2.8 EU Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).pdf

Planung des Umbaus der Oberleitungsanlage am Haltepunkt Hangelsberg

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VHB-Bbg Formular 2.8 EU Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14

der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz Grundverordnung

(DSGVO) 1

Die Gemeinde Grünheide (Mark) (Name der öffentlichen Stelle) nimmt den Schutz Ihrer perso- nenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt die Gemeinde Grünheide (Mark) (Name der öffentlichen Stelle) Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit der Vergabe von Planungsleistungen zur LPH 5 / LPH 6 für den Umbau

der OLA zum Neubau einer Personenüberführung über die Bahnstrecke 6153 am Haltepunkt Han-

gelsberg, Vergabe-Nr. 209-2026 (Bezeichnung des Vergabeverfahrens) verarbeitet die Ge-

meinde Grünheide (Mark) (Name der öffentlichen Stelle) Daten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte die Gemeinde Grünheide (Mark) (Name der öffent-

lichen Stelle) Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten infor-

mieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verant- wortlichen:

Gemeinde Grünheide (Mark), Der Bürgermeister, Am Marktplatz 1, 15537 Grünheide (Mark), Telefon: 03362 5088-0; Telefax: 03362 5088-600; E-Mail: info@gemeinde-gruenheide.de

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Telefon: 03362 5088-0; E-Mail: datenschutz@gemeinde-gruenheide.de

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

3b) Rechtsgrundlage:

1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Verga- beverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallgestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrechtliche Belange sorgfältig zu prüfen und umzuset- zen.

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Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und §§ 97ff. des Gesetzes

gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Ertei-

lung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen bei

der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an

den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.

Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Wett-

bewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern abzufragen,

die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach § 6

Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfol-

gung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern, soweit

diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Straf-

verfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen

die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.

Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregistergeset-

zes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintragung

aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-

pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabegeset-

zes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftragneh-

mer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können

im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO ver-

arbeitet werden.

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer

einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der

Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem

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Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedin-

gungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der

für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im

Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerich-

teten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verlet-

zung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes

vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eig-

nung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).

Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der

Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.

Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich

der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt

würde.

Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die Vergabestelle

die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens,

dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichti-

gung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Text-

form. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur

Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen

Bieter ergangen ist.

Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und jedem

Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zu-

schlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit.

Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen des

Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach

§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen

Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

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Nach § 39 Absatz 1 Vergabeverordnung übermittelt die Vergabestelle spätestens 30 Tage nach der

Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Verga-

bebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen

der Europäischen Union. Hier werden auch Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen

Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.

Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die Vergabestelle

nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabeakten der

Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde

vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren werden personenbe-

zogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen

Aufbewahrungsfristen (§§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Brandenburg

bzw. § 8 Absatz 4 Vergabeverordnung sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen

Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben

nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung:

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch

hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden

(s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu

verlangen.

Recht auf Widerspruch:

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Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters

ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein

überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich-

ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten

bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe

c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabever-

fahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine

vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-

schränkungen, §§ 5, 8 Vergabeverordnung).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des (Name der

öffentlichen Stelle) unter sowie dem offiziellen

Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“

unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

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