Eigenerklärung-Korruption.docx

Planung, Realisierung und Auf- und Abbau eines Gemeinschafts-Messestands für die ITB Berlin 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 19:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Verpflichtungserklärung Korruption

  1. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der Auftragnehmer stellt insbesondere durch organisatorische Maßnahmen und Belehrungen seiner Mitarbeiter sicher, dass er bzw. seine Mitarbeiter in den Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber
    1. keine strafbaren Handlungen begehen, die unter die §§ 298, 299, 333, 334 StGB und §§ 17, 18 UWG fallen,
    2. Mitarbeitern des Auftraggebers keine Zuwendungen oder andere Vorteile anbieten wird bzw. solche von diesen angenommen werden,
    3. der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter keinerlei „Kickbacks“ (Schmiergeld, Bestechungsgeld) von Dritten für von ihm im Namen des Auftraggebers erteilten Aufträge oder für von ihm gegenüber dem Auftraggeber ausgesprochen Empfehlungen von Dritten erhält,
    4. Dritte nicht zu Handlungen gemäß Ziffer 1 a) bis c) anstiften bzw. hierzu Beihilfe leisten wird.
  2. Bei Verstoß gegen eine der oben genannten Verpflichtungen zahlt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine vom Auftraggeber nach billigem Ermessen festzulegende Vertragsstrafe, in der Höhe von maximal 5% der Auftragssumme. § 343 BGB (Herabsetzung der Strafe durch ein Gericht) bleibt unberührt. In den Fällen der Ziffer a) bis d) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

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Ort, Datum, rechtsverbindliche Unterschrift des Auftragnehmers und Name in Blockschrift, Stempel

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