Anlage 2 Vertrag für Planung und Bau einer Werkstatthalle (17.08.2026).pdf

Planungs- und Bauleistungen zum schlüsselfertigen Neubau einer Werkstatthalle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 15:14 (Europe/Berlin)

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1

V

ERTRAG

über die Planungs- und Bauleistungen

zum schlüsselfertigen Neubau einer

Werkstatthalle in Paderborn

zwischen

dem

Abfallentsorgungs- & Stadtreinigungsbetrieb Paderborn (ASP)

An der Talle 21

33102 Paderborn

nachstehend Auftraggeber genannt

und

der / dem

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vertreten durch Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

nachstehend Auftragnehmer genannt

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INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL ............................................................................................................................... 3

§ 1 Vertragsgegenstand ...................................................................................................... 4

§ 2 Vertragsgrundlagen ....................................................................................................... 4

§ 3 Schlüsselfertige Errichtung ............................................................................................ 7

§ 4 Planungsleistungen ....................................................................................................... 9

§ 5 Bauablauf .................................................................................................................... 10

§ 6 Leistungsänderungen .................................................................................................. 10

§ 7 Recht des Auftraggebers auf Ersatzvornahme während der Ausführung ..................... 13

§ 8 Sicherheiten ................................................................................................................ 13

§ 9 Vertragsstrafen ............................................................................................................ 16

§ 10 Ausführungsfristen und Behinderung ......................................................................... 18

§ 11 Vergütung .................................................................................................................. 20

§ 12 Aufbau und Hinterlegung der Urkalkulation ................................................................ 20

§ 13 Zahlungsmodalitäten ................................................................................................. 21

§ 14 Nachunternehmereinsatz ........................................................................................... 23

§ 15 Arbeitskräfte des Auftragnehmers und des Nachunternehmers ................................. 24

§ 16 Abnahme ................................................................................................................... 25

§ 17 Gewährleistung .......................................................................................................... 26

§ 18 Gefahrtragung/Haftung/Versicherung ........................................................................ 27

§ 19 Urheber- und Nutzungsrechte .................................................................................... 30

§ 20 Kündigung ................................................................................................................. 32

§ 21 Geheimhaltung .......................................................................................................... 33

§ 22 Informationsrechte, Weisungs- und Kontrollrechte ..................................................... 34

§ 23 Höhere Gewalt ........................................................................................................... 34

§ 24 Folgen einer Vertragsbeendigung .............................................................................. 34

§ 25 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort/Gerichtsstand, Loyalität, Schriftform ............... 35

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PRÄAMBEL

Der Auftraggeber Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb Paderborn (ASP) ist ein Eigen-

betrieb der Stadt Paderborn.

Aufgrund von mangelnden Raumkapazitäten im Bereich der Schilder- , LSA- und Holzwerkstätten

soll im Bereich der Schüttgüterboxen auf dem zentralen Bau- und Betriebshof der Stadt Pader-

born ein Werkstattneubau errichtet werden.

Das Baufeld liegt in der Straße An der Talle 21 in 33102 Paderborn. Der Zentrale Bau- und Be-

triebshof der Stadt Paderborn (ZBB) bzw. des ASP wurde in den neunziger Jahren errichtet. An

dem Standort sind die operativen Bereiche der Stadt Paderborn, mit Ausnahme des Stadtent-

wässerungsbetriebs, untergebracht.

Kriterien der Planung sind insbesondere Nutzungsqualität und Wirtschaftlichkeit mit dem Ziel ei-

ner nachhaltigen und wirtschaftlichen baulichen Ausführung und der Sicherstellung des Betriebes

der Gebäude.

Der Auftraggeber führte eine Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb zur Vergabe der

Planungs- und Bauleistungen durch. Bereits im Vergabeverfahren konnten alle Bieter ihre Ände-

rungsvorschläge zu den Leistungsanforderungen und zum Vertragswerk einbringen. Der Auftrag-

nehmer hat insbesondere auch die Möglichkeit erhalten, die inhaltliche Ausgestaltung der Ver-

tragsbedingungen zu beeinflussen.

Neben der Leistung der Errichtung übernimmt der Auftragnehmer auch die in diesem Vertrag und

seinen Anlagen beschriebenen Planungsleistungen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

Die Präambel ist Teil des Vertrages.

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§ 1

Vertragsgegenstand

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche Planungs- und Bauleistungen,

die zur fachgerechten und funktionsbereiten Erstellung der Werkstatthalle (im Folgenden:

Bauvorhaben) notwendig sind.

(2) Die Arbeiten werden auf dem zentralen Bau- und Betriebshof der Stadt Paderborn, An der

Talle 21, 33102 Paderborn, durchgeführt. Das Baufeld ist auf dem Lageplan eingezeichnet

(Anlage 1).

(3) Der Auftragnehmer trägt als Generalunternehmer für die vertraglich geschuldeten Leistun-

gen die alleinige Verantwortung für die Erfüllung des Vertrages, auch wenn er einen Teil

der Lieferungen und Leistungen an Nachunternehmer und Unterlieferanten vergibt. Letzt-

genannte sind lediglich Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(4) Dem Auftragnehmer ist untersagt, Stoffe, Materialien oder Gegenstände in die vertragsge-

genständlichen Grundstücke einzubringen, insbesondere in den Boden einzubringen, so-

weit dies nicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich oder zweckmäßig ist. Es

dürfen keine Stoffe, Materialien oder Gegenstände eingebracht werden, die geeignet sind,

gesundheitliche, ökologische oder sonstige Gefahren, insbesondere schädliche Bodenver-

änderungen oder eine Beeinträchtigung des Grundwassers oder Belastung der Werkstatt-

halle, herbeizuführen.

§ 2

Vertragsgrundlagen

(1) Die Rechte und Pflichten der Parteien richten sich in erster Linie und vorrangig nach diesem

Vertrag.

(2) Maßgeblich für die Ausführung und Definition der vertraglichen Pflichten und Leistungen

sind darüber hinaus die folgenden Anlagen, Unterlagen und Dokumente in der nachstehen-

den Reihen- und Rangfolge:

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  1. die gesamten Vergabeunterlagen (Anlage 2), insbesondere inkl. Leistungsbe-

schreibung samt Anlagen (Pläne, architektonisches Vorkonzept, Bodengutach-

ten etc.),

  1. der Bauablaufterminplan (Anlage 5),

  2. das verbindliche Angebot des Auftragnehmers vom XX.XX.2026 [wird später

ergänzt] (Anlage 3),

  1. der Genehmigungsbescheid (wird später beigefügt).

(3) Ergänzend zu den Vertragsbedingungen, aber nachrangig zu den Regelungen dieses Ver-

trages nebst Anlagen werden in nachstehender Reihen- und Rangfolge als Vertragsgrund-

lagen einbezogen:

  1. die Regelungen der VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten-

den Fassung;

  1. die Regelungen zum Werkvertragsrecht des BGB mit Ausnahme von § 650e

und § 650f BGB.

(4) Für die Ausführung der Vertragsleistungen gelten ergänzend:

  1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich der allgemeinen

technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C), in der jeweils bis zur Ab-

nahme geltenden Fassung;

  1. alle technischen Vorschriften und Normen in der bis zur Abnahme jeweils aktu-

ellen Fassung wie zum Beispiel DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen,

VDI/VDE-Richtlinien, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik

entsprechen, sowie die Herstellerrichtlinien und -vorschriften zum Zeitpunkt der

Abnahme;

  1. die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz wie zum Beispiel die Bau-

stellenverordnung und die Regelungen zum Arbeitsschutz auf der Baustelle,

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das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstätten-

richtlinie, die Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen der Berufs-

genossenschaften, die Richtlinien und Vorschriften der Deutschen Sachversi-

cherer und die Herstellerrichtlinien und -vorschriften;

  1. die öffentlich-rechtlichen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften

des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstiger öffentlich-rechtli-

cher Körperschaften, wie zum Beispiel das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die

Nachweisverordnung, die Abfallverzeichnis-Verordnung, das Bundes- und Lan-

desimmissionsschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen und Durch-

führungsvorschriften, die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und die

ergänzende Durchführungsbestimmung; der Auftraggeber weist ausdrücklich

darauf hin, dass eine fachgerechte Entsorgung gemäß der vorstehenden Rege-

lungen zu gewährleisten ist und insbesondere Bauschutt nicht angeschüttet

oder vergraben werden darf.

  1. das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW) sowie die „Besonderen

Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des TVgG-NRW“ (An-

lage 4).

  1. Weitere Vertragsbestandteile und -grundlagen sind nicht vereinbart.

(5) Sofern zwischen den zuvor bezeichneten Vertragsbestandteilen und -grundlagen Wider-

sprüche oder Abweichungen bestehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftragge-

ber auf diesen Umstand hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vor der

Ausführung der davon betroffenen Leistungen aufzufordern, die Unstimmigkeiten in den

Vertragsbestandteilen und -grundlagen zu klären und eine Entscheidung über Art und Um-

fang der tatsächlich geforderten Leistungen zu treffen.

(6) Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftrag-

nehmers sind keine Vertragsgrundlage, auch wenn der Auftraggeber diesen nicht ausdrück-

lich widersprochen hat.

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(7) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber unaufgefordert und schriftlich darauf hin, wenn

sich für das Bauvorhaben einschlägige, in § 2 Abs. 4 genannte Vorschriften nach Vertrags-

schluss und vor Abnahme ändern. Der Auftraggeber kann eine Anwendung der geänderten

Vorschriften jederzeit nach Maßgabe des § 6 verlangen.

§ 3

Schlüsselfertige Errichtung

(1) Der Auftragnehmer ist zur schlüsselfertigen Erbringung sämtlicher nach diesem Vertrag

inkl. Anlagen geschuldeten Planungs- und Bauleistungen für den in § 1 genannten Ver-

tragsgegenstand verpflichtet. „Schlüsselfertig“ bedeutet, dass das zu errichtende Bauvor-

haben vollständig fertig, funktionsfähig und betriebsbereit ist, so dass es zu der vertraglich

vorgesehenen Nutzung insbesondere gemäß der Anlage 2 uneingeschränkt zur Verfügung

steht. Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere alle Lieferungen, Hilfs-

und Nebenleistungen sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um das hier betreffende

Bauvorhaben schlüsselfertig und funktionsfähig, einschließlich sämtlicher in diesem Ver-

trag, den Vertragsgrundlagen sowie in den Anlagen genannten Leistungen und Qualitäten,

termingerecht so auszuführen, dass es uneingeschränkt zu den vertragsgemäßen Zwecken

genutzt werden kann.

(2) Der Vertrag und die Leistungsbeschreibung definieren das Bauvorhaben des Auftragneh-

mers nur funktional und ergebnisorientiert. Der Auftragnehmer hatte deshalb die Vergabe-

unterlagen und insbesondere die Leistungsbeschreibung mit allen Anlagen (Anlage 2) so-

wie sämtliche ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Pläne etc. im Hinblick auf

die vereinbarte Funktionalität des Bauvorhabens auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu über-

prüfen. Die zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen – auch wenn sie in diesem Ver-

trag oder in den ihm überlassenen Unterlagen nicht ausdrücklich genannt sind – hat der

Auftragnehmer - soweit erforderlich - selbst zu ermitteln und in seiner Verantwortung fest-

zulegen. Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche Planungs- und Bauleistungen, die erfor-

derlich sind, um das Bauvorhaben vollständig zu erstellen, und zwar einschließlich solcher

Leistungen, die nach dem Vertrag und seinen Anlagen nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch

notwendig sind, um die uneingeschränkte Funktionstauglichkeit und Abnahmefähigkeit her-

zustellen. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, ohne Anspruch auf zusätzliche

Vergütung alle Leistungen zu erbringen, die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten und

des werkvertraglichen Erfolges erforderlich sind. Dies gilt nur für solche Leistungen nicht,

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die er auch als fachkundiger Unternehmer im Vorfeld nicht erkennen konnte oder Leistun-

gen, die in den Vergabeunterlagen dem Auftraggeber zugewiesen wurden.

(3) Der Auftragnehmer schuldet die Funktionstüchtigkeit und den einwandfreien und in allen

Betriebszuständen sicher erfolgenden Betrieb des Bauvorhabens sowie die Freiheit von

systematischen Konstruktions- und Auslegungsfehlern. Der Auftragnehmer steht für die

Güte, Zweckmäßigkeit, die Erfüllung der Anforderungen behördlicher Abnahmen und Ab-

nahmen von behördenähnlichen Institutionen (einschließlich Prüf- und Zertifizierungsstel-

len, Berufsgenossenschaften, Versicherer u. Ä.) und die Vollständigkeit der gesamten Lie-

ferungen und Leistungen hinsichtlich Material und Auslegung, Bemessung, Konstruktion,

Werkstoffwahl, Ausführung und Montage ein. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle

Einzelteile, Komponenten und Systeme des gelieferten Bauvorhabens funktional und wirt-

schaftlich aufeinander abgestimmt sind und ein einheitliches Ganzes darstellen. Der Auf-

tragnehmer steht für die Güte der Bauart des Bauvorhabens, der konstruktiven Durchbil-

dung unter Berücksichtigung der Erfordernisse für Betrieb, Instandhaltung und Wartung,

der verwendeten Werkstoffe, der Projektierung und Montage des Bauvorhabens ein.

(4) Der Auftragnehmer hat die Grundstücke mit ihren Bestandteilen und Gegebenheiten sowie

die Zufahrtswege und umliegende Bebauung im Hinblick auf die von ihm zu erbringenden

Leistungen besichtigt und versichert, dass für die von ihm vertragsgemäß zu erbringenden

(Planungs-)Leistungen keine Bedenken bestehen. Die sich hieraus ergebenden Leistungs-

anforderungen und die bestehenden bzw. in den Vergabeunterlagen (Anlage 2) beschrie-

benen Schwierigkeiten hat der Auftragnehmer bei der Kalkulation seiner Leistungen im

Rahmen der vorgenannten Regelungen berücksichtigt. Er wird seine Leistungen gemäß

seinem eingereichten Baustellenlogistikkonzept (Anlage 3), welches stets weiterzuentwi-

ckeln und der jeweils aktuellen Lage anzupassen ist, erbringen. Der Auftragnehmer ver-

pflichtet sich insofern ausdrücklich, alle Planungs-, Liefer-, Montage- und Bauleistungen zu

erbringen, soweit diese erforderlich sind, um das Bauvorhaben zum werkvertraglich ge-

schuldeten Erfolg und zur vertraglich vorgesehenen Nutzung mangelfrei, betriebsbereit,

vollständig und insbesondere gemäß den Vorgaben der Vergabeunterlagen (Anlage 2) voll-

ständig funktionsfähig herzustellen.

(5) Der Auftragnehmer übernimmt auch die Koordination für die von ihm zu erbringenden Leis-

tungen, d. h. insbesondere bezüglich der Generalunternehmer- und Planungsleistungen ei-

nerseits, wie auch der Leistungen der von ihm beauftragten Nachunternehmer und Sonder-

fachleute sowie der Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers und integriert dies in seine

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eigenen Abläufe.

(6) Der Auftragnehmer wird unverzüglich insbesondere auch auf von ihm erkannte Koordinati-

onsprobleme mit vom Auftraggeber beauftragten Dritten hinweisen und den Auftraggeber

rechtzeitig unter Berücksichtigung einer ausreichenden Vorlauffrist über alle Leistungen

und Mitwirkungshandlungen informieren.

(7) Sofern der Auftragnehmer Mitwirkungen des Auftraggebers benötigt, muss er diese Mitwir-

kung unverzüglich schriftlich abrufen. Er muss dem Auftraggeber dabei für die notwendige

Erklärung mindestens eine Frist von 2 Wochen einräumen, demzufolge muss er seine Ter-

minplanung entsprechend einrichten.

(8) Der Auftragnehmer trägt nur die Risiken aus dem Baugrund (z.B. Bodenbeschaffenheit,

Grundwasser und Bodendenkmäler), die ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses be-

kannt waren oder für ihn aus Gutachten, Bestandsunterlagen, Stellungnahmen und sonsti-

gen Unterlagen oder durch Besichtigungen erkennbar waren.

§ 4

Planungsleistungen

(1) Der Auftragnehmer hat vom Auftraggeber das vorliegende architektonische Vorkonzept er-

halten. In Fortentwicklung dieser Planung erbringt er insbesondere die Entwurfs-, Geneh-

migungs- und Ausführungsplanung inklusive aller, für die Errichtung des Bauvorhabens er-

forderlichen Architekten- und Fachingenieurleistungen. Zu den Planungsleistungen, die

vom Auftragnehmer zu erbringen sind, gehören auch die erforderlichen Gutachter- und

Sachverständigenleistungen, Leistungen der Sonderfachleute sowie Werkstatt- und Mon-

tageplanungsleistungen. Die Planungsleistungen erfolgen zur schlüsselfertigen und be-

triebsbereiten Erstellung des Bauvorhabens nach Maßgabe dieses Vertrages und der in § 2

angeführten Vertragsgrundlagen. Geschuldet ist eine vollständige, funktionsgerechte, den

Anforderungen der Genehmigung entsprechende, ausführungsreife, detailgenaue und ter-

mingerechte Planung, die sich an der praktischen Durchführung des Bauvorhabens orien-

tiert und die an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen und zu vervollständigen ist. Ins-

besondere hat der Auftragnehmer auch die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) wei-

tergehend beschriebenen Planungsleistungen zu erbringen.

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(2) Der Auftragnehmer hat alle für das Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen und Nachweise

in eigener Verantwortung zu erstellen. Der Auftragnehmer hat insbesondere alle noch er-

forderlichen Prüfungen einschließlich aller Zulassungen, Erlaubnisse und Abnahmen recht-

zeitig einzuholen.

(3) Der Auftragnehmer wird die weiteren (Ausführungs-)Planungsleistungen gemäß der Vorga-

ben der Vergabeunterlagen (Anlage 2) und innerhalb der dort im Rahmenterminplan ange-

gebenen Fristen unter Berücksichtigung der Anregungen des Auftraggebers erbringen. An-

regungen oder Sicht- und Prüfvermerke des Auftraggebers entbinden den Auftragnehmer

nicht von der Haftung für die von ihm zu erbringenden Leistungen.

§ 5

Bauablauf

(1) Der Auftragnehmer stellt den verantwortlichen Bauleiter bzw. Fachbauleiter entsprechend

der Landesbauordnung NRW.

(2) Der Auftraggeber sowie dessen Beauftragte sind jederzeit berechtigt, die Baustelle zu be-

treten, zu besichtigen, zu filmen und zu fotografieren. Dazu gehören auch Baustellenfüh-

rungen des Auftraggebers für Gäste, welche mit dem Auftragnehmer abzustimmen sind.

Die Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers darf dadurch nicht behindert werden.

§ 6

Leistungsänderungen

(1) Die Parteien erklären, dass sie davon ausgehen, dass § 650b BGB keine Anwendung findet

und sich die Anordnung von Leistungsänderungen nach den Vorschriften der VOB/B richtet,

soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. Soweit ein Gericht (OLG oder BGH)

während der Vertragslaufzeit entscheiden sollte, dass die Vorschriften zur Leistungsände-

rung des Bauvertragsrechts nach dem BGB der VOB/B vorgehen, vereinbaren die Parteien

schon jetzt, dass für den Fall, dass § 650b BGB Anwendung findet, Leistungsanordnungen

abweichend von § 650b Abs. 2 BGB bereits nach 14 Kalendertagen und nicht erst nach 30

Kalendertagen ergehen können.

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(2) Dieses Recht zur Leistungsänderung schließt auch das Recht ein, Änderungen der Bau-

umstände, der Bauzeit bzw. der Ausführungsfristen anzuordnen, es sei denn, eine solche

Anordnung stellt einen unangemessenen Eingriff in die betriebliche Disposition des Auf-

tragnehmers dar und ist ihm nicht zumutbar. Gründe hierfür sind von dem Auftragnehmer

darzulegen.

(3) Anordnungen erfolgen aus Beweisgründen schriftlich und dürfen nur von Personen erteilt

werden, die zur Anordnung von Leistungsänderungen berechtigt sind. Der Auftragnehmer

darf und muss eine geänderte oder zusätzliche Leistung grundsätzlich nur nach Abschluss

einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung ausführen. Ein Leistungsverweigerungs- oder

Zurückbehaltungsrecht steht ihm insoweit nicht zu. Soweit sich die Vertragsparteien auf

eine Vergütung für Nach- und/oder Änderungsaufträge vor Ausführung nicht einigen konn-

ten, ist der Auftragnehmer dennoch und nur insoweit verpflichtet, die Änderungsleistungen

auszuführen, als der Auftraggeber dies schriftlich unter Anerkennung einer Vergütungs-

pflicht dem Grunde nach verlangt. Soweit § 650c Abs. 3 BGB Anwendung findet, gilt Fol-

gendes: § 650c Abs. 3 BGB wird derart geändert, dass für den Fall, dass der Nachtrag dem

Grunde oder der Höhe nach streitig ist, der Unternehmer keinen Anspruch auf Abschlags-

zahlungen in Höhe von 80 % der geforderten Mehrvergütung hat. Vielmehr bestimmt sich

die Höhe der Abschlagszahlungen aus dem Mittel aus dem letzten Angebot des Auftrag-

nehmers und dem letzten Vorschlag des Auftraggebers zur Nachtragsvergütung.

(4) Der Auftragnehmer ist bei einer kosten- und/oder bauzeitenrelevanten Anordnung verpflich-

tet, dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistungen ein Nachtragsangebot gemäß den

nachstehenden Regelungen vorzulegen:

In dem Nachtragsangebot muss dargestellt werden, inwiefern die auszuführende Leistung

von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht oder es sich um eine zusätzliche Leis-

tung handelt. Nachträge sind nach Einheitspreisen aufzugliedern einschließlich Zeitansatz

und aller Teilkostenansätze (Mittellohn, Verrechnungssatz, Aufwandswerte für Lohnstun-

den, Materialkostenansätze, Gerätekostenansätze, Betriebskostenansätze, Betriebsstoff-

kostenansätze, Nachunternehmerkosten, etwaige Zuschläge und Nachlässe).

Der Auftragnehmer hat erfolgte Anordnungen darzulegen. Wenn der Auftragnehmer seine

Nachtragsforderung auf eine schriftliche Anordnung des Auftraggebers stützt, hat er diese

im Nachtragsangebot zu bezeichnen.

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In dem Nachtragsangebot müssen die Auswirkungen der Leistungsänderung auf den Bau-

ablauf sowie sonstige Auswirkungen der Leistungsänderung angegeben und erläutert wer-

den. Grundlage hierfür muss in jedem Fall ein aktueller Bauablaufterminplan (Anlage 5)

sein, der nicht älter als zwei Wochen sein darf.

In dem Nachtragsangebot müssen alle kostenmäßigen Auswirkungen der geänderten/zu-

sätzlichen Leistungen angegeben werden. Dies gilt auch für Kosten für eine etwaige Bau-

zeitverlängerung und Beschleunigungsmaßnahmen.

(5) Bei der Festlegung eines Preises für geänderte und zusätzliche Leistungen gilt § 650c

Abs. 1 und 2 BGB mit der Maßgabe, dass zur Nachtragsberechnung auf die Urkalkulation

(Anlage 6) zurückgegriffen wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, die hinterlegte Urkalkula-

tion zur Prüfung in Anwesenheit des Auftragnehmers nach vorheriger Benachrichtigung zu

öffnen.

(6) Im Rahmen der Vorbereitung einer Entscheidung des Auftraggebers über die Ausführung

einer Leistungsänderung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber umfassend zu unterstüt-

zen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Informationen zur Verfügung zu stellen,

die der Auftraggeber benötigt, um zu entscheiden, ob er eine Leistungsänderung anordnen

soll.

(7) Ordnet der Auftraggeber das Entfallen einzelner Vertragsleistungen vor deren Ausführung

an, so gilt: Der Auftragnehmer kann für die gekündigten Leistungen die anteilige Vergütung

verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der (Teil-)Aufhe-

bung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner

Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Als anzurechnende Ersatzauf-

träge sind auch alle Aufträge bei der Realisierung des vertragsgegenständlichen Bauvor-

habens anzusehen.

(8) Die vorstehenden Regelungen gelten auch im Falle auftretender Erschwernisse von Bau-

leistungen, nicht aber bei schlechtem Wetter.

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§ 7

Recht des Auftraggebers auf Ersatzvornahme während der Ausführung

Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung eines während der Ausführung aufge-

tretenen Planungs- oder Ausführungsmangels (§ 4 Abs. 7 VOB/B) nicht nach, so kann ihm der

Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er

ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe; dieses Recht wird dahingehend ein-

geschränkt, dass Voraussetzung der Kündigung mehr als nur unwesentliche Mängel sind. Statt-

dessen und in Abweichung von der VOB/B kann der Auftraggeber aber auch nach Ablauf dieser

Frist nicht nur unwesentliche Mängel durch einen Dritten beseitigen lassen und den Auftragneh-

mer mit den Kosten dieser Mängelbeseitigung belasten; in diesem Fall ist er nicht zur Kündigung

gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B berechtigt.

§ 8

Sicherheiten

(1) Für die vereinbarten Sicherheiten gelten die §§ 232 bis 240 BGB entsprechend, soweit sich

aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Sicherheiten dienen ins-

besondere dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen und die Gewährleistung,

einschließlich eventueller Schadenersatzansprüche bei Rücktritt, Nichterfüllung oder Been-

digung des Vertrages, sicherzustellen.

(2) Vertragserfüllungsbürgschaft

Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Vertragsschluss eine nicht auf erstes Anfordern

zahlbare Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürgen (Kredit-

versicherer, Bank oder Sparkasse) zu stellen in Höhe von 5 % des Pauschalfestpreises

(netto) gemäß § 11 für die Erfüllung sämtlicher ihm obliegender Verpflichtungen aus diesem

Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Ab-

rechnung, Mängelbeseitigung (inkl. sämtlicher mit Mängeln zusammenhängender Zah-

lungs- und Schadensersatzansprüche) und Schadensersatz sowie die Erstattung von Über-

zahlungen einschließlich der Zinsen, ferner für die Erfüllung von Schadensersatzansprü-

chen jeglicher Art, insbesondere wegen Schadensersatzes statt der Leistung, wegen

Pflichtverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und aus Abwicklungs-

verhältnissen, z.B. nach berechtigter Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber.

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Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Bürgschaft auch sämtliche Freistellungs- und

Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sichern muss, falls der

Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Ver-

halten des Auftragnehmers oder von dessen Nachunternehmern oder nachgeschalteten

Nachunternehmern zurückzuführen ist, insbesondere im Falle von Inanspruchnahme des

Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG, für Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge sowie

durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des

Auftragnehmers und/oder seiner Nachunternehmer. Zu § 14 AEntG und anderen baurecht-

lichen Nebengesetzen, die ebenfalls als Rechtsfolge eine bürgenähnliche Haftung des Auf-

traggebers vorsehen, besteht Einigkeit, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber umfas-

send von Ansprüchen freistellen muss, die seitens der Arbeitnehmer des Auftragnehmers

oder der Arbeitnehmer der Nachunternehmer des Auftragnehmers oder von gemeinsamen

Einrichtungen der Tarifvertragsparteien wegen ausgebliebener Zahlungen der Nachunter-

nehmer des Auftragnehmers direkt gegen den Auftraggeber erhoben werden, und dass sich

auch hierauf die Bürgschaft zu erstrecken hat.

Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist gemäß dem diesem Vertrag als Anlage 7a beigefügten

Muster zu stellen.

Stellt der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss,

so kann der Auftraggeber fällig werdende Abschlagszahlungen so lange - notfalls je in voller

Höhe - einbehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. In diesem Fall gelten

für die Auszahlung des Einbehalts an den Auftragnehmer die (auf die Bürgschaft bezoge-

nen) Regelungen des nachfolgenden Absatzes sinngemäß. Im Übrigen hat der Auftragneh-

mer jederzeit das Recht, vom Auftraggeber die Auszahlung des aus fälligen Abschlagszah-

lungen vorgenommenen Einbehalts Zug um Zug gegen Stellung einer vertragsgemäßen

Bürgschaft in (voller) Höhe von 5 % des Pauschalfestpreises (netto) gemäß § 11 zu verlan-

gen. Eine Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto kann der Auftragnehmer nicht ver-

langen.

Der Auftraggeber hat grundsätzlich nach der Abnahme gemäß § 16 die Bürgschaft mit Ent-

haftungserklärung zurückzugeben Zug um Zug gegen Stellung einer Mängelanspruchs-

bürgschaft. Sofern sich jedoch der Auftraggeber zu Recht im Abnahmeprotokoll unerledigte

Ansprüche wegen Mängeln und sonstige Ansprüche gleich welcher Art (insbesondere

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Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Zahlung einer ggf. vereinbarten Vertrags-

strafe) vorbehalten hat, ist er berechtigt, bis zu deren Erfüllung die Enthaftung der Bürg-

schaft zu verweigern in Höhe der (bei Einschaltung eines anderen Auftragnehmers abseh-

baren) Mängelbeseitigungskosten und/oder des Werts der daneben geltend gemachten An-

sprüche, zuzüglich einer Pauschale von 10 % des je einfachen Betrags für Nebenforderun-

gen wie Zinsen, Kosten der Rechtsverfolgung usw. Klargestellt wird jedoch, dass es dem

Auftraggeber verwehrt ist, wegen derselben Ansprüche einerseits die Bürgschaft nicht zu

enthaften, andererseits gegen einen einbehaltenen Werklohn(-restbetrag) Einwendungen

zu erheben und ihn nicht auszuzahlen (Verbot der Doppelbesicherung).

(3) Mängelanspruchsbürgschaft

Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach Abnahme eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare

Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürgen (Kreditversiche-

rers, Bank oder Sparkasse) zu stellen in Höhe von 5 % der Schlussabrechnungssumme in

ihrer objektiv richtigen Höhe (netto inkl. Nachträge gemäß § 6 dieses Vertrages) für die

Erfüllung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Mängel-

beseitigung (inkl. sämtlicher mit Mängeln zusammenhängender Zahlungs- und Schadens-

ersatzansprüche) sowie hinsichtlich der Erstattung von Überzahlungen einschließlich der

Zinsen. Die Höhe der Sicherheit ist erforderlich, um die außergewöhnlichen Risiken und

möglichen Schäden des Auftraggebers durch die Leistungen des Auftragnehmers abzusi-

chern. Sofern noch keine Einigkeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber über die Net-

toschlussabrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe erzielt ist, steht es dem Auf-

tragnehmer frei, die Höhe der Bürgschaft aus der seines Erachtens richtigen Höhe der Net-

toschlussabrechnungssumme zu ermitteln. Steht später aufgrund Einigung der Vertrags-

parteien oder aufgrund rechtskräftigen Urteils fest, dass die richtige Höhe niedriger ist, hat

der Auftraggeber unverzüglich wegen des überschießenden Betrags eine Teilenthaftungs-

erklärung gegenüber dem Bürgen abzugeben.

Für den Anspruch des Auftragnehmers, Zug um Zug gegen Stellung der Mängelanspruchs-

bürgschaft die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzuerhalten, gilt obiger § 8 Abs. 2.

Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Mängelanspruchsbürgschaft auch sämtliche

Freistellungs- und Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sichern

muss, falls der Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf

pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers oder von dessen Nachunternehmern oder

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nachgeschalteten Nachunternehmern zurückzuführen ist, insbesondere im Falle von Inan-

spruchnahme des Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG, für Sozial-/Unfallversiche-

rungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen wegen nicht geleis-

teter Zahlungen des Auftragnehmers und/oder seiner Nachunternehmer. Zu § 14 AEntG

und anderen baurechtlichen Nebengesetzen, die ebenfalls als Rechtsfolge eine bürgen-

ähnliche Haftung des Auftraggebers vorsehen, besteht Einigkeit, dass der Auftragnehmer

den Auftraggeber auch nach Abnahme seiner Leistungen umfassend von Ansprüchen frei-

stellen muss, die seitens der Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder der Arbeitnehmer der

Nachunternehmer des Auftragnehmers oder von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifver-

tragsparteien wegen ausgebliebener Zahlungen der Nachunternehmer des Auftragneh-

mers direkt gegen den Auftraggeber erhoben werden, und dass sich auch hierauf die Bürg-

schaft zu erstrecken hat.

Die Bürgschaft ist gemäß dem diesem Vertrag als Anlage 7b beigefügten Muster zu stellen.

Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit fünf Jahre nach Abnahme zurückzu-

geben. Soweit zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt

sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

(4) Im Falle der vom Auftragnehmer bzw. niemanden zu vertretenden Kündigung des Vertrages

sowie im Falle der Stellung eines Insolvenzantrags durch den Auftragnehmer über sein

Vermögen, hat der Auftraggeber das Recht, durch einseitige Erklärung in die mit den Nach-

unternehmern geschlossenen Verträge des Auftragnehmers einzutreten und insbesondere

von den Nachunternehmern die weitere Erbringung (ganz oder teilweise) von den im Rah-

men des jeweiligen Nachunternehmervertrages vertraglich geschuldeten Leistungen zu

verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein entsprechendes Eintrittsrecht des Auf-

traggebers in seinen Verträgen mit den Nachunternehmern vorzusehen. Bei Wahrnehmung

des Eintrittsrechts durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer überdies auch sämtliche

Unterlagen herauszugeben, die den jeweiligen Nachunternehmervertrag betreffen.

§ 9

Vertragsstrafen

(1) Für den Fall des Verzuges des Auftragnehmers mit den unter § 10 Abs. 2 genannten Zwi-

schenterminen (Vertragsfristen für die Fertigstellung der Genehmigungsplanung am

17

30.04.2027 sowie für die Fertigstellung der Werkplanung am 31.07.2027) verwirkt der Auf-

tragnehmer je Werktag (montags bis freitags) der von ihm verschuldeten Terminüberschrei-

tung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der sich aus der geprüften Schlussrechnung

ergebenden Netto-Schlussabrechnungssumme, höchstens jedoch 5 % der sich aus der ge-

prüften Schlussrechnung ergebenden Netto-Schlussabrechnungssumme.

Für den Fall des Verzuges des Auftragnehmers mit dem unter § 10 Abs. 1 genannten Fer-

tigstellungstermin am 30.04.2028 verwirkt der Auftragnehmer je Werktag (montags bis frei-

tags) der von ihm verschuldeten Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von

0,15 % der sich aus der geprüften Schlussrechnung ergebenden Netto-Schlussabrech-

nungssumme, höchstens jedoch 5 % der sich aus der geprüften Schlussrechnung ergeben-

den Netto-Schlussabrechnungssumme.

Tage, die bei der Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht wurden, wer-

den bei der Überschreitung von weiteren Zwischenterminen bzw. dem unter § 10 Abs. 1

genannten Fertigstellungstermin nicht nochmals berücksichtigt.

(2) Insgesamt sind die Vertragsstrafen dieses Vertrages auf höchstens 5 % der sich aus der

geprüften Schlussrechnung ergebenden Netto-Schlussabrechnungssumme begrenzt.

(3) Falls die Parteien nachträglich anstelle des vertragsstrafenbewehrten Fertigstellungster-

mins bzw. bzgl. der weiteren Vertragsfristen einen anderen verbindlichen Vertragstermin

vereinbaren, ist die vorstehende Vertragsstrafenregelung auch bei einer schuldhaften Über-

schreitung dieses neu vereinbarten Fertigstellungstermins bzw. der weiteren Vertragsfrist

nach den obigen Regelungen anzuwenden, wobei bereits entstandene Ansprüche auf Ver-

tragsstrafe bestehen bleiben.

(4) Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden des Auftraggebers angerechnet. Der

Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens

bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber, auch wenn sie bei

Abnahme nicht vorbehalten worden ist, bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend ge-

macht werden.

18

§ 10

Ausführungsfristen und Behinderung

(1) Der Vertrag wird wirksam mit Zuschlagserteilung. Die Leistungspflichten des Auftragneh-

mers beginnen ebenfalls mit Zuschlagserteilung. Der Auftragnehmer wird das Bauvorhaben

gemäß dem Bauablaufterminplan (Anlage 5) schlüsselfertig, funktionsfähig und abnahme-

reif bis zum 30.04.2028 (Fertigstellungstermin) fertig stellen.

(2) Der Fertigstellungstellungstermin, der Termin für die Fertigstellung der Genehmigungspla-

nung (30.04.2027) sowie der Termin für die Fertigstellung der Werkplanung (31.07.2027)

sind Vertragsfristen im Sinne von § 5 Absatz 1 VOB/B und vertragsstrafenbewährt. Die zwei

zuletzt benannten Termine haben eine genau so hohe Relevanz wie der Fertigstellungster-

min. Die Zwischentermine haben somit die Bedeutung eines Endtermins. Daher sind alle

vorbenannten Termine vertragsstrafenbewährt (vgl. § 9).

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zu-

schlagserteilung einen detaillierten Bauablaufterminplan (Anlage 5) vorzulegen, der aus

dem den Vergabeunterlagen beigefügten Rahmenterminplan zu entwickeln ist und dem die

vorgegebenen (Vertrags-)Termine zu Grunde gelegt werden. Die Termine des Rahmenter-

minplans sind in den Bauablaufterminplan zu übernehmen. In dem Bauablaufterminplan

sind auch gegebenenfalls notwendige Mitwirkungen des Auftraggebers und Leistungen der

sonstigen bzw. extern Beteiligten mit angemessenen Fristen auszuweisen. Der Bauablauf-

terminplan wird als Anlage 5 zum Vertrag genommen.

(4) Auf Verlangen des Auftraggebers, z.B. bei relevanten Soll-Ist-Abweichungen, hat der Auf-

tragnehmer den Bauablaufterminplan (Anlage 5) innerhalb von 5 Werktagen zu überarbei-

ten. Nach Abstimmung mit und Freigabe durch den Auftraggeber wird dieser überarbeitete

Bauablaufterminplan (Anlage 5) dann neue verbindliche Grundlage der weiteren Vertrags-

durchführung. Nachträglich vereinbarte Fristen, durch die bestehende Vertragsfristen ein-

vernehmlich abgeändert und schriftlich bestätigt werden, gelten ebenfalls als Vertragsfris-

ten.

(5) Der Auftragnehmer hat im Falle einer Behinderung oder wenn er erkennt, dass sich eine

Verzögerung im Bauablauf ergeben wird, dies dem Auftraggeber unverzüglich und schrift-

lich anzuzeigen. Dies gilt auch bei offensichtlichen Behinderungen.

19

Eine Behinderungsanzeige entfaltet nur dann Wirkung, wenn sie Folgendes enthält:

• die Mitteilung der maßgeblichen Umstände,

• die Begründung/Erläuterung für die hindernde Wirkung auf die anstehen-

den Arbeiten nebst Angabe der konkret behinderten Arbeiten,

• die Bekanntgabe der Dauer (ab wann und voraussichtlich wie lange).

Liegen nach Maßgabe dieses Vertrages zu berücksichtigende vertragsrelevante Behinde-

rungen des Auftragnehmers vor, die zu einer erheblichen zeitlichen Beeinträchtigung der

Bauabwicklung führen und eine durchgreifende Neuordnung des ganzen Zeitablaufs erfor-

derlich machen, so gilt Folgendes:

Der Auftragnehmer ist auf Anforderung des Auftraggebers verpflichtet, mit dem Auftragge-

ber neue Termine zu vereinbaren. Dabei ist die Dauer der Behinderung einschließlich eines

angemessenen Zeitzuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten zu berücksichtigen,

wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass letzterer nachgewiesen sein muss.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe zum

Hauptbahnhof und zu den Gleisanlagen durchgeführt werden, das Baufeld beengt ist und

die Verkehrssituation vor Ort mit Bus-, Fuß- und Radverkehr besondere Schwierigkeiten

birgt. Der Auftragnehmer hat dies seiner Angebotskalkulation und seiner Terminplanung zu

Grunde gelegt.

(6) Der Auftragnehmer wird regelmäßig die Einhaltung der vereinbarten Termine selbstständig

überprüfen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis

zu setzen, wenn die Abwicklung des Bauvorhabens gefährdet ist oder die Arbeiten unter-

brochen oder behindert werden. Verletzt er diese Pflicht, kann er aus der Behinderung oder

Unterbrechung keine Rechte herleiten und ist zum Schadensersatz verpflichtet, es sei

denn, der Auftragnehmer weist nach, dass er die Behinderung oder Unterbrechung nicht zu

vertreten hat.

20

§ 11

Vergütung

Der Auftragnehmer erhält für sämtliche nach diesem Vertrag zu erbringenden Planungs- und

Bauleistungen einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen eine Vergütung als Pauschalfest-

preis (Nettoabrechnungswert) in Höhe von € ...……………… zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-

steuer.

§ 12

Aufbau und Hinterlegung der Urkalkulation

(1) Der Auftragnehmer hat spätestens eine Woche nach Zuschlagserteilung die Urkalkulation

in einem verschlossenen Umschlag zur Hinterlegung beim Auftraggeber einzureichen.

(2) In dieser Urkalkulation müssen mindestens getrennt ausgewiesen sein:

  1. die Kosten für die Leistungen der Ausführungsplanung einschließlich der Ausschrei-

bung der Nachunternehmerleistung sowie der Koordination der Nachunternehmer

  1. die Zusammensetzung der Baustelleneinrichtungs-, Vorhaltungs- und Abbaukosten

  2. hinsichtlich der Kosten der Bauausführung

aa. gewerkeweise bei Eigenleistungen

● die Summe der Einzelkosten der Teilleistungen

● die Summe der Baustellengemeinkosten

● die Allgemeinen Geschäftskosten

● der Gewinn

● Angaben über den Mittellohn einschließlich lohngebundener Kosten und

möglicher Lohnkürzungen in der Ausführungszeit

bb. bei Fremdleistungen

● die Fremdkosten (insbesondere auch die Planungskosten)

● GU-Zuschlag; dessen Zusammensetzung muss erläutert werden

(3) Der Auftraggeber darf die hinterlegte Urkalkulation u. a. öffnen für die Prüfung geltend ge-

machter Ansprüche auf geänderte oder zusätzliche Leistungen (vgl. § 6). Dem Auftragneh-

mer wird Gelegenheit gegeben, bei der Öffnung anwesend zu sein.

21

(4) Stellt sich bei der Öffnung der hinterlegten Urkalkulation heraus, dass diese nicht mindes-

tens die verlangte Aufgliederung und nicht mindestens die verlangten Einzelangaben ent-

hält, wird die Urkalkulation nicht als Nachweis der „Grundlagen der Preisermittlung“ heran-

gezogen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, den neuen Preis für geänderte oder

zusätzliche Leistungen unter Berücksichtigung der Kosten der Nachunternehmer nach bil-

ligem Ermessen festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer seiner vertraglichen

Vorlageverpflichtung nicht nachkommen sollte.

§ 13

Zahlungsmodalitäten

(1) Der Auftraggeber leistet auf den Pauschalfestpreis nach § 11 Abschlagszahlungen nach

einem Zahlungsplan, den die Parteien nach Vertragsschluss vereinbaren und der sich am

Baufortschritt orientiert. Der planmäßige Fortschritt der Leistungserbringung ist von dem

Auftragnehmer nachzuweisen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Gelegenheit ge-

ben, den Leistungsstand zu kontrollieren.

(2) Die Fälligkeit von Abschlagsrechnungen tritt jeweils innerhalb von 30 Kalendertagen nach

Zugang beim Auftraggeber ein.

(3) Der Auftraggeber darf weitere Anforderungen an die Aufgliederung der Rechnungen nach

steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Kriterien stellen.

(4) Nach förmlicher Abnahme der Gesamtleistung kann der Auftragnehmer die Schlussrech-

nung einreichen. Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, wird der An-

spruch auf Schlusszahlung 60 Kalendertage nach Zugang der prüffähigen Schlussrech-

nung fällig. Hat der Auftraggeber berechtigte Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit und

Prüffähigkeit der Schlussrechnung, so darf er diese zurückweisen. Die 60-Kalendertage-

Frist läuft im Falle der Zurückweisung erst mit erneuter Vorlage einer ordnungsgemäßen

und prüffähigen Schlussrechnung. Die Bezahlung der Schlussrechnung schließt Rückfor-

derungen des Auftraggebers wegen fehlerhaft errechneter Leistungen und Forderungen

nicht aus.

(5) Rechnungen sind auf den Versandtag auszustellen.

22

(6) Die Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnungen sind in jeweils einfacher Ausferti-

gung in Papierform sowie digital dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(7) Alle Rechnungen sind übersichtlich zu gliedern, insbesondere nach den maßgeblichen Bau-

bzw. Leistungsteilen. Nachträge sind durchlaufend zu nummerieren und prüfbar nach dem

Aufbau der jeweiligen Leistungspositionen abzurechnen. Alle Anlagen sind eindeutig, zu-

ordnungsfähig und geordnet mit allen Nachweisen beizufügen.

(8) Alle Zahlungen werden bargeldlos auf ein von dem Auftragnehmer benanntes Konto ge-

leistet. Der Auftragnehmer gewährt bei Zahlungen auf Abschlagsrechnungen sowie der

Schlussrechnungen jeweils ein Skonto in Höhe von X %, wenn Abschlagszahlungen spä-

testens innerhalb von 10 Werktagen und die Schlusszahlung spätestens innerhalb von 10

Werktagen jeweils nach Eingang einer prüffähigen Rechnung gutgeschrieben werden. Das

Skonto gilt auch für gekürzte Rechnungsbeträge und kann auch geltend gemacht werden,

wenn vorherige Zahlungen nicht innerhalb der jeweiligen Skontofrist geleistet wurden. [wird

vor Vertragsschluss ergänzt]

(9) Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftrag-

gebers der Tag, an dem die Gutschrift auf dem Konto erfolgt.

(10) Bei Rückforderungen des Auftraggebers wegen Überzahlungen kann sich der Auftragneh-

mer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Im Falle von Überzahlungen hat der

Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag mit 8 % Zinsen über dem jeweils gültigen Ba-

siszinssatz gemäß § 247 BGB nach Ablauf von 14 Kalendertagen seit Zugang des Rück-

forderungsschreibens zu verzinsen, sofern der Auftragnehmer den Umstand zu vertreten

hat. Für beide Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer gezogener Nutzungen

unberührt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verzugszinsen bleibt ebenfalls unberührt.

(11) Der Auftragnehmer ist nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers

berechtigt, es sei denn, die Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

23

§ 14

Nachunternehmereinsatz

(1) Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner nach diesem Vertrag geschuldeten Pflichten

insbesondere die in seinem Angebot (Anlage 3) – soweit diese dort anzugeben sind – ge-

nannten Nachunternehmer beauftragen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über

die Beauftragung von allen weiteren darüber hinaus einzusetzenden Nachunternehmern

mindestens 2 Wochen vor der Beauftragung der Nachunternehmer unterrichten und auf

Wunsch des Auftraggebers prüffähige Unterlagen über die Eignung der Nachunternehmer

vorlegen. Der Auftraggeber hat das Recht, der Nachunternehmerbeauftragung nur aus

wichtigem Grund zu widersprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

der Nachunternehmer nicht über die zur Aufgabenerfüllung notwendige Eignung (Fach-

kunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit) verfügt.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

  1. seine Nachunternehmer sorgfältig auszuwählen,

  2. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen

Auftrag handelt,

  1. den Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünsti-

geren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen dem Auftragnehmer und dem öf-

fentlichen Auftraggeber vereinbart werden.

  1. beim Einschalten von Nachunternehmern sicherzustellen, dass diese sich in einer

Weise verhalten, die dem vorliegenden Vertrag und den Interessen des Auftraggebers

entsprechen.

(3) Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragneh-

mers oder einer Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse tritt der Auftragneh-

mer bereits jetzt alle künftigen Mängel- und Schadensersatzansprüche gegen seine Nach-

unternehmer zur eigenen Geltendmachung an den Auftraggeber ab, der diese Abtretung

annimmt (aufschiebend bedingte Sicherungsabtretung). Die eigene Verantwortlichkeit des

Auftragnehmers nach diesem Vertrag bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer darf mit

24

den Nachunternehmern keine kürzeren Gewährleistungsfristen als die in diesem Vertrag

bestimmten vereinbaren.

§ 15

Arbeitskräfte des Auftragnehmers und des Nachunternehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlas-

sungsgesetzes (AÜG) und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gül-

tigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der

Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten

Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter einset-

zen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversi-

cherungsausweises sind.

(2) Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von diesem Bevollmächtigten,

die Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die vom Auftrag-

nehmer oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Arbeitnehmer im Besitz einer gülti-

gen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, Verpflichtungen zur Zah-

lung eines bestehenden Mindestlohns und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach

dem Arbeitnehmerentsendegesetz und die danach auf den Betrieb des Auftragnehmers

anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen. Zusätzlich gelten das Tariftreue- und

Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW) sowie die „Besonderen Vertragsbedingungen des Lan-

des NRW zur Einhaltung des TVgG-NRW“ (Anlage 4).

(4) Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er den Auftraggeber von sämtli-

chen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber wegen Verstoßes dieser Nachun-

ternehmer gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes geltend gemacht

werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber die Verpflich-

tungen, welche den Auftraggeber nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz treffen, allein in

vollem Umfang.

25

§ 16

Abnahme

(1) Die Abnahme des Werkes richtet sich nach § 12 VOB/B. Sie hat förmlich zu erfolgen. Eine

fiktive Abnahme ist ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber nimmt die Anlage nach schriftlichem Antrag des Auftragnehmers ab. Die

Abnahme setzt voraus, dass alle vertraglichen Leistungsverpflichtungen, insbesondere

auch die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) genannten Bedingungen, erfüllt sind.

Dies sind insbesondere:

• Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind vollständig erbracht.

• Sämtliche Genehmigungsanforderungen der Behörden sind erfüllt.

• Die vereinbarte Dokumentation wurde vollständig und richtig dem Auftraggeber 2 Wo-

chen vor der Abnahme übergeben.

• Es liegen keine wesentlichen Mängel vor.

• Sämtliche erforderlichen technischen Abnahmen (behördliche oder behördenähnli-

che Abnahmen/Funktionsprüfungen) wurden erfolgreich durchgeführt und die ent-

sprechenden Bestätigungen der zuständigen Behörden oder sonstigen Stellen liegen

vor.

• Die Baustelle ist – mit Ausnahme von Materialien, Maschinen etc. zur Mängelbeseiti-

gung – vollständig geräumt.

(3) Über die Abnahme wird nach gemeinsamer Begehung ein schriftliches Protokoll unter Auf-

zeigung der Mängel (fehlerhaft, nicht bzw. nicht vollständig ausgeführte Leistungen) ange-

fertigt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

(4) Nach Abnahme führen die Vertragsparteien zeitnah (in der Regel nach zwei Wochen) eine

weitere Begehung durch und prüfen, ob etwaige, bei Abnahme festgestellte Restmängel,

beseitigt worden sind.

(5) Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetz-

ten Frist nach, ist der Auftraggeber berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer

eine weitere Nachfrist zu setzen, verbunden mit der Androhung einer Teilkündigung bezo-

gen auf den Vertragsteil, der von der gerügten Mangelhaftigkeit betroffen ist. Nach erneut

26

ergebnislosem Fristablauf und Ausspruch der Teilkündigung ist der Auftraggeber berech-

tigt, jedoch nicht verpflichtet, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers durch ein anderes

Unternehmen beseitigen zu lassen. Dem Auftraggeber steht dann auch das Recht zu, die

voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss von dem Auftragnehmer zu

verlangen bzw. hiermit aufzurechnen.

(6) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, die für die schlüsselfertige und funktionsfähige

Leistungserbringung erforderlich sind, werden gleichzeitig abgenommen. Eine Abnahme

von Teilleistungen erfolgt nicht.

§ 17

Gewährleistung

(1) Die allgemeine Gewährleistungsfrist für die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leis-

tungen und Lieferungen beträgt fünf Jahre.

(2) Für nachfolgende Leistungsteile wird abweichend von § 17 Abs. 1 eine abweichende Ver-

jährungsfrist vereinbart:

• Dachabdichtung: 10 Jahre, sofern der Auftragnehmer oder ein Fachunternehmen die

Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist übernehmen, andernfalls 5 Jahre.

• Für Leuchtmittel wird abweichend von § 17 Abs. 1 eine sechsmonatige Verjährungs-

frist vereinbart.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der jeweiligen Verjährungsfristen auftre-

tenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten

zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der An-

spruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in zwei Jahren, gerechnet vom Zu-

gang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der in § 17 Abs. 1 und 2

vereinbarten Fristen. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen beginnt für diese

Leistungen eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der je-

weils vereinbarten Verjährungsfristen endet.

(4) Die Gewährleistungszeit beginnt jeweils mit der Abnahme gemäß § 16.

27

(5) Bei nach der Abnahme (das heißt während der Gewährleistungszeit) festgestellten Mängeln

hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ordnungsgemäß und vertragsgemäß durch-

zuführen.

(6) Mängelbeseitigungsarbeiten sind vom Auftragnehmer unverzüglich und nach Wahl des Auf-

traggebers und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der sonstigen

Belange erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten auszuführen. Zu-

sätzliche, dadurch entstehende Kosten etc. trägt der Auftragnehmer. Die Mängelbeseiti-

gungsarbeiten schließen eine Pflicht zur Neuherstellung ein. Ist eine Mängelbeseitigung

unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftraggeber statt der Beseitigung eine angemes-

sene Minderung der Vergütung verlangen.

(7) Kommt der Auftragnehmer innerhalb einer von dem Auftraggeber zu setzenden angemes-

senen Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängelbesei-

tigungsmaßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durch ein anderes Unternehmen be-

seitigen lassen.

(8) Die Art und Weise der Mängelbeseitigung bestimmt - mit Ausnahme der Ersatzvornahme

nach § 17 Abs. 7 - jeweils der Auftragnehmer. Er ist jedoch verpflichtet, die Mängelbeseiti-

gung so durchzuführen, dass jeder einzelne Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich

sowie den Regeln der Technik entsprechende Zustand erreicht wird.

(9) Liegen die Voraussetzungen vor, dass der Auftraggeber berechtigt ist, auf Kosten des Auf-

tragnehmers Mängelbeseitigungsmaßnahmen anderweitig vornehmen zu lassen, so ist er

ebenfalls berechtigt, die hierfür voraussichtlich erforderlichen Kosten von dem Auftragneh-

mer als Vorschuss zu verlangen bzw. in gleicher Höhe aufzurechnen.

§ 18

Gefahrtragung/Haftung/Versicherung

(1) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für die Verschlechterung oder den Untergang seiner

Werkleistung bis zur Abnahme des Werkes.

28

(2) Der Auftragnehmer haftet für alle sich aus und im Zusammenhang mit seinen Leistungen

ergebenden Haftungsfolgen gegenüber Dritten, es sei denn, er weist nach, dass er die haf-

tungsbegründenden Umstände nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer stellt den Auftrag-

geber nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die von ihm zu erbringenden Leistungen alle jeweils

geltenden Sicherheitsbestimmungen, sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach

den Unfallverhütungsvorschriften sowie berufsgenossenschaftliche, bauaufsichtliche oder

sonstige öffentlich-rechtliche sowie die zivilrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt

auch für die Wiederherstellung, Wartung und Instandhaltung von Sicherungsvorkehrungen.

(4) Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden. Er haftet zudem uneingeschränkt für

jedes Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und insbesondere auch für

etwaige Nachunternehmer wie für eigenes Verschulden. Er kann sich weder darauf berufen,

die Nachunternehmer sorgfältig ausgewählt und überwacht zu haben, noch darauf, dass

Schäden auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden wären.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei der Abwehr aller im Zusammen-

hang mit dem Verhalten des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer von Dritten gel-

tend gemachten Ansprüchen zu unterstützen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(6) Für die Gefahrtragung gilt § 644 BGB. § 7 VOB/B wird ausgeschlossen.

(7) Der Auftragnehmer unterhält folgende Betriebshaftpflichtversicherungen:

Versicherungsanstalt:

Versicherungsscheinnummer:

Mindestdeckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden: EUR 5,0 Mio.

je Schadensfall.

29

(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Versicherung durch Nachweis von

verbindlichen Deckungszusagen innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss nach-

zuweisen. In dem Nachweis hat der Versicherer zu erklären, dass das Bauvorhaben in dem

hier geregelten Umfang abgedeckt ist. Ohne einen derartigen Nachweis werden Abschlags-

zahlungen nicht zur Zahlung fällig.

(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Versicherung während der gesamten Vertrags-

dauer aufrecht zu erhalten und sie auf Verlangen des Auftraggebers – ggfs. wiederholt –

nachzuweisen.

(10) Der Auftragnehmer hat alle aus den Versicherungen fließenden Obliegenheiten wahrzu-

nehmen und insbesondere Versicherungsfälle unverzüglich dem Auftraggeber und den

Versicherungen anzuzeigen.

(11) Der Auftragnehmer hat etwaige Nachunternehmer entweder in den Versicherungsschutz

gemäß § 18 Abs. 7 einzubeziehen oder diese zu verpflichten, ihrerseits Haftpflichtversiche-

rungsschutz gemäß § 18 Abs. 7 vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Haftpflichtversi-

cherungsschutz seiner Nachunternehmer dem Auftraggeber so rechtzeitig nachzuweisen,

dass eine Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen rechtzeitig vor dem ersten Tätigkeits-

beginn möglich ist.

(12) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Nachunternehmern erst dann Zutritt zu der

Baustelle zu gewähren, wenn der Haftpflichtversicherungsschutz des Nachunternehmers

gegenüber dem Auftraggeber nachgewiesen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine

sofortige Tätigkeit eines Nachunternehmers oder eines sonstigen Dritten zur Abwendung

einer akuten Gefahr, insbesondere zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden, ge-

boten ist und auf andere Baubeteiligte, für welche der Versicherungsschutz bereits nach-

gewiesen ist, nicht zurückgegriffen werden kann.

(13) Soweit der Auftragnehmer seinen Nachunternehmern gestattet, ihrerseits Nachunterneh-

mer einzuschalten, hat er seine Nachunternehmer zu verpflichten, die vorstehenden Rege-

lungen ihrerseits an ihre Nachunternehmer weiterzugeben. Vorstehende Pflichten gelten

dann für diese entsprechend.

30

(14) Mangelnder Versicherungsschutz eines Nachunternehmers im Sinne vorgenannter Rege-

lungen berechtigt den Auftraggeber, die Ablösung des betreffenden Nachunternehmers

vom Auftragnehmer zu verlangen.

§ 19

Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Soweit die Leistung des Auftragnehmers oder seiner Angestellten und Nachunternehmer

urheberrechtlich geschützt ist, verbleiben diese höchstpersönlichen Urheberrechte beim

Auftragnehmer/Angestellten/Nachunternehmer. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftrag-

geber das unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an seiner Planung bzw. der

Planung der Angestellten und dem ausgeführten Werk einschließlich des Rechtes zur Be-

arbeitung, Änderung, der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Veröffentlichung.

Soweit Urheberrechte an den Planungen der Nachunternehmer bestehen, überträgt der

Auftragnehmer auch diese Nutzungsrechte und das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Ver-

vielfältigung und Verbreitung sowie Veröffentlichung an den Auftraggeber. Die Nutzungs-

rechte sind mit der vertraglichen Vergütung vollständig abgegolten.

Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne

Mitwirkung des Auftragnehmers zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuel-

len baulichen und betrieblichen Erfordernissen anzupassen, sofern bei einer im Einzelfall

vorzunehmenden Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner urheberrecht-

lich geschützten Planung hinter schutzwürdigen Interessen des Auftraggeber zurücktreten

oder eine Entstellung des Werkes oder eine andere Beeinträchtigung im Sinne von § 14

UrhG nicht anzunehmen ist. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, den Auftragnehmer

vor einer solchen Maßnahme anzuhören und seine Anregungen möglichst zu berücksichti-

gen.

(2) Wenn die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers inkl. Planungsleistungen bzw.

-ergebnisse Gegenstand von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Waren-

zeichen oder ähnlichen Rechten des Auftragnehmers sind, überträgt der Auftragnehmer

dem Auftraggeber die zur uneingeschränkten Nutzung der vertraglichen Lieferungen und

Leistungen erforderlichen Rechte. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das Nut-

zungsrecht (einschließlich dem Recht zur erforderlichen Vervielfältigung und Bearbeitung)

31

und das Eigentum an sämtlichen im Rahmen dieses Vertrages vom Auftragnehmer zu er-

stellenden und dem Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen. Der Auftragnehmer ist ver-

pflichtet, mit seinen Nachunternehmern entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Die

Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.

(3) Der Auftragnehmer ist ungeachtet der Rechte des Auftraggebers aus Absatz 1 weiter be-

rechtigt, die Unterlagen selbst zu nutzen.

(4) Soweit zum Leistungsumfang des Auftragnehmers Software, wie beispielsweise Steue-

rungstechnik oder Datenverarbeitungsprogramme, gehört, stellt der Auftragnehmer dem

Auftraggeber die entsprechenden Nutzerlizenzen ohne gesonderte Vergütung zur Verfü-

gung.

(5) Der Auftragnehmer garantiert, dass alle von ihm erbrachten Leistungen frei von Rechten

Dritter sind und er damit uneingeschränkt befugt ist, die Nutzungs- und Verwertungsrechte

uneingeschränkt auf den Auftraggeber zu übertragen. Der Auftragnehmer stellt den Auf-

traggeber von möglichen berechtigten Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber-

und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten materiell und prozessual frei. Die

durch die Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten ge-

hen zu Lasten des Auftragnehmers.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm unter vorstehenden Absätzen eingeräumten Rechte

auf Dritte zu übertragen.

(7) Der Auftraggeber darf die Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsrechte insbesondere auf

den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

(8) Der Auftraggeber ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt,

die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu vollenden.

(9) Wenn und soweit die Leistungen des Auftragnehmers keinen urheberrechtlichen Schutz

genießen, verzichtet der Auftragnehmer auf alle Rechte und Ansprüche, die sich aus einer

Nutzung und Verwertung dieser Leistungen ergeben könnten. Im Übrigen gelten die Rege-

lungen der vorstehenden Absätze entsprechend.

32

(10) Mit dem vereinbarten Pauschalpreis sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus der

Übertragung der Nutzungs- und Änderungsrechte abgegolten.

§ 20

Kündigung

(1) Für die Kündigung dieses Vertrages gelten die §§ 8 und 9 VOB/B.

Über die dort vorgesehenen Kündigungsgründe hinaus ist der Auftraggeber aus wichtigem

Grund insbesondere dann zur Kündigung berechtigt, wenn

  1. der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorberei-

tung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen

nahe stehenden Personen einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt,

dass sie ihn bei der Vergabe von Bauleistungen dieses Vertrages oder zukünftiger

Verträge des Auftraggebers bevorzugen. Solchen Handlungen des Auftragnehmers

stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt

oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den

Personen oder in deren Interesse einem Dritten versprochen wurden.

  1. der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der

Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder des SGB IV verstößt

und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Andro-

hung der Kündigung nicht unterlässt. Im Übrigen wird auf Abs. 3 verwiesen.

  1. die Fertigstellung des Bauvorhabens endgültig unterbleibt, in diesem Fall gilt § 648

Satz 2 und 3 BGB.

  1. der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, ein Antrag auf Eröffnung des Insol-

venzverfahrens bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren über das Vermögen

des Auftragnehmers beantragt ist, ein solches Verfahren über das Vermögen des

Auftragnehmers eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse er-

folgt.

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  1. der Auftragnehmer die in den Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW

zur Einhaltung des TVgG-NRW (Anlage 4) genannten Pflichten verletzt.

(2) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Wird der Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt, steht dem Auftragneh-

mer lediglich eine Vergütung für die bereits erbrachten Aufwendungen sowie für solche

Aufwendungen zu, zu denen er sich zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vertraglich ge-

genüber seinen Nachunternehmern verpflichtet hat und die nicht mehr abgewendet werden

können.

§ 21

Geheimhaltung

(1) Vorbehaltlich gesetzlicher, behördlicher und/oder gerichtlicher Verpflichtungen zur Offenle-

gung verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Informationen sowie technischen und wirt-

schaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen, die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag

erhält, geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für gewerbliche Zwe-

cke zu verwenden, solange nichts anderes zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ver-

einbart worden ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags für die

Dauer von fünf Jahren bestehen. Der Auftragnehmer wird auch seinen Mitarbeitern und

Beauftragten eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur Mitarbeiter einzusetzen, die auf die Einhaltung des

Datenschutzgesetzes und des Datengeheimnisses unter Beachtung des Datenschutzge-

setzes bzw. anderer Vorschriften verpflichtet worden sind.

(3) Ausführungsunterlagen sowie deren Vervielfältigungen dürfen ohne schriftliche Genehmi-

gung des Auftraggebers weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht werden. Das

Gleiche gilt für eigene Darstellungen des Bauvorhabens wie Fotos, Zeichnungen und ähn-

liche Darstellungen des Auftragnehmers, dessen Nachunternehmer und Lieferanten zur

Werbung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber nach der Abnahme des

Werkes sämtliche ihm übergebenen Unterlagen sowie eventuelle Kopien davon und alle

selbst erstellten Unterlagen zu übergeben.

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§ 22

Informationsrechte, Weisungs- und Kontrollrechte

Der Auftraggeber ist berechtigt, die dem Auftragnehmer übertragenen Aufgaben zu überwachen

oder überwachen zu lassen und notwendige Anordnungen im Rahmen der vertraglichen Verein-

barungen zu treffen. Dies gilt auch für die Prüfung auf Einhaltung der Vorgaben gemäß § 2 Abs.

1 bis 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Anlage 4). Der Auftragneh-

mer hat dem Auftraggeber auf Verlangen alle für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erfor-

derlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 23

Höhere Gewalt

Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhinderung

nicht in ihrer Einflusssphäre liegen, wie z.B. Krieg, Natur- und Brandkatastrophen etc. sowie

Streik und Aussperrung, an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen. Aus-

genommen hiervon sind Schutz-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs-, Sicherungs- und Ver-

schwiegenheitspflichten der Vertragspartei. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, etwaige

Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. Die Vertragsparteien haben einan-

der über Fälle höherer Gewalt unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Partei, die sich auf

höhere Gewalt beruft, trägt hierfür die Beweislast.

§ 24

Folgen einer Vertragsbeendigung

(1) Im Falle der Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Auftragnehmer

die Herausgabe des Bauvorhabens zu verlangen und dieses unverzüglich in den eigenen

Besitz zu nehmen und den Auftragnehmer von dem Besitz auszuschließen. Der Auftragge-

ber hat ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung das Recht, Dritte mit der Durchführung,

Planung und dem Bau zu beauftragen.

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber mit Beendigung des Vertrages auf erstes Anfor-

dern sämtliche die Planung, den Bau und den Betrieb des Bauvorhabens betreffende Un-

terlagen unverzüglich herauszugeben.

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(3) Bereits ausgeführte Teile des Bauvorhabens werden zum Zeitpunkt der Vertragsbeendi-

gung, einschließlich der vorhandenen Baustoffe und Lieferleistungen, durch den Auftrag-

nehmer an den Auftraggeber übergeben.

§ 25

Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort/Gerichtsstand, Loyalität, Schriftform

(1) Der Vertrag und sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Ansprüche und Verpflich-

tungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort für die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist Paderborn.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit sich nicht aus zwingen-

den gesetzlichen Bestimmungen Abweichendes ergibt – das für den Sitz des Auftraggebers

zuständige Gericht.

(3) Die Bedingungen, Grundlagen und Vereinbarungen dieses Vertrages gelten auch für alle

Zusatz-, Änderungs- und/oder Ersatzaufträge bzw. -verträge der Parteien im Zusammen-

hang mit diesem Bauvorhaben.

(4) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzun-

gen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine

Abänderung oder einen Verzicht auf die Anwendung dieser Schriftformbestimmung. Pro-

jekt- und Dokumentationssprache ist Deutsch.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder wer-

den, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Dies gilt ent-

sprechend in den Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist. Die Parteien ver-

pflichten sich, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung

durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen

Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die

Regelung gemäß Satz 1 und Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen dieser Vertrag

eine Lücke aufweist.

Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der

unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.

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Paderborn, den ……………..… 2026 ……………, den…………… 2026

(Auftraggeber) (Auftragnehmer)

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ANLAGENSPIEGEL

Anlage 1 Lageplan

Anlage 2 Vergabeunterlagen, insbesondere das Dokument „Vergabeunterlagen“ sowie die Leistungsbeschreibung mit ihren Anlagen

Anlage 3 Angebot des Auftragnehmers vom XX.XX.2026 [wird später ergänzt]

Anlage 4 Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des TVgG- NRW

Anlage 5 Bauablaufterminplan

Anlage 6 Urkalkulation

Anlage 7a Vertragserfüllungsbürgschaft

Anlage 7b Mängelanspruchsbürgschaft

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung