10. Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Planung und Umsetzung öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 17:32 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung

„Rahmenvereinbarung zur Planung und Umsetzung von Veranstaltungen, Messen

und Ausstellungen für das Bundesministerium für Forschung, Technologie und

Raumfahrt (BMFTR)“

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für

Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), 53170 Bonn

  • im Folgenden „Auftraggeber“ –

und

„XXX“

  • im Folgenden „Auftragnehmer“ -

  • gemeinsam „die Vertragsparteien“ genannt -

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrags sind die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) im Einzelnen dargestellten Leistungen.

(2) Die Leistungspflichten des Auftragnehmers richten sich nach den Vorgaben dieses Vertrags und der in § 1 der AGB im Einzelnen aufgeführten Vertragsbestandteile.

(3) Dieser Vertrag ist eine Rahmenvereinbarung mit den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Höchstabnahmemengen.

(4) Der Auftragnehmer ist zur vertragsgemäßen und termingerechten Leistungserbringung verpflichtet. Er hat die Leistungsanforderungen in der Leistungsbeschreibung mit den Mitteln zu erfüllen, die in seinem Angebot aufgeführt sind.

§ 2 Abrufverfahren

(1) Der Auftraggeber ruft die auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen gesondert in Textform ab. Dem Abrufverfahren unterliegen Leistungen, die im Angebot des Auftragnehmers mit Einheitspreisen hinterlegt sind („Einheitsleistungen“) sowie Leistungen, die im Angebot des Auftragnehmers als Stundensatz abgerechnet werden (Stundensatzleistungen). Leistungen, die zu Pauschalpreisen angeboten sind, unterliegen nicht dem Abrufverfahren. Diese Leistungen sind während der Vertragslaufzeit fortlaufend, beginnend mit Vertragsschluss zu erbringen.

(2) Der Auftraggeber konkretisiert die zu erbringenden Leistungen unter Bezugnahme auf die Leistungsbeschreibung. Er kann sich im Rahmen des Einzelabrufs auf einzelne Abschnitte der Leistungsbeschreibung beziehen.

Der Einzelabruf erfolgt in Textform. Es ist folgendes Verfahren vorgesehen:

(a) Zur Vorbereitung der Beauftragung eines Einzelauftrags erstellt der Auftragnehmer unmittelbar nach Bezuschlagung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Muster- Briefingschreiben. Dieses wird vor Abruf aus der Rahmenvereinbarung durch das jeweilige Referat ausgefüllt und nach Prüfung vom Referat für Öffentlichkeitsarbeit an den Auftragnehmer übersendet. Das Briefingschreiben umschreibt die vom Auftraggeber gewünschte Leistung sowie die Rahmenbedingungen des Einzelauftrags. In Einzelfällen kann das Briefing-Formular entfallen, der Auftraggeber sorgt dann für ein ausreichendes Briefing des Auftragnehmers. Anfragen für neue Projekte werden immer durch das Referat für Öffentlichkeitsarbeit übermittelt.

b) Nach der Prüfung des Briefing-Formulars durch den Auftragnehmer findet zeitnah ein (vorzugsweise virtuelles) Auftaktgespräch statt, an dem neben dem Auftragnehmer das jeweilige Fachreferat, i.d.R. das Referat für Öffentlichkeitsarbeit sowie ggf. vom Auftraggeber beauftragte Projektträger und/ oder andere Vertragspartner des Auftraggebers teilnehmen. Ziel ist es, ein gemeinsames Verständnis über den Einzelauftrag zu erzielen. Das Auftaktgespräch soll spätestens fünf Werktage nach Übermittlung des Briefings stattfinden.

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Fü r die Terminvereinbarung schlägt der Auftragnehmer nach Prüfung des Briefing-Formulars mind. drei geeignete Termine vor. Bei besonders eiligen Projekten kann in Einzelfällen ein früheres Auftaktgespräch nötig sein.

c) Nach der Prüfung des Angebots durch das jeweilige Referat erhält der Auftragnehmer ein Auftragsschreiben, das den Einzelauftrag bestätigt. Der Auftragnehmer soll erst mit Erhalt des Auftragsschreibens mit der Leistungserbringung beginnen. In Ausnahmefällen kann nach Absprache mit dem Referat für Öffentlichkeitsarbeit ein anderes Vorgehen abgestimmt werden. Das Auftragsschreiben enthält außerdem das Kassenzeichen (Feld BT-11, Projektnummer im OZG-RE Portal) und das Förderkennzeichen (Feld BT-12, Vertragsnummer im OZG-RE Portal) für den Einzelauftrag (§ 2 Abs. 2).

(d) Die im Angebot vereinbarte Höchstsumme ist verbindlich. Sollen in einem beauftragten Angebot Erhöhungen oder Ergänzungen von Einzelpositionen (Einheitsleistungen, Stundensätze, Fremdleistungen, Reise- und Übernachtungskosten) vorgenommen werden, die dazu führen, dass der ursprüngliche Gesamtauftragswert um mehr als 10 % erhöht wird, erstellt der AN ein neues Angebot. Bei der Erstellung des Angebots sind mögliche Senkungen von Einzelpositionen auszuweisen und in der Angebotssumme zu berücksichtigen. Die Änderungen, Ergänzungen oder Erhöhungen des Auftragswerts erfolgen in Textform nach § 126b BGB und werden entsprechend dokumentiert. Das neue Angebot wird durch den AG in Textform nach Prüfung ggf. freigegeben und ersetzt das ursprüngliche Angebot. In dringenden Fällen können die Änderungen im Vorfeld durch den AG in Textform freigegeben werden. Der AN übersendet dann das Angebot zusammen mit einer Übersicht über die Freigaben. Der AG ist nicht verpflichtet, Erhöhungen und Verschiebungen der Kosten, die dem Angebot widersprechen und vorher nicht in Textform freigegeben wurden, zu tragen. Bei einer Erhöhung oder Ergänzung, die den ursprünglichen Gesamtauftragswert um weniger als 10 % erhöht, ist dem AG eine Budgetübersicht vorzulegen, die der AG in Textform nach Prüfung ggf. freigibt.

Nach Abschluss des Einzelauftrages sind die Rohdaten (z.B. offene Dateien der Broschüre, Bilder, Grafiken) dem Auftraggeber bereitzustellen. Hierzu stimmen sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer nach Vertragsschluss ab.

(3) Das Angebot für einen Einzelauftrag setzt sich aus den für den Einzelauftrag benötigten Einheitsleistungen und Stundensätzen und ggf. Fremdleistungen und Reise- und Übernachtungskosten zusammen. Das Angebot wird inhaltlich gegliedert, sodass erkennbar ist, für welche Leistung bzw. Produkt welche Einheitsleistungen und Stundensätze veranschlagt werden. Einheitsleistungen und Stundensätze werden vollständig benannt und mit den benötigten Stückzahlen und ggf. verwendetem Faktor angegeben. Darüber hinaus enthält ein Angebot mindestens: – eine einzigartige Angebotsnummer, – bei Änderungsangeboten wird die Angebotsnummer des ursprünglichen Angebots mitgenannt, – ein Angebotsdatum, – einen eindeutigen Projektnamen, – die Angabe der Projektleitung, – die Angabe des auftraggebenden Referats, – die Gesamtsumme der Agenturleistungen in brutto und netto, – die Gesamtsumme der Fremdleistungen in brutto und netto, – die Gesamtsumme des Angebots in brutto und netto. Wird ein Angebot nach Rücksprache mit dem Auftraggeber vor der Beauftragung überarbeitet, behält es die Angebotsnummer. Das Angebotsdatum wird angepasst.

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(4 ) Der Auftragnehmer bestätigt den Einzelabruf einschließlich Leistungsumfang und Terminen unverzüglich mindestens in Textform. Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt er ein Angebot mit allen für die Leistungserbringung notwendigen Einheits- und Stundensatzleistungen auf Grundlage der im Preisblatt angegebenen Preise. Der Auftraggeber beauftragt daraufhin die angebotene Leistung.

(5) Soweit der Auftraggeber keinen späteren Termin für den Leistungsbeginn vorgibt, beginnt der Auftragnehmer spätestens zwei Wochen nach Zugang des Abrufs mit der Erbringung der abgerufenen Leistungen. Gibt der Auftraggeber einen späteren Termin für den Leistungsbeginn vor, beginnt der Auftragnehmer zu diesem Termin mit der Erbringung der abgerufenen Leistungen. Auf Verlangen des Auftraggebers stimmen die Vertragsparteien – nach Wahl des Auftraggebers – vor Abruf oder vor Leistungserbringung unter Einhaltung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung einen Projektplan ab.

(6) Der Auftragnehmer ist zu allen Tätigkeiten verpflichtet, die zum vertragsgemäßen Abschluss der abgerufenen Leistungen erforderlich sind. Hierzu zählen auch alle nach Art und Anzahl notwendigen Einzelleistungen.

(7) Bei einer Rahmenvereinbarung mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen mitteilen, in welchem Umfang er im folgenden Vertragsjahr voraussichtlich Leistungen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abrufen wird („Abrufprognose“). Der Auftragnehmer wird ein entsprechendes Verlangen spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Vertragsjahres in Textform gegenüber dem zuständigen Ansprechpartner beim Auftraggeber äußern. Der Auftraggeber wird die Abrufprognose spätestens zwei Monate vor dem Beginn des neuen Vertragsjahres erstellen. Die Abrufprognose ist unverbindlich. Dem Auftragnehmer erwachsen aus der Abrufprognose keine Rechte gegenüber dem Auftraggeber.

§ 3 Vergütung

(1) Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die Erbringung der vertragsgegenständlichen und abgerufenen Leistungen eine Vergütung in der im Angebot (Anlage 5) oder der im Angebot zum Einzelabruf nach § 2 Abs. 2 genannten Höhe zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Mit dieser Vergütung sind sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags erbringt, sowie sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen abgegolten, dies gilt auch dann, wenn die im Rahmen der Leistungserbringung tatsächlich entstehenden Aufwendungen diese Summe übersteigen.

(3) Der Auftragnehmer rechnet alle Leistungen für einen Einzelauftrag gemeinsam ab. Wenn sich der Einzelauftrag über mehr als einen Monat erstreckt, kann pro Monat eine Teilrechnung gestellt werden. Teil- und Schlussrechnungen sind eindeutig als solche auszuweisen. Wenn nicht anders erkennbar, ist eine Rechnung die Schlussrechnung (§ 15 1. (2) VOL/B). Es können nur Leistungen abgerechnet werden, die Teil des Angebots sind. Die abgerechnete Summe darf die Angebotssumme nicht übersteigen. Die Abrechnung ist in Textform und nach folgenden Vorgaben vorzunehmen:

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– Für Leistungen, die auf der Grundlage von Pauschalpreisen erbracht werden, rechnet der Auftragnehmer für drei Monate ein Viertel der Jahrespauschale ab, die im Angebot ausgewiesen ist.

– Einheitsleistungen, Stundensätze, Fremdleistungen sowie Reise- und Übernachtungs- kosten rechnet der Auftragnehmer grundsätzlich nach Abschluss der Leistungen ab. Pro Einzelauftrag darf nicht mehr als eine Teilrechnung pro Monat gestellt werden. Für Einheitsleistungen, die sich über mehr als einen Monat erstrecken, ist der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform berechtigt, bis zu 80% des jeweiligen Einheitspreises der bereits begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Einheitsleistung abzurechnen („Abschlagszahlung“). Es können nur bereits erbrachte Teilleistungen als Abschlagszahlung abgerechnet werden. Der Auftragnehmer weist auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass die Teilleistung erbracht wurde. Entsprechende Belege sind der Rechnung beizufügen.

– Vorschüsse werden ausschließlich für Fremdleistungen gewährt. Der Auftraggeber kann auf Antrag des Auftragnehmers einen Vorschuss gewähren, wenn der Wert der jeweiligen Fremdleistung 50.000 € (netto) übersteigt und eine Vorauszahlung nachweislich marktüblich und für die Beauftragung der Fremdleistung erforderlich ist. Der Vorschuss darf bei Abrechnung gegenüber der AG mit max. 70% des beauftragten Wertes geltend gemacht werden, sofern der AG dem Vorschuss zugestimmt hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes vier.

(4) Der Auftraggeber kann die Auszahlung eines Vorschusses von der Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn dies aufgrund der Höhe des Vorschusses oder der Umstände des Einzelauftrags zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche erforderlich erscheint. Als Sicherheitsleistung kommt insbesondere eine selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel in Betracht.

Die Sicherheitsleistung dient ausschließlich der Sicherung möglicher Rückzahlungs- ansprüche hinsichtlich des geleisteten Vorschusses. Sie darf die Höhe des noch nicht durch vertragsgemäß erbrachte Leistungen gedeckten Vorschusses nicht überschreiten. Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich freizugeben, sobald und soweit der Vorschuss durch vertragsgemäß erbrachte Leistungen abgegolten ist.

(5) Ergänzend zur Regelung zum § 8 Absatz 4 AGB stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dessen Wahl in schriftlicher oder elektronischer Form alle Nachweise zur Verfügung, die der Auftraggeber benötigt, um die Richtigkeit der Rechnung zu überprüfen, insbesondere den Stundenlohnzettel und Belege für Fremdleistungen, Reise- und Übernachtungskosten. Die Rechnung muss so formuliert sein, dass sich aus ihr ohne Hinzuziehung weiterer Dokumente Leistungsgegenstand, Leistungszeit, Leistungsempfänger und Erfüllungsort ergeben. Die einzelnen Rechnungspositionen müssen den jeweiligen Leistungen eindeutig zuzuordnen sein. Einen Zahlungsanspruch auslösende Ereignisse müssen aufgeschlüsselt sein. Der Auftragnehmer berücksichtigt im Rahmen der Abrechnung etwaig durch den Auftraggeber gezahlte Abschläge und / oder Vorschüsse nach Absatz drei und weist diese gesondert aus.

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D ie gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen; die Rechnung hat den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Bei Abrechnung von Kosten in Fremdwährungen wird der Zeitpunkt der Umrechnung angegeben.

(6) Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss einen für alle Rechnungsfragen zuständige Ansprechperson. Auf jeder Rechnung ist eine Ansprechperson zu benennen, die für die konkrete Rechnung zuständig und auskunftsfähig ist.

§ 4 Berichtspflichten

(1) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer unterrichten sich gegenseitig und rechtzeitig über Ereignisse und Entwicklungen, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen von Bedeutung sind. Daneben bestehen die in der Leistungsbeschreibung unter Pauschalleistung aufgeführten sowie die sich aus den Einzelabrufen ergebenden Berichtspflichten.

(2) Der Auftragnehmer prüft fortlaufend, ob die vertragsgegenständlichen Leistungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung erbracht werden können. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die ordnungsgemäße Leistungserbringung gefährdet ist, setzt er den Auftraggeber hiervon unverzüglich und unter Angabe der Gründe, die die Gefährdungslage auslösen, in Kenntnis.

§ 5 Auftragsänderungen

(1) Ergänzend zum § 9 AGB streben die Vertragsparteien an, sich im Fall einer Auftragsänderung, die sich nicht nur unwesentlich auf den Leistungsgegenstand und die Kostenstruktur auswirkt, zügig und auf eine Weise, die die Durchführung dieses Vertrags nicht beeinträchtigt, auf eine angemessene Anpassung der Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 zu verständigen. Hierzu stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich auf dessen Verlangen die Auswirkungen, die eine erwogene Auftragsänderung für die mit den vertragsgegenständlichen Leistungen verbundenen Aufwendungen hat, in Textform dar und bietet ihm eine Vergütungspauschale auf der Basis der im Angebot (Anlage 5) angegebenen Tagessätze an. Dabei sind auch Minderaufwendungen im Zusammenhang mit Minderleistungen des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags zu berücksichtigen, wenn die Minderleistungen mit den Leistungen vergleichbar sind, die Gegenstand der Auftragsänderung sind. Vergleichbar sind Minderleistungen insbesondere, wenn sie in derselben Mitarbeiterkategorie (Preisblatt zum Angebot, Anlage 5) und in demselben Zeitraum entstanden sind bzw. entstehen werden wie die Leistungen, die Gegenstand der Auftragsänderung sind. Der Auftraggeber prüft die Darstellung und teilt dem Auftragnehmer kurzfristig sein Einverständnis bzw. eventuelle Einwände mit. Mit dieser Anpassung sind alle zusätzlichen Leistungen des Auftragnehmers, die auf der Auftragsänderung beruhen, alle bei der Durchführung anfallenden Kosten, Steuern und Abgaben sowie sämtliche Ansprüche urheberrechtlicher Art abgegolten.

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(2 ) Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Auftragsänderung auch dann unverzüglich umzusetzen, wenn zwischen den Vertragsparteien noch keine Einigung über die Anpassung der Vergütung erzielt worden ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss zahlen.

(3) Soweit der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass durch Anregungen und Änderungswünsche des Auftraggebers gemäß § 9 Abs. 1 der AGB das Ergebnis des Vorhabens beeinträchtigt wird, er den vertraglichen Zeitplan nicht einhalten kann, sich die vereinbarte Vergütung ändert oder die Anregungen und Änderungswünsche bewirken, dass der Auftrag nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen werden kann, hat er den Auftraggeber hierauf unverzüglich mindestens in Textform hinzuweisen und dies zu begründen.

§ 6 Vertragslaufzeit

(1) Dieser Vertrag gilt mit Wirkung vom 01.01.2027 und endet mit Ablauf des 31.12.2028, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber eine Option zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses zweimalig um je ein Jahr bis längstens zum 31.12.2030 ein. Die Ausübung der Option hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich bis spätestens drei Monate vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zu erklären.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Ergänzend zum §10 der AGB sind alle Ansprüche des Auftragnehmers für die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf den Auftraggeber durch die aus dem Vertrag folgende Vergütung abgegolten.

(2) Ergänzend zum §10 der AGB bedarf jede Veröffentlichung, Auswertung oder Weitergabe der Leistung insgesamt oder von Teilen durch den Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern auch nach Vertragsbeendigung der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.

(3) Ergänzend zum §10 der AGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, gegenüber Dritten, mit denen er im Rahmen der Auftragsausführung oder zu diesem Zweck, in Kontakt tritt, schriftlich und mündlich angemessen darauf hinzuweisen, dass er Leistungen für die Bundesregierung wahrnimmt.

(4) Der § 10 Absätze 1, 2der AGB sowie § 7 Absatz 1 und 2 des hiesigen Vertrages gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

§ 8 Haftung

(1) Die Vertragsparteien haften einander, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschränkt für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Vertragsparteien haften einander für einfach fahrlässiges Handeln mit den nachstehenden Beschränkungen.

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(2 ) Für einfach fahrlässiges Handeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt die Haftungsobergrenze für Schadensersatzansprüche:

  • pro Schadensereignis: 5 % des Netto-Vertragsvolumens, mindestens aber 50.000 Euro netto;

  • pro Kalenderjahr (unabhängig von dem Vertragsbeginn und -ende): 25 % des Netto- Vertragsvolumens, mindestens aber 250.000 Euro netto.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht für Ansprüche nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO.

(3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

§ 9 Einsatz von KI

(1) Die Erstellung von Arbeitsergebnissen unter Zuhilfenahme generativer KI ist von den jeweils geltenden diesbezüglichen Regelungen des AG abhängig. Das Referat für Öffentlichkeit informiert den AN über etwaige Änderungen. Derzeit sind folgende Regelungen zu beachten.

(2) Die Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz (KI) zur Erfüllung von dafür geeigneten Leistungen ist möglich, sofern der AN sicherstellt, dass die strengen Anforderungen an die Informationssicherheit, denen der AG als Teil der Bundesverwaltung unterliegt, eingehalten und die Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit gewährleistet werden. Es muss der aktuelle Mindeststandard des BSI zur Nutzung externer Cloud-Dienste angewandt werden. Bei der Nutzung von KI-Tools ist zudem der „Kriterienkatalog des BSI zur Integration von extern bereitgestellten generativen KI-Modellen in eigene Anwendungen“ zu beachten. Eine Eigenerklärung zu beidem ist bei Einreichung des Angebotes ausreichend. Die Künstliche Intelligenz, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder betrieben wird, muss grundsätzlich den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI- Verordnung“) genügen.

(3) Sofern der AN generative KI verwendet, muss er alle Ergebnisse der generativen KI einer Plausibilitäts- und Qualitätskontrolle unterziehen und die Zuhilfenahme generativer KI sowie die erfolgte Plausibilitäts- und Qualitätskontrolle gegenüber dem AG anzeigen sowie dokumentieren. Antworten oder sonstige Ergebnisse der eingesetzten generativen KI dürfen nicht im direkten Wortlaut bzw. ohne Anpassungen übernommen werden, sondern müssen aktiv überarbeitet werden.

(4) Informationen dürfen nur unter Einhaltung der oben genannten Schutzziele mit externen Diensten bzw. generativer KI bearbeitet werden. Informationen und Inhalte, die zu Anbietern generativer KI übertragen (z.B. via App) oder auf der Anwendungsoberfläche (z.B. über den sog. Prompt) eingegeben werden, müssen ihren Ursprung im BMFTR oder beim AN haben oder der AN verfügt über die zur Eingabe der Informationen erforderlichen Rechte. Es dürfen insbesondere keine personenbezogenen Daten und keine vertraulichen Informationen

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en thalten sein.

(5) Für den Einsatz KI-generierter (Bewegt)Bilder gilt: der Einsatz KI-generierter (Bewegt)Bilder ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung des AG gestattet. KI-generierte (Bewegt)Bilder dürfen ausschließlich zur Illustration, als „Füllmaterial“ etwa in Trailern oder zur Gestaltung von Hintergründen genutzt werden und sind stets als solche zu kennzeichnen. Wo möglich soll auch bei Stockmaterialien weiterhin Original-Bildern der Vorzug gegeben werden. Ausgeschlossen ist die Darstellung von Personen. Auf die Verwendung von KI bei der Erstellung der Materialien ist hinzuweisen d.h. dass diese als (teils-) KI-generiert gekennzeichnet werden.

§ 10 Tariftreueversprechen

(1) Ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet sich der Auftragnehmer, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen).

(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.

(4) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert.

(5) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,

 die Kontrolle zu dulden,

 die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

 die nach Absatz 3 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,

 die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,

 auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie

 datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der

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Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(6) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen.

(8) Die Verpflichtung nach Absatz 7 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Absatz 2 entsprechend.

(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Absatz 5 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 6 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

(10) Die Höhe der Vertragsstrafe gemäß § 13 Absatz 1 der AGB ist einschlägig, wenn der Auftragnehmer gegen seine Pflicht nach § 3 Absatz 2 BTTG, in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 BTTG oder gegen eine in § 9 BTTG genannte Pflicht verstoßen hat. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 BTTG einen Verstoß des Auftragnehmers festgestellt hat.

(11) § 14 Absatz 1, Satz 1 der AGB ist einschlägig, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 des BTTG festgestellt hat. Von der Regelung unberührt bleibt die Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund aufgrund Gesetzes gemäß § 314 oder § 648a BGB zu kündigen.

Dieser Vertrag ist ohne Unterschrift wirksam, da er mit Zuschlagserteilung in Kraft tritt, vgl. §§ 145 ff. BGB.

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