20886_Vertrag_xx_Verkehrsplanung_2026-08-19.pdf

Planung von Verkehrsanlagen und Freianlagen für AWS-Betriebshof Stuttgart

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 18:58 (Europe/Berlin)

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Ingenieurvertrag - Angebot Verkehrsanlage / Freianlage
Auftraggeber (AG)Landeshauptstadt Stuttgart AWS Abfallwirtschaft Stuttgart
vertreten durch das Hochbauamt
Auftragnehmer (AN)Telefon:
Telefax:
vertreten durch Herrn / Frau Dipl.-Ing.
BaumaßnahmeNeubau AWS-Betriebsstelle ehemalige Feuer- und Rettungswache 5, Filder Bruno-Jacoby-Weg 5 VerkehrsplanungProjektnummer 01910001
Vertragsnummer 20886
A. VERKEHRSANLAGE Grundlagen der Vergütung (siehe § 6 des Vertrages)
Abrechnung nach§ 48 HOAI 2021Honorarzone (§ 48 (2) i.V.m. Anlage 13.2 HOAI)III
Umbauzuschlag (§ 48 (6) i.V.m. § 36 HOAI)0 %Erhöhung der Honorarzone (0 % = Von-Satz, 100 % = Bis-Satz)0 %
Instandhaltungszuschlag (§ 12 (2) HOAI)entfälltMitzuverarbeitende Bausubstanz ( gem. § 4 (3) HOAI)0,00€
Nebenkosten%
Auf- / Abschlag auf das Honorar der beauftragten Grundleistungen (+ / - in %)%*
Leistungsbild (Ziffern beziehen sich auf den Vertragstext)HOAIVereinbart
3.1 Grundlagenermittlung2 %
2 %
3.2 Vorplanung20 %
20 %
3.3 Entwurfsplanung25 %
25 %
3.4 Genehmigungsplanung8 %
8 %
3.5 Ausführungsplanung15 %
15 %
3.6 Vorbereitung der Vergabe10 %
10 %
3.7 Mitwirkung bei der Vergabe4 %
2 %
3.8 Bauoberleitung15 %
14 %
3.9 Objektbetreuung1 %
1 %
Summe100 %
97 %

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B. Ingenieurbauwerke Grundlagen der Vergütung (siehe § 6 des Vertrages)
Grundlagen der Vergütung (siehe § 6 des Vertrages)
Abrechnung nach§ 44 HOAI 2021Honorarzone (§ 44 (2 -4) HOAI)III
Umbauzuschlag (§ 44 (6) )0 %Erhöhung der Honorarzone (0 % = Von-Satz, 100 % = Bis-Satz)0 %
Instandhaltungszuschlag (§ 12 (2) HOAIentfälltMitzuverarbeitende Bausubstanz ( gem. § 4 (3) HOAI)0,00€
Nebenkosten%
Auf- / Abschlag auf das Honorar der beauftragten Grundleistungen (+ / - in %)%*
Leistungsbild (Ziffern beziehen sich auf den Vertragstext)HOAIVereinbart
3.1 Grundlagenermittlung2,0 %2,0 %
3.2 Vorplanung20,0 %20,0 %
3.3 Entwurfsplanung25,0 %25,0 %
3.4 Genehmigungsplanung5,0 %5,0 %
3.5 Ausführungsplanung15,0 %15,0 %
3.6 Vorbereitung der Vergabe13,0 %13,0 %
3.7 Mitwirkung bei der Vergabe4,0 %2,0 %
3.8 Bauoberleitung15,0 %13,0 %
3.9 Objektbetreuung1,0 %1,0 %
Summe100,0 %96,0%

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C. FREIANLAGE Grundlagen der Vergütung (siehe § 6 des Vertrages)
Abrechnung nach§ 40 HOAI 2021Honorarzone (§ 40 (2) HOAI)IV
Umbauzuschlag (§ 40 (6) HOAI)0 %Erhöhung der Honorarzone (0 % = Von-Satz, 100 % = Bis-Satz)0 %
Instandhaltungszuschlag (§ 12 (2) HOAI)entfälltMitzuverarbeitende Bausubstanz ( gem. § 4 (3) HOAI)0,00 €
Nebenkosten%
Auf- / Abschlag auf das Honorar der beauftragten Grundleistungen (+ / - in %)%*
Leistungsbild (Ziffern beziehen sich auf den Vertragstext)HOAIVereinbart
3.1 Grundlagenermittlung3 %3,0 %
3.2 Vorplanung10 %10,0 %
3.3 Entwurfsplanung16 %16,0 %
3.4 Genehmigungsplanung4 %3,0 %
3.5 Ausführungsplanung25 %25,0 %
3.6 Vorbereitung der Vergabe7 %7,0 %
3.7 Mitwirkung bei der Vergabe3 %0,8 %
3.8 Objektüberwachung und Dokumentation30 %30,0 %
3.9 Objektbetreuung2 %2,0 %
Summe100 %96,8 %

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Besondere Leistungen für die Bereiche A, B und C
Örtliche Bauüberwachung 3.10.7 Verkehrsanlage (gem. Anlage 13 HOAI)Prozent der anrechenbaren Kosten (zzgl. Nebenkosten von A)
%
Örtliche Bauüberwachung 3.10.7 Ingenieurbauwerke (gem. Anlage 12 HOAI)Prozent der anrechenbaren Kosten (zzgl. Nebenkosten von B)
%
Nebenkostensatz derPauschal zzgl. Nebenkosten netto €
3.10.1 Erstellung eines Gehölzbestandsplanes 3.10.2 Rodungs- und Baumfällantrag 3.10.3 Überflutungsnachweis 3.10.4 Koordination der Leitungsträger 3.10.5 Entwurfsmessung 3.10.6 Bauvermessung 3.10.8 Objektbetreuung // Mängelbeseitigung 3.10.9 Objektbetreuung // Entwicklungspflege 3.10.10 Pflegekarte 3.10.11 Bauphasenpläne 3.10.12 Erstellung von VerkehrszeichenplänenC Freianlage C Freianlage A Verkehrsanlage B Ingenieurbau A Verkehrsanlage A Verkehrsanlage A Verkehrsanlage C Freianlage C Freianlage A Verkehrsanlage A Verkehrsanlage

Die blauen Felder im Vertrag zur Angebotslegung werden im Auftragsfall durch die Honorarparameter aus dem Formblatt zur elektronischen Angebotsabgabe ergänzt.

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GRUNDLAGE FÜR DIE ANGEBOTSKALKULATION:

Zur vorläufigen Honorarermittlung und Angebotswertung werden folgende anrechenbare Kosten angenommen:

A. Verkehrsanlage:

  • Kostengruppe 200 netto ca. 130.000 €
  • Kostengruppe 300 netto ca. 970.000 €
  • Kostengruppe 400 netto ca. 190.000 €

B. Ingenieurbau

  • Kostengruppe 300 netto ca. 270.000 €
  • Kostengruppe 400 netto ca. 70.000 €

C. Freianlage:

  • Kostengruppe 500 netto ca. 160.000 € . Hierbei handelt es sich um einen unverbindlichen Schätzwert aus der Bedarfsplanung!

Folgender Ansatz für die Wertung der besonderen Leistungen wird festgelegt:

3.10.1 1x pauschal 3.10.2 1x pauschal 3.10.3 1x pauschal 3.10.4 1x pauschal 3.10.5 1x pauschal 3.10.6 1x pauschal 3.10.8 1x pauschal 3.10.9 1x pauschal 3.10.10 1x pauschal 3.10.11 1x pauschal 3.10.12 1x pauschal

    • Den Bietern wird die Möglichkeit gegeben, einen Auf- oder Abschlag auf das Honorar der beauftragten Grundleistungen (exklusive Nebenkosten) zu gewähren. Der Auf- oder Abschlag muss in Form eines positiven bzw. negativen Prozentsatzes angegeben werden. Die besonderen Leistungen bleiben hiervon unberührt. Wird kein Auf- oder Abschlag gewährt ist die Zahl 0% einzutragen.

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§ 1 Gegenstand des Vertrags

1.1 Gegenstand des Vertrags sind die Planungsleistungen nach Teil 3 Objektplanung HOAI • Abschnitt 4 Verkehrsanlagen • Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke • Abschnitt 2 Freianlagen für die im Deckblatt genannte Baumaßnahme.

Die Baumaßnahme betrifft folgende Verkehrsanlagen: • Hoffläche • überdachte / eingehauste Fläche

Die Baumaßnahme betrifft folgende Ingenieurbauwerke: • Ölabscheider, Schächte, Druckerhöhungsanlage

Die Baumaßnahme betrifft folgende (Teil-) Flächen: • Grünfläche • Dachfläche • Fassadenbegrünung • Alle (Teil-) Flächen sind als eine funktionale und wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Die für das Honorar anrechenbaren Kosten werden daher gem. Ziffer 6.3.2 zusammengefasst wirksam.

1.2 Die Planungs- und Überwachungsziel ist die Errichtung eines AWS-Betriebshofes inkl. Verwaltungsbau und Fahrzeughalle mit Lagerfläche im Bruno-Jacoby-Weg in Stuttgart- Degerloch.

Ziel der Beauftragung ist die Planung und Herstellung der Verkehrs- und Außenanlagen rund um das AWS-Betriebsgelände im Bruno-Jacoby-Weg in Stuttgart. Die Planungsleistungen umfassen sämtliche Verkehrsflächen und Außenanlagen, einschließlich Entwässerung der versiegelten Flächen und die Restflächen mit Begleitgrün. Erforderlich sind auch die Regenwasser-Retentionsflächen sowie im Bereich für Schwerlastverkehr taugliche Oberflächen. In die Parkgarage sollen im Erdgeschoss ca. 36 AWS-LKW angefahren und abgestellt werden können.

Die Leistungspflicht des AN umfasst sämtliche Koordinierungs- und Planungsleistungen, die erforderlich sind, um das durch den Vertragsgegenstand und die Vertragsgrundlagen definierte Bauvorhaben in allen Details fachgerecht zu planen und vollständig, mängelfrei, uneingeschränkt funktionsfähig und betriebsbereit im Sinne dieses Vertrags entstehen zu lassen.

Die Baumaßnahme betrifft folgende Flächen:

  • ca. 2.320 m² Hoffläche (Abrollcontainer/Muldencontainer, Salzsilo, …)
  • ca. 3.070 m² überdachte Fläche (Waschplatz, Abrollcontainer/Muldencontainer, Lager, LKW-Stellplätze, …)
  • ca. 2.670 m² Grünfläche (Randstreifen, nicht überbaute Pufferzone zu Wohnungsbau)

Der Betriebshof artikuliert in einem heterogenen Gewerbeumfeld einen funktional wie stadträumlich klar bestimmten Ort. Ein präzise gestaffeltes Ensemble aus Baukörpern wirkt als effektiver Lärmschutz gegenüber der westlich angrenzenden Wohnbebauung und schärft zugleich die äußere Fassung des Betriebshofs. Der Sockel aus Stahlbeton und die darauf aufbauende Holzkonstruktion verbinden Robustheit mit hoher ökologischer Qualität. Klar organisierte Grundrisse, kurze Wege und logisch geführte Verkehrsströme ermöglichen einen effizienten und weitgehend rangierfreien Betriebsablauf. Horizontal gegliederte Holzfassaden ordnen die Anlage zu einem ruhigen, maßstäblichen Ensemble.

Die Parteien sind darüber einig, dass sie mit vorstehenden Regelungen die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele i. S. d. § 650p Abs. 2 BGB vollständig und abschließend vereinbart haben und die Sonderkündigungsrechte gem. § 650r BGB für beide Seiten erloschen sind; vorsorglich verzichten beide Parteien auf etwaige ihnen noch zustehende Sonderkündigungsrechte und nehmen den Verzicht der jeweils anderen Partei an.

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§ 2 Grundlagen des Vertrags

2.1 Auf diesen Vertrag findet die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der 2021 Fassung Anwendung.

2.2 Vertragsbestandteile sind

• Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Landeshauptstadt Stuttgart für Verträge mit freiberuflich Tätigen (AVBS), in der Fassung vom 09. Juli 2019 (Anlage 1)

• Auszug aus den maßgebenden Gesetzesbestimmungen zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz, die als Anlage dem Vertrag beiliegen

• Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden

• Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt

• Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg

• Verpflichtung zum Datenschutz und zur Informationssicherheit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrages die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen und gesetzlichen Vorgaben zur Informationssicherheit zu beachten. Die Daten, die er für die Durchführung der in diesem Vertrag beauftragten Leistung nutzt, dürfen nicht für sonstige Geschäftszwecke genutzt werden. Der Auftragnehmer haftet für die unzulässige Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Daten gegen unbefugte Verwendung zu sichern sowie alle personenbezogenen Daten, die er zur Erfüllung dieses Vertrages erhoben, genutzt und gespeichert hat, nach Erfüllung oder Beendigung dieses Vertrages zu löschen. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist in jeglicher Form (Drucke, elektronisch) untersagt.

• Information gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, der Ausrichtung von Wettbewerben sowie der Erfüllung von Verträgen für die Landeshauptstadt Stuttgart sowie deren Eigenbetriebe

2.3 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat folgendes zu beachten:

• Folgende standardisierte Planungsgrundlagen und Typenpläne des Auftraggebers:

  • Das Leistungsbuch für den Tiefbau, Garten- und Landschaftsbau - Verfahren Stuttgart in der jeweils aktuellen Fassung • Die ergänzenden Vertragsbedingungen des AG (Vorspann)

• DLZ-Leitfaden für die Ausschreibung und Vergabe, Teil 1-3 (verfügbar unter: www.vergabe.stuttgart.de)

• Richtlinie für das grafische SAP® Komplementärsystem iFMS (integrated Facility Management System) bei der Landeshauptstadt Stuttgart (verfügbar unter: www.vergabe.stuttgart.de/ Leitfaden DLZ Ausschreibung und Vergabe Teil 4)

• DLZ-Leitfaden zur VOB/B-Nachtragsprüfung Es ist jeweils die aktuellste Checkliste zu verwenden (verfügbar unter: www.vergabe.stuttgart.de)

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers siehe auch § 3 AVBS

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Die Leistungspflicht des Auftragnehmers umfasst sämtliche Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauvorhabens erforderlich sind, um die Planungsziele gem. § 1 vollständig, uneingeschränkt funktionsfähig und betriebsbereit zu erreichen.

Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt stufen- und ggf. abschnittsweise. Zunächst wird folgende Leistungsstufe abgerufen:

  • Stufe 1 HOAI-Leistungsphasen 1 bis 4, einschl. Ziffer 3.10.1 bis 3.10.6

Die Beauftragung weiterer Leistungen bleibt vorbehalten (siehe § 3, Abs. 2 AVBS);

Ggf. werden die nachfolgenden Leistungsstufen rechtzeitig schriftlich abgerufen:

  • Stufe 2 HOAI-Leistungsphasen 5 bis 6,
  • Stufe 3 HOAI-Leistungsphasen 7 bis 9, einschl. Ziffer 3.10.7 bis 3.10.10

3.1 Grundlagenermittlung • Insbesondere Klären der Aufgabenstellung hinsichtlich des vorgegebenen Kostenrahmens und Vergleich mit der Bedarfsplanung des Auftraggebers und den üblichen Kostenkennwerten • Insbesondere Hinweis auf Projektrisiken, die sich aus der Bestandsaufnahme der Ziffer 3.10.1 ergeben und das Aufzeigen von Lösungsansätzen 3.1.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.1.2 Für den Leistungsbereich Ingenieurbau gem. Anlage 12.1 HOAI 3.1.3 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.2 Vorplanung • einschl. Kostenschätzung nach DIN 276 Stand Dezember 2018 (mind. 2. Ebene) für beide Objekte • einschl. vollfarbigen 2D-Präsentationsplan M 1:250 (komplettes Bearbeitungsgebiet einschl. städtebaulicher Anschluss (ggf. Luftbild hinterlegt)) für das Beteiligungsverfahren. • einschl. Nachtplan M 1:250 3.2.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.2.2 Für den Leistungsbereich Ingenieurbau gem. Anlage 12.1 HOAI 3.2.3 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.3 Entwurfsplanung • einschl. Kostenberechnung nach DIN 276 Stand Dezember 2018 (mind. 3. Ebene) für beide Objekte • Erläuterungen zum Bauprojekt sind in der Systematik der Kostengliederung zu ordnen • einschl. Fortschreiben vollfarbigen 2D-Präsentationsplan M 1:250 (komplettes Bearbeitungsgebiet einschl. städtebaulicher Anschluss (ggf. Luftbild hinterlegt)). (wird auch Grundlage für das Bauschild = hohe Auflösung) • einschl. Fortschreiben Nachtplan M1:250 3.3.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.3.2 Für den Leistungsbereich Ingenieurbau gem. Anlage 12.1 HOAI 3.3.3 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.4 Genehmigungsplanung 3.4.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI • einschl. Erstellen von Rodungs- und Baufällanträgen 3.4.2 Für den Leistungsbereich Ingenieurbau gem. Anlage 12.1 HOAI 3.4.3 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI • Entfällt bei der Verkehrsanlagenplanung

3.5 Ausführungsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 5 3.5.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.5.2 Für den Leistungsbereich Ingenieurbau gem. Anlage 12.1 HOAI 3.5.3 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.6 Vorbereitung der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 6,

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einschl. Übergabe der bepreisten Leistungsverzeichnisse als DA81-Datei (GAEB DA XML) und einer positionsweisen Mengenermittlung in prüfbarer Form. 3.6.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.6.2 Für den Leistungsbereich Ingenieurbau gem. Anlage 12.1 HOAI 3.6.3 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.7 Mitwirkung bei der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 7, einschließlich Bereitstellung der Verdingungsunterlagen auf der Vergabeplattform vergabe.stuttgart.de, sowie Werten der Angebote und Erstellen eines Vergabevorschlags unter Berücksichtigung eventueller Nebenangebote, jedoch • ohne Einholen von Angeboten (Wahl des Vergabeverfahrens, Veröffentlichungen bzw. Auswahl der Bewerber, Abhalten der Eröffnungstermine • ohne rechnerisches Prüfen der Angebote und Aufstellen der Preisspiegel nach Positionen • ohne Führen von Bietergesprächen, jedoch Mitwirken bei Aufklärungsgesprächen • ohne Mitwirken bei der Auftragserteilung

Bis zur abschließenden Vergabeentscheidung durch den AG ist die Kontaktaufnahme zu Bietern zu unterlassen. Eine weitergehende Mitwirkung bei der Vergabe bedarf ausdrücklich der Zustimmung im Einzelfall durch den AG.

Zur Erstellung des Vergabevorschlags ist das jeweils aktuelle Formblatt des AG zu verwenden. Die aktuelle Version als Word-Dokument kann von der Projektleitung, bzw. dem Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen bezogen werden.

3.7.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.7.2 Für den Leistungsbereich Ingenieurbau gem. Anlage 12.1 HOAI 3.7.3 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.8 Bauoberleitung // Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation die Grundleistungen der Leistungsphase 8 • Kostenfeststellung nach DIN 276 Dezember 2018 einschl. Rückschlüsselung zur Kostenberechnung und Begründung wesentlicher Abweichungen • Dokumentation einschl. Bautagebuch • einschl. Übernahme der (Fach-)Bauleitung gem. § 45 LBO auf Verlangen des AG 3.8.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.8.2 Für den Leistungsbereich Ingenieurbau gem. Anlage 12.1 HOAI 3.8.3 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI • einschl. Prüfen von Nachträgen • ohne Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung

3.9 Objektbetreuung die Grundleistungen der Leistungsphase 9 3.9.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.9.2 Für den Leistungsbereich Ingenieurbau gem. Anlage 12.1 HOAI 3.9.3 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.10 Besondere Leistungen

3.10.1 Erstellung eines Gehölzbestandsplanes Prüfen der Bestandspläne (SIAS oder Geometeraufmaß mit Bäumen), Festlegen des Untersuchungsraumes anhand zu erwartender baubedingter Eingriffe, Ergänzen dieser Eingriffe durch Aufnahme von Einzelgehölzen und flächigen Beständen vor Ort, Bewerten nach Vitalitätsstufen nach GALK, Angaben der Stammumfänge, Kronendurchmesser, Höhe und Artenzusammensetzung, Hinweis auf Nisthöhlen, Nester. Prüfen, ob weitere faunistische Untersuchungen erforderlich sind. Darstellen des Bestandes im Lageplan mit Kronendurchmesser und Listen. Herausarbeiten gestalterischer und wertvoller Bestände. Der Bestandsplan wird Grundlage für die Vorplanung und ist mit Abschluss der HOAI- Leistungsphase 2 vorzulegen. Diese Leistung dient auch als Grundlage für den Baumentfernungsantrag in der HOAI-

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Leistungsphase 4. Leistung einschl. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

3.10.2 Erstellung Rodungs- und Baumfällantrag Erstellung eines Baumfällantrages unter Berücksichtigung der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart und unter Verwendung des vom AG zur Verfügung gestellten Formulars. Darstellung der Vegetation unter Beachtung der DIN 18920 Wurzelraum und Schutzmaßnahmen best. Bäume. Leistung einschl. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

3.10.3 Überflutungsnachweis Erstellen eines Überflutungsnachweises für Gesamtmaßnahme

3.10.4 Koordination der Leitungsträger über alle HOAI-Leistungsphasen

Leitungskoordination Planungsphase Das Ziel dieser Leistung ist die Erstellung und Fortschreibung eines koordinierten Leitungsplans, sowie die Koordination der Leitungsträger bei der Planung einschl. der ggf. für Lichtsignalanlagen erforderlichen Leitungen.

Hierzu holt der Auftragnehmer alle Leitungsverläufe bei den Leitungsträgern eigenverantwortlich ein, arbeitet diese in seine Planung ein. Einschl. notwendiger Besprechungen mit Leitungsträgern inkl. Protokollerstellungen und Ortstermine.

Leitungskoordination während der Bauphase für die Gesamtmaßnahme Das Ziel dieser Leistung ist die Fortschreibung des koordinierten Leitungsplans, sowie die Koordination der Leitungsträger bei der Ausführung einschl. der ggf. für Lichtsignalanlagen erforderlichen Leitungen.

Hierzu schreibt der Auftragnehmer den koordinierten Leitungsplan fort, arbeitet diesen in seine Planung ein und koordiniert ggf. notwendige Leitungsverlegungen bzw. berücksichtigt notwendige Überdeckungen und Abstandsvorgaben.

Gebühren trägt der AG auf Nachweis.

3.10.5 Entwurfsvermessung Folgende Grundleistungen nach Anlage 1 Nummer 1.4.4 (3) HOAI • Grundlagenermittlung

  • Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
  • Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
  • Ortsbesichtigung • Geodätisches Raumbezug
  • Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
  • Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
  • Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
  • Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses • Vermessungstechnische Planungsgrundlagen
  • Topographische/ morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte
  • Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
  • Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
  • Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
  • Übernehmen des Liegenschaftskatasters
  • Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
  • Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten Höhenpunkten
  • Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form • Digitales Geländemodell
  • Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme

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  • Berechnung eines digitalen Geländemodells
  • Ableitung von Geländeschnitten
  • Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform • Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

3.10.6 Bauvermessung Folgende Grundleistungen nach Anlage 1 Nummer 1.4.7 (3) HOAI

• Baugeometrische Beratung

  • Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt,
  • Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms,
  • Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

• Absteckunterlagen

  • Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)

• Bauvorbereitende Vermessung

  • Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfeldes,
  • Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckdaten,
  • Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufeldes in die Örtlkichkeit,
  • Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen.

• Bauausführungsmessung

  • Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
  • Messungen zur Überprüfung und Sicherung von fest- und Achsenpunkte
  • Baubegleitende Absteckung der geometriebestimmenden Bauwerkspunkten nach Lage und Höhe,
  • Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objektes an konstruktiv bedeutsamen Punkten.
  • Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung und Integration der neu verlegten Leitungen als Grundlage für den bestandsplan.

• Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

  • Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messung an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
  • Fertigen von Messprotokollen, • Stichprobenartige bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des erstellenden Objektes.

3.10.7 Örtliche Bauüberwachung die Besonderen Leistungen nach Anlage 12.1 HOAI und die Besonderen Leistungen nach Anlage 13.1 HOAI der Leistungsphase 8 • Plausibilitätsprüfung der Absteckung • Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

  • Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
  • Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
  • Bewerten der Berechtigung von Nachträgen
  • Prüfen von Nachträgen
  • Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen
  • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
  • Dokumentation des Bauablaufs mittels Bautagebuch • Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße • Mitwirken bei behördlichen Abnahmen • Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen • Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

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• Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage • Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 HOAI Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

Die Vergütung erfolgt mit dem im Deckblatt angegebenen Prozentsatz auf die anrechenbaren Kosten nach § 46 HOAI.

3.10.8 Objektbetreuung die Besondere Leistungen der Leistungsphase 9: • - Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist für beide Objekte

3.10.9 Objektbetreuung die Besondere Leistungen der Leistungsphase 9 gem. Anlage 11.1 HOAI: • - Überwachen der Entwicklungspflege für die Gesamtmaßnahme.

3.10.10 Pflegekarte für die Vegetation und die Vegetationsflächen Die Pflegekarte dient der Unterhaltsabteilung des GFF als Pflegeanleitung für das Objekt. Erstellen einer Pflegekarte für die Gesamtmaßnahme auf Grundlage einer Freianlagenbestandsdokumentation nach Baufertigstellung. Leistung in Ergänzung/ Abgrenzung zur HOAI-Grundleistung 5 e) u. 8 q). Differenzierte Ermittlung und Darstellung der unterschiedlichen Flächen in m², der Vegetation und der (technischen) Ausstattungen mit Angaben zu Unterhalts- u. Pflegemaßnahmen / Pflegeintervallen in Abstimmung mit dem AG. Zusammenführen von Revisionsunterlagen für das Objekt. Der Auftraggeber gibt das Muster der Pflegekarte (.xls) und das Formblatt über Mitteilung der Fertigstellung (.docx) vor. Ausfertigung 3-fach in Papierform und digital (pdf, docx, xls, dwg, dxf) auf einem Datenträger. Leistung einschl. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

3.10.11 Bauphasenpläne sofern erforderlich sind im Grundhonorar enthalten

3.10.12 Erstellung von Verkehrszeichenplänen für Zwischenstände und Bauphasen sofern erforderlich, sind im Grundhonorar enthalten

3.11 Besondere Vereinbarungen

3.11.1 Grundlagen der Kostenermittlungen

Für die Kostenplanung im Rahmen der Projektabwicklung ist die DIN 276 2018-12 anzuwenden.

Bei allen vom AN zu erstellenden Kostenermittlungen nach DIN 276 müssen die anrechenbaren Kosten unmittelbar ablesbar sein; erforderlichenfalls sind dazu in den Kostengruppen Zwischensummen zu bilden.

3.11.2 Das Betreten von Kanälen, Schächten, Sonderbauwerken und anderen umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftraggebers und unter Beachtung und Einhaltung der Dienstanweisung der Stadt Stuttgart (Tiefbauamt) für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen gestattet.

§ 4 Leistungen des Auftraggebers / Sonderfachleute

Folgende Leistungen werden vom AG und/ oder anderen fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) erbracht:

  • i.S.d. DIN 276 2018-12 Kostengruppe 711 (Projektleitung)
  • i.S.d. DIN 276 2018-12 Kostengruppe 713 (Projektsteuerung)

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Im Übrigen gilt § 4 AVBS

§ 5 Ausführungsfristen siehe auch § 5 AVBS

Soweit keine Vertragstermine vereinbart sind, hat der Auftragnehmer seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.

Einzelfristen werden nach Erfordernis schriftlich vereinbart.

Projektablaufpläne, die im Rahmen dieses Auftrages entstehen, werden kein Vertragsbestandteil.

§ 6 Vergütung

6.1 Das Honorar für die Leistungen nach § 3 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Objekte, nach der vereinbarten Honorarzonen, sowie nach den Honorartafeln gem. § 48 (1) und § 40 (1) HOAI.

Die Vergütung der Leistungen für die im Deckblatt aufgeführte Baumaßnahme wird nach den im Deckblatt genannten Grundlagen berechnet.

Das Honorar für die besonderen Leistungen nach Nummer 3.10 wird, wie im Deckblatt angegeben, vergütet. Sofern die Vergütung auf Nachweis erfolgt, muss der AN dem AG rechtzeitig Mitteilung geben, falls der angegebene Betrag für die Durchführung der Leistungen nicht ausreicht.

6.2 Zusätzliche Vereinbarungen zur Vergütung

6.2.1 Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus weitere Leistungen an, die nicht über die v. H. – Sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer auf der Basis der folgenden Stundensätze ein zusätzliches Honorar, wenn er vor Ausführung der Leistung durch Vorausschätzung des Zeitaufwandes und unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze ein annehmbares Honorarangebot unterbreitet hat. Das Honorar ist grundsätzlich als Pauschalhonorar schriftlich zu vereinbaren.

Die Stundensätze betragen: netto € Auftragnehmer und Partner 120 € Projektleiter* (mind. Dipl. Ing. (FH), Bachelor of Engineering**) 120 € Mitarbeiter (Diplomingenieure/ Master of Engineering**) 100 € Mitarbeiter (Diplomingenieure (FH)/ Bachelor of Engineering**) 100 € Mitarbeiter (Bautechniker, Technischer Zeichner, Sonstige techn. MA) 70 €

  • eine mind. dreijährige Berufserfahrung in Leitungsfunktion wird vorausgesetzt ** oder vergleichbarer Hochschulabschluss, der zur Leistungsausführung befähigt.

Die Vergütung erfolgt zzgl. der im Deckblatt aufgeführten Nebenkostenpauschale.

Die gehaltsgebundenen Kosten und die anteiligen Verwaltungskosten (z.B. Gehälter der allgemeinen Verwaltung, insbesondere Sekretärin und dgl.) sind mit den vorstehenden Stundensätzen abgegolten. Mit den Stundensätzen sind außerdem die Kosten für die An- und Abfahrt, sowie die Fahrtkosten abgegolten (vgl. § 7 Abs. 3 Nr.1 AVBS). In den Nachweisen sind deshalb nur die geleisteten Stunden, nicht aber die Zeiten für An- und Abfahrt anzugeben.

Bei Leistungen nach Zeitaufwand sind Name und Position des Bearbeiters, die erbrachte Leistung in Stichworten, die angefallenen Stunden, die Abgrenzung zu den vertraglich vereinbarten Leistungen und das Datum der Leistungserbringung anzugeben. Entsprechende Nachweise sind zeitnah aufzustellen und spätestens nach 10 Werktagen einzureichen.

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6.2.2 Vereinbarung zur geschuldeten Kostenplanung im Rahmen des Gesamtprojektes: Das Ziel der Kostenplanung ist die wirtschaftliche Erstellung des Objektes mit hoher Kostensicherheit und hoher Kostentransparenz. Zielgröße ist die Kostenvorgabe (Kostenrahmen) des Auftraggebers. Hierfür erbringt der Auftragnehmer über alle HOAI-Leistungsphasen die kontinuierliche und systematische Kostenverfolgung. Die DIN 276 findet in der Fassung 2018-12 für die Kostenplanung Anwendung. Kostenrisiken sind gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich darzustellen und zu beziffern. Ereignisse mit Kostenrelevanz sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die prognostizierten Kosten sind auf die Kostenfeststellung auszulegen. Dem Auftraggeber sind frühzeitig Entscheidungsgrundlagen (Maßnahmen) zur Kostensteuerung vorzulegen, um die Kostenentwicklung zielgerichtet beeinflussen zu können (Ziel = Einhaltung der Kostenvorgabe (Kostenrahmen) des Auftraggebers). Die Kostenentwicklung und die Entscheidungswege sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Entscheidungen des Auftraggebers sind mit Planänderungstestaten (PÄTs) zu dokumentieren. Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich darüber einig und stellen klar, dass diese Vereinbarung (Konkretisierung) zur Kostenplanung mit dem Grundhonorar gem. § 6.1 abgedeckt ist.

Die Kostenplanung dient dem Auftraggeber auch zur Mittelabflussplanung.

6.2.3 Definition Auftraggeber Ständiger Ansprechpartner für den Auftragnehmer ist die Projektleitung des Auftraggebers. Relevante Entscheidungen (z.B. Baubeschlüsse, etc.) werden jedoch von städtischen Gremien getroffen. Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich daher darüber einig und stellen klar, dass das Mitwirken bei der Erstellung von Vorlagen und die Teilnahme an Vorstellungen vor diesen Gremien (UTA, Bezirksrat, Stadtrat, etc…) Bestandteil des Auftrages sind und mit dem Grundhonorar gem. § 6.1 abgedeckt ist (= Abgrenzung zur Bürgerbeteiligung, die nach Aufwand vergütet wird).

6.3 Zusätzliche Vereinbarungen zu den anrechenbaren Kosten:

6.3.1 Bei Überschreitung der anrechenbaren Kosten der Honorartafeln der HOAI gelten die erweiterten Honorartafeln der Richtlinien der Staatlichen Hochbauverwaltung Baden- Württemberg für die Mitwirkung freiberuflich Tätiger vom Juli 2013 (RifT)

6.3.2 Grundlage des Honorars // Ermittlung der anrechenbaren Kosten Die vertragliche Leistung beinhaltet Planungs- und Überwachungsleistungen gem. Teil 3 Abschnitt 2 (Freianlage), Abschnitt 3 (Ingenieurbau) und Abschnitt 4 (Verkehrsanlagen) HOAI für eine zusammenhängende Fläche.

Das Gesamthonorar für diesen Auftrag berechnet sich getrennt nach dem Objekt „Freianlage“, Objekt „Ingenieurbau“ und dem Objekt „Verkehrsanlage“ gem. HOAI. Der Auftragnehmer hat drei Kostenberechnungen – getrennt nach den Objekten gem. HOAI – zu erstellen. Hierbei darf jede Leistung nur einmal zum Ansatz kommen, um eine Doppelhonorierung zu vermeiden.

Für die Kostenberechnung vereinbaren die Vertragsparteien – abweichend zu § 6 HOAI – die Anwendung der DIN 276 in der Fassung 12/ 2018. Die Kostenberechnung gem. § 6 HOAI ist nicht gleichzusetzen mit der vertraglich vereinbarten Kostenplanung. Die Kostenberechnung für die Honorarermittlung zeigt die für das Honorar anrechenbaren Kosten und ist getrennt aufzustellen.

Folgende Kostentrennung wird vereinbart:

• Gestalterisch kreative Lösungen erforderlich, wie bei jeglichen sichtbaren gestalteten Oberflächen (Pflasterbeläge, Stufen, Kanten, Entwässerungsrinnen) einschl. Bettung, Einbauten (Bänke, Poller, Schranken, etc…), Vegetation, Mauern gem. § 38 Abs. Nr. 6. HOAI, Stege und Brücken gem. § 38 Abs.1 Nr. 7. HOAI = Objekt Freianlage

• Technisch konstruktive Lösungen erforderlich, wie bei Ölabscheider, Schächte, Druckerhöhungsanlage = Objekt Ingenieurbau

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• Technisch konstruktive Lösungen erforderlich, wie bei Belagsober- und Unterbauten, Schwarzbeläge, Parkplätze, Fundamente, Erdarbeiten, Entwässerungseinrichtungen, Leitungen, Schächte, Lichtsignalanlagen, Schilder, = Objekt Verkehrsanlage

Abweichend zu § 2 (11) HOAI vereinbaren die Vertragsparteien eine Kostengliederung mind. bis zur 3. Ebene einschl. einer detaillierten Massenaufstellung, welche die Objekttrennung zweifelsfrei erkennen lässt.

Ein Übersichtsplan mit Darstellung der horizontalen Objekttrennung ist der Mengenermittlung beizulegen.

Regelschnitte mit Darstellung der vertikalen Objekttrennung sind der Mengenermittlung beizulegen.

Jede Rechnung muss so aufgestellt sein, dass eine rasche und sichere Beurteilung der anrechenbaren Kosten – getrennt nach den o.g. Objekten – möglich ist.

6.3.3 Abbruchmaßnahmen / Baufeldfreimachung Kosten der Kostengruppe 212, 394 und 594 nach DIN 276 2018-12 werden für das Honorar anrechenbar, sofern der Auftragnehmer die Leistungen hierfür fachlich plant und deren Ausführung überwacht. Wenn ein Dritter das Klassifizieren des Materials und das Überwachen des Entsorgungswegs übernimmt, werden die Entsorgungskosten nur in Höhe von unbelastetem Material für das Honorar anrechenbar.

6.3.4 Anrechenbarkeit Aushubmaterial Der Auftraggeber beauftragt für die Deklaration des Aushubmaterials einen Sonderfachmann. Dieser Sonderfachmann deklariert, dokumentiert und überwacht die Abfuhr des Aushub- materials. Der Auftragnehmer nimmt die Massen und Schadstoffklassen in sein Leistungsverzeichnis auf und bauüberwacht den Aushub. Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich darüber einig und stellen klar, dass die Leistung des Sonderfachmanns die Leistung des Auftragnehmers mindert. Daher werden für das Honorar nur die Kosten für unbelastetes Material anrechenbar.

6.3.5 Starkstromanlagen Die Beleuchtung obliegt der Netze BW im Auftrag der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Netze BW plant, baut und unterhält für die Landeshauptstadt Stuttgart die öffentliche Beleuchtung. Bestandteil Bauvorhabens ist auch eine Außenbeleuchtung. Für den Auftragnehmer werden hierbei nur die Kosten (Erdarbeiten, Fundamente, Kabelzugschächte, Leerrohre, etc…) für das Honorar anrechenbar, die der Auftragnehmer auch über alle HOAI-Leistungsphasen plant und bauüberwacht. Der Auftragnehmer koordiniert und integriert die Leistung der Netzte BW in seine Planung und Bauablaufplanung. 70% der Fahrzeugflotte (LKW + PKW) Elektrofahrzeuge. Integration im Bereich der LKW- Parkierung im EG und im Bereich der PKW-Parkierung im OG des Parkhauses.

6.3.6 Artenschutzrechtliche Maßnahmen. Der Auftraggeber prüft und wertet das faunistische und floristische Artenschutzpotential. Der Auftragnehmer plant und bauüberwacht alle hierfür notwendigen baulichen Maßnahmen und Vergrämungsmaßnahmen. Hierbei ist die Naturschutzgesetzgebung zu beachten! Für den Auftragnehmer werden die Kosten für das Honorar anrechenbar, die der Auftragnehmer über alle HOAI-Leistungsphasen plant und bauüberwacht. Der Auftragnehmer koordiniert und integriert die Leistung der Biologen in seine Bauablaufplanung.

6.3.7 Dokumentation der Planungs- und Bauüberwachungsphasen Der Auftragnehmer strukturiert, organisiert und leitet die Projektbesprechungen. Der Auftragnehmer dokumentiert alle Projektbesprechungen mittels Aktenvermerke. Diese Leistung ist mit dem Grundhonorar gem. § 6.1 abgedeckt.

6.3.8 Der Auftraggeber ermittelt die Kosten für die voraussichtliche Baupreisentwicklung bis zur Fertigstellung und nennt sie dem AN zum Eintrag in den Vordruck Kostengliederungsdeckblatt. Diese Prognosekosten werden grundsätzlich nicht für das Honorar anrechenbar.

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§ 7 Nebenkosten siehe auch § 7 AVBS -

Die folgenden Nebenkosten nach § 14 HOAI werden pauschal mit dem im Deckblatt genannten Prozentsatz vergütet (in % der Nettohonorarsumme):

• Versandkosten, Kosten für Datenübertragung

• Vervielfältigungen der Unterlagen Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als "Entwurfsverfasser" bzw. "Planverfasser", die übrigen Unterlagen als "Verfasser" zu kennzeichnen.

  • folgende Unterlagen in Papierform Zeichnungen, Beschreibungen, Vermerke, Dokumentationen und Berechnungen der
  • Grundlagenermittlung bis zu 3-fach
  • Vorplanung bis zu 3-fach
  • Entwurfsplanung bis zu 3-fach
  • Baugesuch bis zu 10-fach
  • Ausführungsplanung bis zu 8-fach je Planindex
  • Systematische Zusammenstellung der Dokumentation nach Baufertigstellung bis zu 3-fach

Weitere Exemplare werden auf Nachweis erstattet.

  • Alle CAD-Plots gefaltet

  • CAD-Dateien / Plotdateien auf Datenträger (PDF-Format und DWG/DXF-Format) Kopien (nicht für Leistungsverzeichnisse) Kopien für Leistungsverzeichnisse auf Nachweis (falls nicht vom AG selbst kopiert): Die Vergütung erfolgt analog nach § 7 (1) AVBS

• Digitale Fotos vom Bauablauf auf CD-ROM mit Inhaltsverzeichnis (Projektbezeichnung, Nummerierung, Datum des Fotos, Name und Anschrift des Fotografen). Der AG erhält das Veröffentlichungsrecht an den Fotos für seine Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Amtsblatt, Broschüren, Internet) unter Namensnennung des Fotografen

• Erstellung von Präsentationen für die Entscheidungsgremien des AG (z.B. PowerPoint Präsentation für den Baubeschluss)

• Baustellenbüro Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.

• Fahrtkosten Zusätzliche Reisen siehe § 7 (3) AVBS. Fahrtkostenpauschale für Reisen mit dem Pkw: 0,35 €/km Fahrtkostenpauschale für Reisen mit der Bahn: 2. Klasse auf Nachweis. Bahnfahrten sind zu priorisieren, Flugreisen sind zu vermeiden. Reisekostenpauschale je Person: netto 60,-€/ Stunde ohne NK

§ 8 Allgemeine Bestimmungen - siehe § 8 AVBS -

Tropenhölzer gemäß Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes dürfen nicht eingeplant werden. Besondere Ausnahmen bedürfen der sachlichen Begründung und der schriftlichen Zustimmung der Auftraggeber. Im Falle einer geplanten Verwendung von Tropenhölzern ist der Vordruck 248 des Vergabehandbuches des Bundes (Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten) den Vergabeunterlagen beizufügen.

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§ 9 Zahlungen - siehe § 9 AVBS -

9.1 Die Rechnung ist an die Landeshauptstadt Stuttgart, vertreten durch das im Deckblatt des Vertrages genannte Amt, zu richten. Hierbei ist die Vertragsnummer anzugeben.

9.2 Auf die Pflicht zur Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bei Rechnungsstellung wird hiermit hingewiesen

9.3 Die Umsatzsteuer ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen (§ 14 UStG; auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist hinzuweisen).

9.4 Die Pflicht zur Versteuerung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen obliegt dem Auftragnehmer.

9.5 Die Auszahlung erfolgt unbar auf das der Auftraggeberin benannte inländische Konto.

9.6 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er verfügt über die hierfür notwendige Erlaubnis (z. B. Gewerbeanmeldung und/oder steuerliche Erfassung beim Finanzamt).

9.7 Der Auftragnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin die im Rahmen der Mitteilungsverordnung erforderlichen Daten zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten an das jeweils zuständige Finanzamt übermittelt.

9.8 Sofern der Auftragnehmer dauerhaft für die Stadt Stuttgart tätig ist und keinen Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt, ist er verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitsbeginn einen Bescheid über die Prüfung der Sozialversicherungspflicht von einer gesetzlichen Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen.

§ 10 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer - siehe § 10 AVBS -

§ 11 Auskunft - siehe § 11 AVBS -

§ 12 Herausgabeanspruch des Auftraggebers - siehe § 12 AVBS -

§ 13 Urheberrecht - siehe § 13 AVBS -

Wenn infolge eines EU-weiten Vergabeverfahrens ein Dritter mit der Weiterplanung beauftragt wird, kann dieser die Ergebnisse der Vorleistungen des Auftragnehmers mitverwenden. Ansprüche aus dem Urheberrecht können dann nicht geltend gemacht werden.

§ 14 Kündigung des Vertrages - siehe § 14 AVBS -

§ 15 Abnahme, Haftung, Gewährleistung und Verjährung - siehe § 15 AVBS -

15.1 Die Leistung des Auftragnehmers wird förmlich abgenommen.

15.2 Mängelansprüche und Mängelrechte des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Versicherung - siehe § 16 AVBS –

16.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 AVBS müssen mindestens betragen:

  • für Personenschäden 3 000 000 €
  • für sonstige Schäden 5 000 000 €

16.2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen auf den zwei-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

16.3 Die Auftraggeberin darf aufgrund dieses Vertrags Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden.

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16.4 Jede Haftung der Auftraggeberin gegenüber Dritten für Schäden aller Art aus der Durchführung des Auftrags ist ausgeschlossen.

16.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Verträgen, die er zur Durchführung dieses Vertrags mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Er hält die Auftraggeberin in jedem Fall von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

§ 16 Arbeitsgemeinschaften - siehe § 17 AVBS -

§ 17 Verpflichtungserklärung - siehe § 18 AVBS -

§ 18 Schlussbestimmung - siehe § 19 AVBS -

Auftraggeber: Auftragnehmer:

Stuttgart, den ____________ , den ____________ für die Landeshauptstadt Stuttgart



Amtsleitung (65-AL)


Projektleitung (65-5-5109)

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Erklärung über die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz
Projekt:Neubau AWS-Betriebsstelle ehemalige Feuer- und Rettungswache 5, Filder Bruno-Jacoby-Weg 5 Verkehrsplanung
Architektur-/ Ingenieurbüro
Mitarbeitername
Position
ErklärungIch erkläre, auf die Regelungen des Verpflichtungsgesetzes hingewiesen worden zu sein und erkenne an, dass ich auf die gewissenhafte Einhaltung meiner Obliegenheiten verpflichtet worden bin. Ich wurde auf folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen (vgl. Vertragsanlage Verpflichtungsgesetz): § 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch § 201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 203 Abs. 2,4,5 Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 Verwertung fremder Geheimnisse § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 301 Strafantrag §§ 331, 332 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit §§ 333, 334 Vorteilsgewährung und Bestechung § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung § 336 Unterlassen der Diensthandlung § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358 Nebenfolgen bestimmter Taten Mir ist bekannt, dass diese Vorschriften aufgrund der Verpflichtung auf mich anzuwenden sind.
Unterzeichnung..................................................................................................................... (Datum und Unterschrift des Verpflichteten)

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Verpflichtungserklärung

für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden

zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes

für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)

Ich erkläre/Wir erklären,

▪ dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung, die vom

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, diejenigen Arbeitsbedingungen

einschließlich des Entgelts gewährt werden, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages

entsprechen, an den mein/unser Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist;

▪ dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden), die nicht dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

(AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem AEntG keine Anwendung findet,

bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und

der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht.

• dass ich mir/wir uns von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine

Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und

Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlege;

• sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen verpflichtet

sind, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Verlangen jederzeit

nachzuweisen,

• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vollständige

und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten haben,

• dass zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und meinem/unserem

Unternehmen eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Verstoß vereinbart wird,

• dass bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines/unseres Unternehmens sowie der von mir/uns beauftragten

Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung

▪ den Ausschluss meines/unseres Unternehmens oder die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und

Verleihunternehmen von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,

▪ mein/unser Unternehmen oder die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vom

öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftraggebers

ausgeschlossen werden kann/können,

▪ der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist und

dass ich/wir dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen

habe/haben,

▪ der öffentliche Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

zuständigen Behörden der Zollverwaltung informiert.


Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel

Quelle: Regierungspräsidien Baden-Württemberg, Stand 01.02.2021

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Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt

(sofern der öffentliche Auftrag nicht vom AEntG erfasst wird und es sich nicht um Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen

Personenverkehrs auf Straße und Schiene handelt) zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den

Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und

Mindestlohngesetz - LTMG)

Ich erkläre/Wir erklären,

 dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt

bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG

erlassenen Rechtsverordnung entspricht

oder

 mein/unser Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist und die Leistung ausschließlich im EU-

Ausland mit dort tätigen Beschäftigten ausgeführt wird.

Zutreffendes bitte ankreuzen.

• dass ich mir/wir uns

 von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine

Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und

Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber

vorlege(n);

oder

 von einem von mir/uns beauftragen Nachunternehmen eine schriftliche Versicherung geben lasse/lassen, dass dieses den

Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführt und diese Versicherung

dem öffentlichen Auftraggeber vorlege(n);

Zutreffendes bitte ankreuzen.

• dass ich mich verpflichte/wir uns verpflichten sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die

Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, wenn sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und den

Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführen.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen verpflichtet

sind, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Verlangen jederzeit

nachzuweisen,

• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vollständige

und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten haben,

• dass zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und meinem/unserem

Unternehmen eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Verstoß vereinbart wird,

• dass bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines/unseres Unternehmens sowie der von mir/uns beauftragten

Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung

▪ den Ausschluss meines/unseres Unternehmens und die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und

Verleihunternehmen von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,

▪ mein/unser Unternehmen oder die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vom

öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftraggebers

ausgeschlossen werden kann/können,

▪ der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist und

dass ich/wir dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen

habe/haben.


Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel

Quelle: Regierungspräsidien Baden-Württemberg, Stand 01.02.2021

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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und

Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und

Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg

(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)

  1. Mindestentgelte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;

(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;

(3) für Leistungen,

• deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, • die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr umfasst werden, • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt;

(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

  1. Nachunternehmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,

(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

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  1. Kontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,

(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.

  1. Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.

(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG

▪ kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, ▪ informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

Textquelle: Webseite RP Baden-Württemberg, Stand 01.01.2019

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Information gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, der Ausrichtung von Wettbewerben sowie der Erfüllung von Verträgen für die Landeshauptstadt Stuttgart sowie deren Eigenbetriebe

Vorbemerkung: Das Dienstleistungszentrum für Bauvertragswesen im Hochbauamt der Landeshauptstadt Stuttgart (DLZ Bau) führt regelmäßig Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch, richtet Wettbewerbe aus und beauftragt Dritte zur Erfüllung von Verträgen für die Landeshauptstadt Stuttgart sowie deren Eigenbetriebe.

  1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Landeshauptstadt Stuttgart, Marktplatz 1, 70173 Stuttgart

  2. Beauftragter für den Datenschutz Landeshauptstadt Stuttgart Behördlicher Datenschutzbeauftragter (AKR-DSB), Marktplatz 1, 70173 Stuttgart

  3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten Das DLZ Bau erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Durchführung von Vergabeverfahren und bei der Erfüllung von Verträgen.

  4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten Verarbeitende Stellen, auch andere Ämter der Landeshauptstadt Stuttgart und externe Stellen, die bei der Durchführung von Vergabeverfahren und bei der Erfüllung von Verträgen beteiligt sind.

  5. Dauer der Speicherung Die erhobenen Daten werden solange aufbewahrt, wie es für die Durchführung der Vergabeverfahren und für die Erfüllung von Verträgen und nachvertragliche Rechtsausübungen notwendig ist und anschließend gelöscht, sofern nicht gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

  6. Betroffenenrechte Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS- GVO) insbesondere folgende Rechte: • Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DS-GVO) • Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Art. 16 DS-GVO) • Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DS-GVO. • Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 litt b, c und d DS-GVO) • Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung. • Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 21 DS-GVO).

  7. Umfang zu übermittelnder Daten Die Übermittlung personenbezogener Daten, die für das Vergabeverfahren nicht notwendig sind bzw. zu deren Abgabe das DLZ Bau nicht aufgefordert hat, ist nicht erforderlich. Es wird vorausgesetzt, dass die datenschutz- rechtlichen Erlaubnisse von natürlichen Personen, die in den Angebotsunterlagen genannt werden oder deren Unterlagen (Führungszeugnisse, Sachkundenachweise oder Abschlüsse etc.) vorgelegt werden, vom Bieter eingeholt werden.

  8. Widerrufsrecht bei Einwilligungen Die Übermittlung personenbezogener Daten für andere als den gesetzlich möglichen Zwecken ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Art. 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DS- GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

  9. Beschwerderecht Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg; Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart; poststelle@lfdi.bwl.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

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