Anerkennungsvereinbarung_Stand_21.01.2022__WTG_vers.03_.docx

Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Anerkennungsvereinbarung

zum Kooperationsvertrag zwischen den Tariforganisationen

Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR),

Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS),

Aachener Verkehrsverbund GmbH (AVV)

und WestfalenTarif GmbH (WTG)

über den gegenseitigen Vertrieb von Fahrtberechtigungen nach dem VRR-, VRS-, AVV- und Westfalentarif im Rahmen der eTarife in NRW

zwischen dem / der

WestfalenTarif GmbH Willy-Brandt-Platz 2 33602 Bielefeld

  • nachfolgend [Tariforganisation] genannt –

und der

[Verkehrsunternehmen / erlösverantwortlicher Aufgabenträger] Adresse Postleitzahl / Ort

  • nachfolgend […] genannt –

[Die Tariforganisation] und [das Verkehrsunternehmen / der erlösverantwortliche Aufgabenträger] vereinbaren auf Grundlage des Kooperationsvertrages zwischen den Tariforganisationen Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR), Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS), Aachener Verkehrsverbund GmbH (AVV) und WestfalenTarif GmbH (WTG), über den gegenseitigen Vertrieb von Fahrtberechtigungen nach dem VRR-, VRS-, AVV- und Westfalentarif im Rahmen der eTarife in NRW, nachfolgend als „Kooperationsvertrag zum gegenseitigen Vertrieb“ bezeichnet, Folgendes:

  1. [Das Verkehrsunternehmen / der erlösverantwortliche Aufgabenträger] stimmt durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung dem Kooperationsvertrag zum gegenseitigen Vertrieb in der jeweils gültigen Fassung und den sich daraus mittelbar ergebenden Regelungen für [das/den Verkehrsunternehmen bzw. erlösverantwortlichen Aufgabenträger] zu und verpflichtet sich zu seiner vollumfänglichen Anerkennung. Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, die in dem Kooperationsvertrag zum gegenseitigen Vertrieb bzw. seinen Anlagen beschriebenen Prozesse zu Tarifanwendung, Vertrieb, Meldewesen und Abrechnung ordnungsgemäß umzusetzen.

  2. [Dem Verkehrsunternehmen / erlösverantwortlichen Aufgabenträger] ist bekannt, dass die Vertragspartner des Kooperationsvertrags zum gegenseitigen Vertrieb am 30.11.2021 eine Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen haben, aus der sich ein befristetes Aussetzen der Pflicht der in § 9 Abs. 3 des Kooperationsvertrags zum gegenseitigen Vertrieb festgelegten Vertriebsdatenmeldung (nicht jedoch der Einnahmenmeldungen nach § 9 Abs. 1 des Kooperationsvertrags zum gegenseitigen Vertrieb) ergibt. Die Meldung der Daten für den Zeitraum, der von der Aussetzung betroffen ist, ist nachzuholen, wenn und soweit dies datenschutzkonform umgesetzt werden kann.

  3. Die [Tariforganisation] ist gegenüber dem [Verkehrsunternehmen / erlösverantwortlichen Aufgabenträger] der Ansprechpartner für alle Fragen, die sich zu den Regelungen aus dem Kooperationsvertrag zum gegenseitigen Vertrieb ergeben. Die [Tariforganisation] verpflichtet sich alle ihr obliegenden Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag zum gegenseitigen Vertrieb gegenüber dem [Verkehrsunternehmen / erlösverantwortlichen Aufgabenträger] wahrzunehmen.

Bielefeld, den _____________________________________ WestfalenTarif GmbH Geschäftsführer[Ort], den _____________________________________ […] der [Verkehrsunternehmen]
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