[Seite 1]
Projekt: Nr. 24-102
Grundschule Tinsberg
Umbau / Nutzungsänderung zum Ausbau
des Offenen Ganztages
Obertinsberger Str. 16
58507 Lüdenscheid
Bauherr: Stadt Lüdenscheid
Zentrale Gebäudewirtschaft
Gustav-Adolf-Straße 4
58507 Lüdenscheid
Architekt: Stadt Lüdenscheid
Zentrale Gebäudewirtschaft
Gustav-Adolf-Straße 4
58507 Lüdenscheid
Stand: Index a vom 30.06.2025
Ingenieurbüro Andreas+Brück GmbH · WE KNOW HOW. Ittmecker Weg 15 // 59872 Meschede // Deutschland // Telefon 02 91.95 27 08-0 info@andreas-brueck.de // www.andreas-brueck.de // Eingetragen beim Amtsgericht Arnsberg HRB 3354 Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Henrik Brück // Dipl.-Ing. Martin Andreas // Philipp Wedeking M. Sc.
[Seite 2]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Inhaltverzeichnis
1 Vorbemerkungen 3
2 Bestandsschutz und Abweichungen 5
3 Zur öffentlichen Zugänglichkeit, Nutzung und Nutzergruppen 6
3.1 Grundsätzliches, Festlegungen und Schutzziel 6
3.2 Öffentliche Zugänglichkeit 7
3.3 Nutzung, Nutzergruppen und Anwendungsbereich 7
3.3.1 Nutzung 7
3.3.2 Nutzergruppen 8
4 Unterlagen 9
5 Orts- und Abstimmungstermine 9
6 Gesetzliche Bestimmungen 9
7 Angaben zur Barrierefreiheit 9
7.1 Bauliche Situation 9
7.2 Äußere Erschließung 10
7.2.1 Allgemeines 10
7.2.2 Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen 12
7.2.3 Barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge 12
7.2.4 Treppen im Außenbereich 13
7.3 Innere Erschließung / BF-Maßnahmen 13
7.3.1 Bodenbeläge und Orientierung im Gebäude 14
7.3.2 Flure und innere Verkehrsflächen 14
7.3.3 Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten 15
7.3.4 Aufzugsanlage 17
7.3.5 Treppen und Handläufe 18
7.3.6 Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle 19
7.3.7 Rollstuhlabstellplätze 19
7.3.8 Anordnung von Bedienelementen, Kommunikationsanlagen sowie Ausstattungselemente 19
7.3.9 Barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung der Sanitärobjekte 21
7.3.10 Warnen / Orientieren / Informieren / Leiten 22
7.3.11 Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018. 24
7.3.12 Maßnahmen zur Rettung von Menschen mit Behinderung 24
8 Alarmierung und Evakuierung 24
8.1 Alarmierungseinrichtung 24
8.2 Evakuierung 24
9 Abweichungen 25
10 Zusammenfassung / Schlussbemerkung 25
11 Anlagen 26
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 2
[Seite 3]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
1 Vorbemerkungen
Bei dem nachfolgend betrachteten Schulgebäude handelt es sich um die Grundschule Tinsberg in 58507 Lüdenscheid, Obertinsberger Straße 16.
Abbildung 1: Lageplan (Quelle: TIM-online)
Abbildung 2: Luftbild (Quelle: TIM-online)
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 3
[Seite 4]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Gebäudebeschreibung
Im Zuge eines Förderprojektes plant die Stadt Lüdenscheid den Umbau bzw. die Nutzungsänderung der Grundschule Tinsberg zu einer „Clusterschule“ mit mehreren Lernbereichen, da aus pädagogischer Sicht sowie aufgrund der Änderung von Unterrichtskonzepten, eine Herstellung von offenen Lernumgebungen erforderlich wird. Die derzeit gültige Schulbaurichtlinie (SchulBauR) sieht solche Lernbereiche als baulich abgeschlossene Bereiche ohne notwendigen Flur vor, wonach der seinerzeit übliche und derzeit noch vorhandene Schulbautypus der „Klassenraum-Flur-Schule“ grundlegend geändert wird.
Das vorhandene 5-geschossige Schulgebäude besteht aus einem im Jahre 1901 errichteten denkmal- geschützten Ursprungsgebäude sowie einem 1952 erstellten Erweiterungsgebäude und führt in allen Bereichen vom Untergeschoss bis in das Dachgeschoss.
Nach den Baumaßnahmen besteht das Grundschulgebäude aus folgenden Bereichen:
- Dachgeschoss o Ursprungsgebäude
▪ Arbeitsraum und Besprechung Lehrpersonal
▪ Abstellräume o Erweiterungsgebäude (
▪ Akten- und Lehrmittellager
▪ Sprengwerk über Aula (keine Nutzung)
-
- Obergeschoss o Ursprungsgebäude
▪ Lernbereich Jahrgang 4 o Erweiterungsgebäude
▪ Musikraum / Aula inkl. Bühne
▪ Mehrzweckraum / Werken
-
- Obergeschoss o Lernbereich Jahrgang 1 o Lernbereich Jahrgang 3
-
Erdgeschoss o Lernbereich Jahrgang 2 o Büro- und Verwaltungsbereich o Bibliothek
-
Untergeschoss o Speiseraum inkl. Küche o Mehrzweckraum Kunst und Werken, Materialraum o Keller- und Technikbereiche o Sanitärbereich
Die geplanten Lernbereiche im Sinne der Schulbaurichtlinie sind baulich abgeschlossene Bereiche für die Nutzung zu Unterrichtszwecken ohne notwendigen Flur. Innerhalb dieser baulich abgeschlossenen Bereiche können sowohl Räume als auch multifunktional genutzte Zonen beliebig miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden. Es ergeben sich im Zuge der Umnutzung insgesamt vier Lernbereiche:
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 4
[Seite 5]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
| Geschoss | Bezeichnung | Bereiche / Räume | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2. OG → Ursprungsgebäude | Lernbereich (Jahrgang 4) | 2.04 – 2.08 | ||||||
| 1. OG → Ursprungsgebäude | Lernbereich (Jahrgang 3) | 1.08 – 1.12 | ||||||
| 1. OG → Erweiterungsgebäude | Lernbereich (Jahrgang 1) | 1.01 – 1.07 | ||||||
| EG → Erweiterungsgebäude | Lernbereich (Jahrgang 2) | 0.01 – 0.07 |
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wurde durch den Unterzeichner ein bauvorhabenbezogenes Barrierefrei-Konzept erstellt, welches der Bauaufsicht als Entscheidungshilfe für die Baugenehmigung dienen soll. Wegen einer örtlichen Verlegung der neuen Außentreppe und Änderung der barrierefreien Erschließung des Untergeschosses, wird das Barrierefrei-Konzept entsprechend angepasst. Die textlichen Änderungen werden nachfolgend in kursiver blauer Schrift dargestellt.
In dem Barrierefrei-Konzept werden für die Umplanung die erforderlichen Maßnahmen festgelegt, welche zur Realisierung der Barrierefreiheit bzw. aufgrund der Bestandssituation Barrierearmut notwendig werden, bzw. im Rahmen der wirtschaftlichen, baulichen sowie grundstücksbedingten Möglichkeiten realisierbar sind.
2 Bestandsschutz und Abweichungen
Bestandschutz
Der Bestandsschutz verhindert, dass eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage rechtswidrig wird, auch wenn das öffentliche Recht sich später ändert.
Der Bestandsschutz erlischt jedoch, wenn an dem Gebäude Änderungen vorgenommen werden, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen. Bei baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die nur einen Teil des Gebäudes betreffen, ist zunächst nur für diese Maßnahmen die geltende Rechtslage zu beachten, soweit eine „isolierte Betrachtung“ möglich ist. Dies bedeutet, dass nur die Änderungen den aktuellen Bauvorschriften unterliegen. Auch wenn sich die Grundschule zu einer „Clusterschule“ verändert, stellt dies wegen der grund- sätzlichen Schulnutzung keine klassische Nutzungsänderung dar.
Insbesondere bei bauaufsichtlichen Nebenbestimmungen ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Gebäudebestand und den Umfang des Eingriffs zu beachten sowie die vorhandene bauliche Substanz angemessen zu berücksichtigen.
Die grundsätzliche Schulnutzung bleibt unverändert. Ebenso gibt es keine Vergrößerung des Grundrisses, so dass die Grundschule Bestandsschutz genießt. Gleichwohl wird eine Verbesserung der barrieretechnischen Nutzung vorgenommen, welche sich jedoch im wirtschaftlich umsetzbaren Rahmen bewegen muss. Die im Rahmen der Bautätigkeiten geplanten Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Schaffung einer Barrierearmut bedingen durch die Bestandssituation keine 100%ige Umsetzung der DIN 18040 und diese Norm begleitenden Vorschriften.
Das Schulgebäude verfügt über keine Aufzugsanlage, ebenso ergeben sich Höhenunterschiede innerhalb der Grundrisse.
Abweichungen
Insofern sind Abweichungen von den vorgenannten allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar. Ferner gelten gemäß der BauO NRW 2018 § 49 (3) die Vorgaben der Barrierefreiheit nicht, soweit die Anfor- derungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Abweichungen, die sich aus dem baulichen Bestand heraus ergeben, sind keine „echten“ Abweichungen, da die Normenreihe DIN 18040 im Bestand nicht verpflichtend anzuwenden ist. Die Normenreihe ist hier lediglich sinngemäß anzuwenden.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 5
[Seite 6]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
3 Zur öffentlichen Zugänglichkeit, Nutzung und Nutzergruppen
3.1 Grundsätzliches, Festlegungen und Schutzziel
Nach der BauO NRW 2018 § 49 (2) müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für:
- Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Die Anforderungen der DIN 18040-1 gelten für Neubauten. Die dort verfolgten Schutzziele können auch auf andere Weise als in der Norm festgelegt erfüllt werden, sofern sie gleichwertig sind.
Wie schon oben unter Punkt 2 beschrieben, gelten gemäß der BauO NRW 2018 § 49 (3) die Vorgaben der Barrierefreiheit nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünsti- ger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Dem- nach kann dann von den Vorgaben abgewichen werden.
Alle nachfolgenden Maßangaben sind Fertigmaße. Abweichungen in der Ausführung können nur toleriert werden, soweit die in der Norm bezweckte Funktion erreicht wird.
Das erforderliche Barrierefrei-Konzept ist eine schutzzielorientierte, objektkonkrete Bewertung der baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen der Barrierefreiheit, die für die Prüfung im Genehmigungs- verfahren relevant sind.
Das Barrierefrei-Konzept muss insbesondere mindestens folgende Angaben enthalten:
- barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge
- Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen
- Flurbreiten
- Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten
- Aufzüge, Fahrtreppen
- Treppen, Handläufe
- Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle
- Anordnung von Bedienelementen
- Barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung der Sanitärobjekte
- Abmessungen der Bewegungsflächen,
- Orientierungshilfen
- Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018.
In dem Barrierefrei-Konzept wird vorausgesetzt, dass in den barrieretechnisch umgebauten Geschossen eine selbständige Benutzung der Schulbereiche erfolgt, aber die Assistenz durch Begleitpersonen / Hilfeleistung durch andere Personen ohne Handicap grundsätzlich möglich ist.
Für die Benutzer (Schüler/-innen und Lehrer/-innen) mit Handicap wird davon ausgegangen, dass diese Personen ortskundig und mit den Bereichen vertraut sind und diese daher selbstständig und sicher auffinden. Grundsätzlich kann auch einer Schülerin / einem Schüler einen Paten zur Hilfeleistung zugewiesen werden.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 6
[Seite 7]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
3.2 Öffentliche Zugänglichkeit
Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können.
3.3 Nutzung, Nutzergruppen und Anwendungsbereich
3.3.1 Nutzung
Schulgebäude sind öffentlich zugängliche Gebäude. Das Grundschulgebäude fällt ferner unter die Sonder- bauten der BauO NRW 2018 § 50. Gemäß § 49 Absatz 2 der BauO NRW 2018 müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, barrierefrei sein.
Quelle: Atlas barrierefrei bauen
Die Grundschule wird überwiegend im schulischen Rahmen genutzt, so dass keine klassische öffentliche Zugänglichkeit, wie z. B. bei einem Rathaus oder einer Verkaufsstätte, gegeben ist. Die Schule wird in dem Regelbetrieb von einem festen Personenkreis / Benutzer genutzt.
Bei Schulveranstaltungen wie Schulfesten oder Einschulungen werden Eltern, Angehörige der Kinder oder andere Gäste eingeladen. Sofern sich dann bei den vorgenannten Schulveranstaltungen behinderte Personen in dem Gebäude aufhalten, ist davon auszugehen, dass diese Personen nicht alleine kommen, sondern von Angehörigen bzw. Betreuungspersonen begleitet werden.
Toilettenräume und notwendige Stellplätze (Anzahl und Beschreibungen, siehe nachfolgend) für Besucher- innen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.
Hinweis zu Arbeitsstätten sowie Anwendungsbereich und Beschäftigte mit Behinderungen
Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstätten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden, hier die Lehrer/-innen.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 7
[Seite 8]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Gemäß der „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ → Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ASR V3a.2 sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte die Auswir- kung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.
Sind in bestehenden Arbeitsstätten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten, technischen Maß- nahmen zur barrierefreien Gestaltung mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so kann der Arbeitgeber auch durch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten mit Behinderungen in vergleichbarer Weise sicherstellen.
Werden somit Menschen mit Behinderungen beschäftigt, ist das Arbeitsstättenrecht / die Arbeitsstättenverord- nung (ASR V3a.2) zu berücksichtigen. Hier werden die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Schutz der Gesundheit berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestal- tung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen und Erste-Hilfe-Räumen sowie den zuge- hörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen und Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
In dem nachfolgenden Barrierefrei-Konzept findet die Darstellung der Regelungen des Arbeitsstätten- und Schwerbehindertenrechts keine Berücksichtigung, denn generelle barrierefreie Anforderungen an sämtliche Arbeitsstättenbereiche werden als unverhältnismäßig eingestuft. Es werden die grundsätzlichen Bewegungs- flächen vor den Türen berücksichtigt, so dass je nach Bedarf, sofern eine Person mit Behinderungen (z. B. Rollstuhlfahrer) in den Räumlichkeiten beschäftigt wird, der Arbeitsplatz entsprechend angelegt werden kann.
3.3.2 Nutzergruppen
Besucher
Publikumsverkehr sind Besucher, die gelegentlich das Gebäude zu Einschulungen, Schulfesten oder ähnliche Veranstaltungen aufsuchen und in der Regel ortsunkundig sind.
Zum Publikumsverkehr / Besucher können auch Mütter / Väter mit ihren Kleinkindern oder mit Kinderwagen gehören, sofern sie nicht regelmäßig zur Schule kommen.
Benutzer / Schüler/-innen
Die Benutzer der Schule sind die Schüler/-innen, welche ortskundig sind und zu anderen Personen (Mitschüler / Lehrerschaft) in einer Beziehung stehen, welche im Brandfall ggf. bei der Rettung helfen können.
Derzeit werden keine Schüler/-innen mit körperlichen Behinderungen unterrichtet, ebenso wird die Anwesen- heit von Schüler/-innen mit kognitiven Einschränkungen ausgeschlossen. Gemäß der Vorgabe durch den Bau- herrn werden Schüler/-innen, welche auf einen Rollstuhl angewiesen sind, in „Schwerpunktschulen“ unterge- bracht, die die baulichen Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für die Aufnahme vollkommen blinder oder gehörlose Schüler/-innen, welche in entsprechenden Förderschulen unterrichtet werden.
Beschäftigte / Lehrer/-innen
Analog zu den Schülern, jedoch befinden sie sich in einem Arbeitsverhältnis.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 8
[Seite 9]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
4 Unterlagen
Folgende Unterlagen lagen dieser Bearbeitung zu Grunde:
| Unterlagen | von |
|---|---|
| Grundrisse Index a vom 23. + 27.06.2025 | Stadt Lüdenscheid |
| Brandschutzkonzept | Ingenieurbüro Andreas + Brück GmbH |
5 Orts- und Abstimmungstermine
Im Zuge der Erstellung des Barrierefrei-Konzeptes erfolgte am 12.11.2024 ein Orts- und Abstimmungstermin mit
- Frau Dietrich, von der Stadt Lüdenscheid ZGW, sowie
- Herrn Andreas vom Ingenieurbüro Andreas+Brück GmbH
statt, bei dem die möglichen barrieretechnischen Maßnahmen besprochen wurden.
6 Gesetzliche Bestimmungen
BauO NRW 2018 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Fassung 01.01.2024 PrüfVO NRW Technische Prüfverordnung, Fassung vom 13.04.2022 BauPrüfVO Bauprüfverordnung, Stand 14.07.2021 VV TB NRW Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Fassung März 2025 DIN EN 1154 Schließkräfte an Türen und Türantrieben nach DIN EN 1154 DIN 18040-1 Öffentlich zugängliche Gebäude – Stand Oktober 2010 DIN 18040-3 Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum - Stand Dezember 2014 DIN EN 12217 Türen - Bedienkräfte - Anforderungen und Klassifizierung DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum 2006/42/EG Maschinenrichtlinie ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
7 Angaben zur Barrierefreiheit
7.1 Bauliche Situation
Das 5-geschossige Schulgebäude besteht aus einem im Jahre 1901 errichteten denkmalgeschützten Ursprungsgebäude (Altbau) sowie einem 1952 erstellten Erweiterungsgebäude (Anbau) und führt in allen Bereichen vom Untergeschoss bis in das Dachgeschoss.
Die Grundschule verfügt über mehrere Treppenanlagen / Verbindungstreppen, welche die Geschosse unterei- nander erschließen. Zur Verbindung von Altbau und Anbau ergeben sich darüber hinaus Höhenunterschiede mit 4 Stufen innerhalb der Verbindungsflure.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 9
[Seite 10]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
7.2 Äußere Erschließung
7.2.1 Allgemeines
Die Schüler gelangen in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Lehrerschaft / Bedienstete oder Besucher mit ihrem Pkw zur Schule. Ebenso ist eine gute Erreichbarkeit mit Zweirädern möglich. Für Lehrer / Bedienstete, Schüler mit Pkws und Besucher sind Parkplätze angelegt. Über befestigte Grundstücksflächen als Geh- und Wegeflächen können die beiden Eingänge erreicht werden (Bilder 1 und 2). Aufgrund der ebenen Grundstückssituation ergeben sich keine nennenswerten Höhenunterschiede, so dass auf den Gehwegen keine Stufenanlagen überwunden werden müssen.
Wie schon oben beschrieben, ist die Schule nicht für eine vollumfängliche Nutzung von Schülern / Beschäftig- ten mit radgebundenen Hilfsmitteln nutzbar. Dennoch wird für den Fall, dass ein Besucher mit radgebundenen Hilfsmitteln unter Hilfeleistung die Schule aufsucht, ein Behinderten-Stellplatz (Bild 3) angelegt.
Bild 1: Zugang Anbau
Bild 2: Zugang / Schulhoffläche Bereich Altbau
Bild 3: Parkplatzbereich
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 10
[Seite 11]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Folgende barrierefreie Erreichbarkeit für Personen mit radgebundenen Hilfsmitteln ist vorgesehen:
- das UG / Souterrain mit dem Speiseraum wird über die befestigten Schulhofflächen des Grundstückes und weiter über einen außen liegenden Hublift
- das EG ist über die befestigten Hofflächen des Grundstückes erreichbar. Im Bereich des Zugangs wird die Zugangsstufe durch eine Außenrampe ausgeglichen
- im Eingangsbereich mit der Bibliothek wird ein Treppenschräglift (Plattformlift) zur Überwindung der 7 Stufen für Personen mit radgebundenen Hilfsmitteln / Rollstuhl eingebaut.
- die Obergeschosse können wegen der baulichen Gegebenheiten nur für Personen ohne radgebundene Hilfsmittel / Rollstuhl zugänglich gemacht werden.
Im UG wird ein barrierefreies WC errichtet.
Bild 4: Grundstücksbereich des geplanten Hubliftes
Bild 5: Eingang mit einer möglichen Zugangsrampe
Bild 6: Zugangsbereich Bibliothek mit der geplanten Position des Plattformliftes
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 11
[Seite 12]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Bild 7: Verbindungsflur zwischen Altbau und Anbau mit 4 Stufen. Hier kann keine DIN-gerechte Rampe eingebaut werden
7.2.2 Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen
Die erforderliche Anzahl von Stellplätzen ergibt sich gemäß der Anlage A 4.2/2 Nr. 4 der VV-TB-NRW mit mindestens 1% der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz als Behinderten-Stellplatz.
Für die Schule wird 1 Stellplatz als Behinderten-Stellplatz angelegt sowie als Behindert-Stellplatz ausgewiesen. Die Stellplatzgröße wird mindestens 3,5 m x 5,0 m ausgeführt.
7.2.3 Barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge
Die Bestandsschule kann barrierefrei erreicht werden, siehe oben.
Im Außenbereich ergibt sich folgende Ausführung:
- Gehwege auf dem Grundstück sind / neue werden mit fester und ebener Oberfläche (z. B. Betonstein- pflaster ohne erhöhtem Fugenanteil) ausgeführt
- neue Eingangs- Zugangsflächen mit einer Querneigung von weniger als 2,5 % (z. B. Gefälle zur Abführung von Oberflächenwasser); Längsneigung maximal 3 %
- neue Zuwegung bis 3 % ohne Zwischenpodeste
- Ausbildung einer Zuwegung* zum UG-Bereich Speiseraum.
- Die Zuwegung zum UG-Bereich Speiseraum wird mit fester und ebener Oberfläche (z. B. Betonsteinpflaster ohne erhöhtem Fugenanteil) ausgeführt, die ursprünglich vorgesehene Rampe entfällt.
Zur barrierefreien Erschließung des UG´s wird ein außen liegender Hublift als Plattformlift der vom erdgeschossigen Geländeniveau zum Atrium UG-Niveau führt.
Exemplarisches Bild eines Hubliftes
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 12
[Seite 13]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
An den Haltestellen des Hubliftes ist die Mindestbewegungsfläche von 1,5 m x 1,5 m gegeben.
Im EG-Zugangsbereich wird zur barrierefreien Erschließung eine DIN-gerechte Rampe ausgebildet, um den Höhenunterschied von ca.15 cm (siehe oben Bild 5) auszugleichen. Die Rampe wird wie folgt hergerichtet:
- max. 6 % Längsneigung
- lichte Rampenbreite mind. 1,2 m
- Aufkantung oder Holm als Radabweiser (10 cm hoch).
Zu Bodenindikatoren / Aufmerksamkeitsfelder im Außenbereich
Derzeit sind für die barrierefreie Erreichbarkeit der Gebäudebereiche für Sehbehinderte / Blinde keine Boden- indikatoren, Leitlinien, Aufmerksamkeitsfelder oder Ähnliches ausgeführt.
Das Erfordernis, dass für Sehbehinderte / Blinde Bodenindikator nach DIN 32984 (Bereich Bushaltestellen zum Haupteingang) ausgebildet werden müssen, wird nicht gesehen, da zum einen keine Schüler / Beschäf- tigte mit Sehbehinderungen die Schule nutzen und zum anderen diese Personen zur Schule von Hilfs- / Be- gleitpersonen begleitet werden würden.
7.2.4 Treppen im Außenbereich
Auf dem Grundstück wird in der Böschung vor dem Speiseraum eine Treppenanlage mit Sitzstufen angelegt. Diese muss für sehbehinderte Menschen leicht erkennbar sein. Dazu müssen mindestens am Austritt hinter der obersten Trittstufe ein taktil erfassbares Feld mit unterschiedlichen Bodenstrukturen oder Bodenindikato- ren als Aufmerksamkeitsfelder angeordnet werden, welche mindestens 60 cm tief und so breit wie die Treppe sind. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der DIN 18040.
7.3 Innere Erschließung / BF-Maßnahmen
In dem Schulgebäude befindet sich keine Aufzugsanlage. Eine Aufzugsanlage ist derzeit auch nicht geplant und ferner wegen der unterschiedlichen Geschosshöhen im 1. OG und 2. OG wirtschaftlich kaum realisierbar.
Das UG / Souterrain mit dem Speiseraum erhält von außen eine barrierefreie Zugänglichkeit für Personen mit radgebundenen Hilfsmitteln / Rollstuhl. Innerhalb des Untergeschosses führen Flure bis zum barrierefreien WC.
- das EG ist über die befestigten Hofflächen des Grundstückes erreichbar. Im Bereich des Zugangs wird die Zugangsstufe durch eine Außenrampe ausgeglichen
- im Eingangsbereich mit der Bibliothek wird ein Treppenschräglift (Plattformlift) zur Überwindung der 7 Stufen für Personen mit radgebundenen Hilfsmitteln / Rollstuhl eingebaut.
Das Erdgeschoss wird barrierearm erreichbar, da hier für gehbehinderte Personen / Rollstuhlfahrer ein Platt- formlift in dem Eingangsbereich mit der Bibliothek eingebaut wird.
Exemplarisches Bild eines Plattformliftes
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 13
[Seite 14]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Die Obergeschosse können wegen der baulichen Gegebenheiten nur für Personen ohne radgebundene Hilfs- mittel / Rollstuhl zugänglich gemacht werden.
Wie schon einleitend beschrieben, kann kein Personenaufzug eingebaut werden. Der geplante Plattformlift stellt keinen Aufzug nach den Anforderungen des Typs 2 der DIN EN 81-070, Tabelle 1 dar. Die Ausführung ist somit eine Abweichung von der DIN 18040, Teil 1. Den Plattformlift dürfen nur entsprechend unterwiesene Personen nutzen.
Weiteres zu den Abweichungen, siehe oben Punkt 2 und nachfolgend Punkt 9.
Je Plattformliftstation / Haltestelle ist eine Wartefläche von 1,5 m x 1,5 m gegeben. Die barrierefreie Nutzbar- keit der Befehlsgeber wird berücksichtigt.
7.3.1 Bodenbeläge und Orientierung im Gebäude
Bodenbeläge
Innerhalb der umzubauenden Schulbereiche werden neue Bodenbeläge rutschhemmend und fest verlegt
(sinngemäß mindestens R 9 nach DGUV 108-003 – ehem. BGR 181), damit sie für die Benutzung z. B. durch Rollstühle, Rollatoren und andere Gehhilfen geeignet sind.
Die vorhandenen Bodenbeläge der Schulbereiche werden als hinreichend rutschhemmend unterstellt.
Die vorhandenen Bodenbeläge sind und die neu einzubauenden Bodenbeläge der Erschließungswege werden zur Verbesserung der Orientierungsmöglichkeiten für sehbehinderte Menschen visuell kontrastierend von Bau- teilen (z. B. Wänden, Türen, Stützen) abgehoben ausgeführt. Möglich wird dies durch eine entsprechend kon- trastierende Ausführung der Wände gegenüber zum Fußboden (hell / dunkel).
Orientierung
Die Leitung und Orientierung für blinde und sehbehinderte Menschen müssen nach DIN 18040-1 in Gebäuden mit Öffentlichkeitscharakter gegeben sein.
Aufgrund der Schulnutzung kann und wird eine Hilfeleistung für z. B. blinde und sehbehinderte Menschen durch Schüler / Lehrerschaft zugrunde gelegt, da hier keine Nutzung wie vergleichbar in einem Rathaus oder Kaufhaus erfolgt. Ferner werden innerhalb der öffentlich zugänglichen Flure keine Bodenindikatoren als erfor- derlich angesehen, da sich hier an den geführten Flurwänden / Geländern etc. orientiert werden kann.
7.3.2 Flure und innere Verkehrsflächen
In dem Schulgebäude sind die bestehenden inneren Verkehrsflächen wie folgt ausgeführt.
- Längsneigung 0 % < 3 % (wird erfüllt)
- Breite von Durchgängen mindestens 90 cm (wird erfüllt)
- Flurbreite im Lichten mit über 1,5 m. Es werden auch 1,8 m eingehalten, somit werden in den Fluren mit über 15 m Länge Begegnungsflächen nach 15 m Länge von mindestens 180 × 180 cm gewährleistet
- Glaswände / -türen an Verkehrsflächen werden, sofern später die Notwendigkeit besteht, mit visuell stark kontrastierender Sicherheitsmarkierung (siehe Türen) versehen.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 14
[Seite 15]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
7.3.3 Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten
Das Öffnen und Schließen von Türen, die zur barrierefreien Nutzung dienen, müssen auch mit einem geringen Kraftaufwand möglich sein. Ebenso müssen Türen deutlich wahrnehmbar sein.
Die Türen im Verlauf der barrierefreien Erschließung und dem Erreichen der entsprechend barrierefrei zu nut- zenden Räume / Schulbereiche werden so ausgeführt, dass sie ohne fremde Hilfe sowie ohne großen Kraft- aufwand geöffnet werden können, damit sich Rollstuhlfahrer / Personen mit radgebundenen Hilfsmitteln sowie motorisch eingeschränkte Personen entsprechend in den barrierefrei nutzbaren Gebäudebereichen bewegen und aufhalten können.
Dies wird erreicht mit Bedienkräften und -momenten der Klasse 3 nach DIN EN 12217 (z. B. 25 N zum Öffnen des Türblatts bei Drehtüren und Schiebetüren). Andernfalls sind automatische Türsysteme erforderlich (siehe auch DIN 18650-1 und DIN 18650-2).
Neue Türschließer werden so eingestellt, dass das Öffnungsmoment der Größe 3 nach DIN EN 1154 (max. 47 Nm) nicht überschritten wird. Ferner sind die Türschließer der barrierefrei zu nutzenden Türen mit einer stufenlos einstellbaren Schließkraft / Schließverzögerung zu versehen, damit z. B. Menschen mit motorischen Einschränkungen genug Zeit haben, die Türen sicher zu passieren.
▪ Neue Zugangstüren
In den Umbaubereichen werden Türanlagen eingebaut, welche hinreichend leicht als barrierefrei nutzbare
Türen geöffnet werden können.
▪ Türanlagen zu den Klassen / barrierefrei nutzbaren Räumen / Bereichen
Die neuen Türanlagen werden als barrierefrei nutzbare Türen ausgebildet, siehe Tabelle. Dabei werden Rauch- / Feuerschutztüren mit einem „BTS“ (barrierefreier Türschließer) kombiniert.
▪ Türen innerhalb der Flure
Neue Rauch- / Feuerschutztüren werden als barrierefrei nutzbare Türen aufgeführt. Sie erhalten jeweils eine Feststellanlage, welche mit einem „BTS“ (barrierefreier Türschließer) kombiniert werden.
Die vorhandenen Rauch- / Feuerschutztüren sind bzw. werden mit einer Feststellanlage ausgebildet.
▪ Tür zu dem Behinderten-WC
Die neue Tür wird als barrierefrei nutzbare Tür ausgebildet, siehe Tabelle.
Hinweis zu BTS
„BTS“ sind Türschließer, die nach DIN 18040 geprüft sind und das komfortable Öffnen und Schließen von Rauch- / Feuerschutztüren mit sehr geringem Kraftaufwand ermöglichen. Bei Türen mit Feststellanlagen ermöglichen sie ein leichteres Öffnen der Rauch- / Feuerschutztüren, wenn z. B. bei einer Störung / Stromaus- fall / Defekt die Türanlage geschlossen wurde.
Geometrische Anforderungen an Türen
Die geometrischen Anforderungen an neue Türen ergeben sich laut der Tabelle 1 der DIN 18040 wie folgt:
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 15
[Seite 16]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Tabelle 1 - Geometrische Anforderungen an Türen der DIN 18040-1: 2010-1
Hinweis!
Schließmittel mit unkontrolliertem Schließablauf (z. B. Federbänder) dürfen an den Türen, welche öffentlich zugänglich genutzt werden, nicht eingesetzt werden.
Drückergarnituren für neue Türen
Drückergarnituren werden für motorisch eingeschränkte, blinde und sehbehinderte Menschen greifgünstig ausgebildet, z. B. durch:
- bogen- oder u-förmige Griffe
- senkrechte Bügel bei manuell betätigten Schiebetüren.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 16
[Seite 17]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Ungeeignet sind:
- Drehgriffe, wie z. B. Knäufe
- eingelassene Griffe.
Für folgende Türen wird die Greifhöhe des Drückers auf einer Höhe von 0,85 m ausgeführt:
- Türen zu den neuen Behinderten-WCs.
Ansonsten kann zur besseren allgemeinen Nutzung die Greifhöhe der Türgriffe auf 1,05 m ausgeführt werden.
Orientierungshilfen an neuen Türen / Glastüren
Die Auffindbarkeit und Erkennbarkeit von Türen und deren Funktion müssen auch für sehbehinderte Menschen möglich sein. Dies wird z. B. erreicht durch
- taktil eindeutig erkennbare Türblätter oder -zargen
- visuell kontrastierende Gestaltung, z. B. helle Wand / dunkle Zarge, heller Flügel / dunkle Hauptschließ- kante und Beschlag
- zum Bodenbelag visuell kontrastierende Ausführung von eventuell vorhandenen Schwellen.
Die Schule wird derzeit nicht von Schülern / Beschäftigten mit Sehbehinderungen / Blindheit genutzt. Daher werden Ganzglastüren und großflächig verglaste Türen nur bei Bedarf gemäß der DIN 18040-1 mit Sicher- heitsmarkierungen versehen. Diese können dann wie folgt ausgeführt werden:
- über die gesamte Glasbreite
- visuell stark kontrastierend
- mit jeweils hellen und dunklen Anteilen (Wechselkontrast), um wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund zu berücksichtigen
- in einer Höhe von 40 cm bis 70 cm und von 120 cm bis 160 cm über OFF.
Bewegungsflächen vor und hinter manuell zu öffnenden Türen
Folgende Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer werden im Bereich manuell zu öffnenden Türen erforderlich und eingehalten:
- vor Türen in Aufschlagrichtung zum Rollstuhlfahrer → 1,5 m Tiefe x 1,5 m Breite
- vor Türen in Aufschlagrichtung mit dem Rollstuhlfahrer → 1,2 m Tiefe x 1,5 m Breite
- seitlicher Abstand zwischen Türdrücker und Bauteilen / Ausstattungselementen / Möbel → 0,5 m.
7.3.4 Aufzugsanlage
Wie schon oben beschrieben, ist der Einbau / die Ausführung eines Personenaufzuges nicht umsetzbar und auch nicht geplant.
Damit jedoch gehbehinderte Personen bzw. Rollstuhlfahrer die Möglichkeit haben, die Schule teilweise barrierearm zu erreichen, wird im EG ein Plattformlift vorgesehen. Der Plattformlift dient somit der Verbesse- rung der Barrierearmut. Wegen der baulichen Randbedingungen ist eine Führung bis ins Dachgeschoss nicht umsetzbar. Die Bedienung / die Benutzung des Plattformliftes ist nur durch eingewiesene Personen möglich.
An den Haltestellen des Plattformliftes ist die Mindestbewegungsfläche von 1,5 m x 1,5 m gegeben.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 17
[Seite 18]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Aus der Sicht des Unterzeichners bestehen gegen die Ausführung des Plattformliftes keine Bedenken, da die Schule in der Regel von einem „festen Benutzerkreis“ genutzt wird und wegen der Schulnutzung, insbeson- dere beim Rangieren / Bedienen, auch die Hilfe von anderen Personen in Anspruch genommen werden kann.
7.3.5 Treppen und Handläufe
Die Treppen der Treppenräume stellen allein keine zulässige barrierefreie, vertikale Verbindung dar. Da sie jedoch den Eigenschaften des Abschnitts 4.3.6 der DIN 18040-1 entsprechen, sind sie zumindest für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde / sehbehinderte Menschen barriere- frei nutzbar.
Folgende Maßnahmen werden im Bereich der Treppenräume / Treppenanlagen entsprechend der DIN 18040-1 berücksichtigt:
- gerade Treppenläufe mit zur Stufenkante rechtwinkliger Lauflinie
- beidseitige Handläufe
- Handläufe ohne Unterbrechung an Treppenaugen und Zwischenpodesten (fehlende Handläufe werden nachgerüstet)
- Handlaufenden werden am Anfang und Ende der Treppenläufe (z. B. am Treppenpodest) noch mindestens 30 cm waagerecht weitergeführt, sofern dies baulich durchführbar ist
- neue Handläufe werden so gestaltet, dass sie griffsicher sowie gut umgreifbar sind und keine Verletzungsgefahr besteht. Das wird erreicht mit
- rundem oder ovalem Querschnitt des Handlaufs und einem Durchmesser von 3 cm bis 4,5 cm
- Halterungen, die an der Unterseite angeordnet sind
- abgerundetem Abschluss von frei in den Raum ragenden Handlaufenden z. B. nach unten oder zu einer Wandseite
- Handläufe müssen sich visuell kontrastierend vom Hintergrund abheben
- es werden keine Handlaufschilder mit Profil- oder Braille-Schrift zur Orientierung (Stockwerk und Wege- beziehungen) für erforderlich gehalten.
Orientierungshilfen an Treppen und Einzelstufen
Für die Benutzung durch sehbehinderte Menschen werden die Treppen leicht erkennbar ausgebildet. Es wer- den Stufenmarkierungen aus durchgehenden Streifen mit folgenden Eigenschaften ausgeführt:
- auf Trittstufen beginnen sie an den Vorderkanten und sind 4 cm bis 5 cm breit
- auf Setzstufen beginnen sie an der Oberkante und sind mindestens 1 cm, vorzugsweise 2 cm, breit
- sie heben sich visuell kontrastierend sowohl gegenüber Tritt- und Setzstufe als auch gegenüber den jeweils unten anschließenden Podesten ab.
Bei bis zu drei Einzelstufen und Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, muss jede Stufe mit einer Markierung versehen werden. In Treppenhäusern müssen die erste und letzte Stufe - vorzugsweise alle Stufen
- mit einer Markierung versehen werden.
Zur Verbesserung der Barrierefreiheit werden Treppenläufe als Gefahrenstelle / gefährliche Hindernisse für blinde und sehbehinderte Menschen im Bereich mit einer Höhe von weniger als 2,2 m unterhalb der Treppe durch mit dem Fuß oder einem Langstock ertastbare und / oder visuell stark kontrastierende Absperrungen gesichert.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 18
[Seite 19]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Darstellung aus der DIN 18040-1
7.3.6 Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle
Im Innenbereich der Grundschule kommen keine Rampen zur Überwindung von Höhenunterschieden zur Anwendung. Im 1. OG-Flurbereich mit den 4 Stufen kann keine DIN-gerechte Rampe vorgesehen werden.
7.3.7 Rollstuhlabstellplätze
In den Geschossen ergibt sich keine Notwendigkeit von Flächen zum Wechsel des Rollstuhls.
7.3.8 Anordnung von Bedienelementen, Kommunikationsanlagen sowie Ausstattungselemente
Für die Umbaubereiche müssen die neuen Bedienelemente (z. B. Schalter, Taster, Automaten) und Kom- munikationsanlagen, die zur zweckentsprechenden Nutzung des Gebäudes durch die Öffentlichkeit erforder- lich sind, barrierefrei erkennbar, erreichbar und nutzbar sein. Bedien- und Ausstattungselemente und Bauteile müssen so gestaltet sein, dass scharfe Kanten vermieden werden, z. B. durch Abrundungen oder Kanten- schutz.
Die neuen Bedienelemente und ggf. Kommunikationsanlagen (z. B. Türöffner- und Klingelanlagen, Notruf- anlagen) werden wie folgt barrierefrei erkennbar, erreichbar und nutzbar
- Gestaltung ohne scharfe Kanten, z. B. durch Abrundungen oder Kantenschutz
- Ausführung visuell kontrastierend nach dem Zwei-Sinne-Prinzip (hell / dunkel) und taktil wahrnehmbar
- erkennbare Funktion, z. B. durch Kennzeichnung und / oder Anordnung der Elemente an gleicher Stelle (Wiedererkennungseffekt)
- Ausführung nicht ausschließlich als Sensortaster, Touchscreens oder berührungslose Elemente, damit beim Ertasten von Schaltern ein unbeabsichtigtes Auslösen vermieden wird
- Funktionsauslösung mit eindeutiger Rückmeldung, z. B. durch ein akustisches Bestätigungssignal, ein Lichtsignal oder die Schalterstellung
- maximal aufzuwendende Kraft bei Bedienvorgängen für Schalter und Taster nicht mehr als 2,5 – 5,0 N
- stufenlos zugänglich
- Anordnung einer Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m x 1,5 m vor den Bedienelementen für die Roll- stuhlnutzung
- Ausführung mit seitlichem Abstand zu Wänden bzw. bauseitigen Einrichtungen von mindestens 0,50 m
- Achsmaß von Greif- und Bedienhöhen zwischen 0,85 m und 1,05 m über OFF beträgt (vgl. Anlage A 4.2/2 Nr. 8 VV-TB-NRW)
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 19
[Seite 20]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
- bei mehreren übereinander angeordneten Bedienelementen, z. B. mehreren Lichtschaltern, darf das Achsmaß des obersten Bedienelementes 1,05 m nicht überschreiten und das Achsmaß des untersten Bedienelementes 0,85 m nicht unterschreiten.
Sofern Kommunikationsanlagen geplant sind (z. B. Türöffner- und Klingelanlagen, Gegensprechanlagen und Notrufanlagen, Telekommunikationsanlagen), werden sie in die barrierefreie Gestaltung einbezogen.
Bei der Gegensprechanlage wird die Hörbereitschaft der Gegenseite optisch angezeigt.
Bei manuell betätigten Türen mit elektrischer Türfallenfreigabe (umgangssprachlich Türsummer) wird die Freigabe auch optisch signalisiert.
Neue Ausstattungselemente
Ausstattungselemente, z. B. Schilder, Vitrinen, Feuerlöscher etc. dürfen nicht so in Räume hineinragen, dass die nutzbaren Breiten und Höhen eingeschränkt werden. Ist ein Hineinragen nicht vermeidbar, müssen sie so ausgebildet werden, dass blinde und sehbehinderte Menschen sie rechtzeitig als Hindernis wahrnehmen können.
Ausstattungselemente müssen visuell kontrastierend gestaltet und für die Ertastung mit dem Langstock durch blinde Menschen geeignet sein, z. B. in dem sie
- maximal 15 cm über dem Boden enden
- durch einen mindestens 3 cm hohen Sockel, entsprechend den Umrissen des Ausstattungselements, ergänzt werden
- mit einer Tastleiste, die max. 15 cm über dem Boden endet, versehen sind, siehe nachfolgendes Bild 10 der DIN 18040-1.
Bild 10 der DIN 18040-1
Möblierungen (nur bei Nutzung für Rollstuhlfahrer)
Werden Menschen mit Behinderungen beschäftigt, ist das Arbeitsstättenrecht / die Arbeitsstättenverordnung (ASR V3a.2) zu berücksichtigen. Hier werden die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Schutz der Gesundheit berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen und Erste-Hilfe-Räumen sowie den zugehöri- gen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen und Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
Im Bedarfsfall ist die Möblierung individuell anzupassen. Die nutzbare Breite von Durchgängen neben / zwischen Möblierungen beträgt mindestens 90 cm.
Die Rangier- und Bewegungsflächen für Rollstuhlnutzer innerhalb des Raumes betragen mindestens 150 x 150 cm.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 20
[Seite 21]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
7.3.9 Barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung der Sanitärobjekte
Barrierefreie Sanitärräume sind so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Rollstühlen und Rollatoren und von blinden und sehbehinderten Menschen zweckentsprechend genutzt werden können.
Das barrierefreie WC im Untergeschoss wird wie folgt ausgeführt:
- Bedienelemente werden so gestaltet, dass eine gefahrlose barrierefreie Nutzung möglich ist
- Aufschlagrichtung der Drehflügeltür nicht in den WC-Raum
- Tür von außen entriegelbar
- Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m x 1,5 m jeweils vor den Sanitärobjekten
- WC-Becken von beiden Seiten seitlich anfahrbar
- Bewegungsfläche hierfür mit einer Tiefe von min. jeweils 70 cm (Beckenvorderkante bis zur rückwärtigen Wand) sowie einer Breite von min. 90 cm. Die Bewegungsflächen dürfen sich überlagern
- Höhe des WC-Beckens zwischen 46 und 48 cm
- Anordnung einer Rückenstütze 55 cm hinter der Vorderkante des WCs
- Anordnung eines Stützklappgriffs auf beiden Seiten des WCs, welcher 15 cm über die Vorderkante des WCs hinausragt
Bild 12 der DIN 18040-1
- Nutzung des Waschplatzes auch im Sitzen möglich mit mindestens 100 cm hohem Spiegel bei Bedarf unmittelbar über dem Waschtisch und Beinfreiraum unter dem Waschtisch. Die Sanitärobjekte werden im Rahmen der Objektplanung normgerecht durchgeplant (hierzu sind die Abschnitte 5.3.3 DIN 18040-1 für Toiletten und 5.3.4 DIN 18040-1 für Waschplätze zu beachten)
- Installation einer Notrufanlage in der Nähe des WC-Beckens, die sowohl aus sitzender als auch aus liegender Position bedienbar ist. Die Anlage wird visuell kontrastierend gestaltet, taktil erfassbar und auch für blinde Personen eindeutig gekennzeichnet sein. Zur Nutzung und Bedienung und Notrufanlage sind in der DIN 18040-1 weitere Vorgaben formuliert, die zu beachten sind
- die Spülung muss vom Sitzenden mit der Hand oder dem Arm bedienbar sein, ohne dass dieser die Sitzposition verändern muss. Wird eine berührungslose Spülung verwendet, muss ihr ungewolltes Auslösen ausgeschlossen sein. Eine Betätigung der Spülung über einen Knopf am Stützklappgriff wird empfohlen
- Kleiderhaken werden in mindestens zwei Höhen für die sitzende und stehende Position vorgesehen.
Empfehlung:
Der Einbau einer Schließanlage für die Benutzung des barrierefreien WC´s mit einem Euro-Schlüssel sollte berücksichtigt werden, damit nur befugte Personen die Toilette benutzen.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 21
[Seite 22]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
7.3.10 Warnen / Orientieren / Informieren / Leiten
Allgemeines
Gemäß der DIN 18040-1 müssen Informationen für die Gebäudenutzung, die warnen, der Orientierung dienen oder leiten, nach dem Zwei-Sinne-Prinzip auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen geeignet sein. Dabei sind dafür lediglich die Schutzziele des Abschnitts 4.4 DIN 18040-1 zu berücksichtigen.
Die Vorgaben beziehen sich auf öffentliche Gebäude, wozu z. B. Rathäuser, Verkaufsstätten / Baumärkte etc. gehören. Die Schule wird überwiegend im schulischen Rahmen von einem festen Benutzerkreis genutzt, so dass keine klassische öffentliche Zugänglichkeit gegeben ist. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Menschen mit Behinderungen bei Veranstaltungen in der Begleitung von Angehörigen oder sonstigen Perso- nen das Schulgebäude aufsuchen oder nutzen.
Informationen können visuell (durch Sehen), auditiv (durch Hören) oder taktil (durch Fühlen, Tasten z. B. mit Händen, Füßen) wahrnehmbar gestaltet werden. Nachfolgend werden zu jeder Wahrnehmungsart Hinweise für eine geeignete Gestaltung der baulichen Voraussetzungen gegeben.
Gefahrenstellen und gefährliche Hindernisse sind für blinde und sehbehinderte Menschen zu sichern, z. B. durch ertastbare und stark kontrastierende (siehe auch 4.4.2) Absperrungen.
Visuelle Informationen müssen auch für sehbehinderte Menschen sichtbar und erkennbar sein. Die wichtigsten Einflussfaktoren auf das Sehen / Erkennen sind:
- Leuchtdichtekontraste (hell / dunkel)
- Größe des Sehobjektes
- Form (z. B. Schrift)
- räumliche Anordnung (Position) des Sehobjektes
- Betrachtungsabstand
- ausreichende und blendfreie Belichtung bzw. Beleuchtung.
Visuelle Informationen müssen hinsichtlich der Leuchtdichte zu ihrem Umfeld einen visuellen Kontrast aufweisen. Je höher der Leuchtdichtekontrast, desto besser ist die Erkennbarkeit. Hohe Kontrastwerte ergeben Schwarz / Weiß- bzw. Hell / Dunkel-Kombinationen. Die Kontrastwahrnehmung kann durch Farbgebung unterstützt werden. Ein Farbkontrast ersetzt nicht den Leuchtdichtekontrast.
Kontrastwerte können gemessen und berechnet werden. Hinweise dazu enthält z. B. die DIN 32975. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Leuchtdichtekontraste K ≥ 0,4 zum Orientieren und Leiten und für Boden- markierungen sowie Leuchtdichtekontraste K ≥ 0,7 für Warnungen und schriftliche Informationen geeignet sind.
Beeinträchtigungen von visuellen Informationen durch Blendungen, Spiegelungen und Schattenbildungen sind so weit wie möglich zu vermeiden. Dies kann durch die Wahl geeigneter Materialeigenschaften und Ober- flächenformen (z. B. entspiegeltes Glas, matte Oberflächen) bzw. Anordnung (z. B. geneigte Sichtflächen) erreicht werden.
Sind Informationen nur aus kurzer Lesedistanz wahrnehmbar, werden die jeweiligen Informationsträger auch für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen oder Rollstuhlnutzer frei zugänglich ausgeführt.
Akustische Informationen müssen auch für Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen hörbar und verstehbar sein. Die wichtigsten Einflussfaktoren auf das Hören / Verstehen sind:
- das Verhältnis zwischen Nutzsignal S (Signal) und Störgeräusch N (Noise)
- die Nachhallzeit und die Lenkung der Schallenergie zum Hörer.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 22
[Seite 23]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Störgeräusche können von außen einwirken oder im Raum selbst entstehen. Der Abstand zwischen Nutz- signal S (Signal) und Störgeräusch N (Noise) sollte S-N = 10 dB nicht unterschreiten. Die automatische Anpassung des Nutzsignals an wechselnde Störschallpegel ist anzustreben.
Akustische Informationen als Töne oder Tonfolgen müssen bei Alarm- und Warnsignalen eindeutig erkennbar und unterscheidbar sein.
Für die raumakustische Planung siehe DIN 18041. Die Qualität der Sprachübertragung wird durch einen Sprachübertragungsindex angegeben.
Informationen, die taktil zur Verfügung gestellt werden, müssen für die jeweilige Art der Wahrnehmung geeig- net sein. Taktile Informationen können von blinden Menschen auf unterschiedliche Weise wahrgenommen werden:
- mit den Fingern
- mit den Händen
- mit dem Langstock
- mit den Füßen (mit oder ohne Schuhwerk).
Taktil erfassbare schriftliche Informationen müssen sowohl durch erhabene lateinische Großbuchstaben und arabische Ziffern („Profilschrift“) als auch durch Braillesche Blindenschrift (nach DIN 32976) vermittelt werden. Sie können durch ertastbare Piktogramme und Sonderzeichen ergänzt werden.
Für die Gestaltung der erhabenen, ertastbaren Schrift, der Piktogramme, der Sonderzeichen und der Brailleschen Blindenschrift wird auf die Broschüre des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes: „Richtlinie für taktile Schriften“ (unter „www.gfuv.de“) [2] hingewiesen.
Taktil erfassbare Beschriftungen, Sonderzeichen bzw. Piktogramme sollten beispielsweise an folgenden Orten angebracht werden:
- beim Zugang zu geschlechtsspezifischen Anlagen, z. B. WC- und Duschanlagen sowie Umkleide- bereichen;
- vor Zimmertüren (Raumbezeichnungen).
Taktil erfassbare Orientierungshilfen müssen sich vom Umfeld deutlich unterscheiden, z. B. durch Form, Material, Härte und Oberflächenrauigkeit, so dass sie sicher mit den Fingern oder über den Langstock und das Schuhwerk ertastet werden können.
Geradlinige und rechtwinklige Wegeführungen und Raumgestaltungen unterstützen die taktile Orientierung und Raumerfassung.
Als Orientierungsmöglichkeiten dienen z. B. bauliche Elemente oder taktil kontrastreiche Bodenstrukturen. Es können auch Bodenindikatoren zum Einsatz kommen. Bodenindikatoren werden z. B. in DIN 32984 geregelt.
Zur Ausführung der Umbaubereiche:
Die umzubauenden Schulbereiche erhalten folgendes Informations- und Leitsystem:
- Alarmierung, siehe unten Punkt 9.1
- taktil erfassbare Piktogramme werden an den Zugängen zu den WC-Räumen / dem Behinderten-WC angebracht
- für blinde Menschen besteht keine Absturzgefahr an Treppen und Stufen, die frei im Raum beginnen oder deren Lage sich nicht unmittelbar aus dem baulichen Kontext ergeben (Aufmerksamkeitsfelder werden vorgesehen)
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 23
[Seite 24]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
- die Türblätter oder –zargen im Erd- bzw. Obergeschoss werden in visuell kontrastierender Gestaltung (z. B. helle Wand / dunkle Zarge bzw. Türflügel) oder umgekehrt, ausgeführt.
7.3.11 Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018.
Wegen der Bestandssituation können die Vorgaben der DIN 18040-1 mit vollumfänglich angewendet werden. Die Grundschule wird im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten so in barrieretechnischer Hinsicht verbes- sert, dass eine barrierearme Nutzung von Teilbereichen möglich wird.
7.3.12 Maßnahmen zur Rettung von Menschen mit Behinderung
Da die Nutzung der Schule durch Personen mit radgebundenen Hilfsmitteln eher die Ausnahme darstellt, kann auf barrierefreie Rettungswege bzw. die Bildung von besonderen Wartezonen für Rollstuhlfahrer zur Evakuierung verzichtet werden. Dennoch kann der Podestbereich der Außentreppe im EG bis 2. OG als Wartezone genutzt werden und von dort aus mit der Hilfe der Feuerwehr evakuiert werden.
Der Speiseraumbereich im UG kann ebenerdig und barrierefrei verlassen werden.
Auch in der Bestandsschule wird die Bewältigung von Notfallsituationen für behinderte Menschen und andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung durch die:
- Übersichtlichkeit und klare Gestaltung des Gebäudes / der Bereiche
- leicht auffindbaren Rettungswege in geringer Entfernung
- hellen Flure / Flurzonen als Rettungsweg
- der brandschutztechnischen Unterteilung mittels der Rauch- und Feuerschutztüren mit Feststellanlagen
maßgeblich erleichtert.
8 Alarmierung und Evakuierung
8.1 Alarmierungseinrichtung
In der Schule wird gemäß der Schulbaurichtlinie keine Alarmierung in Form einer qualifizierten Sprachalarman- lage (SAA) nach DIN VDE 0833-4:2014-10 erforderlich. Hier ist eine Alarmierungseinrichtung im Sinne der Schulbaurichtlinie vorhanden. Der Umfang und die Art der Alarmierung ergibt sich aus der Planung des Brand- schutzkonzeptes.
Innerhalb der WC-Räume wird wegen des in der Regel festen Benutzerkreises keine zusätzliche optische Alarmierung für erforderlich gehalten.
8.2 Evakuierung
Im Alarmierungsfall erfolgt eine gesamte Räumung der Schule. In ihrer Mobilität eingeschränkte Personen, die aber gehfähig sind, werden durch helfende Personen unterstützt, so dass dies als unterstützte Selbstret- tung angesehen werden kann.
In ihrer Mobilität auf Rollstühle oder anderweitige Hilfsmittel angewiesene Personen werden zunächst in einen sicheren Bereich (hier: z. B. Podestbereich der Außentreppe) verbracht, um dann von dort entsprechend mit Unterstützung der ebenfalls alarmierten Feuerwehr oder Hilfskräften zur Erdgleiche gebracht zu werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden in der Brandschutzordnung vermerkt und regelmäßig geschult und geübt.
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 24
[Seite 25]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Grundsätzlich ist bei Personen, welche in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber gehfähig sind, davon auszuge- hen, dass sie durch helfende Personen unterstützt werden.
9 Abweichungen
Abweichungen, die sich aus dem baulichen Bestand heraus ergeben, sind keine „echten“ Abweichungen, da die Normenreihe DIN 18040 für Neubauten gilt und für die Planung von Umbauten oder Modernisierungen sinngemäß angewendet werden „soll“. Demnach ist im Bestand die Umsetzung nicht verpflichtend anzuwen- den.
Soweit die Anforderungen der Barrierefreiheit wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können, kann gemäß der BauO NRW 2018 § 49, Absatz 3 von den Vorgaben an die Barrierefreiheit abgewichen werden.
In dem konkreten Fall handelt es sich um ein Bestandsschule, welche die Anforderungen der DIN 18040, Teil 1 nicht in allen Bereichen erfüllen kann. Hier ergeben sich folgende Einschränkungen:
- Ausführung der vorhandenen Treppenhäuser mit abweichender Ausführung der Geländer und Stufen- markierungen von der DIN 18040-1
- Ausführung der Höhenunterschiede ohne Rampe
- Ausführung des Plattformliftes (EG) anstatt eines Personenaufzuges nach DIN EN 81-70
- Ausführung von Geschossbereichen, die für Rollstuhlfahrer nicht genutzt werden können.
Die bestehende Grundschule wurde bereits seit 1902 als Schule genutzt. Die Baumaßnahmen stellen keine klassische Nutzungsänderung dar, da eine Schulnutzung bestehen bleibt. Darüber hinaus wird das Schulge- bäude überwiegend im schulischen Rahmen von einem festen Benutzerkreis genutzt, so dass keine klassi- sche öffentliche Zugänglichkeit, wie z. B. bei einem Rathaus oder einer Verkaufsstätte, gegeben ist.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Menschen mit Behinderungen bei Veranstaltungen in der Begleitung von Angehörigen oder sonstigen Personen das Schulgebäude aufsuchen oder nutzen.
Der Verzicht auf Markierungen an den vorhandenen / geplanten Glasflächen ist möglich, da eine Nutzung durch ortsfremde sehbehinderte Personen eher die Ausnahme darstellt und sich diese Personen in der Regel mit Begleitperson in der Schule aufhalten.
Die Einschränkungen und abweichenden Ausführungen von technischen Regeln befinden sich im vertretbaren Rahmen, so dass eine barrierearme Nutzung möglich wird. Die geplanten Barrierefrei-Maßnahmen stellen eine Verbesserung der Nutzung der Schule für Menschen mit Behinderungen dar.
10 Zusammenfassung / Schlussbemerkung
Die hier betrachtete Grundschule wurde hinsichtlich der Barrierefreiheit behandelt. Es handelt sich hier um ein „öffentlich zugängliches Gebäude“. Die geplanten Barrierefrei-Maßnahmen stellen eine Verbesserung der Nut- zung der Schule für Menschen mit Behinderungen dar.
Das Barrierefrei-Konzept wurde auf der vorgenannten Planungsgrundlage aufgestellt. Sollte sich im Nach- hinein die Planung ändern wie z. B.
- Lage, Größen und Art der Außen- und Innentüren
- Lage und Ausführung der barrierefreien Zugänglichkeit zum UG
- Lage und Ausführung des barrierefreien WCs
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 25
[Seite 26]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
- Lage und Ausführung der Treppenanlagen
- Lage und Ausführung des Plattformliftes
- Führung der Rettungswege
- Art der Nutzung,
verliert das Konzept seine Gültigkeit und muss somit überarbeitet ggf. neu erstellt werden.
Das Barrierefrei-Konzept hat nur Gültigkeit mit der Baugenehmigung und deren Nebenbestimmungen. Versicherungs- und arbeitsschutztechnische Aspekte bleiben – bis auf die oben beschrieben Punkte - in dieser Ausarbeitung unberührt.
11 Anlagen
- Pläne zum Barrierefrei-Konzept
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 26
[Seite 27]
Barrierefrei-Konzept Nr. 24-102
Barrierefrei-Konzept gelesen und zur Kenntnis genommen.
Architekt bzw. Bauherr
Meschede, den 30.06.2025
Aufgestellt
Martin Andreas
Dipl.-Ing. // Geschäftsführer Prüfingenieur für Brandschutz Staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes Staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz Fachplaner für Barrierefreiheit Telefon 0291 95 27 08-12 E-Mail m.andreas@andreas-brueck.de
Ingenieurbüro Andreas+Brück GmbH
Ittmecker Weg 15 59872 Meschede // Deutschland Telefon 0291.952708-0 info@andreas-brueck.de www.andreas-brueck.de
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Henrik Brück // Dipl.-Ing. Martin Andreas // Philipp Wedeking M. Sc. Handelsregister: Arnsberg HRB 3354 St.-Nr.: 334/5706/0906
Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 27