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Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

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Anlage 16: Erhebungen

Linienbündel Kreis Höxter Nord

  1. Automatische Fahrgastzählsysteme (AFZS)

(1) Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber, automatische Fahrgastzählsysteme (im

Folgenden: AFZS) in die Fahrzeuge einbauen zu lassen. Zu diesem Zweck räumt der

Auftragnehmer dem vom Auftraggeber beauftragten Dritten die Möglichkeit ein, auf einem

Betriebshof des Auftragnehmers entsprechende Einbauarbeiten mit dem notwendigen

Zeitaufwand durchführen zu lassen.

(2) Der Auftraggeber legt fest, wie viele Fahrzeuge des Auftragnehmers mit AFZS ausgerüstet

werden sollen. Eine Auflistung über die auszustattenden Fahrzeuge wird vor

Betriebsaufnahme durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer übermittelt. Die

Ausstattung der Fahrzeuge hat bis zur Betriebsaufnahme zu erfolgen.

(3) In Absprache mit einem noch festzulegenden Dienstleister werden die auszustattenden

Fahrzeuge zum vereinbarten Einbauzeitpunkt für die entsprechenden Arbeiten auf einem

Betriebshof des Auftragnehmers bereitgestellt. Die Koordinierung der Termine erfolgt

durch den Dienstleister bzw. dem seinerseits eingesetzten Unterauftragnehmer.

(4) Zum Einbauzeitpunkt hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass eine ausreichende

Anzahl an freigeschalteten SIM-Karten zur Übermittlung der Zähldaten und Zählvideos

vorliegt. Die SIM-Karten müssen den technischen Anforderungen des Auftragnehmers

entsprechen, die entsprechend beim Dienstleister zu erfragen sind.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anweisung des Auftraggebers mit AFZS

ausgestattete Fahrzeuge temporär auf Fahrzeugumläufen einzusetzen, die im Regelfall

nicht durch mit AFZS ausgestattete Fahrzeuge bedient werden.

(6) Eigentümer der AFZS-Hardware ist während der Laufzeit des Verkehrsvertrages der

Auftragnehmer. Nach Laufzeitende des Verkehrsvertrages ist der Auftragnehmer - falls

nicht anders mit dem Auftraggeber schriftlich abgestimmt - dazu verpflichtet, das Eigentum

an der im Fahrzeug verbauten AFZS-Hardware an den Auftraggeber zu übertragen. Die

AFZS-Hardware (Sensoren und Zentralgerät) ist auszubauen und dem Auftraggeber zu

übergeben. Sofern einzelne Fahrzeuge nach dem Laufzeitende des betrachteten Vertrages

in einem anderen Verkehrsvertrag des Auftraggebers weiterhin eingesetzt werden, kann die

Hardware für die Dauer dieses Einsatzes auf Wunsch des Auftraggebers im Fahrzeug

verbleiben und erst danach übergeben werden.

(7) Die mit den AFZS-Geräten erfassten Auslastungsdaten stehen ausschließlich dem

Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer hat während der Laufzeit des Verkehrsvertrages das

Recht, die Daten im Rahmen der täglichen Arbeit auszuwerten und für sich zu nutzen. Die

dadurch erhaltenen Daten sind streng vertraulich. Der Auftragnehmer darf die erhaltenen

Daten nur dann an Dritte weitergeben, sofern der Auftraggeber dies explizit gestattet. Nach

Laufzeitende des Verkehrsvertrags sind die Daten vom Auftragnehmer vollständig zu

löschen. Die Daten dürfen anschließend ausschließlich vom Auftraggeber weitergenutzt

werden.

(8) Der Auftragnehmer ist zunächst für die Übernahme der Kosten der AFZS-Geräte

verantwortlich. Hierzu gehören:

a. Die zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister vereinbarten Kosten zur

Beschaffung und zum Einbau der AFZS-Hardware gemäß des in Abs. Fehler!

Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. benannten Rahmenvertrages,

b. Die Beschaffung und der Betrieb von SIM-Karten zur Übermittlung von Zähldaten und

Zählvideos an ein zentrales Hintergrundsystem,

c. Laufende Wartungskosten außerhalb der Gewährleistung,

d. Kosten für den Ausbau der AFZS-Hardware zum Ende des öffentlichen

Dienstleistungsauftrages zur Übergabe der Hardware an den Auftraggeber gem. Abs.

(6),

e. Der fachmännische, sachgerechte und wirtschaftlichste Verschluss1 der

Sensorausschnitte und ggf. der Ausschnitte für die Dachantennen (sollten diese nicht in

den Fahrzeugen verbleiben), sodass die Fahrzeuge nach erfolgtem Ausbau der AFZS-

Geräte zur vertragsgemäßen Rückgabe an den Fahrzeugeigentümer oder für den

Weiterbetrieb geeignet sind. Die hierfür entstehenden Kosten müssen im unmittelbaren

Zusammenhang mit der Ausstattung der Fahrzeuge mit den AFZS-Geräten stehen,

f. Weitere, nicht explizit aufgeführte Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der

Ausstattung und dem Betrieb der AFZS stehen.

Die vorgenannten Kosten gem. Buchstabe b bis f werden dem Auftragnehmer gegen

entsprechende Nachweise und nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber

vollständig durch den Auftraggeber über die Servicepauschale erstattet. Die initialen

Ausstattungskosten gem. Buchstabe a werden entsprechend des Verfahrens zur

Nachrüstung technischer Ausstattungsmerkmale gemäß § 5 Abs. (5) der Anlage 6

(Verkehrsvertrag) in einer Einmalzahlung erstattet.

1 Unter Berücksichtigung zu erwartender und nachweisbarer Nachzahlungen gegenüber dem Fahrzeugeigentümer (z.B. Leasinggeber), sollte der vertragsgemäße Zustand des Fahrzeugs bei der Fahrzeugrückgabe nicht wiederhergestellt sein. Sollten die Kosten für den sachgerechten Verschluss höher sein als die gegen das Verkehrsunternehmen erhobene Nachzahlung wird lediglich die Nachzahlung erstattet. Als Nachweis zählt z.B. eine schriftliche Auskunft des Fahrzeugeigentümers über zu erhebende Nachzahlungen bei der Fahrzeugrückgabe (z.B. ein Schadenskatalog).

  1. Fahrgasterhebungen

(1) Der Auftraggeber bzw. von ihm beauftragte Dritte führen Fahrgasterhebungen durch. Dazu

sind die Zähler des Auftraggebers berechtigt, die Fahrten des Auftragnehmers kostenlos zu

nutzen, die Ein- und Aussteiger zu zählen und die Fahrgäste zu befragen (Reisezweck,

Reisekette, genutzte Fahrkarte etc.).

(2) Darüber hinaus werden in regelmäßigen Abständen Erhebungen und Zählungen von der

VPH (vgl. Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung) zur Einnahmenaufteilung organisiert. Der

Auftragnehmer hat sich an diesen Erhebungen und Zählungen zu beteiligen. Die Kosten

hierfür werden von der Servicepauschale gemäß Ziffer 9 Absatz (16) der

Leistungsbeschreibung abgedeckt. Vor jeder Erhebung hat der Auftragnehmer die

Genehmigung des Auftraggebers zur Teilnahme an der Erhebung einzuholen.

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