07_24-102 Brandschutzkonzept Index a 2025-06-30.pdf

Planerleistungen Gebäude für Umbau Grundschule Tinsberg zum Offenen Ganztag

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Projekt: Nr. 24-102

Grundschule Tinsberg

Umbau / Nutzungsänderung zum Ausbau

des Offenen Ganztages

Obertinsberger Str. 16

58507 Lüdenscheid

Bauherr: Stadt Lüdenscheid

Zentrale Gebäudewirtschaft

Gustav-Adolf-Straße 4

58507 Lüdenscheid

Architekt: Stadt Lüdenscheid

Zentrale Gebäudewirtschaft

Gustav-Adolf-Straße 4

58507 Lüdenscheid

Stand: Index a vom 30.06.2025

Ingenieurbüro Andreas+Brück GmbH · WE KNOW HOW. Ittmecker Weg 15 // 59872 Meschede // Deutschland // Telefon 02 91.95 27 08-0 info@andreas-brueck.de // www.andreas-brueck.de // Eingetragen beim Amtsgericht Arnsberg HRB 3354 Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Henrik Brück // Dipl.-Ing. Martin Andreas // Philipp Wedeking M. Sc.

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

Inhaltverzeichnis

1 Vorbemerkungen 3

2 Bestandsschutz und Risikobewertung 7

3 Schutzziel und Anwendungsbereich 8

4 Unterlagen 9

5 Orts- und Abstimmungstermine 9

6 Gesetzliche Bestimmungen 9

7 Abkürzungen 10

8 Allgemein zu Bauteilen gilt 10

9 Brandschutztechnische Angaben 11

9.1 Zu- und Durchfahrten und Flächen für die Feuerwehr 11

9.2 Löschwasserversorgung 12

9.3 Löschwasserrückhaltung 13

9.4 Brandabschnitte / Brandbekämpfungsabschnitte / Rauchabschnitte 13

9.4.1 Tragkonstruktionen 14

9.4.2 Nichttragende Außenwände 14

9.4.3 Dämmungen / Bekleidungen und Oberflächen von Außenwänden 14

9.4.4 Trennwände 14

9.4.5 Gebäudeabschlusswände 15

9.4.6 Gebäudetrennwände 15

9.4.7 Decken 15

9.4.8 Dächer 16

9.4.9 Tragende Teile notwendiger Treppen / Treppenräume 16

9.4.10 Notwendige Flure 18

9.4.11 Aufzüge 19

9.4.12 Zu Türen / Rauch- und Feuerschutztüren 19

9.5 Rettungswege, Sicherheitskennzeichnung 19

9.5.1 Rettungswege 19

9.5.2 Sammelplatz 21

9.5.3 Sicherheitskennzeichnung / Sicherheitsbeleuchtung 21

9.6 Höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage 22

9.7 Haustechnische Anlagen 22

9.7.1 Allgemeine Anforderungen 22

9.7.2 Blitzschutz 23

9.7.3 Heizungsanlage 24

9.7.4 Photovoltaikanlage 24

9.8 Lüftungsanlagen 24

9.9 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 24

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 2

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

9.9.1 Rauchableitung Treppenräume 24

9.9.2 Rauchableitung Lernbereiche 25

9.10 Alarmierungseinrichtungen 26

9.11 Geräte zur Brandbekämpfung 26

9.12 Sicherheits- bzw. Ersatzstromversorgung 26

9.13 Hydrantenpläne 27

9.14 Brandmeldeanlage 27

9.15 Feuerwehr-, Flucht- und Rettungspläne 27

9.16 Betriebliche Maßnahmen 27

9.17 Abweichungen / Erleichterungen 28

9.18 Rechenverfahren zur Ermittlung der Brandschutzklasse 29

10 Zusammenfassung / Schlussbemerkung 29

11 Hinweise zu Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit 30

12 Prüfverordnung NRW 30

13 Anlagen 30

1 Vorbemerkungen

Bei dem nachfolgend betrachteten Schulgebäude handelt es sich um die Grundschule Tinsberg in 58507 Lüdenscheid, Obertinsberger Straße 16.

Abbildung 1: Lageplan (Quelle: TIM-online)

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 3

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

Abbildung 2: Luftbild (Quelle: TIM-online)

Im Zuge eines Förderprojektes plant die Stadt Lüdenscheid den Umbau bzw. die Nutzungsänderung der Grundschule Tinsberg zu einer „Clusterschule“ mit mehreren Lernbereichen, da aus pädagogischer Sicht, sowie aufgrund der Änderung von Unterrichtskonzepten, eine Herstellung von offenen Lernumgebungen erforderlich wird. Die derzeit gültige Schulbaurichtlinie (SchulBauR) sieht solche Lernbereiche als baulich abgeschlossene Bereiche ohne notwendigen Flur vor, wonach der seinerzeit übliche und derzeit noch vorhandene Schulbautypus der „Klassenraum-Flur-Schule“ grundlegend geändert wird. Aus diesem Grund wurde der Unterzeichner beauftragt, ein ganzheitliches Brandschutzkonzept für die Neukonzeption der bestehenden Grundschule zu erstellen.

Das vorhandene 5-geschossige Schulgebäude besteht aus einem im Jahre 1901 errichteten denkmal- geschützten Ursprungsgebäude sowie einem 1952 erstellten Erweiterungsgebäude und führt in allen Bereichen vom Untergeschoss bis in das Dachgeschoss.

Nach Abschluss der Baumaßnahme sind die einzelnen Geschosse wie folgt geplant:

  • Dachgeschoss (in Summe ca. 534 m²): o Ursprungsgebäude (ca. 271 m²)

▪ Arbeitsraum und Besprechung Lehrpersonal

▪ Abstellräume o Erweiterungsgebäude (ca. 263 m²)

▪ Akten- und Lehrmittellager

▪ Sprengwerk über Aula (keine Nutzung)

    1. Obergeschoss (in Summe ca. 613 m²) o Ursprungsgebäude (ca. 304 m²)

▪ Lernbereich Jahrgang 4 o Erweiterungsgebäude (ca. 309 m²)

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 4

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

▪ Musikraum / Aula inkl. Bühne

▪ Mehrzweckraum / Werken

    1. Obergeschoss (ca. 735 m²): o Lernbereich Jahrgang 1 o Lernbereich Jahrgang 3
  • Erdgeschoss (ca. 735 m²): o Lernbereich Jahrgang 2 o Büro- und Verwaltungsbereich o Bibliothek

  • Untergeschoss (ca. 735 m²) o Speiseraum inkl. Küche o Mehrzweckraum Kunst und Werken, Materialraum o Keller- und Technikbereiche o Sanitärbereich

Die geplanten Lernbereiche im Sinne der Schulbaurichtlinie sind baulich abgeschlossene Bereiche für die Nutzung zu Unterrichtszwecken ohne notwendigen Flur. Innerhalb dieser baulich abgeschlossenen Bereiche können sowohl Räume als auch multifunktional genutzte Zonen beliebig miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden. Es ergeben sich im Zuge der Umnutzung insgesamt vier Lernbereiche, welche sich wie folgt aufteilen:

GeschossBezeichnungBereiche / RäumeFläche
(aus Plänen ausgemessen)
2. OG UrsprungsgebäudeLernbereich (Jahrgang 4)2.04 – 2.08ca. 255 m²
1. OG UrsprungsgebäudeLernbereich (Jahrgang 3)1.08 – 1.12ca. 255 m²
1. OG ErweiterungsgebäudeLernbereich (Jahrgang 1)1.01 – 1.07ca. 351 m²
EG ErweiterungsgebäudeLernbereich (Jahrgang 2)0.01 – 0.07ca. 351 m²

Für das Bauvorhaben wird nachfolgend ein Brandschutzkonzept durch den Unterzeichner erstellt, welches der Bauaufsicht als Entscheidungshilfe für die Baugenehmigung dienen soll. Hier werden die erforderlichen baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen festgelegt, welche zur Realisierung der Nutzung und der Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele notwendig werden.

In der Vergangenheit wurde durch den Unterzeichner bereits ein ganzheitliches Brandschutzkonzept unter der Proj.-Nr. 16-082 mit Stand vom 05.05.2020 erstellt, welches aufgrund der Feststellung von brandschutz- technischen Mängeln im Zuge wiederkehrender Prüfungen durch die Bauaufsicht erforderlich wurde.

Der Index a zum ursprünglichen Brandschutzkonzept vom 14.11.2024 wurde aufgrund einer örtlichen Verlegung der neuen Außentreppe T4 erforderlich, wenn nunmehr an der nordwestlichen Gebäudeseite geplant ist. Weiterhin erfolgten redaktionelle Anpassungen wie z.B. die Angleichung der Türqualitäten im Textteil sowie den Plananhängen des Brandschutzkonzeptes. Die Änderungen sind in kursiver blauer Schrift sowie einem Strich am linken Seitenrand dargestellt, weitere Änderungen erfolgen in diesem Index a nicht.

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 5

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Bilder des Schulgebäudes:

Abbildung 3: Ursprungsgebäude Ansicht Süd-West Abbildung 4: Ansicht Süd-Ost

Abbildung 5: Ansicht Ost Abbildung 6: Ansicht Nord-Ost

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 6

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

Abbildung 7: Erweiterungsgebäude Ansicht Ost Abbildung 8: Ansicht Süd-Ost

Abbildung 9: Ansicht West Abbildung 10: Ansicht Nord-West

2 Bestandsschutz und Risikobewertung

Der Bestandsschutz verhindert, dass eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage rechtswidrig wird, auch wenn das öffentliche Recht sich später ändert.

Der Bestandsschutz erlischt jedoch, wenn an dem Gebäude Änderungen vorgenommen werden, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen. Bei baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die nur einen Teil des Gebäudes betreffen, ist zunächst nur für diese Maßnahmen die geltende Rechtslage zu beachten, soweit eine „isolierte Betrachtung“ möglich ist. Dies bedeutet, dass nur die Änderungen den aktuellen Bauvorschriften unterliegen.

Insbesondere bei bauaufsichtlichen Nebenbestimmungen ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Gebäudebestand und den Umfang des Eingriffs zu beachten sowie die vorhandene bauliche Substanz angemessen zu berücksichtigen.

Der Nachweis für die Inanspruchnahme des Bestandsschutzes ist vom Bauherrn oder Eigentümer des Gebäudes zu erbringen. Bauliche Änderungen, die an einem Gebäude durchgeführt werden, müssen den jeweils aktuellen Vorschriften entsprechen. Diese Verpflichtung, das jeweils geltende Bauordnungsrecht zu beachten, besteht bei unwesentlichen Änderungen jedoch nur für die durch die baulichen Änderungen unmittelbar berührten Bauteile. Die nicht von den geplanten Änderungen betroffenen Bauteile genießen weiterhin Bestandsschutz.

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 7

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

Die bestehenden Gebäudebereiche sind in der vorhandenen Form bauaufsichtlich genehmigt und abgenommen. Demnach genießen die Gebäude grundsätzlich Bestandsschutz, sofern keine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit vorliegt, welche hier nicht vorliegt / zu erkennen ist.

Im Bauvorhaben erfolgt die Umnutzung von einer ehemaligen „Klassenraum-Flur-Schule“ zu einer Schule mit offenen Lernbereichen, wodurch der Bestandsschutz teilweise entfällt. An der äußeren Gebäudekubatur erfolgen keine Änderungen.

Zu den vorhandenen materiellen Bauteilausführungen

Hinsichtlich der vorhandenen Bauteilausführungen der Decken, Wände, Unterdecken usw. fanden keine zerstörenden Materialuntersuchungen statt.

Die nachfolgenden Bauteilbeschreibungen basieren somit auf Planvorgaben, Angaben zur Bauausführung durch das Gebäudemanagement sowie der örtlichen Inaugenscheinnahmen.

3 Schutzziel und Anwendungsbereich

Nachfolgend wird für die Grundschule Tinsberg ein ganzheitliches Brandschutzkonzept erstellt, dass die im § 9 der BauPrüfVO angegebenen Punkte 1-18 enthält und die vier wesentlichen Schutzziele für bauliche Anlagen erfüllt:

  1. Verhinderung eines Entstehungsbrandes
  2. Begrenzung einer Brand- und Rauchausbreitung
  3. Schaffung von Rettungswegen für Menschen + Tiere
  4. Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten.

Die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse richtet sich nach der Höhe des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, sowie der Größe und Art der Nutzungseinheiten mit weniger oder mehr als 400 m² Grundfläche in einem Geschoss.

Nach alter Bauordnung stellte das Schulgebäude ein Gebäude mittlerer Höhe (Höhe OKFF über Gelände

7,0 m und ≤ 22 m) dar, welches zugleich als Schulbau ein großer Sonderbau nach § 54 BauO NRW war.

Gemäß aktueller Bauordnung BauO NRW 2018 ist das Schulgebäude ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 (Höhe OKFF über Gelände > 7 m und Nutzungseinheiten > 400 m²) und ferner ein Schulbau als großer Sonderbau nach § 50 Nr. 12 BauO NRW 2018. Die Größe eines einzelnen Lernbereiches darf entsprechend der SchulBauR nicht mehr als 600 m² betragen.

Eine Nutzung von einzelnen Räumen (z.B. Aula, Speiseraum) mit jeweils mehr als 200 Personen wird nicht vorgesehen, wonach auch eine Bewertung als Versammlungsstätte gemäß der SBauVO Teil 1 nicht erforderlich wird.

Aus brandschutztechnischer Hinsicht sind

▪ entsprechend die Bauvorschriften aus der Genehmigungszeit, ▪ die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen BauO NRW 2018, sowie ▪ die Schulbaurichtlinie → SchulBauR

anzuwenden bzw. zu berücksichtigen.

Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen bauordnungsrechtlichen Schutzziele besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 8

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wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume oder wegen der besonderen Anforderungen nicht bedarf.

Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf

▪ den Brandschutz ▪ Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen.

4 Unterlagen

Folgende Unterlagen lagen dieser Bearbeitung zu Grunde:

Unterlagenvon
Grundrisse vom 02.07.2024Stadt Lüdenscheid
Grundrisse Index a vom 23. + 27.06.2025Stadt Lüdenscheid
Löschwassernachweis vom 23.10.2024ENERVIE Vernetzt
Brandschutzkonzept Pro.-Nr. 16-082 vom 06.12.2018 / 05.05.2020 Grundschule Tinsberg – Brandschutztechnische Ertüchtigung nach Wiederkehrender PrüfungIngenieurbüro Andreas + Brück GmbH
Brandschutztechnische Beratung LP 2-4 Grundschule Tinsberg vom 25.03.2024IBC Ingenieurbau-Consult GmbH

5 Orts- und Abstimmungstermine

Im Zuge der geplanten Nutzungsänderung fanden mehrere Abstimmungstelefonate zwischen

▪ Frau Dietrich, von der Stadt Lüdenscheid ZGW, sowie ▪ Herrn Andreas vom Ingenieurbüro Andreas+Brück GmbH

statt, bei dem die geplanten Maßnahmen besprochen wurde.

Weiterhin fanden im Zuge der ehemaligen Planungen mehrere Orts- und Abstimmungstermine statt, bei denen die damaligen Maßnahmen auch mit der Bauaufsicht sowie der Brandschutzdienststelle abgestimmt und festgelegt wurden. Diese Termine fanden u.a. am 27.07.2016, 18.08.2016 sowie am 21.02.2020 statt.

6 Gesetzliche Bestimmungen

BauO NRW 2018 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Fassung 01.01.2024 BauO NRW Bauordnung für das Land NRW vom 01.06.2000 (alt) BauO NW Bauordnung für das Land NRW vom 27.01.1970 (alt) BauO NW Bauordnung für das Land NRW vom 01.10.1962 (alt) SchulBauR Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderung an Schulen, Fassung 17. Nov. 2020 BASchulR Bauaufsichtliche Richtlinie für Schulen vom 19.06.1975 (alt) VV TB NRW Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Fassung März 2025 PrüfVO NRW Prüfverordnung NRW vom 24.11.2009, Fassung vom 13.04.2022 BauPrüfVO Bauprüfverordnung, Stand 14.07.2021 FeuVO Feuerungsverordnung, Stand vom 01.08.2021

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 9

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MLAR Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie, Fassung 2020 M-LüAR Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie, Fassung 2020 DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen → Teil 1-18 DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr DIN 4844 / Sicherheitskennzeichnung und Sicherheitsstromversorgung DIN VDE 0108 DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen

7 Abkürzungen

F 0 / F 30 / F 60 / F 90 Feuerwiderstandsklassen für Bauteile gemäß DIN 4102 Teil 2 F 0 → ohne Feuerwiderstand feuerhemmend (fh) = F 30 → 30 Minuten Feuerwiderstand hochfeuerhemmend (hfh) = F 60 → 60 Minuten Feuerwiderstand feuerbeständig (fb) = F 90 → 90 Minuten Feuerwiderstand A Ausführung in nichtbrennbaren Baustoffen AB Ausführung in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen B1 Ausführung in schwerentflammbaren Baustoffen B2 Ausführung in normalentflammbaren Baustoffen

8 Allgemein zu Bauteilen gilt

Alle Brandschutzbauteile, die nicht nach DIN 4102 T4 ausgeführt bzw. klassifiziert sind, müssen den Nachweis der Brauchbarkeit durch entsprechende Verwendbarkeitsnachweise erbringen!!

Feuerschutzabschlüsse dürfen nur in die raumabschließenden Bauteile eingebaut werden, für die sie eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben.

Der Einbau von Abschottungen in Wände und Decken muss in allen Einzelheiten dem allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsbescheid entsprechen.

Nach Fertigstellung und Abnahme der Brandschutzmaßnahmen müssen die ausführenden Fachfirmen dem Bauherrn / Architekten entsprechende Werksbescheinigungen und Fachunternehmerbescheinigungen aushändigen.

Sonstige Fachunternehmerbescheinigungen über die korrekte Ausführung von Bauteilen wie Wänden, Decken, Unterdecken usw., die nicht nach DIN 4102 ausgeführt bzw. klassifiziert sind, sind mit entsprechenden allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen vorzulegen.

Bauteile, die einer regelmäßigen Wartung unterliegen, sind so anzuordnen, dass sie gut zugänglich sind.

Abschottungen / Kabelabschottungen sind laut Zulassungsbescheid mit einem dauerhaften Kennzeichnungsschild mit entsprechenden Einzelheiten zu kennzeichnen.

Baustoffe, die im Anlieferungszustand leichtentflammbar (B3) sind, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden, es sei denn, es handelt sich um Baustoffe (z.B. Folien für Oberflächen, Sperrschichten, Kleber), die ausschließlich im Verbund mit anderen Baustoffen verwendet werden und im eingebauten Zustand nicht mehr leichtentflammbar, sondern normalentflammbar = B2 sind.

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 10

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9 Brandschutztechnische Angaben

9.1 Zu- und Durchfahrten und Flächen für die Feuerwehr

Das Schulgelände ist über die Obertinsberger Straße mit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen direkt erreichbar. Zusätzlich zu den Aufstell- und Bewegungsflächen auf der öffentlichen Straße stehen auf den befahrbaren Schulhofflächen weitere Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge zur Verfügung. Bauordnungsrechtlich ist lediglich südwestlich vor dem Ursprungsgebäude eine Aufstellfläche für die Feuerwehr freizuhalten, da der zweite Rettungsweg aus dem dortigen Dachgeschoss über Leitern der Feuerwehr führt. Aufgrund der neu geplanten Außentreppe stehen aus allen sonstigen Bereichen mindestens zwei bauliche Rettungswege zur Verfügung, weshalb aus Gründen der Personenrettung keine weiteren Aufstellflächen erforderlich werden.

Eine Feuerwehrzufahrt ist nach § 5 BauO NRW 2018 für das Schulgebäude erforderlich, da einzelne Gebäudeteile weiter als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind. Diese ist im Bestand von der Obertinsberger Straße aus vorhanden.

Sperrpfosten innerhalb von Zufahrtswegen sind mittels Dreikant der Feuerwehr jederzeit gewaltfrei durch die Feuerwehr zu öffnen.

Abbildung 11: Ausschnitt Feuerwehrübersichtsplan

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 11

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9.2 Löschwasserversorgung

Laut Arbeitsblatt W405 des DVGW ist für das Schulgelände eine Löschwasserversorgung von mindestens 96 m³ je Stunde = 1.600 l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden zur Verfügung zu stellen.

Gemäß der Auskunft des Wasserversorgers befinden sich im Umkreis Hydranten, die eine Löschwasser- versorgung 96 m³ je Stunde = 1.600 l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden zur Verfügung stellen, siehe nachfolgenden Bescheinigung.

Abbildung 12: Löschwassernachweis

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 12

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

Abbildung 13: Hydrantenplan

9.3 Löschwasserrückhaltung

In diesem Bauvorhaben ist keine Löschwasserrückhaltung erforderlich, da keine wassergefährdenden Stoffe in einer unzulässigen Menge gelagert werden.

9.4 Brandabschnitte / Brandbekämpfungsabschnitte / Rauchabschnitte

Der wesentliche Bestandteil des vorbeugenden baulichen Brandschutzes ist das Abschottungsprinzip. Es soll ermöglichen, einen Brand auf einen möglichst kleinen Raum zu beschränken.

Nachfolgend werden alle tragenden und raumabschließenden Bauteile aufgeführt, die für die Brand- und Rauchabschnittsbildung der Baumaßnahmen notwendig sind.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall und bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.

Zu betrachten ist das Schulgebäude als Gebäude der Gebäudeklasse 5.

Wie schon eingangs erwähnt, wurden die Gebäude nach älteren Bauvorschriften genehmigt und errichtet.

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 13

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

Im Anschluss erfolgt ein brandschutztechnischer Abgleich mit den aktuellen Bauvorschriften, zumal sich die materiellen Vorgaben der verschiedenen Regelwerke an Bauteile nicht erhöht haben.

9.4.1 Tragkonstruktionen

Die tragenden und aussteifenden Bauteile / Konstruktionen des Schulgebäudes der Gebäudeklasse 5 bestehen insgesamt aus sehr massiven Bauteilen aus Mauerwerk und Stahlbeton. Aufgrund der sehr massiven Bauteile kann eine Ausführung in feuerbeständig (F 90-AB) ausgewiesen werden.

An die tragenden Dachkonstuktionen der Gebäudebereiche werden keine besonderen brandschutz- technischen Anforderungen gestellt, da sie die oberen Abschlüsse darstellen.

9.4.2 Nichttragende Außenwände

Gemäß der BauO NRW 2018 müssen nichttragende Außenwände sowie nichttragende Teile von Außenwänden bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in F 30 ausgeführt sein.

Bei dem vorhandenen Grundschulgebäude bestehen die nichttragenden Außenwände sowie nichttragende Teile von Außenwänden aus Mauerwerk mit mineralischem Außenputz, so dass eine Ausführung in sogar feuerhemmend und darüber hinaus aus nichtbrennbaren Baustoffen gegeben ist. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Fachwerkgiebelwand des Dachgeschosses im Ursprungsgebäudeteil mit Eichenhölzern, welche feuerhemmend ausgeführt ist und somit ebenfalls die o.g. Anforderungen erfüllt.

9.4.3 Dämmungen / Bekleidungen und Oberflächen von Außenwänden

Bauordnungsrechtlich sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mindestens B1-Baustoffe zu verbauen, sofern es keine hinterlüfteten Fassaden sind.

Vorhanden sind bis auf den oben beschriebenen Fachwerkgiebel nichtbrennbare Oberflächen von Außenwänden. Das Erweiterungsgebäude besitzt zudem ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS), welches entsprechend der damaligen Regeln der Technik ausgeführt wurde.

Im Bauvorhaben erfolgen keine Änderungen an den Dämmungen / Bekleidungen und Oberflächen von Außenwänden.

9.4.4 Trennwände

In dem Gebäude sind bzw. werden nachfolgende Bereiche / Räume durch Trennwände abgetrennt:

GeschossZu trennendeAnforderungenAbweichung /
Bereiche / Räumeder BauteileBemerkung
DG ErweiterungsgebäudeDachbodenfeuerbeständig mit T 30-S Tür-
2. OGBodenraum (nicht ausgebaut) keine Lagerbrandlastenfeuerbeständigvorhandene Mauerwerkswände in feuerbeständig
2. OG ErweiterungsgebäudePutzmittel 2.02feuerbeständig mit T 30-S Türdie Abtrennung der Putzmittelräume ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und erfolgt hier aufgrund von internen Anforderungen des Bauherrn
UG UrsprungsgebäudePutzmittel -1.12feuerbeständig mit T 30-S Tür
UG UrsprungsgebäudeRaum mit der ELA-Anlagefeuerhemmend mit T 30-S Tür-

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 14

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

UG feuerbeständig bzw. Anforderungen Speiseraumbereich - Erweiterungsgebäude notw. Treppenraum

9.4.5 Gebäudeabschlusswände

Bei dem hier betrachteten Schulgebäude werden keine Gebäudeabschlusswände aufgrund der Abstände von

2,5 m zu Nachbargrenzen bzw. zu Nachbargebäuden von > 5 m erforderlich.

9.4.6 Gebäudetrennwände

Gemäß SchulBauR, Punkt 2.1 sind Gebäudetrennwände in Abständen von höchstens 60 m anzuordnen, dabei darf demnach also die Brandabschnittsfläche theoretisch 60 m x 60 m = 3.600 m² betragen. In Öffnungen der Gebäudetrennwände sind im Zuge notwendiger Flure feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen (RD-Türen mit 6 mm Drahtglas bzw. entsprechender Güte forderte die alte Schulbaurichtlinie) zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

Laut der BASchulR, Punkt 3.5.2 durfte die Brandabschnittsfläche in einem Vollgeschoss zusammen 3.000 m² nicht überschreiten; sie konnte auf höchstens 3 Vollgeschosse verteilt sein, die in offener Verbindung stehen.

Das Grundschulgebäude hat eine Gebäudeausdehnung von deutlich weniger als 60 m x 60 m, so dass keine Gebäudetrennung notwendig wurde und auch nicht notwendig wird.

Die derzeitige SchulBauR gibt bei einer Konzeption mit Lernbereichen vor, dass innerhalb eines Brandabschnittes mehrere Lernbereiche von insgesamt max. 1.200 m² zulässig sind. Die Grundfläche eines einzelnen Lernbereiches darf dabei nicht mehr als 600 m² betragen.

Pro Geschoss sind max. zwei Lernbereiche mit einer Grundfläche von jeweils < 400 m² geplant, wodurch die vorgenannten Flächen nicht überschritten werden und auch durch die geplante Nutzungsänderung keine Brandwände erforderlich werden.

9.4.7 Decken

Gemäß der BauO NRW 2018 sind in der Gebäudeklasse 5 die Geschossdecken der oberirdischen Geschosse sowie des Untergeschosses feuerbeständig auszuführen.

Die Geschossdecken sind wie folgt ausgeführt:

im Ursprungsgebäude:

  • als historische Stein-, Beton- und / oder Holzbalkendecken in größer feuerhemmend, jedoch kleiner feuerbeständig (bereits genehmigte Abweichung / Erleichterung im Zuge des Altkonzeptes Proj.-Nr.: 16-082)

  • als Gewölbedecken mit Stahlträgern und Putzbekleidung in ca. feuerbeständig

im Erweiterungsgebäude:

  • über der Aula 2. OG → als Holzbaugewölbedecke ohne Feuerwiderstandsklasse. Die Decke kann ohne weitere Brandschutzmaßnahmen verbleiben, da der Dachboden frei von jeglichen Lagerbrandlasten gehalten wird und darüber hinaus die Decke nur in Teilen begehbar ist (bereits genehmigte Abweichung / Erleichterung im Zuge des Altkonzeptes Proj.-Nr.: 16-082)

  • Restbereich über 2. OG → aus Stahlbeton mit Putzbekleidung in feuerbeständig

  • über dem UG bis über dem 1. OG → aus Stahlbeton mit Putzverkleidung in feuerbeständig.

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 15

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9.4.8 Dächer

Bedachungen müssen nach § 32 (1) BauO NRW 2018 gegen eine Beanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Die Dachflächen des bestehenden Schulgebäudes sind als harte Bedachungen ausgeführt. Ferner kann im Ursprungsgebäudeteil die Dachfläche über dem Bodenraum im 5 m Anschlussbereich an die Fassaden mit Fenstern ohne feuerbestänsige Bekleidung verbleiben, da der Bodenraum frei von jeglichen Lagerbrandlasten gehalten wird (bereits genehmigte Abweichung / Erleichterung im Zuge des Altkonzeptes Proj.-Nr.: 16-082).

Im Bauvorhaben sind keine Änderungen der Dächer geplant.

9.4.9 Tragende Teile notwendiger Treppen / Treppenräume

In dem Schulgebäude befinden sich zwei notwendige Treppenräume (T1 und T3) sowie eine Außentreppe (T2). Im Zuge des Bauvorhabens ist eine weitere Außentreppe (T4) geplant. Weiterhin befindet sich im Bereich des Erweiterungsgebäudes eine interne Verbindungstreppe (T5), welche vom 2. Obergeschoss in das Dachgeschoss führt.

Die Treppenräume / Treppenanlagen sind bzw. werden wie folgt ausgeführt:

NotwendigerFührung von DG bis EG
Treppenraum
AnforderungenAusführungAbweichung /
T1
Bemerkung
AusgangAusgang ins FreieAusgangstür im EG ins Freie-
Treppenraumwändefeuerbeständig Bauart Brandwandmassive Mauerwerkswände in feuerbeständig + Bauart Brandwand-
Wandstück im EG zum UG Bereich Zwischenpodest als 11,5er Wandauf eine Bauart Brandwand kann aufgrund des vorgeschalteten Flurbereichs im UG, welcher brandlastfrei ist, verzichtet werden, vgl. Abweichung / Erleichterung in Altkonzept Proj.-Nr.: 16-082
tragende Teile notwendiger Treppenfeuerhemmend und nichtbrennbarTreppenstufen aus Betonwerksteinen in mind. feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen-
Abtrennung zu Untergeschossfeuerbeständigfeuerbeständig mit T 30-S Tür*Hinweis siehe unten
Türen zu LernbereichenT 30-ST 30-S-
Türen zu Technik- und Lagerbereichen (Hausmeisterraum EG)T 30-ST 30-S-
Tür zu nichtausgebautem Bodenbereich (ohne Brandlasten)T 30T 30-
Bekleidung, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbautenaus nichtbrennbaren Baustoffenaus nichtbrennbaren Baustoffen-
oberer Abschluss über dem Treppenraumkeine Anforderung, wenn Dachflächekeine Anforderung, da Dachfläche-
BodenbelägeB1-BaustoffeFliesen / Steinzeug nichtbrennbar-
Rauchableitungsöffnung oder zu öffnendes Fenster je Geschossöffenbare Fenster ≥ 0,5 m² in den Obergeschossen oder RauchableitungsöffnungRauchableitungsöffnung in der Dachfläche mit A = mind. 1,0 m² ÖffAuslösestellen im DG und EG, vgl. auch Kap. 9.9.1

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*Der notw. Treppenraum T1 führt vom Dachgeschoss bis in das Erdgeschoss und ist dort baulich vom Untergeschoss abgetrennt. Die dorthin führende Treppe zählt demnach nicht mehr zum notw. Treppenraum, sondern stellt lediglich eine Verbindungstreppe in das Untergeschoss dar. Alternativ zur bisher bestehenden Abtrennung ist auch eine neue Abtrennung zwischen EG und UG im Bereich des Flures 0.2 vor dem Treppenabsatz im Untergeschoss möglich.

Treppenaußenanlage T2Führung von 2. OG bis Erdgleiche
AnforderungenAusführungAbweichung /
Bemerkung
MaterialnichtbrennbarStahlbauteile-
Breite1,2 m nutzbare Breite zwischen den Geländern1,2 m lichte nutzbare Breite zwischen den Geländern-
NotwendigerFührung von Zwischenebene über 2. OG bis UG
Treppenraum
AnforderungenAusführungAbweichung /
T3
Bemerkung
AusgangAusgang ins FreieAusgangstür im EG ins Freie-
Treppenraumwändefeuerbeständig Bauart Brandwandmassive Mauerwerkswände in feuerbeständig + Bauart Brandwand-
Aluständerwerk in feuerbeständigauf eine Bauart Brandwand kann aufgrund des vorgeschalteten Flurbereiches zum DG, welcher brandlastfrei ist, verzichtet werden, vgl. Abweichung / Erleichterung in Altkonzept Proj.-Nr.: 16-082
tragende Teile notwendiger Treppenfeuerhemmend und nichtbrennbarfeuerhemmend und nichtbrennbar-
Türen zu notwendigen FlurenSS-
Tür- und Wandfläche im 2. OG aus Glasdie Tür- und Wandfläche im 2. OG als rauchdichtes Element mit einer absenkbaren Bodendichtung ausgeführt. Eine Kennzeichnung gemäß DIN ist aber nicht vorhanden
Türen zu LernbereichenT 30-ST 30-S-
Türen zu Speiseraumbereich UGT 30-ST 30-S-
Türen zu Technik- und Lagerbereichen (Lager, Garderobe UG)T 30-ST 30-S-
Bekleidung, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbautenaus nichtbrennbaren Baustoffenaus nichtbrennbaren Baustoffen-
oberer Abschluss über dem TreppenraumGeschossdeckevorh. Stahlbetondecke in feuerbeständig-
BodenbelägeB1-BaustoffeFliesen / Steinzeug nichtbrennbar-
Rauchableitungsöffnung oder zu öffnendes Fenster je Geschossöffenbare Fenster ≥ 0,5 m² in den Obergeschossen oder RauchableitungsöffnungRauchableitungsöffnung mit A = mind. 1,0 m² ÖffAuslösestellen im 2. OG und EG, vgl. auch Kap. 9.9.1

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neueFührung von 2. OG bis Erdgleiche
Treppenaußenanlage
AnforderungenAusführungAbweichung /
T4
Bemerkung
MaterialnichtbrennbarStahlbauteile-
Breite1,2 m nutzbare Breite zwischen den Geländern1,2 m lichte nutzbare Breite zwischen den Geländern-

Treppe T5 – Verbindungstreppe DG – 2. OG keine notwendige Treppe → ohne weitere Betrachtung

9.4.10 Notwendige Flure

Im Schulgebäude sind die folgenden Flure als notwendige Flure im Sinne der Bauordnung ausgeführt:

    1. Obergeschoss: Flur 2.2 im Erweiterungsgebäude
  • Untergeschoss: Flur 0.2 – Flur 0.5 im Ursrpungs- und Erweiterungsgebäude

Sie besitzen jeweils die folgenden Anforderungen:

BauteileAnforderungenAusführungAbweichung /
Bemerkung
Flurwände*feuerhemmendfeuerhemmend-
*Anforderung und Bemerkung zu Flurwänden in Kellergeschossen: Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Flurwände sind sehr massiv aus Mauerwerk erstellt, so dass sie in statischer Hinsicht feuerbeständig sind.
Innentürendicht schließend / DTdicht schließend / DT-
Tür zum Putzmittelraum 2. OG und UGdicht schließend / DTT 30-SAbtrennung Putzmittelräume vgl. Kap. 9.4.4
Türen zu Technik- oder Lagerräumen UGT 30-ST 30-S-
Tür zu Heizungsraum UGDSTT 30vgl. Kap. 9.7.3
Türen zu Treppenräumensiehe oben
Türen zur RauchabschnittstrennungSS-
Bekleidung, Putze, Unterdecken, Dämm- stoffe und Einbautenaus nichtbrennbaren Baustoffenaus nichtbrennbaren Baustoffen*Erleichterung, siehe unten
Bodenbelägeaus mindestens B1-BaustoffenFliesen / Steinzeug mind. B1 Baustoffe-

Aufgrund der geplanten Nutzungsänderung mit einer Anordnung von offenen Lernbereichen sind entsprechend der SchulBauR keine notwendigen Flure innerhalb dieser Lernbereiche mehr vorhanden und auch nicht erforderlich. Die weiteren Flure 3.1 und 3.2 im DG sowie die Flure 0.1 im EG und im UG befinden sich nicht in Lernbereichen, sondern innerhalb von Nutzungseinheiten mit einer Grundfläche von ≤ 200 m² bzw. innerhalb von Büro- und Verwaltungsnutzungen mit einer Grundfläche von ≤ 400 m² und stellen somit ebenfalls keine notwendigen Flure im Sinne der Bauordnung dar.

Zu Schließfachanlagen aus Stahlblech in notwendigen Fluren

Gegen die Aufstellung von Schließfächern als Garderobenanlagen aus Stahlblech bestehen keine Bedenken, wenn die Rettungswege (mindestens 1,2 m) nicht eingeengt werden. Im Zuge von Brandversuchen wurde nachgewiesen, dass im Brandfall trotz der Aufstellung von Schließfachanlagen aus Stahlblech mit

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eingelagerten Brandlasten innerhalb der Schließfächer die Flucht- und Rettungswege ausreichend lange nutzbar bleiben. Die Schließfachanlagen sind hinreichend mit den Wänden zu befestigen, damit bei einer Evakuierung ein Kippen oder Verschieben dieser Schließfachanlagen in den Rettungsweg nicht möglich ist. Schließfächer mit Lademöglichkeiten für Tablets oder andere elektrische Geräte sind nicht zulässig.

9.4.11 Aufzüge

In dem Schulgebäude ist kein Aufzug vorhanden.

9.4.12 Zu Türen / Rauch- und Feuerschutztüren

Eine Tür ist dann dicht schließend, wenn sie ein formstabiles Türblatt hat und mit einer dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtung ausgestattet ist, die aufgrund ihrer Form (Lippen- /Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei der geschlossenen Tür sowohl an der Zarge als auch am Türflügel anliegt.

Rauch- und Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein und dürfen auch vorübergehend nicht festgestellt werden. Sie dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen ausgerüstet sind.

9.5 Rettungswege, Sicherheitskennzeichnung

9.5.1 Rettungswege

Für jeden Aufenthalts- / Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein, die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen Flur führen.

Bei einer Schulnutzung mit Lernbereichen im Sinne der SchulBauR müssen für jeden Lernbereich in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen in angrenzenden Lernbereiche, notwendige Flure, in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen.

Sowohl bei Aufenthalts-/ und Unterrichtsräumen als auch bei Lernbereichen darf anstelle eines dieser Rettungswege ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenraum, über Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

Lernbereiche benötigen weiterhin Hauptgänge, welche von jeder Stelle eines Lernbereiches in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sind. Die Hauptgänge besitzen eine nutzbare Breite von mind. 1,2 m und sind dauerhaft freizuhalten. Zudem müssen Hauptgänge gekennzeichnet sein, beispielsweise durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen auf dem Fußboden, durch den Wechsel von Farbe oder Material auf dem Fußboden oder durch eine dauerhaft mit der baulichen Anlagen verbundenen Möblierung.

Gemäß der alten Schulbaurichtlinie konnten je 1 m Treppenlauf- bzw. Türausgangsbreite 150 flüchtende Personen angerechnet werden, nach der aktuellen Schulbaurichtlinie sind es 200 Personen je 1,2 m Breite. Zwischenwerte sind hierbei zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei

▪ Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m, ▪ notwendigen Fluren 1,50 m und

▪ notwendigen Treppen 1,20 m.

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In dem Schulgebäude sind zwei notwendige Treppenräume sowie zwei weitere Außentreppen vorhanden, so dass die folgenden Rettungswege gegeben sind:

Gebäudebereich1. Rettungsweg2. RettungswegBemerkungen
DG
Akten- und Lehrmittellager Erweiterungsgebäudeüber interne Verbindungstreppe T5 in das 2. OG und von dort über den notw. Flur in den notw. Treppenraum T3nicht erforderlich, da keine dauerhaften Aufenthaltsräume-
Abstellräume / Bereich Lehrpersonal Ursprungsgebäudedirekter Zugang zu notw. Treppenraum T1anleiterbare StelleRettungsfenster i.L. mind. 0,9 x 1,2 m Brh. mind. 1,2 m
2. OG
Musikraum / Aula / Mehrzweckraum Erweiterungsgebäude1. und 2. Rettungsweg über notw. Flur zum notw. Treppenraum T3 oder direkter Zugang zur neuen Außentreppe T4-
Lernbereich Jahrgang 4 Ursprungsgebäude1. und 2. Rettungsweg über direkte Zugänge zu notw. Treppenraum T1 oder zur Außentreppe T2-
1. OG
Lernbereich Jahrgang 1 Erweiterungsgebäude1. und 2. Rettungsweg über direkte Zugänge zu notw. Treppenraum T1 und T3 sowie zur neuen Außentreppe T4-
Lernbereich Jahrgang 3 Ursprungsgebäude1. und 2. Rettungsweg über direkte Zugänge zu notw. Treppenraum T1 oder zur Außentreppe T2-
EG
Lernbereich Jahrgang 2 Erweiterungsgebäude1. und 2. Rettungsweg über direkte Zugänge zu notw. Treppenraum T1 und T3 sowie zwei direkte Ausgänge ins Freie (nord-westlicher Bereich)-
Verwaltung / Lehrer Ursprungsgebäude1. und 2. Rettungsweg über direkte Zugänge zu notw. Treppenraum T1 mit Ausgang ins Freie oder durch direkte Tür ins Freie-
Hausmeister / Pumi Ursprungsgebäudedirekter Zugang zu notw. Treppenraum T1anleiterbare StelleRettungsfenster i.L. mind. 0,9 x 1,2 m Brh. mind. 1,2 m
UG
Speiseraumbereich Erweiterungsgebäude1. und 2. Rettungsweg über mehrere direkte Ausgänge ins Freie oder Zugang zu notw. Treppenraum T3-
Zwischenbereich Erweiterungsgebäude1. und 2. Rettungsweg über notw. Flur in die notw. Treppenräume T1 und T3-
Technik- und Kellerbereich Ursprungsgebäudedirekter Zugang zu notw. Treppenraum T1nicht erforderlich, da keine dauerhaften Aufenthaltsräume-

Rettungsweglauflängen

Die Entfernungen von 35 m Lauflänge aus den Lernbereichen sowie sonstigen Büro-, Verwaltungs- und Aufenthaltsräumen zu notw. Treppenräumen bzw. zu Ausgängen ins Freie werden in dem Schulgebäude eingehalten.

Auch die Entfernungen von 10 m Lauflänge zu Hauptgängen innerhalb der Lernbereiche werden in dem Schulgebäude eingehalten.

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Zu Flucht- und Notausgangstüren

Die Fluchttüren = Notausgangstüren müssen neben einer notwendigen Rettungswegkennzeichnung eine Notentriegelung (zugelassene Panikbeschlag) erhalten, falls sie während der Betriebszeiten abgeschlossen werden oder ein Abschließen nicht ausgeschlossen werden kann.

9.5.2 Sammelplatz

Für den Evakuierungsfall ist im Außenbereich ein Sammelplatz angelegt, damit eine geregelte Evakuierung des Gebäudes und gleichzeitig eine geordnete Brandbekämpfung erfolgen kann. Der Sammelplatz befindet sich östlich des Ursprungsgebäudes neben dem Schulhof, vgl. nachfolgenden Abbildung.

Abbildung 14: Sammelplatz

9.5.3 Sicherheitskennzeichnung / Sicherheitsbeleuchtung

In dem Schulgebäude sind / werden zur eindeutigen Kennzeichnung der Rettungswege und Ausgänge ausschließlich hinterleuchtete Rettungswegkennzeichen in den Treppenräumen, den notw. Flurbereichen sowie innerhalb der Lernbereiche so installiert, dass eine Sicherheitsbeleuchtung mit 1 Lux Beleuchtungs- stärke in den Rettungswegen im Sinne der Schulbaurichtlinie erfüllt wird. Die Vorgaben an die Mindest- beleuchtungsstärke, Umschaltzeit, Nennbetriebsdauer, Erfordernis einer Dauerschaltung, etc. ergeben sich aus DIN VDE 0108-1 / DIN V VDE 0108-100.

Die Notstromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung wird über ein zentrales Lichtgerät oder über ein dezentrales Konzept mittels Einzelbatterieleuchten sichergestellt. Gegen die Verwendung von netzgepufferten Batterieleuchten nach VDE 0108 bestehen grundsätzlich keine Bedenken

Neue Symbole werden nach DIN EN ISO 7010 ausgeführt.

Für Räume in ebenerdigen Bereichen, die jeweils einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, wird keine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Außenbereichen = sicherer Bereich, zu denen notwendige Rettungswege geführt werden, ebenfalls eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren ist. Der sichere Bereich ist hier bei Verlassen des Gebäudes erreicht. Im sonstigen Außenbereich ist demnach bauordnungsrechtlich keine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, sondern lediglich im Bereich der Ausgänge.

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Die im Brandschutzplan angeordneten Piktogramme dienen der Darstellung der Rettungswege und Notausgangstüren und werden durch einen Fachunternehmer vor Ort hinsichtlich der Positionierung, der Anzahl und Größe angebracht.

Folgende Schildgrößen sind gemäß ASR A1.3 / BGV A8 / DIN 4844 auszuführen:

SichtweiteArtSchildgrößenSchildgrößen
Lquadratischrechteckig
10 mfluoreszierend100 x 100 mm100 x 200 mm
hinterleuchtet50 x 50 mm50 x 100 mm
15 mfluoreszierend150 x 150 mm150 x 300 mm
hinterleuchtet75 x 75 mm75 x 150 mm
20 mfluoreszierend200 x 200 mm200 x 400 mm
hinterleuchtet100 x 100 mm100 x 200 mm
25 mfluoreszierend250 x 250 mm250 x 500 mm
hinterleuchtet125 x 125 mm125 x 250 mm
Lfluoreszierenddie genauen Herstellerangaben bzgl. der Erkennungsweiten in Bezug auf die Schildgrößen sind jedoch zu beachten
L = 100 x Schildhöhe
hinterleuchtet
L = 200 x Schildhöhe

9.6 Höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage

Für das Schulgebäude mit mehreren baulichen Rettungswegen ist keine generelle Beschränkung der Zahl der Nutzer erforderlich, da genügend Treppenlauf- bzw. Ausgangsbreiten vorhanden sind.

Die höchstzulässige Zahl der Nutzer innerhalb des Speiseraumbereiches sowie der Aula ist allerdings auf maximal 200 Personen begrenzt, sodass es sich nicht um einen Versammlungsraum im Sinne der SBauVO handelt.

Zudem wird die Personenzahl im Dachgeschoss des Ursprungsgebäudes auf max. 15 Personen begrenzt, da der zweite Rettungsweg dort über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt wird, vgl. Kap. 9.5.1. Weiterhin befindet sich in dem Bereich nur Lehrpersonal, sodass keine Rettung von Schulkindern erforderlich wird.

9.7 Haustechnische Anlagen

9.7.1 Allgemeine Anforderungen

Das Schulgebäude wurde vor 1988 erbaut. Zu der Zeit gab es noch keine speziellen Brandschutzvorschriften hinsichtlich Haustechnikabschottungen von Kabelbündeln, Rohrleitungsführungen etc.

Erst ab 1988 gibt es die Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (Fassung September 1988), die entsprechende Vorgaben zu Haustechnikabschottungen, Abtrennungen von Messeinrichtungen gegenüber Treppenräumen ausführt. Weitere (Muster-) Leitungsanlagenrichtlinien folgten. Vor 1988 genügte es, Leitungen, außer Lüftungsleitungen, bei der Durchführung von Decken und Wänden mit Zement und Mörtel dicht zu verschließen.

Bei der Führung neuer haustechnischer Anlagen und Betriebe (Rohrleitungen, Kabelbündel etc.) durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstandsklasse wird durch Vorkehrungen, Schotte usw. entsprechend der Feuerwiderstandsklasse des durchdrungenen Bauteils gemäß der MLAR = Leitungsanlagenrichtlinie eine Übertragung von Feuer und Rauch vermieden.

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Sonstige vorhandene haustechnische Anlagen, die nicht ausreichend geschottet sind, werden nachträglich ebenfalls rauchdicht und feuerwiderstandsfähig geschottet. Die nachträglichen Maßnahmen sind vor Ort mit einem Fachunternehmen festzulegen.

Allgemeine Anforderungen bei der Führung von Haustechnik durch raumabschließende Bauteile

BauteileForderungen
Einzelkabeldurchführungohne Anforderungen Restöffnung mit Steinwolle > 1000° Schmelztemperatur oder mit Brandschutzmörtel / Beton schließen
Elektrokabelbündel durch raumabschließende F 30 / 90-BauteileS 30 / 90
Rohrleitungen A (außer Alu und Glas) bis 160 mmohne Anforderungen Restöffnung mit Steinwolle > 1000° Schmelztemperatur oder mit Brandschutzmörtel / Beton schließen
Rohrleitungen B1 / B2 durch raumabschließende F 30 / F 90-BauteileR 30 / 90
Zu beachten in notwendigen Fluren
Elektrokabelführung im Flurunterdeckenbereich (Elektrokabel, die nicht der Flurversorgung dienen) oder Führung von brennbaren Rohrleitungen im FlurunterdeckenbereichF 30-Unterdecke oder F 30-Bekleidung
Elektro-Messeinrichtungen und VerteilerBauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen
Zu beachten in notwendigen Treppenräumen
Elektrokabelführung im Treppenraum (Elektrokabel, die nicht der Treppenraumversorgung dienen) oder Führung von brennbaren Rohrleitungen im TreppenraumF 30-Unterdecke oder F 30-Bekleidung
Elektro-Messeinrichtungen und VerteilerF 30-A Bekleidungen / Verkastungen

Zu den Elektroverteilern im Bereich von Treppenräumen

In den Treppenräumen befinden sich Elektroverteiler / Messeinrichtungen, welche nicht der brandschutz- technischen Forderung der aktuellen Muster-Leitungsanlagenrichtlinie entsprechen. Hiernach sind Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen. Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung zu verschließen.

Wie schon oben erwähnt gab es bei der Erbauung des Schulgebäudes keine detaillierten Vorschriften zur Abtrennung solcher Elektroverteiler / Messeinrichtungen in Treppenräumen. Selbst die Muster- Leitungsanlagenrichtlinie (Fassung September 1988) forderte hier nur Bauteile / Klappen aus nichtbrennbaren Baustoffen zur Abtrennung gegenüber Rettungswegen, was im Grunde genommen auch erfüllt wird.

Formell betrachtet genießt die Ausführung zunächst Bestandsschutz, zumal eine konkrete Gefahr, die sofortige Maßnahmen an den Kästen erforderlich macht, nicht gegeben ist.

Im Zuge der baulichen Veränderungen ist geplant, die Elektroverteiler / Messeinrichtungen aus den Treppenhäusern zu verlegen und an einem anderen Ort zu platzieren. Sollten die Elektroverteiler / Messeinrichtungen dennoch in den Treppenhäusern verbleiben, werden diese z.B. mittels Elektro- Überstülpgehäuse in F 30 abgetrennt.

9.7.2 Blitzschutz

Das Schulgebäude verfügt im Bestand über eine Blitzschutzanlage, die als ausreichend ausgeführt unterstellt wird.

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Sofern in Zukunft bauliche Veränderungen an der äußeren Gebäudekubatur stattfinden, werden die Blitzschutzanlagen entsprechend der dann gültigen Bauvorschriften bzw. Regeln der Technik angepasst.

9.7.3 Heizungsanlage

Das Schulgebäude wird durch eine gasbetriebene Heizungsanlage mit einer Gesamtnennwärmeleistung von 240 kW beheizt. Gemäß der aktuellen FeuVO benötigt ein Aufstellraum mit einer Gasheizung > 100 kW, außer dem Einbau einer dicht- und selbstschließenden Tür, keine besondere brandschutztechnische Abtrennung durch Trennwände.

Der Aufstellraum der Gasheizung im Untergeschoss des Ursprungsgebäudes ist brandschutztechnisch sogar durch Mauerwerkswände in der materiellen Güte feuerbeständig mit einer T 30-Tür abgetrennt. Sofern die Tür altersbedingt ausgetauscht werden muss, genügt hier der Einbau einer dicht- und selbstschließenden Tür.

9.7.4 Photovoltaikanlage

Auf den Dachflächen des Schulgebäudes ist derzeit keine Photovoltaikanlage installiert oder geplant.

Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine Photovoltaikanlage ausgeführt werden soll, wird diese entsprechend der dann geltenden VDE-Vorschriften installiert. Die Trennstellen / DC-Freischalter und die Wechselrichter werden für die Feuerwehr gut zugänglich angeordnet.

9.8 Lüftungsanlagen

In dem Grundschulgebäude ist derzeit keine Lüftungsanlage vorhanden.

Sofern in Zukunft eine neue Lüftungsanlage geplant ist (z.B. innerhalb der Küche), sind die Lüftungsleitungen / Lüftungsanlagen durch einen TGA-Fachplaner zu konzipieren. Bei der Führung von Lüftungsleitungen ist die bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsleitungen LüAR / M-LüAR zu beachten.

Eine detaillierte Lüftungsplanung oder eine zeichnerische Darstellung lag zum Zeitpunkt der Erstellung des Brandschutzkonzeptes nicht vor.

9.9 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen dienen primär der Unterstützung der manuellen Brandbekämpfung durch die Feuerwehr. Das heißt, die Selbstrettung der Gebäudenutzer wird durch die Anforderungen an die Rettungswege etc. und nicht durch Rauchabzugseinrichtungen sichergestellt.

An die notwendigen Treppenräume sowie die Lernbereiche bestehen Anforderungen an die Entrauchung / Rauchableitung, welche nachfolgend aufgeführt sind. Da der Speiseraumbereich sowie die Aula keinen Versammlungsraum im Sinne der SBauVO Teil 1 darstellen, werden sowohl hier als auch in den restlichen Schulbereichen aus brandschutztechnischer Sicht bzw. aufgrund von Bauvorschriften keine besonderen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen erforderlich. Die Bereiche / Räume verfügen jedoch über zu öffnende Fenster und Türen, über die eine Rauchableitung nach einem Brandereignis durch Querlüftung erfolgen kann.

9.9.1 Rauchableitung Treppenräume

Gemäß der alten BASchulR, Punkt 3.10.8, mussten Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Vollgeschosse führen, sowie alle innen liegenden Treppenräume an ihrer obersten Stelle eine

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Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mind. 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes, mindestens jedoch 1,0 m² haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge mussten vom Erdgeschoss aus bedient werden können. Es konnte verlangt werden, dass die Rauchabzugsvorrichtungen auch von anderer Stelle aus bedient werden können.

Laut der aktuellen BauO NRW 2018, § 35 müssen notwendige Treppenräume zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume müssen in jedem Geschoss zu öffnende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,5 m² oder an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung von mindestens 1,0 m² besitzen. In der Gebäudeklasse 5 wird generell eine Öffnung zur Rauchableitung an oberster Stelle erforderlich. Diese Öffnung ist durch entsprechende Auslösetastaturen vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus zu bedienen.

Folgende Lüftungs- bzw. Rauchableitungsöffnungen sind in den notwendigen Treppenräumen vorhanden bzw. erforderlich:

TreppenraumMindestforderungAusführungÖffnungsgrößeAuslösetastaturen
Treppenraumtyp
notwendiger Treppenraum T1 an Außenwand liegendöffenbare Fenster ≥ 0,5 m² in den Obergeschossen und / oder Öffnung zur Rauchableitung an oberster StelleÖffnung zur Rauch- ableitung an oberster Stelle≥ 1,0 m²im EG + DG
Außentreppe T2keine Anforderungen, da Außenbereich---
notwendiger Treppenraum T3 an Außenwand liegendöffenbare Fenster ≥ 0,5 m² in den Obergeschossen und / oder Öffnung zur Rauchableitung an oberster StelleÖffnung zur Rauch- ableitung an oberster Stelle≥ 1,0 m²im EG + 2. OG
Außentreppe T4keine Anforderungen, da Außenbereich---
Verbindungstreppe T5keine Anforderungen, da kein notwendiger Treppenraum---

9.9.2 Rauchableitung Lernbereiche

Lernbereiche sowie Räume innerhalb von Lernbereichen mit mehr als 50 m² Grundfläche müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn

  • sie mit jeweils nicht mehr als 200 m² Grundfläche und Fenster nach § 46 Absatz 2 BauO NRW 2018 haben oder

  • sie mit jeweils mehr als 200 m² Grundfläche und entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 % der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster und Türen mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 % der Grundfläche haben.

Die Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn Räume mit jeweils nicht mehr als 200 m² Grundfläche über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum indirekt entraucht werden können und dieser Raum die o.g. Anforderungen erfüllt (indirekte Entrauchung).

Da die Lernbereiche die 200 m² Grenze jeweils leicht überschreiten, wird die Rauchableitung über Öffnungen im oberen Drittel der Außenwände mit einem Querschnitt von insgesamt 2 % der jeweiligen Grundfläche sichergestellt. Hierzu verfügen alle Lernbereiche im Bestand über ausreichend große Fenster, sodass sogar ein größerer Querschnitt als die erforderlichen 2 % sichergestellt werden können und die o.g. Anforderungen demnach erfüllt werden.

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9.10 Alarmierungseinrichtungen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer - während der Betriebszeit der Schule - ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

Die Grundschule verfügt über eine Alarmierungseinrichtung mit

  • einer Mikrofon- und Durchsageanlage + einer Kopplung der installierten Handfeuermelder (jederzeit zugänglich, dadurch Anforderung der SchulBauR erfüllt)

  • Amokeinrichtung mit Sondersignal.

Im Zuge damaliger Sanierungsarbeiten wurde die Anlage ebenfalls saniert und im Untergeschoss des Ursprungsgebäudes ein eigener Raum für die ELA-Anlage ausgebildet, welcher feuerhemmend mit einer T 30-S Tür abgetrennt ist, vgl. Kap. 9.4.4.

9.11 Geräte zur Brandbekämpfung

In dem Schulgebäude ohne erhöhte Brandgefährdung sind bzw. werden zur Bekämpfung von Entstehungsbränden nachfolgende Feuerlöscher gut sichtbar, leicht zugänglich und gleichmäßig verteilt angeordnet:

BereichFlächeFeuerlöscher mit den erforderlichen Löschmitteleinheiten (LE) ohne erhöhte Brandgefährdung
Dachgeschossca. 534 m²24 LE
2. Obergeschossca. 613 m²27 LE
1. Obergeschossca. 735 m²30 LE
Erdgeschossca. 735 m²30 LE
Untergeschossca. 735 m²30 LE
Die genaue Anzahl der Löscher ergibt sich aus dem Löschvermögen der gewählten Feuerlöscher (Pulver, Wasser, Schaum etc.) Feuerlöscher nach DIN EN 3 Löschmitteleinheiten LE → Feuerlöscherarten 6 LE → 21 A / 113 B ; 9 LE → 27 A / 144 B ; 10 LE → 34 A ; 12 LE → 43 A / 183 B ; 15 LE → 55 A / 233 B

Die Feuerlöscher werden mindestens alle zwei Jahre von einem Fachbetrieb gewartet. Zur Minderung von Folgeschäden sollten – sofern geeignet – Feuerlöscher mit Wasser, Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden.

Wandhydranten sind in den Schulbereichen nicht vorhanden und auch nicht erforderlich.

9.12 Sicherheits- bzw. Ersatzstromversorgung

In dem Schulgebäude ist eine Sicherheitsstromversorgung erforderlich für

  • die Sicherheitsbeleuchtung mit mind. 180 Minuten (Batterien der Anlage oder Akkus der Einzelbatterieleuchten). Es bestehen aber keine Bedenken, die Kennzeichnung sowie die Ausleuchtung in Form von akkubetriebenen Einzelleuchten zu installieren
  • die Alarmierungsanlage / ELA-Anlage mit mind. 30 Minuten (Einzelbatterie direkt an der Anlage)

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Die genannten Ausführungen werden als ausreichend unterstellt, da die Anlagen regelmäßig von entsprechenden Sachverständigen abgenommen werden.

Die Vorgaben zu dem Funktionserhalt ergeben sich aus der MLAR.

9.13 Hydrantenpläne

Eine Darstellung der Hydranten zur Löschwasserversorgung erfolgt im Plan des Wasserversorgers (vgl. Kap. 9.2) sowie in den Feuerwehrplänen.

In dem Schulgebäude sind keine Wandhydranten vorhanden, so dass hier keine Darstellung erfolgt.

9.14 Brandmeldeanlage

In dem Schulgebäude ist aufgrund von Bauvorschriften (BauO NRW 2018 bzw. SchulBauR) keine Brandmeldeanlage erforderlich und auch nicht vorhanden.

Die im Gebäude verteilten Handfeuermelder sind mit der vorhandenen Alarmierungsanlage gekoppelt, vgl. Kap. 9.10. Im Zuge des Bauvorhabens wird die vorhandene Anlage entsprechend der Änderungen angepasst, sodass bspw. an den Ausgängen zur neuen Außentreppe T4 ebenfalls Handfeuermelder vorhanden sind.

Da im Dachgeschoss nur ein baulicher Rettungsweg vorhanden ist und der zweite Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr sichergestellt wird, werden im Dachgeschoss flächendeckend funkvernetzte Rauchwarnmelder vorgesehen, welche im Brandfall eine frühzeitige Alarmierung der dort anwesenden Personen ermöglichen. Weiterhin wird auch im notw. Treppenraum T1 je Etage ein funkvernetzter Rauchwarnmelder installiert.

9.15 Feuerwehr-, Flucht- und Rettungspläne

Für das Schulgebäude sind gemäß der Schulbaurichtlinie Feuerwehrpläne nach DIN 14095 vorzuhalten. Die vorhandenen Pläne werden nach den Sanierungsmaßnahmen entsprechend angepasst und der Feuerwehr zur Verfügung gestellt.

Des Weiteren sind für das Schulgebäude ebenfalls Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 und ASR A1.3 vorzuhalten. Auch diese bestehenden Pläne werden nach Abschluss der Sanierungsarbeiten angepasst.

9.16 Betriebliche Maßnahmen

Den betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen kommt allgemein eine wichtige Bedeutung zu, daher folgen einige Hinweise hierzu:

• Eine Brandschutzordnung Teil A bis C ist gemäß der DIN 14096 zu erstellen, in der Regelungen über das Verhalten und die Evakuierung bei einem Brand enthalten sind.

• Die Schulangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.

• Die Standorte der Feuerlöscher werden gemäß ASR A1.3 mit Schildern „Feuerlöscher“ gekennzeichnet, damit das Auffinden der Feuerlöscher im Gefahrenfall schnell möglich ist.

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 27

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

• Rauchdichte und selbstschließende Türen sowie Türen der Feuerwiderstandsklasse dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden. Sie dürfen offen gehalten werden, wenn sie mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen ausgerüstet sind.

• Die Rettungswege, insbesondere die Hauptgänge innerhalb der Lernbereiche, die notwendigen Treppenräume und die notwendigen Flure, sowie die notwendigen Ausgänge ins Freie sind ständig freizuhalten. Die erforderliche Breite von Rettungswegen darf durch Möbel und ähnliche Gegenstände nicht eingeengt werden.

• Elektrisch betriebene Geräte und Anlagen – insbesondere private Elektrogeräte - müssen den VDE- Bestimmungen entsprechen. Dies ist bei intakten Geräten, die das VDE-Zeichen tragen, gewährleistet. Die Benutzung schadhafter Elektrogeräte ist zu verbieten.

• Kaffeemaschinen und Wasserkocher sind auf einer nichtbrennbaren Unterlage (z. B. aus Metall, Glas oder Keramik) abzustellen. Weiterhin sollten sie einen Abstand von mind. 50 cm zu brennbaren Gegenständen einhalten.

• An Stellen mit erhöhter Brandgefahr werden das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer durch dauerhafte und augenfällige Hinweise untersagt.

• Bei Reparaturarbeiten ist zu prüfen, ob Feuerarbeiten, wie z. B. Schweißen, Brennen, Schneiden, Löten, Trennschleifen und sonstige Arbeiten mit offenem Feuer nicht durch andere Arbeitsweisen ersetzt werden können. Sind Feuerarbeiten unvermeidbar, so dürfen sie nur unter Wahrnehmung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden.

9.17 Abweichungen / Erleichterungen

Bei dem Schulgebäude handelt es sich um ein Bestandsgebäude, welches durch Brandschutzmaßnahmen ertüchtigt wird. Aufgrund der geplanten baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen ergeben sich keine zusätzlichen Abweichungen oder Erleichterungen von Bauvorschriften.

Der Form halber werden die Abweichungen und Erleichterungen von aktuellen Bauvorschriften aufgeführt, die sich wegen der Erbauungszeit / Bestandssituation ergeben. Diese wurden allerdings bereits im Zuge der Altkonzeptionierung (Proj.-Nr. 16-082) aufgeführt und genehmigt:

  1. Vorhandene und genehmigte Abweichung / Erleichterung von der BauO NRW 2018 § 31 → Deckenausführungen im Ursprungsgebäude > feuerhemmend, jedoch < feuerbeständig anstatt in feuerbeständig

  2. Vorhandene und genehmigte Abweichung / Erleichterung von der BauO NRW 2018 § 31 → Deckenausführungen über der Aula in F0 anstatt in feuerbeständig

  3. Vorhandene und genehmigte Abweichung / Erleichterung von der BauO NRW 2018 § 32 → Dachflächen über dem Bodenraum des Ursprungsgebäudes ohne feuerbeständige Ausführung im 5 m-Anschlussbereich aufgehender Wände mit Fenster anstatt in feuerbeständig

  4. Vorhandene und genehmigte Abweichung / Erleichterung von der BauO NRW 2018 § 35 → Vorhandene Teilstückwände im EG / UG des Treppenraumes T1 sowie Treppenraumwände zum Treppenraum T3 in feuerbeständig anstatt in Bauart Brandwand

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

Begründung / Kompensationsmaßnahmen

Bei dem Schulgebäude handelt es sich um ein Bestandsgebäude, welches in der damaligen Konzeption durch brandschutztechnische Maßnahmen ertüchtigt wurde. Wegen der ausgeführten sowie der damals geplanten baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen wurden und werden die Schutzziele des Gesetzgebers erfüllt.

Somit bestehen keine Bedenken gegen die Abweichungen und die Erleichterungen.

9.18 Rechenverfahren zur Ermittlung der Brandschutzklasse

Zur Beurteilung des Schulgebäudes wurde kein Rechenverfahren nach einer ingenieurmäßigen Methode erforderlich.

10 Zusammenfassung / Schlussbemerkung

Die hier betrachtete Grundschule Tinsberg in Lüdenscheid wurde aus der Sicht des vorbeugenden baulichen Brandschutzes beurteilt. Die Grundsatzanforderungen und Schutzziele der Bauvorschriften, dass die Gebäude unter Berücksichtigung

▪ der Brennbarkeit der Baustoffe ▪ der Feuerwiderstandsklasse der Bauteile ▪ der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen ▪ der Anordnung von Rettungswegen

so beschaffen sein müssen, dass

▪ der Entstehung eines Brandes ▪ der Ausbreitung von Feuer und Rauch

vorgebeugt wird, und bei einem Brand

▪ die Rettung von Menschen und Tieren ▪ sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind

werden hier hinreichend erfüllt.

Das Brandschutzkonzept wurde auf den vorgenannten Planungsgrundlagen aufgestellt. Sollte sich im Nachhinein die Planungen / Ausführungen ändern wie z.B.

▪ Lage und Art der raumabschließenden Bauteile ▪ Führung der Rettungswege ▪ Änderungen der technischen Brandschutzinfrastruktur,

verliert das Brandschutzkonzept seine Gültigkeit und muss somit überarbeitet ggf. neu erstellt werden.

Das Brandschutzkonzept hat nur Gültigkeit in Verbindung mit der Baugenehmigung und deren evtl. Neben- bestimmungen (Bauaufsicht, Brandschutzdienststelle). Versicherungs- und arbeitsschutztechnische Aspekte bleiben in dieser Ausarbeitung unberührt.

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

11 Hinweise zu Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit

Während der Bauzeit sind vorbeugende Brandschutzmaßnahmen betrieblicher Art zu treffen. Auf das jeweilige Merkblatt „Brandschutz bei Bauarbeiten“ der Bau-Berufsgenossenschaft und des VDS wird hingewiesen.

Bei Arbeiten mit hoher thermischer Energie – z.B. Schweißen, Abbrennen, Schneiden – sowie beim Umgang mit offener Flamme sind Brandschutzposten einzuteilen. Es sind geeignete Feuerlöschgeräte bereitzustellen. Nach Beendigung der Arbeiten mit hoher thermischer Energie sind Nachkontrollen durchzuführen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren“ (VBG 15) sowie die VDS 2021 wird hingewiesen.

Für alle am Bauvorhaben Beschäftigten müssen die erforderlichen Rettungswege vorhanden sein und freigehalten werden. Bei der Aufstellung von Bauunterkünften und anderen Behelfsbauten sind ausreichende Abstände einzuhalten.

12 Prüfverordnung NRW

Veränderungen von haustechnischen Anlagen, die gemäß PrüfVO NRW von Prüfsachverständigen abgenommen werden müssen, sollten im Vorfeld mit diesen abgestimmt werden, um später eine reibungslose Abnahme zu ermöglichen.

Gemäß - aktueller Prüfverordnung NRW - müssen folgende technische Anlagen und Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung und in regelmäßigen Abständen überprüft werden:

Prüfer und techn. Anlage/EinrichtungPrüfung vor der erstenWiederkehrende PrüfungPrüffristen in
Inbetriebnahme und nachJahren nicht
wesentlicher Änderungmehr als
Prüfungen durch staatlich anerkannte Sachverständige:
Sicherheitsbeleuchtung- und Sicherheitsstrom- versorgungsanlagenXX3
Brandmelde- und AlarmierungsanlagenXX3
elektrische AnlagenXX6

13 Anlagen

▪ Brandschutzpläne Index a vom 30.06.2025

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 30

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Brandschutzkonzept Nr. 24-102 Grundschule Tinsberg, Lüdenscheid

Unterschrift Entwurfsverfasser Zur Kenntnisnahme

Entwurfsverfasser Bauherr

Meschede, den 30.06.2025

Tobias Krick

B. Eng. // Projektbearbeiter Telefon 0291 . 95 27 08-24 E-Mail t.krick@andreas-brueck.de

Martin Andreas

Dipl.-Ing. // Geschäftsführer Prüfingenieur für Brandschutz Staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes Staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz Fachplaner für Barrierefreiheit Telefon 0291 . 95 27 08-12 E-Mail m.andreas@andreas-brueck.de

Ingenieurbüro Andreas+Brück GmbH

Ittmecker Weg 15 59872 Meschede // Deutschland Telefon 0291.952708-0 info@andreas-brueck.de www.andreas-brueck.de

Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Henrik Brück, Dipl.-Ing. Martin Andreas, Philipp Wedeking M. Sc. Handelsregister: Arnsberg HRB 3354 St.-Nr.: 334/5706/0906

Datum: 30.06.2025 Stand: Index a Seite: 31

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