HINWEIS Beim nachfolgenden Dienstleistungsvertrag handelt es sich um einen Entwurfsstand, weil die Regelungen und Anlagen mitunter aktuell noch in Klärung sind. Eine finale Version wird unmittelbar nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt.
Dienstleistungsvertrag
Zwischen
[…]
- nachfolgend "Auftraggeberin" genannt –
und
der Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter VPH Rolandsweg 80, 33102 Paderborn
- nachfolgend "Auftragnehmerin" genannt –
gemeinsam bezeichnet als "die Vertragsparteien"
Präambel
Die Auftraggeberin führt öffentlichen Personennahverkehr auf Grundlage eines mit dem
zuständigen Aufgabenträger oder den zuständigen Aufgabenträgern geschlossenen
Verkehrsvertrages durch. Der Auftraggeberin ist dabei durch Verkehrsvertrag u.a. die Anwendung
des im Zuständigkeitsgebiet der Aufgabenträger die Kreise Paderborn und Höxter geltenden
Gemeinschaftstarifs „WestfalenTarif“ als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt worden.
Die Auftragnehmerin ist Verkehrsverbundgesellschaft im Gebiet des bzw. der o.g.
Aufgabenträger, die als solche Verbundaufgaben für dort tätige Verkehrsunternehmen
übernimmt. Die bei der Auftragnehmerin hierfür vorhandenen Strukturen sollen genutzt werden.
Die Vertragsparteien und alle weiteren Gesellschafter der VPH sind entschlossen, kontinuierlich
alle Möglichkeiten zur Kostenreduzierung umzusetzen, so dass möglichst die in diesem Vertrag
angelegte Reduzierung der Vergütung im Fall geringerer Kosten zum Tragen kommen kann.
Die Vertragsparteien schließen hiermit einen Dienstleistungsvertrag über die Erbringung von
Verkehrsverbunddienstleistungen in Bezug auf diesen Gemeinschaftstarif, soweit diese noch auf
der Ebene des Gebietes der o.g. Aufgabenträger zu erbringen sind, schließen.
Die Parteien sind sich einig, dass dieser Dienstleistungsvertrag nicht für etwaige
eigenwirtschaftliche Verkehre im Gebiet der o.g. Auftraggeberin gilt.
Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt : Grundlagen der wechselseitigen Vertragsbeziehungen
§ 1 Gegenstand des Vertrages
- Abschnitt : Einzelheiten der Leistungserbringung
§ 2 Gemeinschaftstarif
§ 3 Einnahmenaufteilung
§ 4 Schulwegkostenträgerkarten, Semestertickets
§ 5 Vergütung
§ 6 Vertraulichkeit
§ 7 Datenschutz
§ 8 Vertragslaufzeit
- Abschnitt : Schlussbestimmungen
§ 9 Gerichtsstand
§ 10 Salvatorische Klausel
Anlagenspiegel
- Abschnitt: Grundlagen der wechselseitigen Vertragsbeziehungen
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit folgenden Leistungen:
- Bildung und Weiterentwicklung des Gemeinschaftstarifs, soweit die Ebene des
Gebiets der Kreise Paderborn und Höxter betroffen ist oder Einfluss nehmen kann
und Bereitstellung eines organisatorischen Rahmens hierfür,
- Durchführung der Einnahmenaufteilung gemäß dem geltenden
Einnahmenaufteilungsvertrag für die Ebene des Gebietes der o.g.
Aufgabenträger,
- Vertrieb von Schulwegkostenträgerkarten und Semestertickets,
(2) Soweit die Auftraggeberin nicht das verkehrsvertragliche Erlösrisiko trägt, kann sie
Rechte und Ansprüche, die ihr aus der Erbringung der vorgenannten Leistungen
gegenüber der Auftragnehmerin zustehen, auf den oder die zuständigen
Aufgabenträger übertragen. Hierüber hat sie die Auftragnehmerin unverzüglich zu
unterrichten. Die Aufgabenträger bleiben Träger der sich aus Gesetzen, Verordnungen
und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten.
- Abschnitt: Einzelheiten der Leistungserbringung
§ 2 Gemeinschaftstarif
(1) Die Auftraggeberin wird bei der Erbringung ihrer verkehrsvertraglich geschuldeten
Leistungen nur den Gemeinschaftstarif in der jeweils geltenden Fassung anwenden und
von Dritten ausgegebene Fahrkarten des Gemeinschaftstarifs mit Geltung für die von ihr
erbrachten Leistungen anerkennen.
(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich im Rahmen der gemäß § 1 Abs. 1 zu erbringenden
Leistungen den bestehenden Arbeitskreis Tarif aufrechtzuerhalten. Sie verpflichtet sich,
die in diesem Arbeitskreis getroffenen Beschlüsse oder Beschlussempfehlungen
umzusetzen, soweit ihr die Umsetzung obliegt. Soweit ihr diese nicht obliegt, hat sie auf
eine Umsetzung hinzuwirken. Das Verfahren der Beschlussfassung wird in einer
Geschäftsordnung geregelt, die diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist.
(3) Die Auftraggeberin ist zu den Sitzungen des Arbeitskreises Tarif zu laden. Ihr steht ein
sich aus der Geschäftsordnung des Arbeitskreises Tarif ergebendes Mitwirkungsrecht zu.
§ 3 Einnahmenaufteilung
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Einnahmenaufteilung aus dem
Gemeinschaftstarif für die Ebene des Gebietes der o.g. Aufgabenträger durchzuführen.
Die Auftraggeberin hat dazu die als Anlage 2 beigefügten
Einnahmenaufteilungsverträge abgeschlossen. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die
Einnahmen aus dem Gemeinschaftstarif in die Einnahmenaufteilung gemäß den
Regelungen im Einnahmenaufteilungsvertrag einzubringen.
(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich ihre bisherigen Arbeitskreise zur
Einnahmenaufteilung aufrecht zu erhalten und nutzt diesen zur Erbringung der unter § 1
Abs. 1 Nr. 2 benannten Leistung. Sie verpflichtet sich, die Auftraggeberin zu Sitzungen
der Arbeitskreise zu laden und ihr im Rahmen der Arbeitskreise ein Mitwirkungsrecht
zuzusprechen.
§ 4 Schulwegkostenträgerkarten, Semestertickets
(1) Die Auftraggeberin räumt der Auftragnehmerin bis zum Ablauf des Schuljahres
2027/2028 das ausschließliche Recht ein, auch in ihrem Namen
Schulwegkostenträgerkarten und bzgl. der Studentinnen und Studenten bis zum Ablauf
des Wintersemesters 2027/2028 Semestertickets mit dem entsprechenden
Geltungszeitraum auszugeben. Es gilt die Kündigungsmöglichkeit des § 8 mit Wirkung
zum Schuljahr 2027/2028 bzw. zum Wintersemester 2027/2028. Die Auftragnehmerin
verpflichtet sich, die Ausgabe durchzuführen und die dafür notwendigen Leistungen zu
erbringen. Durch eine Ausgabe begründete beziehungsweise im Vorwege erforderliche
Vertragsabschlüsse erfolgen im Namen der Auftraggeberin und der übrigen
Auftraggeber der Auftragnehmerin; dies ist jeweils in geeigneter Form kenntlich zu
machen.
(2) Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin die notwendigen Abrechnungsunterlagen
rechtzeitig zur Planung für das kommende Schuljahr bzw. Semester zur Verfügung. Dazu
stellt sie der Auftraggeberin zusätzlich 8 Wochen vor Beginn des neuen Schuljahres ein
Zwischenstand zur Verfügung. Dies sind insbesondere die Relationslisten (Wohnort
Schule) sowie die Bestandslisten für die Schülerinnen und Schüler. Bzgl. der
Studentinnen und Studenten sind dies die Anzahl der Studierenden je Hochschule.
(3) Die Auftragnehmerin erhebt zum Zweck der Durchführung der Vertragsabschlüsse
personenbezogene Daten. Im Übrigen gilt § 7.
§ 5 Vergütung
(1) Die Auftragnehmerin erhält für die von ihr gemäß § 1 Abs. 1 zu erbringenden Leistungen
von der Auftraggeberin ein jährliches Entgelt.
(2) Die Höhe der Vergütung für die Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich aus dem
Kostenschlüssel, der diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist. Dieser steht unter dem
Vorbehalt der Kostenfortschreibung nach einem noch zwischen der Auftraggeberin und
der Auftragnehmerin zu bestimmenden Index.
(3) Sollten sich die Kosten der VPH, auf deren Basis die Kosten für den Auftraggeber
berechnet wurden, abweichend von den Planzahlen (Wirtschaftsplan 2026) im
laufenden Jahr verändern, beteiligen sich die Vertragspartner hinsichtlich des
Veränderungsbetrages nach den in Anlage 4 dargestellten Schlüsseln. Entsprechendes
gilt, sofern ein Überschuss entstanden ist; in diesem Fall hat eine Rückzahlung bzw.
reduzierte Abrechnung zu erfolgen. Eine Beteiligung ist begrenzt auf jährlich maximal 4%
der Jahresvergütung der Auftragnehmerin nach diesem Vertrag.
(4) Die Vergütung für die Jedermann- und Jobtickets gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist im 4. Quartal
2026 für das Jahr 2027 anzupassen. Die Auftraggeberin wird für diesen Baustein eine
Vergütung im Jahr 2027 nicht mehr leisten, insofern die bestehenden Kundenverträge
nach dem in § 1 Abs. 2 festgelegten Verfahren auf die beteiligten Verkehrsunternehmen
zugeordnet worden und übergegangen sind und somit ein Kundenanteil, der dem in
2026 zu tragenden Kostenanteil entspricht, seitens der Auftraggeberin verwaltet wird
bzw. innerhalb von Lösungen, die innerhalb der genannten Verkehrsverträge geschaffen
wurden.
(5) Die Vergütungen werden in zwei gleichen Raten zum 15.03. und 15.09. abgerechnet
(zuzüglich USt.) und innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung zur
Zahlung fällig.
§ 6 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag jeweils
erlangten Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten vertraulich
zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der betroffenen
Partei, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht. Die Vertragsparteien
sorgen für die notwendigen Voraussetzungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere eine
gesicherte Aufbewahrung und eine Verpflichtung der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zur Verschwiegenheit. Informationen, die allgemein öffentlich bekannt sind oder die aufgrund
vertraglicher Regelungen verwendet werden dürfen oder müssen, sind nicht Gegenstand dieser
Regelung.
§ 7 Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin erhebt im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene
Daten.
(2) Die Parteien sind sich einig, dass vor Aufnahme der Dienstleistungstätigkeiten der
Auftragnehmerin ein datenschutzrechtlicher Hinweis an die Betroffenen zu erfolgen hat,
der die jeweiligen Zuständigkeiten enthält.
(3) Die Parteien versichern einen ordnungsgemäßen Umgang mit den personenbezogenen
Daten. Die Parteien werden im ersten Quartal des Jahres 2026 miteinander erörtern, ob
es angepasster oder neuer Datenschutzregelungen bedarf, um die aktuelle
Rechtssituation abzubilden.
(4) Die Auftragnehmerin wird die in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis
stehenden Daten – vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten – bei Beendigung
dieses Vertragsverhältnisses löschen.
§ 8 Vertragslaufzeit
(1) Dieser Vertrag tritt zum xx.xx.202x in Kraft und hat eine Laufzeit von zunächst zwei
Jahren.
(2) Die Auftraggeberin kann spätestens zum 30.09.2026 mitteilen, dass sie die Verwaltung
der Schulträgertickets durch die VPH mit Wirkung zum Schuljahr 2027/2028 nicht mehr
wünscht. In diesem Fall entfällt der entsprechende Vergütungsbestandteil ab dem
Schuljahr 2027/2028. Ebenso kann sie spätestens zum 30.09.2026 mitteilen, dass sie
die Ausgabe der Semestertickets mit Wirkung zum Wintersemester 2027/2028 nicht
mehr wünscht. In diesem Fall entfällt der entsprechende Vergütungsbestandteil ab dem
Wintersemester 2027/2028. Ansonsten ist während der in Absatz 1 genannten
Mindestlaufzeit eine ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
(3) Dieser Vertrag verlängert sich, wenn er nicht zum Ende der Laufzeit gemäß Abs. 1 Satz 1
mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt textförmlich
gekündigt wird, auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann dann ordentlich zum Ende jeden
Kalenderjahres beziehungsweise in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 zum
Schulhalbjahreswechsel und Beginn des Sommersemesters in der in Satz 1 genannten
Frist und Form gekündigt werden. § 1 Abs. 2 findet jeweils Anwendung.
(4) Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende der
Leistungserbringung der Auftraggeberin oder wenn auf der Ebene des Gebietes der
Kreise Paderborn und Höxter keine eigenständigen Entscheidungen zu den Themen
Gemeinschaftstarif und Einnahmenaufteilung mehr zu treffen und keine diesbezüglichen
Aufgaben mehr zu erbringen sind.
- Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Paderborn.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige
wirksame und durchführbare Regelung, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der
Vertrag als lückenhaft erweist.
Anlagenspiegel
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:
Anlage 9c Geschäftsordnung Arbeitskreis Tarif
Anlage 9b Einnahmenaufteilungsvertrag nebst etwaiger Anlagen
Anlage X Kostenschlüssel
Anlage Y Kostenschlüssel Kostenveränderungen
Datum und Unterschriften
........................, den
Für die Auftraggeberin: go.on Gesellschaft für Bus- und Schienenverkehr mbH
................................................. .........................................
Paderborn, den ………………
Für die Auftragnehmerin: Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter VPH
................................................ .........................................