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Planung, Projektsteuerung und Projektleitung für OGS-Mensa-Neubau und Schulhofgestaltung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 08:16 (Europe/Berlin)

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Stadt Aachen Zentrale Vergabestelle FB 60/302 Stand: August 2013

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Verträge mit freiberuflich Tätigen (AVB)

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (auch im Hinblick auf die Folgekosten) und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Die Unfallverhütungsvorschriften und die sicherheitstechnischen Regelungen sind einzuhalten. Den Belangen des Umweltschutzes ist gebührend Rechnung zu tragen.

1.2 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

1.3 Der Auftragnehmer hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) abzustimmen. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, dass seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken nicht entgegenstehen.

1.4 Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen.

1.5 Der Auftragnehmer hat, soweit ihm übertragen, die Kosten sorgfältig zu ermitteln. Die Kostenermittlungen sind während der Bauausführung zu überwachen und fortzuschreiben (Kostenkontrolle). Werden bei der laufenden Kostenkontrolle Kostenunter- bzw. -überschreitungen erkennbar, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ggf. Einsparungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen grundsätzlich persönlich mit seinem Büro zu erbringen. Er darf diese Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weiter vergeben.

1.7 Der Auftragnehmer hat die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.

1.8 Über Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Maßnahme dem Auftragnehmer bekannt werden, ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Auskünfte und Mitteilungen an die Medien sind dem Auftraggeber vorbehalten.

1.9 Der AN erklärt mit einer förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz bei bezuschussten Maßnahmen einverstanden und ist verpflichtet dem AG alle Personen namentlich zu benennen, die das Projekt bearbeiten.

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§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und fachlich Beteiligten

2.1 Die Befugnisse des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages werden ausschließlich durch das auf S. 1 des Vertrages genannte bauausführende Fachamt wahrgenommen.

2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere an der Planung und/oder Überwachung fachlich Beteiligte zu erbringen haben, und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.

2.3 Der Auftragnehmer erteilt den anderen fachlich Beteiligten Auskunft, gewährt ihnen Einblick in seine Unterlagen und stellt die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung.

2.4 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist zu r Wahrnehmung der R echte und Interessen de s Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen bauausführende Firmen, ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen – außer bei akuter Gefahr für Personen und Sachen.

3.3 Sind dem AN die Aufgaben eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators auf der Grundlage der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung -BaustellV) übertragen, so ist der AN im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gegenüber Dritten am Bau Beteiligten weisungsbefugt.

Weisungen sind in jedem Fall schriftlich zu erteilen und dem AG unverzüglich in Kopie zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.

§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung d es Vertrags an gefertigten und beschafften sowie die ihm überlassenen Unterlagen sind auf Verlangen an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Pläne oder Zeichnungen sind nur als Mutterpausen abzugeben. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages geordnet zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

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§ 6 Zahlungen

Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

§ 7 Kündigung

7.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn z.B. die Baumaßnahme nicht durch- oder weitergeführt wird.

7.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die beauftragten Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 60 v.H. für die noch nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphase 8, für alle übrigen nicht erbrachten Leistungen auf 40 v.H. der Vergütung festgelegt.

7.3 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die beauftragten und bis dahin erbrachten in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten, soweit eine Nebenkostenerstattung vereinbart ist. § 9 HOAI findet keine Anwendung.

§ 8 Haftpflichtversicherung

8.1 Der Auftragnehmer hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied erstrecken.

8.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen. Der Auftraggeber kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

8.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

§ 9 Arbeitsgemeinschaft

9.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimm t das m it der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

9.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

9.3 Die Zahlungen werden m it befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

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§ 10 Erfüllungsort und Streitigkeiten

10.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

10.2 Soweit die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

10.3 Es gilt deutsches Recht.

§ 11 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB.

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