k. Eigenerklärung VV-NB.pdf

Planung und Durchführung eines Zukunftscamps mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 10:49 (Europe/Berlin)

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Eigenerklärung zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zur

nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)

Vom Bewerber/Bieter, bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied und von jedem Unterauftragnehmer auszufüllen. Das Formblatt ist erforderlichenfalls zu vervielfältigen.

(Name des Bewerbers / Bieters bzw. des Mitglieds der Bietergemeinschaft)

Hiermit erkläre(n) ich/wir verbindlich, dass mein/unser Angebot die nachstehend genannten Leistungen nicht umfasst:

− Leistungen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung nach den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts oder des deutschen Rechts aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes unzulässig sind, − Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden, − Multisplit/VRF-Klimageräte mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung (hier kann alternativ auf Flüssigkeitskühler zurückgegriffen werden), − Flüssigkeitskühler mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung mit Kältemittel GWP ≥ 150, − Kühl- und Gefriergeräte (u. a. Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten wie Flaschenkühler) und sonstige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar), − Spraydosen (wie Kälte-, Reinigungs- oder Insektenspray) mit halogenierten Treibmitteln (wie R1234ze[E]), − Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (zum Beispiel „Gas-Heizpilze“, vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte), − Geräte zur Zubereitung von Heißgetränken (z. B. Kaffeekapselmaschine), in denen Portionsverpackungen zum Einsatz kommen, die nicht aus biologisch abbaubaren oder wiederverwendbaren Materialien sind, − Mineralwasser, Säfte, Milch, Bier und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und Folien-Standbeuteln), wobei dies auch für mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen gilt, − gentechnisch veränderte Lebensmittel, − Einweggeschirr und Einwegbesteck zur Verwendung in Kantinen und Mensen,

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− Einwegkunststoffprodukte und Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, die nach § 3 EWKVerbotsV nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, − chlorabspaltende Reiniger (Hypochlorit und Dichlorisocyanurat), − Spülkastenzusätze und WC-Einhänger, − Lufterfrischer und Duftspender, − Wasch- und Reinigungsmittel sowie Kosmetika, bei denen der Hersteller nicht zusichert, dass kein Mikroplastik i. S. des Artikels 2 Nr. 1 Abs. 6 des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23.06.2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. EU Nr. L 180 S. 63), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2023/693 der Kommission vom 27.03.2023 (ABl. EU Nr. L 91 S. 11), enthalten ist, − mobile Maschinen und Geräte, die nach der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.09.2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 53; 2019 Nr. L 231 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2022 (ABl. EU Nr. L 169 S. 43), die EU-Emissionsstufe V nicht einhalten, − schwefelhexafluoridhaltige Mittelspannungsschaltanlagen, − Farbe auf Schwermetallbasis (Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen), − Torf oder torfhaltige Produkte zum Einsatz im Garten- und Landschaftsbau.

Ort, Datum Name der erklärenden, natürlichen Person

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