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Anlage 1 – Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) – NOIAR Zell, angepasst (Entwurf)
Anlage 1 – Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
zum Planungsvertrag Ausstellungsplanung (HOAS-2) – NOIAR Zell (Mosel) – angepasste,
entbaurechtlichte Fassung
Für den abgeschlossenen Planungsvertrag gelten die folgenden Vertragsbedingungen
ergänzend. Begriffe sind im Sinne der HOAS-2 (Anlage 7) zu verstehen.
- Allgemeine Vertragspflichten des AN
(1) Die Leistungen des AN müssen den für das Vorhaben einschlägigen gesetzlichen,
öffentlich-rechtlichen, haushalts- und förderrechtlichen Vorschriften sowie den
anerkannten Regeln der Technik und der Ausstellungsgestaltung/Szenografie zum
Zeitpunkt der Abnahme entsprechen. Die einschlägigen Auflagen des
Zuwendungsbescheids (Ziffer 6 des Vertrages) sind zu beachten.
(2) Der AN hat die AG in jeder Phase rechtzeitig (in Textform) auf voraussichtliche Qualitäts-
, Kosten- und Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungsvorschläge zu
unterbreiten. Er berät die AG über Notwendigkeit und Zeitpunkt des Einsatzes weiterer
fachlich Beteiligter.
(3) Der AN behandelt alle Projektinformationen, insbesondere im Zusammenhang mit
Ausschreibungen und Verhandlungen, vertraulich und verpflichtet seine Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen entsprechend.
(4) Der AN stellt der AG die Unterlagen je beauftragter HOAS-Leistungsphase digital (und
auf Wunsch vervielfältigt) zur Verfügung. Datenformate: Texte als .docx, Tabellen als
.xlsx, Zeichnungen als .dwg/.dxf bzw. dreidimensional als .ifc, Leistungsverzeichnisse
und Kostenermittlungen im GAEB-Format (XML 3.1); zusätzlich alle Unterlagen als PDF.
Medien-/Content-Daten sind in offenen, weiterbearbeitbaren Dateien sowie
förderkonform offen lizenzierbar bereitzustellen (vgl. Ziffer 10 und Ziffer 6 des
Vertrages).
(5) Der Abschluss jeder beauftragten Leistungsphase ist zu dokumentieren; die erbrachten
Leistungen sind von der AG in Textform freizugeben. Mit der Bearbeitung der jeweils
folgenden Leistungsphase darf erst nach Freigabe der vorhergehenden begonnen
werden. Die Freigabe ist keine (Teil-)Abnahme; für Teilabnahmen gilt § 24 HOAS-2.
(6) Der AN prüft die ihm überlassenen Unterlagen und Vorgaben der AG auf Vereinbarkeit
mit den vereinbarten Kosten-, Qualitäts- und Terminvorgaben und teilt Bedenken in
Textform begründet mit.
(7) Der AN nimmt an den Planungs-, Abstimmungs- und Realisierungsbesprechungen teil,
fertigt Niederschriften und übermittelt sie der AG; er koordiniert seine Leistung mit den
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weiteren fachlich Beteiligten. Stellt die AG einen digitalen Projektraum bereit, nutzt der
AN diesen zum Datenaustausch.
- Pflichten der AG
Die AG erbringt insbesondere: Vorgabe der Projektziele; Freigabe der einzelnen
Leistungsphasen nach Abschluss und Übergabe; Beauftragung von Sonderfachleuten, soweit
nicht Vertragsbestandteil; rechtzeitige Entscheidungen sowie Förderung des
Projektfortschritts; Durchführung der Vergabeverfahren und Übergabe der Vertragsunterlagen
mit den ausführenden Unternehmen (digital als PDF und GAEB).
- Vollmacht des AN
(1) Der AN ist im Rahmen der Realisierungsüberwachung (HOAS-Phase 6) berechtigt und
verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Leistung
aufzufordern und die zur Sicherstellung des Projektablaufs erforderlichen fachlichen
Anordnungen zu erteilen.
(2) Der AN ist nicht bevollmächtigt, die AG rechtsgeschäftlich zu vertreten oder finanzielle
Verpflichtungen zu deren Lasten einzugehen. Seine Weisungsbefugnis beschränkt sich
auf das fachlich Erforderliche ohne nachteilige qualitative, terminliche oder finanzielle
Auswirkungen für die AG.
- Leistungsumfang, Kostenermittlung, Überwachungsdokumentation
(1) Der AN berät die AG zum beauftragten Leistungsumfang und weist bei Bedarf in
Textform auf die Erforderlichkeit weiterer Leistungen hin.
(2) Kostenermittlungen sind nach DIN 276 aufzustellen und zusätzlich nach den
vorgesehenen Vergabe-/Fachlosen (ausführungsorientierte Gliederung) zu
strukturieren.
(3) Die Realisierungsüberwachung umfasst die Dokumentation der Vor-Ort-Termine
(Realisierungsdokumentation) mit Angaben u. a. zu Terminen und Ergebnissen von
Besprechungen, Einweisung der Unternehmen, Beurteilung von Lieferungen,
besonderen Vorkommnissen, Ablaufstörungen sowie Anordnungen der Überwachung
und der AG.
- Leistungserbringung durch den AN
(1) Der AN erbringt die Leistungen durch die im Vertrag benannten Schlüsselpersonen. Ein
Austausch bedarf der Zustimmung der AG, die nur aus wichtigem Grund verweigert
werden darf und die gleichwertige, einschlägige Qualifikation des Ersatzes voraussetzt.
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(2) Die Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen
Zustimmung der AG in Textform, soweit nicht bereits im Vertrag erteilt. Der AN hält sein
Team in Anzahl und Qualifikation so vor, dass keine Verzögerungen entstehen und die
vereinbarten Termine eingehalten werden.
- Termine und Fristen
(1) Der AN richtet die zeitliche Ausführung an den mit den fachlich Beteiligten und den
ausführenden Unternehmen vereinbarten Terminen aus und erbringt seine Leistungen
so rechtzeitig, dass Planung und Realisierung termingerecht erfolgen können. Die
Ausführungsplanung ist rechtzeitig vor der Vergabe der jeweiligen Leistungen zu
erstellen und während der Realisierung fortzuschreiben.
(2) Gerät der AN trotz angemessener Nachfrist in Verzug, ist die AG zur Ersatzvornahme
auf Kosten des AN berechtigt. Behinderungen außerhalb des Risikobereichs des AN
sind der AG unverzüglich in Textform anzuzeigen; nur dann verlängern sich die Fristen
entsprechend.
- Zusätzliche und geänderte Leistungen
(1) Geänderte Leistungen (Änderung von Leistungsziel, -umfang oder -ablauf) bleiben der
Anordnung der AG vorbehalten. Erforderlich werdende zusätzliche Leistungen führt der
AN auf Verlangen der AG aus, soweit sein Büro hierauf eingerichtet ist. Anordnungen
erfolgen in Textform.
(2) Vergütung und Kalkulation zusätzlicher/geänderter Leistungen richten sich nach § 14
HOAS-2 bzw. den Tagessätzen nach § 12 HOAS-2 (Anlage 3); das Nachtragsangebot
ist vor Ausführung vorzulegen (§ 14 Abs. 2 HOAS-2). Leistungen im Zeithonorar sind
zeitnah und prüffähig zu dokumentieren.
- Haftung und Versicherung
(1) Die Haftung des AN richtet sich nach § 25 HOAS-2. Danach beschränkt sich die Haftung
auf das eigene Leistungsbild; eine Haftung für die Leistungen der ausführenden
Unternehmen (außerhalb einer ausdrücklich vereinbarten Generalübernahme) und für
Budgetüberschreitungen (außer bei Vorsatz/grober Irreführung) besteht nicht.
(2) Der AN unterhält eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mit
Mindestdeckungssummen von 1.000.000 € für Personenschäden und 1.000.000 € für
Sach- und Vermögensschäden, je Versicherungsjahr mindestens zweifach, für die
gesamte Vertragsdauer. Der Nachweis ist vor Vertragsunterzeichnung, spätestens drei
Wochen danach, vorzulegen; bis dahin werden Honoraransprüche nicht fällig.
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- Zahlungen und Abnahme
(1) Der AN rechnet prüffähig ab und hat Anspruch auf Abschlagszahlungen parallel zum
Leistungsfortschritt (§ 22 Abs. 6 HOAS-2). Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen
nach Eingang fällig.
(2) Die einzelnen Leistungsphasen werden als Teilabnahmen nach § 24 HOAS-2
abgenommen und dokumentiert; die Schlussabnahme erfolgt nach Übergabe und
Inbetriebnahme gemäß Phase 7. Für die Fälligkeit der Schlussrechnung gilt § 22 HOAS-
-
Urheber- und Nutzungsrechte; Herausgabe von Unterlagen
(1) Die Nutzungsrechte richten sich nach § 21 HOAS-2 und Ziffer 10 des Vertrages. Die AG
erwirbt mit vollständiger Vergütung die für Realisierung, Betrieb, Bewerbung und
Erfüllung der förderrechtlichen Pflichten erforderlichen Nutzungs-, Verwertungs- und
Änderungsrechte am Werk.
(2) Mit Rücksicht auf die EFRE-Auflagen (Nr. 21, 22, 25 des Bescheids) gilt abweichend
von § 21 HOAS-2: Die geförderten Medien- und Content-Daten sind offen lizenzierbar
(CC-0/CC-BY/CC-BY-SA) und für die kostenlose, rechtefreie Überlassung an RPT und
Mosellandtouristik bereitzustellen; die hierfür erforderlichen offenen Dateien sind
herauszugeben. Ein zusätzliches Nutzungsentgelt nach § 21 Abs. 6/7 HOAS-2 ist
insoweit ausgeschlossen und vom AN einzupreisen. Das Recht auf angemessene
Namensnennung (§ 21 Abs. 8 HOAS-2) bleibt unberührt.
(3) Die zur Vertragserfüllung angefertigten Unterlagen sind der AG auszuhändigen; ein
Zurückbehaltungsrecht an den für Planung und Realisierung erforderlichen Unterlagen
ist ausgeschlossen. Im Kündigungsfall gelten § 18 Abs. 5 HOAS-2 sowie Satz 1 dieser
Ziffer entsprechend.
- Kündigung
(1) Die AG ist berechtigt, den Vertrag jederzeit frei zu kündigen; dem AN steht die Vergütung
der beauftragten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen zu (§ 18 Abs. 1 HOAS-
2). Der Nichtabruf der Stufe 2 ist keine Kündigung und löst keine Vergütung aus (Ziffer
3.4 des Vertrages).
(2) Beide Parteien können aus wichtigem Grund kündigen (§ 18 Abs. 2 HOAS-2). Im Falle
der Kündigung schließt der AN seine Arbeiten so ab und dokumentiert die Ergebnisse
so, dass eine Weiterführung durch Dritte ohne unangemessene Schwierigkeiten möglich
ist, und übergibt die Unterlagen unverzüglich. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
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- Streitigkeiten, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Streitfälle berechtigen die Parteien nicht, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung
einzustellen, soweit kein vereinbartes oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht besteht.
(2) Gerichtsstand ist [der Sitz der Auftraggeberin / gemäß § 26 HOAS-2 der Ort der
Realisierung der Ausstellung, mithin Zell (Mosel)].
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam;
die Parteien ersetzen die unwirksame Regelung durch eine dem Vertragszweck
möglichst nahekommende. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform;
dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
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