Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Lüdenscheid
für die Ausführung von Dienst- und Lieferleistungen
- Mehr- oder Minderleistungen
(1) Soweit Preise je Einheit vereinbart sind, ist bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen der Auftragnehmer verpflichtet, ohne Änderung der vertraglichen Einheitspreise Mehrleistungen bis zu 10 % v. H. der im Auftrag festgelegten Mengen zu erbringen oder mit einer Minderung bis zum 10 v. H. einverstanden sein. Auf Verlangen werden neue Ausführungsfristen vereinbart.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn nach Mengen gestaffelte Preise oder Rabatte wirksam gebunden sind.
- Mitteilung von Unfällen auf Aufbaustellen
Unfälle auf der Aufbaustelle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, sind vom Auftragnehmer der zuständigen Dienststelle unverzüglich mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen sind vom Auftragnehmer spätestens binnen zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
- Ausführung
(1) Der Auftragnehmer hat der Stadt bei Lieferungen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs das volle uneingeschränkte Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
(2) Die Stadt ist berechtigt, sich jederzeit in geeigneter Weise von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
- Nachunternehmer
Soweit der Auftragnehmer Nachunternehmer beauftragen will, ist er verpflichtet,
a) bei der Erteilung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und der Stadt Lüdenscheid vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.
Bei Großaufträgen muss sich der Auftragnehmer bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
Sind im Angebot Nachunternehmer oder Bezugsquellen angegeben, so darf sie der Auftragnehmer nicht ohne Genehmigung der Stadt wechseln.
- Konkurs und Vergleichsverfahren
Gerät der Auftragnehmer in Konkurs oder beantragt er ein Vergleichsverfahren, so hat er dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
- Verbotene Handlungen, Rücktritt vom Vertrag
(1) Die Stadt ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die aufseiten der Stadt mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, ihren Angehörigen oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile irgendwelcher Art mittelbar oder unmittelbar in offener oder versteckter Form anbietet, verspricht oder gewährt und wenn nach solchen Vorkommnissen der Stadt die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach den Grundsätzen einer sauberen Geschäftsführung nicht mehr zugemutet werden kann. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Stadt an Stelle eines Rücktritts vom Vertrag eine Vertragsstrafe bis zur Höhe von 10 % der Auftragssumme verlangen.
(3) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.
- Güteprüfung, Gefahrenübergang
(1) Die Eigenschaften der der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben und Muster sind für die Güte der zu liefernden Waren maßgebend und gelten als zugesichert, wobei diese den in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften entsprechen müssen.
(2) Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf die Stadt über
a) bei Lieferungen mit der Entgegennahme durch die Verwendungsstelle,
b) bei Leistungen ohne Abnahme mit der Schlusszahlung,
c) bei Leistungen mit Abnahme zum Zeitpunkt der Abnahme.
- Schadenersatzansprüche
Der Auftragnehmer hat die Stadt von allen Haftpflichtansprüchen Dritter freizuhalten, wenn diese Schäden aufgrund einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmer erleiden.
- Rechnung
(1) Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Festpreisen ohne Mehrwertsteuer aufzustellen.
Danach ist in folgender Reihenfolge zu verfahren:
-
Abzug der vereinbarten Rabatte,
-
Hinzurechnung der Mehrwertsteuer,
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Abzug der Skonti.
(2) Für selbständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen eingereicht werden.
(3) Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, sind die Rechnungen hierfür ausschließlich mit den Preisen ohne Mehrwertsteuer aufzustellen. Der als Abschlags- bzw. Vorauszahlung zu leistende Betrag wird ohne anteilige Mehrwertsteuer gezahlt.
(4) Abweichend von dieser Regelung darf in den Rechnungen über Abschlags- und Vorauszahlungen die anteilige Mehrwertsteuer zugesetzt werden, wenn der Auftragnehmer durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachweist, dass er nach den vereinnahmten Entgelten versteuert wird.
- Sicherheitsleistung
Ist eine Sicherheitsleistung vereinbart, so beträgt sie 5 v. H. der Vertragssumme, Sicherheitsbeträge über 50.000 € werden auf volle 50.000 € nach unten abgerundet.
- Streitigkeiten
Bei Auftragnehmern mit Wohn- und Firmensitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ist ungeachtet ihres Sitzes das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach deutschem Recht zu beurteilen.