LB HX Nord_Anlage_9a DLV.pdf

Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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HINWEIS Beim nachfolgenden Dienstleistungsvertrag handelt es sich um einen Entwurfsstand, weil die Regelungen und Anlagen mitunter aktuell noch in Klärung sind. Eine finale Version wird unmittelbar nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt.

Dienstleistungsvertrag

Zwischen

[…]

  • nachfolgend "Auftraggeberin" genannt –

und

der Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter VPH Rolandsweg 80, 33102 Paderborn

  • nachfolgend "Auftragnehmerin" genannt –

gemeinsam bezeichnet als "die Vertragsparteien"

Präambel

Die Auftraggeberin führt öffentlichen Personennahverkehr auf Grundlage eines mit dem

zuständigen Aufgabenträger oder den zuständigen Aufgabenträgern geschlossenen

Verkehrsvertrages durch. Der Auftraggeberin ist dabei durch Verkehrsvertrag u.a. die Anwendung

des im Zuständigkeitsgebiet der Aufgabenträger die Kreise Paderborn und Höxter geltenden

Gemeinschaftstarifs „WestfalenTarif“ als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt worden.

Die Auftragnehmerin ist Verkehrsverbundgesellschaft im Gebiet des bzw. der o.g.

Aufgabenträger, die als solche Verbundaufgaben für dort tätige Verkehrsunternehmen

übernimmt. Die bei der Auftragnehmerin hierfür vorhandenen Strukturen sollen genutzt werden.

Die Vertragsparteien und alle weiteren Gesellschafter der VPH sind entschlossen, kontinuierlich

alle Möglichkeiten zur Kostenreduzierung umzusetzen, so dass möglichst die in diesem Vertrag

angelegte Reduzierung der Vergütung im Fall geringerer Kosten zum Tragen kommen kann.

Die Vertragsparteien schließen hiermit einen Dienstleistungsvertrag über die Erbringung von

Verkehrsverbunddienstleistungen in Bezug auf diesen Gemeinschaftstarif, soweit diese noch auf

der Ebene des Gebietes der o.g. Aufgabenträger zu erbringen sind, schließen.

Die Parteien sind sich einig, dass dieser Dienstleistungsvertrag nicht für etwaige

eigenwirtschaftliche Verkehre im Gebiet der o.g. Auftraggeberin gilt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Abschnitt : Grundlagen der wechselseitigen Vertragsbeziehungen

§ 1 Gegenstand des Vertrages

  1. Abschnitt : Einzelheiten der Leistungserbringung

§ 2 Gemeinschaftstarif

§ 3 Einnahmenaufteilung

§ 4 Schulwegkostenträgerkarten, Semestertickets

§ 5 Vergütung

§ 6 Vertraulichkeit

§ 7 Datenschutz

§ 8 Vertragslaufzeit

  1. Abschnitt : Schlussbestimmungen

§ 9 Gerichtsstand

§ 10 Salvatorische Klausel

Anlagenspiegel

  1. Abschnitt: Grundlagen der wechselseitigen Vertragsbeziehungen

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit folgenden Leistungen:

  1. Bildung und Weiterentwicklung des Gemeinschaftstarifs, soweit die Ebene des

Gebiets der Kreise Paderborn und Höxter betroffen ist oder Einfluss nehmen kann

und Bereitstellung eines organisatorischen Rahmens hierfür,

  1. Durchführung der Einnahmenaufteilung gemäß dem geltenden

Einnahmenaufteilungsvertrag für die Ebene des Gebietes der o.g.

Aufgabenträger,

  1. Vertrieb von Schulwegkostenträgerkarten und Semestertickets,

(2) Soweit die Auftraggeberin nicht das verkehrsvertragliche Erlösrisiko trägt, kann sie

Rechte und Ansprüche, die ihr aus der Erbringung der vorgenannten Leistungen

gegenüber der Auftragnehmerin zustehen, auf den oder die zuständigen

Aufgabenträger übertragen. Hierüber hat sie die Auftragnehmerin unverzüglich zu

unterrichten. Die Aufgabenträger bleiben Träger der sich aus Gesetzen, Verordnungen

und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten.

  1. Abschnitt: Einzelheiten der Leistungserbringung

§ 2 Gemeinschaftstarif

(1) Die Auftraggeberin wird bei der Erbringung ihrer verkehrsvertraglich geschuldeten

Leistungen nur den Gemeinschaftstarif in der jeweils geltenden Fassung anwenden und

von Dritten ausgegebene Fahrkarten des Gemeinschaftstarifs mit Geltung für die von ihr

erbrachten Leistungen anerkennen.

(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich im Rahmen der gemäß § 1 Abs. 1 zu erbringenden

Leistungen den bestehenden Arbeitskreis Tarif aufrechtzuerhalten. Sie verpflichtet sich,

die in diesem Arbeitskreis getroffenen Beschlüsse oder Beschlussempfehlungen

umzusetzen, soweit ihr die Umsetzung obliegt. Soweit ihr diese nicht obliegt, hat sie auf

eine Umsetzung hinzuwirken. Das Verfahren der Beschlussfassung wird in einer

Geschäftsordnung geregelt, die diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist.

(3) Die Auftraggeberin ist zu den Sitzungen des Arbeitskreises Tarif zu laden. Ihr steht ein

sich aus der Geschäftsordnung des Arbeitskreises Tarif ergebendes Mitwirkungsrecht zu.

§ 3 Einnahmenaufteilung

(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Einnahmenaufteilung aus dem

Gemeinschaftstarif für die Ebene des Gebietes der o.g. Aufgabenträger durchzuführen.

Die Auftraggeberin hat dazu die als Anlage 2 beigefügten

Einnahmenaufteilungsverträge abgeschlossen. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die

Einnahmen aus dem Gemeinschaftstarif in die Einnahmenaufteilung gemäß den

Regelungen im Einnahmenaufteilungsvertrag einzubringen.

(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich ihre bisherigen Arbeitskreise zur

Einnahmenaufteilung aufrecht zu erhalten und nutzt diesen zur Erbringung der unter § 1

Abs. 1 Nr. 2 benannten Leistung. Sie verpflichtet sich, die Auftraggeberin zu Sitzungen

der Arbeitskreise zu laden und ihr im Rahmen der Arbeitskreise ein Mitwirkungsrecht

zuzusprechen.

§ 4 Schulwegkostenträgerkarten, Semestertickets

(1) Die Auftraggeberin räumt der Auftragnehmerin bis zum Ablauf des Schuljahres

2027/2028 das ausschließliche Recht ein, auch in ihrem Namen

Schulwegkostenträgerkarten und bzgl. der Studentinnen und Studenten bis zum Ablauf

des Wintersemesters 2027/2028 Semestertickets mit dem entsprechenden

Geltungszeitraum auszugeben. Es gilt die Kündigungsmöglichkeit des § 8 mit Wirkung

zum Schuljahr 2027/2028 bzw. zum Wintersemester 2027/2028. Die Auftragnehmerin

verpflichtet sich, die Ausgabe durchzuführen und die dafür notwendigen Leistungen zu

erbringen. Durch eine Ausgabe begründete beziehungsweise im Vorwege erforderliche

Vertragsabschlüsse erfolgen im Namen der Auftraggeberin und der übrigen

Auftraggeber der Auftragnehmerin; dies ist jeweils in geeigneter Form kenntlich zu

machen.

(2) Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin die notwendigen Abrechnungsunterlagen

rechtzeitig zur Planung für das kommende Schuljahr bzw. Semester zur Verfügung. Dazu

stellt sie der Auftraggeberin zusätzlich 8 Wochen vor Beginn des neuen Schuljahres ein

Zwischenstand zur Verfügung. Dies sind insbesondere die Relationslisten (Wohnort

Schule) sowie die Bestandslisten für die Schülerinnen und Schüler. Bzgl. der

Studentinnen und Studenten sind dies die Anzahl der Studierenden je Hochschule.

(3) Die Auftragnehmerin erhebt zum Zweck der Durchführung der Vertragsabschlüsse

personenbezogene Daten. Im Übrigen gilt § 7.

§ 5 Vergütung

(1) Die Auftragnehmerin erhält für die von ihr gemäß § 1 Abs. 1 zu erbringenden Leistungen

von der Auftraggeberin ein jährliches Entgelt.

(2) Die Höhe der Vergütung für die Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich aus dem

Kostenschlüssel, der diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist. Dieser steht unter dem

Vorbehalt der Kostenfortschreibung nach einem noch zwischen der Auftraggeberin und

der Auftragnehmerin zu bestimmenden Index.

(3) Sollten sich die Kosten der VPH, auf deren Basis die Kosten für den Auftraggeber

berechnet wurden, abweichend von den Planzahlen (Wirtschaftsplan 2026) im

laufenden Jahr verändern, beteiligen sich die Vertragspartner hinsichtlich des

Veränderungsbetrages nach den in Anlage 4 dargestellten Schlüsseln. Entsprechendes

gilt, sofern ein Überschuss entstanden ist; in diesem Fall hat eine Rückzahlung bzw.

reduzierte Abrechnung zu erfolgen. Eine Beteiligung ist begrenzt auf jährlich maximal 4%

der Jahresvergütung der Auftragnehmerin nach diesem Vertrag.

(4) Die Vergütung für die Jedermann- und Jobtickets gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist im 4. Quartal

2026 für das Jahr 2027 anzupassen. Die Auftraggeberin wird für diesen Baustein eine

Vergütung im Jahr 2027 nicht mehr leisten, insofern die bestehenden Kundenverträge

nach dem in § 1 Abs. 2 festgelegten Verfahren auf die beteiligten Verkehrsunternehmen

zugeordnet worden und übergegangen sind und somit ein Kundenanteil, der dem in

2026 zu tragenden Kostenanteil entspricht, seitens der Auftraggeberin verwaltet wird

bzw. innerhalb von Lösungen, die innerhalb der genannten Verkehrsverträge geschaffen

wurden.

(5) Die Vergütungen werden in zwei gleichen Raten zum 15.03. und 15.09. abgerechnet

(zuzüglich USt.) und innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung zur

Zahlung fällig.

§ 6 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag jeweils

erlangten Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten vertraulich

zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der betroffenen

Partei, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht. Die Vertragsparteien

sorgen für die notwendigen Voraussetzungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere eine

gesicherte Aufbewahrung und eine Verpflichtung der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

zur Verschwiegenheit. Informationen, die allgemein öffentlich bekannt sind oder die aufgrund

vertraglicher Regelungen verwendet werden dürfen oder müssen, sind nicht Gegenstand dieser

Regelung.

§ 7 Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin erhebt im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene

Daten.

(2) Die Parteien sind sich einig, dass vor Aufnahme der Dienstleistungstätigkeiten der

Auftragnehmerin ein datenschutzrechtlicher Hinweis an die Betroffenen zu erfolgen hat,

der die jeweiligen Zuständigkeiten enthält.

(3) Die Parteien versichern einen ordnungsgemäßen Umgang mit den personenbezogenen

Daten. Die Parteien werden im ersten Quartal des Jahres 2026 miteinander erörtern, ob

es angepasster oder neuer Datenschutzregelungen bedarf, um die aktuelle

Rechtssituation abzubilden.

(4) Die Auftragnehmerin wird die in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis

stehenden Daten – vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten – bei Beendigung

dieses Vertragsverhältnisses löschen.

§ 8 Vertragslaufzeit

(1) Dieser Vertrag tritt zum xx.xx.202x in Kraft und hat eine Laufzeit von zunächst zwei

Jahren.

(2) Die Auftraggeberin kann spätestens zum 30.09.2026 mitteilen, dass sie die Verwaltung

der Schulträgertickets durch die VPH mit Wirkung zum Schuljahr 2027/2028 nicht mehr

wünscht. In diesem Fall entfällt der entsprechende Vergütungsbestandteil ab dem

Schuljahr 2027/2028. Ebenso kann sie spätestens zum 30.09.2026 mitteilen, dass sie

die Ausgabe der Semestertickets mit Wirkung zum Wintersemester 2027/2028 nicht

mehr wünscht. In diesem Fall entfällt der entsprechende Vergütungsbestandteil ab dem

Wintersemester 2027/2028. Ansonsten ist während der in Absatz 1 genannten

Mindestlaufzeit eine ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

(3) Dieser Vertrag verlängert sich, wenn er nicht zum Ende der Laufzeit gemäß Abs. 1 Satz 1

mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt textförmlich

gekündigt wird, auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann dann ordentlich zum Ende jeden

Kalenderjahres beziehungsweise in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 zum

Schulhalbjahreswechsel und Beginn des Sommersemesters in der in Satz 1 genannten

Frist und Form gekündigt werden. § 1 Abs. 2 findet jeweils Anwendung.

(4) Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende der

Leistungserbringung der Auftraggeberin oder wenn auf der Ebene des Gebietes der

Kreise Paderborn und Höxter keine eigenständigen Entscheidungen zu den Themen

Gemeinschaftstarif und Einnahmenaufteilung mehr zu treffen und keine diesbezüglichen

Aufgaben mehr zu erbringen sind.

  1. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Paderborn.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige

wirksame und durchführbare Regelung, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der

Vertrag als lückenhaft erweist.

Anlagenspiegel

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

Anlage 9c Geschäftsordnung Arbeitskreis Tarif

Anlage 9b Einnahmenaufteilungsvertrag nebst etwaiger Anlagen

Anlage X Kostenschlüssel

Anlage Y Kostenschlüssel Kostenveränderungen

Datum und Unterschriften

........................, den

Für die Auftraggeberin: go.on Gesellschaft für Bus- und Schienenverkehr mbH

................................................. .........................................

Paderborn, den ………………

Für die Auftragnehmerin: Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter VPH

................................................ .........................................

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