Anlage 1 AVB.pdf

Planung und Umsetzungsbegleitung einer digitalen Wein-Erlebniswelt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 16:22 (Europe/Berlin)

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Anlage 1 – Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) – NOIAR Zell, angepasst (Entwurf)

Anlage 1 – Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

zum Planungsvertrag Ausstellungsplanung (HOAS-2) – NOIAR Zell (Mosel) – angepasste,

entbaurechtlichte Fassung

Für den abgeschlossenen Planungsvertrag gelten die folgenden Vertragsbedingungen

ergänzend. Begriffe sind im Sinne der HOAS-2 (Anlage 7) zu verstehen.

  1. Allgemeine Vertragspflichten des AN

(1) Die Leistungen des AN müssen den für das Vorhaben einschlägigen gesetzlichen,

öffentlich-rechtlichen, haushalts- und förderrechtlichen Vorschriften sowie den

anerkannten Regeln der Technik und der Ausstellungsgestaltung/Szenografie zum

Zeitpunkt der Abnahme entsprechen. Die einschlägigen Auflagen des

Zuwendungsbescheids (Ziffer 6 des Vertrages) sind zu beachten.

(2) Der AN hat die AG in jeder Phase rechtzeitig (in Textform) auf voraussichtliche Qualitäts-

, Kosten- und Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungsvorschläge zu

unterbreiten. Er berät die AG über Notwendigkeit und Zeitpunkt des Einsatzes weiterer

fachlich Beteiligter.

(3) Der AN behandelt alle Projektinformationen, insbesondere im Zusammenhang mit

Ausschreibungen und Verhandlungen, vertraulich und verpflichtet seine Mitarbeiter und

Erfüllungsgehilfen entsprechend.

(4) Der AN stellt der AG die Unterlagen je beauftragter HOAS-Leistungsphase digital (und

auf Wunsch vervielfältigt) zur Verfügung. Datenformate: Texte als .docx, Tabellen als

.xlsx, Zeichnungen als .dwg/.dxf bzw. dreidimensional als .ifc, Leistungsverzeichnisse

und Kostenermittlungen im GAEB-Format (XML 3.1); zusätzlich alle Unterlagen als PDF.

Medien-/Content-Daten sind in offenen, weiterbearbeitbaren Dateien sowie

förderkonform offen lizenzierbar bereitzustellen (vgl. Ziffer 10 und Ziffer 6 des

Vertrages).

(5) Der Abschluss jeder beauftragten Leistungsphase ist zu dokumentieren; die erbrachten

Leistungen sind von der AG in Textform freizugeben. Mit der Bearbeitung der jeweils

folgenden Leistungsphase darf erst nach Freigabe der vorhergehenden begonnen

werden. Die Freigabe ist keine (Teil-)Abnahme; für Teilabnahmen gilt § 24 HOAS-2.

(6) Der AN prüft die ihm überlassenen Unterlagen und Vorgaben der AG auf Vereinbarkeit

mit den vereinbarten Kosten-, Qualitäts- und Terminvorgaben und teilt Bedenken in

Textform begründet mit.

(7) Der AN nimmt an den Planungs-, Abstimmungs- und Realisierungsbesprechungen teil,

fertigt Niederschriften und übermittelt sie der AG; er koordiniert seine Leistung mit den

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weiteren fachlich Beteiligten. Stellt die AG einen digitalen Projektraum bereit, nutzt der

AN diesen zum Datenaustausch.

  1. Pflichten der AG

Die AG erbringt insbesondere: Vorgabe der Projektziele; Freigabe der einzelnen

Leistungsphasen nach Abschluss und Übergabe; Beauftragung von Sonderfachleuten, soweit

nicht Vertragsbestandteil; rechtzeitige Entscheidungen sowie Förderung des

Projektfortschritts; Durchführung der Vergabeverfahren und Übergabe der Vertragsunterlagen

mit den ausführenden Unternehmen (digital als PDF und GAEB).

  1. Vollmacht des AN

(1) Der AN ist im Rahmen der Realisierungsüberwachung (HOAS-Phase 6) berechtigt und

verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Leistung

aufzufordern und die zur Sicherstellung des Projektablaufs erforderlichen fachlichen

Anordnungen zu erteilen.

(2) Der AN ist nicht bevollmächtigt, die AG rechtsgeschäftlich zu vertreten oder finanzielle

Verpflichtungen zu deren Lasten einzugehen. Seine Weisungsbefugnis beschränkt sich

auf das fachlich Erforderliche ohne nachteilige qualitative, terminliche oder finanzielle

Auswirkungen für die AG.

  1. Leistungsumfang, Kostenermittlung, Überwachungsdokumentation

(1) Der AN berät die AG zum beauftragten Leistungsumfang und weist bei Bedarf in

Textform auf die Erforderlichkeit weiterer Leistungen hin.

(2) Kostenermittlungen sind nach DIN 276 aufzustellen und zusätzlich nach den

vorgesehenen Vergabe-/Fachlosen (ausführungsorientierte Gliederung) zu

strukturieren.

(3) Die Realisierungsüberwachung umfasst die Dokumentation der Vor-Ort-Termine

(Realisierungsdokumentation) mit Angaben u. a. zu Terminen und Ergebnissen von

Besprechungen, Einweisung der Unternehmen, Beurteilung von Lieferungen,

besonderen Vorkommnissen, Ablaufstörungen sowie Anordnungen der Überwachung

und der AG.

  1. Leistungserbringung durch den AN

(1) Der AN erbringt die Leistungen durch die im Vertrag benannten Schlüsselpersonen. Ein

Austausch bedarf der Zustimmung der AG, die nur aus wichtigem Grund verweigert

werden darf und die gleichwertige, einschlägige Qualifikation des Ersatzes voraussetzt.

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(2) Die Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen

Zustimmung der AG in Textform, soweit nicht bereits im Vertrag erteilt. Der AN hält sein

Team in Anzahl und Qualifikation so vor, dass keine Verzögerungen entstehen und die

vereinbarten Termine eingehalten werden.

  1. Termine und Fristen

(1) Der AN richtet die zeitliche Ausführung an den mit den fachlich Beteiligten und den

ausführenden Unternehmen vereinbarten Terminen aus und erbringt seine Leistungen

so rechtzeitig, dass Planung und Realisierung termingerecht erfolgen können. Die

Ausführungsplanung ist rechtzeitig vor der Vergabe der jeweiligen Leistungen zu

erstellen und während der Realisierung fortzuschreiben.

(2) Gerät der AN trotz angemessener Nachfrist in Verzug, ist die AG zur Ersatzvornahme

auf Kosten des AN berechtigt. Behinderungen außerhalb des Risikobereichs des AN

sind der AG unverzüglich in Textform anzuzeigen; nur dann verlängern sich die Fristen

entsprechend.

  1. Zusätzliche und geänderte Leistungen

(1) Geänderte Leistungen (Änderung von Leistungsziel, -umfang oder -ablauf) bleiben der

Anordnung der AG vorbehalten. Erforderlich werdende zusätzliche Leistungen führt der

AN auf Verlangen der AG aus, soweit sein Büro hierauf eingerichtet ist. Anordnungen

erfolgen in Textform.

(2) Vergütung und Kalkulation zusätzlicher/geänderter Leistungen richten sich nach § 14

HOAS-2 bzw. den Tagessätzen nach § 12 HOAS-2 (Anlage 3); das Nachtragsangebot

ist vor Ausführung vorzulegen (§ 14 Abs. 2 HOAS-2). Leistungen im Zeithonorar sind

zeitnah und prüffähig zu dokumentieren.

  1. Haftung und Versicherung

(1) Die Haftung des AN richtet sich nach § 25 HOAS-2. Danach beschränkt sich die Haftung

auf das eigene Leistungsbild; eine Haftung für die Leistungen der ausführenden

Unternehmen (außerhalb einer ausdrücklich vereinbarten Generalübernahme) und für

Budgetüberschreitungen (außer bei Vorsatz/grober Irreführung) besteht nicht.

(2) Der AN unterhält eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mit

Mindestdeckungssummen von 1.000.000 € für Personenschäden und 1.000.000 € für

Sach- und Vermögensschäden, je Versicherungsjahr mindestens zweifach, für die

gesamte Vertragsdauer. Der Nachweis ist vor Vertragsunterzeichnung, spätestens drei

Wochen danach, vorzulegen; bis dahin werden Honoraransprüche nicht fällig.

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  1. Zahlungen und Abnahme

(1) Der AN rechnet prüffähig ab und hat Anspruch auf Abschlagszahlungen parallel zum

Leistungsfortschritt (§ 22 Abs. 6 HOAS-2). Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen

nach Eingang fällig.

(2) Die einzelnen Leistungsphasen werden als Teilabnahmen nach § 24 HOAS-2

abgenommen und dokumentiert; die Schlussabnahme erfolgt nach Übergabe und

Inbetriebnahme gemäß Phase 7. Für die Fälligkeit der Schlussrechnung gilt § 22 HOAS-

  1. Urheber- und Nutzungsrechte; Herausgabe von Unterlagen

(1) Die Nutzungsrechte richten sich nach § 21 HOAS-2 und Ziffer 10 des Vertrages. Die AG

erwirbt mit vollständiger Vergütung die für Realisierung, Betrieb, Bewerbung und

Erfüllung der förderrechtlichen Pflichten erforderlichen Nutzungs-, Verwertungs- und

Änderungsrechte am Werk.

(2) Mit Rücksicht auf die EFRE-Auflagen (Nr. 21, 22, 25 des Bescheids) gilt abweichend

von § 21 HOAS-2: Die geförderten Medien- und Content-Daten sind offen lizenzierbar

(CC-0/CC-BY/CC-BY-SA) und für die kostenlose, rechtefreie Überlassung an RPT und

Mosellandtouristik bereitzustellen; die hierfür erforderlichen offenen Dateien sind

herauszugeben. Ein zusätzliches Nutzungsentgelt nach § 21 Abs. 6/7 HOAS-2 ist

insoweit ausgeschlossen und vom AN einzupreisen. Das Recht auf angemessene

Namensnennung (§ 21 Abs. 8 HOAS-2) bleibt unberührt.

(3) Die zur Vertragserfüllung angefertigten Unterlagen sind der AG auszuhändigen; ein

Zurückbehaltungsrecht an den für Planung und Realisierung erforderlichen Unterlagen

ist ausgeschlossen. Im Kündigungsfall gelten § 18 Abs. 5 HOAS-2 sowie Satz 1 dieser

Ziffer entsprechend.

  1. Kündigung

(1) Die AG ist berechtigt, den Vertrag jederzeit frei zu kündigen; dem AN steht die Vergütung

der beauftragten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen zu (§ 18 Abs. 1 HOAS-

2). Der Nichtabruf der Stufe 2 ist keine Kündigung und löst keine Vergütung aus (Ziffer

3.4 des Vertrages).

(2) Beide Parteien können aus wichtigem Grund kündigen (§ 18 Abs. 2 HOAS-2). Im Falle

der Kündigung schließt der AN seine Arbeiten so ab und dokumentiert die Ergebnisse

so, dass eine Weiterführung durch Dritte ohne unangemessene Schwierigkeiten möglich

ist, und übergibt die Unterlagen unverzüglich. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

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  1. Streitigkeiten, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Streitfälle berechtigen die Parteien nicht, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung

einzustellen, soweit kein vereinbartes oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht besteht.

(2) Gerichtsstand ist [der Sitz der Auftraggeberin / gemäß § 26 HOAS-2 der Ort der

Realisierung der Ausstellung, mithin Zell (Mosel)].

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam;

die Parteien ersetzen die unwirksame Regelung durch eine dem Vertragszweck

möglichst nahekommende. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform;

dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

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