Allgemeine Vertragsbestimmungen der Landeshauptstadt Stuttgart (AVBS) ANLAGE 1 in der Fassung vom 09. Juli 2019 zu den Verträgen mit freiberuflich Tätigen
§ 1 Gegenstand des Vertrags 3 Sofern ein nach § 9 HOAI erhöhtes Honorar vereinbart wurde, werden bei der Übertragung weiterer Leistungsphasen die
- keine Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu § 1 des Vertrags – Leistungsbewertungen für die Vor- und Entwurfsplanung ohne die Erhöhung nach § 9 HOAI angesetzt. Eventuell bereits geleistete Honorare auf der Basis des § 9 HOAI werden auf das Gesamthonorar angerechnet. § 2 Grundlagen des Vertrags
- keine Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu § 2 des Vertrags – 4 Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Anforderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. § 3 Leistungen des Auftragnehmers, stufen-/abschnittsweise Beauftragung, Änderungs- und Zusatzleistungen 5 Werden Teilleistungen von den ausführenden Unternehmen im Einverständnis mit dem Auftragnehmer übernommen, ist eine (1) Leistungen des Auftragnehmers Honoraranpassung rechtzeitig schriftlich zu vereinbaren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das in § 1 des Vertrages genannte Bauvorhaben sämtliche Leistungen zu erbringen, die nach dem § 4 Sonderfachleute jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauvorhabens erforderlich sind, um die vereinbarten Vertragsziele, insbesondere Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Hierbei hat der Auftragnehmer insbesondere die im Vertrag genannten Leistungen zu (1) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über den notwendigen Einsatz von Sonderfachleuten zu beraten. erbringen, die als wesentliche Arbeitsschritte Teil des Gesamtwerkerfolgs sind und vom Auftragnehmer mangelfrei und vollständig erfüllt werden müssen. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Sonderfachleuten jederzeit die für die Durchführung der Leistungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im gleichen Maß ist er berechtigt, beim Auftraggeber – soweit erforderlich – (2) Stufen-/abschnittsweise Beauftragung Auskünfte über die Arbeitsergebnisse der Sonderfachleute einzuholen und Unterlagen einzusehen.
1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer stufenweise. Jede Stufe steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der (3) Der Auftragnehmer hat die Planungs-, Geschehens und Arbeitsabläufe der Sonderfachleute in technischer, terminlicher, Auftraggeber die Stufe schriftlich abruft. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung aller oder einzelner Stufen besteht nicht. Aus der vertraglicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu koordinieren, zu steuern und federführend zu überwachen. Die Arbeitsergebnisse der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder weitergehende Rechte, gleich welcher Art, Sonderfachleute hat der Auftragnehmer fortlaufend zu integrieren. herleiten, insbesondere keine Ansprüche auf Auftragserteilung oder auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen der Nichtbeauftragung von Leistungen. § 5 Ausführungsfristen
2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen einer Stufe unverzüglich auszuführen, wenn der Auftraggeber den Auftrag für die Stufe (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so rechtzeitig zu beginnen, auszuführen, zu fördern und zu vollenden, dass erteilt, es sei denn zwischen der Fertigstellung der bisher in Auftrag gegebenen Leistungen und dem Zugang des Abrufs für eine oder das Bauvorhaben ohne zeitliche Verzögerungen und unter Einhaltung der von dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Fristen mehrere weitere Stufen liegt ein unangemessen langer Zeitraum. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Abruf einer weiteren Stufe und Termine realisiert werden kann. durch den Auftraggeber in der Regel innerhalb von neun (9) Monaten nach Fertigstellung der bisher in Auftrag gegebenen Leistun- gen/vorangegangenen Stufe erfolgen kann (Entscheidungsfrist des Auftraggebers). Bei getrenntem Abruf mehrerer Stufen darf die Summe (2) Wird für den Auftragnehmer eine nicht nur unerhebliche Verzögerung erkennbar, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den der Zeiträume zwischen Fertigstellung der ersten in Auftrag gegebenen Leistungen und Abruf der letzten Stufe kumuliert nicht mehr als Auftraggeber hierüber umgehend und umfassend schriftlich zu unterrichten. Werden Beschleunigungsmaßnahmen erforderlich, so ist achtzehn (18) Monate betragen. Berücksichtigt werden hierbei nur die Zeiträume zwischen Fertigstellung der jeweils beauftragten der Auftragnehmer zur Durchführung dieser Beschleunigungsmaßnahmen verpflichtet, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung Leistungen und Zugang des Abrufs beim Auftragnehmer (Entscheidungsfrist des Auftraggebers), also nicht die Zeiträume, in denen der beanspruchen zu können. Auftragnehmer Leistungen erbringt.
§ 6 Vergütung 3 Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. - keine Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu § 6 des Vertrags –
4 Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungen gelten die Bedingungen dieses Vertrages. § 7 Nebenkosten
(3) Änderungs- und Zusatzleistungen (1) Vervielfältigen der Unterlagen, Filme und Fotos, Dokumentation des Auftragnehmers.
1 Eine Vergütung von Änderungs- und Zusatzleistungen setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber solche Leistungen vor 1 Wenn die Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen auf Nachweis erstattet werden, gilt: Ausführung schriftlich ankündigt. Die Vereinbarung über die Vergütung solcher Leistungen soll vor der Ausführung getroffen werden. Der Auftragnehmer hat auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers auch dann seine Leistung sach- und fachgerecht zu erbringen, wenn Die Vervielfältigungen können von einer Reproanstalt nach Wahl des Auftragnehmers im Namen und auf Rechnung des Auftragge- eine Einigung über die Höhe der veränderten Vergütung noch nicht erfolgt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an der geforderten weiteren bers zu üblichen Preisen auf Nachweis gefertigt werden (auf Anforderung DIN-gerecht gefaltet). Auf den vom Auftragnehmer Leistung steht ihm nur zu, wenn sich der Auftraggeber abschließend weigert, dem Grunde nach berechtigte zusätzliche Vergütungsansprü- unterschriebenen Lieferscheinen/Aufstellungen sind die Blattnummer, Größe und Stückzahl anzugeben. Werden die Vervielfältigun- che zu erfüllen. gen im Büro des Auftragnehmers gefertigt, sind die Verrechnungssätze vor Anfertigung zu vereinbaren.
2 Auch für die weiteren oder geänderten Leistungen gem. § 3 Abs. 3 gelten die Bestimmungen dieses Vertrages.
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2 Filme und Fotos soweit dies zur Verwirklichung des Vertragsgegenstands erforderlich ist. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen bestehender Vorschriften und bedarf der Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Dem Herstellen von Filmen und Fotos muss der Auftraggeber vor Auftragserteilung schriftlich zustimmen. § 9 Zahlungen 3 Vervielfältigungen, Filme und Fotos, die der Auftragnehmer für seine eigene Dokumentation benötigt, werden nicht vergütet. (1) Der Auftraggeber ist auf Anforderung des Auftragnehmers in angemessenen zeitlichen Abständen zu Abschlagszahlungen (2) Hält der Auftragnehmer ein Baustellenbüro für erforderlich, hat er hierfür rechtzeitig die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. In verpflichtet, die dem jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungsstand entsprechen. diesem Fall sind in der Ausschreibung Positionen für das Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung aufzunehmen. Diese sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. (2) Abschlagszahlungen werden 21 Werktage nach Zugang der prüfbaren Abschlagsrechnung fällig.
(3) Für Reisekosten gilt: (3) Die Honorarschlusszahlung wird fällig, wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht hat, diese abgenommen sind, der Auftragnehmer eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorgelegt hat und der Auftragge- 1 Reisen innerhalb der Landeshauptstadt Stuttgart und vom Geschäftssitz des Auftragnehmers nach Stuttgart und zurück werden nicht ber diese geprüft hat. Die Parteien vereinbaren für die Prüfung der Honorarschlussrechnung einen Prüfungszeitraum von zwei erstattet. Monaten ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber.
2 Im Übrigen gilt: Die Fahrtkosten werden nur dann vergütet, wenn die Reisen vorher mit dem Auftraggeber vereinbart wurden. Der (4) Wird nach Annahme der Teil-/Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutref- Auftragnehmer kann die für die öffentlichen Beförderungsmittel entstehenden Kosten auf Nachweis abrechnen. Bei Benutzung eines PKW fender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung wird je gefahrener km der im Vertrag genannte Betrag zzgl. Umsatzsteuer vergütet. Die Fahrten sind einzeln mit Angabe des Datums, der zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrechnung der Baumaßnahme Uhrzeit, des Ortes der Abfahrt und des Zieles, der Entfernung und des Zweckes der Fahrt nachzuweisen. Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprü- fung durch die Gemeindeprüfungsanstalt und durch das Rechnungsprüfungsamt.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen (5) Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen (1) Der Auftraggeber wird durch das im Vertrag bezeichnete Amt vertreten. Dies gilt auch für Forderungen und Wünsche anderer nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen Dienststellen. in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragneh- mer nicht berufen.
(2) Die mit der Überwachung der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Bachelor, Dipl. Ing. (FH), Master, Dipl. Ing.) und eine angemessene Baustellenpraxis in der Regel von mindestens drei Jahren verfügen. Der örtliche § 10 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. (1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und der Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen in eigener Person oder durch fest angestellte Mitarbeiter seines Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Büros zu erbringen. Die Beauftragung von freien Mitarbeitern hat er dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Beauftragung von Ansprüche für und gegen den Auftraggeber ergeben können. Unterbeauftragten bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
(4) Grundlagen der Kostenermittlungen (2) Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit seiner jeweiligen Kostenermittlung, bzw. dem zur Ausschreibung vorgesehenen Leistungsverzeich- Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. nis, prüfbar die zugehörigen begründenden Unterlagen zu übergeben (z. B. Ermittlung von Einzelflächen bzw. -kubaturen, Anlagenarten, Stückzahlen, Mengen- und Preisermittlungen). (3) Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen mit der Vornahme folgender Handlungen bzw. Abgabe folgender Erklärungen:
(5) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen (z.B. Abrechnungslisten für Jahresbauarbeiten, Vertragsmuster, Pläne, etc.) dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden. – technische Abnahmen
(6) EDV-Einsatz – Entgegennahme zur Prüfung (keine Beauftragung und keine Genehmigung) von Stundenlohnnachweisen
Leistungsverzeichnisse sind elektronisch zu erstellen. Die Leistungsverzeichnisse sind dem Auftraggeber im GAEB Format zu übergeben. Der Auftragnehmer stellt die Vergabeunterlagen einschließlich Leistungsverzeichnis auf der Vergabeplattform vergabe.stuttgart.de zur – Erteilung von Weisungen auf der Baustelle elektronischen Ausschreibung zusammen. Layerstruktur und Dateiinhalte sind mit dem Auftraggeber im Einzelnen abzustimmen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind damit einverstanden, dass ihre Daten vom jeweils anderen Vertragspartner unter Beachtung des – Mängelrügen und Inverzugsetzungen; keine Kündigungen einschlägigen Datenschutzgesetzes mittels EDV weiterbearbeitet und an Dritte weitergegeben werden, sofern und
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– Entgegennahme von Erklärungen ausführender Firmen (z.B. Bedenkenanmeldungen, Vervielfältigungen hiervon, – ganz oder in Teilen – zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wie insbesondere Behinderungsanzeigen, Mehrkostenanmeldungen) öffentlich zugänglich zu machen und zu senden.
– Aufnahme eines gemeinsamen Aufmaßes mit den ausführenden Firmen. (3) Die Nutzungsrechte beinhalten weiterhin das Recht des Auftraggebers, Änderungen und Bearbeitungen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen sowie der auf deren Grundlage errichteten Baumaßnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, einschließ- (4) Eine weitergehende Vollmacht wird dem Auftragnehmer mit diesem Vertrag nicht erteilt. Spätere hierüber hinausgehende Vollmachten lich An- und Umbauten, Umgestaltungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Reparaturen und Modernisierungen, soweit damit können nur schriftlich erteilt werden. keine Entstellungen des Werkes verbunden sind und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteres- sen zuzumuten ist. Der Auftragnehmer soll vor Änderungen bzw. Bearbeitungen vom Auftraggeber angehört werden.
(5) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über von ihm vorgenommene Handlungen bzw. abgegebene Erklärungen. Soweit der Auftragnehmer Schreiben erhalten oder verschickt hat, überlässt er dem Auftraggeber eine Abschrift hiervon. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und Bedenkenanmeldungen, Behinderungsanzeigen und Mehrkostenanmeldungen sind dem Auftraggeber unverzüglich im Original zu ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen. übergeben. (5) Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit vorstehender Nutzungs- § 11 Auskunft rechtsübertragung abgegolten.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche (6) Genießen die Leistungen des Auftragnehmers keinen Urheberschutz, so kann der Auftraggeber die Planung des Auftragnehmers Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist, jedoch höchstens für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. Dasselbe gilt auch für 7 Jahre ab Abnahme der Leistung des Auftragnehmers. ausgeführte Werke.
§ 12 Herausgabeanspruch des Auftraggebers (7) Die vorstehenden Bestimmungen bleiben von einer Beendigung des Vertrages unberührt. Im Falle einer Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Grunde, umfasst die Nutzungsrechtsübertragung diejenigen Arbeitsergebnisse und Leistungen, die (1) Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen – z. B. Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen - auf der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geschaffen hat. digitalen Datenträgern dem Auftraggeber zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. § 14 Kündigung des Vertrages Hierbei sind an den Auftraggeber insbesondere auszuhändigen: (1) Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag jeweils aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Pläne, die mit der tatsächlichen Ausführung übereinstimmen Recht des Auftraggebers zur freien Vertragskündigung bleibt daneben unberührt.
Pläne der Spezialfirmen für alle Installationen, betriebstechnische Anlagen und betriebliche Einbauten nach der tatsächlichen Ausführung, (2) Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn soweit sie sich im Besitz des Auftragnehmers befinden, – er seine Bauabsicht für das geplante Objekt nachhaltig aufgegeben hat; Bauverträge einschließlich der Leistungsbeschreibungen von allen mit der Ausführung beauftragten Unternehmern, – das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist oder Unternehmerverzeichnis mit Gewährleistungsfristen nach Vordruck des Auftraggebers 2-fach und die sofort nach Abnahme der Leistungen andere Umstände vorliegen, auf Grund derer dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann; unterschriebenen Abnahmeprotokolle nach Vordruck des Auftraggebers, Baustellentagebuch nach Vordruck des Auftraggebers sowie die Tagesberichte, die Bestandteile der Bauakten sind, die sonstigen dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen. – der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat oder die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen auf seine Fähigkeit oder (2) Gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers auf Übergabe von Unterlagen steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht nicht seine Bereitschaft zur vertragsgerechten Erfüllung nicht mehr besteht. zu. (3) Im Falle der freien Vertragskündigung durch den Auftraggeber sowie im Falle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung (ohne § 13 Urheberrecht dass die Vertragsaufhebung aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grunde veranlasst worden wäre) behält der Auftragneh- mer den Anspruch auf das vertragliche Honorar auch für die infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erbrachten (1) An den vom Auftragnehmer erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen, wie insbesondere den Leistungen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart, Planungsleistungen, überträgt der Auftragnehmer hiermit auf den Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht. Mit eingeschlossen ist das sowie außerdem auch dasjenige, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig Bearbeitungsrecht. unterlässt („anderweitiger Erwerb“). Zusätzlich muss der Auftragnehmer darlegen, was er infolge der Beendigung des Vertrages durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder hätte erwerben können.
(2) Die vorstehende Nutzungsrechtsübertragung umfasst insbesondere das Recht des Auftraggebers, die Leistungen und Arbeitsergebnis- se – ganz oder in Teilen – zu vervielfältigen, einschließlich der Errichtung der in § 1 Ziff. 1.1 des Vertrages genannten Baumaßnahme. Mit (4) Im Falle einer Vertragsbeendigung durch eine vom Auftraggeber ausgesprochene Kündigung oder eine einvernehmliche eingeschlossen ist ferner das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse, einschließlich der errichteten Baumaßnahme bzw. Vertragsaufhebung aus einem wichtigen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund hat der Auftragnehmer lediglich Anspruch auf
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Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber zumutbarer Weise § 19 Schlussbestimmungen verwertbar sind. Sofern ein Anspruch des Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüber auf Schadensersatz und/oder auf Mehrkostener- stattung besteht, ist der Auftraggeber berechtigt, mit diesem Anspruch die Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des (1) Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Auftragnehmers zu erklären. eine Änderung/Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(5) Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren (6) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 11 bis 13 Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- unberührt. men oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrags. (7) Eine Kündigung dieses Vertrags bedarf in jedem Fall der Schriftform. (3) Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die dem Auftraggeber unmittelbar vorgesetzte Behörde § 15 Abnahme, Haftung, Gewährleistung und Verjährung anrufen. Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
- keine Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu § 15 des Vertrags – (4) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der § 16 Versicherungen Sitz des Auftraggebers.
(1) Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und auf Verlangen (5) Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. genannten Deckungssummen besteht.
(2) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
(3) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nachzuweisen.
§ 17 Arbeitsgemeinschaften
(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefug- nisse, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
(3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 18 Verpflichtungserklärung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten die mit dem Vertrag zugesandte Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass gegebenenfalls auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.
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