LB HX Nord_Anlage_15_Anforderungen an Bedarfsverkehre.pdf

Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Anlage 15:

Anforderungen an Bedarfsverkehre

Linienbündel Kreis Höxter Nord

Neben den konventionellen Buslinien sollen im Linienbündel Kreis Höxter Nord drei Arten von

Bedarfsverkehr gefahren werden.

Diese drei Arten werden im Weiteren gemeinsam als Bedarfsverkehr bezeichnet.

Die klassischen Anruf-Linien-Fahrten werden nachfolgend als ALF bezeichnet, sofern sich die

Spezifikationen ausschließlich auf dieses Verkehrskonzept beziehen.

Da sich die Verkehrskonzepte vom Sektorbetrieb und vom Flächen-On-Demand-Verkehr am

Wochenende in weiten Teilen ähneln, werden diese gemeinsam als On-Demand Verkehr

bezeichnet.

Bedarfsverkehr

On-Demand-

Anruf-Linien-

Sektorenbetrieb Verkehr am

Fahrt (ALF)

Wochenende

On-Demand-Verkehr

§1

Allgemeine Rahmenbedingungen für den Bedarfsverkehr

Buchungen und Tarif

(1) Die Bedarfsverkehre werden über die rufmobil.nrw-App (siehe Abs. 10) beauskunftet und

gebucht. Die notwendigen Softwarekomponenten wurden im Rahmen eines

Ausschreibungsverfahrens des Kompetencenter Digitalisierung NRW beschafft und den

Aufgabenträgern, Verkehrsunternehmen und anderen Stakeholdern über einen

Mandantenvertrag zur Verfügung gestellt. Die NVH ist Mandant dieser landesweiten On-

Demand-Plattform.

(2) Die telefonischen Fahrtwünsche für Fahrten im Bedarfsverkehr werden zentral über die

Mobilitätszentrale „BusPunkt“ bzw. einem beauftragten Dritten unter der zentralen

Telefonnummer 05251 1233 66 angenommen. Der Auftraggeber behält sich vor, die

telefonischen Fahrtwünsche über eine abweichende Buchungszentrale abzuwickeln.

(3) Die Bedarfsverkehre sind vollständig in den Westfalentarif integriert, so dass auch

Umstiegs- bzw. weiterführende Fahrten im Rahmen des Tarifmodells möglich sind. Die

Nutzung des Systems ist somit auch mit den gängigen Tages- und Monatstickets möglich.

In den Fahrzeugen des Bedarfsverkehrs soll das für das Tarifgebiet relevante

Ticketsortiment verkauft werden. Die entsprechende Hardware/Software ist vom

Auftragnehmer bereitzustellen.

Anforderungen Fahrzeuge

(4) Im Bedarfsverkehr sind Kleintransporter mit einer gehobenen Innenausstattung und

mindestens 5 Sitzplätzen zzgl. Fahrer einzusetzen. Alle Fahrzeuge sollen barrierefrei

zugänglich sein und ausreichend Platz zur Verfügung haben, um z.B. einen

zusammengeklappten Rollstuhl oder Kinderwagen, einen Rollator, Gepäck o.ä. der

Fahrgäste zu transportieren. Rollstuhlfahrer sollen mindestens in einem Fahrzeug mittels

einer Rampe transportiert werden können. Es ist zulässig ein mit Rahmpe ausgestattetes

rollstuhlgerechtes Fahrzeug für mehrere Sektorenbetriebe zu verwenden.

(5) Es kommen ausschließlich weiß lackierte Fahrzeuge beim Bedarfsverkehr zum Einsatz.

Alle im Bedarfsverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen gemäß Anlage 2 Qualität ab

Betriebsbeginn über eine funktionsfähige Klimaanlage und Heizung verfügen

(6) Die Fahrzeuge sind an der Außenseite durch einen entsprechend aufgeklebten Text, z. B.

Fahrzeugnummer oder Angebotsname, gekennzeichnet, damit die Fahrgäste „ihr“

Fahrzeug eindeutig erkennen können. Die genaue Bezeichnung wird der NVH nach

Zuschlagserteilung vorgeben. Für den Fahrgast muss zweifelsfrei sein, dass es sich um ein

Fahrzeug im Bedarfsverkehr des Linienbündels handelt. Das Außendesign der Fahrzeuge

wird vom NVH vorgegeben. Die Folierung erfolgt auf Kosten und in Abstimmung mit dem

NVH. Der Unternehmer stellt hierfür die Fahrzeuge so rechtzeitig zur Verfügung, dass der

Betrieb pünktlich zum Betriebsbeginn erfolgt.

(7) Die ab Betriebsaufnahme im On-Demand Betrieb eingesetzten Fahrzeuge sollen über

einen vollelektrischen Antrieb verfügen. Es sind grundsätzlich Neufahrzeuge

anzuschaffen, die Fahrzeuge dürfen bei Betriebsaufnahme eine Laufleistung von 3.000

km nicht überschreiten. Der Unternehmer ist verpflichtet, die in seinem Angebot

aufgeführten Fahrzeuge, tatsächlich einzusetzen und dies entsprechend nachzuweisen.

(8) Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten die Fahrzeuge des Bedarfsverkehrs mit je

einem Android-Smartphone oder Tablet inklusive Mobilfunkvertrag (mindestens 5 GB

Datenvolumen) und Halterung auszustatten. Außerdem sollte für das Gerät eine

Akkulademöglichkeit im Fahrzeug bestehen. Die Smartphones sollten ausschließlich für

den Bedarfsverkehr verwendet werden. Für die Beförderung von Kindern muss in jedem

der Fahrzeuge jeweils eine geeignete, den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen

entsprechende Sitzerhöhung und ein Kindersitz vorgehalten werden.

(9) Der Unternehmer sorgt dafür, dass alle im Bedarfsverkehr des Linienbündels

eingesetzten Fahrzeuge stets im verkehrs- und betriebssicheren sowie

ordnungsgemäßen, sauberen und gepflegten Zustand gehalten werden. Die

zweckentsprechende Nutzung von Sommer- und Winterreifen wird entsprechen der

Witterungsverhältnisse erwartet. Der NVH kann unangekündigt die Bereifung

kontrollieren.

Anforderungen Betrieb

(10) Das für den Bedarfsverkehr avisierte Dispositionssystem (rufmobil.nrw) wird dem

Auftragnehmer vom NVH unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Buchung von

Fahrtwünschen kann online per App sowie telefonisch beim BusPunkt oder einem

beauftragen Dritten erfolgen.

(11) Die produktive Begleitung der initialen Einrichtung der Bedarfsverkehre in

Zusammenarbeit mit der NVH und dem Softwarehersteller der rufmobil.nrw-App wird

vorausgesetzt. Hierzu benennt der AN eine zentrale entscheidungsberechtigte

Ansprechperson. Die Konfiguration der Bediengebiete soll unmittelbar nach

Zuschlagserteilung erfolgen. Eine gesonderte Entlohnung für die Implementation erfolgt

nicht, ggf. entstehende Kosten sind mit einzupreisen.

(12) Der Auftragnehmer ist insbesondere für die Anlage von Schichten im Hintergrundsystem,

die Anlage und Zuweisung von Fahrpersonal und Fahrzeugen zuständig. Die einzelnen

Fahrten werden über das Hintergrundsystem der App koordiniert.

(13) Der Unternehmer stellt für den Bedarfsverkehr sicher, dass er bei Ausfall von

Bedarfsverkehrs-Fahrzeugen geeignete Ersatzfahrzeuge und bei Ausfall von Fahrern

geeignete Ersatzfahrer stellt. Für den Betrieb sind zwei gleichwertige Ersatzfahrzeuge

vorzuhalten. Dieses muss so stationiert sein, dass es spätestens nach 45 Minuten an

jedem Punkt des Bedienungsgebiets eingesetzt werden kann.

(14) Die Fahrpersonale sowie die operative Betriebsleitung des On Demand-Verkehrs sind vor

dem ersten Einsatz zur Bedienung der On-Demand Plattform sowie zur Funktions- und

Bedienungsweise der eingesetzten Kommunikationsgeräte zu schulen. Die Personen sind

hierfür vom Auftragnehmer auf dessen Kosten für die Dauer von bis zu einem Werktag

(ohne Samstag) zu je acht Stunden freizustellen. Der Plattformanbieter stellt für diese

Schulungen den Referenten. Die Schulung wird digital stattfinden. Der Auftragnehmer

erbringt gegenüber der NVH einen Nachweis über die erfolgten Schulungen.

(15) Der Auftragnehmer ist verpflichtet der NVH ein Holibri-Fahrzeug (Fahrzeug aus dem

Pool der Bedarfsverkehre) einschließlich Fahrer zur Verfügung zu stellen, sofern es für

Maßnahmen der Außenwirksamkeit erforderlich ist. Eine angemessene Vergütung wird

über die Servicepauschale abgegolten.

§2

Anruf-Linien-Fahrten

(1) Auf den Linien R91, R82, R72, 584, 572, 571, 552 sind Fahrten im Bedarfsverkehr

ausgewiesen, die als Anruf-Linien-Fahrt (ALF) unter der Marke „Holibri“ durchzuführen

sind. Die Fahrpläne sind der Anlage 1 (Fahrpläne) zu entnehmen. Diese Fahrten sind im

Fahrplan mit dem Verkehrsmittel „ALF“ gekennzeichnet. Der Auftragnehmer ist zur

Durchführung der gebuchten Fahrten verpflichtet. Eine Durchführung durch Dritte ist

zulässig, sofern die Qualitätsstandards aus diesem Dokument und die Standards gemäß

Anlage 2 (Qualität) durch diese eingehalten werden. Es gilt eine Anmeldefrist von 60

Minuten vor fahrplanmäßiger Abfahrt an der gewünschten Einstiegshaltestelle.

Abweichungen davon sind mit der NVH abzustimmen.

(2) Die Fahrzeuge die für die ALF genutzt werden, können außerhalb der ALF-Betriebszeiten

für andere Bedarfsverkehre im Linienbündel genutzt werden.

§3

Sektorbetrieb

(1) Auf den Linien R83, 591, R76, 555 sind Bedienungszeiträume im Bedarfsverkehr

definiert, die als Sektorenbetrieb unter der Marke „Holibri“ durchzuführen sind.

(2) Beim Sektorbetrieb handelt es sich um einen Flächenbetrieb mit Kleintransportern, die

vom Kunden telefonisch oder per App gebucht werden können (siehe §1). Anders als

beim ALF gibt es keinen festen Fahrplan und keine festen Fahrrouten. Die Kunden

können individuell ihren Fahrtwunsch innerhalb des Bedienungsgebiets buchen. Der

Sektorbetrieb unterscheidet sich zum klassischen Flächen-On-Demand-Verkehr

dadurch, dass er ein oder mehrere zeitliche und räumlich fixierte Anschlusspunkte hat, um

den Übergang zu leistungsfähigeren Verkehrsmitteln (in der Regel Regionalbus oder Zug)

zu gewährleisten. Für die Betriebsaufnahme am 01.08.2027 sind vier Bedienungsgebiete

vorgesehen, die jeweils mit einem Fahrzeug bedient werden sollen. Die vier

Bedienungsgebiete substituieren während der Sektorbetriebszeiten die vorgenannten

Linien.

(3) Um sowohl für den NVH als auch für den künftigen Auftragnehmer im gegenseitigen

Einvernehmen eine bestmögliche Lösung zur Gestaltung des angestrebten öffentlichen

Dienstleistungsauftrags zu finden, gibt es einen definierten Gestaltungsspielraum, um das

Angebot möglichst wirtschaftlich abbilden zu können. Im Folgenden sind die vom NVH

vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Betriebsaufnahme des Sektorbetriebs

beschrieben.

(4) Auf den vorstehenden Linien werden vordefinierte Zeiträume im Sektorbetrieb

durchgeführt. Die Betriebszeitfenster können nach Genehmigung durch die NVH in

einem Zeitraum von +/- 15 Minuten angepasst werden. Dies dient insbesondere zur

Abwicklung von Fahrzeugwechseln des Fahrpersonals. Bei der Anpassung der

Betriebszeitfenster ist darauf zu achten, dass gegenüber dem Kunden eine klare

Kommunikation mit möglichst einprägsamen Start- und Endzeiten möglich ist.

(5) Das Verkehrskonzept des Sektorbetriebs ist im Laufe der Vertragslaufzeit bestmöglich

anzupassen. Konkret bedeutet dies, dass die Bedienungsgebiete, die

Bedienungszeiträume sowie die Fahrzeuganzahl innerhalb der unterschiedlichen

Bedienungszeiträume auf Wunsch des NVH innerhalb der vertraglichen Regelungen in

Absprache mit dem Auftragnehmer regelmäßig angepasst werden können.

(6) Hinsichtlich der Subunternehmquote gilt für den Sektorbetrieb, dass der Auftragnehmer

nicht verpflichtet ist, die Leistungen mit eigenem Personal und Fahrzeugen zu erbringen.

Die Anforderungen an die Subunternehmer gelten darüber hinaus wie in Anlage 6

(Verkehrsvertrag) dargestellt.

(7) Im Sektorbetrieb werden alle regulären (stationären) Haltestellen des ÖPNV innerhalb

des entsprechenden Bedienungsgebiets bedient. Zusätzliche „virtuelle“ Haltestellen sind

bis auf Weiteres nicht vorgesehen. Sollte sich während der Vertragslaufzeit das

Erfordernis ergeben, einzelne virtuelle Haltestellen zu implementieren, werden sich NVH

und AN konstruktiv um eine in beidseitigem Interesse stehende Lösung bemühen.

(8) Die genauen Betriebszeiträume des On-Demand Verkehrs ergänzen sich dabei mit den

Betriebszeiträumen des konventionellen Linienverkehrs. So kann vielerorts ein Angebot

geschaffen werden, wo heute keines existiert. An Heiligabend (24.12.) und Silvester

(31.12.) wird wie an Sonn- und Feiertagen gefahren.

(9) Die Betriebsstunden sind nachfolgend dargestellt. Sie beinhalten Stand- und Fahrtzeit.

Die zur Betriebsaufnahme geplanten Bedienungszeiträume inkl. geplanter

Fahrzeuganzahl sehen wie folgt aus.

 555: Ein Fahrzeug

Montag-Freitag: 8:45 Uhr – 11:45 Uhr & 16:00 Uhr – 19:30 Uhr  6,5 h pro Verkehrstag

 591: Ein Fahrzeug

Montag-Freitag: 08:00 Uhr – 13:15 Uhr & 14:30 Uhr – 19:00 Uhr  9,75 h pro Verkehrstag

 R76: Ein Fahrzeug

Montag-Freitag: 08:30 Uhr – 11:45 Uhr  3,25 h pro Verkehrstag

 R83: Ein Fahrzeug

Montag-Freitag: 08:15 - 11:15 Uhr & 17:45 - 20:45 Uhr  6 h pro Verkehrstag

Die Bedienungsgebiete der Sektorenbetriebe sind am Ende dieses Dokuments angefügt.

(10) Die Startzeit des Bedienzeitfensters ist so definiert, dass zu diesem Zeitpunkt an einer der

beiden Endhaltestellen der Linie ein einsatzbereites Holibri-Fahrzeug zur Verfügung

stehen muss. Systemisch wird sichergestellt, dass das Fahrzeug zum Ende des

Bedienzeitfensters wieder an einer der beiden Endhaltestellen steht.

(11) Die Fahrzeuge die für den Sektorbetrieb genutzt werden, können außerhalb der

vorgenannten Betriebszeitfenster auch für andere Bedarfsverkehre genutzt werden.

(12) Der Auftragnehmer ist zur Durchführung der gebuchten Fahrten verpflichtet. Eine

Durchführung durch Dritte ist zulässig, sofern die Qualitätsstandards durch diese

eingehalten werden. Es gibt keine fest definierte Anmeldefrist für den Kunden.

§4

On-Demand-Verkehr am Wochenende (Samstag)

(1) Der Verkehr am Wochenende (Samstags) wird weitgehend als Flächen-On-Demand-

Verkehr realisiert. Es werden im Linienbündel Kreis Höxter Nord sieben Fahrzeuge

eingesetzt. Die Fahrzeuge sind während der Betriebszeiten von 9-15 Uhr durchgängig im

System zu halten. Vorerst ist kein On-Demand-Verkehr an Sonntagen geplant.

(2) Beim On-Demand-Verkehr handelt es sich um einen Flächenbetrieb mit

Kleintransportern, die vom Kunden telefonisch oder per App gebucht werden können

(siehe §1). Anders als beim ALF gibt es keinen festen Fahrplan und keine festen

Fahrrouten. Die Kunden können individuell ihren Fahrtwunsch innerhalb des

Bedienungsgebiets buchen. Für die Betriebsaufnahme am 01.08.2027 sind bis zu sieben

Bedienungsgebiete vorgesehen, die jeweils mit einem Fahrzeug bedient werden sollen.

Die genaue Ausgestaltung im Hintergrundsystem der landesweiten On-Demand-

Plattform wird nach Zuschlagserteilung gemeinsam mit dem obsiegenden Bieter

definiert.

(3) Das System wird so aufgebaut, dass pro Kommune ein Fahrzeug vorgehalten wird. Dieser

Zuteilung wird als Bezugskommune definiert. Interkommunale Fahrten werden nicht

ausgeschlossen, aber durch eine Limitierung in der maximalen Reiseweite begrenzt.

Sollte eine solche Fahrt gebucht werden, soll systemseitig dafür gesorgt werden, dass das

Fahrzeug möglichst zeitnah wieder in die Bezugskommune zurückkehrt. Die

Hauptfunktion des Wochenendverkehrs ist die Flächenerschließung der Dörfer mit den

Zentren der einzelnen Städte und hier insbesondere als Zubringer auf leistungsfähige

ÖPNV Umstiegspunkte wie Regionalbusse oder den SPNV.

(4) Die Startzeit des Bedienzeitfensters ist so definiert, dass zu diesem Zeitpunkt das

Fahrzeug im Gemeindegebiet der Bezugskommune einsatzbereit zur Verfügung stehen

muss. Das Ende des Betriebszeitfensters ist so definiert, dass das Fahrzeug das

Gemeindegebiet der Bezugskommune erst dann verlassen darf, wenn das Betriebsende

an diesem Tag erreicht ist.

(5) Die Fahrzeuge die für den On-Demand-Verkehr genutzt werden, können außerhalb der

vorgenannten Betriebszeitfenster auch für andere Bedarfsverkehre genutzt werden.

(6) Der Auftragnehmer ist zur Durchführung der gebuchten Fahrten verpflichtet. Eine

Durchführung durch Dritte ist zulässig, sofern die Qualitätsstandards durch diese

eingehalten werden. Es gibt keine fest definierte Anmeldefrist für den Kunden.

Mögliche Kalkulation und Veränderung des Angebots bei On-Demand-Verkehren

Der obenstehende Konzeptionsvorschlag des NVH sieht vor, dass beim On-Demand-Verkehr die

Vorhaltung der Ressourcen und die Summe der Betriebsstunden (Regelleistungsvolumen)

vergütet werden. Die im Rahmen der vorgegebenen Bedienungszeiträume zu leistenden

Betriebsstunden sind dadurch nach oben begrenzt und für alle Bieter gleich. In der Kalkulation der

Anlage 7 (Kalkulationsblatt) wird der On-Demand-Verkehr ausschließlich über den

Preisbestandteil P7 abgebildet. Die anderen Preisbestandteile sollen vom On-Demand Verkehr

unberührt bleiben. Eine Kalkulation und Vergütung nach Fpl-km ist nicht vorgesehen. Da die

Bedienungsgebiete räumlich begrenzt sind, geht der NVH davon aus, dass es den Bietern möglich

ist, eine maximale Länge pro Fahrt anzusetzen und unter Berücksichtigung der bekannten

Fahrzeuganzahl sowie Betriebsstunden vergleichbar zu kalkulieren.

Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen werden vom NVH schriftlich bestellt. Beim zu

erbringenden Regelleistungsvolumen des On-Demand-Verkehrs ist der Umfang einer

Reduzierung oder Erhöhung jeweils begrenzt auf 25 % bezogen auf die Ausgangsleistung in

Stunden. Der NVH behält sich vor, die Anzahl der Fahrzeuge innerhalb eines Bedienungszeitraums

individuell einsetzen zu können. Änderungen des Angebotsumfangs, die zu keiner Erhöhung der

maximalen Fahrzeugflotte führen, sind in einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bestellung

durch den NVH umzusetzen, sofern dieser keine längere Frist vorsieht. Darüber hinaus kann mit

einer Frist von sechs Monaten nach schriftlicher Bestellung durch den NVH die maximale On-

Demand Fahrzeugflotte um drei Fahrzeuge zu- oder abbestellt werden. Die Bedienungsgebiete

sowie die Bedienungszeiträume können vom NVH innerhalb des Kreises Höxter in einer Frist von

einem Monat nach schriftlicher Ankündigung angepasst werden. Im gegenseitigen Einvernehmen

können Auftragnehmer und der NVH hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.

Für die Betriebsaufnahme errechnen sich für den On-Demand-Betrieb im gesamten

Bedienungsgebiet auf Basis eines kalkulatorischen Jahres (= 250 Wochentage (Schul- und

Ferientage) bzw. 192 Schultage von Montag bis Freitag für die Sektorenbetriebe und 52 Samstage

für den ODV am Wochenende) insgesamt 8.559 On-Demand-Betriebsstunden. Es wird

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hier um die Summe der anzubietenden

Betriebsstunden innerhalb der Bedienungszeiträume handelt, die keinen Rückschluss auf die

tatsächlich zu erbringende Fahrleistung im täglichen Fahrgastbetrieb nach Bestellung zulässt.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung