Anlage 15:
Anforderungen an Bedarfsverkehre
Linienbündel Kreis Höxter Nord
Neben den konventionellen Buslinien sollen im Linienbündel Kreis Höxter Nord drei Arten von
Bedarfsverkehr gefahren werden.
Diese drei Arten werden im Weiteren gemeinsam als Bedarfsverkehr bezeichnet.
Die klassischen Anruf-Linien-Fahrten werden nachfolgend als ALF bezeichnet, sofern sich die
Spezifikationen ausschließlich auf dieses Verkehrskonzept beziehen.
Da sich die Verkehrskonzepte vom Sektorbetrieb und vom Flächen-On-Demand-Verkehr am
Wochenende in weiten Teilen ähneln, werden diese gemeinsam als On-Demand Verkehr
bezeichnet.
Bedarfsverkehr
On-Demand-
Anruf-Linien-
Sektorenbetrieb Verkehr am
Fahrt (ALF)
Wochenende
On-Demand-Verkehr
§1
Allgemeine Rahmenbedingungen für den Bedarfsverkehr
Buchungen und Tarif
(1) Die Bedarfsverkehre werden über die rufmobil.nrw-App (siehe Abs. 10) beauskunftet und
gebucht. Die notwendigen Softwarekomponenten wurden im Rahmen eines
Ausschreibungsverfahrens des Kompetencenter Digitalisierung NRW beschafft und den
Aufgabenträgern, Verkehrsunternehmen und anderen Stakeholdern über einen
Mandantenvertrag zur Verfügung gestellt. Die NVH ist Mandant dieser landesweiten On-
Demand-Plattform.
(2) Die telefonischen Fahrtwünsche für Fahrten im Bedarfsverkehr werden zentral über die
Mobilitätszentrale „BusPunkt“ bzw. einem beauftragten Dritten unter der zentralen
Telefonnummer 05251 1233 66 angenommen. Der Auftraggeber behält sich vor, die
telefonischen Fahrtwünsche über eine abweichende Buchungszentrale abzuwickeln.
(3) Die Bedarfsverkehre sind vollständig in den Westfalentarif integriert, so dass auch
Umstiegs- bzw. weiterführende Fahrten im Rahmen des Tarifmodells möglich sind. Die
Nutzung des Systems ist somit auch mit den gängigen Tages- und Monatstickets möglich.
In den Fahrzeugen des Bedarfsverkehrs soll das für das Tarifgebiet relevante
Ticketsortiment verkauft werden. Die entsprechende Hardware/Software ist vom
Auftragnehmer bereitzustellen.
Anforderungen Fahrzeuge
(4) Im Bedarfsverkehr sind Kleintransporter mit einer gehobenen Innenausstattung und
mindestens 5 Sitzplätzen zzgl. Fahrer einzusetzen. Alle Fahrzeuge sollen barrierefrei
zugänglich sein und ausreichend Platz zur Verfügung haben, um z.B. einen
zusammengeklappten Rollstuhl oder Kinderwagen, einen Rollator, Gepäck o.ä. der
Fahrgäste zu transportieren. Rollstuhlfahrer sollen mindestens in einem Fahrzeug mittels
einer Rampe transportiert werden können. Es ist zulässig ein mit Rahmpe ausgestattetes
rollstuhlgerechtes Fahrzeug für mehrere Sektorenbetriebe zu verwenden.
(5) Es kommen ausschließlich weiß lackierte Fahrzeuge beim Bedarfsverkehr zum Einsatz.
Alle im Bedarfsverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen gemäß Anlage 2 Qualität ab
Betriebsbeginn über eine funktionsfähige Klimaanlage und Heizung verfügen
(6) Die Fahrzeuge sind an der Außenseite durch einen entsprechend aufgeklebten Text, z. B.
Fahrzeugnummer oder Angebotsname, gekennzeichnet, damit die Fahrgäste „ihr“
Fahrzeug eindeutig erkennen können. Die genaue Bezeichnung wird der NVH nach
Zuschlagserteilung vorgeben. Für den Fahrgast muss zweifelsfrei sein, dass es sich um ein
Fahrzeug im Bedarfsverkehr des Linienbündels handelt. Das Außendesign der Fahrzeuge
wird vom NVH vorgegeben. Die Folierung erfolgt auf Kosten und in Abstimmung mit dem
NVH. Der Unternehmer stellt hierfür die Fahrzeuge so rechtzeitig zur Verfügung, dass der
Betrieb pünktlich zum Betriebsbeginn erfolgt.
(7) Die ab Betriebsaufnahme im On-Demand Betrieb eingesetzten Fahrzeuge sollen über
einen vollelektrischen Antrieb verfügen. Es sind grundsätzlich Neufahrzeuge
anzuschaffen, die Fahrzeuge dürfen bei Betriebsaufnahme eine Laufleistung von 3.000
km nicht überschreiten. Der Unternehmer ist verpflichtet, die in seinem Angebot
aufgeführten Fahrzeuge, tatsächlich einzusetzen und dies entsprechend nachzuweisen.
(8) Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten die Fahrzeuge des Bedarfsverkehrs mit je
einem Android-Smartphone oder Tablet inklusive Mobilfunkvertrag (mindestens 5 GB
Datenvolumen) und Halterung auszustatten. Außerdem sollte für das Gerät eine
Akkulademöglichkeit im Fahrzeug bestehen. Die Smartphones sollten ausschließlich für
den Bedarfsverkehr verwendet werden. Für die Beförderung von Kindern muss in jedem
der Fahrzeuge jeweils eine geeignete, den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen
entsprechende Sitzerhöhung und ein Kindersitz vorgehalten werden.
(9) Der Unternehmer sorgt dafür, dass alle im Bedarfsverkehr des Linienbündels
eingesetzten Fahrzeuge stets im verkehrs- und betriebssicheren sowie
ordnungsgemäßen, sauberen und gepflegten Zustand gehalten werden. Die
zweckentsprechende Nutzung von Sommer- und Winterreifen wird entsprechen der
Witterungsverhältnisse erwartet. Der NVH kann unangekündigt die Bereifung
kontrollieren.
Anforderungen Betrieb
(10) Das für den Bedarfsverkehr avisierte Dispositionssystem (rufmobil.nrw) wird dem
Auftragnehmer vom NVH unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Buchung von
Fahrtwünschen kann online per App sowie telefonisch beim BusPunkt oder einem
beauftragen Dritten erfolgen.
(11) Die produktive Begleitung der initialen Einrichtung der Bedarfsverkehre in
Zusammenarbeit mit der NVH und dem Softwarehersteller der rufmobil.nrw-App wird
vorausgesetzt. Hierzu benennt der AN eine zentrale entscheidungsberechtigte
Ansprechperson. Die Konfiguration der Bediengebiete soll unmittelbar nach
Zuschlagserteilung erfolgen. Eine gesonderte Entlohnung für die Implementation erfolgt
nicht, ggf. entstehende Kosten sind mit einzupreisen.
(12) Der Auftragnehmer ist insbesondere für die Anlage von Schichten im Hintergrundsystem,
die Anlage und Zuweisung von Fahrpersonal und Fahrzeugen zuständig. Die einzelnen
Fahrten werden über das Hintergrundsystem der App koordiniert.
(13) Der Unternehmer stellt für den Bedarfsverkehr sicher, dass er bei Ausfall von
Bedarfsverkehrs-Fahrzeugen geeignete Ersatzfahrzeuge und bei Ausfall von Fahrern
geeignete Ersatzfahrer stellt. Für den Betrieb sind zwei gleichwertige Ersatzfahrzeuge
vorzuhalten. Dieses muss so stationiert sein, dass es spätestens nach 45 Minuten an
jedem Punkt des Bedienungsgebiets eingesetzt werden kann.
(14) Die Fahrpersonale sowie die operative Betriebsleitung des On Demand-Verkehrs sind vor
dem ersten Einsatz zur Bedienung der On-Demand Plattform sowie zur Funktions- und
Bedienungsweise der eingesetzten Kommunikationsgeräte zu schulen. Die Personen sind
hierfür vom Auftragnehmer auf dessen Kosten für die Dauer von bis zu einem Werktag
(ohne Samstag) zu je acht Stunden freizustellen. Der Plattformanbieter stellt für diese
Schulungen den Referenten. Die Schulung wird digital stattfinden. Der Auftragnehmer
erbringt gegenüber der NVH einen Nachweis über die erfolgten Schulungen.
(15) Der Auftragnehmer ist verpflichtet der NVH ein Holibri-Fahrzeug (Fahrzeug aus dem
Pool der Bedarfsverkehre) einschließlich Fahrer zur Verfügung zu stellen, sofern es für
Maßnahmen der Außenwirksamkeit erforderlich ist. Eine angemessene Vergütung wird
über die Servicepauschale abgegolten.
§2
Anruf-Linien-Fahrten
(1) Auf den Linien R91, R82, R72, 584, 572, 571, 552 sind Fahrten im Bedarfsverkehr
ausgewiesen, die als Anruf-Linien-Fahrt (ALF) unter der Marke „Holibri“ durchzuführen
sind. Die Fahrpläne sind der Anlage 1 (Fahrpläne) zu entnehmen. Diese Fahrten sind im
Fahrplan mit dem Verkehrsmittel „ALF“ gekennzeichnet. Der Auftragnehmer ist zur
Durchführung der gebuchten Fahrten verpflichtet. Eine Durchführung durch Dritte ist
zulässig, sofern die Qualitätsstandards aus diesem Dokument und die Standards gemäß
Anlage 2 (Qualität) durch diese eingehalten werden. Es gilt eine Anmeldefrist von 60
Minuten vor fahrplanmäßiger Abfahrt an der gewünschten Einstiegshaltestelle.
Abweichungen davon sind mit der NVH abzustimmen.
(2) Die Fahrzeuge die für die ALF genutzt werden, können außerhalb der ALF-Betriebszeiten
für andere Bedarfsverkehre im Linienbündel genutzt werden.
§3
Sektorbetrieb
(1) Auf den Linien R83, 591, R76, 555 sind Bedienungszeiträume im Bedarfsverkehr
definiert, die als Sektorenbetrieb unter der Marke „Holibri“ durchzuführen sind.
(2) Beim Sektorbetrieb handelt es sich um einen Flächenbetrieb mit Kleintransportern, die
vom Kunden telefonisch oder per App gebucht werden können (siehe §1). Anders als
beim ALF gibt es keinen festen Fahrplan und keine festen Fahrrouten. Die Kunden
können individuell ihren Fahrtwunsch innerhalb des Bedienungsgebiets buchen. Der
Sektorbetrieb unterscheidet sich zum klassischen Flächen-On-Demand-Verkehr
dadurch, dass er ein oder mehrere zeitliche und räumlich fixierte Anschlusspunkte hat, um
den Übergang zu leistungsfähigeren Verkehrsmitteln (in der Regel Regionalbus oder Zug)
zu gewährleisten. Für die Betriebsaufnahme am 01.08.2027 sind vier Bedienungsgebiete
vorgesehen, die jeweils mit einem Fahrzeug bedient werden sollen. Die vier
Bedienungsgebiete substituieren während der Sektorbetriebszeiten die vorgenannten
Linien.
(3) Um sowohl für den NVH als auch für den künftigen Auftragnehmer im gegenseitigen
Einvernehmen eine bestmögliche Lösung zur Gestaltung des angestrebten öffentlichen
Dienstleistungsauftrags zu finden, gibt es einen definierten Gestaltungsspielraum, um das
Angebot möglichst wirtschaftlich abbilden zu können. Im Folgenden sind die vom NVH
vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Betriebsaufnahme des Sektorbetriebs
beschrieben.
(4) Auf den vorstehenden Linien werden vordefinierte Zeiträume im Sektorbetrieb
durchgeführt. Die Betriebszeitfenster können nach Genehmigung durch die NVH in
einem Zeitraum von +/- 15 Minuten angepasst werden. Dies dient insbesondere zur
Abwicklung von Fahrzeugwechseln des Fahrpersonals. Bei der Anpassung der
Betriebszeitfenster ist darauf zu achten, dass gegenüber dem Kunden eine klare
Kommunikation mit möglichst einprägsamen Start- und Endzeiten möglich ist.
(5) Das Verkehrskonzept des Sektorbetriebs ist im Laufe der Vertragslaufzeit bestmöglich
anzupassen. Konkret bedeutet dies, dass die Bedienungsgebiete, die
Bedienungszeiträume sowie die Fahrzeuganzahl innerhalb der unterschiedlichen
Bedienungszeiträume auf Wunsch des NVH innerhalb der vertraglichen Regelungen in
Absprache mit dem Auftragnehmer regelmäßig angepasst werden können.
(6) Hinsichtlich der Subunternehmquote gilt für den Sektorbetrieb, dass der Auftragnehmer
nicht verpflichtet ist, die Leistungen mit eigenem Personal und Fahrzeugen zu erbringen.
Die Anforderungen an die Subunternehmer gelten darüber hinaus wie in Anlage 6
(Verkehrsvertrag) dargestellt.
(7) Im Sektorbetrieb werden alle regulären (stationären) Haltestellen des ÖPNV innerhalb
des entsprechenden Bedienungsgebiets bedient. Zusätzliche „virtuelle“ Haltestellen sind
bis auf Weiteres nicht vorgesehen. Sollte sich während der Vertragslaufzeit das
Erfordernis ergeben, einzelne virtuelle Haltestellen zu implementieren, werden sich NVH
und AN konstruktiv um eine in beidseitigem Interesse stehende Lösung bemühen.
(8) Die genauen Betriebszeiträume des On-Demand Verkehrs ergänzen sich dabei mit den
Betriebszeiträumen des konventionellen Linienverkehrs. So kann vielerorts ein Angebot
geschaffen werden, wo heute keines existiert. An Heiligabend (24.12.) und Silvester
(31.12.) wird wie an Sonn- und Feiertagen gefahren.
(9) Die Betriebsstunden sind nachfolgend dargestellt. Sie beinhalten Stand- und Fahrtzeit.
Die zur Betriebsaufnahme geplanten Bedienungszeiträume inkl. geplanter
Fahrzeuganzahl sehen wie folgt aus.
555: Ein Fahrzeug
Montag-Freitag: 8:45 Uhr – 11:45 Uhr & 16:00 Uhr – 19:30 Uhr 6,5 h pro Verkehrstag
591: Ein Fahrzeug
Montag-Freitag: 08:00 Uhr – 13:15 Uhr & 14:30 Uhr – 19:00 Uhr 9,75 h pro Verkehrstag
R76: Ein Fahrzeug
Montag-Freitag: 08:30 Uhr – 11:45 Uhr 3,25 h pro Verkehrstag
R83: Ein Fahrzeug
Montag-Freitag: 08:15 - 11:15 Uhr & 17:45 - 20:45 Uhr 6 h pro Verkehrstag
Die Bedienungsgebiete der Sektorenbetriebe sind am Ende dieses Dokuments angefügt.
(10) Die Startzeit des Bedienzeitfensters ist so definiert, dass zu diesem Zeitpunkt an einer der
beiden Endhaltestellen der Linie ein einsatzbereites Holibri-Fahrzeug zur Verfügung
stehen muss. Systemisch wird sichergestellt, dass das Fahrzeug zum Ende des
Bedienzeitfensters wieder an einer der beiden Endhaltestellen steht.
(11) Die Fahrzeuge die für den Sektorbetrieb genutzt werden, können außerhalb der
vorgenannten Betriebszeitfenster auch für andere Bedarfsverkehre genutzt werden.
(12) Der Auftragnehmer ist zur Durchführung der gebuchten Fahrten verpflichtet. Eine
Durchführung durch Dritte ist zulässig, sofern die Qualitätsstandards durch diese
eingehalten werden. Es gibt keine fest definierte Anmeldefrist für den Kunden.
§4
On-Demand-Verkehr am Wochenende (Samstag)
(1) Der Verkehr am Wochenende (Samstags) wird weitgehend als Flächen-On-Demand-
Verkehr realisiert. Es werden im Linienbündel Kreis Höxter Nord sieben Fahrzeuge
eingesetzt. Die Fahrzeuge sind während der Betriebszeiten von 9-15 Uhr durchgängig im
System zu halten. Vorerst ist kein On-Demand-Verkehr an Sonntagen geplant.
(2) Beim On-Demand-Verkehr handelt es sich um einen Flächenbetrieb mit
Kleintransportern, die vom Kunden telefonisch oder per App gebucht werden können
(siehe §1). Anders als beim ALF gibt es keinen festen Fahrplan und keine festen
Fahrrouten. Die Kunden können individuell ihren Fahrtwunsch innerhalb des
Bedienungsgebiets buchen. Für die Betriebsaufnahme am 01.08.2027 sind bis zu sieben
Bedienungsgebiete vorgesehen, die jeweils mit einem Fahrzeug bedient werden sollen.
Die genaue Ausgestaltung im Hintergrundsystem der landesweiten On-Demand-
Plattform wird nach Zuschlagserteilung gemeinsam mit dem obsiegenden Bieter
definiert.
(3) Das System wird so aufgebaut, dass pro Kommune ein Fahrzeug vorgehalten wird. Dieser
Zuteilung wird als Bezugskommune definiert. Interkommunale Fahrten werden nicht
ausgeschlossen, aber durch eine Limitierung in der maximalen Reiseweite begrenzt.
Sollte eine solche Fahrt gebucht werden, soll systemseitig dafür gesorgt werden, dass das
Fahrzeug möglichst zeitnah wieder in die Bezugskommune zurückkehrt. Die
Hauptfunktion des Wochenendverkehrs ist die Flächenerschließung der Dörfer mit den
Zentren der einzelnen Städte und hier insbesondere als Zubringer auf leistungsfähige
ÖPNV Umstiegspunkte wie Regionalbusse oder den SPNV.
(4) Die Startzeit des Bedienzeitfensters ist so definiert, dass zu diesem Zeitpunkt das
Fahrzeug im Gemeindegebiet der Bezugskommune einsatzbereit zur Verfügung stehen
muss. Das Ende des Betriebszeitfensters ist so definiert, dass das Fahrzeug das
Gemeindegebiet der Bezugskommune erst dann verlassen darf, wenn das Betriebsende
an diesem Tag erreicht ist.
(5) Die Fahrzeuge die für den On-Demand-Verkehr genutzt werden, können außerhalb der
vorgenannten Betriebszeitfenster auch für andere Bedarfsverkehre genutzt werden.
(6) Der Auftragnehmer ist zur Durchführung der gebuchten Fahrten verpflichtet. Eine
Durchführung durch Dritte ist zulässig, sofern die Qualitätsstandards durch diese
eingehalten werden. Es gibt keine fest definierte Anmeldefrist für den Kunden.
Mögliche Kalkulation und Veränderung des Angebots bei On-Demand-Verkehren
Der obenstehende Konzeptionsvorschlag des NVH sieht vor, dass beim On-Demand-Verkehr die
Vorhaltung der Ressourcen und die Summe der Betriebsstunden (Regelleistungsvolumen)
vergütet werden. Die im Rahmen der vorgegebenen Bedienungszeiträume zu leistenden
Betriebsstunden sind dadurch nach oben begrenzt und für alle Bieter gleich. In der Kalkulation der
Anlage 7 (Kalkulationsblatt) wird der On-Demand-Verkehr ausschließlich über den
Preisbestandteil P7 abgebildet. Die anderen Preisbestandteile sollen vom On-Demand Verkehr
unberührt bleiben. Eine Kalkulation und Vergütung nach Fpl-km ist nicht vorgesehen. Da die
Bedienungsgebiete räumlich begrenzt sind, geht der NVH davon aus, dass es den Bietern möglich
ist, eine maximale Länge pro Fahrt anzusetzen und unter Berücksichtigung der bekannten
Fahrzeuganzahl sowie Betriebsstunden vergleichbar zu kalkulieren.
Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen werden vom NVH schriftlich bestellt. Beim zu
erbringenden Regelleistungsvolumen des On-Demand-Verkehrs ist der Umfang einer
Reduzierung oder Erhöhung jeweils begrenzt auf 25 % bezogen auf die Ausgangsleistung in
Stunden. Der NVH behält sich vor, die Anzahl der Fahrzeuge innerhalb eines Bedienungszeitraums
individuell einsetzen zu können. Änderungen des Angebotsumfangs, die zu keiner Erhöhung der
maximalen Fahrzeugflotte führen, sind in einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bestellung
durch den NVH umzusetzen, sofern dieser keine längere Frist vorsieht. Darüber hinaus kann mit
einer Frist von sechs Monaten nach schriftlicher Bestellung durch den NVH die maximale On-
Demand Fahrzeugflotte um drei Fahrzeuge zu- oder abbestellt werden. Die Bedienungsgebiete
sowie die Bedienungszeiträume können vom NVH innerhalb des Kreises Höxter in einer Frist von
einem Monat nach schriftlicher Ankündigung angepasst werden. Im gegenseitigen Einvernehmen
können Auftragnehmer und der NVH hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.
Für die Betriebsaufnahme errechnen sich für den On-Demand-Betrieb im gesamten
Bedienungsgebiet auf Basis eines kalkulatorischen Jahres (= 250 Wochentage (Schul- und
Ferientage) bzw. 192 Schultage von Montag bis Freitag für die Sektorenbetriebe und 52 Samstage
für den ODV am Wochenende) insgesamt 8.559 On-Demand-Betriebsstunden. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hier um die Summe der anzubietenden
Betriebsstunden innerhalb der Bedienungszeiträume handelt, die keinen Rückschluss auf die
tatsächlich zu erbringende Fahrleistung im täglichen Fahrgastbetrieb nach Bestellung zulässt.