichergestellt sein. Die Baustellenzufahrt erfolgt über die beschrankte Hauptzufahrt des Komplexes. Die Zufahrts- wege auf dem ZBB sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Sämtliche Vorkehrungen für Transporte, wie Verkehrssicherungen oder Begleitfahrzeuge für Sondertransporte zur Baustelle hat der Auftragnehmer entsprechend der StVO zu treffen und bei seiner Preisbildung zu berücksichtigen. Die Versorgung mit Bauwasser während der Bauphase kann über den Bestand erfolgen. Die erforderlichen Maßnahmen sowie der Rückbau sind vom Auftragnehmer zu berücksichtigen und zu tragen. Die Baustromversorgung kann über den Bestand erfolgen. Allerdings hat der AN einen eige- nen Baustromverteiler einschließlich Zwischenzähler bereitzustellen, der dann bauseits im vor- handenen Werkstattgebäude angeschlossen werden kann. Alle erforderlichen Maßnahmen, alle Verbräuche während der Bauphase, sowie der Rückbau sind vom Auftragnehmer zu be- rücksichtigen und zu tragen. Für die Baustelleneinrichtung sowie die (Zwischen-) Lagerung von Materialien kann der Auf- tragnehmer über den Bereich der nicht abzubrechenden Schüttgüterboxen nördlich des Bau- körpers verfügen (Anlage_A01). Ein Befahren der Fahrgassen und benutzen der Schüttgüter- boxen um den Bereich muss jederzeit für Fahrzeuge der Stadt Paderborn möglich sein.

Leistungsbestandteil sind außerdem alle für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auch:

  1. alle erforderlichen Gerüste für die eigene Leistungserbringung
  2. alle Sicherungsmaßnahmen und Behelfseinrichtungen
  3. komplette Baubeleuchtungseinrichtung und Baubeheizungseinrichtung, einschl. Be- trieb und Bedienung
  4. alle erforderlichen Maschinen, Geräte und Hebezeuge einschl. der Einholung von Ge- nehmigungen der Ämter und Behörden. Vom Auftragnehmer ist innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserteilung ein Baustelleneinrich- tungsplan vorzulegen. Ein Bauschild darf vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber aufgestellt wer- den. Weitere Werbeflächen/ Firmenwerbung sind nicht zulässig.

3.2 Gründung Die Nutzung von zugelassenen und überwachten Recycling-Materialien für den Gründungs- bau ist zulässig. Die Eignung der Materialien ist nachzuweisen. Grundsätzlich gelten die Vor- gaben des Bodengutachtens und der ergänzenden chemischen Untersuchung (siehe An- lage_A05+A05a).

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Alle für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Erdarbeiten, Baugrube, Leitungsgräben u.dgl. sind Bestandteil der Auftragnehmer-Leistung. Die Erstellung aller Versorgungsleitungen wie Wasser, Strom, Netzwerk, etc. sind Leistungen des Auftragnehmers. Nähere Angaben zu den Anschlüssen und Anschlusspunkten sind im Teil Technische Ausrüstung (Kapitel 3.15 ff) dieser Funktionalausschreibung erläutert. Sowohl die Herstellung aller Anschlüsse als auch das Herstellen und späteres Verschließen von Durchbrüchen aller Art sowie alle Anschlussmaßnahmen am Bestandsgebäude erfolgen durch den Auftragnehmer und sind im Angebotspreis einzurechnen.

3.3 Bodenverhältnisse

3.3.1 Geologie & Grundwasser Das Baufeld befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Die Schichtenverzeichnisse und Säulenprofile der Sondierungen sowie Gründungsempfehlun- gen sind dem Baugrundgutachten (Anlage_A05 ) zu entnehmen. Es wurden folgende Schichten angetroffen:

 Betonverbundpflaster  Auffüllungen (Kalksteinschotter 0/45)  Humose, schluffige Sande (teilw. mit Bauschuttresten durchmischt)  reine bis schwach schluffige, schwach mittelsandige Feinsande

Grundwasser wurde in den einzelnen Rammkernsondierungen in 1,50 m bis 1,60 m unter GOK angetroffen. Der Bemessungswasserstand kann auf eine Höhe von 110,0 m+NN angenom- men werden.

3.3.2 Chemische Beschaffenheit Ergänzend zum Bodengutachten wurde eine Deklarationsanalyse (Anlage_A05a) der anste- henden Baustoffe und Böden bis zu einer Tiefe von -1,5m unter GOK durchgeführt.

Ergebnisse gemäß Ersatzbaustoffverordnung:

 Beton: RC-3  Schotter: >BM-F3  Sand: BM-0*

Bei den Materialproben Schotter wurden die Parameter gemäß Deponieverordnung (DepV, 04.07.2020) analysiert. Der Schotter kann auf einer Deponie der Klasse DK 0 entsorgt werden. Weitere Einzelheiten zur chemischen Beschaffenheit der Baustoffe und Böden können der Anlage_05a entnommen werden.

3.4 Wärmeschutz Die Stadt Paderborn hat sich zum Ziel gesetzt bis 2035 klimaneutral zu werden. Entsprechend müssen alle neu errichteten oder umfänglich sanierten Gebäude schon heute den daraus resultierenden Anforderungen entsprechen. Daher soll das neue Werkstattgebäu- de als sehr energieeffizientes Gebäude EG40 nach BEG-Förderung mit einer hochgedämmten Gebäudehülle, sehr gutem baulichen und sommerlichem Wärmeschutz, einer Beheizung mit

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erneuerbaren Energien und einer eigenen Stromgewinnung durch Photovoltaik realisiert wer- den.

3.4.1 Baulicher Wärmeschutz Zur Sicherung einer einheitlichen Qualität bei Neubauvorhaben der Stadt Paderborn wurde stadtintern ein Mindeststandard für die Ausführung einzelner Bauteile der Außenhülle, für die Anforderungen an die Luftdichtheit, Wärmebrückenfreiheit und den Fensterflächenanteil in der Fassade festgelegt. Das Gebäude soll entsprechend dieser festgelegten Mindeststandards (Abbildung 1) geplant und realisiert werden und einen Heizwärmebedarf von nicht mehr als 25 kWh/m²a aufweisen. Bei der Wahl des Dämmstoffes sind nach Möglichkeit, nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik und unter Berücksichtigung von Brandschutzanforderungen, nachhaltige Dämmstoffe zu bevorzugen. Von der Verwendung eines Werkstoffen aus EPS oder XPS ist abzusehen.

Abbildung 1: Anforderungen baulicher Wärmeschutz Stadt Paderborn

Die Tabelle in Abbildung 1 enthält für die Wärmebrücken den PSI-Wert bezogen auf die Länge einer Wärmebrücke (pro Meter [W/(mK)]). Dieser entspricht einer weitgehend wärmebrücken- freien Ausführung. Bei der Berechnung nach GEG wird eine Wärmebrückenzuschlag ΔUWB bezogen auf die gesamte Hüllfläche berücksichtigt. Wenn der Effizienzstandard 40 auch mit abweichenden Wärmebrückenwerten erreicht wird, ist ein maximaler Wärmebrückenzuschlag ΔUWB von 0,03 W/m²K zulässig. Dies entspricht der Bauteilkategorie B nach 4108 Beiblatt 2.“

3.4.2 Sommerlicher Wärmeschutz Der sommerliche Wärmeschutz und die thermische Behaglichkeit ist in Bezug auf die Anfor- derungen an das Bauordnungsrecht (dynamisch-thermische Gebäudesimulation nach DIN 4108-2 mit den Randbedingungen Nr. 8.4) und die ArbStättV in Verbindung mit den ASR nach- zuweisen und muss beispielsweise durch angemessene Fensterflächenanteile (< 50 % je Fas- sade), außenliegenden (verstellbaren) Sonnenschutz, Sonnenschutzverglasung und ggf. aus- reichende Bauteilmassen realisiert werden.

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Gebäude sind, so weit möglich bzw. wirtschaftlich, natürlich zu be- und entlüften (Möglichkei- ten der Nachtlüftung, vgl. hierzu Kapitel 3.15).

3.4.3 Anforderungen Wärmebrücken Bei allen Bauteilen und Bauteilanschlüssen ist auf hohe Wärmebrückenfreiheit zu achten und mindestens gemäß DIN 4108 Bbl. 2 Bauteilkategorie B oder besser in der frühen Planung (LPH 3) einzuhalten. Die nach DIN 10211 und 4108 -2 geführten Nachweise über die Einhaltung des geforderten Wärmebrückenwertes (siehe Abbildung 1) müssen spätestens nach Beendigung der Leis- tungsphase 5 und vor Ausführungsbeginn vom Auftragnehmer vorgelegt werden.

3.4.4 Luftdichtheit Für den warmen, südlichen Gebäudeteil ist die Dichtheit mit einem Blower Door Test durch den Auftragnehmer auf seine Kosten nachzuweisen. Dabei sind zwei Messungen durchzufüh- ren:

  1. nach der Fertigstellung der Gebäudehülle – zu diesem Zeitpunkt sind noch Korrekturen möglich,
  2. bei der Endabnahme des Gebäudes wird durch die Messung der Luftdichtigkeitsgrad nachgewiesen (Messung nach Verfahren A). Unabhängig von den formulierten Vorgaben sind die gesetzlichen Anforderungen an die Ge- samteffizienz von Gebäuden gemäß Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit den verschärften Anforderungen für öffentliche Gebäude zwingend einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber frühzeitig in allen Planungsphasen auf eventuelle Zielkonflikte, beispielsweise in Bezug auf Energieeffizienz und Funktionalität oder notwendige Änderungen, hinzuweisen. Alle erforderlichen Nachweise die den Wärmeschutz betreffen, sind dem Auftraggeber spätes- tens nach Ausführungsende auszuhändigen.

3.4.5 Energieausweis Grundsätzlich ist für städtische Neubauten, Anbauten, Erweiterungen und umfassende ener- getische Sanierungen (einschließlich Bauteilsanierungen) ein bedarfsorientierter Energieaus- weis gemäß den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen. Der erforderliche Umfang und die gesetzliche Anforderung für den Energieausweis sind zu Projektbeginn mit dem Ener- giemanagement abzustimmen. Das Aushangblatt des Energieausweises wird an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle im Eingangsbereich des Gebäudes ausgehängt. Der Energieausweis mit Aushangblatt einschließlich der Berechnungsdokumentation und der Anlage 1 und 2 gemäß GEG-UVO sind dem Auftraggeber in Papierform und in digitaler Form für die gerichtsfeste Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Für ihre Gültigkeit sind die Nach- weise mit Stempel und Unterschrift der Ausstellungsberechtigten zu versehen.

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3.5 Außenwände und Fassade Bezüglich Außenwänden und Fassaden bestehen besondere Anforderungen an die Qualität und Wahl von Materialien. Außenwände und Fassaden müssen ausreichende Sicherheit ge- genüber der nutzungsspezifischen Beanspruchung des Betriebshofes aufweisen (z.B. Stoß- festigkeit, Anprallschutz). Bei vorgehängten Fassaden muss bis zu einer Höhe von mind. 2m ein Fingerschutz in den Fugen vorgesehen werden. Schrauben oder sonstige Verbindungen, die der Befestigung von Fassadenverkleidungen die- nen (z.B. Eternitfassaden), können sichtbar in Farbe der Fassade befestigt werden. Es sind mineralische Dämmstoffe zu verwenden. Die Fassaden der Außenwände sind als stoßsicheres Klinkermauerwerk wie im Bestand aus- zuführen (z.B. als doppelschaliges Mauerwerk, ggf. mit zusätzlichen Verstärkungen). Die farbliche Gestaltung der Fassaden soll sich am Bestand des Zentralen Bau- und Be- triebshofes orientieren.

3.5.1 Türen in Außenwänden Außentüren erhalten Rosetten für die Halbzylinder. Die Anforderungen an Tür- und Fensterele- mente in Bezug auf die RC-Klassifizierung und die Verglasung sind mindestens RC2. Zugangstüren sind ohne Feststeller auszuführen, um ein ständiges Offenhalten der Türen zu verhindern. Ferner sind Obentürschließer mit Gleitschiene und ggf. Schließfolgeregler an allen Türanlagen vorzusehen. Außentüren, als Metallrahmentüren, nach außen öffnend. VSG-Verglasung beidseitig. Die Mindesttürhöhe soll 225 cm i.L. betragen. Alle Außentüren erhalten einen Abtrittrost/ Gitterrost im Außenbereich in voller Türbreite. Die Maschenweite soll 10/30 mm betragen. Eine Anbindung an die Regenentwässerung zur Was- serabführung ist vorzusehen. Nebeneingangstüren, wie z.B. Türen zu Lagern und Technikräumen, sind als geschlossene Türen gemäß den Anforderungen an den Einbruchschutz und den Brandschutz auszuführen.

3.5.2 Fenster

Die Verglasung der Fenster ist mindestens in der Widerstandsklasse RC2 und im P4A-Stan- dard auszuführen. Die Reflexionsgrade der AMEV-Empfehlung 167 - Beleuchtung sind einzuhalten. Alle Fenster sind mit Kipp-vor-Dreh-Beschlägen (TBT-Fensterbeschlag) auszustatten.

Reinigung Es sind pflegearme und unempfindliche Fensterrahmen einzuplanen. Pflegeintensiv sind raue Oberflächen, wie z.B. farblich eloxierte (anodisierte) oder naturfarbene Aluminiumrahmen. Zur Reinigung aller Fenster müssen die Flächen zugänglich sein.

3.5.3 Fensterbänke Außenfensterbänke sind analog zum Bestand in die Klinkerfassade zu integrieren. Innenfens- terbänke in robuster, werkstattgeeigneter Ausführung und Farbe gem. Bemusterung.

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3.6 Dach Das Dach ist als Satteldach mit wärmegedämmten Trapezblechen und Akustiklochung auszu- führen. Hier sind die Empfehlungen der BGHM Berufsgenossenschaft Holz und Metall ent- sprechend zu berücksichtigen. Die Dachentwässerung (Fallleitungen) ist außen am Gebäude zu führen. Die Dachkonstruktion bzw. die Decke über dem letzten Obergeschoß muss für die vom Auf- tragnehmer zu liefernde Photovoltaikanlage (vgl. Abschnitt 3.15.6) und ggfs. weitere techni- sche Anlagen (bspw. Lüftungsanalage, Luft-Wasser-Wärmepumpe) nach Konzept des Auf- tragnehmers ausgelegt sein. Sofern erforderlich ist eine Dachsicherungsanlage über eine umlaufende bauliche Absturzsi- cherung durch ein Seilsicherungssystem o.Ä. zu gewährleisten. Wichtig ist hierbei, möglichst wenig Dachfläche einzuschränken bzw. unzugänglich zu machen. Strangentlüftungen und Entlüftungen von innenliegenden Räumen erhalten Dunstrohrentlüfter mit regensicherer Abdeckhaube nach Erfordernis. Wartungswege sind zu berücksichtigen und müssen für den Nutzer erkennbar sein. Dachfenster bzw. Lichtbänder sind als Nordlicht-Shed mit 30° Neigung des PV- besetzten, lichtundurchlässigen Shedrückens und 60° geneigter Nordlichtseite auszuführen, von den Vor- gaben abweichender Wärmedurchgangskoeffizienten bis 1,2 W/(m²K) sind zulässig. Beispiel- haftes Fabrikat: Lichtband LAMILUX – Lichtband S energyline. Sämtliche Dachfenster, Lichtbänder, NRWGs, RWAs sowie sonstige Dacheinbauten sind durchsturzsicher auszuführen und voll in die Abdichtungsplanung zu integrieren. Abdichtungs- anschlüsse sind zumindest beispielhaft für jedes Bauteil darzustellen. Für die Dachdämmung muss auf Polysterol verzichtet werden.

3.7 Vordach Der Eingangsbereich wird überdacht. Das Vordach ist an die Regenentwässerung anzuschlie- ßen.

3.8 Innenwände

3.8.1 Innenwände / Mauerwerk Trockenbau In Werkstatt- und Lagerbereichen mit erhöhten Schallschutz- und Brandschutzanforderungen, Anforderungen an die Robustheit oder Lastaufnahme sind die Wände nach statischen Erfor- dernissen als KS-Wände mit Fugenglattstrich auszuführen. Die Wände des HAR und der WC´s sind als GK-Wände, doppelt beplankt, auszuführen. Gips- und Gipsfaserplatten in Verbindung mit Malervlies sind in der Oberflächenqualität Q3 herzustellen. Alle Außenecken sind durch zusätzliche Eckschutzsysteme in Edelstahl (geschliffen), mit einer Schenkellänge von mindestens 5 cm vom Sockelbereich bis zu einer Höhe von mind. 2 m zu schützen. Die Befestigung erfolgt flächenbündig. Alle Innenwände erhalten einen Wandanstrich in der Nassabriebklasse 2, stumpfmatt, löse- mittel- und weichmacherfrei.

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Flure und ggf. Treppenhäuser erhalten eine Wandsockelausbildung mit stumpfmatter – matter abgetönter Wandfarbe nach Wahl des Auftraggebers mit einer Nassabriebklasse von 1, Höhe bis ca. 1,5 m über OKFF, lösemittel- und weichmacherfrei.

3.8.2 Wandfliesen Die Wände der WC-Anlagen werden 1,20m hoch gefliest. Die Spiegel aus Sicherheitsglas in den Sanitärräumen sind mindestens in Waschtischbreite und 1m Höhe auszuführen. Fliesen- spiegel vor dem Ausgussbecken im HAR. Wandfliesen mind. im Format 30 x 60 cm. Restliche Wandflächen in Sanitärbereichen mit Anstrich mind. Nassabriebklasse 2, stumpf- matt, lösemittel- und weichmacherfrei. Fußleiste zur besseren Reinigung als Kehlsockel, pas- send zu Bodenfliesen. Abschluss- und Eckschutzscheinen werden in Edelstahl ausgeführt.

3.8.3 Türen in Innenwänden Türen sind nach Möglichkeit so zu positionieren, dass diese gegen Wände schlagen. Türen der Tischlerwerkstatt, Werkstatt Schilder, „Arbeitsbereich ruhig“ erhalten Türblätter mit gläsernem Lichtausschnitt (Standard VSG-Verglasung) um Sichtbeziehungen herstellen zu können. Brandschutztechnische Anforderungen sind hierbei zu berücksichtigen. Die Mindestgröße der Türöffnungen beträgt 101cm Rohbaurichtmaß, Höhe 232cm Rohbau- richtmaß. Die Türbreiten von Technikräumen sind entsprechend der Nutzung und der unter- gebrachten technischen Komponenten zu wählen. Schallschutz gemäß gültiger DIN und ASR. Je nach Nutzungsart sind die Türen mit einer Schallschutzschiene auszustatten. Türen der Tischlerwerkstatt, Werkstatt Schilder, „Arbeits- bereich ruhig“ sind in SSK3 auszuführen. Wandtürpuffer sind an allen Türen vorzusehen. Selbstschließende Türen erhalten Obentür- schließer mit Gleitschiene. Zweiflügelige Türen erhalten einen Schließfolgeregler. Ebenso sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten Türen und Tore (ASR A1.7) zu beach- ten.

Zargen Stahlumfassungszargen, 2mm Materialstärke, mit verstärktem Schließblechbereich, Oberflä- che werkseitig beschichtet, auf der Baustelle endlackiert im Farbton nach Wahl des Auftrag- gebers.

Türblätter Alle Türblätter sind als gefalzte Stahltür auszuführen. Die Türen in den Lager- und Werkstatt- bereichen sind in der mechanischen Beanspruchungsgruppe S auszuführen. In den übrigen Bereichen ist die Beanspruchungsgruppe E ausreichend. Schallschutzklasse wie vor (SSK3) oder gemäß Nutzungsanforderung. Die Farbgebung erfolgt in ein einem RAL-Farbton.

Beschläge 3D-verstellbare Türbänder, mind. 3mm Materialstärke, Schlossklasse 3 mit Langstulp und Doppelverschraubung, PZ-vorgerichtet, Drücker mit Rosette, WC-Bereiche Drückergarnituren rot/weiß.

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Flurtüren/Türen in Gangbereichen Doppelflügelige Innentüren in Stahlblech, verstärkte Ausführung. Brandschutztechnische An- forderungen und Unfallverhütungsvorschriften sind hierbei zu berücksichtigen. Flurtüren bzw. Türen in Gangbereichen erhalten eine magnetische Offenhaltung und Schließfolgeregelung.

3.9 Decken Die Sanitärräume, HAR und Flur erhalten vorzugsweise abgehangene Rasterdecken, nach erforderlichen raumakustischen Vorgaben. Die lichte Raumhöhe bis UKFF beträgt grundsätz- lich mindestens 3,20m. In Bereichen ohne Zwischendecken mindestens 3,50m. Im Bereich der Tischlerwerkstatt und der Werkstatt (Schilder/Elektro) erhalten die Akustiktra- pezbleche zusätzlich vertikal hängende Akustikelemente (Baffeln). Hier sind die Empfehlun- gen der BGHM Berufsgenossenschaft Holz und Metall, des Arbeitsschutzgesetz und der Ar- beitsstättenverordnung entsprechend zu berücksichtigen. In allen Gebäudebereichen sind die Lärmschutzmaßnahmen auf die jeweiligen Funktionen abzustimmen und die Anforderungen nach ASR A3.7 „Lärm“ einzuhalten. Zumindest, Batterieraum, Heizungsraum, Flur, WCs, HAR und de Arbeitsbereich (ruhig) erhal- ten eine begehbare Massivdecke mit einer zulässigen Verkehrslast von 5 kN/m². Die Unter- sichten werden gestrichen. Falls abgehängte Decken notwendig sind, sind diese als Raster- decken oder als Gipskartondecken mit Anstrich auszuführen. Zur Integration der TGA können in weiteren Gebäudeteilen Decken eingezogen werden, sofern diese der vorgegebenen Nut- zung und Funktion nicht im Wege stehen. In Rasterdecken sind Einbauleuchten einzuplanen. Unter Betondecken und im Bereich der Lagerebenen sind Anbauleuchten einzuplanen. In den übrigen Bereichen sind abgependelte LED-Lichtbänder anzuordnen. Sämtliche Außentüren und Sektionaltore erhalten LED-Außen- leuchten.

3.10 Bodenbeläge Alle Bereiche außer WC´s: Es sind Bodenklinkerplatten, rot, frostbeständig, ca. 24cm x11,5cm, 18mm stark, im Dünnbett aus zementhaltigem Mörtel zu verlegen. Das Verfugen erfolgt durch hochdruckwäscherfesten Fugenmörtel. Die Rutschfestigkeitsklasse beträgt mindestens R11. Die Böden in den Lade- und Lagerbereichen müssen das Befahren mit gummibereiften Nutz- fahrzeugen der Klasse N2 und hartbereiften Flurförderzeugen schadlos zulassen. Um Bodenflächen möglichst einfach reinigen zu können, ist auf den Einbau von Boden-Tür- stoppern zu verzichten. Bevorzugt werden Türstopper an der Wand. Die Sockelleisten sind entsprechend des Bodenbelags auszuführen. Eine Sauberlaufzone ist auf der gesamten Breite und einer Länge von 3m im Haupteingang (Flur) anzuordnen. Reinstreifer mit Streifenträgerprofilen aus Aluminium, geräuscharm und hinterlüftet mit Edelstahlwinkelrahmen im Bodenaufbau eingelassen, Bodenbereich mit Flie- senbelag. Beroll- und Befahrbarkeit durch Rollstühle, Sackkarre, Transportkarren, Einkaufs- wagen, Kinderwagen, Höhe ca. 22 mm ist vorzusehen. Rips und Bürsten im Wechsel.

WC’s:

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Bodenbelag aus durchgefärbten Feinsteinzeugfliesen in der erforderlichen Abriebklasse und Rutschfestigkeit. Format mind. 30 x 60 cm Farbe und Ausführung nach Wahl des Auftragge- bers.

3.11 Schließanlage Alle Türen sind durch den Auftragnehmer PZ-vorgerichtet zu liefern. Über Sonderlösungen ist der Auftraggeber frühzeitig im Planungsverlauf einzubinden. Durch den Auftragnehmer ist eine detaillierte Türliste anzufertigen und als bearbeitbare xls- Datei an den Auftraggeber zu übergeben. Hieraus sollen zusätzlich die beidseitigen Zylinder- längen (A/ B-Maße), Paniktüren, Schließfolgeregelungen etc. einer jeden Tür hervorgehen. Zusätzlich sind hier alle weiteren Bauteile mit PZ-Vorrichtung (bspw. Tafelvorwand, Sonnen- schutz etc.) aufzuführen. Die Sicherung des Gebäudes über die Außentüren während der Bauphase obliegt dem Auf- tragnehmer. Die finale Schließanlage wird durch den Auftraggeber zur Abnahme eingebaut, der Bestellprozess und der Einbau muss von dem Auftragnehmer in dem Feinterminplan be- rücksichtigt werden.

3.12 Beschilderung / Raumbezeichnung Die Beschilderung erfolgt bauseits. Unberührt bleibt die Aushändigung des Energieausweises und Herstellung der Feuerwehr- sowie Flucht- und Rettungswegpläne durch den Auftragneh- mer.

3.13 Sonnenschutz / Blendschutz Die Planung und Ausführung des Sonnenschutzes ist entsprechend der geforderten Nach- weise zum sommerlichen Wärmeschutz bzw. zur thermischen Behaglichkeit sicherzustellen. Außenliegender Sonnenschutz ist für Windgeschwindigkeiten von mind. 13 m/s auszulegen. Er wird grundsätzlich automatisch betrieben, muss aber manuell übersteuerbar sein. Der Son- nenschutz muss elektronisch, raumweise über einen Kippschalter und raumweise zentral über die Gebäudeautomation steuerbar sein.

3.14 Feste Einbauten In der Ausführungsplanung ist die Möblierung (loses Mobiliar und feste Einbauten), auch wenn diese durch den Auftraggeber gestellt wird, planerisch zu berücksichtigen. Mögliche Wandver- stärkungen oder Aussparungen sind abzustimmen und zu berücksichtigen.

3.14.1 Lager- und Regalsysteme Die Planung und Herstellung der in den Räumen mit der Bezeichnung „Lager Beschilderung/ Dauermarkierung/ Projektlager /Kleinteile“ im architektonischem Vorkonzept dargestellten Re- galsysteme sind Leistungsbestandteil des Auftragnehmers. Der Preis für die Herstellung der nachfolgend beschriebenen Regalsysteme ist separat im Angebot des AN auszuweisen. Lager Beschilderung / Markierung / Projektlager: In diesem Bereich ist ein voll funktionsfähiges Stahlregal-Lager über beide Geschossebenen als Fachboden-Geschossanlage einzuplanen und herzustellen, eischließlich begehbarem Zwi- schenboden und mindestens zwei Zugangstreppen. Die Stahlkonstruktion ist vollständig in

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verzinkter Ausführung herzustellen, zuzüglich einer Deckbeschichtung in RAL-5010. Sämtli- che Verbindungs- und Befestigungsmittel sind in verzinkter Ausführung vorzusehen. Das ge- samte Regalsystem muss eine Lagerfläche (Summe der Flächen aller Fachböden) von min- destens 430m² bereitstellen. Die Regaltiefen können 400-800mm betragen. Jeder Fachboden muss eine Tragkraft von mindestens 230kg aufweisen. Bereiche, welche als „Projektlager Ausschreibung“ gekennzeichnet sind, müssen dazu geeignet sein Papierakten aufzunehmen. Die entsprechenden Lastannahmen sind zu treffen. Als Mindest-Regalab- stände sind in den Nebengängen 900mm und in den Hauptgängen 1250mm einzuhalten. Der Zwischenboden ist ca. +2,5m üOKFF-EG einzuplanen. Die Tragkraft des Zwischenbodens in den Haupt- und Nebengängen muss mindestens 3,5kN/m² betragen. Die Zwischenboden- Unterkonstruktion besteht aus verzinktem Stahl. Der Belag besteht mindestens aus Spanplat- ten nach DIN EN312 Typ P6 oder gleichwertig, deren Nuten und Federn dauerhaft miteinander verbunden, mindestens aber verleimt werden. Die weitere Ausbildung erfolgt nach den sta- tisch-konstruktiven Erfordernissen. Zur Absturzsicherung ist die Zwischenebene vollständig mit einem Holmgeländer aus verzink- tem Stahl, einschließlich Knieholm, zu umwehren. Auf der Zwischenebene ist eine kettengetrennte Palettenübergabestation zur Übergabe ein- zelner Euro-Paletten vorzusehen. Dieser isolierte Bereich auf der Zwischenebene ist mit einem verschleiß- und stoßfesten Boden, zum Beispiel aus Aluminium-Riffelblech, auszustatten. Der Bereich ist für Flächenlasten von 5kN/m² auszulegen. Die Treppen in die Zwischenebene sind mindestens mit Lochblech- oder Gitterroststufen aus- zustatten und mit beidseitigen verzinkten Stahlgeländern, einschließlich Knieholm, zu verse- hen. Die Steigung beträgt ca. 35 Grad. Die aus den Regalen resultierenden Punkt- und Flächenlasten sind bei der Dimensionierung und Bemessung der Böden zu berücksichtigen. Es sind Punktlasten der Stützen oder Stiele von mindestens 20kN zu berücksichtigen. Regalstiele in den Hauptgängen sind mit einem Rammschutz zu versehen.

Lager Kleinteile: Die Ausführung erfolgt ebenfalls als Fachboden-Geschossanlage, weitestgehend analog zum vorgenannten Bereich: Für die Zwischenebene ist eine Treppenanlage und ein Holmgeländer, wie zuvor beschrieben, anzuordnen. Die erforderlichen Mindest-Rettungswegbreiten nach ASR A2.3 sind einzuhalten. Das Regalsystem in diesem Bereich muss eine Lagerfläche (Summe der Flächen aller Fachböden) von mindestens 62m² bereitstellen.

Kragarmregalsystem Lager Beschilderung: 5-Feld-Kragarmregalsystem als einzeilige Regalzeile in 3 Ebenen herstellen. Das Regalsys- tem muss eine Lagerfläche von 15m² bereitstellen, wobei einzelne Fachböden eine Traglast von 230kg sicherstellen müssen. Die Kragarme müssen in einem Höhenraster von ca. 100mm steckbar sein. Die Regaltiefe beträgt ca. 900mm.

3.15 Technische Ausrüstung Die Leistung beinhaltet die technische Ausrüstung des Gebäudes und der Außenanlagen. Der Anschluss an den Bestand oder öffentliche Netze sowie für den Anschluss erforderliche Erd- und Tiefbauarbeiten sind im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten. Der Strom- anschluss muss vom Auftragnehmer beim Versorger Westfalen Weser Netz beantragt werden. Netzwerkanbindung (LWL) erfolgt über Leerrohre aus dem Bestand.

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Nach Fertigstellung der Anlagen, jedoch vor Nutzung der Räume, hat der Auftragnehmer den Nutzer und den ASP in die Anlagen einzuweisen. Dies ist zu protokollieren.

3.15.1 Abwasseranlagen Die Abwasserentsorgung erfolgt über einen Anschluss an das Netz des Stadtentwässerungs- betriebes Paderborn (STEB PB) auf dem Gelände des ASP unweit des Baufeldes. Die Schnitt- stelle für den Auftragnehmer bilden die Hauptkanäle und Schächte gemäß Anlage_A06. Die bestehenden Entwässerungsleitungen und Schächte im Baufeld sind Grundlage für die weiteren Planungen und den Bau aller für das Gebäude erforderlichen Entwässerungsleitun- gen. Die Planung ist im Vorfeld mit dem ASP sowie dem STEB Paderborn abzustimmen. Von Seiten des Auftraggebers wurde nach Vorabstimmungen mit dem STEB ein unverbindliches Konzept zur Entwässerung von Regen- und Schmutzwasser skizziert (Anlage_A06). Insbesondere folgende Punkte sind hierbei zu beachten:  Die Ableitung von Schmutz- und Regenwasser wird auf dem Grundstück bis zum ver- einbarten Übergabepunkt im Trennsystem erstellt.  Die Vorgaben des STEB PB sind zu beachten, Informationen hierzu sind auf der Home- page zu entnehmen.  Hinweis: Drainageleitungen sind lt. Vorgaben STEB nicht der öffentlichen Entwässe- rung zuzuführen.  Ergänzend zur Entwässerungsplanung ist ein Überflutungsnachweis gem. DIN 1986- 100 zu erbringen, da die Geländegröße 800m² übersteigt.  Es gilt eine Einleitbeschränkung mit 10 l/(s*ha) für Regenwasser. Die Vorgabe ist pla- nerisch abzuarbeiten. Sofern Maßnahmen zur Rückhaltung erforderlich werden, sind entsprechende, unterirdische Maßnahmen umzusetzen.  Das vorliegende Baugrundgutachten (Anlage_05) ist zu v.g. Punkt zu beachten.  Türeingänge sowie bodentiefe Fenster im Erdgeschoss erhalten Entwässerungsrin- nen, die den RW-Grundleitungen zugeführt werden.

Außenliegende Regenfallrohre sind bis mindestens +1,5m über GOK aus stoßfesten und form- stabilen Standrohren in verzinkter Ausführung mit Reinigungsöffnung auszuführen. Im Gebäude sind offen verlegte Entwässerungsleitungen grundsätzlich als Schallschutzrohre, vorzugsweise als muffenlose, gusseiserne Abflussrohre und Formstücke zu montieren. Der Anschluss der sanitären Objekte kann in HT- Rohren ausgeführt werden. Bodenabläufe sind mit herausnehmbarem Geruchsverschluss und herausnehmbarem Schlitzrost auszuführen. Innen liegende Regenwasserrohre und Entlüftungsleitungen werden mit einer Schwitzwas- serdämmung, mind. 30 mm stark, gedämmt. Bei Planung von Abwasser- und Fäkalienhebeanlagen sind diese mit einem Störmeldekontakt mit Aufschaltung auf ein GLT auszustatten. Die Entlüftung der Entwässerungsanlage erfolgt über das Dach. Heizungs- und Hausanschlussräume (HAR), Putzmittelräume, Sanitärräume und die Be-/Entladebereiche für Fahrzeuge erhalten einen Bodenablauf. Die Grundleitungen aus PP-Rohr werden einschließlich aller Formstücke, Revisionsöffnungen und Spülschächte bis zum vereinbarten Übergabepunkt verlegt. Die Schmutzwasserleitung erhält im HAR-Raum eine Revisionsöffnung mit herausnehmbarer Rückstauklappe.

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3.15.2 Trinkwasseranlagen Die Trinkwasserversorgung für den Neubau wird seitens des Auftragnehmers erstellt und führt vom Bestand (vorhandene Werkstatthalle) über eine Erdleitung zum Neubau. Der Auftragneh- mer erstellt eine Anbindung an die Bestandsleitung westlich des neu zu errichtenden Gebäu- des - inklusive aller erforderlichen Nebenleistungen. Die Versorgungsleitung wird im Hausanschlussraum (HAR) in den Neubau geführt. Die Ausstattung der Trinkwasseranlage beinhaltet mindestens folgende Elemente: Hauptab- sperrung, Entleerung, Manometer, Thermometer, Wasserzähler, automatisch rückspülbarer Filter, Druckregler, Absperrung, Manometer, Entleerung. Der Wasserzähler ist zu liefern und dient der internen Überwachung. Die Anlage ist so auszulegen, dass ein dauerhaft hygienisch einwandfreier Betreib sichergestellt ist.

Planung und Ausführung Durch entsprechende Planung und bedarfsgerechte Auslegung ist dafür Sorge zu tragen, dass im Trinkwassernetz keine kritischen Temperaturen (> 20°C in der Kaltwasserleitung, < 55°C in der Zirkulationsleitung) und kein mangelnder Wasseraustausch (Stagnation) auftreten kann. Vorrangige Maßnahmen können u.a. sein:

 Vermeidung selten genutzter Zapfstellen  Anschluss der Sanitärobjekte in Reihe (sog. „Einschleifen“) oder als Ringinstallation  Einzelanschlussleitungen so kurz wie möglich  Ausstattung der „letzten“ Trinkwasserentnahmestelle ggf. mit einer automatisierten Hy- gienespülung über elektronische Armaturen. Wenn ein Hygiene-Spülgerät eingebaut wird, erfolgt die Störmeldung-Aufschaltung auf Gebäudeautomation, siehe hierzu Ka- pitel 3.15.15. Trinkwasserleitungen bevorzugt aus Edelstahl, nahtlos in Stangen. Alternative Werkstoffe sind ebenfalls möglich, nur mit DVGW-Zulassung. Die Trinkwasseranlage ist wie folgt auszustatten:

 Steigestränge mit Freistromventilen und Entleerung  Trinkwasserentnahmestellen sind in sinnvoller Weise zu Funktionsgruppen zusam- menzufassen, die mittels Absperrventilen abzusperren sind  Armaturen bevorzugt aus Rotguss  Probenahmeventile bei Hauseinführung sowie an 2 weiteren, repräsentativen Stellen im Trinkwassernetz. Alle Sanitärobjekte wie WCs, Waschbecken, Spülsteine, etc. sind mit einer Fugenabdichtung aus Sanitär-Silikon zwischen Wand und Sanitärobjekt sauber abzudichten. Schallschutz-Sets sind bei der Montage von WC-Becken und Waschtischen vorzusehen. In der Regel erfolgt die Montage der sanitären Objekte mit Montageelementen für Vorwandinstallation.

Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage ist dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Sämtliche inbetriebnahmerelevanten Regeluntersuchungen auf Metalle, Legionellen, etc. sind vom Auftragnehmer durchzuführen. Alle Prüf- und Abnahmeberichte sind dem Auftraggeber zu übermitteln.

Dämmung und Brandschutz

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Die Dämmung der Rohrleitungen erfolgt mit Steinwollschalen, kaschiert mit gitternetzverstärk- ter, reißfester Alu-Sandwichfolie mit selbstklebender Überlappung, Wärmeleitfähigkeitswert von 0,035 W/mK. Baustoffklasse: Euroklasse A2, nicht brennbar. Sichtbare Rohrleitungen mit höherer mechanischer Belastung erhalten über der Steinwolleschale einen Schutzmantel aus Aluminium-Grobkornfolie. Sichtbare Rohrleitungen in der Heizzentrale und in stoßgefährdeten Bereichen (i.d.R. bis mind. 2 m Höhe) erhalten zusätzlich zur Wärmedämmung einen Schutz- mantel aus verzinktem Stahlblech. Isolierkappen der Armaturen aus verzinktem Stahlblech, geteilte Ausführung und leicht abnehmbar. Kleinere Ventile bis DN 25 sowie Mess- und Regu- lierventile erhalten eine Fertigdämmung als Dämmschale. Brandschutz-Rohrabschottungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung in Wänden und Decken mit brandschutztechni- schen Anforderungen sind ebenfalls Leistungsbestandteil des Auftragnehmers. Die Brand- schutzbeschilderung ist bei einem Wanddurchbruch beidseitig und bei einem Deckendurch- bruch unterhalb der Decke vorzusehen. Inhalt der Beschilderung: Fabrikat, Typ, ausführende Firma, Datum.

Mess- und Zählereinrichtungen Im HAR ist eine Übergabe mit Absperrung, Manometer und Trinkwasserzähler vorzusehen. Alle eingebauten Zähler (MBUS-fähig) müssen auf die Gebäudeautomation aufgeschaltet wer- den, siehe hierzu Kapitel 3.15.15 Gebäudeleittechnik.

Warmwasserversorgung Die Warmwasserversorgung erfolgt dezentral über elektronische Durchlauferhitzer / Klein- durchlauferhitzer. Daher werden alle Entnahmestellen ausschließlich mit einer Kaltwasser-Zu- leitung versorgt. Die Waschbecken in den WCs erhalten eine dezentrale elektrische Warm- wasserbereitung.

3.15.3 Sanitärinstallation

Toiletten / Urinal Tiefspül-WC, spülrandlos, wandhängend sowie Urinal im Herren-WC, Farbe weiß, mit Unter- putz-Spülkasten, 2-Mengen-Spülung, WC-Sitz mit Deckel in stabiler Ausführung, ein Kleider- haken je WC-Kabine.

Waschtische Waschtisch, Farbe Weiß, mit Überlauf, rechteckig, Maße: in der Regel ca. 600 mm breit. Si- phon und sichtbare Leitungen in Metall ausführen. Je Waschtisch ist ein Wand-Seifenspender und Wand-Papiertuchspender in Industrie-/Werk- statt-Ausführung, zusammen mit einem Spiegel (Sicherheitsglas) (mindestens Breite des Waschtisches, mindestens 1m hoch) vorzusehen.

Ausgussbecken mit Armatur (Werkstätten) Farbe Weiß, Stahlblech emailliert, mit klappbarem Rost, mit Rückwand. Wandarmatur mit schwenkbarem Rohrauslauf. Seifen- und Papiertuchspender sind einzuplanen.

Ausstattung Sanitärräume

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Die nachfüllbaren Accessoires zählen zum Leistungsinhalt. Hierzu gehören: WC-Großrollen- halter, Papiertuchrollenspender, Seifenspender, Desinfektionsmittelspender, Hygienebeutel- Spender, Hygieneabfallbehälter, Abfallbehälter, WC-Bürsten.

Anforderungen der Gebäudereinigung an die Sanitärbereiche Zur besseren Reinigung sind die Sockel in Sanitärbereichen mit Kehlen auszubilden. Bo- denabläufe sind in sämtlichen Sanitärräumen einzuplanen. Es sind an der Wand montierte, bodenfreie WC-Becken einzuplanen. Ebenso sind WC-Trenn- wände bodenfrei und aus glattem Material auszuführen. Türgarnituren aus Aluminium oder Edelstahl (Türgarnituren, Haken und Puffer).

3.15.4 Wärmeversorgungsanlagen Allgemein Die Wärmeversorgung ist auf geringen Energieeinsatz und hohe Energieeffizienz auszulegen. Die technische Ausführung ist mit den zuständigen Fachingenieuren des ASP in einem tech- nischen Gespräch abzustimmen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und den Projektbetei- ligten schriftlich zur Kenntnis zu geben. Außenliegende Komponenten der TGA sind vorzugs- weise an der Außenwand Nord unterzubringen.

Heizungstechnik Heizungsanlagen auf der Basis fossiler Brennstoffe sind nicht zulässig. Das Gebäude ist in Heizgruppen sowie nach Funktion/Nutzungszeiten aufzuteilen. Diese Zo- nierung ist im Zuge des Planungsprozesses mit dem Auftraggeber abzustimmen. Grundsätz- lich ist eine hydraulische Einregulierung der Gesamtanlage vorzunehmen und zu protokollie- ren. Die Systemtemperaturen sind unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglichst niedrig zu wählen. Die Wärmedämmung der Heizungsverteil- und Anschlussleitungen erfolgt gemäß Brandschutzkonzept sowie der gültigen GEG als EG 40.

Luft-Wasser-Wärmepumpe Die Wärmeversorgung des Gebäudes soll über eine Luft-Wasser-Wärmepumpe realisiert wer- den. Die Auslegung der Anlage erfolgt in Abhängigkeit der Heizlastberechnung gem. DIN EN 12831 sowie eventuell vorhandener weiterer Heizkreise, wie z.B. zentraler Lüftungstechnik. Erfolgt die Positionierung der Anlage auf dem Dach, wird ggf. eine Schallschutz-Einhausung erforderlich. Es sind Wärmepumpen in Monoblock-Bauweise einzuplanen und Fabrikate mit einem COP größer 4,0 (Auslegung bei A7/W35) einzusetzen. Aus Sicht des Bauherrn werden Anlagen mit Kältemittel R290 (Propan) als technisch-wirtschaftliche Variante favorisiert.

Heizungsverteiler Es ist ein automatischer Schlammabscheider mit externen Magneten als Schmutzfänger sowie Mikroblasenabscheider vorzusehen. In großen Anlagen sollen Manometer, mit Manometer- hahn, Membran-Druckausdehnungsgefäß (nur Hauptverteiler) und ein Reservestutzen mit Flanschanschluss und Blindflansch vorgesehen werden.

Verteilerabgang je Heizkreis

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Umwälzpumpe, möglichst mit Flanschanschluss, in Hocheffizienzausführung, mit einem Stör- meldekontakt/Betriebsmeldekontakt und extern "Ein" (z.B. Wilo Stratos Maxo, oder gleichwer- tig) Absperrorgane als Absperrklappen (z.B. KSB, oder gleichwertig), Absperrventil als Kom- pensationsventil mit den Funktionen: Absperren, Abgleichen der Volumenströme sowie Diffe- renzdruck und Durchflussmengenmessung (z.B. TA, oder gleichwertig), Rückschlagventile in Einklemmbauart, Bimetall-Zeigerthermometer, jeweils im Vorlauf und Rücklauf, Kugelhähne als Füll- und Entleerungshahn, mit Schlauchverschraubung, Lufttöpfe.

Heizkörper und Zubehör Heizkörper aus Stahl in Glieder- oder Röhrenbauweise, unfallsicher gemäß DGUV, Standard- farbe Weiß. Befestigung mit Aushebelsicherung. Einsäuler mit Bautiefe von ca. 30 mm. Im Spritzwasserbereich in verzinkter Ausführung, Heizkörper-Thermostat-Ventilgehäuse zur Vor- einstellung, Heizkörper-Thermostat-Fühlerelemente als Behördenmodell mit eingebautem Fühler, begrenz- und blockierbar, nur mit Werkzeug einstellbar sowie absperrbare Rücklauf- verschraubung in bodenfreier Montage.

Fußbodenheizung und Zubehör Kunststoffleitungen nach DIN 4726, Heizkreisverteiler, z.B. mit Tacco-Setter für den hydrauli- schen Abgleich, Lieferung und Aufschaltung der elektrischen Stellantriebe durch die Gebäu- deautomation, siehe hierzu 3.15.9 Gebäudeleittechnik.

Rohrleitungen und Zubehör Heizungsrohrleitungen können mit Schweiß- oder Pressverbindungen ausgeführt werden. In Bereichen welche stoßgefährdet sind (z.B. Werkstatt- oder Lagerbereiche), sind Schweißver- bindungen oder gleichwertige Schutzmaßnahmen vorzusehen. Es sind grundsätzlich Leitun- gen aus Edelstahl einzusetzen. Auch kurze Heizkörperanschlüsse, z.B. an Ventilheizkörpern, sind im Presssystem möglich.

Dämmung und Brandschutz Die Dämmung der Rohrleitungen erfolgt mit Steinwollschalen, kaschiert mit gitternetzverstärk- ter, reißfester Alu-Sandwichfolie mit selbstklebender Überlappung, Wärmeleitfähigkeitswert von 0,035 W/mK. Baustoffklasse: Euroklasse A2, nicht brennbar. Sichtbare Rohrleitungen mit höherer mechanischer Belastung erhalten über der Steinwolleschale einen Schutzmantel aus Aluminium-Grobkornfolie. Sichtbare Rohrleitungen in der Heizzentrale und in stoßgefährdeten Bereichen (i.d.R. bis mind. 2 m Höhe) erhalten zusätzlich zur Wärmedämmung einen Schutz- mantel aus verzinktem Stahlblech. Isolierkappen Armaturen aus verzinktem Stahlblech, ge- teilte Ausführung und leicht abnehmbar. Kleinere Ventile bis DN 25 sowie Mess- und Regu- lierventile erhalten eine Fertigdämmung als Dämmschale. Brandschutz-Rohrabschottungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung in Wänden und Decken mit brandschutztechni- schen Anforderungen. Die Brandschutzbeschilderung ist bei einem Wanddurchbruch beidsei- tig und bei einem Deckendurchbruch unterhalb der Decke vorzusehen. Inhalt der Beschilde- rung: Fabrikat, Typ, ausführende Firma, Datum.

Mess- und Zählereinrichtungen Für die Wärmepumpenanlage des Neubaus ist der Stromverbrauch und Wärmemenge je An- lage bzw. Anlagengruppe zu erfassen. Alle eingebauten Zähler (MBUS-fähig) müssen auf die Gebäudeautomation aufgeschaltet werden, siehe hierzu Kapitel 3.15.15 - Gebäudeleittechnik.

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3.15.5 Lufttechnische Anlagen Das Gebäude kann mit zentralen oder dezentralen Lüftungsanlagen geplant werden. Die Lüf- tungstechnik ist im Gebäude bzw. auf dem Dach anzuordnen. Eine Vermischung von Ab- und Zuluft darf grundsätzlich nicht erfolgen. Die Verwendung von Rotationswärmetauschern ist nicht zugelassen. Lufttechnische Anlagen und Anlagenteile die außen an der Gebäudehülle installiert werden, erhalten - falls erforderlich - eine Einhausung. Die Anlagenteile sind vorzugsweise an der Ge- bäudenordwand vorzusehen. Da RLT-Anlagen Investitions-, Betriebs- und insbesondere Instandhaltungskosten verursa- chen, ist zu überprüfen inwieweit eine RLT-Anlage technisch (z.B. aus Gründen des Schall- und Wärmeschutzes, etc.) erforderlich ist. Bauliche (passive) Lösungen sind zu bevorzugen. Auf eine maschinelle Kühlung und Befeuchtung ist möglichst zu verzichten. Die technische Ausführung ist mit den zuständigen Fachingenieuren des ASP abzustimmen. Insbesondere bei der Planung der Regelung der Raumlufttechnischen Anlage ist der ASP hin- zuzuziehen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und den Projektbeteiligten schriftlich zur Kenntnis zu geben. Als Besonderheit ist zu beachten, dass dennoch eine ausreichende Fensterlüftung (freie Lüf- tung) möglich sein muss, da aus wirtschaftlichen Aspekten in den Sommermonaten die Lüf- tungsanlagen nach Möglichkeit abgeschaltet werden sollen.

Auslegungskriterien Zur Sicherstellung ganzjährig behaglicher und gesunder Raumzustände müssen die ge- wünschten Luftzustände (Minimal- und Maximalwerte) in Räumen und Zonen, in Abhängigkeit der Nutzung, für die Raumluftqualität festgelegt werden. Die Ergebnisse der Abstimmung sind zu protokollieren. Bestimmung des Mindestaußenluftvolumenstroms entsprechend DIN EN 15251, Kategorie 3, schadstoffarmes Gebäude. Bedarfsgerechte Regelung mit einer CO2- Konzentration gem. ASR als Führungsgröße. Auslegung der Filter entsprechend einer Klassi- fizierung der Zuluft nach DIN EN 16798, Kategorie SUP, Standardwerte des Schalldruckpegels entsprechend der Raumnutzung. Hinsichtlich energetischer Aspekte sollte lediglich die hygie- nisch erforderliche Mindestluftmenge über die RLT-Anlage bereitgestellt werden.

Bauelemente - Kanalsystem und Zubehör Luftkanäle und Wickelfalzrohre aus verzinktem Stahlblech. Es dürfen keine Komponenten ein- gesetzt werden, die ein mikrobielles Wachstum innerhalb der RLT-Anlagen fördern oder selbst als Nährstoff für Mikroorganismen dienen können. Für Inspektions- und Reinigungsarbeiten sind eine ausreichende Anzahl entsprechend dimensionierter Reinigungsöffnungen und Mess- stutzen vorzusehen. Auf eine gute Zugänglichkeit von wartungsrelevanten Anlagenteilen Brandschutzklappen (BSK), Reinigungsöffnungen, Messstutzen, Rauchmelder, Volumen- stromregler, etc. ist zu achten. Die Lage der wartungsrelevanten Anlagenteile ist in die Revisi- onszeichnungen einzutragen. Für Dichtheit bei Zu- und Abluftanlagen ist die Luftdichtheits- klasse C einzuhalten. Eine stichprobenartige Luftdichtheitsprüfung ist durchzuführen und zu protokollieren.

Filterung

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Filter werden mit einem Differenzdruckwächter auf Verschmutzung überwacht. Bei der Ausle- gung von Luftfiltern ist auf einen geringen Anfangsdruckverlust und ein hohes Staubspeicher- vermögen zu achten. Ein Satz Reservefilter ist vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

Brandschutzklappen / Überströmöffnungen Sämtliche Brandschutzklappen und Überströmöffnungen sollen motorisch betrieben werden und eine Aufschaltung auf die neu zu errichtenden Brandmeldeunterzentrale im neuen Werk- stattgebäude erhalten.

WC-Anlagen Eine natürliche Lüftung ist zu bevorzugen. Sofern erforderlich kann eine zentrale Lüftungsan- lage geplant werden.

Abluftanlagen / Holzstaub-Absaugung Tischlerwerkstatt Für einzelne, innenliegende Räume muss eine reine Abluftanlage vorgesehen werden. Auf eine ausreichende Nachströmung unter Beachtung des Brandschutzes ist zu achten. In der zu errichtenden Tischlerwerkstatt ist eine Holzstaub-Absauganlage nach DIN EN 12779 / DGUV Regel 109-002 einzuplanen und zu errichten. Der Anlagenteil ist in das gesamte Be- und Entlüftungskonzept für die Allgemeinlüftung mit zu integrieren. Die Notwendigkeit zusätz- licher Explosionsschutzeinrichtungen nach ATEX-BetrSichV ist planerisch zu prüfen und zu dokumentieren. Bauliche Maßnahmen zum Explosionsschutz aller Art, wie z.B. Druckentlas- tungen, Rückschlagklappen oder explosionsfeste Filter, sind Leistungsgegenstand und bei der Preisbildung zu berücksichtigen.

Der Preis für die Lieferung und betriebsfertige Montage der Holzstaub-Absauganlage ist se- parat auszuweisen.

Kühlung Stellt sich im Zuge der Planung die Notwendigkeit einer Kühlung heraus, ist zu prüfen, ob die Kühllast mittels Umluftkühlgeräten (Split-Geräte) abgeführt werden kann. Kaltwassersätze sind zu vermeiden.

Lufttechnischer Abgleich /Einregulierung Das Kanalnetz ist über konstante/variable Volumenstromregler und Drosselklappen lufttech- nisch abzugleichen. Die Geräuschentwicklung der Anlagenteile ist auf die jeweilige Raumnut- zung und den daraus resultierenden Anforderungen gemäß ASR A3.7 (Lärm) abzustimmen.

Dämmung und Brandschutz Die Dämmung der Rohrleitungen erfolgt mit Steinwollschalen, kaschiert mit gitternetzverstärk- ter, reißfester Alu-Sandwichfolie mit selbstklebender Überlappung, Wärmeleitfähigkeitswert von 0,035 W/mK. Baustoffklasse: Euroklasse A2, nicht brennbar. Die Brandschutzbeschilde- rung ist bei einem Wanddurchbruch beidseitig und bei einem Deckendurchbruch unterhalb der Decke vorzusehen. Inhalt der Beschilderung: Fabrikat, Typ, ausführende Firma, Datum. Für Sonderschottungen (z.B. Promatabkofferungen) und Brandschutzklappen ist eine Fotodoku- mentation zu erstellen.

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Mess- und Zählereinrichtungen Für die Lüftungsanlagen des Neubaus ist der Stromverbrauch je Anlage zu erfassen. Alle ein- gebauten Zähler (MBUS-fähig) müssen auf die Gebäudeautomation aufgeschaltet werden, siehe hierzu 3.15.15 Gebäudeleittechnik.

Bauantrag - Lüftungsgesuch Der Auftragnehmer reicht den Bauantrag einschließlich Lüftungsgesuch ein. Der Auftraggeber erhält zeitgleich eine Ausfertigung in digitaler Form zur Information.

3.15.6 PV-Anlage

Anlagenleistung: >105 kWp Anlagenausrichtung: Ost/West Mindestleistung pro Modul: 500 Watt Es ist eine Photovoltaikanlage mit mindestens 105kWp Anlagenleistung zur Eigenstromver- sorgung mit Überschusseinspeisung zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Die Anlage ist nach Osten/Westen auszurichten. Um die Erzeugung der PV-Anlage zu messen, soll ein MBus Zähler mit Einbindung in die GLT in der NSHV installiert werden. Für die Anlagenüberwachung wird ein Datenlogger der Firma SolarLog (Typ Base 100), zur Aufschaltung auf das Überwa- chungssystem des ASP, benötigt. Der Datenlogger muss eine Internetverbindung über das LAN/WLAN des AG erhalten. Eine Brandfallabschaltung ist im Vorfeld mit der Feuerwehr abzustimmen. Die PV-Anlage muss allen gesetzlichen Vorschriften entsprechen und es müssen spezifische Anforderungen des Netzbetreibers Westfalen Weser Netz berücksichtigt werden. Außerdem sind alle notwendigen Genehmigungen und Zertifikate einzuholen, um dem AG umgehend eine Netzeinspeisung und eine uneingeschränkte Nutzung der Anlage zu gewährleisten. Eine vollständige Nutzung der Dachfläche durch PV ist in der Tragwerksplanung zu berücksichtigen (siehe 4.1.7). Grundsätzlich ist bei der Aufstellung von PV-Modulen darauf zu achten, dass es zu keinen Durchdringungen oder Verletzungen der Abdichtungsebene kommt. Daher ist die Befestigung der PV-Anlage und aller Dachinstallationen bei der Abdichtungsplanung planerisch und bau- lich zu berücksichtigen. Der Wechselrichter sollte in der Nähe der PV-Anlage installiert werden, vorzugsweise an der Nordwand. Falls aus technischen und baulichen Gründen ein Wechselrichter innerhalb des Gebäudes aufgestellt werden muss, ist hierzu eine detaillierte Prüfung bzgl. ausreichender Lüftung und Brandschutz notwendig. Die Photovoltaikanlage ist in die Blitzschutzanlage des Gebäudes einzubinden. Zusätzlich muss die Anlage einen Überspannungsschutz AC-seitig und einen Überspannungs- schutz DC-seitig erhalten. Zu Kontrolle der Dachflächen zwischen den Modulreihen und zur Wartung von technischen Anlagen sind ausreichende Verkehrsflächen vorzusehen.

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3.15.7 Elektrotechnische Anlagen Für die Kalkulation und Ausführung gelten insbesondere die nachstehenden Vorschriften und Anmerkungen:

 Leistungsbeschreibung  VOB mit allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen  ArbStättV und Technische Regeln für Arbeitsstätten  Unfallverhütungsvorschriften des Unfallversicherungsträgers  DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“  Alle einschlägigen VDE-Bestimmungen  Anschlussbedingungen der Westfalen Weser Netz GmbH,  Forderungen und Vorschriften des Bauordnungsamtes der Stadt Paderborn  Brandschutzkonzept  Vorschriften der Berufsfeuerwehr Paderborn  DIN- und VDE-Normen und ggf. Vornormen  VDS-Richtlinien  nach EMV-Richtlinien  Brandschutzbestimmungen nach DIN 4102  Bauordnung NRW  LAR NRW GUV  gültigen AMEV  DIN VDE 0108-100-1: 2018-08  Prüfverordnung NRW Die vorgenannten Verordnungen und Vorschriften sind Mindestforderungen. Soweit in der Ausschreibung Forderungen gestellt werden, die darüber hinausgehen, so gelten diese. Erforderliche Anträge bei Versorgungsunternehmen (z.B. Inbetriebsetzungsantrag Strom, be- antragen des Zählers) und Behörden sind frühzeitig durch den Auftragnehmer zu stellen, bzw. die Antragstellung einzuleiten. Für die Ausführung sind deren Vorschriften und Auflagen zu beachten. Der Aufwand hierzu ist in den Angebotspreisen einzukalkulieren. Die Preise für kupferhaltiges Material unterliegen keiner Gleitklausel für schwankende DEL- Notierungen und gelten bis zum Ende der Bauzeit.

Betriebsmittel Alle Betriebsmittel müssen den für sie geltenden VDE-Bestimmungen entsprechen. Sie sind auszuwählen unter besonderer Berücksichtigung der "Allgemeinen Leitsätze für das sicher- heitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse" – VDE 0100. Die Bezeichnung Betriebsmit- tel entspricht der Definition in VDE 0100/Begriffe. Sofern zutreffend, sind sie nach energiewirt- schaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen. Ferner auch auf den späteren gefahrlosen Betrieb entsprechend den Allgemeinen- und Zusatzfestlegungen VDE 0105. Gemäß der „Ersten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV)“ sind ausschließlich Betriebsmittel mit Konformitätserklärung des Herstellers sowie einer deutschen Bedienungsanleitung einzusetzen. Die Unterlagen sind der Dokumentation beizufügen. Eine CE-Kennzeichnung bei elektrischen Betriebsmitteln ist Pflicht. Bevorzugt sollten stecker- fertige Geräte installiert werden.

Verteilungen und Schaltanlagen

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Verteilungen sind, aufgrund der höheren mechanischen Stabilität in der Schutzart IP54, schutzisoliert zu errichten. Zu jeder Verteilung sind die entsprechenden Prüfprotokolle zu er- stellen. Das komplette Leitungsnetz ist entsprechend den aktuellen Vorschriften als 5-Leiter- netz zu errichten. Jede Verteilung erhält an der Türinnenseite eine Tasche zur Aufnahme des Schaltplanes so- wie eine Laienbeschriftung in der Türinnenseite. Alle Verteilungen sind abschließbar, entspre- chende Profilhalbzylinder werden gestellt. Das Gebäude wird nach elektrischen Erfordernis- sen in Versorgungsbereiche aufgeteilt. Diese Bereiche erhalten eine separate Unterverteilung. Die Aufteilung erfolgt z.B. stockwerksweise, bauteilweise. Die Einteilung der Versorgungsbe- reiche bedarf der ausdrücklichen Freigabe des Auftraggebers. Türen und Hauben von Elektroverteilungen sind deutlich mit folgendem, einheitlichem Be- zeichnungssystem zu versehen, aus dem die Versorgungsart, der Versorgungsbereich und Einspeisungsort eindeutig ablesbar ist. Stelle: Versorgungsart z.B. AV, SV, RV, SBA Stelle: Versorgungsbereich z.B. Gebäudeteil, Kennzeichnung Stelle: Einspeisungsort z.B. NSHV gefolgt von der Standortbezeichnung z.B. UG Stelle: Rangierfeld (von links nach rechts) Stelle: Stromkreiskennzeichnung z.B. F, F2, F..X Beispiel: AV- 1.OG /links - NSHV/UG/Technikraum – 2 – F12/F13/F14

Für die Leitungseinführung und -rangierung ist ein ausreichend bemessener Raum vorzuse- hen. Überflüssige Leitungslängen dürfen nicht im Rangierraum untergebracht werden. Das Verlängern von Leitungsadern durch Klemmen jeglicher Art innerhalb der Verteilung ist nicht statthaft. Bei einer Anhäufung von Schaltgeräten ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen. Die Leitungen werden auf Schaltanlagen-Reihenklemmen geführt, wobei allen Abgängen die N- und PE-Reihenklemmen zuzuordnen sind. Auch Reserveadern von Steuerleitungen sind an Reihenklemmen anzuschließen. Die Reihenklemmen sind zu nummerieren. Bei jedem abgehenden Stromkreis muss eine Isolationsprüfung ohne Abtrennung des Neutral- leiters nach VDE 0100 Teil 600 möglich sein. Doppelbelegung von Abgangsklemmen ist nicht gestattet. Alle Betriebsmittel sind mit einem Gerätebuchstaben nach DIN EN 81346-2 zu kennzeichnen, und zwar gleichlautend am Gerät, im Schaltplan und in der Stückliste (Dokumentationsunter- lagen). Die Gerätekennzahl muss mit der Stromkreisnummer der Installationspläne überein- stimmen. Aus dem in der Verteilung befindlichen Stromlaufplan sollte bei jedem Stromkreis eindeutig der angeschlossene Bereich der Verbraucher hervorgehen. In den Türen eingebaute Geräte sind durch eine ISO-Abdeckung rückseitig abzudecken als Berührungsschutz bei offenliegenden Geräteklemmen. Freiliegende Sammelschienen sind berührungssicher abzudecken. Leitungsschutzschalter und Schraubsicherungen sind so zu montieren, dass die Anschlussklemmen beim Bedienen nicht berührt werden können. Geräte mit offenen Klemmen sind räumlich getrennt anzuordnen, so dass keine Gefahr des zufälligen Berührens besteht. Das Sammelschienensystem ist EMV gerecht aufzubauen. Dies bedeutet, dass Außenleiter, N und PE-Sammelschienen nahe an- geordnet und parallel zu führen sind.

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Nach Ausschalten des Hauptschalters noch spannungsführende Klemmen sind eindeutig zu kennzeichnen. Mehrreihige Klemmleisten sind so anzuordnen, dass durch die angeschlosse- nen Adern keine Klemmen verdeckt werden. Auf eine gleichmäßige Phasenbelastung der UV-Zuleitung ist besonders zu achten. Die Verteilungen müssen eine ca. 25 %-igen Leerplatz-Reserve aufweisen, und zwar bezogen auf jeden ausgeführten Schienenabschnitt. Die Anordnung der untersten betriebsmäßig zu bedienenden oder abzulesenden Betriebsmit- tel, wie z.B. Einbauschalter, Schaltuhren und Zähler, erfolgt nicht unter 800 mm über OKFF. In der Niederspannungshauptverteilung ist ein Blitzstrom- und Überspannungsableiter, wahl- weise als Kombiableiter, vorzusehen. Weiterhin sind in den Unterverteilungen Überspan- nungsschutzgeräte einzuplanen. Diese sind an die nächstgelegene Potentialausgleichs- schiene (PA-Schiene) anzuschließen. Die Niederspannungshauptverteilung erhält eine zusätzliche Leistungsmessung zur internen Messung und Verrechnung. Die Leistungsmessung ist elektronisch anzuzeigen und hat eine MBus-Schnittstelle die auf die GLT aufgeschaltet ist. Alle Endstromkreise sind mit Fehlerstromschutzschaltern 30 mA zu versehen. Die Zuordnung der Stromkreise zu den Fehlerstromschutzschaltern erfolgt nach getrennter Verwendung in Steckdosen- und Lichtstromkreise. Bezüglich des Einsatzes von Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) (ugs. Brand- schutzschalter) gemäß DIN VDE 0100-420:2016-02 Abschnitt 421.7 wird auf die aktuellen Ver- öffentlichungen der Arbeitsgruppe „Elt-Anlagen“ des AMEV hingewiesen. Der Einsatz von Feh- lerlichtbogen-Schutzeinrichtungen erfolgt gemäß den Empfehlungen in diesen Veröffentli- chungen.

Leitungsverlegung und Installation Alle Leitungen und Kabel, die unter die Bauproduktenverordnung (BauPVO) fallen, müssen mit dem CE-Kennzeichen nach BauPVO gekennzeichnet und mit einer Leistungserklärung versehen sein. Die Leistungserklärungen werden Bestandteil der Revisionsunterlagen . Soweit keine baurechtlichen Anforderungen an die Brandklassen gemäß BauPVO gestellt wer- den, soll nur die Verlegung von Mantelleitung (NYM) oder Erdkabel (NYY / NYCWY) bei grö- ßeren Querschnitten und besonderen Anwendungen (Sonneneinstrahlung) waagerecht und senkrecht erfolgen. Die Verlegung von Stegleitungen (NYIF) und halogenfreien Leitungen (NHXMH) ist nicht erlaubt. In allen Räumen, in denen eine Aufputz-Installation ausgeführt werden muss, ist diese als offene Kunststoffpanzerrohr-Installation (Schellenabstand ca. alle 0,5 bis 0,6 m) oder in ge- schlossenen Kunststoffkanälen auszuführen. Die Befestigung der Schukosteckdosen in den Schalterdosen hat mittels Schrauben zu erfol- gen. Bei Hohlwanddosen ist eine Befestigung der Schalter und Steckdosen mittels Krallen nicht zulässig. Mehrere Schalter und Steckdosen sind unter einer gemeinsamen Abdeckung zusammenzufassen. In Feuchträumen und unter Fliesen sind die Schalterdosen mit Zementmörtel einzusetzen. Wasserdichte Unter-Putz-Schalter- und Steckdosen müssen mit zugehörigen Schalterdosen eingesetzt werden. In Trockenbauwänden hat die Befestigung wie vor beschrieben zu erfol- gen. Licht und Steckdosenstromkreise sind grundsätzlich getrennt zu führen, mit Ausnahme von Reinigungssteckdosen unter Schaltern. Weitere Stromkreise sind entsprechend der Raumnut- zung vorzusehen.

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Steckdosenstromkreise für EDV-Arbeitsplätze sind separat abzusichern. Steckdosenstrom- kreise sind mindestens mit einem Leitungsquerschnitt von 2,5 qmm auszuführen. Für bauseits beigestellte Geräte und Anlagenteile sind E-Anschlüsse vorzusehen. Die E-An- schlüsse sind als separatere Stromkreise auszuführen. Sofern es erforderlich sind Leitungen und Verlegesysteme zum Erreichen der Brandschutzan- forderungen in Funktionserhalt auszuführen. Diese Leistungen und Materialien sind kalkulato- risch zu berücksichtigen und damit Auftragsgegenstand. Alle Schalterdosen sind, wenn nicht andere Angaben gemacht werden, so zu montieren, dass nach fertiggestellten Böden, Türzargen usw. folgende Höhen und Abstände bis Mitte Gerät eingehalten werden und richten sich nach DIN 18015:

 Schalter: 1,05 m ü. OKFF  Steckdosen: 0,30 m ü. OKFF  Telefondosen: 0,30 m ü. OKFF  Herdanschlussdosen: 0,30 m ü. OKFF  Steckdosen über Arbeitsplatte: 1,10 m ü. OKFF  Steckdosen für Kochendwassergerät: 1,40 m ü. OKFF  Wandauslassdosen: 1,90 m ü. OKFF  Sprechstellen: 1,40 m ü. OKFF  Kippschalter: 1,40 m ü. OKFF  Abstand von der Türzarge: 0,12 m Die Schalter und Schukosteckdosen sowie deren Abdeckrahmen sind aus einem einheitlichen Programm zu wählen, welches in seiner Farbgebung dem Bestand entspricht. Alle benötigten Anschlussdosen sind ebenfalls aus dem gewählten Schalterprogramm zu wählen.

Weitere Ausstattungen: Anschlüsse der Jalousien herstellen, Motorsteuereinheiten, Sonne- und Windwächter sowie Zentralsteuerung montieren Stromversorgung für angebotene Haustechnik Stromversorgung für Warmwasserbereitung und Aufzug. Sämtliche Zuleitungen und Anschlussdosen in allen Gebäudeteilen für die eingeplante, erforderliche Haustechnik.

Hauptleitungen und Trassen Um einen einwandfreien Betrieb auch von Datenverarbeitungsanlagen sicherzustellen, ist ein von Betriebsströmen freies Potentialausgleichsnetz (Schutzleiter PE) erforderlich. Es sollen grundsätzlich 5-adrige Hauptleitungen mit separatem Schutzleiter (PE) und Neutralleiter (N) verlegt werden. Die Trennung von Schutzleiter und Neutralleiter ist in allen Stromkreisen und in Steuerleitungen, soweit vorhanden, zu berücksichtigen. Alle Kabel sind, sowohl auf den Kabelrinnen als auch in Kanälen, an Decken oder Wänden mit C-Profil-Schienen ordnungsgemäß ausgerichtet nebeneinander zu verlegen. Eine gute Belüf- tung muss gewährleistet sein. Um die Trennung zwischen den Daten- und 400/ 230V-Leitungen sicherzustellen, sind sepa- rate Kabelwege vorzusehen. Stark- und Schwachstromleitungen sind getrennt durch Trennsteg auf Bühnen und in Kanälen entsprechend den Bestimmungen zu verlegen. Bei un- vermeidbaren Kreuzungen von Stark- und Schwachstromleitungen sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Rohrstücke) die Mindestabstände nach VDE einzuhalten. Bei Kabelbühnen ist nur feuerverzinktes bzw. bei Blechen auch sendizimierverzinktes Material zu verwenden. Schnittstellen und Bohrungen sind fachgerecht mit Zinkanstrich zu versehen.

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Alle metallischen Kabelträger sind untereinander elektrisch gut leitend zu verbinden. An Kreu- zungspunkten ist ein besonderer Kantenschutz für die Leitungen vorzusehen. In notwendigen Fluren sind nach LAR I-30 Kanäle für die Verlegung von Leitungen, die nicht zur Versorgung des Flures gehören, vorzusehen. In notwendigen Treppenräumen sind I-90 Kanäle vorzusehen. Kabelanlagen in Funktionserhalt müssen nach DIN 4012 Teil 12 geprüft und zugelassen sein. Das allgemeine bauaufsichtliche Zeugnis mit der Zulassungsnummer muss als Verwendungs- nachweis vorgelegt werden. Der Errichter bestätigt in der Übereinstimmungserklärung, dass die Kabelanlagen nach den Vorgaben des allgemeinen bauaufsichtlichen Zeugnisses errichtet wurden. Besonders bei kabelspezifischen Kabeltragsystemen müssen die gewählten Kabel für das gewählte Tragsystem zugelassen sein. Die Kabelanlagen müssen gemäß DIN 4012 Teil 12 gekennzeichnet werden. Über alle Kennzeichnungen ist eine Fotodokumentation mit An- gabe des Standortes anzulegen. In den Grundrisszeichnungen der Revision sind die Standorte der Kennzeichnungen anzugeben.

Schutzmaßnahmen Es ist ein Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene und ein zusätzlicher Schutzpotentialausgleich gemäß den gültigen Normen und Vorschriften zu errichten. Schutz- potentialausgleichsleiter sind grün-gelb zu kennzeichnen.

Jalousieanlagen Räume mit motorisch betriebenem Sonnenschutz sind örtlich über raumbezogene Kippschal- ter Auf/Ab und zentral zu steuern (z.B. HAR). Die Gruppensteuergeräte werden nach Möglichkeit in Zwischendecken, nahe der ersten Ein- bauleuchte montiert oder sind mit einer Revisionsöffnung zu erreichen. Befindet sich ein ab- schließbarer Schrank über dem Handwaschbecken in den Klassenräumen, so werden die Steuergeräte dort verortet. Die Standorte der Gruppensteuergeräte ist ebenfalls in Revisions- unterlagen einzutragen.

3.15.8 Beleuchtung Bei der Neuplanung von Beleuchtungsanlagen kommen in allen Bereichen LED-Leuchten zum Einsatz. Der Einsatz von Retrofit-Lampen ist nicht zulässig. Bei der Planung und Auslegung von Beleuchtungsanlagen ist die AMEV-Beleuchtung sowie die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung“ zu beachten. Die Vorgaben der DIN EN 12464 für z.B. die Leuchtdichtverteilung, Beleuchtungsstärke, Blendungsbegren- zung, Gleichmäßigkeit, Lichtfarbe, Farbwiedergabe, Flimmern und stroboskopischer Effekt sind zu beachten und einzuhalten. Für die meisten Anwendungsfälle werden die Lichtfarben warmweiß (unter 3.300 K) und neutralweiß (3.300 bis 5.300K) empfohlen. Die LED-Leuchtmit- tel müssen einen Farbwiedergabeindex Ra ≥ 80 haben. Sobald die Möglichkeit besteht, Ein- bauleuchten einzubauen, sind diese Aufbauleuchten zu bevorzugen. Es dürfen nur Leuchten verwendet werden, die mit dem CE-Zeichen und dem VDE- bzw. ENEC-Zeichen gekennzeichnet sind. Die Beleuchtung ist nach EMV-Richtlinien auszuführen. Um den Rückgang der Beleuchtungs- stärke durch Alterung und Verschmutzung zu kompensieren, wird seitens des Auftraggebers für saubere Räume, wie Büroräume, ein Wartungsfaktor von 0,8 vorgegeben.

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Ein rechnerischer Nachweis mit einem geprüften Simulationsprogramm ist für jeden Raum bzw. Raumtyp erforderlich und dem Bauherrn nach der Leistungsphase drei vorzulegen. Zu- sätzlich sind dem Bauherrn Musterblätter und Musterleuchten der geplanten Beleuchtungskör- per zur Genehmigung vorzulegen. Das Musterblatt muss mindestens folgende Informationen beinhalten:

 Farbige Katalogkopie  Einsatzort der Leuchte  Vorgesehene Schaltungsart  Anschlussleistung  Bemessungslichtstrom  Farbtemperatur  Lichtausbeute  Angaben zur Wartung  Fabrikat und Typ Bei der Auslegung der Schaltgeräte für LED-Beleuchtungsanlagen sind die Einschaltströme der LED-Leuchten zu beachten. Die Schaltung der Beleuchtung wird in den einzelnen Technikräumen mit Ausschaltern oder Wechselschaltern je nach baulichen Gegebenheiten ausgeführt. Je nach Raumgröße und -nutzung ist die Beleuchtung in sinnvolle Schaltgruppen aufzuteilen. Beleuchtungssteuerungen über Präsenzmelder mit Tageslichtregelungen, falls Tageslicht vor- handen ist, kommen in jeden Raum. Die Beleuchtung im HAR, Batterielade- und Heizungs- raum muss aktiv mittels Taster eingeschaltet werden (Halbautomatik). Die Außenbeleuchtung muss über Dämmerungsschalter gesteuert werden. Die Abdeckungen von Wannenleuchten sollen aus lichtbeständigem, nicht vergilbbarem Ac- rylglas, wie z.B. Plexiglas, bestehen und folgende Gütemerkmale aufweisen: Aus einem Stück gefertigt, nicht geklebt, verwindungssteif und besonders eckenstabil. Für die Außenbeleuchtung sind Punktleuchten in Wandinstallation an allen Gebäudeecken, sämtlichen Ein- und Ausgängen sowie Ein-/Ausfahrten analog zum Bestand vorzusehen. Die Betriebsgeräte müssen für eine Durchgangsverdrahtung geeignet sein, eine Zugentlas- tung für alle Anschlussleitungen muss vorhanden sein. Nach Fertigstellung der Beleuchtungsanlage ist eine Beleuchtungsmessung mit dem Auftrag- geber durchzuführen.

Sicherheitsbeleuchtung Die Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage muss unter Berücksichtigung DIN VDE 0100, DIN VDE 0108 Teil 100, EN1838 und DIN 5035 sowie aller gültigen Normen erfolgen. Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist, gemäß dem Brandschutzkonzept und der jeweils für das Projekt zutreffenden Richtlinien bez. Verordnungen, auszuführen. Die Belange des Ar- beitsschutzes sind zu berücksichtigen. Gekennzeichnet mit RZ-Leuchten wird nur der 1. Rettungsweg. Der 2. Rettungsweg ist nur bei spezieller Forderung durch den Sachverständigen sicherheitstechnisch zu beleuchten. Die Not- und Sicherheitsbeleuchtung ist als Zentralbatterieanlage mit Einzelleuchtenüberwa- chung mit individueller Zustands- und Namensanzeige pro Leuchte in Verbindung mit system- gebundenen Betriebsgeräten einschließlich Überwachungsbaustein ohne zusätzliche Daten- leitung auszuführen. Die Anlage ist für den Mischbetrieb von Dauerlicht, geschaltetem Dauer- licht und Bereitschaftslicht in einem gemeinsamen Stromkreis zu realisieren. Sobald die Mög- lichkeit besteht, Einbauleuchten einzubauen, sind diese Aufbauleuchten zu bevorzugen.

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Die Anlage ist in LED-Technik auszuführen, die Nennspannung der LED-Leuchten beträgt 230 V. Für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist ein Übersichtsschema (Strangplan) mit einer Leis- tungsbilanz zu erstellen und der Revisionsdokumentation beizufügen. In Räumen, in denen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, ist die Allgemeinbeleuch- tung auf zwei Stromkreise aufzuteilen, von denen ein Stromkreis von der Sicherheitslichtan- lage überwacht wird. Dazu wird die Abgangsklemme des Leitungsschutzschalters mit einer Eingangsklemme eines Überwachungsbausteins (Dreiphasenüberwachung) verbunden. Dadurch wird der gesamte Strompfad vom Trafo bis zur Abgangsklemme überwacht. Beleuch- tungssteuerungen sind überwachten Stromkreisen zuzuordnen. Die Störmeldungen der Not- und Sicherheitsbeleuchtung sind auf die Gebäudeautomation auf- zuschalten.

3.15.9 Elektroinstallation

Nachfolgend die vorzusehende Ausstattung je Raum. Die Schutzart (einschließlich Ex-Schutz) ist entsprechend der Nutzung vorzusehen. Räume, welche nicht separat aufgeführt sind, er- halten sämtliche Schalter, Steckdosen und Funktionsdosen, welche zur Erfüllung der Raum- funktion erforderlich sind, zzgl. einer Putzsteckdose. In den Lagerbereichen erfolgt die Aus- führung als Auf-Putz-Installation. Grundsätzlich können Installationskanäle mit integrierten Schaltern und Dosen ausgeführt werden.

Flur: 1x Tasterschalter je 1 Schaltgruppe neben Eingangstür 1x Putzsteckdose pro Eingangstür Tischlerwerkstatt: Für den bauseits einzubringenden Maschinenpark der Tischlerwerkstatt ist eine Anschluss- leistung von insgesamt 23 KW vorzusehen. 1x Tasterschalter je 1 Schaltgruppe neben jeder Tür 1x Putzsteckdose pro Eingangstür 1x Doppelsteckdose an jedem Arbeitsplatz / jeder Werkbank 2x Doppelsteckdosen an jeder Wand pro Himmelsrichtung 2x werkstattgeeignete Versorgungsgondel mit jeweils 2x 16A 5P und 2x 230V 1x Wandsteckdose 16A+32A 5P an jeder Wand pro Himmelsrichtung 1x Jalousienschalter als Kippschalter an jeder Gebäudeaußenwand je Himmelsrichtung Werkstatt Schilder/Elektro: Für Maschinen und Geräte der Werkstatt Schilder-/ Elektro ist eine Anschlussleistung von 10KW vorzusehen.

1x Tasterschalter je 1 Schaltgruppe neben jeder Tür 1x Putzsteckdose pro Eingangstür 1x Doppelsteckdose an jedem Arbeitsplatz / jeder Werkbank 1x Wandsteckdose 16A+32A 5P an jeder Wand pro Himmelsrichtung 1x Jalousienschalter als Kippschalter an jeder Gebäudeaußenwand je Himmelsrichtung 1x Netzwerkanschluss an jedem Arbeitsplatz Arbeitsbereich (ruhig): 1x Tasterschalter je 1 Schaltgruppe neben jeder Tür 1x Putzsteckdose pro Eingangstür

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1x Doppelsteckdose an jedem Arbeitsplatz / jeder Werkbank 1x werkstattgeeignete Versorgungsgondel mit jeweils 4x 230V 1x Netzwerkanschluss an jedem Arbeitsplatz 1x Jalousienschalter als Kippschalter an jeder Gebäudeaußenwand je Himmelsrichtung Außenlager: 1x Tasterschalter je 1 Schaltgruppe neben jeder Tür 1x Putzsteckdose pro Eingangstür 1x Doppelsteckdose 1x Wandsteckdosen 16A+32A 5P Lagerraum: 1x Tasterschalter je 1 Schaltgruppe neben jeder Tür 1x Putzsteckdose pro Eingangstür 1x Doppelsteckdose 1x Wandsteckdosen 16A+32A 5P

Ladebereich: 1x Tasterschalter je 1 Schaltgruppe neben jeder Tür 1x Putzsteckdose pro Eingangstür 1x Doppelsteckdose 1x Wandsteckdosen 16A+32A 5P

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3.15.10 AC-Wallboxen Zum Laden von Fahrzeugen in der neuen Werkstatthalle werden in den Bereichen „Lagerhalle“ und „Ladebereich“ Wallboxen zur Wandinstallation errichtet. Die AC-Wallboxen besitzen eine Ladeleistung von 22kW bei 3-phasigem Netzanschluss und einem maximalen Ladestrom von 32A. Die Steckdosen und Ladekabel vom Typ 2. Pro Wallbox ist ein Ladepunkt zur Verfügung zu stellen. Die Ladekabel sind entsprechend den örtlichen Platzverhältnissen vorzusehen, mindestens jedoch 5m lang. Als Stoßfestigkeitsgrad ist IK10 vorzusehen; als Schutzart IP54. Die Wallboxen müssen die Funktionen dynamisches Lastmanagement, PV-Überschussladen, updatefähig über Mobilfunk und Powerline- Kommunikation mit dem Fahrzeug CH-W-S-A11- S-A bereitstellen, inkl. Dyn LM/ ModBus TCP/ IP pro Ladegruppe Die Anbindung erfolgt über LAN an die eRound-Plattform, welche seitens des Auftraggebers eingesetzt wird.

Lieferung, Montage, Netzanbindung und die vollständige betriebsbereite Konfiguration wer- den Auftragsgegenstand.

3.15.11 Blitzschutz- und Erdungsanlage Für die Errichtung der Blitzschutzanlage sind die VDE 0185-305 Teil 1 bis 4 und die Produkt- normen der VDE 0185 verbindlich. Es ist eine entsprechende Planung mit Einstufung in die zugehörige Blitzschutzklasse und ein Blitzschutzzonenkonzept zu erstellen. Das auszufüh- rende Blitzschutzsystem besteht immer aus dem äußeren und inneren Blitzschutz. Für die Errichtung der Erdungsanlagen und des Potentialausgleichs sind besonders die VDE 0100 Teil 540 und DIN 18014 zu beachten. Die Installation der Blitzschutz- und Erdungsanla- gen ist nach Norm nur durch ausgebildete Blitzschutz- und Elektrofachkräfte vorzunehmen. Erdberührte Teile der Blitzschutz- und Erdungsanlage sind grundsätzlich in V4A Stahl auszu- führen. Ebenso sind Anschlussfahnen aus dem Fundamenterder heraus und alle erdberührten Schraubverbindungen in V4A Qualität auszuführen. Grundsätzlich sind Schraubverbindungen einzusetzen, fachgerechte Schweißverbindungen sind im Einzelfall zugelassen. Die Verbindungen von Erdungsanlage und Potentialausgleichsleitungen erfolgen an der Haupterdungsschiene, die entsprechend der Anlagengröße auszulegen ist. Die Leitungen müssen zur Durchführung der Messungen gut erreichbar und gut lösbar sein, sie müssen eine eindeutige Kennzeichnung tragen. In den Potentialausgleich sind alle leitenden Hausinstalla- tionen einzubeziehen und einzeln mit der Schiene zu verbinden. Durchlaufende Sammellei- tungen müssen ungeschnitten bleiben. Alle Anschlüsse müssen mechanisch fest und elektrisch gut leitend sein. Die wesentlichen Leitungen sind:

 Fundamenterder  Blitzschutzerder  Metallene Wasserverbrauchsleitung  Erdungsleitungen von durchgehenden Metallteilen Erdungsschellen müssen VDE 0609 entsprechen und für die erforderlichen Leitungsquer- schnitte geeignet sein.

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3.15.12 Nachrichtentechnik Es ist eine anwendungsneutrale Kommunikationskabelanlage nach EN 50173, EN 50174 und ISO/IEC 11801 vorzusehen. Die Anbindung an das bestehende städtische Datennetz ist zu berücksichtigen. Die Anbindung an den Bestand erfolgt in einem Übergabeschacht als Lichtwellenleiter mit 12 Fasern, Multi- mode und OM4, auf der Südseite des neuen Baukörpers. Das Übertragungsnetz in den Gebäuden (tertiäre Verkabelung, Kupferübertragungsstrecken) ist nach o.g. Normen und mindestens der Netzanwendungsklasse EA auszuführen. Sämtliche zu verwendende Komponenten müssen der Kategorie 6A oder höher entsprechen und miteinander kompatibel sein. Die Datenverkabelung zu den Anschlusspunkten muss in der Kategorie 7 erfolgen. Das Übertragungsnetz zwischen Datenverteilerschränken in Gebäuden (primäre und sekun- däre, Verkabelung, Lichtwellenleiterübertragungsstrecken) ist nach o.g. Normen auszuführen. Sämtliche zu verwendende Komponenten müssen bei Multimode mindestens der Kategorie OM4 und bei Singlemode mindestens der Kategorie OS2 entsprechen. Es sind nur geschlossene Systeme eines Herstellers/einer Produktgruppe zugelassen, deren Komponenten nachweislich aufeinander abgestimmt und zertifiziert (Delta, 3P, GHMT) sind. Der Mix von Komponenten verschiedener Hersteller innerhalb derselben Übertragungsstre- cken erfüllt nicht den Qualitätsanspruch für stabile und dauerhafte Übertragungseigenschaf- ten. Auf das Verkabelungssystem ist eine Hersteller-Garantie (oder auch Systemgarantie genannt) von 20 Jahren zu gewähren. Die vom Hersteller ausgestellte Garantie-Urkunde bzw. ein ent- sprechendes Zertifikat des Herstellers ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal. Jeder Datenverteiler- und Serverschrank ist mit zwei separaten Stromkreisen zu versorgen. Der erste Stromkreis versorgt die in den Schränken eingebauten Axiallüfter und der zweite Stromkreis versorgt die ebenfalls in den Schränken eingebauten zwei Steckdosenleisten. Der Netzwerkschrank ist zudem mit zwei Einlegeböden auszustatten. Zusätzlich sind sie in den Funktionspotentialausgleich (Erdung) gemäß den gültigen Normen und Vorschriften einzubeziehen. Das gesamte städtische Datennetz ist mit einem einheitli- chen, eindeutigen Nummerierungs- und Beschriftungsschema aufgebaut. Es ist grundsätzlich die numerische aufsteigende und fortlaufende Anordnung und Zählweise von links nach rechts einzuhalten. Die Datenanschlussdosen sind optimalerweise in den Räumen im Uhrzeigersinn anzuordnen und entsprechend zu beschriften. Aktive Komponenten der Netzwerktechnik sind nicht zu berücksichtigen. Die erforderlichen Datenverteilerschränke sind in technische Betriebsräume zu installieren und sind ca. 100 cm breit und 100 cm tief und haben mindestens 42 Höheneinheiten. Die Kommunikationsverkabelung, speziell die Standorte für die Telefon-, PC- und WLAN-An- schlüsse, sind mit dem Auftraggeber in den Leistungsphasen 1 bis 3 abzustimmen Kommunikations-Datenanschlüsse sind, mit Ausnahme der Sanitär- oder Nass-/Küchen- räume, grundsätzlich in allen Räumen vorzusehen.

3.15.13 zentrale Druckluftversorgung Für das Werkstattgebäude ist eine zentrale Druckluftversorgung vorzusehen. Sowohl die Tischler- als auch die Schilder-/Elektrowerkstatt sind jeweils mit 4 Entnahmestellen zu versor- gen. Im Bereich von Versorgungsgondeln ist auch eine Druckluftentnahmestelle anzuordnen.

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Der Kompressor muss für einen maximalen Betriebsdruck von 16 bar ausgelegt sein, ein Kes- selvolumen von mindestens 500l sowie eine Ansaugleistung von 600l/min aufweisen. Die Versorgungsleitungen sind in Edelstahl auszuführen.

3.15.14 Brandmeldeanlage/ Brandwarnanlage Die in der Baugenehmigung, inkl. Brandschutzkonzept, getroffenen Festlegungen, Auflagen und Bedingungen sind in vollem Maße zu berücksichtigen und baulich umzusetzen. Evtl. Ab- weichungen hat der Auftragnehmer mit der Bauaufsichtsbehörde und dem Brandschutzsach- verständigen abzustimmen und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Brandmeldeanlagen sind gemäß Brandschutzkonzept und Baugenehmigung auszuführen. Die zu errichtende Unterzentrale muss voll kompatibel zur vorhandenen BMZ Siemens FC 2040 sein und dort angebunden werden. Die vorhandene BMZ befindet sich im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes. Beim Einsatz einer Anlage sind folgende Kriterien zu beachten:

 Ausführung in Loop-Technik mit automatischen Meldern und Druckknopfmeldern nach LAR Separater Raum für Zentrale (F90/T30) im Bereich des Haupteingangs  Bei interner Alarmierung nach DIN VDE 0833  Bei Aufschaltung zur Feuerwehr nach DIN 14675 und DIN VDE 0833  Keine Melder die über eine dezentrale Batterie, wie z.B. im Melder, versorgt werden

Die Brandmeldeanlage und die zu erstellenden Feuerwehrpläne müssen vor Ausführung mit der Feuerwehr abgestimmt werden. Die Abstimmung ist schriftlich zu dokumentieren. Der eingesetzte Fachplaner muss seine Eignung durch eine Zertifizierung nach DIN 14675 nachweisen. Alle Zustandsmeldungen (Betrieb/ Revision/ Störung) von Meldergruppen, Einzelmeldern oder der Gesamtanlage sind auf die Gebäudeautomation aufzuschalten.

3.15.15 Gebäudeleittechnik Derzeit verfügt der ASP nicht über ein integriertes Gebäudeleitsystem. Leistungs- und Ver- brauchsmeldungen werden derzeit über die HomeAssistant-Plattform dargestellt. Die Kommu- nikation erfolgt über das Firmennetzwerk. Sämtliche Leistungs- und Verbrauchsdaten der neuen Werkstatthalle sowie die Anlagenzu- stände wesentlicher HLS-Komponenten (z.B. Pumpen), Wechselrichter, Ladesäulen, etc. müssen mit HomeAssistant dargestellt werden können. Als Zentraleinheit im neuen Werkstattgebäude dient ein MSR-Kompaktregler mit mindestens den nachfolgend aufgeführten Funktionen:

 Ansteuerung von bis zu zwei Wärmeerzeuger 0-10 V (z.B. Wärmepumpe)  Schnittstellen zum Auslesen eines Wärmeerzeugers: BacNet oder ModBus möglich  Regelung aller Heizkreise und Warmwasserbereitern  Anbindung von Lüftungsanlagen etc. ebenfalls über BacNet oder ModBus möglich  Einbindung von Temperaturfühlern für Außentemperatur etc.  Anbindung Energiemessung/Zähler über Mbus oder Impuls  Weitere Meldeeingänge und Steuerausgänge für Funktionen wie Fenster, Abluftventi- latoren, Nachspeisanlagen, Hebeanlagen etc. möglich

Technische Ausstattung:

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 Siemens PXC36 Kompaktkontroller mit festen Ein- und Ausgängen,  erweiterbar durch weitere I/O-Module  Ethernet-Schnittstelle (TCP/IP)  Bedienung für Servicezwecke über Koppelmodule

Die eingesetzten Komponenten müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

 Wärmeerzeuger mit 0-10 V Wärmeanforderung, Störmeldekontakt UND BacNet oder Modbus Schnittstelle  Stellantriebe AC 24V mit 0-10 V Stellsignal  Pumpen 230V mit Dauerspannung und Anforderungssignal, sowie Störungsmeldung  Weitere Störmeldungen als potentialfreie Kontakte

3.15.16 Brandschutzmaßnahmen

Wand- und Deckendurchbrüche in Brandabschnitten sind nach der Kabel- bzw. Leitungsver- legung feuerbeständig entsprechend der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Bau- teile zu verschließen. Je nach verwendetem System dürfen Kabeltragsysteme nicht durch Wände und Decken mit brandschutztechnischen Anforderungen geführt werden; sie müssen mit ausreichendem Ab- stand vor der Schottung enden. Die maximalen Belegungen der Öffnungsflächen der Durchbrüche sind den allgemeinen bau- aufsichtlichen Zulassungen der Schottungen zu entnehmen. Die Öffnungen müssen mindes- tens bis 60 % belegbar sein. Die Kabelabschottungen müssen gemäß DIN 4102 Teil 9 geprüft und eine "Allgemeine bau- aufsichtliche Zulassung" des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) haben. Die Zulassun- gen und die Übereinstimmungserklärungen des Errichters müssen vorgelegt werden. Die Schottungen sind jeweils mit einem Errichterschild zu kennzeichnen und fortlaufend zu num- merieren. Über alle Schottungen ist eine Fotodokumentation mit Angabe der Schottnummer und des Standortes anzulegen. In den Grundrisszeichnungen der Revision sind die Standorte der Schottungen anzugeben. Anzahl und Position der Handfeuerlöscher werden gemäß Brandschutzkonzept nach Abstim- mung mit dem Auftraggeber festgelegt.

4. Leistungen

Der mit dieser funktionalen Leistungsbeschreibung ausgeschriebene Leistungsumfang enthält sämtliche Leistungen, welche für ein funktionsfähiges und mangelfreies Werk erforderlich sind. Dies beinhaltet im Wesentlichen

 den Entwurf und weitere Architekten- und Ingenieurleistungen („Planungsleistungen“). Dies beinhaltet alle vollständigen und erforderlichen Planungsleistungen, die vollum- fänglichen Planungsleistungen nach der HOAI,  Beratungsleistungen,  erforderliche gutachterliche Leistungen,  Leistungen von Prüfsachverständigen,  sonstige freiberufliche Leistungen,  die schlüsselfertige, funktionsfertige und nutzungsfertige Ausführung und Übergabe al- ler erforderlichen Bauleistungen einschließlich der angrenzenden Außenanlagen inkl. Zuwegungen,

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 sowie Leistungen zur Ausstattung und Möblierung (feste Einbauten) und  alle gesetzlich vorgeschriebenen Inspektions- und Wartungsleistungen für die Dauer der vertraglich vereinbarten Gewährleistung von 4 Jahren. Als fachkundigem Bieter sind dem Auftragnehmer sämtliche Teilleistungen, welche zur schlüs- selfertigen und uneingeschränkt nutzbaren Erstellung eines Objektes gehören, bekannt. Inso- fern sind auch solche Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, die in den Angaben oder sonstigen Beschreibungen nicht explizit aufgeführt, aber zur schlüsselfertigen Erstellung un- abdingbar sind. Der Bieter muss alle Einflüsse der örtlichen Gegebenheiten, welche anhand dieser Beschrei- bung und der beiliegenden Unterlagen erkennbar sind, in seiner Kalkulation berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf Logistik und Anlieferung. Der Auftragnehmer trägt grundsätzlich die volle Planungsverantwortung sowie das Planungs-, Ausführungs- und Mengenermittlungsrisiko.

4.1 Architekten- und Ingenieurleistungen Die Leistungen beinhalten alle erforderlichen Architekten-, Ingenieur-, Beratungs-, Sachver- ständigen- und Gutachterleistungen sowie die technische Bearbeitung, die zur schlüsselferti- gen Ausführung und Ausstattung des Gebäudes entsprechend den Anforderungen erforderlich sind. Die wesentlichen Planungsleistungen sind nachstehend – nicht abschließend – beschrie- ben. Der Auftragnehmer trägt die volle Planungsverantwortung. Er kann dabei nach eigenem Er- messen auf die planerischen Grundlagen gemäß Anlagen (arch. Vorkonzept; Baugrundgut- achten, etc.) aufbauen. Die Einhaltung der allgemeinen und standortbezogenen Anforderun- gen ist dabei Voraussetzung. Sofern während der Planung oder im Zuge der Ausführung wei- tere Gutachten notwendig sind, zum Beispiel als Nachweis über die Einhaltung der geforderten oder technisch notwendigen Eigenschaften, erfolgt dies durch den Auftragnehmer. Alle Gebühren, die im Zuge der Planung und Ausführung für das Einholen von Genehmigun- gen aller Art anfallen, trägt der Auftragnehmer. Planungsgrundlage sind in folgender Rangfolge:

  1. Leistungsbeschreibung

  2. Raumtypenbuch

  3. Zwangspunkte durch die Erschließung von Strom, Wasser und Daten im Bestand

  4. Unterlagen und Kommunikation im Vergabeverfahren

  5. Angebotsvorentwurf

Besondere Kriterien der Planung sind die Nutzungsqualität und die Wirtschaftlichkeit, um die Ziele einer nachhaltigen und wirtschaftlichen baulichen Ausführung und des Betriebes des Gebäudes sicherzustellen.

4.1.1 Personal Die Planungsleistungen sind von Architekten, Ingenieuren oder Bauleitern mit entsprechender Qualifikation als Dipl.-Ing., Dipl.- Ing. (FH), M. Eng. oder gleichwertig mit den entsprechen geschützten Berufsbezeichnungen zu erbringen. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber unmittelbar nach Zuschlagserteilung einen Projektleiter, der als verantwortlicher Ansprechpartner für alle Beteiligte sowie für die Auftrag- geberin zur Verfügung steht.

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Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor Beginn der Bauar- beiten einen verantwortlichen Bauleiter gemäß § 59a Bauordnung NRW, der ebenfalls über eine Qualifikation als Architekt oder Ingenieur verfügen muss. Der Auftragnehmer muss nach- weisen, dass der von ihm benannte verantwortliche Bauleiter über eine vertiefte Erfahrung in der Durchführung von leistungsgleichen Maßnahmen (Bauvolumen BRI, Baukosten und Ter- mine) verfügt. Hierzu sind dem Auftraggeber auf Nachfrage entsprechende Nachweise vorzu- legen. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen nach Zuschlagserteilung den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Der Auftragnehmer hat dem Auftragge- ber auf Nachfrage Nachweise vorzulegen, dass die örtlich eingesetzte Person vertiefte Erfah- rungen in der Umsetzung derartiger Projekte hat. (vgl. Hinweise zum verantwortlichen Baulei- ter). Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ist gemäß den Vorgaben der BAuA bereits in der Planungsphase vollumfänglich einzubinden. Er hat in Person des Auftraggebers in Verbin- dung mit dem Auftragnehmer die Maßnahme für den sicheren Betrieb des Objektes nach Pla- nungsstand zu erläutern und zu dokumentieren (vgl. „Unterlage“ nach RAB32). Ein Wechsel des Personals ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber kann den Austausch von Personal verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

4.1.2 Übergeordnete Planungs- und Koordinationsaufgaben Die Leistung beinhaltet alle allgemeinen Aufgaben zur Planung und Koordination aller Leis- tungsbestandteile. Dies beinhaltet insbesondere

 die Einarbeitung in vorliegende Unterlagen und Planungsdokumente  die Einholung aller erforderlichen Leitungsauskünfte  die zweifache Beweissicherung: vor Aufnahme der Bauarbeiten sowie nach Abschluss der Bauarbeiten gemeinsam mit dem Auftraggeber. Die Leistung beinhaltet die Doku- mentation der Beweissicherung in Text und Bild. Die Beweissicherung betrifft folgende Objekte: o Baufeld, Flächen und Zuwegungen auf dem Grundstück, die durch die Bautä- tigkeit in Anspruch genommen werden o Bestandsbebauung auf dem Grundstück o die an das Grundstück angrenzende Bebauung o über die angrenzende Bebauung hinaus entsprechend der gewählten Bauver- fahren in Abstimmung mit dem Auftraggeber o Zuwegungen und Straßen im direkten Umfeld der Anlieferung  Planung von Baustelleneinrichtung, Baubehelfen, Sicherungsmaßnahmen, Unfallver- meidungsmaßnahmen (insbesondere in Bezug auf schwebende Lasten und Schwenk- kreise von Kränen), Bauablauf und Baustellenlogistik unter Einbeziehung von Nachun- ternehmern  Die vollumfängliche Fertigstellung und Einreichung der Bauantragsunterlagen  Beratung zu Emissionen (z.B. durch Lüftungsanlagen oder Wärmepumpen)  Bauüberwachung und Koordination aller ausführenden Firmen und Nachunternehmer.  Notwendigen Abstimmungen, Information und Koordination mit Behörden, den Leis- tungsträgern sowie sonstiger am Bau Beteiligter.  Teilnahme des Projekt- bzw. Bauleiters nach Bedarf des Auftraggebers an wöchentli- chen Besprechungsterminen einschließlich Berichterstattung zum Stand der Leis- tungserbringung (u.a. Projektbesprechung, Planungsbesprechung, Baubesprechung).

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 Fortlaufende Protokollierung (mind. Datum, Anwesende, Themen, Aufgaben, Erledi- gungszeiträume) aller Termine und Gespräche mit den Behörden und Dritten mindes- tens monatlich bzw. bedarfsweise.  Für das Projekt wird ein Projektkommunikationssystem (PKMS) durch den Auftragneh- mer eingerichtet und während der Projektlaufzeit verwaltet. Dieses ist zur Übermittlung von Daten sowie den Planversand zu nutzen. Dem Auftraggeber wird Zugang (mind. Leserechte) zu dem Projektraum gewährt.  Durch die Projektbeteiligten sind alle relevanten Dokumente wie Planunterlagen, Zwi- schenstände, Ergebnisse, Protokolle, etc. unter Beachtung des vereinbarten Doku- menten- bzw. Planschlüssels in das PKMS einzustellen. Wenn für andere Projektbe- teiligte relevante Dateien geändert oder hinzugefügt worden sind, sind diese zu be- nachrichtigen. Vom Hochladen von Dateien in Zip-Format ist abzusehen.  Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter.  Übergabe einer vollständigen Projektdokumentation in digitaler Form und 1-fach in Pa- pierform, bestehend aus: vollständiger Anlagendokumentation, Prüf- und Abnahmedo- kumente , Bestands- und Revisionsplänen (PDF, DWG), Revisionsunterlagen, geprüf- ter statischer Berechnung, Wärme- und Schallschutznachweise, Prüfzeugnisse, Zerti- fikate, Stücklisten, Antrags- und Genehmigungsunterlagen, etc.

Die Übergabe der betriebsrelevanten Revisionsunterlagen, die zum Betreiben des Gebäudes notwendig sind, muss spätestens mit der Abnahme der Gesamtleistung erfolgen und ist Schlusszahlungsvoraussetzung. Der Auftraggeber erhält alle originalen Baugenehmigungen einschl. aller dazugehörigen rele- vanten Unterlagen, wie das Brandschutzkonzept, die geprüfte Statik, sämtliche Beiträge von Fachingenieuren, Gutachten, etc. Dem Auftragnehmer obliegt die Koordinierung aller Planungsleistungen zwischen den von ihm beauftragten Planern, Sachverständigen, Gutachtern einerseits und den Entscheidungsträ- gern und -gremien des Auftraggebers andererseits. Der Auftraggeber überträgt die vollständigen Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsko- ordination dem Auftragnehmer. In diesem Zusammenhang hat der Auftragnehmer insbeson- dere die notwendigen Planungsergebnisse mit dem SiGeKo und dem Auftraggeber in Bezug auf die Unterlage für die späteren Unterhaltungsarbeiten, Nutzungen und Gefährdungen ab- zustimmen.

4.1.3 Terminplanung Der Auftragnehmer ist in der Verantwortung vorausschauend Behinderungen oder sonstige Abweichungen vom geplanten Bauablauf frühzeitig zu erkennen und hierauf zu reagieren. Die Terminverfolgung und -planung ist mit dem Auftraggeber bei Bedarf in wöchentlichen Bau- und Planungsbesprechungen abzustimmen und festzuhalten. Der Ist-Stand des Projekts ist in den Terminplänen darzustellen und monatlich dem Auftraggeber zu übermitteln. Die Terminplanung muss dem Beginn- und Endtermin („TU-Auftrag“ und „Übergabe TU an Nutzer“) in der Anlage_A03 Rahmenterminplan entsprechen. Vorgänger- und Nachfolgerbe- ziehungen sind dabei kenntlich zu machen. Zwischenschritte und Einzeltermine werden vom Auftragnehmer eigenverantwortlich geplant. Die Terminplanung muss die Vorgänge zur Einbindung des Auftraggebers und Dritter sowie die Zeiträume zur Einholung amtlicher Zustimmungen und Genehmigungen enthalten.

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Die Terminplanung muss die Zeiträume für eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bzw. für vor- habenbezogene Bauartgenehmigungen (vBg) enthalten. Die Terminplanung muss auskömmliche Zeiträume für die Prüfung und Freigabe von Unterla- gen durch den Auftraggeber enthalten. Darüber hinaus muss der Terminplan die Zeitpunkte des Planungsprozesses ausweisen, in denen vertragsrelevante Entscheidungen über Sach- verhalte aus der Risikosphäre des Auftraggebers zu treffen sind.

4.1.3.1 Gesamtterminplan Die Leistung beinhaltet die Erstellung und wöchentliche Fortschreibung eines Gesamttermin- planes für alle Projektphasen. Der Gesamtterminplan gliedert sich nach der übergeordneten Projektstruktur nach Teilaufgaben. Die Vorlage erfolgt spätestens 2 Wochen nach Auftragser- teilung.

4.1.3.2 Feinterminplan Die Leistung beinhaltet die Erstellung sowie monatliche und bedarfsweise Fortschreibung ei- nes detaillierten Terminplanes für alle Projektphasen. Der Terminplan gliedert sich nach Pro- jektstruktur / Raumprogramm, nach Teilleistungen und Einzelgewerken in Abhängigkeit der vom Auftragnehmer gewählten Konstruktion. Abweichungen von der Vorversion sind jeweils nachzuweisen und auf Nachfrage zu begrün- den. Der Feinterminplan ist spätestens 6 Wochen nach Zuschlagserteilung bei dem Auftrag- geber einzureichen.

4.1.3.3 Freigabeterminplan Die Leistung beinhaltet neben der rechtzeitigen Einholung der verlangten Freigaben (z B. Be- musterung wesentlicher Ausführungen und Ausstattungen) die Erstellung und bedarfsweise Fortschreibung eines Freigabeterminplanes. Der Terminplan enthält die erforderlichen Informationsvorgänge, die geplanten Vorlagetermine sowie die späteste Auftraggeber-Freigabe. Der Umfang der Freigabepakete ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zwischen Vorlageter- min und Bestätigung durch den Auftraggeber müssen 2 Wochen liegen. In begründeten Aus- nahmefällen kann innerhalb einer Woche bemustert werden. Der Freigabeterminplan ist spä- testens 8 Wochen nach Zuschlagserteilung einzureichen.

4.1.4 Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen Die Leistung beinhaltet die Objektplanung für Gebäude und Innenräume für das neue Werk- stattgebäude sowie jener baulichen Objekte, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen (z.B. Bauwerke und Anlagen der Grundstücksentwässerung) und zum Erreichen des Leis- tungsziels erforderlich sind. Die Bauoberleitung des ASP ist in jeder Planungsphase an der Projektentwicklung und -pla- nung zu beteiligen. Ebenso ist der Stadtentwässerungsbetrieb Paderborn (STEB) einzubezie- hen. Die Leistung beinhaltet weitere Architekten- und Ingenieurleistungen, die zur schlüsselfertigen Ausführung erforderlich sind, insbesondere

 die Aufstellung von Raumbüchern in detaillierter Form im Zuge der Entwurfsplanung. Die Raumbücher müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

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o Abmessungen, Umfang und lichte Höhe von Räumen, Raumnummern, Raum- bezeichnung und Nutzung von Räumen o Maße, Flächenzahlen, Funktionsmerkmale, Aufbau und Oberflächenmerkmale von Innen- und Außenwänden, Böden, Decken und deren Anschlüsse o Anzahl und Lage, Maße, qualitative Merkmale und Funktionsmerkmale von Fenstern und Türen o Anzahl und Lage, Maße, qualitative Merkmale und Funktions- und Leistungs- merkmale sowie Anschlüssen von Elementen der technischen Ausrüstung  Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen  Wärmeversorgungsanlagen  Lufttechnische Anlagen  Starkstromanlagen  Fernmelde- und informationstechnische Anlagen  Nutzungsspezifische Anlagen  Gebäudeautomation o Anzahl und Lage, Maße, qualitative Merkmale und Funktionsmerkmale von fes- ten Ausstattungselementen  die verantwortliche Entwurfsaufstellung  die Fortschreibung von Ausführungsplänen bis zum Bestand  Bauphysikalische Beratung aus dem Bereich Wärmeschutz und Energiebilanzierung im erforderlichen Umfang einschließlich der Erstellung von Nachweisen mittels thermi- scher Gebäudesimulationen mit konkreten Bauteil- und Nutzungsparametern, der Er- stellung eines Energieausweises, dem Beibringen von Prüfzeugnissen zum Nachweis der Wärmeschutzanforderungen sowie von Nachweisen des sommerlichen Wärme- schutzes  Bauphysikalische Beratung aus dem Bereich Bauakustik und Raumakustik im notwen- digen Umfang. Auf die Einhaltung der Vorgaben zur Raumakustik nach DIN 18041 wird ausdrücklich verwiesen. Die Leistung beinhaltet auch das messtechnische Überprüfen der Qualität der Bauausführung sowie von Bauteil- oder Raumeigenschaften  den Nachweis über thermischen Komfort und Luftqualität (CO -Konzentration) 2  Nachweise für Entwässerung und Überflutung von Grundstück und Dächern  Nachweise zum Blitzschutz  die Beschaffung nachbarlicher Zustimmungen  die Erstellung einer Gebäudebestandsdokumentation  die Erstellung von Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen  Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, die für die öffentlich-rechtlichen Zulassung erforderlich sind

Die Entwurfsplanung bedarf der besonderen Abstimmung mit dem Auftraggeber.

4.1.5 Planung der Ausstattung

4.1.5.1 Feste Ausstattung Die Planung der festen Ausstattung ist vollständig im Leistungsumfang enthalten. Die Leistung beinhaltet explizit die Planung und Errichtung von fest installierten Lager- und Regalsystemen (vgl. 3.14.1 ).

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4.1.5.2 Bewegliche Ausstattung Die bewegliche Ausstattung der Räume wird durch den Nutzer geplant und umgesetzt. Sich daraus ergebende Anforderungen an die Architektur sind im Zuge der Entwurfsplanung durch den Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzufragen und abzustimmen. Planerisch zu berücksichtigen sind ferner die Ausstattungen / Werkzeuge in der Tischlerwerk- statt sowie die zeichnerisch im Vorkonzept dargestellten Einrichtungsgegenstände. Die Be- schaffung dieser Einrichtungsgegenstände ist nicht Leistungsgegenstandteil, sondern erfolgt bauseits. Alle Räume sind so zu planen, dass raumakustische Anforderungen, Beleuchtungsstärken und Luftwechselraten auch bei Umpositionierung des losen Mobiliars eingehalten werden.

4.1.6 Planung der Außenanlagen Die Leistung bezieht sich auf die Bereiche des Neubaus und der Flächen, die zur Baustellen- einrichtung dienen (Außenlager mit Boxen). Die Leistung beinhaltet besondere Architekten- und Ingenieurleistungen, insbesondere die Planung der Entwässerung und das Erstellen eines Überflutungsnachweises unter Berück- sichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie Vorgaben des STEB.

4.1.7 Tragwerksplanung Die Leistung beinhaltet die vollständige Tragwerksplanung für das neue Werkstattgebäude und einschließlich aller Anlagen und Einbauten sowie allen Bauteilen und Teilbauwerken in Außenanlagen (einschließlich Stützmauern) und allen Gründungen. Die Leistung beinhaltet besondere Leistungen, insbesondere:

 statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden, Regalsysteme)  statische Nachweise der Baubehelfe, zum Beispiel Gerüste und Baugrubensicherun- gen. Die Leistung beinhaltet darüber hinaus alle weiteren Architekten- und Ingenieurleistungen, die zur schlüsselfertigen Ausführung erforderlich sind, wie beispielsweise die Berechnung von Tragwerkseingriffen in den Bestand. Die Verantwortung für die Berechnung von Tragwerks- eingriffen in den Bestand liegt beim Auftragnehmer. Die Leistung beinhaltet das Herstellen vollständiger und prüffähiger statischer Unterlagen so- wie das Einarbeiten von Nachträgen und Änderungen, welche sich aus dem Planungsprozess und Rückmeldungen des Prüfingenieurs ergeben.

4.1.8 Fachplanung der technischen Ausrüstung Die Leistung beinhaltet die Fachplanung der gesamten erforderlichen technischen Ausrüstung, die zur schlüsselfertigen Ausführung erforderlich sind, für die Anlagengruppen

  1. Abwasser- und Wasseranlagen
  2. Wärmeversorgungsanlagen
  3. Lufttechnische Anlagen
  4. Starkstromanlagen
  5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
  6. Nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen.

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Die Leistung beinhaltet darüber hinaus alle weiteren Ingenieurleistungen, die zur schlüsselfer- tigen Ausführung erforderlich sind, sowie die technische Bearbeitung aller Gewerke, insbeson- dere

 Planung von Leitungsanschlüssen an den Bestand  Erstellung eines Lüftungskonzeptes  Erstellung eines Beleuchtungskonzeptes  Gefahrenanalysen  Erstellung von Bestandsplänen  Planung von Heizlastangaben  Erstellung fachübergreifender Betriebsanleitungen

4.1.9 Fachingenieur- und Sachverständigenaufgaben Die Leistung beinhaltet alle erforderlichen Leistungen von Fachingenieuren und Sachverstän- digen. Art und Umfang richten sich nach der gewählten Konstruktion, den daraus resultieren- den Notwendigkeiten sowie den Erfordernissen des Bauplanungsrechts. Alle Prüfingenieur-, Prüfstatiker, Sachverständigen- und aufsichtsbehördlichen Leistungen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen sowie die Abnahmen herbeizuführen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

4.1.10 Beratung zum Brandschutz Die Leistung beinhaltet die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für das neue Werkstattge- bäude als Grundlage für öffentlich-rechtliche Zulassungen bzw. das Baugenehmigungsverfah- ren. Das Brandschutzkonzept muss den baurechtlichen Vorgaben entsprechen und auf die Brand- schutzplanung des Bestandes abgestimmt werden. Die Leistung beinhaltet alle erforderlichen Zeichnungen, Bemessungen, Anordnungen und Nachweisführungen, insbesondere hinsichtlich Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewe- gungsflächen, Brand-, Brandbekämpfungs- und Rauchabschnitten, Löschwassermengen, Löschwasserversorgung und Hydrantenstandorten, Löschwasser-Rückhalteanlagen, Ret- tungswegen, höchstzulässigen Zahlen von Nutzern, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Über- druckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, Alarmierungseinrichtungen und Alar- mierungsanlagen sowie von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung. Die Leistung beinhaltet auch die bedarfsweise Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes über alle Projektphasen. Insbesondere bei den Bauteilnachweisen sind Art und Umfang maßgeblich von der gewählten Konstruktion abhängig und vom Auftragnehmer entsprechend und vor allem rechtzeitig vorzu- nehmen. Der konstruktive Brandschutz von individuellen Einzel- oder Sonderbauteilen ist durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich und rechtzeitig zu organisieren und nachzuwei- sen. Dies gilt insbesondere für Einzelnachweise, Versuche sowie eventuelle Zulassungen im Einzelfall für Sonderkonstruktionen.

4.1.11 Beratung zum Immissionsschutz

Die Leistung beinhaltet die Erstellung der erforderlichen Gutachten und Unterlagen als Grund- lage für öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Zulassungen (Landesbauordnung, Bundes- Immissionsschutzgesetz), insbesondere hinsichtlich Licht und Lärm. Die dem Bundesimmissi- onsschutzgesetz nachgeordneten Verwaltungsvorschriften und technischen Anleitungen sind zu beachten (z.B. TA-Lärm).

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Die Erstellung von Gutachten, Unterlagen und Anträgen sind schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe der Zulassungsstelle aufzustellen und müssen die erforderlichen Zeichnungen, Er- läuterungen und sonstigen Unterlagen enthalten.

4.1.12 Vermessung Die Leistungen beinhalten alle erforderlichen Vermessungsarbeiten, die zur schlüsselfertigen Ausführung erforderlich sind. Hierzu können beispielsweise zählen:

 Grundlagenermittlung  Geodätischer Raumbezug  Vermessungstechnische Grundlagen  Höhenübernahme aus dem amtlichen Lageplan  Einmessung von entstehenden Bauteilen und technischer Ausrüstung auf der Bau- stelle und im Werk des Auftragnehmers  Prüfung und Dokumentation der Maßgenauigkeit von Fertigteilen  Vermessungen für das Aufmaß und die Abnahme von Bauleistungen  Baugeometrische Beratung  Absteckungsunterlagen  Bauvorbereitende Vermessung  Bauausführungsvermessung

Planungsbegleitende Vermessung und Bauvermessung beziehen sich auf das neue Werk- stattgebäude, die Außenanlagen, technische Anlagen und Einbauten in Außenanlagen, Wege sowie auf Anlagen, die der Entwässerung des Grundstückes dienen innerhalb des Baufeldes bzw. die durch die Bautätigkeit in Anspruch genommenen Flächen. Die Leistungen beinhalten auch die amtliche Vermessung aller baulichen Anlagen, des Grund- stücks und seiner Grenzen nach § 16 des VermKatG zur Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster. Das Einmessen erfolgt durch einen vom Auftragnehmer öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Die Leistung beinhaltet insbesondere die Beschaffung und Auswertung von Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster und von Festpunktnachweisen der Landesvermessung, Untersu- chungen und Erhebungen in der Örtlichkeit, die Erstellung amtlicher Lagepläne, Bescheini- gungen und Beglaubigungen, das Berechnen und Eintragen von Abstandsflächen, Stellplät- zen, Entwässerungsanlagen und relevanten Leitungen. Die Leistung beinhaltet darüber hinaus notwendige Abstimmungen sowie die Ausfertigung von Arbeitsergebnissen und Zwischenergebnissen im geforderten Umfang.

4.1.13 Wasserhaltungsmaßnahmen

Die Leistung beinhaltet die Planung und Bemessung aller erforderlichen Wasserhaltungsmaß- nahmen für Baugruben und Gründungselemente für das neue Gebäude, Einbauten in Außen- anlagen und Anlagen der Entwässerung einschließlich der Planung von Maßnahmen zur Ab- wasservorbehandlung. Die Leistung beinhaltet auch die Abstimmung mit Behörden (vor allem dem STEB - Stadtent- wässerungsbetrieb Paderborn) und Dritten sowie das Erarbeiten und Erwirken wasserrechtli- cher Erlaubnisse.

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4.1.14 Geotechnik Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Baugrunduntersuchung (Anlage_05+05a) stellen eine Vorerkundung zur Erhebung wichtiger Bodenkennwerte dar. Die Leistung des Auftragnehmers beinhaltet alle weitergehenden planerischen Leistungen zur Geotechnik, die zur Herstellung des Bauwerkes und der Gründungen erforderlich sind. Dies sind insbesondere: Das Festlegen, Planen, Begleiten und Auswerten weiterer Baugrunderkundungen sowie die Durchführung, Dokumentation und Auswertung der Erkundungsmaßnahmen im Hinblick auf die Dimensionierung und Optimierung der Gründung. Darüber hinaus können die Leistungen der Geotechnik beinhalten:

 Die Beurteilung des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden auf Grundlage vorliegender Messergebnisse  Klassifizierung des Baugrunds und die Festlegung der Baugrundkennwerte  Ermittlung der geotechnischen Bemessungsparameter für die Gründung (zum Beispiel Angaben zur Bemessung von Flächen- oder Pfahlgründungen)  Bewertung von Wechselwirkungen zwischen Baugrund und Bauwerk mit der Umge- bung  rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit  Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 HOAI zu erbringenden Grundleistungen  Geotechnische Beratung zu Baugrubensicherungen und Erdbauwerken  Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen stän- digen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser  Planung von Maßnahmen zur Sicherung von Nachbarbauwerken  Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnische Betreuung und Auswertung

4.1.15 Leistungen nach der Baustellenverordnung Der Auftragnehmer stellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ge- mäß Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustel- len) und ist für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und die Sicherheit am Bau verantwortlich. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer durch Bestellung eines geeig- neten Koordinators seine Verpflichtungen als Bauherr nach vorgenannter Verordnung. Sämt- liche Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer. Diese sind somit in den Angebotspreis mit ein- zukalkulieren. Die Leistungen beinhalten alle Grundleistungen während der Planung und Ausführung des Bauvorhabens gemäß AHO-Heft Nr. 15 für alle Maßnahmen des Projektes, insbesondere die Erstellung von SiGe-Plan und Unterlagen sowie die Festlegung, Koordination und Überprüfung der Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes.

4.1.16 Qualitätssicherungskonzept Durch den Auftragnehmer ist ein Qualitätssicherungskonzept der Eigenüberwachung 8 Wo- chen nach Auftragsvergabe zu erstellen, welches die Überprüfung der Herstellung von vorge- fertigten Teilen und von Fertigteilen im Betrieb und von Bauleistungen im Bereich später nicht mehr zugänglicher oder sichtbarer Bereiche dokumentiert und sicherstellt.

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Hierzu hat der Auftragnehmer von vorgefertigten Teilen, Installationen und sonstigen Fertig- teilen etc. eine Fotodokumentation (Übersichtsaufnahme, Detailaufnahme) anzufertigen und den Revisionsunterlagen zuzuordnen.

4.1.17 Überwachung der Ausführung Die Leistung beinhaltet die Überwachung der Ausführung analog zu den Grundleistungen der Leistungsphasen 8 nach: §§ 33 ff HOAI 2021 (Objektplanung für Gebäude) §§ 38 ff HOAI 2021 (Außenanlagen und lebende Teile der Fassade) §§ 49 ff HOAI 2021 (Tragwerksplanung), hier LP 6

  1. Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen
  2. Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen
  3. Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffen- den Einflüssen §§ 53 ff HOAI 2021 (Fachplanung der technischen Ausrüstung) Die Leistung beinhaltet darüber hinaus insbesondere:
  4. Mitwirkung eines Sachverständigen für Brandschutz bei Planung und Entwurfsaufstel- lung, die Mitwirkung bei der Überwachung der Ausführung und Abnahme von Leistun- gen unter Beachtung der Aspekte des Brandschutzes. Feststellung der Übereinstim- mung der Ausführung mit dem Brandschutzkonzept durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Brandschutzsachverständigen.
  5. Mitwirkung bei der Überwachung der Bauausführung im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen geotechnischen Randbedingungen sowie die Erteilung geotechnischer Freigaben.
  6. Vermessungstechnische Kontrolle der Bauausführung im Umfang der in Anlage 1.4 der HOAI 2021 genannten Grundleistungen der Leistungsphase 5.

Die Leistung beinhaltet die Kontrolle der Betonherstellung sowie die notwendigen Prüfungen durch eine Fremdüberwachungsstelle, sofern nach Regelwerken und Entwurf erforderlich. Die Auswahl der Überwachungsstelle erfolgt durch den Auftragnehmer. Die Leistung beinhaltet die erforderliche Durchführung und den Nachweis der Einhaltung der energetischen Dichtheitsanforderungen im Rahmen der beschriebenen Blower-Door-Tests.

4.2 Bauausführung Die Leistung beinhaltet die schlüsselfertige, funktionsfertige und nutzungsfertige Ausführung und Übergabe aller erforderlichen Bauleistungen für das Gebäude, die Außenanlagen sowie der Ausstattung. Alle Leistungen aus der Leistungsbeschreibung sowie sämtliche Leistungen, die zur Errei- chung des beschriebenen Leistungsziels (funktionsfähige Werkstatthalle) erforderlich sind, sind Leistungsgegenstand.

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4.2.1 Aufrechterhaltung Betrieb ZBB Der zentrale Bau- und Betriebshof des ASP ist werktags zwischen 05:00 – 18:00 Uhr im Re- gelbetrieb. Während der gesamten Bauzeit ist die Aufrechterhaltung und Sicherheit des Betriebs zu ge- währleisten. Sämtliche Baumaßnahmen auf dem Gelände sind mit dem laufenden Betrieb ab- zustimmen. Dies betrifft insbesondere lärmintensive Arbeiten und Anlieferungen von Bauma- terialien und Großgeräten. Fluchtwege, Rettungswege, Feuerwehrzufahrten sowie alle betrieblichen Wege außerhalb des Baufeldes und der Baustelleneinrichtungsflächen müssen ununterbrochen und uneinge- schränkt freigehalten werden. Maßnahmen zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung in- nerhalb und außerhalb des ZBB sind Sache des Auftragnehmers und mit der Leitung des ZBB rechtzeitig abzustimmen.

4.2.2 Baustellenzufahrt, Anlieferungen Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Flächen nach seinen eigenen Erfordernissen und der von ihm gewählten Konstruktion zu planen. Anlage, Unterhaltung, Rückbau und Wieder- herstellung in Anspruch genommener Flächen einschließlich bauzeitlicher Befestigungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen sind Bestandteil der Leistung. Anlieferungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich über die beschrankte Hauptzufahrt des ZBB-Komplexes von der Straße An der Talle aus. Um einen reibungslosen Zugang und eine verzögerungsfreie Anlieferung sicherzustellen, sind Transporte und Anlieferungen (mit Nennung des Lieferanten) rechtzeitig bei der Bauüberwachung des Auftraggebers oder der Betriebshofleitung anzumelden. Die Beschaffung von erforderlichen Genehmigungen wie verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs sind Sache des Auftragnehmers und von ihm zu erbringen.

4.2.3 Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Flächen nach seinen eigenen Erfordernissen und der von ihm gewählten Konstruktion zu planen. Anlage, Unterhaltung, Rückbau und Wieder- herstellung der in Anspruch genommenen Flächen sind Bestandteil der Leistung. Die Ver- kehrswege auf dem ZBB und die vorhandenen Lagerboxen sind bei der Planung von Kran- standorten und Kranschwenkbereichen zu berücksichtigen. Weitere Lager- und Arbeitsplätze sind, soweit sie nicht auf dem Baugrundstück selbst unter- gebracht werden, vom Auftragnehmer auf eigenen Kosten zu beschaffen. Zur Verfügung stehende Flächen für die Baustelleneinrichtung sind in der Anlage_A02 sche- matisch dargestellt. Es handelt sich dabei um Schüttgüterboxen, welche für die Daue der Bau- zeit geräumt werden. Die vorhandenen Trennwände bleiben erhalten und sind daher für die Planung der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.

4.2.4 Bauschild

Ein Bauschild darf vom Auftragnehmer aufgestellt werden. In diesem Fall ist dieses vom Auf- tragnehmer zu planen, aufzustellen, zu unterhalten, bei Bedarf umzusetzen und abzubauen. Gestaltung, Inhalt und Standort sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Weitere Werbeflächen/ Firmenwerbung ist nicht zulässig.

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4.2.5 Schutzmaßnahmen Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zu treffen, um Gefahren von den am Bau Beteiligten, Besuchern der Baustelle, Passanten und Anwohnern abzuwenden und um Belästigungen der Anwohner auf das unumgängliche Maß zu reduzieren. Dies bezieht sich auch auf durch die Maßnahme betroffene, angrenzende öffentliche Verkehrswege. Außerdem sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten alle erforderlichen Schutzmaß- nahmen zu ergreifen, um angrenzende Gebäude, technische Anlagen, Bäume, Vegetations- flächen, Verkehrsflächen und Grenzsteine vor Verschmutzung und Beschädigung zu schüt- zen. Verschmutzungen oder Beschädigungen, die durch die Bauarbeiten entstehen, hat der Auf- tragnehmer auf eigene Kosten unverzüglich zu beseitigen. Dies beinhaltet auch die arbeits- tägliche Straßenreinigung unter Einsatz von Wasser oder anderen staubmindernden Maßnah- men. Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind Bestandteil der Leis- tung und werden nicht gesondert vergütet.

4.2.6 Maßnahmen am Bestand Abfangungen (z.B. durch Aushub- oder Rückbauarbeiten) sowie sämtliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen des Bestandes, gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers.

4.2.7 Kampfmittel Für das Vorhabengrundstück liegt eine Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdiens- tes Westfalen-Lippe vor. Diese ist bei der Bez. Reg. Arnsberg unter dem LBA-Az. 57-07-03925 hinterlegt. Demnach sind für die beantragten Flächen keine Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen erfor- derlich, da keine in den Luftbildern erkennbare Belastung durch Kampfmittel vorliegt. Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben dennoch der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und es ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.

4.2.8 Archäologie Aufgrund der der vorherigen Bebauung und der voraussichtlich geringen Gründungstiefe, ist nicht mit archäologisch bedeutenden Bodenfunden zu rechnen. Sollten bei Erdarbeiten dennoch kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde (etwa Tonscher- ben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) vorkommen, ist nach §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW die Entdeckung unverzüglich der LWL-Archäo- logie für Westfalen/Stadtarchäologie Paderborn anzuzeigen und die Entdeckungsstätte bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten.

4.2.9 Räumen des Baufeldes Der Teilabbruch der Betonboxen und Lagerflächen erfolgt in Abstimmung mit dem Auftragneh- mer bauseits. Dem Auftragnehmer wird ein verdichtungsfähiges Schotter-Grobplanum (Kalk- steinschotter 0/45) übergeben. Der vorhandene Schotter überschreitet die Grenzwerte der Ma-

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terialklasse BM-F3 gemäß Ersatzbaustoffverordnung (MantelV 09.07.2021). Weitere Einzel- heiten zur Bodenbeschaffenheit sind der Anlage_05a zu entnehmen und planerisch zu berück- sichtigen.

4.2.9.1 Bestandsleitungen Im Norden des Baufeldes befinden sich elektrische Versorgungsleitungen (NYY 5x4), welche ggf. gesichert oder umgelegt werden müssen sowie ein Kabelleerrohr DN 100 (Anlage_A01).

4.2.9.2 Platzbeleuchtung rückbauen / versetzen Ferner ist der vorhandene Beleuchtungsmast am nördlichen Baufeldende zurückzubauen und nach Angabe des Auftraggebers auf dem ZBB zu lagern. Das dazugehörige Betonfundament ist abzubrechen und zu entsorgen. Der Mast ist nach Angabe bzw. nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber nördlich des Baufeldes im Bereich der Boxen neu zu setzen und anzuschließen. Sollte sich das Mast- fundament nicht beschädigungsfrei vom Masten trennen lassen, hat der Auftragnehmer einen Ersatzmasten auf seine Kosten zu beschaffen und zu installieren.

4.2.10 Ver- und Entsorgung

4.2.10.1 Baustellenversorgung Die Anschlüsse und Verteiler für Baustrom werden vom Auftragnehmer hergestellt. Der Auf- tragnehmer sorgt für Zählereinrichtungen, denen der Verbrauch entnommen werden kann. Die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer (dazu auch 3.1 ff). Die Herstellung der für die Baumaßnahme erforderlichen Bauwasseranschlüsse sind Leis- tungsgegenstand des Auftragnehmers und damit auf seine Kosten zu planen und herzustellen. Hierbei sind entsprechende Schutzeinrichtungen für das Trinkwasser vorzusehen. An die be- stehenden Trinkwasserleitungen / Unterflurhydranten auf dem Gelände des ZBB (An- lage_A01) kann angeschlossen werden.

Hinweis Sanitäreinrichtungen für Baustellenpersonal des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat für sein Personal vor Ort sanitäre Einrichtungen zu beschaffen und zu betreiben. Eine Abwasserentsorgung, z.B. für eine Lösung mittels mobilem Sanitärcontainer, hat der Auftragnehmer selbst herzustellen. Hierzu kann an bestehende Schmutzwasser- Grundleitungen (Hauptschächte, Anlage_A06) angeschlossen werden.

4.2.10.2 Abwasserentsorgung Im Bestand vorhandene Anlagen zur Entsorgung von Abwasser können im Rahmen der ver- fügbaren Kapazitäten und der Bedingungen für die Einleitung genutzt werden. Sofern Maß- nahmen der bauzeitlichen Abwasservorbehandlung und Reinigungseinrichtungen erforderlich sind, ist Zulassung, Auf- und Abbau sowie der Betrieb und die Überwachung im Verantwor- tungsbereich des Auftragnehmers.

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4.2.10.3 Entsorgung von Bauabfällen/Aushub Die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehenden Abfälle, Bauschutt und sonstige Materialien bedürfen der ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung. Die damit einhergehenden Aufgaben sind Bestandteil der Leistungen. Der Auftraggeber hat das bauseits anfallende Material mittels einer Deklarationsanalyse un- tersuchen lassen. Es wird explizit auf die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) verwiesen, wonach der Einsatz von Aushubmaterial in technischen Bauwerken mit den Anforderungen der EBV abgestimmt sein muss. Die Schottertragschicht und die tieferliegenden Bodenschichten wurden der Klasse Z1.1 zu- geordnet. Die Weiterverwertung oder Entsorgung ist dementsprechend abzustimmen. Weitere Angaben zur chemischen Beschaffenheit des Baugrundes sind der Anlage_A05a zu entneh- men. Bei Verdacht einer Belastung von Böden führt der Auftragnehmer die erforderlichen Untersu- chungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber durch. Aushubmaterialien, die aus dem Baufeld stammen, werden vorrangig wieder vor Ort einge- baut.

4.2.11 Erdarbeiten Hinterfüllungen und Auffüllungen sind mit geeignetem, lehmfreiem Material lagenweise einzu- bringen und zu verdichten. Angelieferte natürliche Mineralstoffgemische oder Verfüllmateria- lien aus Recyclingmaterial bedürfen des Nachweises hinsichtlich Güte und Eignung.

4.3 Einweisung des Auftraggebers

Die Leistung beinhaltet die technische Einweisung des Auftraggebers, seiner Beauftragten und Bediensteten durch den Auftragnehmer in sämtliche Anlagen nach deren Fertigstellung, je- doch vor der vertraglichen Abnahme. Die Einweisung ist durch den Auftragnehmer entsprechend zu protokollieren. Hier müssen die eingewiesenen Personen in Druckbuchstaben genannt werden. Diese müssen das Protokoll unterschreiben. Sämtliche Einweisungsprotokolle sind den Revisionsunterlagen beizufügen. Das Vorliegen ist Schlusszahlungsvoraussetzung.

4.4 Wartungsleistungen Bei den Wartungsleistungen handelt es sich um Leistungen im Zusammenhang mit der War- tung, Inspektion und Instandsetzung der technischen Ausstattung über einen Zeitraum von vier Jahren für die Dauer der Gewährleistung für das Gesamtwerk. Wartungsleistungen sind Bestandteil der Leistungen des Auftragnehmers und umfassen alle Leistungen der Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Die Ansätze für die Inspektion und Wartung aller wartungspflichtiger Anlagen für die Dauer der Gewährleistung sind Leistungsbestandteil des AN, aber bei Angebotsabgabe separat auszu- weisen.

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5. Einbindung des Auftraggebers und Dritter

5.1 Öffentlich-rechtliche Zulassungen Die Leistung beinhaltet explizit das Einholen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulas- sungen, Erlaubnisse und Genehmigungen für alle Leistungsbestandteile. Die Genehmigungs- fähigkeit der Unterlagen ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die Entwurfsaufstellung, wobei der ASP und die Stadt Paderborn entsprechend mitwirken. Die Beteiligung der zuständigen Behörden ist Aufgabe des Auftragnehmers. Mit der Unterzeichnung von Genehmigungsunterlagen durch den Auftraggeber verbindet sich keine bauvertragliche Verantwortungsübernahme durch den Auftraggeber. Die Verantwortlich- keit für die Unterlagen und das Werk des Auftragnehmers – insbesondere hinsichtlich der Ge- nehmigungsfähigkeit – verbleibt vollständig beim Auftragnehmer. Die Leistung beinhaltet die Durchführung und Bescheinigung aller nach öffentlichem Recht oder für die Inbetriebnahme erforderlichen Prüfungen (z.B. Blitzschutzanlage), Abnahmen, Bauzustandsbesichtigungen, Zustimmungen und ähnliches durch die jeweils zuständigen Be- hörden, Stellen, staatlich anerkannten und sonstigen Sachverständigen, Gutachtern u.ä.. Der Auftragnehmer hat diese rechtzeitig zu veranlassen. Er unterrichtet den Auftraggeber mit aus- reichendem Vorlauf von 2 Wochen über die Termine.

5.2 Information und Abstimmung

5.2.1 Beteiligte des Auftraggebers Der Auftraggeber benennt mit Auftragserteilung eine Person, die für die Abwicklung der ver- traglichen Inhalte zuständig ist (Projektleitung). Die Projektleitung des Auftraggebers ist zu- ständig für die Vertragsabwicklung und alle sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Informations-, Abstimmungs- oder andere kommunikative Vorgänge, die gemäß der funktio- nalen Leistungsbeschreibung oder anderen Vertragsbestandteilen erfolgen müssen, sind an die zuständige Projektleitung zu richten. Sofern weitere Stellen des Auftraggebers in die Ab- stimmung einbezogen werden müssen (z.B. Fachbauleitung oder Fachingenieure des Auftrag- gebers), ist vorab die zuständige Projektleitung des Auftraggebers darüber zu informieren. Der Auftraggeber behält sich die Beauftragung Dritter zur Übernahme von Bauherrenaufgaben vor.

5.2.2 Information und Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie dessen Beratern Der Auftraggeber wird über alle Arbeitsschritte informiert. Alle Arbeitsergebnisse und Doku- mente werden dem Auftraggeber zur Information vorgelegt. Die Information betrifft auch die Abstimmung mit Dritten. Die Entwurfsplanung ist bereits während der Erarbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Planungsergebnisse der Entwurfsplanung sind dem Auftraggeber umfänglich zuzusenden, vorzustellen und mit ihm abzustimmen. Hierzu dient z.B. ein Präsentationstermin, den der Auf- tragnehmer mit einem Vorlauf von 14 Tagen mit dem Auftraggeber vereinbart. Die Ergebnisse der Genehmigungsplanung sind dem Auftraggeber als Dokumentation mit ih- rer Einreichung zu übergeben (1-fache Ausfertigung des Genehmigungsantrags, digital und in Papier). Die Abstimmung mit dem Auftraggeber bezieht grundsätzlich die Abstimmung mit allen bau- beteiligten Stellen und Beratern mit ein. Über die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Abstimmungen hinaus bedürfen insbesondere nachstehende Punkte der Abstimmung:

 Die Entwurfsplanung,  Bauantragsunterlagen,

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 Die Planung von Baustelleneinrichtung, Zuwegungen, Sicherungsmaßnahmen, Bau- ablauf und Baustellenlogistik,  Die Planung von Gebäudeleittechnik, elektrotechnischen und Lüftungsanlagen,  Planung und Inbetriebnahme der Fernmelde- und informationstechnischen Anlagen,  Anschlüsse technischer Anlagen an den Bestand,  Anzahl und Ort von Löschmitteleinheiten,  Die Erarbeitung des amtlichen Lageplans bedarf der Abstimmung mit dem Vermes- sungsamt,  Die Herstellung und der Anschluss der PV-Anlage an das Netz bedarf der Abstimmung mit Westfalen Weser Netz.  Termin- und Bemusterungszeitpläne  Anschlüsse an bestehende Anlagen im Bestandsgebäude wie die BMA.  Die Aufzählung ist nicht abschließend.

5.3 Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber Folgende Unterlagen bedürfen der Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber:

  1. Entwurfsplanung einschließlich der Farbkonzepte Planung von Baustelleneinrichtung, Zuwegungen, Sicherungsmaßnahmen, Bauablauf und Baustellenlogistik
  2. Muster
  3. Schnittstellen zur Gebäudeleittechnik / Gebäudeinformationssystem
  4. Terminplanung
  5. Zahlungspläne Unterlagen, die der Prüfung und Freigabe bedürfen, werden durch den Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen geprüft. Sollten aufgrund des Bauablaufs auftraggeberseitig kürzere Prüffristen erforderlich werden, ist der Auftraggeber rechtzeitig vor Einreichung der Pläne, über die ver- traglich vereinbarte Terminplanung, zu informieren. Bei Planänderungen werden die Betreffenden Unterlagen erneut zur Freigabe vorgelegt. Än- derungen werden im Planindex festgehalten. Sollten konstruktionsbedingt, durch die freie Wahl des Systems und der gewählten Bauweise Einschränkungen oder Abweichungen von den Regelungen der Ausschreibungsunterlagen unvermeidbar sein, so sind vom Auftragnehmer die Einschränkungen oder Abweichungen in Bezug auf Nutzung, Unterhaltung und Wartung des Objektes zu benennen und zu erläutern und Alternativen vorzuschlagen. Die Auswahl der Alternative bedarf der Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber.

5.4 Bemusterung

Alle wesentlichen Ausstattungsteile sowie alle sichtbaren Elemente der Gebäudehülle, sind dem Auftraggeber zwecks Bemusterung zur Freigabe vorzulegen. Dazu gehören insbesondere, jedoch nicht abschließend, folgende Einbauteile und Materialien:

 Wand- und Bodenbeläge  Decken- und Wandbekleidungen  Wand- und Deckenfarben  eventuell notwendige Verkleidungen (Akustikdecken bzw. Maßnahmen)  Innen- und Außentüren  Fenster, Fensterbänke innen und außen  Zargen, Beschläge und Handhaben

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 Armaturen  Schalter und Steckdosen  WC-Trennwände  Sanitärobjekte inkl. zu liefernder Accessoires  Leuchten und Leuchtmittel  Sichtbare Einbauten der TGA (z.B. Lüftungstechnik, Heizkörper)  Sockel, Wandschutzleisten/ Eckschutzschienen  Geländer, Attika  Feste Einbauten  Fassadenelemente  Sonnenschutz  Pflastermaterialien und Borde Die Bemusterung erfolgt grundsätzlich anhand beispielhafter, gegenständlicher Muster. Eine Bemusterung anhand von Fotografien, Abbildungen oder Katalogen bedarf der einzelfallbezo- genen Zustimmung des Auftraggebers. Die Freigaben sind zu dokumentieren. Dazu sind die gegenständlichen Muster mit Freigabe- zeichen (z.B. Klebeetiketten) während der Bauphase bis zur Abnahme im Baustellencontainer durch den Auftragnehmer aufzubewahren. Zwischen Mustervorlage und Bestätigung durch den Auftraggeber müssen im Regelfall 2 Wo- chen liegen. In begründeten Ausnahmefällen kann innerhalb einer Woche bemustert werden.

5.5 Überwachung und Kontrolle durch den Auftraggeber Der Auftraggeber behält sich eine Kontrolle und Überwachung aller Leistungen vor. Dies kann beinhalten:

  1. Aufgaben der Fremdüberwachung
  2. Werkskontrollen
  3. turnusmäßige Überwachung von Qualität und Fortschritt der Leistungen
  4. Vermessungstechnische Kontrolle der Bauausführung
  5. Kontrolle der Abdichtung Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber qualitative, quantitative und terminliche Überprüfungen aller Leistungen. Der Auftraggeber hat das Recht alle Leistungen des Auftrag- nehmers - auch in Zwischenständen - unangemeldet einzusehen und zu prüfen. Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber, alle im Endzustand nicht mehr sichtbaren oder zugänglichen Bauteile oder Stoffe vor deren Verdeckung auf vertragsgemäßen Zustand prüfen zu können. Dazu gehört bei der Verwendung von Fertigteilen erforderlichenfalls auch eine Besichtigung der Herstellprozesse am Produktionsort. Dem Auftraggeber sind für die betroffenen Stoffe und Bauteile, die im Endzustand nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind, spätestens 14 Kalendertage vorher die Zeitpunkte bekannt zu geben, ab dem die Stoffe nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind. Wird dies vom Auftragneh- mer versäumt, ist der Auftragnehmer zur vollständigen Freilegung zur Prüfung auf vertragsge- mäßen Zustand verpflichtet. Vorprüfungen und Leistungsfeststellungen stellen keine Übergabe / Übernahme dar.

5.6 Einbindung Dritter Die Leistung beinhaltet die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlichen Einbindun- gen Dritter. Die Einbindung ist durch den Auftragnehmer entsprechend zu dokumentieren.

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Dies betrifft insbesondere die bedarfsweise Einbindung von Leitungsträgern, Feuerwehr, STEB, Eigentümer und Nutzer von angrenzenden Grundstücken sowie von mit der Projekt- steuerung beauftragten Dritten.

Anlagenverzeichnis:

Anlage_A00 Lageplan ZBB / Baufeld

Anlage_A01 Baustelleneinrichtung und Erschließung

Anlage_A02 Architektonisches Vorkonzept

Anlage_A03 Rahmenterminplan

Anlage_A04 Raumtypenbuch

Anlage_A05 Bodengutachten

Anlage_A05a Deklarationsanalyse

Anlage_A06 Lage öffentliche Kanalisation ZBB

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