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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufträge des BMFTR
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Präambel
(1) D iese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt soweit sie nicht im Verhandlungsverfahren oder aufgrund von Bieterfragen individualvertraglich abbedungen wurden. Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 lit. d) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
(2) Durch Vereinbarung dieser AGB ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. Die VOL/B ist im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden und unter www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de abrufbar.
(3) Im Rahmen des Vertragsverhältnisses gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit Dritte durch den Auftragnehmer in den Vertrag miteinbezogen werden, sind sie von diesem vor Miteinbeziehung von der Geltung der Verordnung in Kenntnis zu setzen.
§ 1 Vertragsbestandteile, Rangfolge
(1) Der Auftragnehmer erbringt die im Vertragswerk festgelegten Leistungen.
(2) Bestandteile des Vertragswerks sind:
a) die Leistungsbeschreibung (Anlage 1); b) das Änderungsregister, in dem Änderungen des Vertrags, die nach Vertragsschluss vorgenommen werden, zu dokumentieren sind (Anlage 2); c) die Bestimmungen des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung; d) soweit vorhanden eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 Datenschutzgrund verordnung (DSGVO) oder eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 Abs. 1 DSGVO (Anlage 3); e) soweit vorhanden der Musterbeleihungsbescheid (Anlage 4); f) diese allgemeinen Vertragsbedingungen; g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) – Ausgabe 2003, soweit es sich bei der vertraglichen Leistung nicht um eine freiberufliche Leistung handelt; h) das Angebot des Auftragnehmers einschließlich der dem Haupttext des Angebots beigefügten Anlagen (Anlage 5).
(3) Im Falle von Widersprüchen gelten die unter § 1 Abs. 2 genannten Bestandteile des Vertragswerks in der in § 1 Abs. 2 angegebenen Reihenfolge, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes regelt.
(4) Etwaige Vorverträge, unter § 1 Abs. 2 nicht aufgeführte Unterlagen, Protokolle oder sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages sind nicht Vertragsbestandteil.
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§ 2 Mitwirkungspflichten
(1) D er Auftraggeber erbringt gegenüber dem Auftragnehmer die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Mitwirkungspflichten.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht in gebotener Weise nach, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und den Auftraggeber zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht aufzufordern. Erfolgt die Anzeige nicht mindestens in Textform, so ist eine solche Anzeige durch den Auftragnehmer unverzüglich nachzuholen.
(3) Kommt der Auftragnehmer den in § 2 Abs. 2 genannten Pflichten nicht nach, kann er sich gegenüber dem Auftraggeber nicht darauf berufen, dass dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht in gebotener Weise nachgekommen sei.
§ 3 Zusammenarbeit
(1) D er Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Auftragsausführung unterstützen. Er wird den Auftragnehmer über alle Vorgänge und Umstände informieren, die aus Sicht des Auftraggebers für Inhalt und Zweck der Leistungserbringung erforderlich sind.
(2) Der Auftragnehmer prüft fortlaufend, ob die vertragsgegenständlichen Leistungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung erbracht werden können. Stellt der Auftrag nehmer fest, dass die ordnungsgemäße Leistungserbringung gefährdet ist, setzt er den Auftraggeber hiervon unverzüglich und unter Angabe der Gründe, die die Gefährdungslage auslösen, in Kenntnis.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegenüber Dritten, mit denen er im Rahmen der Auftragsausführung oder zu diesem Zweck in Kontakt tritt, schriftlich und mündlich angemessen darauf hinzuweisen, dass er Leistungen für die Bundesregierung erbringt.
§ 4 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) D er Auftragnehmer benennt für sämtliche Fragen einen Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, rechts verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Ist ein Projektleiter benannt, so gilt automatisch der Projektleiter als benannt. Ein Wechsel des vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartners erfolgt nur aus wichtigem Grund und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der neue Ansprechpartner ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benennen.
(2) Treten bei der Durchführung des Vertrags Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien auf, werden die Vertragsparteien alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, diese sachgerecht und ohne Zeitverzug zu lösen.
§ 5 Nachhaltigkeit
(1) D er Auftragnehmer verpflichtet sich, wo ihm dies unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung und des Angebots bei der Ausführung des Auftrags möglich ist, Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sollen Treibhausgasemissionen wo möglich vermieden oder reduziert werden.
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(2) Ergeben sich nachhaltigere, insbesondere klimafreundlichere Handlungsalternativen bei der Auftrags ausführung, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. Der Prozess für eine gegebenen falls notwendige Auftragsänderung richtet sich nach § 9.
(3) Die Bundesverwaltung ist intern zur Klimabilanzierung und zur Berichterstattung über andere Nachhaltigkeits anforderungen verpflichtet. Sollte sich während der Vertragslaufzeit die Verpflichtung ergeben, dass auch Daten und Angaben bezüglich externer Dienstleistungen zu erfassen sind, so verpflichtet sich der Auftragnehmer bereits jetzt, einer dahingehenden Auftragsänderung zuzustimmen, dass derartige Daten und Angaben nach den für den Auftraggeber geltenden Vorgaben aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung von Daten und Angaben, die beim Auftragnehmer vorliegen und mit zumutbarem Aufwand, insbesondere ohne weitere erhebliche Aufbereitung, zur Verfügung gestellt werden können, ist von diesem Auftrag bereits umfasst. Die Zumutbarkeit des Aufwands bestimmt sich dabei insbesondere auch nach dem Gesamtauftragsvolumen. Eine Auftragsänderung ist in diesem Fall nicht notwendig.
§ 6 Qualitätssicherung
(1) D er Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber alle Rechte ein, die zu einer angemessenen Überwachung der v ertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind, insbesondere Prüfrechte. Insoweit gilt § 4 Nr. 2 VOL/B.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers durch Dritte überprüfen zu lassen. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers zu diesem Zweck an einen zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten zu übermitteln.
§ 7 Unterauftragnehmer
(1) D er Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer, die im Teilnahmeantrag bzw. im Angebot nicht benannt sind, nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers einsetzen. Vor Erteilung der Zustimmung ist die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der vergaberechtlichen Ausschlussgründe durch den Unterauftragnehmer beizubringen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Er kann die Zustimmung aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Unterauftrag nehmer Tatsachen vorliegen, die – lägen sie beim Auftragnehmer vor den Auftraggeber zur Kündigung gem. § 14 dieser Vertragsbedingungen berechtigen würden.
(2) Die Beauftragung des Unterauftragnehmers erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer steht für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch den Unterauftragnehmer ein, soweit dieser nicht auf schriftliche Weisung des Auftraggebers tätig wird. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass alle für die Auftragsausführung relevanten Bestimmungen mit Blick auf die Einhaltung behörd licher und gesetzlicher Anforderungen an die Auftragsdurchführung Bestandteil des Vertrages werden, den der Auftragnehmer mit dem jeweiligen Unterauftragnehmer abschließt.
(3) Der Auftragnehmer stellt den Unterauftragnehmern insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
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(4) Soweit die Mitarbeiter des Auftragnehmers nach diesem Vertrag in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualifikation besondere Anforderungen erfüllen müssen, so stellt der Auftragnehmer die Einhaltung der Zuverlässigkeit und Qualifikationen auch für das Personal des Unterauftragnehmers sicher, welches im Rahmen der Auftragsaus führung eingesetzt wird. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass solches Personal auf die Einhaltung der Pflichten zur Vertraulichkeit nach § 11 dieser Vertragsbedingungen verpflichtet wird.
(5) Der Auftraggeber muss berechtigt sein, die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Unterauftrag nehmern fortzuführen, wenn dieser Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – beendet wird oder aus einem anderen Grund ein Selbsteintritt des Auftraggebers in die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern erforderlich wird. Zu diesem Zweck stellt der Auftragnehmer sicher, dass der Auftraggeber sein Eintrittsrecht effektiv ausüben kann.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag insgesamt oder in Teilen, hat der Auftragnehmer, sofern rechtlich zulässig, sämtliche zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes eingegangenen Verträge mit Dritten, die der Auf tragserfüllung dienen, unverzüglich, unter Beachtung etwaiger Kündigungsfristen, jedenfalls im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten, zu beenden.
§ 8 Rechnungsstellung
(1)R echnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags, Teilschluss oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; mehrere Rechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Die Rechnung muss so formuliert sein, dass sich aus ihr ohne Hinzuziehung weiterer Dokumente Leistungsgegenstand, Leistungszeit, Leistungsempfänger und Erfüllungsort sowie Umfang und Wert aller Leistungen und bei Abschlagszahlungen Nachweise über den erreichten Leistungsstand ergeben. Die einzelnen Rechnungspositionen müssen den jeweiligen Leistungen eindeutig zuzuordnen sein. Einen Zahlungsanspruch auslösende Ereignisse müssen aufgeschlüsselt sein. Der im Einzelfall geltende Umsatzsteuer satz ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen; die Rechnung hat den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
(2) Der Auftragnehmer hat elektronische Rechnungen im Sinne der ERechnungsVerordnung (ERechVO) aus zustellen und zu übermitteln, wenn keine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 ERechVO (insbesondere Rechnungsbetrag beträgt maximal 1.000 Euro) vorliegt. Der Auftragnehmer hat die Vorgaben in der ERechVO zu beachten. Das gilt insbesondere für folgende Regelungen:
∙ Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen ist grundsätzlich der Datenaustauschstandard XRechnung in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden (§ 4 Abs. 1 ERechVO). ∙ Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen ist das Verwaltungsportal des Bundes zu nutzen (4 Abs. 3 ERechVO). ∙ die LeitwegIdentifikationsnummer des BMFTR („991-00227BMFTR-14“), ∙ die Bankverbindungsdaten, ∙ die Zahlungsbedingungen, ∙ die DeMailAdresse oder eine EMailAdresse des Auftragnehmers, ∙ das Kassenzeichen für den Vorgang in Feld „BT 11“, ∙ ggf. das Förderkennzeichen in Feld „BT 12“, ∙ ggf. sonstige Angaben zum Auftragnehmer in Feld „BT 13“.
(4) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber in elektronischer Form alle Nachweise zur Verfügung, die der Auftraggeber benötigt, um die Richtigkeit der Rechnung zu überprüfen.
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(5) Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch, nach den oben genannten Maßgaben, gestellt werden, keinen Verzug des Auftraggebers nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
(6) Soweit ein Festpreis vereinbart wurde, werden die im Angebot als Festpreis angegebenen Mittel anteilig im dreimonatigen Turnus über die gesamte Vertragslaufzeit an den Auftragnehmer ausgezahlt. Die Festpreissumme wird durch die Anzahl der von der Vertragslaufzeit umfassten Jahre dividiert. Das Ergebnis der Division stellt die jährliche Abrechnungssumme dar. Dabei entspricht die Jahresfrist nicht dem Kalenderjahr, sondern wird jeweils ab Beginn der Vertragslaufzeit gerechnet. Der Auftragnehmer rechnet im dreimonatigen Turnus pauschal 25 Prozent der jährlichen Zahlungsmittel ab. Im Falle einer Verlängerung des Vertrages wird entsprechend für den Zeitraum der Verlängerung verfahren.
(7) Die Vergütung wird mit Zugang einer den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 entsprechenden Rechnung zur Zahlung fällig.
(8) G utschriften können nicht als ERechnung eingereicht werden. Hierfür steht das ZahlungsÜberwachungs Verfahren des Bundes zur Verfügung. Informationen erteilt die bearbeitende Stelle.
§ 9 Auftragsänderungen
(1) A nregungen und Änderungswünsche zur vertraglichen Leistung teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in Textform mit.
(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber hierauf unverzüglich in Textform die Auswirkungen dar, die eine erwogene Vertragsänderung für die vertragsgegenständlichen Leistungen, die damit verbundenen Aufwendungen und den Zeitplan hat, und bietet ihm eine Vergütungspauschale an. Dienstleistungen werden auf der Basis der im Angebot (Anlage 5) für Auftragsänderungen definierten Tagessätze angeboten. Bei der Berechnung der Vergütungspauschale sind auch Minderaufwendungen des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags zu berücksichtigen. Die Vergütungspauschale enthält alle zusätzlichen Leistungen und Kosten, die auf der Vertrags änderung beruhen.
(3) Eine Änderung des Vertrags erfolgt nur, wenn die vergaberechtlichen Voraussetzungen für eine Auftragsänderung erfüllt sind.
(4) Alle Vertragsänderungen werden in Textform vereinbart und im Änderungsregister (Anlage 2) dokumentiert.
(5) Im Übrigen gilt § 2 VOL/B.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) D er Auftraggeber erwirbt ohne weitere Vergütung die einfachen Nutzungsrechte an der Leistung, insbesondere das Veröffentlichungsrecht unter angemessener namentlicher Nennung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, Bearbeitungen und Umgestaltungen der Leistung unter Wahrung der geistigen Eigenarten des Werkes vorzunehmen und diese in gleicher Weise wie die Leistung zu nutzen. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist auf die Umgestaltung bzw. Bearbeitung hinzuweisen. Der Auftraggeber ist ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungs rechte einzuräumen.
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(2) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber dafür, dass er alle für die Veröffentlichung oder Verwertung erforderlichen Urheber oder sonstigen Rechte besitzt oder erwirbt oder, soweit diese Rechte Dritten zustehen, er die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt erhält und übertragen darf.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) D er Auftragnehmer verwendet sämtliche Informationen, Daten, Unterlagen und Materialien, die er im Rahmen der Durchführung des Auftrags erhält, ausschließlich zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen. Solange und soweit solche Informationen, Daten, Unterlagen oder Materialien nicht allgemein bekannt sind oder der Auftraggeber einer Weitergabe nicht schriftlich zugestimmt hat, wird der Auftragnehmer diese zeitlich unbegrenzt streng vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen. Er ist zur Offenlegung von Informationen, Unterlagen und Materialien insoweit berechtigt, als er hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist.
(2) Eine Weitergabe dieser Informationen, Daten, Unterlagen und Materialien an Erfüllungsgehilfen und Unter auftragnehmer ist dem Auftragnehmer insoweit gestattet, als dies zur Auftragsdurchführung unabdingbar ist.
(3) Veröffentlichungen über die im Rahmen des Vertrags gewonnenen Erkenntnisse sowie Auskünfte an die Presse darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.
(4) Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.
§ 12 Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
(1) D ie Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam, die mindestens in Textform erfolgen muss.
(2) Das Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch des Auftrag nehmers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 13 Vertragsstrafe
(1) K ommt der Auftragnehmer in Bezug auf in der Leistungsbeschreibung genannte oder während der Vertrags durchführung zwischen den Parteien vereinbarte Termine in Verzug, so ist für jeden Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettowerts desjenigen Teils der Leistung zu verlangen, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der NettoAuftragssumme.
(2) Der Auftraggeber darf die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend machen.
(3) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten.
(4) Bei mehreren Abrechnungszeiträumen sind Vertragsstrafen, die seit der letzten Rechnungsstellung angefallen sind, mit der Vergütung für den jeweils folgenden Abrechnungszeitraum zu Gunsten des Auftraggebers zu verrechnen.
(5) Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.
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§ 14 Kündigung
(1) S oweit nicht anders vereinbart, kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, liegen insbesondere vor, wenn:
∙ der Auftragnehmer trotz Ablaufs einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist seinen Leistungs pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; ∙ der Auftragnehmer die Informationspflicht gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 wiederholt oder erheblich verletzt; ∙ der Auftragnehmer entgegen § 7 Abs. 1 ohne Zustimmung des Auftraggebers Unterauftragnehmer einschaltet oder auswechselt; ∙ Rechte Dritter dem Erwerb der Nutzungsrechte nach § 10 Abs. 2 entgegenstehen; ∙ eine erhebliche oder wiederholte Verletzung der Vorgaben zur Vertraulichkeit gem. § 11 vorliegt; ∙ falls eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder eine Vereinbarung zur gemeinsamen V erantwortlichkeit gemäß Art. 26 Abs. 1 DSGVO abgeschlossen wurde, eine erhebliche oder wiederholte Verletzung der hieraus entstehenden Verpflichtungen vorliegt; ∙ sich der Auftragnehmer im Insolvenzverfahren oder in der Liquidation befindet oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde; ∙ ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Vorschriften zur Abführung von Sozialabgaben festgestellt wird, und der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; ∙ sich der Auftragnehmer in Bezug auf die diesem Vertrag zu Grunde liegende oder die einem anderen Vertrag des Auftraggebers zu Grunde liegenden Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat; ∙ der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auf traggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden; ∙ entsprechend § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB bei Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag oder – in Erweiterung des § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB – ein solcher während der Vertragslaufzeit eintritt; ∙ der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden ist und keine Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbs beschränkungen nachweisen kann.
(2) Die Kündigung ist innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis der Umstände zu erklären und bedarf zumindest der Textform.
(3) Vor der Kündigung aus wichtigem Grund ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
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§ 15 Abwicklung bei Vertragsbeendigung
(1) N ach dem vereinbarten Vertragsende oder einer Kündigung führt der Auftragnehmer die vertragsgegenständ lichen Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers bis zu ihrer Beendigung und zu den Bedingungen dieses Vertrags fort.
(2) Der Auftraggeber setzt den Auftragnehmer zwei Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit bzw. unverzüglich nach der Kündigungserklärung schriftlich davon in Kenntnis, welche Leistungen der Auftragnehmer fortzuführen hat.
(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer ebenfalls, wie mit den im Zusammenhang mit dem Auftrag erstellten oder zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen, Gegenständen und Materialien verfahren werden soll. Auf Anforderung sind diese unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben, sofern berufsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, an den vorbezeichneten Daten, Unterlagen, Gegenständen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
(4) Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer jederzeit verlangen, die fortgeführten Leistungen abzubrechen. Der Auftragnehmer wird einem solchen Verlangen unverzüglich entsprechen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, begonnene Arbeiten zu beenden.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie alle sonstigen Erklärungen und Mitteilungen aus diesem Vertrag, die Rechtswirkung entfalten, sollen mindestens in Textform und nur unter ausdrücklicher Bezug nahme auf diesen Vertrag abgeschlossen werden, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Mündliche Individualvereinbarungen sind unverzüglich mindestens in Textform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu dokumentieren.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestim mungen des Vertrags nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten. § 139 BGB ist nicht anwendbar.
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