2021-11-30_Kooperationsvertrag_v9.3_eTarif.pdf

Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

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Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 1

Kooperationsvertrag

zwischen den Tariforganisationen

Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR),

Augustastraße 1, 45879 Gelsenkirchen,

und

Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS),

Glockengasse 37-39, 50667 Köln,

und

Aachener Verkehrsverbund GmbH (AVV),

Neuköllner Straße 1, 52068 Aachen,

und

WestfalenTarif GmbH (WTG),

Willy-Brandt-Platz 2, 33602 Bielefeld,

über den gegenseitigen Vertrieb von Fahrtberechtigungen

nach dem VRR-, VRS-, AVV- und Westfalentarif im Rah-

men der eTarife in NRW

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 2

Inhaltsverzeichnis

Präambel 4 § 1 Gegenstand des Vertrags 5 § 2 Grundsätze der Zusammenarbeit 6 § 3 Kundenvertragspartner 6 § 4 Modelle für die Umsetzung des gegenseitigen Vertriebs 8 § 5 Ausführungsbestimmungen 9 § 6 Tarifliche Festlegungen 10 § 7 Tarifdaten 10 § 8 Vertriebliche Festlegungen 11 § 9 Einnahmen- und Vertriebsdatenmeldung sowie Einnahmenabrechnung 11 § 10 Umgang mit Fehlverkäufen 12 § 11 Abstimmungsgremium 13 § 12 Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten 14 § 13 Laufzeit, Inkrafttreten und Kündigung des Vertrages 15 § 14 Schlussbestimmungen 15

Anlage 1: Anerkennungsvereinbarung 20

Anlage 2: Ausführungsbestimmungen der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR 22

  1. Festlegung des Vertriebsmodells nach § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 22
  2. Umfang, Zeitraum, Form und Ablauf der Einnahmenmeldung nach § 9 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 22
  3. Fristen und Details zum Datentransfer der Vertriebsdaten nach § 9 Abs. 3 des Kooperationsvertrags 24
  4. Abrechnung der Verkäufe nach § 9 Abs. 4 des Kooperationsvertrags 24
  5. Vertriebskostenvergütung nach § 9 Abs. 5 des Kooperationsvertrags 24
  6. Pönalisierung von Fehlverkäufen nach § 10 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 25

Anlage 3: Ausführungsbestimmungen der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH 26

  1. Festlegung des Vertriebsmodells nach § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 26
  2. Umfang, Zeitraum, Form und Ablauf der Einnahmenmeldung nach § 9 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 26
  3. Fristen und Details zum Datentransfer der Vertriebsdaten nach § 9 Abs. 3 des Kooperationsvertrags 28
  4. Abrechnung der Verkäufe nach § 9 Abs. 4 des Kooperationsvertrags 28
  5. Vertriebskostenvergütung nach § 9 Abs. 5 des Kooperationsvertrags 28
  6. Pönalisierung von Fehlverkäufen nach § 10 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 28

Anlage 4: Ausführungsbestimmungen der Aachener Verkehrsverbund GmbH 29

  1. Festlegung des Vertriebsmodells nach § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 29

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 3

  1. Umfang, Zeitraum, Form und Ablauf der Einnahmenmeldung nach § 9 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 29
  2. Fristen und Details zum Datentransfer der Vertriebsdaten nach § 9 Abs. 3 des Kooperationsvertrags 31
  3. Abrechnung der Verkäufe nach § 9 Abs. 4 des Kooperationsvertrags 31
  4. Vertriebskostenvergütung nach § 9 Abs. 5 des Kooperationsvertrags 31
  5. Pönalisierung von Fehlverkäufen nach § 10 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 31

Anlage 5: Ausführungsbestimmungen der WestfalenTarif GmbH 32

  1. Festlegung des Vertriebsmodells nach § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 32
  2. Umfang, Zeitraum, Form und Ablauf der Einnahmenmeldung nach § 9 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 32
  3. Fristen und Details zum Datentransfer der Vertriebsdaten nach § 9 Abs. 3 des Kooperationsvertrags 33
  4. Abrechnung der Verkäufe nach § 9 Abs. 4 des Kooperationsvertrags 34
  5. Vertriebskostenvergütung nach § 9 Abs. 5 des Kooperationsvertrags 34
  6. Pönalisierung von Fehlverkäufen nach § 10 Abs. 2 des Kooperationsvertrags 34

Anlage 6: Schnittstelle für Vertriebsdatenmeldungen in den eTarifen in NRW 35

Anlage 7: Gründe für eine Versagung der Zulassung eines Vertriebsdienstleisters zum gegenseitigen Vertrieb 65

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 4

Präambel

Die NRW-Nahverkehrslandschaft (Tariforganisationen, Verkehrsunternehmen, Verkehrsminis-

terium NRW) ist im Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW übereingekommen, eine neue digi-

tale Vertriebsstrategie mit automatischer Fahrpreisfindung nach der Stufe 3 des Elektroni-

schen Fahrgeldmanagements (EFM3) für das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen ein-

zuführen.

Hierzu wurde ein gemeinsamer tariflicher Rahmen der eTarife in NRW vereinbart, bei dem die

Preisberechnung auf Basis eines Grundpreises je Fahrt und eines Leistungspreises je zurück-

gelegtem Luftlinienkilometer nach landesweit abgestimmten Regeln erfolgt. Kundinnen und

Kunden sollen den NRW-Nahverkehr landesweit ohne Kenntnis regionaler Tarifgrenzen nut-

zen können. Die Erfassung des Reisewegs findet über das kundeneigene Smartphone als Nut-

zermedium statt.

Die eTarife in NRW setzen sich zusammen aus 4 eTarifen in den Tarifräumen Verkehrsverbund

Rhein-Ruhr (VRR), Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS), Aachener Verkehrsverbund (AVV) und

Westfalentarif (WT) sowie dem Tarifraum-übergreifenden NRW-eTarif.

Die Vertriebsstrategie setzt voraus, dass ein Verkehrsunternehmen, das als Kundenvertrags-

partner (KVP) gegenüber Kundinnen und Kunden auftritt, nicht nur technisch in der Lage ist,

Fahrtberechtigungen für alle Nahverkehrsverbindungen in Nordrhein-Westfalen zu vertrei-

ben, sondern auch über die rechtliche Möglichkeit hierzu verfügt.

Zur Vermeidung eines zusätzlichen technischen oder organisatorischen Aufwands sind die

Vertragspartner darüber übereingekommen, dass alle in den nordrhein-westfälischen Tarifor-

ganisationen tätigen Verkehrsunternehmen unter den in diesem Vertrag geregelten Voraus-

setzungen das Recht zum Verkauf von Fahrtberechtigungen im Rahmen der eTarife in NRW

für andere nordrhein-westfälische Tarifräume erhalten, in denen sie keine Verkehrsleistungen

erbringen und damit auch nicht in die jeweiligen Tariforganisation eingebunden sind. Solche

Verkäufe stellen damit ausschließlich Vertriebsleistungen dar, da das Unternehmen im Rah-

men der Aufteilung der Einnahmen aus diesen Ticketverkäufen keine Erlösansprüche aus der

Nutzung des Fahrausweises durch erbrachte Verkehrsleistungen hat.

Zur Regelung dieses Sachverhalts schließen die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 5

Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, die Erörterungen hinsichtlich des gemeinsa-

men Vertriebs von Nahverkehrstarifen fortzuführen und bis Ende 2023 eine abgestimmte Be-

schlussvorlage über den gegenseitigen Vertrieb von konventionellen Nahverkehrstarifen vor-

zulegen.

§ 1 Gegenstand des Vertrags

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Regelung des gegenseitigen Vertriebs von Fahrtbe-

rechtigungen im Rahmen der eTarife in NRW für Fahrten innerhalb der Tarifräume Ver-

kehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR), Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS), Aachener Verkehrs-

verbund (AVV) und Westfalentarif (WT), wobei der Vertriebsvorgang durch ein Verkehrs-

unternehmen als Kundenvertragspartner (KVP) erfolgt, welches nicht in die Tariforganisa-

tion des jeweiligen Tarifraums eingebunden ist. Nicht unter diesen Kooperationsvertrag

fallen somit der Vertrieb von Fahrtberechtigungen im Rahmen der eTarife in NRW für

Fahrten,

a) für die bereits vertragliche Vereinbarungen zu Tarifanwendung, Vertrieb, Meldewesen

und Abrechnung zwischen den Partnern innerhalb der jeweiligen Tariforganisation be-

stehen, oder

b) die nach dem NRW-eTarif tarifiert werden. Dies sind Fahrten in Relationen, deren Luft-

linie durch mehr als einen der Tarifräume VRR, VRS, AVV und WT führt.

(2) Technisch handelt es sich um ein System mit automatischer Fahrpreisfindung nach der

Stufe 3 des Elektronischen Fahrgeldmanagements (EFM3), bei dem ein Grundpreis je Fahrt

und ein Leistungspreis je zurückgelegtem Luftlinienkilometer die Fahrpreishöhe einer ein-

zelnen Fahrt bestimmt. Die Erfassung des Reisewegs erfolgt über das kundeneigene

Smartphone als Nutzermedium.

(3) Mit diesem Kooperationsvertrag wird den in die vertragschließenden Tariforganisationen

eingebundenen Verkehrsunternehmen und erlösverantwortlichen Aufgabenträgern das

Recht zum Vertrieb von Fahrtberechtigungen im Rahmen der eTarife in NRW für den Ta-

rifraum anderer Vertragspartner eingeräumt und es werden die damit verbundenen Pflich-

ten betreffend Tarifanwendung, Vertrieb, Meldewesen und Abrechnung näher bestimmt.

(4) Über die Grundsätze des Kooperationsvertrags hinausgehende Details für die einzelnen

Tariforganisationen sind in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu diesem Vertrag

geregelt. Näheres hierzu regelt § 5.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 6

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Der gegenseitige Vertrieb soll im Sinne der kollegialen Zusammenarbeit der im NRW-

Nahverkehr zusammenwirkenden Tariforganisationen und Verkehrsunternehmen bzw. er-

lösverantwortlichen Gruppen stattfinden und durch Fairness, Transparenz und Gerechtig-

keit geprägt sein.

(2) Zentrales Ziel des gegenseitigen Vertriebs ist die Vereinfachung des Vertriebs aus Kun-

densicht. Darüber hinaus ist die Verbesserung der Marktausschöpfung durch den öffent-

lichen Personennahverkehr und die damit verbundene Stärkung dieses umweltfreundli-

chen Verkehrsträgers. Das bewusste Herbeiführen von Vertriebsverlagerungen zur Reali-

sierung individueller Vorteile eines Kundenvertragspartners zu Ungunsten anderer ent-

spricht nicht den Zielen dieses Vertrags. Daher sind gezielte vertriebslenkende Maßnah-

men im Rahmen des gegenseitigen Vertriebs nicht zulässig. Insbesondere sind dies das

Aufbrechen durchgehender Tarife zur Abschöpfung höherer Einnahmenanteile, die aktive

Kundenansprache mit dem Ziel der Abwerbung von Kundinnen und Kunden eines anderen

Kundenvertragspartners oder die Gewährung von Rabatten oder Zugaben an Kunden.

§ 3 Kundenvertragspartner

(1) Der Kooperationsvertrag ermöglicht allen Verkehrsunternehmen bzw. erlösverantwortli-

chen Aufgabenträgern, die Vertriebsdienstleistungen in einem Nahverkehrstarif der ver-

tragschließenden Tariforganisationen erbringen bzw. beauftragen (Kundenvertrags-

partner), Fahrtberechtigungen im Rahmen der eTarife in NRW für den Tarifraum anderer

Vertragspartner nach den Regelungen dieses Kooperationsvertrags zu vertreiben. Dies be-

inhaltet die Verpflichtung, an den in diesem Vertrag bzw. seinen Anlagen beschriebenen

Prozessen zu Tarifanwendung, Vertrieb, Meldewesen und Abrechnung ordnungsgemäß

mitzuwirken. Dazu schließen die Tariforganisationen mit den jeweils in ihre Organisation

eingebundenen Kundenvertragspartnern eine Vereinbarung nach dem Muster der Anlage

1 ab, mit der der Kundenvertragspartner die Regelungen dieses Vertrages anerkennt.

(2) Kundenvertragspartner, die Fahrtberechtigungen im Rahmen der eTarife in NRW nach die-

sem Rahmenvertrag für einen Tarifraum vertreiben, jedoch nicht in die jeweilige Tarifor-

ganisation des betreffenden Tarifraums eingebunden sind, werden als externe Kundenver-

tragspartner (Extern-KVP) bezeichnet. Entsprechend sind interne Kundenvertragspartner

(Intern-KVP) in die jeweilige Tariforganisation eingebunden.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 7

(3) Die in diesem Vertrag genannten Rechte und Pflichten der Kundenvertragspartner können

über bestehende Dienstleistungsverträge auch auf Vertriebsdienstleister übertragen wer-

den. Trifft ein Kundenvertragspartner eine Vereinbarung mit einem bislang nicht in der

NRW-Nahverkehrslandschaft tätigen Vertriebsdienstleister, dessen maßgebliche Ge-

schäftstätigkeit die Erbringung von Vertriebsdienstleistungen im Schienenpersonenver-

kehr bzw. im öffentlichen Personennahverkehr ist, ist dies im Abstimmungsgremium nach

§ 11 bekanntzugeben. Eine maßgebliche Geschäftstätigkeit bei der Erbringung von Dienst-

leistungen im Schienenpersonenverkehr bzw. im öffentlichen Personennahverkehr liegt

dann vor, wenn der Vertriebsdienstleister selbst als Verkehrsunternehmen Fahrleistungen

im SPV/ÖPNV erbringt oder in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mindes-

tens 50 % seines Umsatzes mit Dienstleistungen im SPV/ÖPNV erwirtschaftet hat. Liegt

die maßgebliche Geschäftstätigkeit des Vertriebsdienstleisters in anderen Bereichen (z. B.

Verleihsysteme für Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Elektroroller oder Informations- und Tele-

kommunikationsdienstleistungen), so bedarf es für die Zulässigkeit der Übertragung eines

Beschlusses im Abstimmungsgremium nach § 11. Wenn ein Unternehmen zu einem Ge-

samtkonzern gehört, dessen maßgebliche Geschäftstätigkeit nicht in der Verkehrsbranche

liegt bedarf es eines Beschlusses im Abstimmungsgremium nach § 11, wenn sein Umsatz

im Verhältnis zum Gesamtkonzernumsatz unter 10% liegt oder Zweifel an der Erfüllung

der in diesem Absatz genannten Anforderungen bestehen. Die Zulassung ist zu versagen,

wenn einer der in Anlage 7 genannten Versagungsgründe vorliegt.

(4) Über eine Öffnung des Zugangs zum gegenseitigen Vertrieb für Verkehrsunternehmen

oder Vertriebsdienstleister, deren Verkehrsleistung in Zusammenhang mit dem NRW-

Nahverkehr steht, kann im Abstimmungsgremium nach § 11 zu einem späteren Zeitpunkt

ein Beschluss getroffen werden.

(5) Ein Extern-KVP kann vom Recht zum gegenseitigen Vertrieb nach diesem Vertrag ausge-

schlossen werden, wenn

a) dieser den Grundsätzen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag bewusst zuwider-

handelt,

b) dieser seinen Pflichten nach diesem Vertrag nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nach-

kommt, insbesondere Fehlverkäufe von Fahrtberechtigungen im Rahmen der eTarife

in NRW begeht oder fehlerhafte Einnahmenmeldungen abgibt,

c) einer der in Anlage 7 genannten Versagungsgründe nachträglich eintritt.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 8

Über den Ausschluss entscheidet das Abstimmungsgremium nach § 11 nach Anhörung

des betroffenen Extern-KVP. Der Ausschluss erfolgt durch die Tariforganisation, in die der

betreffende Kundenvertragspartner eingebunden ist. Ist ein Kundenvertragspartner in

mehr als eine Tariforganisation eingebunden, so ist die Tariforganisation zuständig, in de-

ren Gebiet der Kundenvertragspartner den überwiegenden Anteil seiner Erlöse erzielt.

§ 4 Modelle für die Umsetzung des gegenseitigen Vertriebs

(1) Zur Gewährung von Rechten und Erfüllung von Pflichten aus diesem Vertrag ist ein Da-

tenaustauschverhältnis zwischen dem Extern-KVP und der Tariforganisation, für die Fahrt-

berechtigungen im Rahmen der eTarife in NRW verkauft werden, zu etablieren, damit bei-

spielsweise der Extern-KVP rechtzeitig mit aktuellen Tarifdaten versorgt wird oder der vor-

geschriebene Prozess für Vertriebsmeldungen korrekt eingehalten werden kann. Das Ver-

hältnis kann über 2 unterschiedliche Modelle etabliert werden:

a) Autonomiemodell: Sämtliche Prozesse zu Tarifanwendung, Vertrieb, Meldewesen und

Abrechnung finden direkt zwischen Tariforganisation und Extern-KVP statt. Die Tarif-

organisation, für die Fahrtberechtigungen im Rahmen der eTarife in NRW verkauft

werden, und der Extern-KVP stimmen sich ab, um die ordnungsgemäße Abwicklung

aller damit im Zusammenhang stehenden Prozesse sicherzustellen.

b) Agenturmodell: Sämtliche Prozesse zu Tarifanwendung, Vertrieb, Meldewesen und

Abrechnung finden indirekt zwischen Tariforganisation und Extern-KVP statt, indem

ein interner Kundenvertragspartner, der in die jeweilige Tariforganisation eingebunden

ist (Intern-KVP), die Betreuung des Extern-KVP als Agenturisten übernimmt und die

ordnungsgemäße Abwicklung aller Prozesse innerhalb der Tariforganisation sicher-

stellt.

(2) Die Vertragspartner legen selbstständig fest, welches Modell bzw. welche Modelle für den

eigenen Raum anzuwenden ist/sind und wirken nach Kräften auf die Erfüllung aller erfor-

derlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des gegenseitigen Vertriebs in ihrem Raum

hin. Die Festlegung des Modells bzw. der Modelle je Tariforganisation ist/sind in den Aus-

führungsbestimmungen als Anlagen zu diesem Vertrag dokumentiert. Die Einzelheiten

können in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden. Entscheidet ein Vertrags-

partner, ausschließlich das Agenturmodell anzuwenden, so stellt die Tariforganisation si-

cher, dass ein Intern-KVP für den gegenseitigen Vertrieb nach den Regelungen dieses Ver-

trags bzw. seiner Anlagen zur Verfügung steht.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 9

(3) Der Extern-KVP (Autonomiemodell) bzw. Intern-KVP (Agenturmodell) zeigen die Auf-

nahme des gegenseitigen Vertriebs mit einer Frist von sechs Monaten vor Verkaufsbeginn

durch ein formloses Schreiben mit Bezug auf diesen Vertrag der jeweiligen Tariforganisa-

tion, deren Tarif verkauft werden soll, an. Er weist zugleich nach, dass er die Anerkennungs-

vereinbarung nach § 3 Abs. 1 unterzeichnet hat. Die Einstellung des gegenseitigen Ver-

triebs wird ebenso mit einer Frist von sechs Monaten vor Verkaufsende durch ein formlo-

ses Schreiben mit Bezug auf diesen Vertrag der jeweiligen Tariforganisation bekanntge-

geben. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Extern-KVP (Autonomiemodell)

bzw. Intern-KVP (Agenturmodell) und der jeweiligen Tariforganisation können diese Fris-

ten verkürzt werden.

(4) Technische Clearingmodelle mit nationaler oder europäischer Relevanz wie z. B. „Interope-

rables Produkt Service Interface“ (IPSI) oder Mobility Inside (MI) können für den gegensei-

tigen Vertrieb im Elektronischen Fahrgeldmanagement mit nachträglicher Fahrpreisfin-

dung innerhalb Nordrhein-Westfalens genutzt werden. Vertrieb, Meldewesen und Clea-

ring unterliegen dann den Vertragsgrundlagen dieser jeweiligen Clearingmodelle und fin-

den damit außerhalb dieses Vertrages statt.

§ 5 Ausführungsbestimmungen

(1) Um die organisatorischen und ggf. technischen Besonderheiten der einzelnen Tariforga-

nisationen beim gegenseitigen Verkauf angemessen zu berücksichtigen, bestehen Aus-

führungsbestimmungen für jeden Vertragspartner als Anlagen zu diesem Vertrag.

(2) Die Ausführungsbestimmungen werden durch die jeweilige Tariforganisation aufgestellt

und fortgeschrieben. Die Ausführungsbestimmungen müssen im Einklang mit den Grund-

sätzen dieses Vertrags stehen.

(3) Änderungen der Ausführungsbestimmungen gibt der jeweilige Vertragspartner dem Ab-

stimmungsgremium nach § 11 zur Kenntnis. Ist die Änderung der Ausführungsbestimmun-

gen geeignet, unmittelbare Anpassungen im Vertriebshintergrundsystem der Extern-KVP

auszulösen, so tritt diese frühestens sechs Monate nach Kenntnisgabe im Abstimmungs-

gremium in Kraft, übrige Änderungen treten frühestens sechs Wochen nach Kenntnisgabe

im Abstimmungsgremium in Kraft oder zu einem anderem vom jeweiligen Vertragspartner

bestimmten späteren Zeitpunkt. Die Änderung gilt damit als allen Extern-KVP bekanntge-

geben.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 10

§ 6 Tarifliche Festlegungen

(1) Die zum Verkaufszeitpunkt aktuellen Tarifbestimmungen der im Rahmen der eTarife in

NRW zusammenwirkenden Tarife sind vollumfänglich durch den Extern-KVP anzuwenden.

Die Fortschreibung der jeweiligen Tarifbestimmungen der Vertragspartner einschließlich

Festlegungen zu den Tarifprodukten, deren Preisen und des Tarifsystems erfolgt in den

jeweils zuständigen Gremien nach Maßgabe der Vertragsgrundlagen der Tariforganisati-

onen und der NRW-weiten Vereinbarungen. Eine Mitwirkung von Extern-KVP an der Fort-

schreibung der Tarifbestimmungen ist ausgeschlossen.

(2) Ein Extern-KVP muss Fahrtberechtigungen für alle in die eTarife in NRW einbezogenen

Relationen und tariflichen Ausprägungen vertreiben.

§ 7 Tarifdaten

(1) Der Extern-KVP erhält Zugang zu den jeweiligen Tarifdaten der Tariforganisationen. Hin-

sichtlich des Umfangs der Tarifdaten und des Bereitstellungszeitpunkts der Tarifdaten wer-

den Extern-KVP durch die Tariforganisationen gleichberechtigt behandelt wie Vertriebs-

partner, die in die jeweilige Tariforganisation eingebunden sind (Intern-KVP). Die aktuellen

Tarifbestimmungen und Preise sowie ggf. weitere für den Vertrieb erforderliche Doku-

mente sind Teil der Tarifdatenbereitstellung.

(2) Die Bereitstellung der Tarifdaten erfolgt je gewähltem Modell lt. § 4

a) bei Wahl des Autonomiemodells durch die Tariforganisation,

b) bei Wahl des Agenturmodells durch den betreuenden Intern-KVP.

(3) Bei Vorliegen von Tarifmodulen des jeweiligen Tarifs nach dem Standard der VDV-

Kernapplikation ist der Extern-KVP gehalten, diese für die Tarifdatenberechnungen zu ver-

wenden. Die Verwendung von Tarifmodulen für den Vertriebsvorgang beim Extern-KVP

stellt für alle Seiten sicher, dass der Tarif korrekt und im Sinne des Tarifgebers verkauft

wird. Die Module werden rechtzeitig vor Tarifumstellung beim Kompetenzcenter Digitali-

sierung (KCD) bei der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR zum frei zugänglichen Internet-

download bereitgestellt.

(4) Bis zum Vorliegen von Tarifmodulen nach dem Standard der VDV-Kernapplikation ist die

proprietäre Abbildung der Tarife im Rahmen der eTarife in NRW in den Vertriebssystemen

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 11

zulässig. Der Extern-KVP ist verantwortlich für die Einspielung und standardgemäße Inter-

pretation der Daten.

(5) Bei der tariflichen Abbildung ist das Dokument „Vertriebliche Umsetzung der eTarife in

NRW“, das das Kompetenzcenter Digitalisierung (KCD) als Internetdownload bereitstellt,

in seiner jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

§ 8 Vertriebliche Festlegungen

(1) Die Ausgabe eines elektronischen Fahrscheins (EFS) im Rahmen der eTarife in NRW erfolgt

nach dem Standard der VDV-Kernapplikation auf das kundeneigene Smartphone als Nut-

zermedium. Andere Formen von Fahrtberechtigungen dürfen nicht ausgegeben werden.

(2) Die in digitale Fahrtberechtigungen einzutragenden Inhalte zur Gewährleistung einer kor-

rekten Prüfung und Abrechnung sind festgelegt durch den Standard der VDV-

Kernapplikation sowie das Dokument „Vertriebliche Umsetzung der eTarife in NRW“, das

das Kompetenzcenter Digitalisierung (KCD) als Internetdownload bereitstellt. Der Extern-

KVP nimmt am NRW-weiten Verfahren zum Qualitätsmanagement im Elektronischen Fahr-

geldmanagement mit allen Rechten und Pflichten teil. Einzelheiten zum Qualitätsmanage-

ment sind dem Dokument „Qualitätsmanagement zur Ticketausgabe im NRW-Tarif“, das

ebenfalls durch das Kompetenzcenter Digitalisierung (KCD) als Internetdownload

(https://www.kcd-nrw.de) bereitgestellt wird, zu entnehmen.

(3) Aus Aufwandsgründen können digitale Fahrtberechtigungen, die mit einem Secure Appli-

cation Module (SAM) nach dem Standard der VDV-Kernapplikation ausgegeben werden

müssen, stets durch das eigene Modul des Extern-KVP erzeugt werden.

§ 9 Einnahmen- und Vertriebsdatenmeldung sowie Einnahmen-

abrechnung

(1) Der Extern-KVP hat alle Fahrgeldeinnahmen aus Verkäufen nach Tarifen im Rahmen der

eTarife in NRW ordnungsgemäß für Zwecke der Einnahmenaufteilung und Abrechnung

bei Wahl des Autonomiemodells nach § 4 an die jeweils für die Einnahmenaufteilung zu-

ständige Tariforganisation oder bei Wahl des Agenturmodells nach § 4 an einen Intern-

KVP zu melden. Die Zuordnung der Fahrgeldeinnahmen zur jeweiligen Tariforganisation

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 12

bzw. dem Intern-KVP innerhalb dieser Tariforganisation oder zur Clearingstelle bei tarif-

raumübergreifenden Fahrten erfolgt entsprechend den landesweiten Vereinbarungen im

Rahmen der eTarife in NRW.

(2) Umfang, Zeitraum, Form und Ablauf der Einnahmenmeldung legen die Vertragspartner in

den Ausführungsbestimmungen als Anlagen zu diesem Vertrag fest.

(3) Die Meldung von Vertriebsdaten (pseudonymisierte Daten der im jeweiligen eTarif durch-

geführten Fahrten) erfolgt durch den betreffenden Extern-KVP bzw. einen von ihm damit

beauftragten Dienstleister an die jeweilige Tariforganisation anhand der NRW-weit abge-

stimmten Schnittstelle zum Austausch von Vertriebsdaten. Die Schnittstellenbeschreibung

ist in Anlage 6 dokumentiert. Fristen und Details zum Datentransfer der Vertriebsdaten

legen die Vertragspartner in den Ausführungsbestimmungen als Anlagen zu diesem Ver-

trag fest.

(4) Die Abrechnung der Verkäufe erfolgt nach den durch die Vertragspartner festgelegten

Ausführungsbestimmungen als Anlagen dieses Vertrags. Die Einnahmenaufteilung der ge-

meldeten Fahrgeldeinnahmen erfolgt nach den Regelungen der jeweiligen Tariforganisa-

tion. Der Extern-KVP hat keinen Anspruch auf Erlöse, die aus einer im Rahmen der Nutzung

der verkauften Fahrberechtigung erbrachten Verkehrsleistung resultieren.

(5) In den ersten beiden Jahren nach dem Einführungszeitpunkt der eTarife in NRW erfolgt

keine Vergütung von Vertriebskosten der Extern-KVP. Nach diesem Zeitraum streben die

Vertragspartner eine gemeinsame Bewertung der Vertriebskostenlasten der Extern-KVP

im Rahmen des gegenseitigen Vertriebs nach diesem Vertrag an. Die aus dieser Bewertung

hervorgehenden Anforderungen an die Vertriebskostenvergütung legen die Tariforgani-

sationen in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen als Anlagen zu diesem Vertrag fest.

§ 10 Umgang mit Fehlverkäufen

(1) Auch bei großer Sorgfalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass Fahrtberechtigungen

mit Fehlern behaftet ausgegeben und hierdurch in der Folge nicht ordnungsgemäß verar-

beitet werden können. Sollten solche Fehlverkäufe bei einem Extern-KVP auftreten, so ist

dieser auf Grund seiner Sorgfaltspflicht verpflichtet, diese schnellstmöglich abzustellen,

um wirtschaftliche Folgen zu minimieren.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 13

(2) In den ersten beiden Jahren nach dem Einführungszeitpunkt der eTarife in NRW erfolgt

keine Pönalisierung von Fehlverkäufen. Nach diesem Zeitraum kann eine Pönalisierung

durch die Tariforganisationen in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen als Anlagen

zu diesem Vertrag festgelegt werden.

(3) Bei Wahl des Agenturmodells nach § 4 wirkt der entsprechende Intern-KVP beim Abstellen

von Fehlverkäufen konstruktiv mit.

(4) Ferner ist es das gemeinsame Ziel der Vertragspartner, durch die Umsetzung von Tarifmo-

dulen die Gefahr von Fehlverkäufen zu minimieren.

§ 11 Abstimmungsgremium

(1) Die Abstimmung von aktuellen Fragen, die aus diesem Vertrag resultieren, findet im Lan-

desarbeitskreis Nahverkehr NRW statt. Der Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW basiert

auf dem Kooperationsvertrag über den NRW-Tarif. Er tagt turnusmäßig unter Moderation

des Landesverkehrsministeriums. Das Gremienmanagement wird durch das Kompetenz-

center Marketing NRW (KCM) bei der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH wahrgenom-

men.

(2) Sofern mindestens ein Vertragspartner eine Abstimmung zu einer Frage, die aus diesem

Vertrag resultiert, wünscht, ist dies mit einem Vorlauf von vier Wochen vor der Sitzung des

Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW dem KCM mitzuteilen. Das KCM ergänzt die Tages-

ordnung der nächstmöglichen Sitzung um einen gesonderten Tagesordnungspunkt, in der

diese Fragestellung erörtert wird. Das Ergebnis wird ebenfalls im Protokoll der Sitzung

ausgewiesen.

(3) Die Beschlussfassung im Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW basiert auf der Gremienzu-

stimmung aller im Landesarbeitskreis vertretenen Gruppen. Es wird im kooperativen Mit-

einander davon ausgegangen, dass Mitglieder im Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW,

die nicht Partner dieses Vertrags sind, die Beschlussfassung nicht behindern.

(4) Den Vertragspartnern steht frei, ein anderes Abstimmungsgremium zu bilden, das an die

Stelle des Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW tritt.

(5) Sofern im Abstimmungsgremium keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann,

wird der Streitbeilegungsmechanismus nach § 12 ausgelöst.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 14

§ 12 Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten

(1) Sofern im Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW keine einvernehmliche Entscheidung ge-

fasst wurde, wird das Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten gemäß den

nachfolgenden Regelungen durchgeführt.

(2) Es wird eine Schlichtungskommission einberufen, die sich aus je drei Vertretern der ver-

tragschließenden Tariforganisationen zusammensetzt: Jede Tariforganisation entsendet

einen Vorstand bzw. Geschäftsführer der Organisation sowie zwei Vertreter der in die Ta-

riforganisation eingebundenen Verkehrsunternehmen. Die Festlegung der entsendeten

Personen ist dem jeweiligen Vertragspartner vorbehalten. Das Gremienmanagement er-

folgt durch das KCM. Sitzungsort ist im Regelfall Köln oder Düsseldorf.

(3) Gegebenenfalls von der Meinungsverschiedenheit betroffene Unternehmen werden von

der Schlichtungskommission angehört.

(4) Für das Schlichtungsverfahren gelten folgende Verfahrensregeln:

a) Die Vertragspartner sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aus-

lösung des Streitbeilegungsmechanismus eine Stellungnahme abzugeben, die alle er-

forderlichen Angaben und die wesentlichen Begründungen für die Sichtweise des Ver-

tragspartners darlegt.

b) Die Schlichtungskommission gibt nach Anhörung der Vertragspartner ein Votum dar-

über ab, ob und in welchem Umfang ein Vertragspartner den Zielen und Grundsätzen

dieses Vertrages zuwidergehandelt hat.

c) Die Schlichtungskommission kann nur durch einen einstimmigen Beschluss ein Votum

abgeben. Sie wirkt auf eine Einigung der Vertragspartner auf der Grundlage ihres Vo-

tums hin.

d) Die Beschreitung des Rechtsweges ist nur zulässig, nachdem zuvor der beschriebene

Streitbeilegungsmechanismus durchlaufen wurde und keine für alle Parteien akzep-

table Lösung schriftlich vereinbart werden konnte.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 15

§ 13 Laufzeit, Inkrafttreten und Kündigung des Vertrages

(1) Dieser Vertrag tritt zum 1. Dezember 2021 in Kraft. Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann

mit einer Frist von 9 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2022, von den Ver-

tragspartnern gekündigt werden. Im Falle der Kündigung wird der Vertrag soweit möglich

unter den verbleibenden Vertragspartnern fortgesetzt.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Eine Änderung bzw. Anpassung der Anlage 1 (Anerkennungsvereinbarung) und/oder An-

lage 7 (Gründe für eine Versagung der Zulassung eines Vertriebsdienstleisters zum gegen-

seitigen Vertrieb) erfolgt durch Beschluss des Abstimmungsgremiums nach § 11.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder un-

durchführbar sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, so wird die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt.

(3) Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als verein-

bart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten

kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht,

was nach Sinn und Zweck des Vertrags vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte

man die Angelegenheit von vorneherein bedacht.

(4) Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag ist Köln.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 16

Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

Ort, Datum, Unterschrift

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 17

Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH

Ort, Datum, Unterschrift

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 18

Aachener Verkehrsverbund GmbH

Ort, Datum, Unterschrift

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 19

WestfalenTarif GmbH

Ort, Datum, Unterschrift

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 20

Anlage 1: Anerkennungsvereinbarung

Anerkennungsvereinbarung

zum Kooperationsvertrag zwischen den Tariforganisationen

Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR),

Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS),

Aachener Verkehrsverbund GmbH (AVV)

und WestfalenTarif GmbH (WTG)

über den gegenseitigen Vertrieb von Fahrtberechtigungen nach dem VRR-, VRS-, AVV- und Westfalentarif im Rahmen der eTarife in NRW

zwischen dem/der

[Tariforganisation] Adresse Postleitzahl/ Ort

  • nachfolgend […] genannt –

und der

[Verkehrsunternehmen/ erlösverantwortlicher Aufgabenträger] Adresse Postleitzahl/ Ort

  • nachfolgend […] genannt –

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 21

[Die Tariforganisation] und [das Verkehrsunternehmen/ der erlösverantwortliche Aufgabenträger] ver- einbaren auf Grundlage des Kooperationsvertrages zwischen den Tariforganisationen Verkehrsver- bund Rhein-Ruhr AöR (VRR), Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS), Aachener Verkehrsverbund GmbH (AVV) und WestfalenTarif GmbH (WTG), über den gegenseitigen Vertrieb von Fahrtberechti- gungen nach dem VRR-, VRS-, AVV- und Westfalentarif im Rahmen der eTarife in NRW, nachfolgend als „Kooperationsvertrag zum gegenseitigen Vertrieb“ bezeichnet, Folgendes:

  1. [Das Verkehrsunternehmen/ der erlösverantwortliche Aufgabenträger] stimmt durch Unter- zeichnung dieser Vereinbarung dem Kooperationsvertrag zum gegenseitigen Vertrieb und den sich daraus mittelbar ergebenden Regelungen für [das/den Verkehrsunternehmen bzw. erlös- verantwortlichen Aufgabenträger] zu und verpflichtet sich zu seiner vollumfänglichen Anerken- nung. Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, die in dem Kooperationsvertrag zum ge- genseitigen Vertrieb bzw. seinen Anlagen beschriebenen Prozesse zu Tarifanwendung, Ver- trieb, Meldewesen und Abrechnung ordnungsgemäß umzusetzen.

  2. [Dem Verkehrsunternehmen / erlösverantwortlichen Aufgabenträger] ist bekannt, dass die Ver- tragspartner des Kooperationsvertrags zum gegenseitigen Vertrieb am 30.11.2021 eine Ergän- zungsvereinbarung abgeschlossen haben, aus der sich ein befristetes Aussetzen der Pflicht der in § 9 Abs. 3 des Kooperationsvertrags zum gegenseitigen Vertrieb festgelegten Vertriebs- datenmeldung (nicht jedoch der Einnahmenmeldungen nach § 9 Abs. 1 des Kooperationsver- trags zum gegenseitigen Vertrieb) ergibt. Die Meldung der Daten für den Zeitraum, der von der Aussetzung betroffen ist, ist nachzuholen, wenn und soweit dies datenschutzkonform umge- setzt werden kann.

  3. Die [Tariforganisation] ist gegenüber dem [Verkehrsunternehmen / erlösverantwortlichen Auf- gabenträger] der Ansprechpartner für alle Fragen, die sich zu den Regelungen aus dem Ko- operationsvertrag zum gegenseitigen Vertrieb ergeben. Die [Tariforganisation] verpflichtet sich alle ihr obliegenden Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag zum gegenseitigen Vertrieb gegenüber dem [Verkehrsunternehmen / erlösverantwortlichen Aufgabenträger] wahr- zunehmen.

[Ort], den [Ort], den


[…] der [Tariforganisation] […] der [Verkehrsunternehmen]


[…] der [Tariforganisation] […] der [Verkehrsunternehmen]

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 22

Anlage 2: Ausführungsbestimmungen der Verkehrsverbund Rhein-

Ruhr AöR

Ausführungsbestimmungen des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr AöR zum Ko-

operationsvertrag über den gegenseitigen Vertrieb von Fahrtberechtigungen

nach dem VRR-, VRS-, AVV- und Westfalentarif im Rahmen der eTarife in

NRW – Stand: 01.07.2021

Die Anzeige der externen Kundenvertragspartner zum gegenseitigen Verkauf erfolgt unter

folgender E-Mail-Adresse:

tarif-vertrieb@vrr.de

Den Zugang zu den unten genannten Dokumenten erhalten die externen KVP über eine durch

den VRR bekannt gegebene Kommunikationsplattform, z.B. „Campus“.

  1. Festlegung des Vertriebsmodells nach § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrags

Der Vertrieb erfolgt über das Autonomiemodell, d.h. externe Kundenvertragspartner, die Ti-

cketprodukte der VRR AöR vertreiben wollen, treten in ein direktes Verhältnis mit der VRR

AöR.

  1. Umfang, Zeitraum, Form und Ablauf der Einnahmenmeldung nach § 9 Abs.

2 des Kooperationsvertrags

Monatliche Meldung der Fahrgeldeinnahmen

Der Extern-KVP meldet alle Fahrgeldeinnahmen aus dem Vertrieb von Fahrtberechtigungen

nach dem VRR-eTarif, die in die VRR-Einnahmenaufteilung fallen, der VRR AöR anhand des

Handbuches "Leitfaden VRR-Fahrausweisstatistik" in der jeweils gültigen Fassung, welche die

Möglichkeiten der Datenübergabe beschreibt. Das Handbuch ist in seiner jeweils aktuellen

Version verbindlich in der Anwendung und wird durch die VRR AöR per Mail (tarif-ver-

trieb@vrr.de) auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 23

Dem VRR-eTarif werden im Rahmen der VRR-Einnahmenaufteilung alle Fahrten zugeordnet,

die nach der VRR-Systematik bewertet werden und nicht in die NRW-Einnahmenaufteilung

fallen.

Die Einnahmen müssen kalendermonatlich für den vorausgegangen Monat an die VRR AöR

gemeldet werden. Die Meldung muss somit bis zum letzten Tag des Monats, der auf den zu

meldenden Monat folgt, durchgeführt werden.

Jahresmeldung der Fahrgeldeinnahmen

Die sich daraus ergebenden Jahresdaten sind spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres

zusammenzustellen und dem VRR vorzulegen (vorläufige VRR-Verkaufsstatistik).

Die abgestimmten Jahresdaten zu den Einnahmen und Verkäufen sind spätestens bis zum 31.

März des Folgejahres dem VRR vorzulegen (endgültige VRR-Verkaufsstatistik).

Zum Abschluss der Abrechnungsperiode [Kalenderjahr] legt der Extern-KVP der VRR AöR bis

zum 31. Juli des Folgejahres eine schriftliche Bestätigung des gemeldeten Jahreswerts in Form

eines Testates/einer Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters vor.

Vertragsstrafen bei Meldeverstößen

Werden die Termine für die abgestimmten Jahresdaten oder für das Testat nicht eingehalten,

wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05% der zu testierenden Jahreseinnahmen pro Kalen-

dertag der Terminüberschreitung festgelegt. Die Vertragsstrafe darf insgesamt 10% des zu

testierenden Betrages nicht überschreiten, wobei eine betragsmäßige Obergrenze von 40.000

€ nicht überschritten werden darf. Die Vertragsstrafe gilt nicht, wenn das Verkehrsunterneh-

men die Säumnis nicht zu vertreten hat. Eine für die Ansetzung von Vertragsstrafen relevante

Verspätung liegt vor, wenn die Einnahmen- und Verkaufsmeldung nicht 2 Wochen nach Ende

der Frist an den VRR gemeldet wurde. Eine nicht rechtzeitig eingereichte Meldung bzw. ein

nicht rechtzeitig eingereichtes Testat liegt grundsätzlich vor, wenn die Meldung bzw. das Tes-

tat nicht fristgerecht beim VRR eingeht, der VRR dies schriftlich gegenüber dem Verkehrsun-

ternehmen angemahnt hat und das Verkehrsunternehmen trotz einmaliger Mahnung die Mel-

dung bzw. das Testat nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mahnung nachgereicht

hat.

Die Einnahmen werden brutto (d.h. inklusive der Umsatzsteuer) gemeldet.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 24

  1. Fristen und Details zum Datentransfer der Vertriebsdaten nach § 9 Abs. 3

des Kooperationsvertrags

Der Extern-KVP bzw. ein von diesem beauftragten Dienstleister übergibt die Vertriebsdaten

zu den eTarif-Fahrten, die in die VRR-Einnahmenaufteilung fallen (s. Anlage 6 des Kooperati-

onsvertrags über den gegenseitigen Vertrieb - Abschnitt 4.2.26) und von seinen Kunden ge-

macht wurden, an die VRR AöR. Die Übergabe der Daten eines Kalendermonats hat zum Ende

des Folgemonats zu erfolgen. Die Daten sind in dem in Anlage 6 des Kooperationsvertrags

über den gegenseitigen Vertrieb beschriebenen Schnittstellenformat zu übergeben. Die De-

tails zum Datentransfer sind in der Richtline zur Einnahmenaufteilung des VRR geregelt. Die

Richtlinie zur Einnahmenaufteilung des VRR ist in ihrer jeweils aktuellen Version verbindlich in

der Anwendung und wird durch die VRR AöR per Mail (tarif-vertrieb@vrr.de) auf Anforderung

zur Verfügung gestellt.

  1. Abrechnung der Verkäufe nach § 9 Abs. 4 des Kooperationsvertrags

Der externe KVP rechnet seine erzielten Einnahmen aus dem Verkauf des VRR-eTarifs mit der

VRR AöR ab. Hierzu überweist er die erzielten Einnahmen nach Erhalt der Einnahmenabrech-

nung auf folgendes Konto:

IBAN: DE17 3604 0039 0114 0805 00

bei der Commerzbank AG

Die Zahlungsfristen werden den externen KVP zweimal für ein Abrechnungsjahr in Form eines

Abrechnungstableaus zur Verfügung gestellt.

  1. Vertriebskostenvergütung nach § 9 Abs. 5 des Kooperationsvertrags

Kundenvertragspartner, die über diesen Kooperationsvertrag Fahrberechtigungen des VRR-

eTarifs vertreiben, erhalten keine Vertriebsprovision. Diese Regelung gilt für zwei Jahre und

wird dann unter Berücksichtigung der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse einer Revision un-

terzogen.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 25

  1. Pönalisierung von Fehlverkäufen nach § 10 Abs. 2 des Kooperationsver-

trags

Es wird vorerst keine Pönalisierung von Fehlverkäufen im VRR-eTarif erhoben. Diese Regelung

gilt für zwei Jahre und wird dann unter Berücksichtigung der bis dahin gewonnenen Erkennt-

nisse einer Revision unterzogen.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 26

Anlage 3: Ausführungsbestimmungen der Verkehrsverbund Rhein-

Sieg GmbH

Ausführungsbestimmungen der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH zum Ko-

operationsvertrag über den gegenseitigen Vertrieb von Fahrtberechtigungen

nach dem VRR-, VRS-, AVV- und Westfalentarif im Rahmen der eTarife in

NRW – Stand: 25.11.2021

Externe Kundenvertragspartner, die VRS Ticketprodukte vertreiben wollen, sind dazu ver-

pflichtet die Vorgaben des Einnahmenaufteilungsvertrags in der jeweils gültigen Fassung ein-

zuhalten. Die Anzeige des Extern-KVP zum gegenseitigen Vertrieb erfolgt durch ein formloses

Schreiben an die VRS GmbH unter der nachfolgenden E-Mailadresse: tarif-vertrieb@vrs.de

  1. Festlegung des Vertriebsmodells nach § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrags

Externe Kundenvertragspartner, die VRS Ticketprodukte vertreiben wollen, haben die Wahl

zwischen zwei Modellen, die den Vertrieb regeln:

▪ Autonomiemodell:

Externe Kundenvertragspartner treten in ein direktes Verhältnis mit der VRS GmbH.

▪ Agenturmodell:

Externe Kundenvertragspartner treten als Agenturist in ein Verhältnis mit einem internen

Kundenvertragspartner. Im VRS übernimmt die Kölner Verkehrs-Betriebe AG die Rolle des

internen Kundenvertragspartners. Die KVB AG ist nicht zur Betreuung eines externen Kun-

denvertragspartners verpflichtet. Alternativ steht dem externen Kundenvertragspartner das

Autonomiemodell zur Verfügung.

  1. Umfang, Zeitraum, Form und Ablauf der Einnahmenmeldung nach § 9 Abs.

2 des Kooperationsvertrags

Der Extern-KVP meldet im Rahmen des Autonomiemodells alle Fahrgeldeinnahmen aus Ti-

cketverkäufen nach dem VRS-Tarif der VRS GmbH. Hierfür bedient er sich des Meldeformulars

(Excel Tabelle) welches ihm von der Verbundgesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Die Ver-

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 27

käufe sind in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Der Versand des ausgefüllten Mel-

deformulars erfolgt durch den Extern-KVP an die VRS GmbH unter der nachfolgenden E-

Mailadresse: verkaufsmeldung@vrs.de

Monatliche Meldung der Fahrgeldeinnahmen:

Die Einnahmen müssen kalendermonatlich von dem externen KVP für den vorausgegangen

Monat an die VRS GmbH gemeldet werden. Die Meldung muss somit bis zum letzten Tag des

Monats, der auf den zu meldenden Monat folgt, durchgeführt werden.

Werden in einem Monat keine Einnahmen durch den externen KVP generiert, hat dieser den-

noch fristgerecht eine Nullmeldung abzugeben.

Geht eine Monatsmeldung nicht rechtzeitig und/oder sonst den Vorgaben nicht entsprechend

bei der Verbundgesellschaft ein, kann für jeden Fall eines nicht ordnungsgemäßen Verhaltens

eine Vertragsstrafe fällig werden und zwar in Höhe von bis zu 1.000,00 EURO. Die Verbund-

gesellschaft stellt über die Vertragsstrafe eine Rechnung aus. Sie ist ferner berechtigt, den

Betrag der Vertragsstrafe zweckgebunden ihrem Haushalt im Bereich Einnahmenaufteilung

und Verkehrserhebungen hinzuzufügen.

Die Einnahmen werden brutto (d.h. inklusive der Umsatzsteuer) gemeldet.

Jahresmeldung der Fahrgeldeinnahmen:

Die sich aus den Monatsmeldungen ergebenden Jahresdaten sind durch den externen KVP

spätestens

▪ bis zum 31. März des Folgejahres als Jahresmeldung der VRS GmbH zu übermitteln.

▪ bis zum letzten Werktag vor dem 1. Mai des Folgejahres testiert der VRS-GmbH vorzu-

legen. Die Testierung hat durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu

erfolgen.

Geht eine Jahresmeldung nicht, nicht rechtzeitig und/oder sonst den Vorgaben nicht entspre-

chend bei der Verbundgesellschaft ein, kann für den Fall eines nicht ordnungsgemäßen Ver-

haltens eine Vertragsstrafe fällig werden und zwar in Höhe von bis zu 1.000,00 EURO. Die

Verbundgesellschaft stellt über die Vertragsstrafe eine Rechnung aus. Sie ist ferner berechtigt,

den Betrag der Vertragsstrafe zweckgebunden ihrem Haushalt im Bereich Einnahmenauftei-

lung und Verkehrserhebungen hinzuzufügen.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 28

Die Einnahmen werden brutto (d.h. inklusive der Umsatzsteuer) gemeldet.

  1. Fristen und Details zum Datentransfer der Vertriebsdaten nach § 9 Abs. 3

des Kooperationsvertrags

Für die Übergabe der Dateien stellt die VRS GmbH einen elektronischen Dienst zur Verfügung.

Details zu diesem Dienst werden auf Anfrage durch die VRS GmbH bereitgestellt. Die Fristen

der Bereitstellung gelten sinngemäß wie unter 2. dargestellt.

  1. Abrechnung der Verkäufe nach § 9 Abs. 4 des Kooperationsvertrags

Der externe KVP rechnet seine erzielten Einnahmen aus dem Verkauf des VRS-Tarifs mit der

VRS GmbH ab. Hierzu überweist er die erzielten Einnahmen nach Erhalt der Einnahmenab-

rechnung auf folgendes Konto:

IBAN: DE81 3705 0198 0004 4520 33

bei der Sparkasse KölnBonn

Die Zahlungsfristen werden den externen KVP je Abrechnungsjahr einmalig in Form eines Ab-

rechnungstableaus zur Verfügung gestellt.

  1. Vertriebskostenvergütung nach § 9 Abs. 5 des Kooperationsvertrags

Es erfolgt aktuell keine Vertriebskostenvergütung für Verkäufe, die im eTarif VRS getätigt wer-

den.

  1. Pönalisierung von Fehlverkäufen nach § 10 Abs. 2 des Kooperationsver-

trags

Von einer Pönalisierung von Fehlverkäufen wird derzeit abgesehen. Die VRS GmbH behält sich

vor, frühestens in zwei Jahren Fehlverkäufe mit einer Pönale zu belegen.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 29

Anlage 4: Ausführungsbestimmungen der Aachener Verkehrsver-

bund GmbH

Ausführungsbestimmungen des Aachener Verkehrsverbund GmbH zum Ko-

operationsvertrag über den gegenseitigen Vertrieb von Fahrtberechtigungen

nach dem VRR-, VRS-, AVV- und Westfalentarif im Rahmen der eTarife in

NRW – Stand: 01.10.2021

Die nachfolgenden Bestimmungen werden für die 1. Phase EFM3-System (eTarife) festgelegt.

Die Anzeige des Extern-KVP zum gegenseitigen Vertrieb erfolgt durch ein formloses Schreiben

an die AVV GmbH unter der nachfolgenden E-Mailadresse: tarif-vertrieb@avv.de

  1. Festlegung des Vertriebsmodells nach § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrags

Externe Kundenvertragspartner (Extern-KVP), die Fahrberechtigungen nach dem AVV-eTarif

vertreiben wollen, treten in ein direktes Verhältnis mit der Aachener Verkehrsverbund GmbH

ein (Autonomiemodell gem. §4 Abs. 1a).

  1. Umfang, Zeitraum, Form und Ablauf der Einnahmenmeldung nach § 9 Abs.

2 des Kooperationsvertrags

Einnahmenmeldung

Der Extern-KVP meldet alle Fahrgeldeinnahmen aus Ticketverkäufen nach dem AVV-eTarif der

AVV GmbH mittels eines Meldeformulars (Excel Tabelle) welches ihm von der Verbundgesell-

schaft zur Verfügung gestellt wird. Die Verkäufe sind in die dafür vorgesehenen Felder einzu-

tragen. Der Versand des aufgefüllten Meldeformulars erfolgt durch den Extern-KVP an die

AVV GmbH unter der nachfolgenden E-Mailadresse: verkaufsmeldung@avv.de

Monatsmeldungen

Die Einnahmen müssen kalendermonatlich vom Extern-KVP für den vorausgegangenen Monat

an die AVV GmbH gemeldet werden. Die Meldung muss somit bis zum letzten Tag des Mo-

nats, der auf den zu meldenden Monat folgt, durchgeführt werden. Sollten in einem Kalen-

dermonat keine Verkäufe durch den Extern-KVP getätigt worden sein, so ist der AVV GmbH

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 30

eine entsprechende Nullmeldung unter Berücksichtigung der vorgenannten Fristen für den

betreffenden Monat zu übermitteln. Eine Bagatellgrenze kommt nicht zur Anwendung.

Falls Fehler im Nachhinein auffallen, sind für den entsprechenden Monat Korrekturmeldungen

einzureichen unter gleicher Dateibezeichnung wie die ursprüngliche Meldung.

Die sich aus den Monatsmeldungen ergebenden Jahresdaten sind durch den externen KVP

spätestens bis zum 31. März des Folgejahres als Jahresmeldung der AVV GmbH zu übermit-

teln.

Testate

Zum Abschluss des Kalenderjahres legt der Extern-KVP der AVV GmbH bis Ende April des

Folgejahres eine schriftliche Bestätigung des gemeldeten Jahreswerts in Form eines Testa-

tes/einer Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters vor.

Brutto

Die Einnahmen werden brutto (d.h. inklusive der Umsatzsteuer) gemeldet.

Pönale

Geht eine Einnahmen- und Verkaufsmeldung eines Extern-KVP nicht rechtzeitig bei der AVV

GmbH ein, wird für jeden Fall eines Versäumnisses eine Vertragsstrafe fällig, und zwar in Höhe

von 0,5 Prozent des zu meldenden Betrags (je Tag, den das Versäumnis anhält), in der Ge-

samtsumme jedoch mindestens 50 € und, sofern der Betrag 50 € übersteigt, höchstens bis zu

5 Prozent des zu meldenden Betrags, wobei eine betragsmäßige Obergrenze von 20.000 €

nicht überschritten werden darf. Eine nicht rechtzeitige Einnahmen- und Verkaufsmeldung

liegt grundsätzlich vor, wenn diese nicht kalendermonatlich für den vorausgegangenen Monat

an die AVV GmbH gemeldet wurde, die AVV GmbH dies schriftlich gegenüber dem Extern-

KVP angemahnt hat und dieser trotz einmaliger Mahnung die Einnahmen- und Verkaufsmel-

dung nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mahnung nachgeholt hat.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 31

  1. Fristen und Details zum Datentransfer der Vertriebsdaten nach § 9 Abs. 3

des Kooperationsvertrags

Der Extern-KVP bzw. ein von diesem beauftragten Dienstleister übergibt die Relationsdaten

zu den eTarif-Fahrten, die im Verbundraum des Aachener Verkehrsverbundes von seinen Kun-

den gemacht wurden, an die AVV GmbH. Die Übergabe der Daten eines Kalendermonats hat

zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Die Daten sind in dem in Anlage 6 des Kooperations-

vertrags über den gegenseitigen Vertrieb beschriebenen Schnittstellenformat zu übergeben.

Für die Übergabe der Dateien stellt die AVV GmbH einen elektronischen Dienst zur Verfügung.

Details zu diesem Dienst werden auf Anfrage durch die AVV GmbH bereitgestellt.

  1. Abrechnung der Verkäufe nach § 9 Abs. 4 des Kooperationsvertrags

Der externe KVP rechnet seine erzielten Einnahmen aus dem Verkauf des AVV-Tarifs mit der

AVV GmbH ab. Hierzu überweist er die erzielten Einnahmen auf folgendes Konto:

IBAN: DE57 3905 0000 0006 0946 50

bei der Sparkasse Aachen

  1. Vertriebskostenvergütung nach § 9 Abs. 5 des Kooperationsvertrags

„Kundenvertragspartner, die über diesen Kooperationsvertrag Fahrberechtigungen des AVV-

eTarifs vertreiben, erhalten keine Vertriebskostenvergütung. Diese Regelung gilt für zwei Jahre

und wird dann unter Berücksichtigung der bis dahin gewonnene Erkenntnisse einer Revision

unterzogen.“

  1. Pönalisierung von Fehlverkäufen nach § 10 Abs. 2 des Kooperationsver-

trags

In den ersten beiden Jahren nach dem Einführungszeitpunkt der eTarife in NRW erfolgt keine

Pönalisierung von Fehlverkäufen. Nach diesem Zeitraum kann eine Pönalisierung durch die

Tariforganisationen festgelegt werden.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 32

Anlage 5: Ausführungsbestimmungen der WestfalenTarif GmbH

Ausführungsbestimmungen der WestfalenTarif GmbH zum Kooperationsver-

trag über den gegenseitigen Vertrieb von Fahrtberechtigungen nach dem

VRR-, VRS-, AVV- und Westfalentarif im Rahmen der eTarife in NRW

Die nachfolgenden Bestimmungen werden ausschließlich für die „Phase 1 EFM3-Systeme für

einen eTarif“ festgelegt.

  1. Festlegung des Vertriebsmodells nach § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrags

Der Vertrieb von Fahrtberechtigungen nach dem WT-eTarif erfolgt gemäß § 4 1a) über das

Autonomiemodell. Externe Kundenvertragspartner („externe KVP“), die Ticketprodukte des

WT-eTarifs vertreiben wollen, treten in ein direktes Verhältnis mit der WestfalenTarif GmbH

ein.

  1. Umfang, Zeitraum, Form und Ablauf der Einnahmenmeldung nach § 9

Abs. 2 des Kooperationsvertrags

(1) Grundsätze: Der Extern-KVP meldet sämtliche Fahrgeldeinnahmen aus Ticketverkäufen

nach dem WT-eTarif an die WestfalenTarif GmbH. Ein Provisionsabzug, der die gemeldete

Einnahme mindert, ist nicht möglich. Zur Einnahmenmeldung ist die westfälische Einnah-

mendatenbank EDB zu verwenden sowie eine parallele Meldung der Vertriebsdaten an die

WestfalenTarif GmbH. Die Einnahmen werden brutto (d.h. inklusive der Umsatzsteuer) ge-

meldet.

(2) Einnahmendatenbank (EDB): Ein nach § 3 berechtigter externer KVP erhält auf Anforderung

eine eindeutige ID durch die WestfalenTarif GmbH sowie Zugangsdaten zur EDB, die ihm

die Meldung ermöglichen. Die meldepflichtigen Partner melden die Einnahmen aus dem

KVP-Hintergrundsystem als Einnahme in die EDB.

Grundlegende Anforderungen und Informationen zu Meldefristen, Meldewegen, Daten-

formaten, Korrekturmeldungen u.ä., die dem externen KVP die Einnahmenmeldung er-

möglichen, ergeben sich aus der Melderichtlinie des WestfalenTarifs (Anlagen 7b und 7c

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 33

zum westfälischen Einnahmenaufteilungs-Vertrag). Diese Melderichtlinien sind in ihrer je-

weils aktuellen Version verbindlich in der Anwendung und werden durch die Westfalen-

Tarif GmbH zur Verfügung gestellt.

(3) Vertriebsdaten: Zusätzlich zu den Einnahmendaten leitet der externe KVP die Verkaufsin-

formationen, die die Nutzung abbilden (Start-Ziel-Information, Deckelung, etc.), spätes-

tens zeitlich parallel zur Einnahmenmeldung aus dem CiBo-NRW-Backend bzw. aus ande-

ren Systemen in identischem Format an die WestfalenTarif GmbH weiter. Regelungen dazu

sind ebenfalls in der Melderichtlinie geregelt.

(4) Testierung: Zum Abschluss der Abrechnungsperiode [Kalenderjahr] legt der externe KVP

der WestfalenTarif GmbH bis Ende Juli des Folgejahres eine schriftliche Bestätigung des

gemeldeten Jahreswerts in Form eines Testates/einer Bestätigung eines unabhängigen

Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters vor. Die entsprechende Vorlage ist dem Westfälischen

Einnahmenaufteilungsvertrag zu entnehmen.

(5) Informationsaustausch: Die vorgenannten Unterlagen (§ 7 des westfälischen Einnahmen-

aufteilungs-Vertrages und Melderichtlinie des WestfalenTarifs (Anlagen 7b und 7c zum

westfälischen Einnahmenaufteilungs-Vertrag)) werden in einer Cloud bereitgestellt und

der (ggf. zukünftige) externe KVP erhält hierzu die Zugangsdaten. Im Bedarfsfall werden

ihm die Unterlagen auch direkt zugeleitet. Hierzu ist Kontakt mit der WT GmbH aufzuneh-

men (etarif-meldung@westfalentarif.de).

(6) Vertragsstrafen: Im Falle eines nicht ordnungsgemäßen Verhaltens des externen KVP gel-

ten die Vertragsstrafen nach § 7 des Westfälischen Einnahmenaufteilungsvertrages in sei-

ner aktuellsten Version.

  1. Fristen und Details zum Datentransfer der Vertriebsdaten nach § 9 Abs. 3

des Kooperationsvertrags

Der Extern-KVP bzw. ein von diesem beauftragten Dienstleister übergibt die Relationsdaten

zu den eTarif-Fahrten, die im Verbundraum des Westfalentarifs von seinen Kunden gemacht

wurden, an die WestfalenTarif GmbH. Die Übergabe der Daten eines Kalendermonats hat je-

weils bis zum letzten Werktag des übernächsten Monats nach Ende des zu meldenden Monats

zu erfolgen. Die Daten sind in dem in Anlage 6 des Kooperationsvertrags über den gegensei-

tigen Vertrieb beschriebenen Schnittstellenformat zu übergeben.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 34

Für die Übergabe der Dateien stellt die WT GmbH einen elektronischen Dienst zur Verfügung.

Details zu diesem Dienst werden auf Anfrage durch die WT GmbH bereitgestellt.

  1. Abrechnung der Verkäufe nach § 9 Abs. 4 des Kooperationsvertrags

Neben der Meldung der Einnahmen der Ausführungsbestimmungen sind die erzielten Ein-

nahmen monatlich direkt an die WestfalenTarif GmbH in voller Höhe zu entrichten.

Die Einnahmen müssen spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Verkaufsmeldung auf das

Treuhandkonto der WestfalenTarif GmbH überwiesen werden

Angaben zum Treuhandkonto werden von der WestfalenTarif GmbH zur Verfügung gestellt.

  1. Vertriebskostenvergütung nach § 9 Abs. 5 des Kooperationsvertrags

Es erfolgt aktuell keine Vertriebskostenvergütung für Verkäufe, die im WT-eTarif getätigt wer-

den.

  1. Pönalisierung von Fehlverkäufen nach § 10 Abs. 2 des Kooperationsver-

trags

Es werden aktuell keine Pönale für Fehlverkäufe ausgesprochen, die im WT-eTarif getätigt

werden.

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 35

Anlage 6: Schnittstelle für Vertriebsdatenmeldungen in den eTari-

fen in NRW

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 36

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 37

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 38

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 39

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Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 49

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Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 51

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 52

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 53

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 54

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 55

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 56

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 57

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 58

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 59

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 60

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 61

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 62

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 63

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 64

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Anlage 7: Gründe für eine Versagung der Zulassung eines Vertriebs-

dienstleisters zum gegenseitigen Vertrieb

Die Übertragung der in diesem Vertrag genannten Rechte und Pflichten der Kundenvertrags-

partner ist insbesondere dann zu versagen, wenn ein Unternehmen, das als Vertriebsdienst-

leister für die eTarife in NRW tätig werden will:

a) technisch oder wirtschaftlich ungeeignet für den digitalen Vertrieb der eTarife in NRW

ist. Sofern das Unternehmen bereits erfolgreiche Aktivitäten im Vertrieb von eTarifen

oder vergleichbare Referenzen vorweisen kann, kann dies für die erforderliche techni-

sche Eignung sprechen.

Bezüglich des Vertriebsdienstleisters werden u.a. folgende Kriterien für die technische

Eignung vorausgesetzt:

▪ Ein funktionierendes In-Out-System für den digitalen Vertrieb des eTarifs muss auf

Vertriebsdienstleisterseite nachgewiesen werden.

▪ Die in digitale Fahrtberechtigungen einzutragenden Inhalte zur Gewährleistung ei-

ner korrekten Prüfung und Abrechnung sind festgelegt durch den Standard der

VDV-Kernapplikation sowie das Dokument „Vertriebliche Umsetzung der eTarife in

NRW“, welches das Kompetenzcenter Digitalisierung (KCD) als Internetdownload

bereitstellt; die Inhalte sind durch den Vertriebsdienstleister umzusetzen.

▪ Der Vertriebsdienstleister nimmt am NRW-weiten Verfahren zum Qualitätsmanage-

ment im Elektronischen Fahrgeldmanagement mit allen Rechten und Pflichten teil.

Einzelheiten zum Qualitätsmanagement sind dem benannten Dokument nach § 8

des Kooperationsvertrags zu entnehmen.

Der Vertriebsdienstleister sollte außerdem u.a. folgende Referenzen nachweisen kön-

nen:

▪ Entwicklung einer marktreifen Mobilitäts-App (inkl. einer Tracking-Funktion).

▪ Die Funktionalität Ticketkauf muss in der Mobilitäts-App vorhanden sein.

▪ Die Mobilitäts-App des Vertriebsdienstleisters berücksichtigt den Datenschutz (dazu

gehört u.a. Fraud-Management, Schutz vor Schadsoftware, etc.).

Kooperationsvertrag gegenseitiger Vertrieb eTarife NRW 66

b) nicht glaubhaft machen kann (z.B. auf der Grundlage des Business Plans), dass die Tä-

tigkeit als Vertriebsdienstleister im Bereich ÖPNV bzw. SPV nachhaltig und dauerhaft

sein soll,

c) Tatsachen vorliegen, nach denen dieses Unternehmen in Bezug auf den digitalen Ver-

trieb der eTarife in NRW als unzuverlässig zu betrachten ist. Solche Tatsachen liegen

dann vor, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Unternehmen in einer Gesamt-

würdigung aller Umstände nicht die Gewähr dafür bietet, den digitalen Vertrieb in Zu-

kunft ordnungsgemäß auszuüben,

d) Anhaltspunkte vorliegen, dass sich das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten be-

findet oder Zahlungsschwierigkeiten drohen,

e) die Vertriebsdaten oder die von den Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung

der Vertriebsdienstleistung, der Buchung oder der Inanspruchnahme der eTarife in

NRW generierten Daten (z.B. Suchanfragen, Standort, Reiseweg, Abreiseort, Zielort) für

andere Zwecke als die Erbringung der Vertriebsdienstleistung nutzen, speichern, verar-

beiten, verändern oder sonst verwenden will oder Tatsachen vorliegen, die dies vermu-

ten lassen,

f) an den Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertriebsdienstleistung, der

Buchung oder der Inanspruchnahme der eTarife in NRW Werbung herantragen wird,

g) Anhaltspunkte vorliegen, dass das Unternehmen die Rechte und Pflichten der Kunden-

vertragspartner nicht im Sinne dieses Vertrags übernehmen kann oder will.

Das Unternehmen, das als Vertriebsdienstleister für die eTarife in NRW tätig werden will, hat

gegenüber dem Abstimmungsgremium nach § 11 des Vertrags schriftlich zuzusichern, dass

diese Voraussetzungen eingehalten werden.

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