20913_VE_VgV_260908.pdf

Planung der Verkehrs- und Freianlagen zur Umgestaltung des Leonhardsplatzes in Stuttgart

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 13:45 (Europe/Berlin)

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Ingenieurvertrag Verkehrsanlage / Freianlage
Auftraggeber (AG)Landeshauptstadt Stuttgart vertreten durch das Tiefbauamt (Amt 66)
Auftragnehmer (AN)
Telefon:
Telefax:
Vertreten durch Herrn / Frau Dipl.-Ing.
BaumaßnahmeUmgestaltung des Leonhardsplatzes in Stuttgart-Mitte
Projektnummer
I.26.3.8.21.3.007.0
Vertragsnummer 20913
A. VERKEHRSANLAGE Grundlagen der Vergütung (siehe § 6 des Vertrages)
Abrechnung nach§ 48 HOAI 2021Honorarzone (§ 48 (2) i.V.m. Anlage 13.2 HOAI)III
Umbauzuschlag (§ 48 (6) i.V.m. § 36 HOAI)0 %Erhöhung der Honorarzone (0 % = Von-Satz, 100 % = Bis-Satz)0 %
Instandhaltungszuschlag (§ 12 (2) HOAI)0 %Mitzuverarbeitende Bausubstanz ( gem. § 4 (3) HOAI)0,00€
Nebenkosten__ %
Auf- / Abschlag auf das Basishonorar gem. § 48 HOAI (+ / - in %)___ %
Leistungsbild (Ziffern beziehen sich auf den Vertragstext)HOAIVereinbart
3.1 Grundlagenermittlung2 %2,0 %
3.2 Vorplanung20 %20,0 %
3.3 Entwurfsplanung25 %25,0 %
3.4 Genehmigungsplanung8 %entfällt
3.5 Ausführungsplanung15 %15,0 %
3.6 Vorbereitung der Vergabe10 %10 %
3.7 Mitwirkung bei der Vergabe4 %2 %
3.8 Bauoberleitung15 %15 %
3.9 Objektbetreuung1 %entfällt
Summe100 %89,0 %

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B. FREIANLAGE Grundlagen der Vergütung (siehe § 6 des Vertrages)
Abrechnung nach§ 40 HOAI 2021Honorarzone (§ 40 (2) HOAI)III
Umbauzuschlag (§ 40 (6) HOAI)0 %Erhöhung der Honorarzone (0 % = Von-Satz, 100 % = Bis-Satz)50 %
Instandhaltungszuschlag (§ 12 (2) HOAI)0 %Mitzuverarbeitende Bausubstanz ( gem. § 4 (3) HOAI)0,00 €
Nebenkosten___ %
Auf- / Abschlag auf das Basishonorar gem. § 40 HOAI (+ / - in %)___ %
Leistungsbild (Ziffern beziehen sich auf den Vertragstext)HOAIVereinbart
3.1 Grundlagenermittlung3 %3,0 %
3.2 Vorplanung10 %10,0 %
3.3 Entwurfsplanung16 %16,0 %
3.4 Genehmigungsplanung4 %entfällt
3.5 Ausführungsplanung25 %25,0 %
3.6 Vorbereitung der Vergabe7 %7,0 %
3.7 Mitwirkung bei der Vergabe3 %1,5 %
3.8 Objektüberwachung und Dokumentation30 %30 %
3.9 Objektbetreuung2 %entfällt
Summe100 %92,5 %
Besondere Leistungen für die Bereiche A und B
3.10.1Örtliche Bauüberwachung (gem. Anlage 13 HOAI)Prozent der anrechenbaren Kosten (zzgl. Nebenkosten)
____ %
Pauschal zzgl. Nebenkosten netto €
3.10.2Erstellung von Verkehrszeichenplänen für Zwischenzustände und Bauphasen für die Gesamtmaßnahme
_____ €/ Stück
3.10.3Erstellung von Umleitungs- und Einengplänen für die Gesamtmaßnahme
_____ €/ Stück
3.10.4Leitungskoordination während Planungsphase für die Gesamtmaßnahme
_____ €
3.10.5Leitungskoordination während der Bauphase für die Gesamtmaßnahme
_____ €
3.10.6Öffentlichkeitsarbeit Teilnahme an Gremiensitzungen bzw. Veranstaltungen
_____ €/ Termin
3.10.73D-Visualisierungen
_____ €/ Stück
3.10.8Baustellenlogistik
_____ €

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GRUNDLAGE FÜR DIE ANGEBOTSKALKULATION:

Zur vorläufigen Honorarermittlung und Angebotswertung werden folgende anrechenbare Kosten angenommen:

A. Verkehrsanlage:

  • Kostengruppe 300 netto 2.500.000 €

B. Freianlage:

  • Kostengruppe 500 netto 2.500.000 €

Hierbei handelt es sich um einen unverbindlichen Schätzwert aus der Bedarfsplanung!

Folgender Ansatz für die Wertung der besonderen Leistungen wird festgelegt:

3.10.1 Nach ermitteltem Wert der Leistung 3.10.2 15 Stück 3.10.3 5 Stück 3.10.4 1 x pauschal 3.10.5 1x pauschal 3.10.6 2 Stück 3.10.7 4 Stückl 3.10.8 1x pauschal

    • Den Bietern wird die Möglichkeit gegeben, einen Auf- oder Abschlag auf das Honorar der beauftragten Grundleistungen (exklusive Nebenkosten) zu gewähren. Der Auf- oder Abschlag muss in Form eines positiven bzw. negativen Prozentsatzes angegeben werden. Die besonderen Leistungen bleiben hiervon unberührt. Wird kein Auf- oder Abschlag gewährt ist die Zahl 0% einzutragen.

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§ 1 Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags sind Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 2 und 4 HOAI für die im Deckblatt genannte Baumaßnahme.

Das Ziel der Beauftragung ist die Anbindung des Leonhardsplatzes unter Berücksichtigung der angrenzenden Bebauung, insbesondere des Stuttgart Moving Image Center (SMIC) und der Leonhardskirche. Hierfür ist der Leonhardsplatzes einschließlich der Anschlussbereiche des Platzes umzugestalten, der Vertragsumgriff ist in Anlage 0.1 dargestellt.

Die Umgestaltung hat zum Ziel den Bereich zwischen dem neuen Gebäude Stuttgart Moving Image Center (SMIC) und der Leonhardskirche als Fußgängerzone umzugestalten, sowie Verkehrsflächen, um das Gebäude SMIC herzustellen. Der Platz soll als ein zentraler Aufenthalts- und Begegnungsort funktionieren, der den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen gerecht wird. Mit der Fertigstellung des SMIC werden zusätzliche Besucher in das Quartier kommen, was die Bedeutung des Platzes als öffentlicher Raum verstärkt. Die Oberflächengestaltung ist in möglichst homogener Belagsausführung vorgesehen. Es ist ein dem Ort angemessenes und prägendes Ausstattungs- und Möblierungskonzept mit hoher Wiedererkennbarkeit zu entwickeln. Für den Leonhardsplatz selbst ist ein Begrünungskonzept vorgesehen, das den hochwertigen Baumbestand berücksichtigt und eine dem Charakter des Platzes entsprechende Erhöhung des Grünanteils vorsieht. Die Bestandsbäume sind zu erhalten. Das Projekt muss zügig geplant und baulich umgesetzt werden. Die Fertigstellung der öffentlichen Flächen stehen im Zusammenhang mit der Gebäudeeröffnung des SMIC. Zusätzlich stellt das Bauvorhaben hohe Anforderungen an die Planung des Bauablaufes.

Die Baumaßnahme betrifft folgende Teilbereiche: • Leonhardsplatz • Hauptstätter Straße/B 14 • Pfarrstraße • Esslinger Straße (Anschlussbereiche)

Alle Straßenbereiche sind als eine funktionale und wirtschaftliche Einheit zu betrachten und stellen daher ein Objekt gem. HOAI dar. Die für das Honorar anrechenbaren Kosten werden daher gem. den Regelungen aus Ziffer 6.3.2 zusammengefasst wirksam.

1.2 Die Planungs- und Überwachungsziel ist die wirtschaftliche Umgestaltung des Leonhardsplatzes sowie der angrenzenden Bereiche der Hauptstätter Straße, B14, Pfarrstraße und Esslinger Straße.

Flächenumgriff: ca. 4.000 m² Baukostenobergrenze für die Umsetzung netto 5.000.000,- € dies entspricht: ca. netto 1.250,- €/m²

Die Baukosten (Kostengruppen 200, 300, und 500) in Höhe von netto 5.000.000,00 € stellen eine Kostenobergrenze dar und dürfen nicht überschritten werden. Die Kostenobergrenze wird als Beschaffenheit des vom AN geschuldeten Werkes vereinbart. Ausgenommen aus der Kostenobergrenze sind Kosten der Altlastensanierung und der Kampfmittelbeseitigung.

Die Parteien sind darüber einig, dass sie mit vorstehenden Regelungen die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele i. S. d. § 650p Abs. 2 BGB vollständig und abschließend vereinbart haben und die Sonderkündigungsrechte gem. § 650r BGB für beide Seiten erloschen sind; vorsorglich verzichten beide Parteien auf etwaige ihnen noch zustehende Sonderkündigungsrechte und nehmen den Verzicht der jeweils anderen Partei an.

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§ 2 Grundlagen des Vertrags

2.1 Auf diesen Vertrag findet die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der 2021 Fassung Anwendung.

2.2 Vertragsbestandteile sind

• Vertragsumgriff Umgestaltung Leonhardsplatz (Anlage 0.1)

• Funktionsplan (Rahmenbedingungen) des Amts für Stadtplanung und Wohnen (Anlage 0.2)

• Gestaltungsplan (Rahmenbedingungen) des Amts für Stadtplanung und Wohnen (Anlage 0.3)

• Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Landeshauptstadt Stuttgart für Verträge mit freiberuflich Tätigen (AVBS), in der Fassung vom 09. Juli 2019 (Anlage 1)

• Musterschreiben für Mängelrügen oder Fristsetzungen im Rahmen der Objektüberwachung (Anlage 3).

• Die Leistungsbeschreibung für Ingenieurleistungen im Straßenbau des Tiefbauamts zu HOAI-Leistungen Leistungsphasen 3 und 5 (Anlagen 4 und 5)

• Bestimmungen für den Datenaustausch zwischen Tiefbauamt und Dritten (Anlage 6)

• Anforderungen an die Örtliche Bauüberwachung (Anlage 7)

• Vorgaben des Tiefbauamts Stuttgart für Höhenbestandsaufnahmen bei Straßenbauprojekten – Stand Januar 2017 (Anlage 8)

• Anforderungen an die Umleitungs- und Einengpläne sowie Verkehrszeichenpläne für Bauphasen und den Endzustand (Anlage 9)

• Die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien des Landes Baden-Württemberg (www.nbbw.de) werden als Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werkes vereinbart.

• Bei Überschreitung der anrechenbaren Kosten der Honorartafeln der HOAI gelten die erweiterten Honorartafeln der Richtlinien der Staatlichen Hochbauverwaltung Baden- Württemberg für die Mitwirkung freiberuflich Tätiger vom Juli 2013 (RifT)

• Folgende standardisierte Planungsgrundlagen und Typenpläne des Auftraggebers:

  • Das Leistungsbuch für den Tiefbau, Garten- und Landschaftsbau - Verfahren Stuttgart in der jeweils aktuellen Fassung
  • Die ergänzenden Vertragsbedingungen des AG (Vorspann)

• Leitfaden DLZ Ausschreibung und Vergabe (verfügbar unter: www.vergabe.stuttgart.de)

• Leitfaden zur Ausschreibung von Baumaßnahmen für das Tiefbauamt der Landeshauptstadt Stuttgart (verfügbar unter www.stuttgart.de/leistungsbuch)

• DLZ-Leitfaden zur VOB/B-Nachtragsprüfung. Es ist jeweils die aktuellste Checkliste zu verwenden (verfügbar unter www.vergabe.stuttgart.de)

• Dienstanweisung „Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen“, „Merkblatt Fremdfirmen“, „Unterweisungsnachweis“, „Erlaubnisschein

• Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden

• Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt

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• Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg

• Verpflichtung zum Datenschutz und zur Informationssicherheit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrages die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen und gesetzlichen Vorgaben zur Informationssicherheit zu beachten. Die Daten, die er für die Durchführung der in diesem Vertrag beauftragten Leistung nutzt, dürfen nicht für sonstige Geschäftszwecke genutzt werden. Der Auftragnehmer haftet für die unzulässige Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Daten gegen unbefugte Verwendung zu sichern sowie alle personenbezogenen Daten, die er zur Erfüllung dieses Vertrages erhoben, genutzt und gespeichert hat, nach Erfüllung oder Beendigung dieses Vertrages zu löschen. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist in jeglicher Form (Drucke, elektronisch) untersagt.

• Information gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, der Ausrichtung von Wettbewerben sowie der Erfüllung von Verträgen für die Landeshauptstadt Stuttgart sowie deren Eigenbetriebe

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers siehe auch § 3 AVBS

Die Leistungspflicht des Auftragnehmers umfasst sämtliche Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauvorhabens erforderlich sind, um die Planungsziele gem. § 1 vollständig, uneingeschränkt funktionsfähig und betriebsbereit zu erreichen.

Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt stufen- und ggf. abschnittsweise. Zunächst wird folgende Leistungsstufe abgerufen:

  • Stufe 1 HOAI-Leistungsphasen 1 bis 2, einschl. Ziffer 3.10.4 / 3.10.6 und 3.10.7

Die Beauftragung weiterer Leistungen bleibt vorbehalten (siehe § 3, Abs. 2 AVBS);

Ggf. werden die nachfolgenden Leistungsstufen rechtzeitig schriftlich abgerufen:

  • Stufe 2 HOAI-Leistungsphasen 3 und 5, einschl. Ziffer 3.10.2 / 3.10.3 und 3.10.8
  • Stufe 3 HOAI-Leistungsphasen 6 bis 8, einschl. Ziffer 3.10.1 / 3.10.5

3.1 Grundlagenermittlung • Insbesondere Klären der Aufgabenstellung hinsichtlich des vorgegebenen Kostenrahmens und Vergleich mit der Bedarfsplanung des Auftraggebers und den üblichen Kostenkennwerten • Insbesondere Hinweis auf Projektrisiken und das Aufzeigen von Lösungsansätzen 3.1.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.1.2 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.2 Vorplanung • einschl. vollfarbigen 2D-Präsentationsplan M 1:250 (komplettes Bearbeitungsgebiet einschl. städtebaulicher Anschluss (ggf. Luftbild hinterlegt)). • einschl. Nachtplan M 1:250 • einschl. vollfarbige 2D-Präsentationspläne M 1:100 (Ausschnitte) für wesentliche Bereiche einschl. einem Regelschnitt 3.2.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.2.2 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

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3.3 Entwurfsplanung • einschl. Kostenberechnung nach DIN 276 Stand Dezember 2018 (mind. 3. Ebene) für beide Objekte • einschl. Fortschreiben vollfarbigen 2D-Präsentationsplan M 1:250 (komplettes Bearbeitungsgebiet einschl. städtebaulicher Anschluss (ggf. Luftbild hinterlegt)). (wird auch Grundlage für das Bauschild = hohe Auflösung) • einschl. Fortschreiben vollfarbige 2D-Präsentationspläne M 1:100 (Ausschnitte) für wesentliche Bereiche • einschl. Fortschreiben Nachtplan M1:250 • einschl. Farb- und Materialcollage (vgl. Ziffer 6.2.5) 3.3.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.3.2 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.4 Genehmigungsplanung entfällt, nicht erforderlich

3.5 Ausführungsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 5 • einschl. Farb- und Materialcollage (vgl. Ziffer 6.2.5) • einschl. Pflanzplan für die vegetationstechnischen Leistungen

3.5.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.5.2 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.6 Vorbereitung der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 6, einschl. Übergabe der bepreisten Leistungsverzeichnisse als DA81-Datei (GAEB DA XML) und einer positionsweisen Mengenermittlung in prüfbarer Form.

Erstellung der Ausschreibungsunterlagen entsprechend dem Leitfaden zur Ausschreibung von Baumaßnahmen für das Tiefbaumamt der Landeshauptstadt Stuttgart. Auf der Grundlage des Leistungsbuches für den Tiefbau-, Garten- und Landschaftsbau, Verfahren Stuttgart, in der jeweils gültigen Fassung. Erstellung des Vorspanns mit dem Vorspannprogramm der Stadt Stuttgart. Der Vorspann ist dem AG als Exportdatei zur Verfügung zu stellen.

Erstellung des Leistungsverzeichnisses auf Grundlage des Stuttgarter Leistungsbuches im Format GAEB2000 (*.p81-Datei). Einstellen der kompletten Ausschreibungsunterlagen auf der Ausschreibungsplattform der Stadt Stuttgart (www.vergabe.stuttgart.de)

3.6.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.6.2 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.7 Mitwirkung bei der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 7, einschließlich Bereitstellung der Verdingungsunterlagen auf der Vergabeplattform vergabe.stuttgart.de, sowie Werten der Angebote und Erstellen eines Vergabevorschlags unter Berücksichtigung eventueller Nebenangebote, jedoch • ohne Einholen von Angeboten (Wahl des Vergabeverfahrens, Veröffentlichungen bzw. Auswahl der Bewerber, Abhalten der Eröffnungstermine • ohne rechnerisches Prüfen der Angebote und Aufstellen der Preisspiegel nach Positionen • ohne Führen von Bietergesprächen, jedoch Mitwirken bei Aufklärungsgesprächen • ohne Mitwirken bei der Auftragserteilung

Bis zur abschließenden Vergabeentscheidung durch den AG ist die Kontaktaufnahme zu Bietern zu unterlassen. Eine weitergehende Mitwirkung bei der Vergabe bedarf ausdrücklich der Zustimmung im Einzelfall durch den AG.

Zur Erstellung des Vergabevorschlags ist das jeweils aktuelle Formblatt des AG zu verwenden. Die aktuelle Version als Word-Dokument kann von der Projektleitung, bzw. dem Seite 7 von 22

Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen bezogen werden.

3.8 Bauoberleitung // Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation die Grundleistungen der Leistungsphase 8 • einschl. Kostenfeststellung nach DIN 276 Dezember 2018 einschl. Rückschlüsselung zur Kostenberechnung und Begründung wesentlicher Abweichungen • einschl. Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen • einschl. Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen • einschl. detaillierte Bauablaufplanung unter Berücksichtigung des laufenden Anlieferung- und Veranstaltungsbetriebs • Dokumentation einschl. Bautagebuch • einschl. Prüfen von Nachträgen (Bewertung, in Bezug auf die Anspruchsgrundlage und bei Anerkennung der Anspruchslage, die rechnerische Prüfung) • ohne Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung

3.8.1 Für den Leistungsbereich Freianlage gem. Anlage 11.1 HOAI 3.8.2 Für den Leistungsbereich Verkehrsanlage gem. Anlage 13.1 HOAI

3.9 Objektbetreuung die Grundleistungen der Leistungsphase 9

  • entfällt -

3.10 Besondere Leistungen

3.10.1 Örtliche Bauüberwachung die besonderen Leistungen nach Anlage 13.1 HOAI der Leistungsphase 8 • Plausibilitätsprüfung der Absteckung • Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

  • Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
  • Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
  • Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen
  • Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen
  • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
  • Dokumentation des Bauablaufs • Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße • Mitwirken bei behördlichen Abnahmen • Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen • Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme • Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage • Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 HOAI Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

Die Vergütung erfolgt mit dem im Deckblatt angegebenen Prozentsatz auf Grundlage des Kostenanschlages ohne Nachträge.

3.10.2 Erstellung von Verkehrszeichenplänen für Zwischenzustände und Bauphasen für die Gesamtmaßnahme Erstellung von sämtlichen für die Baudurchführung erforderlichen anordnungsfähigen Verkehrszeichenpläne für Zwischenzustände und Bauphasen. Die Abrechnung erfolgt pauschal pro angeordneten Plan. Die Leistung ist beschränkt auf insgesamt 15 Pläne.

3.10.3 Erstellung von Umleitungs- und Einengplänen für die Gesamtmaßnahme Erstellung von sämtlichen für die Baudurchführung erforderlichen anordnungsfähigen Umleitungs- und Einengplänen. Die Abrechnung erfolgt pauschal pro angeordneten Plan. Die Leistung ist beschränkt auf insgesamt 15 Pläne.

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3.10.4 Leitungskoordination während Planungsphase für die Gesamtmaßnahme Das Ziel dieser Leistung ist die Erstellung und Fortschreibung eines koordinierten Leitungsplans, sowie die Koordination der Leitungsträger bei der Planung einschl. der ggf. für Lichtsignalanlagen erforderlichen Leitungen.

Hierzu holt der Auftragnehmer alle Leitungsverläufe bei den Leitungsträgern eigenverantwortlich ein, arbeitet diese in seine Planung ein (einschl. Digitalisierung von PDF-Plänen). Einschl. notwendiger Besprechungen mit Leitungsträgern inkl. Protokollerstellungen und Ortstermine.

Gebühren trägt der Auftraggeber auf Nachweis.

3.10.5 Leitungskoordination während der Bauphase für die Gesamtmaßnahme Das Ziel dieser Leistung ist die Fortschreibung des koordinierten Leitungsplans, sowie die Koordination der Leitungsträger bei der Ausführung einschl. der ggf. für Lichtsignalanlagen erforderlichen Leitungen.

Hierzu schreibt der Auftragnehmer den koordinierten Leitungsplan fort, arbeitet diesen in seine Planung ein und koordiniert ggf. notwendige Leitungsverlegungen bzw. berücksichtigt notwendige Überdeckungen und Abstandsvorgaben.

Gebühren trägt der Auftraggeber auf Nachweis.

3.10.6 Öffentlichkeitsarbeit: Teilnahme an Gremiensitzungen bzw. Veranstaltungen / Pro Termin Besondere Leistung für die Teilnahme an einer Veranstaltung (z.B. Bürgerinformation) bzw. Gremiensitzung. Vergütung: Pauschal je Termin. Die Veranstaltungen können auch in den Abendstunden und an Samstagen stattfinden.

3.10.7 Öffentlichkeitsarbeit Präsentationspläne für Gremiensitzungen bzw. Veranstaltungen pro Termin Besondere Leistung zur Erstellung von Präsentationspläne für Veranstaltungen (z.B. Bürgerinformation) bzw. Gremiensitzungen. Der Auftragnehmer erstellt für Präsentationen vollfarbige und fotorealistische 3D-Visualisierungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Format: Papierform bis DIN A1 Ausführung: Papierform (1 Fertigung gerollt) und als pdf Vergütung: Pauschal je 3D-Visualisierung

3.10.8 Baustellenlogistik Das Ziel dieser Leistung ist der reibungslose Ablauf der Baumaßnahme mit möglichst geringen Einschränkungen der Anlieger, Verkehrsteilnehmer und der sonstigen betroffenen Personengruppen. Insbesondere sind folgende Leistungen zu erbringen: • Analyse der Bestandsverkehrssituation • Entwicklung logistischer Konzepte der verschiedenen Bauphasen zur Versorgung der Baustelle, Anlieger • Erwirken einer genehmigungsfähigen Planung mit allen verantwortlichen Behörden • Ausarbeitung eines Phasen-/ Terminkonzeptes hinsichtlich Logistikanforderungen • Entwickeln, Erstellen und Formulieren der erforderlichen Baustelleneinrichtungspläne und Baustellenmaterialkonzepte für die einzelnen Bauphasen und deren Teilabschnitte. Insbesondere hinsichtlich Parkplätze, Verkehrslenkung, Anlieferung, Zufahrten, Notfallsituation, Feuerwehrzufahrten • Schriftliche Formulierung von Koordinationsfestlegungen zur Einarbeitung in Ausschreibungen und Verträge • Digitale graphische Aufbereitung von Koordinationsfestlegungen zur Visualisierung • Das Ergebnis ist ein mit allen Beteiligten und Behörden abgestimmter Baulogistikzeitplan / Baustellenlogistikkonzept in schriftlicher und zeichnerischer Darstellung • Koordination und Steuerung während der Ausführungsphase • Anpassung und Überarbeitung des Baustellenlogistikkonzepts in der Bauausführung auf Grund veränderter Rahmenbedingungen • Mitwirkung an Durchführung und Erwirkung verkehrsrechtlicher Anordnungen

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3.11 Besondere Vereinbarungen

3.11.1 Grundlagen der Kostenermittlungen Für die Kostenplanung im Rahmen der Projektabwicklung ist die DIN 276 2018-12 anzuwenden.

Bei allen vom AN zu erstellenden Kostenermittlungen nach DIN 276 müssen die anrechenbaren Kosten unmittelbar ablesbar sein; erforderlichenfalls sind dazu in den Kostengruppen Zwischensummen zu bilden.

3.11.2 Das Betreten von Kanälen, Schächten, Sonderbauwerken und anderen umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftraggebers und unter Beachtung und Einhaltung der Dienstanweisung der Stadt Stuttgart (Tiefbauamt) für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen gestattet.

3.11.3 An Ausschreibungen für Bauleistungen oder Lieferungen, die aufgrund von Leistungen dieses Vertrages durchgeführt werden, darf sich der AN nicht beteiligen.

§ 4 Leistungen des Auftraggebers / Sonderfachleute

Folgende Leistungen werden vom AG und/ oder anderen fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) erbracht:

Projektleitung / -steuerung:

ab LPH 1: Tiefbauamt, Abt. 66-3.11 Straßen und Verkehr

ab LPH 6: Tiefbauamt, Abt. 66-8.21 Bauabteilung Mitte

Im Übrigen gilt § 4 AVBS

§ 5 Ausführungsfristen siehe auch § 5 AVBS

Soweit keine Vertragstermine vereinbart sind, hat der Auftragnehmer seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.

Das Projekt muss zügig geplant und baulich umgesetzt werden. Die Fertigstellung der öffentlichen Flächen stehen im Zusammenhang mit der Gebäudeeröffnung des SMIC. Daher sind folgende Meilensteine geplant, für die entsprechende Personalressourcen vorzuhalten sind:

LPH 1-5: bis 04/2028 LPH 6-7: bis 09/2028 Baubeginn: 1. Halbjahr 2029

Weitere Einzelfristen werden nach Erfordernis schriftlich vereinbart.

Projektablaufpläne, die im Rahmen dieses Auftrages entstehen, werden kein Vertragsbestandteil.

§ 6 Vergütung

6.1 Das Honorar für die Leistungen nach § 3 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Objekte, nach der vereinbarten Honorarzonen, sowie nach den Honorartafeln gem. § 48 (1) und § 40 (1) HOAI. Seite 10 von 22

Die Vergütung der Leistungen für die im Deckblatt aufgeführte Baumaßnahme wird nach den im Deckblatt genannten Grundlagen berechnet.

Das Honorar für die besonderen Leistungen nach Nummer 3.10 wird wie im Deckblatt angegeben vergütet. Sofern die Vergütung auf Nachweis erfolgt, muss der AN dem AG rechtzeitig Mitteilung geben, falls der angegebene Betrag für die Durchführung der Leistungen nicht ausreicht.

6.2 Zusätzliche Vereinbarungen zur Vergütung

6.2.1 Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus weitere Leistungen an, die nicht über die v. H. – Sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer auf der Basis der folgenden Stundensätze ein zusätzliches Honorar, wenn er vor Ausführung der Leistung durch Vorausschätzung des Zeitaufwandes und unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze ein annehmbares Honorarangebot unterbreitet hat. Das Honorar ist grundsätzlich als Pauschalhonorar schriftlich zu vereinbaren.

Die Stundensätze betragen: netto € Auftragnehmer und Partner 120 € Projektleiter* (mind. Dipl. Ing. (FH), Bachelor of Engineering**) 120 € Mitarbeiter (Diplomingenieure/ Master of Engineering**) 100 € Mitarbeiter (Diplomingenieure (FH)/ Bachelor of Engineering**) 100 € Mitarbeiter (Bautechniker, Technischer Zeichner, Sonstige techn. MA) 70 €

  • eine mind. dreijährige Berufserfahrung in Leitungsfunktion wird vorausgesetzt ** oder vergleichbarer Hochschulabschluss, der zur Leistungsausführung befähigt.

Die Vergütung erfolgt zzgl. der im Deckblatt aufgeführten Nebenkostenpauschale.

Die gehaltsgebundenen Kosten und die anteiligen Verwaltungskosten (z.B. Gehälter der allgemeinen Verwaltung, insbesondere Sekretärin und dgl.) sind mit den vorstehenden Stundensätzen abgegolten. Mit den Stundensätzen sind außerdem die Kosten für die An- und Abfahrt, sowie die Fahrtkosten abgegolten (vgl. § 7 Abs. 3 Nr.1 AVBS). In den Nachweisen sind deshalb nur die geleisteten Stunden, nicht aber die Zeiten für An- und Abfahrt anzugeben.

Bei Leistungen nach Zeitaufwand sind Name und Position des Bearbeiters, die erbrachte Leistung in Stichworten, die angefallenen Stunden, die Abgrenzung zu den vertraglich vereinbarten Leistungen und das Datum der Leistungserbringung anzugeben. Entsprechende Nachweise sind zeitnah aufzustellen und spätestens nach 5 Werktagen einzureichen.

6.2.2 Arbeitsprobe im Rahmen des VgV-Verfahrens Bei der Arbeitsprobe handelt es sich um ein qualitatives Bewertungskriterium gem. § 58 Abs. 2 Nr.1 VgV im Rahmen des Vergabeverfahrens. Die Vergütung der Arbeitsprobe wird nicht mit dem Honorar aus diesem Vertrag verrechnet. Mit der Vergütung der Arbeitsprobe wird der über dem branchenüblichen liegende Aufwand im Rahmen der Bewerbung ausgeglichen. Die HOAI-Leistungsphase 2 wird trotz Arbeitsprobe vollumfänglich beauftragt. Die Arbeitsprobe und ggf. die Überarbeitung mindern die Variantenprüfung in der HOAI-Leistungsphase 2 nicht.

6.2.3 Vereinbarung zur geschuldeten Kostenplanung im Rahmen des Gesamtprojektes: Das Ziel der Kostenplanung ist die wirtschaftliche Erstellung des Objektes mit hoher Kostensicherheit und hoher Kostentransparenz. Zielgröße ist die Kostenvorgabe (Kostenrahmen) des Auftraggebers. Hierfür erbringt der Auftragnehmer über alle HOAI-Leistungsphasen die kontinuierliche und systematische Kostenverfolgung. Die DIN 276 findet in der Fassung 2018-12 für die Kostenplanung Anwendung. Kostenrisiken sind gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich darzustellen und zu beziffern. Ereignisse mit Kostenrelevanz sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die prognostizierten Kosten sind auf die Kostenfeststellung auszulegen. Dem Auftraggeber sind frühzeitig Entscheidungsgrundlagen (Maßnahmen) zur Kostensteuerung vorzulegen, um die Kostenentwicklung zielgerichtet beeinflussen zu können (Ziel = Einhaltung der Kostenvorgabe (Kostenrahmen) des Auftraggebers). Die Kostenentwicklung und die Entscheidungswege sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

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Entscheidungen des Auftraggebers sind mit Planänderungstestaten (PÄTs) zu dokumentieren. Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich darüber einig und stellen klar, dass diese Vereinbarung (Konkretisierung) zur Kostenplanung mit dem Grundhonorar gem. § 6.1 abgedeckt ist.

6.2.4 Vereinbarung zur geschuldeten Terminplanung Entgegen dem HOAI-Grundleistungsbild (vgl. Anlage 11.1 // 13.1 HOAI 2021) führt der Auftragnehmer über alle Leistungsphasen eine vertiefte und kontinuierliche Terminplanung, die Zwischentermine, Bauabschnitte, die Entscheidungswege des Auftraggebers, Zeitraum Beteiligungsverfahren, Fremdleistungen im Rahmen der Straßenraumbeleuchtung/ Signalanlagen, etc. vorsieht. Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich darüber einig und stellen klar, dass diese Vereinbarung (Konkretisierung) zur Terminplanung mit dem Grundhonorar gem. § 6.1 abgedeckt ist.

6.2.5 Farb- und Materialcollagen: Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber Farb- und Materialcollagen als Abstimmungs- und Entscheidungsgrundlage.

Eine Farb- und Materialcollage ist während der HOAI-Leistungsphase 3 zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Diese Farb- und Materialcollage muss in Varianten mit Kostenangaben aufgestellt werden. Der Auftraggeber muss auf Grundlage dieser Farb- und Materialcollage in die Lage versetzt werden, steuernd auf die Kosten Einfluss nehmen zu können. Mit Ende der HOAI-Leistungsphase 3 ist die abgestimmte Farb- und Materialcollage an den Auftraggeber zu übergeben. Die Farb- und Materialcollage verbleibt zur Dokumentation beim Auftraggeber.

Eine weitere Farb- und Materialcollage baut auf der ersten Farb- und Materialcollage auf und ist während der HOAI-Leistungsphase 5 zu erstellen und mit dem Auftraggeber kontinuierlich abzustimmen. Mit Ende der HOAI-Leistungsphase 5 ist die abgestimmte Farb- und Materialcollage an den Auftraggeber zu übergeben. Kostenrelevante Abweichungen zur ersten Farb- und Materialcollage sind darzustellen. Das Abstimmungsergebnis wird Grundlage für die Ausschreibung und Ausführung. Die Farb- und Materialcollage verbleibt zur Dokumentation beim Auftraggeber.

Die Vergütung dieser Leistung ist mit dem Grundhonorar gem. § 6.1 abgedeckt.

6.3 Zusätzliche Vereinbarungen zu den anrechenbaren Kosten:

6.3.1 Bei Überschreitung der anrechenbaren Kosten der Honorartafeln der HOAI gelten die erweiterten Honorartafeln der Richtlinien der Staatlichen Hochbauverwaltung Baden- Württemberg für die Mitwirkung freiberuflich Tätiger vom Juli 2013 (RifT)

6.3.2 Grundlage des Honorars // Ermittlung der anrechenbaren Kosten Die vertragliche Leistung beinhaltet Planungs- und Überwachungsleistungen gem. Teil 3 Abschnitt 2 (Freianlage) und Teil 4 (Verkehrsanlagen) HOAI für eine zusammenhängende Fläche.

Das Gesamthonorar für diesen Auftrag berechnet sich getrennt nach dem Objekt „Freianlage“ und dem Objekt „Verkehrsanlage“ gem. HOAI. Der Auftragnehmer hat zwei Kostenberechnungen – getrennt nach den Objekten gem. HOAI – zu erstellen. Hierbei darf jede Leistung nur einmal zum Ansatz kommen, um eine Doppelhonorierung zu vermeiden.

Für die Kostenberechnung vereinbaren die Vertragsparteien – abweichend zu § 4 Abs. 1 HOAI – die Anwendung der DIN 276 in der Fassung 12/ 2018. Die Kostenberechnung gem. § 4 HOAI ist nicht gleichzusetzen mit der vertraglich vereinbarten Kostenplanung. Die Kostenberechnung für die Honorarermittlung zeigt die für das Honorar anrechenbaren Kosten und ist getrennt aufzustellen.

Folgende Kostentrennung wird vereinbart:

• Gestalterisch kreative Lösungen erforderlich, wie bei jeglichen sichtbaren gestalteten Oberflächen (Pflasterbeläge, Stufen, Kanten, Entwässerungsrinnen) einschl. Bettung, Einbauten

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(Bänke, Poller, Schranken, etc…), Vegetation, Mauern gem. § 38 Abs. Nr. 6. HOAI, Stege und Brücken gem. § 38 Abs.1 Nr. 7. HOAI = Objekt Freianlage

• Technisch konstruktive Lösungen erforderlich, wie bei Belagsober- und Unterbauten, Schwarzbeläge, Parkplätze, Fundamente, Erdarbeiten, Entwässerungseinrichtungen, Leitungen, Schächte, Lichtsignalanlagen, Schilder = Objekt Verkehrsanlage

Abweichend zu § 2 (11) HOAI vereinbaren die Vertragsparteien eine Kostengliederung mind. bis zur 3. Ebene einschl. einer detaillierten Massenaufstellung, welche die Objekttrennung zweifelsfrei erkennen lässt.

Ein Übersichtsplan mit Darstellung der horizontalen Objekttrennung ist der Mengenermittlung beizulegen.

Regelschnitte mit Darstellung der vertikalen Objekttrennung sind der Mengenermittlung beizulegen.

Jede Rechnung muss so aufgestellt sein, dass eine rasche und sichere Beurteilung der anrechenbaren Kosten – getrennt nach den o.g. Objekten – möglich ist.

6.3.3 Abbruchmaßnahmen / Baufeldfreimachung Kosten der Kostengruppe 212, 394 und 594 nach DIN 276 2018-12 werden für das Honorar anrechenbar, sofern der Auftragnehmer die Leistungen hierfür fachlich plant und deren Ausführung überwacht. Wenn ein Dritter das Klassifizieren des Materials und das Überwachen des Entsorgungswegs übernimmt, werden die Entsorgungskosten nur in Höhe von unbelastetem Material für das Honorar anrechenbar.

6.3.4 Anrechenbarkeit Aushubmaterial Der Auftraggeber beauftragt für die Deklaration des Aushubmaterials einen Sonderfachmann. Dieser Sonderfachmann deklariert, dokumentiert und überwacht die Abfuhr des Aushub- materials. Der Auftragnehmer nimmt die Massen und Schadstoffklassen in sein Leistungsverzeichnis auf und bauüberwacht den Aushub. Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich darüber einig und stellen klar, dass die Leistung des Sonderfachmanns die Leistung des Auftragnehmers mindert. Daher werden für das Honorar nur die Kosten für unbelastetes Material anrechenbar.

6.3.5 Straßenraumbeleuchtung Die Straßenraumbeleuchtung obliegt der Netze BW im Auftrag der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Netze BW plant, baut und unterhält für die Landeshauptstadt Stuttgart die öffentliche Beleuchtung. Für den Auftragnehmer werden im Rahmen der Straßenraumbeleuchtung nur die Kosten für das Honorar anrechenbar, die der Auftragnehmer über alle HOAI-Leistungsphasen plant und bauüberwacht. Der Auftragnehmer koordiniert und integriert die Leistung der Netzte BW in seine Planung und Bauablaufplanung.

6.3.6 Starkstromanlagen Sonstige Starkstromanlagen, wie E-Ladestationen, obliegen Dritten im Auftrag der Landeshauptstadt Stuttgart. Diese Dritte planen, bauen und unterhalten diese Starkstromanlagen im öffentlichen Raum. Für den Auftragnehmer werden hierbei nur die Kosten (Erdarbeiten, Fundamente, Kabelzugschächte, Leerrohre, etc…) für das Honorar anrechenbar, die der Auftragnehmer auch über alle HOAI-Leistungsphasen plant und bauüberwacht. Der Auftragnehmer koordiniert und integriert die Leistung der Dritten in seine Planung und Bauablaufplanung.

6.3.7 Dokumentation der Planungs- und Bauüberwachungsphasen Der Auftragnehmer strukturiert, organisiert und leitet die Projektbesprechungen. Der Auftragnehmer dokumentiert alle Projektbesprechungen mittels Aktenvermerke. Diese Leistung ist mit dem Grundhonorar gem. § 6.1 abgedeckt.

6.3.8 Der Auftraggeber ermittelt die Kosten für die voraussichtliche Baupreisentwicklung bis zur Fertigstellung und nennt sie dem AN zum Eintrag in den Vordruck Kostengliederungsdeckblatt.

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Diese Prognosekosten werden grundsätzlich nicht für das Honorar anrechenbar.

§ 7 Nebenkosten siehe auch § 7 AVBS -

Die folgenden Nebenkosten nach § 14 HOAI werden pauschal mit dem im Deckblatt genannten Prozentsatz vergütet (in % der Nettohonorarsumme):

• Post- und Fernmeldegebühren

• Vervielfältigungen der Unterlagen Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als "Entwurfsverfasser" bzw. "Planverfasser", die übrigen Unterlagen als "Verfasser" zu kennzeichnen.

  • folgende Unterlagen in Papierform Zeichnungen, Beschreibungen, Vermerke, Dokumentationen und Berechnungen der
  • Grundlagenermittlung bis zu 3-fach
  • Vorplanung bis zu 3-fach
  • Entwurfsplanung bis zu 3-fach
  • Ausführungsplanung bis zu 8-fach je Planindex
  • Systematische Zusammenstellung der Dokumentation nach Baufertigstellung bis zu 3-fach

Weitere Exemplare werden auf Nachweis erstattet.

  • Alle CAD-Plots gefaltet

  • CAD-Dateien / Plotdateien auf Datenträger (PDF-Format und DWG/DXF-Format) Kopien (nicht für Leistungsverzeichnisse) Kopien für Leistungsverzeichnisse auf Nachweis (falls nicht vom AG selbst kopiert): Die Vergütung erfolgt analog nach § 7 (1) AVBS

• Digitale Fotos vom Bauablauf auf CD-ROM mit Inhaltsverzeichnis (Projektbezeichnung, Nummerierung, Datum des Fotos, Name und Anschrift des Fotografen). Der AG erhält das Veröffentlichungsrecht an den Fotos für seine Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Amtsblatt, Broschüren, Internet) unter Namensnennung des Fotografen

• Erstellung von Präsentationen für die Entscheidungsgremien des AG (z.B. PowerPoint Präsentation für den Baubeschluss)

• Baustellenbüro Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.

• Fahrtkosten Zusätzliche Reisen siehe § 7 (3) AVBS. Fahrtkostenpauschale für Reisen mit dem Pkw: 0,35 €/km Fahrzeiten des AN sind über das Grundhonorar abgegolten.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen - siehe § 8 AVBS -

Tropenhölzer gemäß Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes dürfen nicht eingeplant werden. Besondere Ausnahmen bedürfen der sachlichen Begründung und der schriftlichen Zustimmung der Auftraggeber. Im Falle einer geplanten Verwendung von Tropenhölzern ist der Vordruck 248 des Vergabehandbuches des Bundes (Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten) den Vergabeunterlagen beizufügen.

§ 8 wird wie folgt ergänzt: Sofern von Handwerkern oder Bauunternehmungen zur Rechnungsprüfung eine *.d11-Datei erstellt und der jeweiligen Rechnung beigefügt ist, ist diese Datei vom Auftragnehmer nach

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seiner Rechnungsprüfung ggf. korrigiert an den Auftraggeber weiterzuleiten.

§ 9 Zahlungen - siehe § 9 AVBS - Rechnungen sind mit folgender Rechnungsanschrift:

Landeshauptstadt Stuttgart Tiefbauamt (Amt 66) Zentrales Rechnungswesen Hohe Straße 25 70176 Stuttgart

ausschließlich elektronisch an 66-1.2Rechnungen@stuttgart.de zu senden.

Betreff: Umgestaltung des Leonhardsplatzes in Stuttgart – Mitte

Bei Rechnungen ist die SAP-Auftragsnummer [SAP-Auftragsnummer] und die entsprechende Projektnummer I.26.3.8.21.3.007.0 zwingend anzugeben.

Die Zahlungen erfolgen gem. § 17 Abs. 3 AVBS ausschließlich an das unter Ziffer 17 genannte Unternehmen.

9.2 Auf die Pflicht zur Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bei Rechnungsstellung wird hiermit hingewiesen

9.3 Die Umsatzsteuer ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen (§ 14 UStG; auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist hinzuweisen).

9.4 Die Pflicht zur Versteuerung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen obliegt dem Auftragnehmer.

9.5 Die Auszahlung erfolgt unbar auf das der Auftraggeberin benannte inländische Konto.

9.6 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er verfügt über die hierfür notwendige Erlaubnis (z. B. Gewerbeanmeldung und/oder steuerliche Erfassung beim Finanzamt).

9.7 Der Auftragnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin die im Rahmen der Mitteilungsverordnung erforderlichen Daten zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten an das jeweils zuständige Finanzamt übermittelt.

9.8 Sofern der Auftragnehmer dauerhaft für die Stadt Stuttgart tätig ist und keinen Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt, ist er verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitsbeginn einen Bescheid über die Prüfung der Sozialversicherungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen.

§ 10 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer - siehe § 10 AVBS -

§ 11 Auskunft - siehe § 11 AVBS -

§ 12 Herausgabeanspruch des Auftraggebers - siehe § 12 AVBS -

§ 13 Urheberrecht - siehe § 13 AVBS -

Wenn infolge eines EU-weiten Vergabeverfahrens ein Dritter mit der Weiterplanung beauftragt wird, kann dieser die Ergebnisse der Vorleistungen des Auftragnehmers mitverwenden. Ansprüche aus dem Urheberrecht können dann nicht geltend gemacht werden.

§ 14 Kündigung des Vertrages - siehe § 14 AVBS -

§ 15 Abnahme, Haftung, Gewährleistung und Verjährung - siehe § 15 AVBS -

15.2 Die Leistung des Auftragnehmers wird förmlich abgenommen.

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15.3 Mängelansprüche und Mängelrechte des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Versicherung - siehe § 16 AVBS –

16.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 AVBS müssen mindestens betragen:

  • für Personenschäden bei geschätzten Baukosten 2 000 000 €
  • für sonstige Schäden bei geschätzten Baukosten 2 000 000 €

16.2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen auf den zwei-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

16.3 Die Auftraggeberin darf aufgrund dieses Vertrags Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden.

16.4 Jede Haftung der Auftraggeberin gegenüber Dritten für Schäden aller Art aus der Durchführung des Auftrags ist ausgeschlossen.

16.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Verträgen, die er zur Durchführung dieses Vertrags mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Er hält die Auftraggeberin in jedem Fall von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

§ 17 Arbeitsgemeinschaften - siehe § 17 AVBS -

§ 18 Verpflichtungserklärung - siehe § 18 AVBS -

§ 19 Schlussbestimmung - siehe § 19 AVBS -

Auftraggeber: Auftragnehmer:

Stuttgart, den ____________ ________, den ____________ für die Landeshauptstadt Stuttgart



Herr Jürgen Mutz (66-AL)



Herr David Hueber (66-3)

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Erklärung über die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz
Projekt:Umgestaltung des Leonhardsplatzes in Stuttgart-Mitte
Architektur-/ Ingenieurbüro
Mitarbeitername
Position
ErklärungIch erkläre, auf die Regelungen des Verpflichtungsgesetzes hingewiesen worden zu sein und erkenne an, dass ich auf die gewissenhafte Einhaltung meiner Obliegenheiten verpflichtet worden bin. Ich wurde auf folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen (vgl. Vertragsanlage Verpflichtungsgesetz): § 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch § 201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 203 Abs. 2,4,5 Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 Verwertung fremder Geheimnisse § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 301 Strafantrag §§ 331, 332 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit §§ 333, 334 Vorteilsgewährung und Bestechung § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung § 336 Unterlassen der Diensthandlung § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358 Nebenfolgen bestimmter Taten Mir ist bekannt, dass diese Vorschriften aufgrund der Verpflichtung auf mich anzuwenden sind.
Unterzeichnung..................................................................................................................... (Datum und Unterschrift des Verpflichteten)

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Verpflichtungserklärung

für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden

zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes

für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)

Ich erkläre/Wir erklären,

▪ dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung, die vom

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, diejenigen Arbeitsbedingungen

einschließlich des Entgelts gewährt werden, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages

entsprechen, an den mein/unser Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist;

▪ dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden), die nicht dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

(AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem AEntG keine Anwendung findet,

bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und

der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht.

• dass ich mir/wir uns von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine

Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und

Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlege;

• sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen verpflichtet

sind, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Verlangen jederzeit

nachzuweisen,

• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vollständige

und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten haben,

• dass zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und meinem/unserem

Unternehmen eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Verstoß vereinbart wird,

• dass bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines/unseres Unternehmens sowie der von mir/uns beauftragten

Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung

▪ den Ausschluss meines/unseres Unternehmens oder die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und

Verleihunternehmen von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,

▪ mein/unser Unternehmen oder die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vom

öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftraggebers

ausgeschlossen werden kann/können,

▪ der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist und

dass ich/wir dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen

habe/haben,

▪ der öffentliche Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

zuständigen Behörden der Zollverwaltung informiert.


Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel

Quelle: Regierungspräsidien Baden-Württemberg, Stand 01.02.2021

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Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt

(sofern der öffentliche Auftrag nicht vom AEntG erfasst wird und es sich nicht um Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen

Personenverkehrs auf Straße und Schiene handelt) zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den

Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und

Mindestlohngesetz - LTMG)

Ich erkläre/Wir erklären,

 dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt

bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG

erlassenen Rechtsverordnung entspricht

oder

 mein/unser Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist und die Leistung ausschließlich im EU-

Ausland mit dort tätigen Beschäftigten ausgeführt wird.

Zutreffendes bitte ankreuzen.

• dass ich mir/wir uns

 von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine

Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und

Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber

vorlege(n);

oder

 von einem von mir/uns beauftragen Nachunternehmen eine schriftliche Versicherung geben lasse/lassen, dass dieses den

Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführt und diese Versicherung

dem öffentlichen Auftraggeber vorlege(n);

Zutreffendes bitte ankreuzen.

• dass ich mich verpflichte/wir uns verpflichten sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die

Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, wenn sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und den

Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführen.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen verpflichtet

sind, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Verlangen jederzeit

nachzuweisen,

• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vollständige

und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten haben,

• dass zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und meinem/unserem

Unternehmen eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Verstoß vereinbart wird,

• dass bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines/unseres Unternehmens sowie der von mir/uns beauftragten

Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung

▪ den Ausschluss meines/unseres Unternehmens und die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und

Verleihunternehmen von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,

▪ mein/unser Unternehmen oder die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vom

öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftraggebers

ausgeschlossen werden kann/können,

▪ der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist und

dass ich/wir dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen

habe/haben.


Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel

Quelle: Regierungspräsidien Baden-Württemberg, Stand 01.02.2021 Seite 19 von 22

Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und

Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und

Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg

(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)

  1. Mindestentgelte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;

(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;

(3) für Leistungen,

• deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, • die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr umfasst werden, • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt;

(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

  1. Nachunternehmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,

(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

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  1. Kontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,

(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.

  1. Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.

(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG

▪ kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, ▪ informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

Textquelle: Webseite RP Baden-Württemberg, Stand 01.01.2019

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Information gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, der Ausrichtung von Wettbewerben sowie der Erfüllung von Verträgen für die Landeshauptstadt Stuttgart sowie deren Eigenbetriebe

Vorbemerkung: Das Dienstleistungszentrum für Bauvertragswesen im Hochbauamt der Landeshauptstadt Stuttgart (DLZ Bau) führt regelmäßig Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch, richtet Wettbewerbe aus und beauftragt Dritte zur Erfüllung von Verträgen für die Landeshauptstadt Stuttgart sowie deren Eigenbetriebe.

  1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Landeshauptstadt Stuttgart, Marktplatz 1, 70173 Stuttgart

  2. Beauftragter für den Datenschutz Landeshauptstadt Stuttgart Behördlicher Datenschutzbeauftragter (AKR-DSB), Marktplatz 1, 70173 Stuttgart

  3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten Das DLZ Bau erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Durchführung von Vergabeverfahren und bei der Erfüllung von Verträgen.

  4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten Verarbeitende Stellen, auch andere Ämter der Landeshauptstadt Stuttgart und externe Stellen, die bei der Durchführung von Vergabeverfahren und bei der Erfüllung von Verträgen beteiligt sind.

  5. Dauer der Speicherung Die erhobenen Daten werden solange aufbewahrt, wie es für die Durchführung der Vergabeverfahren und für die Erfüllung von Verträgen und nachvertragliche Rechtsausübungen notwendig ist und anschließend gelöscht, sofern nicht gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

  6. Betroffenenrechte Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS- GVO) insbesondere folgende Rechte: • Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DS-GVO) • Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Art. 16 DS-GVO) • Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DS-GVO. • Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 litt b, c und d DS-GVO) • Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung. • Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 21 DS-GVO).

  7. Umfang zu übermittelnder Daten Die Übermittlung personenbezogener Daten, die für das Vergabeverfahren nicht notwendig sind bzw. zu deren Abgabe das DLZ Bau nicht aufgefordert hat, ist nicht erforderlich. Es wird vorausgesetzt, dass die datenschutz- rechtlichen Erlaubnisse von natürlichen Personen, die in den Angebotsunterlagen genannt werden oder deren Unterlagen (Führungszeugnisse, Sachkundenachweise oder Abschlüsse etc.) vorgelegt werden, vom Bieter eingeholt werden.

  8. Widerrufsrecht bei Einwilligungen Die Übermittlung personenbezogener Daten für andere als den gesetzlich möglichen Zwecken ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Art. 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DS- GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

  9. Beschwerderecht Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg; Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart; poststelle@lfdi.bwl.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

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