Vertrag zur Aufteilung von Einnah-
men im WestfalenTarif
[25. Nachtrag – gültig ab
27.08.2025]
Version 11.5 27.08.2025
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
Inhalt
Präambel ............................................................................................................................................... 20
§ 1 Gegenstand der Einnahmenaufteilung WestfalenTarif ............................................................. 22
§ 2 Vertragspartner ......................................................................................................................... 24
§ 3 Aufnahme weiterer Vertragspartner......................................................................................... 25
§ 4 Aufgaben der Vertragspartner im Rahmen der Einnahmenaufteilung ..................................... 26
§ 5 Einnahmenmeldung .................................................................................................................. 27
§ 6 Fremdverkäufe und Fehlverkäufe ............................................................................................. 29
§ 7 Vertragsstrafen .......................................................................................................................... 30
§ 8 Verfahren der Einnahmenaufteilung ......................................................................................... 32
§ 9 Vertriebsaufwendungen ............................................................................................................ 33
§ 10 Ausgleichsverfahren .................................................................................................................. 34
§ 11 Widersprüche gegen die Ausgleichsberechnung ...................................................................... 36
§ 12 Schlichtungskommission ........................................................................................................... 37
§ 13 Treuhänderische Verwaltung von Fahrgeldeinnahmen ............................................................ 39
§ 14 Fortschreibung der Einnahmenaufteilung ................................................................................ 41
§ 15 Vertraulichkeit ........................................................................................................................... 42
§ 16 Laufzeit, Ausscheiden, Kündigung und Anpassung ................................................................... 43
§ 17 Konzernübertragungsklausel / Rechtsnachfolgeklausel ........................................................... 44
§ 18 Salvatorische Klausel ................................................................................................................. 44
§ 19 Schlussbestimmungen ............................................................................................................... 44
Glossar ................................................................................................................................................... 45
Anlagenverzeichnis ................................................................................................................................ 48
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 2
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
Versionen
Information:
Ab dem 3. Nachtrag werden inhaltliche Änderungen des Vertrags mit den Versionen x.0 dargestellt. Aufnahme oder Ausscheiden von Vertragspartnern werden mit den Versionen x.1, x.2 etc. dargestellt.
Erstversion (Vertragsversion v4.6) - gültig ab 01.08.2017 (Start des WestfalenTa- rifs)
| 1. Nachtrag (Vertragsversion v4.7) - gültig ab 29.08.2017 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme WWB WeserWerreBus GmbH als neuen Vertragspartner: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 2. Nachtrag (Vertragsversion v4.8) - gültig ab 01.01.2018 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Kreis Gütersloh als neuen Vertragspartner: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 3. Nachtrag – (Vertragsversion v5.0) gültig ab 01.08.2019 In der 10. Sitzung des WestfalenTarifausschusses vom 16.07.2019 wurde beschlos- sen, dass der Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme AzubiAbo Westfalen [gemäß Beschluss -19-32 10. Ergänzung]: | ||
| Änderungen in §1, §8, §9 und im Anlagenverzeichnis Anlage 5f „Aufteilung AzubiAbo Westfalen ab 01.08.2019“ (Version 1.0) wurde hinzugefügt Anhang 1 zu Anlage 5f „Meldeformular für Relationslisten zum AzubiAbo Westfalen“ (Version 1.1) wurde hinzuge- fügt Anhang 2 zu Anlage 5f „Zeitplanung zum Antragsverfahren für Fördermittel beim NWL“ (Version 1.0) wurde hinzu- gefügt | ||
| 2. Änderung Adresse der NordWestBahn GmbH: | ||
| Änderung in der Übersicht der Vertragspartner Nachträgliche Anpassung: | ||
| 3. Umfirmierung der Stadtwerke Gütersloh GmbH auf die Stadtbus Gütersloh GmbH: | ||
| Änderung in der Übersicht der Vertragspartner |
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 3
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
| 4. Nachtrag – (Vertragsversion v5.1) gültig ab 01.12.2019 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Mindener Verkehrs GmbH als neuen Vertragspartner: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 5. Nachtrag – (Vertragsversion v6.0) gültig ab 01.01.2020 In der 10. Sitzung des WestfalenTarifausschusses vom 16.07.2019 wurde beschlos- sen, dass der Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Konzept zur Meldung und Testierung [gemäß Beschluss -19-41 3. Er- | ||
| gänzung]: | ||
| Änderungen in §1, §5, §19 und im Anlagenverzeichnis Anlage 7 „Einnahmenmeldekonzept“ wurde entfernt Anlage 7a „Melderichtlinie zur Einnahmenmeldung in Westfalen - Start-EDB“ (Version 1.5) wurde hinzugefügt Anhang 1 zu Anlage 7a „Datenfelder“ (Version 2.16) wurde hinzugefügt Anhang 2 zu Anlage 7a „Änderungsmitteilung Meldestelle“ (Version 1.0) wurde hinzugefügt Anhang 3 zu Anlage 7a „Änderungsformular Benutzer Start-EDB“ (Version 1.3) wurde hinzugefügt Anhang 4 zu Anlage 7a „OWLV_Start_EDB DV-Feinkonzept“ (Version 1.1) wurde hinzugefügt Anhang 5 zu Anlage 7a „Benutzerhandbuch Start -EDB-Verkaufendes Unternehmen“ (Version 1.3) wurde hinzuge- fügt Anhang 6 zu Anlage 7a „EM_Meldedatenbank_Zusatztabellen“ (Version 2.0) wurde hinzugefügt Anhang 7 zu Anlage 7a „Produktmodul_Template“ wurde hinzugefügt | ||
| 2. Aufnahme Ausnahmeregelung für Beschlüsse in der AG EA WT [gemäß Beschluss | ||
| -19-45]: | ||
| Änderungen im Anlagenverzeichnis In der 12. Sitzung des WestfalenTarifausschusses vom 19.12.2019 wurde beschlos- sen, dass der Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
| 3. Aufnahme Schriftformerfordernis für Vertragsnachträge [gemäß Beschluss -19- | ||
| 100 1. Ergänzung]: | ||
| Änderungen in §19 und im Anlagenverzeichnis Nachträgliche Anpassung: | ||
| 4. Umfirmierung der Omnibus-Verkehrsgesellschaft Ed. Bollmeyer mbH & Co. KG auf | ||
| die Omnibus-Verkehrs-Gesellschaft Buende mbH & Co KG | ||
| Änderung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 6. Nachtrag (Vertragsversion v6.1) - gültig ab 20.02.2020 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Erfmann Reisen GmbH & Co. KG zum 01.01.2020: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
- Nachtrag (Vertragsversion v7.0) - gültig ab 21.02.2020 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist:
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 4
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
| 1. Aufnahme Melderichtlinie zur Final-EDB zum 13.01.2020 | ||
|---|---|---|
| Änderungen in §5 und im Anlagenverzeichnis Anlage 7a „Melderichtlinie zur Einnahmenmeldung in Westfalen - Start-EDB“ (Version 1.5) wurde entfernt Anhang 1 zu Anlage 7a „Datenfelder“ (Version 2.16) wurde entfernt Anhang 2 zu Anlage 7a „Änderungsmitteilung Meldestelle“ (Version 1.0) wurde entfernt Anhang 3 zu Anlage 7a „Änderungsformular Benutzer Start-EDB“ (Version 1.3) wurde entfernt Anhang 4 zu Anlage 7a „OWLV_Start_EDB DV-Feinkonzept“ (Version 1.1) wurde entfernt Anhang 5 zu Anlage 7a „Benutzerhandbuch Start -EDB-Verkaufendes Unternehmen“ (Version 1.3) wurde entfernt Anhang 6 zu Anlage 7a „EM_Meldedatenbank_Zusatztabellen“ (Version 2.0) wurde entfernt Anhang 7 zu Anlage 7a „Produktmodul_Template“ wurde entfernt Anlage 7b „Melderichtlinie zur Einnahmenmeldung in Westfalen – EDB“ (Version 1.3) wurde hinzugefügt Anhang 1 zu Anlage 7b „Datenfelder“ (Version 2.18) wurde hinzugefügt Anhang 2 zu Anlage 7b „Änderungsmitteilung Meldestelle“ (Version 1.1) wurde hinzugefügt Anhang 3 zu Anlage 7b „Änderungsformular Benutzer EDB“ (Version 1.0) wurde hinzugefügt Anhang 4 zu Anlage 7b „EDB-Benutzerhandbuch VUMO“ (Version 0.9.2) wurde hinzugefügt Anhang 5 zu Anlage 7b „Übersicht Benutzerrechte“ (Version 1.0) wurde hinzugefügt |
| 8. Nachtrag (Vertragsversion v7.1) - gültig ab 01.06.2020 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Märkischer Kreis - Der Landrat zum 01.06.2020: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 9. Nachtrag (Vertragsversion v7.2) - gültig ab 01.07.2020 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS) zum | ||
| 01.07.2020: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 10. Nachtrag (Vertragsversion v7.3) - gültig ab 01.01.2021 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Stadtverkehrsgesellschaft Bad Oeynhausen mbH zum 01.01.2021: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 11. Nachtrag (Vertragsversion v7.4) - gültig ab 01.08.2021 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Transdev Service West GmbH zum 01.08.2021: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
- Nachtrag – (Vertragsversion v8.0) gültig ab 01.12.2021 In der 20. Sitzung des WestfalenTarifausschusses vom 16.06.2021 wurde beschlos- sen, dass der Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist:
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 5
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
| 1. Aufnahme Melderichtlinie eTarif Westfalen zum 01.12.2021 [gemäß Beschluss - | ||
|---|---|---|
| 21-72 2. Ergänzung]: | ||
| Änderungen im Anlagenverzeichnis Anlage 7c „Melderichtlinie eTarif Westfalen“ (Version 1.0) wurde hinzugefügt |
| 13. Nachtrag (Vertragsversion v8.1) - gültig ab 12.12.2021 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Regionalverkehre Start Deutschland GmbH zum 12.12.2021: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 14. Nachtrag (Vertragsversion v9.0) - gültig ab 14.12.2021 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Einnahmenaufteilung Rail&Fly-Ticket zum 14.12.2021 [gemäß Be- | ||
| schluss -21-180 1. Ergänzung]: | ||
| Änderungen in §1, §8 und im Anlagenverzeichnis Anlage 5g „Aufteilung KombiTickets“ hinzugefügt Nachträgliche Anpassung | ||
| 2. Umfirmierung der Abellio Rail NRW GmbH auf die Abellio Rail GmbH | ||
| Änderung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 15. Nachtrag (Vertragsversion v9.1) - gültig ab 12.06.2022 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Transdev Hannover GmbH zum 12.06.2022: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner Nachträgliche Anpassung | ||
| 2. Umfirmierung der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG auf die eurobahn GmbH & | ||
| Co. KG | ||
| Änderung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 16. Nachtrag (Vertragsversion v9.2) - gültig ab 01.09.2022 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Transdev Rhein-Ruhr GmbH zum 12.06.2022: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 17. Nachtrag (Vertragsversion v9.3) - gültig ab 10.08.2022 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Kreis Steinfurt - Der Landrat zum 10.08.2022: |
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 6
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner
| 18. Nachtrag (Vertragsversion v10.0) - gültig ab 11.12.2022 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| Änderungen und Ergänzungen der Melde- und Testatpflichten | ||
| Änderungen in §4, §5, §7, im Glossar und im Anlagenverzeichnis Anlage 9 „Testatrichtlinie“ (Version 1.6) wurde entfernt Anlage 9 a „Testatvorlage“ (Version 2.6) wurde entfernt Anlage 9 „Testatrichtlinie“ (Version 1.7) wurde hinzugefügt Anlage 9 a „Testatvorlage“ (Version 2.9) wurde hinzugefügt Anlage 9 b „Übersicht Sonderticketarten“ (Version 1.0) wurde hinzugefügt |
| 19. Nachtrag (Vertragsversion v10.1) - gültig ab 01.03.2023 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Omnibus Verwaltungsgesellschaft Bünde mbH zum 01.03.2023: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 20. Nachtrag – (Vertragsversion v11.0) gültig ab 15.06.2023 In der 35. Sitzung des WestfalenTarifausschusses vom 15.06.2023 wurde beschlos- sen, dass der Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Melderichtlinie Deutschlandticket in Westfalen zum 15.06.2023 [ge- | ||
| mäß Beschluss -23-53 1. Ergänzung]: | ||
| Änderungen im Anlagenverzeichnis Anlage Anlage 7d „Melderichtlinie Deutschlandticket in Westfalen“ Version 1.1 wurde hinzugefügt |
| 21. Nachtrag (Vertragsversion v11.1) - gültig ab 01.10.2023 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme SVH Stadtverkehr Herford GmbH zum 01.10.2023: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 22. Nachtrag (Vertragsversion v11.2) - gültig ab 12.10.2023 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme VIAS Rail GmbH zum 12.10.2023: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 7
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
| Nachträgliche Anpassung | ||
|---|---|---|
| 2. Redaktionelle Änderungen | ||
| Weser-Egge-Bus GmbH & Co. KG und Abellio Rail NRW GmbH entfernt, da inzwischen nicht mehr Vertragspartner. |
| 23. Nachtrag (Vertragsversion v11.3) - gültig ab 01.01.2025 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme ARGE Gütersloh eGbR zum 01.01.2025: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 24. Nachtrag (Vertragsversion v11.4) - gültig ab 01.08.2025 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Grevener Verkehrs GmbH zum 01.08.2025: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
| 25. Nachtrag (Vertragsversion v11.5) - gültig ab 27.08.2025 Die WestfalenTarif GmbH hat alle Vertragspartner darüber informiert, dass der Ver- trag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif anzupassen ist: | ||
|---|---|---|
| 1. Aufnahme Verkehrsgesellschaft Kreis Herford GmbH zum 27.08.2025: | ||
| Ergänzung in der Übersicht der Vertragspartner |
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
zwischen
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 8
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
der National Express Rail GmbH
Maximinenstraße 6
50668 Köln
der Stadtwerke Münster GmbH
Hafenplatz 1
48155 Münster
der Verkehrsbetrieb Hamm Gesellschaft mit beschränkter Haftung
c/o Stadtwerke Hamm GmbH
Südring 1
59065 Hamm
der Kraftverkehr Münsterland Cornelius Weilke GmbH & Co. KG
Hansaring 26
48268 Greven
der Verkehrsgesellschaft Breitenbach mbH & Co. KG
Richard-Wagner-Str. 22
59063 Hamm
der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH
Hafenbahn 10
48431 Rheine
der Regionalverkehr Münsterland GmbH
Krögerweg 11
48155 Münster
der WB Westfalen Bus GmbH
Bahnhofstraße 1 - 5
48143 Münster
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 9
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
der Veelker GmbH & Co. KG
Am Langenhorster Bahnhof 24
48607 Ochtrup
der Gronemann GmbH
Hauernweg 18
48496 Hopsten
der StadtBus Bocholt GmbH
Europaplatz 20
46399 Bocholt
der Verkehrsbetrieb Wilhelm Schäpers GmbH & Co. KG
Westring 1
48356 Nordwalde
der EVG Euregio-Verkehrsgesellschaft GmbH & Co. KG
Windthorststraße 32
48143 Münster
der MVG Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH
Wehberger Str. 80
58507 Lüdenscheid
der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH
Krögerweg 11
48155 Münster
der Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 10
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
Krögerweg 11
48155 Münster
der BVR Busverkehr Rheinland GmbH
c/o WB Westfalen Bus GmbH
Bahnhofstr. 1-5
48143 Münster
der Josef Kottenstedte GmbH Omnibusbetriebe
Von Eichendorff-Str. 2-4
59320 Ennigerloh-Ostenfelde
der Husmann Reisen GmbH
Eilersweg 6
48485 Neuenkirchen
der EBR-Busreisen GmbH
Holländerweg 15
48282 Emsdetten
der Verkehrsgesellschaft Ahlen mbH
Industriestr. 40
59229 Ahlen
der DB Regio Aktiengesellschaft
Stephensonstr. 1
60326 Frankfurt am Main
der PaderSprinter GmbH
Barkhauser Straße 6
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 11
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
33106 Paderborn
der VWS Verkehrsbetriebe Westfalen-Süd GmbH
Marienhütte 2
57080 Siegen
der Bünder Express H. Frentrup GmbH & Co. KG
Südring 91
32257 Bünde
der BVO Busverkehr Ostwestfalen GmbH
Wilhelm-Bertelsmann-Str. 13a
33602 Bielefeld
der Teutoburger-Wald-Bus Rehm & Söhne GmbH & Co. KG
Rathausstr. 35
33813 Oerlinghausen
der go.on Gesellschaft für Bus- und Schienenverkehr mbH
Niederwall 9
33602 Bielefeld
der Karl Köhne Omnibusbetriebe GmbH
Am Bahnhof 1
32699 Extertal
der eurobahn GmbH & Co. KG
Immermannstraße 65c
40210 Düsseldorf
der MKB-MühlenkreisBus GmbH
Karlstraße 48
32423 Minden
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 12
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
der moBiel GmbH
Otto-Brenner-Straße 242
33604 Bielefeld
der NordWestBahn GmbH (NWB)
Franz-Lenz-Straße 5
49084 Osnabrück
der Omnibusbetrieb Linke Lemgo GmbH
Am Bauhof 25
32657 Lemgo
der Omnibus-Verkehrs-Gesellschaft Buende mbH & Co KG
Elsemühlenweg 120 - 130
32257 Bünde
der Stadtverkehr Detmold (SVD) GmbH
Rosental 13
32756 Detmold
der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH
Uferstr. 36 – 44
32108 Bad Salzuflen
der Stadtverkehrsgesellschaft Bünde mbH
Bahnhofstr. 13 + 15
32257 Bünde
der Stadtbus Gütersloh GmbH
Robert-Bosch-Straße 1
33334 Gütersloh
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 13
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
der Stadtwerke Lemgo GmbH
Mittelstraßen 131-133
32657 Lemgo
der Stoffregen Bus An- und Vermietung GmbH
In der Lohe 8
32278 Kirchlengern
der Transdev Ostwestfalen GmbH
Zeisigstr. 2
33378 Rheda-Wiedenbrück
der VlothoBus GmbH
Weserstraße 9
32602 Vlotho
der W. Wellhausen GmbH & Co. KG
Friedrich-Ebert-Str. 5 – 9
32791 Lage
der WestfalenBahn GmbH
Zimmerstr. 8
33602 Bielefeld
dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe
Bahnhofstr. 48
59423 Unna
dem Kreis Coesfeld
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 14
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
Der Landrat
c/o Zweckverband SPNV Münsterland Fachbereich Bus
Schorlemerstr. 26
48143 Münster
dem Kreis Warendorf
Der Landrat
c/o Zweckverband SPNV Münsterland Fachbereich Bus
Schorlemerstr. 26
48143 Münster
dem Kreis Borken
Der Landrat
c/o Zweckverband SPNV Münsterland Fachbereich Bus
Schorlemerstr. 26
48143 Münster
der Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft (mhv) mbH
Herforder Str. 45
32545 Bad Oeynhausen
der Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe (KVG) mbH
Felix-Fechenbach-Straße 5
32756 Detmold
der Hessische Landesbahn GmbH
Am Hauptbahnhof 18
60329 Frankfurt am Main
der Tarifgemeinschaft Münsterland - Ruhr-Lippe GmbH
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 15
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
Schorlemerstraße 12-14
48143 Münster
der OWL Verkehr GmbH
Willy-Brandt-Platz 2
33602 Bielefeld
der Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH
Rolandsweg 80
33102 Paderborn
der VGWS Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd
Spandauer Straße 36
57072 Siegen
dem Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter
Bahnhofstraße 27
33102 Paderborn
der WestfalenTarif GmbH
Willy-Brandt-Platz 2
33602 Bielefeld
der WWB WeserWerreBus GmbH
Am Bahnhof 1
32699 Extertal
dem Kreis Gütersloh
Wasserstraße 14
33324 Gütersloh
der Mindener Verkehrs GmbH
Simeonscarré 2
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 16
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
32423 Minden
der Erfmann Reisen GmbH & Co. KG
Am Landwehrbach 7
48341 Altenberge
dem Märkischer Kreis – Der Landrat
Heedfelder Straße 45
58509 Lüdenscheid
dem Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS)
Koblenzer Str. 73
57072 Siegen
der Stadtverkehrsgesellschaft Bad Oeynhausen mbH
Weserstraße 23
32547 Bad Oeynhausen
der Transdev Service West GmbH
Zeisigstraße 2
33378 Rheda-Wiedenbrück
der Regionalverkehre Start Deutschland GmbH
Blümchensaal 1b
21337 Lüneburg
der Transdev Hannover GmbH
Kriegerstraße 1D
30161 Hannover
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 17
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
der Transdev Rhein-Ruhr GmbH
Am Silberpalais 1
47057 Duisburg
dem Kreis Steinfurt - Der Landrat
Tecklenburger Straße 10
48565 Steinfurt
der Omnibus Verwaltungsgesellschaft Bünde mbH
Elsemühlenweg 120
32257 Bünde
der SVH Stadtverkehr Herford GmbH
Rathausplatz 1
32052 Herford
der VIAS Rail GmbH
Kölner Landstraße 271
52351 Düren
ARGE Gütersloh eGbR
Niederwall 9
33602 Bielefeld
Grevener Verkehrs GmbH
Saerbecker Straße 77-81
48268 Greven
Verkehrsgesellschaft Kreis Herford GmbH
Amtshausstraße 3
32051 Herford
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 18
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
nachfolgend gemeinsam als Vertragspartner bezeichnet, wird folgender Vertrag ge- schlossen:
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 19
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
Präambel
Im Jahr 2000 wurden im Raum Westfalen-Lippe fünf regionale Nahverkehrstarife (Tarif- räume) gebildet:
• Der Münsterland-Tarif (in den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster)
• Der Ruhr-Lippe-Tarif (in den Kreisen Unna, Soest, dem Märkischen Kreis, dem Hochsauerlandkreis und der Stadt Hamm)
• Der Sechser (in den Kreisen Herford, Minden-Lübbecke, Lippe, Gütersloh und der Stadt Bielefeld)
• Der Hochstift-Tarif (in den Kreisen Paderborn und Höxter)
• Der Westfalen-Süd-Tarif (in den Kreisen Siegen-Wittgenstein und Olpe)
Zwischen benachbarten Tarifräumen wurden Vereinbarungen zur Geltung sogenannter „Kragen- oder Übergangstarife“ geschaffen.
Die Entwicklung der fünf ehemaligen regionalen Nahverkehrstarife oblag bislang den ver- antwortlichen Verbundgesellschaften/Tarifgesellschaften/Tarifgemeinschaften
• Tarifgemeinschaft Münsterland
• Tarifgemeinschaft Ruhr-Lippe
• OWL Verkehr GmbH
• Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH
• Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd
Als sogenannte Gemeinschaftstarife ermöglichten diese regionalen Tarife seit ihrer Bildung im Jahr 2000 die Nutzung des gesamten jeweiligen Nahverkehrsangebotes mit jeweils nur einem Ticket.
Der WestfalenTarif ist der neue Gemeinschaftstarif für Bus & Bahn, der in ganz Westfalen- Lippe eingeführt wird. Die vorgenannten bestehenden fünf Nahverkehrstarife sowie der mit Start und Ziel in Westfalen-Lippe noch bestehende NRW-Tarif im Raum Westfalen- Lippe werden in den WestfalenTarif überführt. Die zugehörigen Tarifgebiete sowie ihre Zuordnung zu den Verbundgesellschaften/Tarifgesellschaften/Tarifgemeinschaften finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
Die regionale westfälische Ebene beschreibt hierbei räumlich die oben genannten heutigen Tarifräume sowie institutionell die oben genannten jeweils verantwortlichen Verbundge- sellschaften/Tarifgesellschaften/Tarifgemeinschaften, in der Geltung auf die jeweilige Re- gion begrenzte Ticketangebote vorhalten und in denen die Preishöhen für alle Tickets des WestfalenTarifs bis zur regionalen Preisstufe 5 eigenständig festgelegt werden. Die regi- onale Verantwortung für die Preisgestaltung im Nahbereich bleibt somit erhalten. Zudem werden die bestehenden Einnahmenaufteilungsverfahren der regionalen westfälischen Ebene zugeordnet.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 20
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
Die gemeinsame westfälische Ebene beschreibt räumlich den gesamten Raum Westfalen- Lippe. Sie wird institutionell durch die WestfalenTarif GmbH abgebildet, die die Aufgabe hat, in ihren Gremien gefasste Beschlüsse mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereich des WestfalenTarifs zum Ticketangebot (sog. „Stammsortiment“; siehe Anlage 1), zu ein- heitlichen Preishöhen ab der Preisstufe 6W und sofern erforderlich auch für die Preisstufen 2W-5W umzusetzen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass eine in ihren Gremien beschlos- sene Einnahmenaufteilung für diejenigen Fahrgeldeinnahmen erfolgt, die von den beste- henden Einnahmenaufteilungsverfahren der regionalen westfälischen Ebenen nicht erfasst werden.
Der WestfalenTarif der gemeinsamen westfälischen Ebene erfordert eine neue Einnahmen- aufteilung.
Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Fahrgeldeinnahmen aus dem WestfalenTarif in einem diskriminierungsfreien, transparenten und leistungsgerechten Verfahren zwi- schen den Beteiligten aufgeteilt werden sollen.
Dieses wird in diesem Einnahmenaufteilungsvertrag (EA-Vertrag) geregelt und durch die Unterschriften unter diesen Vertrag vereinbart.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 21
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 1 Gegenstand der Einnahmenaufteilung WestfalenTarif
(1) Gegenstand der Einnahmenaufteilung nach diesem Vertrag sind sämtliche a. Fahrgeldeinnahmen aus Verkäufen von Fahrkarten des WestfalenTarifs für Relationen, die in der Preisstufenbezeichnung und im EAV-Code ein ange- fügtes „W“ führen. Eine Aufstellung der Relationen, für die der überregio- nale WestfalenTarif verkauft wird, ist diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt („W“-Preisstufen). b. Fahrgeldeinnahmen aus Verkäufen von Fahrkarten für die Tarifprodukte JobTicket Westfalen, Job-Ticket Westfalen Plus, FunTicket Westfalen und AzubiAbo Westfalen. c. Fahrgeldeinnahmen aus Verkäufen von Fahrkarten des WestfalenTarifs für Relationen, die in der Preisstufenbezeichnung und im EAV-Code ein ange- fügtes „M“, „T“, „H“ oder „S“ führen und von einem Vertragspartner nach § 2 vereinnahmt wurden, der der jeweiligen regionalen Verbundgesellschaft/ Tarifgesellschaft/ Tarifgemeinschaft nicht angehört (sog. Fremdverkäufe). d. Fahrgeldeinnahmen aus Verkäufen von verbundraumübergreifenden Kom- biTickets. (2) Nicht Gegenstand der Einnahmenaufteilung sind sämtliche: a. Fahrgeldeinnahmen aus Verkäufen von Fahrkarten des WestfalenTarifs für Relationen, die in der Preisstufenbezeichnung und im EAV-Code ein ange- fügtes „M“, „T“, „H“ oder „S“ führen und von einem Vertragspartner ver- einnahmt werden, der der jeweiligen regionalen Verbundgesellschaft/ Tarif- gesellschaft/ Tarifgemeinschaft angehört (Verkäufe regionaler Teilräume). Für diese Fahrgeldeinnahmen gelten die Einnahmenaufteilungsverfahren der regionalen westfälischen Ebenen. Die Meldepflicht nach § 5 Abs. (4) bleibt hiervon unberührt. b. Sonstige Fahrgeldeinnahmen der regionalen westfälischen Ebene, die aus der Anerkennung des WestfalenTarifs resultieren (zum Beispiel Semester- oder Kombitickets). Die Meldepflicht nach § 5 Abs. (3) bleibt hiervon unbe- rührt. c. Fahrgeldeinnahmen für die Relation von Osnabrück Richtung Bielefeld inkl. der dazwischenliegenden Teilstrecken dieser Fahrtrichtung, sofern sie die Landesgrenze Niedersachsen – NRW überschreiten und wenn für diese Re- lation der VOS-Plus-Tarif (bzw. der WestfalenTarif im regionalen Teilraum Teuto-OWL) gilt. Sollten für diese Relationen Fehlverkäufe nach Westfalen- tarif getätigt werden, müssen diese Einnahmen gemäß § 5 Abs. (3) gemel- det werden. Die Meldepflicht nach § 5 Abs.(4) und die Weiterleitung der Fahrgeldein- nahmen an die VOS bleiben hiervon unberührt. d. Erstattungszahlungen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter (§ 148 SGB IX i.V.m. § 228 BTHG).
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Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
e. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Schülern, Auszubildenden und Studierenden (§ 11a ÖPNVG NW / § 6a AEG / Einnahmen aus Sozialti- cketrichtlinien, soweit sie keine preisauffüllenden Entgelte für Fahrkarten des WestfalenTarifs bis zur Höhe des genehmigten Tarifs sind) und f. Fahrgeldeinnahmen aus der Erhebung von erhöhten Beförderungsentgelten.
(3) Das Einnahmenaufteilungsverfahren unterscheidet sich nach folgenden Zeiträumen und ist in folgenden Anlagen beschrieben:
• Einnahmenaufteilung für JobTicket Westfalen und JobTicket Westfalen Plus 01.08.2013 bis 31.12.2020 (Anlage 5a)
• Einnahmenaufteilung für FunTicket Westfalen 01.08.2013 bis 31.12.2020 (An- lage 5b)
• Deltaverfahren 01.08.2017 bis 31.12.2020 (Anlage 5c)
• Abfederungsverfahren 01.01.2021 bis 31.12.2023 (Anlage 5d)
• Finales Einnahmenaufteilungsverfahren ab 01.01.2024 (Anlage 5e)
• Einnahmenaufteilung für AzubiAbo Westfalen ab 01.08.2019 (Anlage 5f)
• Einnahmenaufteilung für verbundraumübergreifende KombiTickets (Anlage 5g)
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Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 2 Vertragspartner
(1) Erlösverantwortliche Verkehrsunternehmen (VU) werden Vertragspartner dieses Ver- trages, wenn sie Verkehrsleistungen im westfälischen Raum, selbst oder durch beauf- tragte Dritte (z.B. Subunternehmer), erbringen, dabei das Risiko von veränderten Fahr- gelderlösen vollständig tragen, den WestfalenTarif anwenden und diesen Vertrag un- terzeichnen. Diese VU werden als VU-EV-netto bezeichnet. (2) Erlösverantwortliche Verkehrsunternehmen werden Vertragspartner dieses Vertrages, wenn sie Verkehrsleistungen im westfälischen Raum, selbst oder durch beauftragte Dritte (z.B. Subunternehmer), erbringen, dabei das Risiko von veränderten Fahrgelder- lösen teilweise tragen, den WestfalenTarif anwenden und diesen Vertrag unterzeich- nen. Diese VU werden als VU-EV-brutto-anteilig bezeichnet (3) Erlösverantwortliche Aufgabenträger im westfälischen Raum bzw. deren Servicege- sellschaften werden Vertragspartner dieses Vertrages, wenn sie das Risiko von verän- derten Fahrgelderlösen aus dem WestfalenTarif vollständig selbst (AT-EV-brutto) oder teilweise tragen (AT-EV-brutto-anteilig) und diesen Vertrag unterzeichnen. (4) Verkehrsunternehmen werden Abrechnungsvertragspartner (AVP-VU-brutto) , wenn sie Fahrkarten des WestfalenTarifs verkaufen, ohne dass die Verkäufe für andere Ver- tragspartner erfasst und abgewickelt werden, und wenn der Abrechnungsvertrags- partner (AVP-VU-brutto) gleichzeitig Vertragspartner (im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder Verkehrsvertrages) eines erlösverantwortlichen Aufga- benträgers bzw. deren Servicegesellschaften ist und diesen Vertrag unterzeichnet. (5) Die WestfalenTarif GmbH ist Vertragspartnerin mit den in § 4 benannten Aufgaben. (6) Verbundgesellschaften/Tarifgesellschaften/Tarifgemeinschaften werden grundsätzlich Abrechnungsvertragspartner (AVP-VG), wenn sie diesen Vertrag unterzeichnen. (7) Die Rollen der jeweiligen Vertragspartner sind linienspezifisch der Anlage 3 zu entneh- men. (8) Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten für einen Vertragspartner nur in einfacher Weise – unabhängig von der Anzahl seiner Vertragspartnerrollen gemäß An- lage 6. Die Rechte und Pflichten aus Anlage 6 gelten für einen Vertragspartner je Vertragspartnerrolle. Ausgenommen hiervon sind die Vertragsstrafen, die nur einfach für einen Vertragspartner gelten.
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Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 3 Aufnahme weiterer Vertragspartner
(1) Die Vertragspartner sind sich einig, dass weitere Unternehmen oder rechtsfähige Or- ganisationen, die die Eigenschaften nach § 2 Abs. (1) bis (4) aufweisen, diskriminie- rungsfrei in diesen Vertrag aufgenommen werden.
(2) Das Verkehrsunternehmen und/oder der jeweilige vertragsschließende Aufgabenträger bzw. deren Servicegesellschaften teilen der WestfalenTarif GmbH einvernehmlich mit- tels Anlage 3a mit, wer von beiden für ein Linienbündel, Konzession oder SPNV-Netz erlösverantwortlich ist. Ist ein Verkehrsunternehmen von einem Aufgabenträger bzw. deren Servicegesellschaften mit der Erbringung von Verkehrsleistungen beauftragt und wird eine Mitteilung über die Erlösverantwortung nicht im Einvernehmen zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Aufgabenträger bzw. dessen Servicegesellschaften er- bracht, so gelten beide – Verkehrsunternehmen als auch Aufgabenträger bzw. dessen Servicegesellschaften – als erlösverantwortliche Vertragspartner. Das vorgenannte gilt auch für Verkehrsverträge mit Anreizen, die Auswirkungen auf die Erlösverantwortung haben. Die Mitteilung hat auch bei Änderungen zu erfolgen.
(3) Neue Vertragspartner treten diesem Vertrag durch Unterzeichnung des Einnahmen- aufteilungsvertrags und Übersendung des unterzeichneten Vertrages an die Westfa- lenTarif GmbH und nach Gegenzeichnung durch die WestfalenTarif GmbH bei. Vor Gegenzeichnung prüft die WestfalenTarif GmbH die Voraussetzungen der Vertrags- partnerschaft. Der unterzeichnete Vertrag wird durch die WestfalenTarif GmbH in Verwahrung genommen.
(4) Die WestfalenTarif GmbH informiert die übrigen Vertragspartner im Vorfeld und nach erfolgter Aufnahme neuer Vertragspartner sowie über Kündigungen bzw. das abseh- bare Ausscheiden bestehender Vertragspartner (z. B. bei Betreiberwechseln).
(5) AT-EV-brutto und AT-EV-brutto-anteilig im Sinne von § 2 Abs. (3), die Partner dieses Vertrages sind, sind verpflichtet, in Vergabeverfahren ermittelte Betreiber zum Bei- tritt zu diesem Vertrag zu verpflichten, und Betreiberwechsel in ihrem Zuständigkeits- gebiet gegenüber der WestfalenTarif GmbH anzuzeigen.
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Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 4 Aufgaben der Vertragspartner im Rahmen der Einnahmenaufteilung
(1) Folgende Aufgaben sind durch die und auf Kosten der WestfalenTarif GmbH im Auf- trag der Vertragspartner durchzuführen:
a) Statistische Erfassung und Aufbereitung der Absatz- und Umsatzzahlen,
b) Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen aus dem WestfalenTarif nach § 1 Abs. (1) (1)a bis (1)c als neutrale Clearing-Stelle und Abrechnungsvertragspartner (AVP-VG) nach § 2 (6),
c) Veranlassung der Weiterleitung von Fahrgeldeinnahmen (sog. Fremdverkäufe) aus dem WestfalenTarif aus § 1 Abs. (1)c an die regionalen westfälischen Ebenen.
d) Veranlassung der Weiterleitung von Fahrgeldeinnahmen (sog. Fehlverkäufe) aus dem WestfalenTarif nach §1 (2)c, die eigentlich nach dem VOS-Plus-Tarif hätten verkauft werden müssen, an die Partner der VOS.
e) Vertragscontrolling für Verträge der Einnahmenaufteilung, für die der überregionale Anteil des WestfalenTarifs wirkt,
f) Abrechnung,
g) Zahlungsabwicklung und -überwachung im Zusammenhang mit gemeinsamen westfälischen Angeboten und Verträgen,
h) nach gesonderter Beauftragung durch die Vertragspartner weitere zentrale Aufga- ben und
i) die treuhänderische Verwaltung von Fahrgeldeinnahmen nach § 13 dieses Vertra- ges.
Die WestfalenTarif GmbH darf sich zur Erfüllung dieser Aufgaben nach diesem Vertrag Dritter bedienen.
(2) Die Vertragspartner haben im Rahmen der Einnahmenaufteilung bei Melde-, Abrech- nungs- und Ausgleichsverfahren je nach Art ihrer Rollen am Einnahmenaufteilungsver- fahren verschiedene Rechte und Pflichten. Diese richten sich nach den folgenden Bestimmungen dieses Vertrages und sind in Anlage 3 und 6 differenziert nach den Rollen der Vertragspartner in einer Übersicht zusammengefasst. Ändert sich die Rolle und/oder die Art der Verkehrsleistung durch Betreiberwechsel, Neuaufnahme oder Einstellung des Betriebs eines Vertragspartners, so hat dieser dies der WestfalenTarif GmbH rechtzeitig vor Eintritt der Änderung nach Anlage 3a schriftlich mitzuteilen.
(3) Die WestfalenTarif GmbH ist im Rahmen ihrer Satzung berechtigt, mit Begründung von Rechten und Pflichten für alle Vertragspartner Verträge mit den derzeit und zu- künftig angebundenen Nachbarräumen, insb. dem Verkehrsverbund Rhein Ruhr (VRR), der Verkehrsgemeinschaft Osnabrück und dem Nordhessischen Verkehrsverbund (NVV) und deren Partnern abzuschließen, die die Einbindung der in diesen Nachbar- räumen tätigen Verkehrsunternehmen in die Einnahmenaufteilungsverfahren nach die- sem Vertrag sicherstellen. Die in den Verträgen mit den Nachbarräumen getroffenen Regelungen sind für alle Vertragspartner dieses Vertrages bindend.
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Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 5 Einnahmenmeldung
(1) Alle Vertragspartner dieses Vertrags, die Fahrkarten des WestfalenTarifs selbst oder durch beauftragte Dritte verkaufen, sind im Meldeverfahren gegenüber der Westfalen- Tarif GmbH meldepflichtig. Sofern keine Meldungen durch die AT-EV-brutto und AT- EV-brutto-anteilig im Sinne von § 2 Abs. (3) direkt an die WestfalenTarif GmbH erfol- gen, sondern über die jeweiligen Verkehrsunternehmen, die in einem Dienstleistungs- oder Verkehrsvertragsverhältnis mit dem Aufgabenträger bzw. dessen Servicegesell- schaften stehen, sind die AT-EV-brutto und AT-EV-brutto-anteilig im Sinne von § 2 Abs. (3) verpflichtet, die Einnahmenmeldungen durch diese Verkehrsunternehmen im jeweiligen Vertrag sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass diese Verkehrsunterneh- men Vertragspartner sind oder der erlösverantwortliche Aufgabenträger bzw. dessen Servicegesellschaften gegenüber der WestfalenTarif GmbH eine schriftliche Erklärung abgibt, dass das meldende Verkehrsunternehmen in seinem Auftrag handelt. (2) Als Einnahmen werden folgende Gelder bezeichnet: a. alle brutto Fahrgeldeinnahmen b. alle Fahrgeldersatzleistungen Dritter (3) Meldepflichtig sind Einnahmen nach §5 (2) a und b aus Verkäufen des Gemeinschafts- tarifes nach § 1 Abs. (1); diese sind gemäß Anlage 7b fristgerecht zu melden. Das Risiko einer ausgefallenen Forderung trägt das Verkehrsunternehmen. (4) Zum Zweck des Tarifcontrollings sind Einnahmen nach §5 (2) a und b aus Verkäufen des Gemeinschaftstarifes nach § 1 (2)a bis (2)c meldepflichtig; diese sind gemäß Anlage 7b fristgerecht zu melden. (5) Während der Zeit des Deltaverfahrens gemäß Anlage 5c hat die Meldung wie in Anlage 7b beschrieben zu erfolgen. (6) Die Meldung der Fahrgeldeinnahmen erfolgt brutto (inklusive der Umsatzsteuer). Fahr- geldersatzleistungen Dritter, die den Preis zum Normaltarif nach dem WestfalenTarif ganz oder teilweise auffüllen (z.B. Sozialtickets) sind unabhängig vom individuellen Steuersatz mit dem jeweils geltenden, ermäßigten Umsatzsteuersatz in die Meldung einzubeziehen. Der Umgang in der Meldung und Testierung mit diesen Tickets ist der Anlage 9b zu entnehmen. (7) Im Rahmen eines gesonderten Treuhandverhältnisses vereinnahmte Fahrgeldeinnah- men sind als Treuhandgelder von demjenigen Vertragspartner zu melden, welcher diese Gelder entgegennimmt und verbucht. Fahrgeldeinnahmen gelten dann als Treu- handgelder, wenn jeweils als Treuhänder ein Vertragspartner oder ein Abrechnungs- vertragspartner - wie bspw. die WestfalenTarif GmbH im Anwendungsfall der §§ 2 (5), 4 (1) i), 13 oder Abrechnungsvertragspartner (AVP-VG) gem. § 2 (6) - diese Fahr- geldeinnahmen stellvertretend für alle anderen erlösverantwortlichen Partner entge- gennimmt. Der Umgang in der Meldung und Testierung von Treuhandgeldern ist der Anlage 9 zu entnehmen. (8) Zum Abschluss der Abrechnungsperiode (Kalenderjahr) legen die meldepflichtigen Ver- tragspartner der WestfalenTarif GmbH bis zum 30.06. des Folgejahres ein von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater unterzeichnetes Testat gemäß Anlage
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Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
9a vor. Die testierten Einnahmen bilden die Basis für die jährliche Einnahmenauftei- lungsrechnung. Die Testierung erfolgt nach der Testat-Richtlinie der WestfalenTarif GmbH (siehe Anlage 9).
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 28
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 6 Fremdverkäufe und Fehlverkäufe
(1) Fremdverkäufe / Fehlverkäufe werden in § 1 (1)c und (2)c beschrieben. (2) Fahrgeldeinnahmen aus Fremdverkäufen nach § 1 Abs. (1)c sind gemäß der sich aus dem Meldekonzept ergebenden Meldestelle von dem verkaufenden Vertrags- partner im Rahmen seiner monatlichen Meldung zur Weitermeldung an die Westfa- lenTarif GmbH zu melden, soweit die WestfalenTarif GmbH nicht die Meldestelle des verkaufenden Vertragspartners ist. Zusätzlich sind die Fahrgeldeinnahmen aus den Fremdverkäufen vom verkaufenden Vertragspartner spätestens drei Monate nach deren Realisierung an die zuständige Verbundgesellschaft/Tarifgesell- schaft/Tarifgemeinschaft weiterzuleiten. Die Zahlung ist entweder auf ein Konto der Verbundgesellschaft/Tarifgesellschaft/Tarifgemeinschaft oder auf ein Konto ei- nes beauftragten Unternehmens dieser Verbundgesellschaft/Tarifgesellschaft/Ta- rifgemeinschaft zu leisten. Diese regelt im Falle die Aufteilung und Weitergabe der Fahrgeldeinnahmen aus diesen Fremdverkäufen nach den jeweils gültigen Regula- rien des regionalen Tarifraums bzw. nach den Regularien, die zwischen zwei Tarif- räumen vereinbart sind. Die WestfalenTarif GmbH informiert monatlich (bis zum 15. des folgenden Monats nach Ende der jeweiligen Meldefrist) alle Verbundgesellschaften/Tarifgesellschaf- ten/Tarifgemeinschaften über die gemeldeten Fremdverkäufe je meldepflichtigen Vertragspartner. Die Überwachung der entsprechenden Zahlungseingänge obliegt der Verbundgesellschaft/Tarifgesellschaft/Tarifgemeinschaft bzw. dem beauftrag- ten, kontoführenden Unternehmen.
(3) Fahrgeldeinnahmen aus Fehlverkäufen VOS-Plus Tarif nach § 1 Abs. (2)c sind der gemäß dem Meldekonzept ergebenden Meldestelle von dem verkaufenden Ver- tragspartner im Rahmen seiner monatlichen Meldung zur Weitermeldung an die WestfalenTarif GmbH zu melden, soweit die WestfalenTarif GmbH nicht die Mel- destelle des verkaufenden Vertragspartners ist. Zusätzlich sind die Fahrgeldeinnah- men aus den Fehlverkäufen vom verkaufenden Vertragspartner spätestens drei Mo- nate nach deren Realisierung an die VOS weiterzuleiten.
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Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 7 Vertragsstrafen
(1) Geht eine Einnahmenmeldung eines meldepflichtigen Vertragspartners nicht rechtzei- tig bei der WestfalenTarif GmbH ein, wird für jeden Fall eines schuldhaften solchen Versäumnisses eine Vertragsstrafe fällig. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 0,5 Pro- zent des zu meldenden Betrags je Verzugswoche bei Monatsmeldungen, in der Ge- samtsumme jedoch mindestens 50 € und, sofern der Betrag 50 € übersteigt, höchs- tens bis zu 5 Prozent des zu meldenden Betrags, wobei eine betragsmäßige Ober- grenze von 20.000 € nicht überschritten werden darf.
(2) Geht ein Testat eines meldepflichtigen Vertragspartners nicht vollständig bei der WestfalenTarif GmbH ein, wird für jeden Fall eines schuldhaften solchen Versäumnis- ses eine Vertragsstrafe fällig, Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 0,25 Prozent des zu testierenden Betrags je Verzugs-Werktag, in der Gesamtsumme jedoch mindestens 50 € und, sofern der Betrag 50€ übersteigt, höchstens bis zu 5 Prozent des zu tes- tierenden Betrages, wobei eine betragsmäßige Obergrenze von 20.000 € nicht über- schritten werden darf.
(3) Geht ein Testat eines meldepflichtigen Vertragspartners nicht rechtzeitig bei der West- falenTarif GmbH ein, wird für jeden Fall eines schuldhaften solchen Versäumnisses eine Vertragsstrafe fällig. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 0,5 Prozent des zu testierenden Betrags je Verzugs-Werktag, in der Gesamtsumme jedoch mindestens 50 € und, sofern der Betrag 50 € übersteigt, höchstens bis zu 10 Prozent des zu testierenden Betrages, wobei eine betragsmäßige Obergrenze von 40.000 € nicht überschritten werden darf.
(4) Absatz 1 gilt frühestens fünf Monate nach Einführung des WestfalenTarifs und spä- testens ab dem Verkaufsmonat der Inbetriebsetzung der Einnahmemeldedatenbank der WestfalenTarif GmbH.
(5) Eine nicht rechtzeitige Einnahmenmeldung liegt grundsätzlich vor, wenn nicht recht- zeitig entsprechend § 5 an die WestfalenTarif GmbH gemeldet wurde.
(6) Die Westfalen Tarif GmbH verpflichtet sich innerhalb 30 Werktagen den Vertrags- partner anzumahnen. Mit Zugang der Mahnung beim Vertragspartner beginnt der Ver- zug. Die Vertragsstrafe ist fällig, wenn der Vertragspartner die Einnahmenmeldung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Mahnung nachgeholt hat.
(7) Die WestfalenTarif GmbH stellt nach Fälligkeit der Vertragsstrafe binnen eines Jahres eine Zahlungsaufforderung an den jeweiligen meldepflichtigen Partner im Sinne von § 5 aus.
(8) Vertragsstrafen gemäß § 7 Abs. (1) bis (5) werden 30 Tage nach Zugang der Zah- lungsaufforderung der Geschäftsstelle der WestfalenTarif GmbH beim Vertragspartner fällig.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 30
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
(9) Die WestfalenTarif GmbH vereinnahmt die Vertragsstrafen und verwendet sie zu De- ckung ihrer Kosten.
(10) Zuständig für die Rechtsverfolgung der Ansprüche aus Vertragsstrafen ist die WestfalenTarif GmbH.
(11) Die Einberufung der Schlichtungskommission nach § 12 bewirkt keine aufschie- bende Wirkung hinsichtlich § 7 Abs. (8).
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 31
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 8 Verfahren der Einnahmenaufteilung
Das Verfahren der Einnahmenaufteilung bezieht sich im Folgenden ausschließlich auf Ein- nahmen nach § 1 (1).
(1) Im Rahmen der jährlichen Einnahmenaufteilungsberechnung werden die gemeldeten und gemäß Anlage 9 testierten Fahrgeldeinnahmen einer Abrechnungsperiode (Ka- lenderjahr) durch die WestfalenTarif GmbH rechnerisch (Gesamteinnahmen nach § 1 Abs. (1)a bis (1)c) zusammengefasst. (2) Für die Einnahmenaufteilungsberechnung der gemeldeten und gemäß Anlage 9 ab 01.08.2017 testierten Fahrgeldeinnahmen aus dem JobTicket Westfalen und dem JobTicket Westfalen Plus wird vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2020 das Verfahren nach Anlage 5a angewendet. (3) Für die Einnahmenaufteilungsberechnung der gemeldeten und gemäß Anlage 9 ab 01.08.2017 testierten Fahrgeldeinnahmen aus dem FunTicket Westfalen wird vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2020 das Verfahren nach Anlage 5b angewendet. (4) Nach Einführung des WestfalenTarifs zum 01.08.2017 wird für die Einnahmenauf- teilungsberechnung aller gemeldeten und gemäß Anlage 9 testierten Fahrgeldeinnah- men das Deltaverfahren nach Anlage 5c angewendet. (5) Ab dem 01.01.2021 wird für die Einnahmenaufteilungsberechnung aller gemeldeten und gemäß Anlage 9 testierten Fahrgeldeinnahmen das Verfahren nach Abs. (4) durch das Verfahren nach Anlage 5d (Abfederungsphase) abgelöst. (6) Zum 01.01.2024 tritt für die Einnahmenaufteilungsberechnung aller gemeldeten und gemäß Anlage 9 testierten Fahrgeldeinnahmen das finale Einnahmenaufteilungsver- fahren nach Anlage 5e in Kraft. (7) Für die Einnahmenaufteilungsberechnung der gemeldeten und gemäß Anlage 9 ab 01.08.2019 testierten Fahrgeldeinnahmen aus dem AzubiAbo Westfalen wird ab dem 01.08.2019 das Verfahren nach Anlage 5f angewendet. (8) Das Ergebnis der jährlichen Einnahmenaufteilungsberechnung soll dem WestfalenTa- rifausschuss zum 31.08. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres zur Be- schlussfassung vorgelegt werden. Es wird auf die Geschäftsordnung des Westfalen- Tarifausschusses in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif GmbH verwiesen. (9) Für die Durchführung der Einnahmenaufteilung stellen die Vertragspartner einzeln sicher, dass Tickets mit dem EAV-Code gemäß Anlage 8 versehen sind. (10) Für die Einnahmenaufteilungsberechnung der gemeldeten und gemäß Anlage 9 tes- tierten Fahrgeldeinnahmen aus verbundraumübergreifenden KombiTickets wird das Verfahren nach Anlage 5g angewendet.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 32
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 9 Vertriebsaufwendungen
(1) Für Verkäufe ab dem 01.08.2017 sowie für Verkäufe des FunTicket Westfalen, Job- Ticket Westfalen und JobTicket Westfalen Plus ab dem 01.08.2013 bzw. für Ver- käufe des AzubiAbo Westfalen ab dem 01.08.2019 haben Vertragspartner auf den Differenzbetrag, um den die gemeldeten Fahrgeldeinnahmen aus Verkäufen von Fahr- karten gemäß § 1 Abs. (1)a bis (1)c die berechneten Erlösen gemäß § 8 nach Be- schluss des WestfalenTarifausschusses für eine Beförderungsleistung übersteigen, ei- nen Anspruch auf eine Vertriebskostenpauschale in Höhe von 6,30 % netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Für Fremdverkäufe gelten die Provisionssätze der jeweiligen regionalen Tariffenster, die der Anlage 10 zu entnehmen sind, bis zu einer maximalen Höhe der westfälischen Vertriebskostenpauschale gemäß Absatz (1). Diese Regelung wird nach der Deltap- hase einer Revision unterzogen. Danach werden die Umsätze für Fremdverkäufe ge- prüft und die Provisionssätze ggf. neu festgelegt oder beibehalten.
(3) Die Rechnungsstellung der Provision hat durch die einzelnen Vertragspartner unterei- nander zu erfolgen. Eine Bagatellgrenze ist nicht vorgesehen.
(4) Die Grundlage zur Rechnungsstellung gemäß Abs. (3) stellt die WestfalenTarif GmbH den Vertragspartnern (gemäß § 2 Abs. (1) bis (4) auf Basis der jährlichen Einnahmen- aufteilungsberechnung gemäß § 8 Abs. § 8(8) nach Beschluss des WestfalenTarif- ausschusses jährlich bis zum 30.09. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalen- derjahres zur Verfügung.
(5) Monatliche Abschläge auf die Provisionszahlungen können vereinbart werden.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 33
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 10 Ausgleichsverfahren
(1) Die WestfalenTarif GmbH ermittelt auf Basis der vom WestfalenTarifausschuss be- schlossenen Einnahmenaufteilungsberechnung, ob und in welcher Höhe Zahlungen zwischen den Vertragspartnern unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlun- gen zu leisten sind und übermittelt an jeden Vertragspartner eine entsprechende Abrechnung. Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Werktagen nach Zugang der Ab- rechnung vom Vertragspartner direkt an den/die benannten Empfänger zu leisten.
(2) Bei einigen Vertragspartnern weichen die im Rahmen des Vertriebs erzielten kassen- technischen Fahrgeldeinnahmen von den berechneten Erlösen für eine Beförderungs- leistung ab. Bei einer jährlichen Abrechnung ohne unterjährigen Ausgleich wären damit für die betroffenen Vertragspartner unter Umständen erhebliche Liquiditäts- probleme und/oder erhöhte Finanzierungskosten verbunden. Die Vertragspartner ver- einbaren deshalb monatliche Abschlagszahlungen nach den nachstehenden Regelun- gen.
(3) Die Höhe der Jahressumme für diese Abschlagszahlungen und die Verteilung auf die Vertragspartner ergeben sich aus der vom WestfalenTarifausschuss beschlossenen Einnahmenaufteilungsberechnung des Vorjahres gemäß Abs. (1) und (6). Die West- falenTarif GmbH wird beauftragt, die Abschlagszahlungen gemäß Abs. (4) und (5) unter Berücksichtigung der Marktveränderungen (Betreiberwechsel, Neuverkehren, Wegfall von Verkehren, etc.) zu berechnen und mit den Vertragspartnern in geeig- neter Form abzustimmen. Der monatliche Abschlagsbetrag beträgt ein Zwölftel der Jahressumme in Höhe von 90%.
(4) Da nach Einführung des WestfalenTarifs zum 01.08.2017 noch keine Datengrund- lage für die Berechnung von Abschlagszahlungen vorhanden ist, werden für die ers- ten drei Monate nach Einführung Abschlagszahlungen auf folgender Basis ermittelt: Für die ersten sechs Monate nach Einführung des WestfalenTarifs vom 01.08.2017 bis zum 31.01.2018 werden die Abschläge im Dezember 2017 berechnet. Grund- lage dafür sind die Einnahmenmeldungen des Monats August 2017, die bis dahin eingegangen sein müssen. Sollten im Rahmen der Berechnung des Deltaverfahrens keine Daten aus dem NRW-Tarif aus dem Vorjahr vorliegen, werden alternativ ge- eignete Daten herangezogen. Der Zahlungsfluss für die Monate von August bis De- zember findet daraufhin rückwirkend statt, es folgt der Zahlungsfluss für Januar 2018.
(5) Ab dem 01.02.2018 werden Abschläge auf Basis der Meldungen von August bis Oktober 2017 berechnet. Diese Berechnung gilt von Februar 2018 bis Dezember 2018 (inkl. Tarifmaßnahme). Der Zahlungsfluss findet ab 28.02.2018 statt. Die Höhe der Abschläge beläuft sich auf 90% der rechnerischen Ausgleichsbeträge (Er- löse gemäß der Berechnung des Deltaverfahrens minus Fahrgeldeinnahmen).
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 34
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
(6) Die Zahlung für den laufenden Monat ab 01.12.2017 erfolgt jeweils am letzten Tag des Monats als monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 90% der rechnerischen Ausgleichsbeträge (Erlöse minus Fahrgeldeinnahmen).
(7) Die (gerichtliche) Durchsetzung von Zahlungsansprüchen obliegt dem jeweiligen er- lösverantwortlichen Partner als Gläubiger gegenüber dem Schuldner.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 35
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 11 Widersprüche gegen die Ausgleichsberechnung
(1) Widersprüche gegen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einnahmenauf- teilungsberechnung der WestfalenTarif GmbH sind bis zum letzten Werktag des auf die Abrechnung folgenden Monats möglich.
(2) Widersprüche gegen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abschlagsbe- rechnung sind mit Frist von 14 Werktagen nach Zugang beim Vertragspartner mög- lich.
(3) Die von den Widersprüchen betroffenen Vertragspartner sind durch die Westfalen- Tarif GmbH über die Widersprüche zu informieren. Über die Widersprüche befindet die WestfalenTarif GmbH. Stellt sich der Widerspruch als begründet heraus, so kor- rigiert die WestfalenTarif GmbH die jeweilige Berechnung. Etwaige Differenzen zwi- schen Ausgleichsbeträgen nach der ursprünglichen und der korrigierten Berechnung werden spätestens mit Ausgleichsbeträgen der folgenden Abrechnungsperiode(n) verrechnet. Erfolgt hierbei innerhalb von 4 Wochen nach Einleitung des Wider- spruchsverfahrens keine Einigung, ist von einem betroffenen Vertragspartner gemäß § 2 dieses Vertrags vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die Schlichtungskom- mission gemäß § 12 einzuberufen. Die Einberufung der Schlichtungskommission führt zu keiner aufschiebenden Wirkung der nach § 10 festgestellten Zahlungen.
(4) Die Ansprüche aus der Berechnung verjähren 12 Monate nach Zugang der Berech- nung beim Vertragspartner. Davon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verlet- zung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfris- ten. Durch das Einreichen des Widerspruchs ist die Verjährung der Ansprüche aus der Berechnung gehemmt.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 36
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 12 Schlichtungskommission
(1) Im Fall der Nichteinigung im Widerspruchsverfahren nach § 11 und/oder im Fall einer ausgesprochenen Vertragsstrafe nach § 7 verpflichten sich die betroffenen Vertrags- partner vor Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ein Schlichtungsverfahren durchzu- führen. Die übrigen Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall auf schriftliches Verlangen eines betroffenen Vertragspartners eine Schlichtungskommission mit dem Ziel einer einvernehmlichen Klärung einzurichten.
(2) In die Schlichtungskommission werden je drei Vertreter des SPNV und des ÖSPV so- wie eine neutrale Person entsandt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benen- nen. Die Vertreter werden für jeweils zwei Jahre als feste Besetzung der Schlichtungs- kommission entsandt. Scheidet ein Vertreter aus diesem Vertrag aus, ist ein neuer Vertreter zu entsenden. Die Vertreter werden im Rahmen einer Sitzung des Westfalen- Tarifausschusses vom WestfalenTarifausschuss einstimmig benannt.
(3) Die Schlichtungskommission bestimmt vor ihrem ersten Zusammentreten mit ¾-Mehr- heit ihrer Mitglieder aus ihren Reihen einen Vorsitzenden der Schlichtungskommission.
(4) In den streitigen Fällen aus § 11 (Widersprüche gegen die Abrechnung) und § 7 (Ver- tragsstrafen) sind die betroffenen Vertragspartner anzuhören. Die Schlichtungskom- mission hat darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Parteien sich über alle erhebli- chen Tatsachen vollständig erklären können. Ist ein in der Schlichtungskommission vertretener Vertragspartner selbst, einer seiner Kooperationspartner oder eines seiner Mitglieder oder ein Unternehmen, das aufgrund eines Vertrags mit ihm Vertriebsleis- tungen erbringt, Entscheidungsträger, kann der Vertreter des Vertragspartners an der Sitzung der Schlichtungskommission teilnehmen. Die nach Satz 1 und 2 betroffenen Vertragspartner sind jedoch bei den Beratungen über die Entscheidung und dem Be- schluss über die Entscheidung der Schlichtungskommission ausgeschlossen.
(5) Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vertreter sowie die neutrale Person anwesend sind. Sofern ein Vertreter des Vertragspartners von der Beratung über die Entscheidung und dem Beschluss über die Entscheidung ausge- schlossen ist, ist eine Nachbesetzung mit einer weiteren Vertretungsregelung aus den Reihen der Vertragspartner möglich. Sie entscheidet in den streitigen Fällen mit ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Schlichtungskommission entscheidet nach billigem Ermessen.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 37
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
(6) Das Schlichtungsverfahren ist zügig zu führen und in angemessener Frist durch eine Schlichtungsempfehlung zu beenden. Die Schlichtungskommission bestimmt das Ver- fahren nach freiem Ermessen. Der Gang des Verfahrens ist zu dokumentieren, über mündliche Verhandlungen ist ein Protokoll zu fertigen.
(7) Das Schlichtungsverfahren wird mit der schriftlich zu begründenden und durch die Schlichtungskommission zu unterzeichnenden Schlichtungsempfehlung abgeschlos- sen. Kommt innerhalb von sechs (6) Monaten ab dem Datum des schriftlichen Verlan- gens der Einrichtung der Schlichtungskommission keine einvernehmliche Lösung oder Schlichtungsempfehlung durch die Schlichtungskommission zustande, so ist das Schlichtungsverfahren gescheitert und gilt als abgeschlossen i.S.d Abs. (8). Die Schlichtungskommission kann im Einvernehmen mit den vom Schlichtungsverfahren betroffenen Vertragspartnern die vorgenannten Fristen erweitern oder verkürzen.
(8) Der ordentliche Rechtsweg ist nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht aus- geschlossen.
(9) Durch das Anrufen der Schlichtungskommission wird die Verjährung der Ansprüche aus der Abrechnung oder der Vertragsstrafe gehemmt.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 38
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 13 Treuhänderische Verwaltung von Fahrgeldeinnahmen
(1) Die WestfalenTarif GmbH kann in bestimmten, vom WestfalenTarifausschuss zu be- schließenden Fällen treuhänderisch Fahrgeldeinnahmen zum Zwecke der Einnahmen- aufteilung für alle Vertragspartner mittels des hierfür eingerichteten Treuhandkontos verwalten.
(2) Die WestfalenTarif GmbH fungiert in diesem Falle als Treuhänderin und die übrigen Vertragspartner als Treugeber.
(3) Die Treuhänderin ist zum Empfang von Tarifeinnahmen, die aufgrund eines Einnah- menaufteilungsverfahrens durch die Treugeber auszugleichen sind, berechtigt und von den Treugebern bevollmächtigt, diese gegenüber den jeweiligen zahlungsverpflichte- ten Treugebern geltend zu machen. Der Empfang der Tarifeinnahmen hat für die ein- zelnen Treugeber gegenüber den übrigen Treugebern schuldbefreiende Wirkung. Die Treuhänderin ist verpflichtet, die empfangenen Tarifeinnahmen nach Endabrechnung auf die Treugeber zu verteilen.
(4) Die Treuhänderin wird die vereinnahmten Tarifeinnahmen auf einem gesonderten Bankkonto ("Treuhandkonto") für die Treugeber verwalten, die jeweils gemäß Be- schluss des WestfalenTarifausschusses abzurechnen sind.
(5) Die Treuhänderin wird für diesen Zweck ein Treuhandkonto bei einer Bank einrichten. Die Treuhänderin wird den Treugebern die Bankverbindung des Treuhandkontos un- verzüglich schriftlich mitteilen, sobald dieses eingerichtet ist.
(6) Im Außenverhältnis ist die Treuhänderin Inhaberin des Bankkontos, im Innenverhältnis die Treugeber. Die Treuhänderin tritt ihre Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben auf dem Bankkonto gegen die Bank bereits jetzt an die Treugeber ab, die diese Abtre- tung annehmen. Die Abtretung beschränkt sich auf die Summe des Auszahlungsan- spruchs eines einzelnen Treugebers. Für Gelder, die aufgrund des Einnahmenauftei- lungsverfahrens erst zeitverzögert der Höhe nach beim Treugeber feststehen, kann die Auszahlung erst nach Abschluss des jeweiligen Einnahmenaufteilungsverfahrens erfolgen.
(7) Die Treuhänderin ist verpflichtet, alles, was sie als Inhaberin des Bankkontos auf Grund dieses Treuhandverhältnisses erlangt, an die Treugeber herauszugeben, sofern sie es nicht einvernehmlich für die Treugeber verwaltet. Dies beschränkt sich auf die Summe des Auszahlungsanspruchs des einzelnen Treugebers. Die Treuhänderin ist verpflichtet, jedem Treugeber auf Anforderung jede Auskunft zu erteilen, die die Treu- händerin als Kontoinhaberin von der Bank verlangen kann.
(8) Die Treugeber stellen die Treuhänderin im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei, die von Dritten ihr gegenüber geltend gemacht werden können, es sei denn, solche Ansprüche sind darauf zurückzuführen, dass die Treuhänderin ihre Verpflichtungen bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die Interessen der Treugeber zu wah-
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 39
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
ren, verletzt hat. Die Treugeber sind verpflichtet, die Treuhänderin von allen Ansprü- chen freizustellen, die gegen diese mit Rücksicht darauf geltend gemacht werden, dass sie die Gelder treuhänderisch verwaltet.
(9) Die Treugeber haben der Treuhänderin alle mit der Treuhandschaft verbundenen Auf- wendungen zu ersetzen. Aufwendungen der Treuhänderin werden im Rahmen der Kostenaufteilung gemäß des Konsortialvertrages der WestfalenTarif GmbH aufgeteilt. Der Treuhänderin steht für ihre Aufwendungen ein Ersatzanspruch gegenüber den Treugebern in Höhe der auf dem Bankkonto anfallenden Guthabenzinsen (netto) abzgl. der anfallenden Bankspesen für ihre Tätigkeit zu. Der Aufwendungsersatzanspruch wird im abgekürzten Zahlungswege (jährlich) dem Bankkonto durch die Treuhänderin entnommen.
(10) Bei der Ausübung der Treuhandtätigkeit haftet die Treuhänderin für diejenige Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(11) Die WestfalenTarif GmbH verteilt die treuhänderischen Beträge nach einem vom West- falenTarifausschuss zu beschließenden Verfahren an die Vertragspartner.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 40
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 14 Fortschreibung der Einnahmenaufteilung
Das Verfahren zur Einnahmenaufteilung wird durch die Vertragspartner per Beschlussfas- sung des WestfalenTarifausschusses fortgeschrieben, in der Verfahrensbeschreibung do- kumentiert und den Vertragspartnern durch die WestfalenTarif GmbH zur Verfügung ge- stellt. Die Parteien verpflichten sich, den Beschluss in diesem Vertrag unter Beachtung der Formvorschriften umzusetzen.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 41
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragspartner und deren Beauftragte haben alle Informationen, insbesondere da- tenbezogene Informationen, die sie im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhalten, vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte sind auch andere Vertragspartner und deren Beauftragte anzusehen, aber nicht verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG und Aufgabenträger bzw. deren Servicegesellschaften, die mit dem Vertragspartner durch einen öffentlichen Dienst- leistungsauftrag oder Verkehrsvertrag in einem Vertragsverhältnis stehen. Die Ver- tragspartner stellen die Einhaltung der Vertraulichkeit im Verhältnis zu ihren Beauftrag- ten sicher.
(2) Scheidet ein Vertragspartner aus diesem Vertrag aus, gilt Absatz (1) auch nach Been- digung des Vertragsverhältnisses für den ausgeschiedenen Vertragspartner fort. Da- tenbezogene Informationen sind nach Ablauf von sechs Jahren, gerechnet ab dem Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses und dem Abschluss der ihn betreffenden Einnahmenaufteilung zu vernichten.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung dieser Regelung zu verwenden.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 42
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 16 Laufzeit, Ausscheiden, Kündigung und Anpassung
(1) Dieser Vertrag tritt zur Einführung des WestfalenTarifs zum 01.08.2017 in Kraft. Rückwirkend tritt er für die Einnahmenaufteilung der Produkte FunTicket Westfa- len, JobTicket Westfalen und JobTicket Westfalen plus nach Maßgabe von § 1 (3) zum 01.08.2013 in Kraft. Die Regelungen dieses Vertrages werden für alle Fahr- karten des WestfalenTarifs angewendet, die für den Zeitraum ab 01.08.2017 gel- ten. (2) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und endet für jeden Vertragspartner, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, wenn er nicht mehr die Eigenschaft eines Vertragspartners im Sinne von § 2 aufweist, die letzte ihn betreffende Ein- nahmenaufteilung abgeschlossen ist, er allen ihn treffenden Meldepflichten nach § 5 nachgekommen ist und sämtliche die Einnahmenaufteilung betreffende Aus- gleichszahlungen bewirkt wurden. Der Vertrag wird im Übrigen bei Ausscheiden eines Vertragspartners zwischen den anderen fortgesetzt. (3) Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag unabhängig davon mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals auf den 31.12.2018 zu kündigen. (4) Mit der Wirkung der Kündigung darf der Kündigende keine Tickets des überregio- nalen WestfalenTarifs und Fremdverkäufe gemäß § 6 verkaufen. Weitere Regelun- gen sind mit den Partnern zu verhandeln. (5) Ändern sich wesentliche wirtschaftliche oder rechtliche Grundlagen dieses Vertra- ges schwerwiegend und hätten die Vertragspartner diesen Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen oder wären ihm mit diesem Inhalt nicht beigetreten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann jeder Vertragspartner die Anpassung des Vertrages verlangen, soweit ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risi- koverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet wer- den kann. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Vertragspartner nicht zu- mutbar, so kann der benachteiligte Vertragspartner diesen Vertrag mit einer ange- messenen Frist ab Kenntnis der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit einer An- passung kündigen. Soweit möglich und zumutbar, bleibt der kündigende Vertrags- partner trotz der Kündigung bis zum Abschluss der letzten ihn betreffende Einnah- menaufteilung und der Erfüllung der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtun- gen an diesen Vertrag gebunden. Andernfalls schließt der kündigende Vertrags- partner eine Vereinbarung insbesondere über die noch nicht abgerechneten Fahr- geldeinnahmen mit den übrigen Vertragspartnern dieses Einnahmenaufteilungsver- trages ab. (6) Im Falle einer Kündigung durch einen Vertragspartner wird der Vertrag zwischen den anderen Vertragspartnern fortgesetzt.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 43
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 17 Konzernübertragungsklausel / Rechtsnachfolgeklausel
(1) Die Vertragspartner sind berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zu übertragen, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Vertragspartner bedarf.
(2) Veränderungen in diesem Zusammenhang sind der WestfalenTarif GmbH frühzeitig, jedoch mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden schriftlich anzuzeigen. Die West- falenTarif GmbH informiert die übrigen Vertragspartner daraufhin umgehend.
§ 18 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein/werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als ver- einbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieses Vertrages und der Anlagen werden gemäß den Angaben im Anla- genverzeichnis durchgeführt. Änderungen des Vertrages, die einer Beschlussfassung des WestfalenTarifausschusses unterliegen, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen dieser Schriftformklausel. Anpassungen der Anlagen, die gemäß Anlagen- verzeichnis durch die Geschäftsführung der WestfalenTarif GmbH erfolgen, sind den Vertragspartnern zur Kenntnis zu geben. Die Geschäftsführung der WestfalenTarif GmbH ist bei vorheriger Zustimmung des WestfalenTarifAusschusses berechtigt, Änderungen dieses Vertrages und Änderungen der Anlagen aus dem Anlagenverzeichnis dieses Vertrages im Namen der Vertrags- partner rechtsgültig zu unterzeichnen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag ist Bielefeld.
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 44
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
Glossar
| Fahrgeldeinnahmen | gemeldete Ticketverkäufe vor Einnahmenaufteilung, Fahrgeld- einnahmen (brutto oder netto) |
|---|---|
| Erlöse | Anspruch aus den gemeldeten Ticketverkäufen nach Einnah- menaufteilung |
| Fremdverkäufe | Verkäufe eines erlösverantwortlichen Partners in einem regio- nalen Tarifraum, in dem er nicht Partner der Einnahmenauftei- lung ist. |
| Regionale westfälische Ebene | Die regionale westfälische Ebene beschreibt räumlich die bis- herigen Tarifräume [den Münsterland-Tarif (in den Kreisen Bor- ken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster), den Ruhr-Lippe-Tarif (in den Kreisen Unna, Soest, dem Märki- schen Kreis, dem Hochsauerlandkreis und der Stadt Hamm), den Sechser (in den Kreisen Herford, Minden-Lübbecke, Lippe, Gütersloh und der Stadt Bielefeld), den Hochstift-Tarif (in den Kreisen Paderborn und Höxter) und den Westfalen-Süd-Tarif (in den Kreisen Siegen-Wittgenstein und Olpe) sowie institutionell die jeweils verantwortlichen Verbundgesellschaften/Tarifgesell- schaften/Tarifgemeinschaften (Tarifgemeinschaft Münsterland/ Ruhr-Lippe GmbH, OWL Verkehr GmbH, Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH und Verkehrsgemeinschaft Westfalen- Süd), für die die Möglichkeit fortbesteht, in der Geltung auf die jeweilige Region begrenzte Ticketangebote vorzuhalten und in denen die Preishöhen für alle Tickets des WestfalenTarifs bis zur regionalen Preisstufe 5 eigenständig festgelegt werden können. Die regionale Verantwortung für die Preisgestaltung im Nahbereich bleibt somit erhalten. Zudem werden die beste- henden Einnahmenaufteilungsverfahren der regionalen westfä- lischen Ebene zugeordnet. |
| Gemeinsame westfäli- sche Ebene | Die gemeinsame westfälische Ebene beschreibt räumlich den gesamten Raum Westfalen-Lippe. Sie wird institutionell durch die WestfalenTarif GmbH abgebildet, die die Aufgabe hat, in ihren Gremien gefasste Beschlüsse mit Wirkung für den ge- samten Geltungsbereich des WestfalenTarifs zum Ticketange- bot (sog. „Stammsortiment“), zu einheitlichen Preishöhen für die Tickets aller Preisstufen des WestfalenTarifs ab der Preis- stufe W6 und sofern erforderlich auch für die Preisstufen W2- W5 umzusetzen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass eine in ihren Gremien beschlossene Einnahmenaufteilung für diejeni- gen Einnahmen erfolgt, die von den bestehenden Einnahmen- aufteilungsverfahren auf der regionalen westfälischen Ebene nicht erfasst werden. |
| Regionale westfälische Einnahmenaufteilung | Hierunter werden die Einnahmenaufteilungen (Einnahmenauf- teilungsverfahren und -verträge) verstanden, die bereits vor der Einführung des WestfalenTarifs vorhanden waren bzw. prakti- ziert wurden. Diese Ebene umfasst damit alle Einnahmen im WestfalenTarif, die vor der Einführung des WestfalenTarifs ei- nem der Verbundtarife „Der Sechser“, „Hochstifttarif“, „Müns- terlandtarif“, „Ruhr-Lippe-Tarif“ oder „VGWS-Tarif“ zugeordnet waren. |
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 45
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
| Gemeinsame westfäli- sche Einnahmenauftei- lung | Hierunter wird die Einnahmenaufteilung (Einnahmenauftei- lungsverfahren und -vertrag) verstanden, die die auf allen Rela- tionen erzielten Einnahmen im WestfalenTarif aufteilt, die vor der Einführung des WestfalenTarifs entweder dem NRW-Tarif zugeordnet oder nicht tarifiert waren. |
|---|---|
| VU-EV-netto | Erlösverantwortliche Verkehrsunternehmen (VU) sind Vertrags- partner dieses Vertrages, wenn sie Verkehrsleistungen im westfälischen Raum, selbst oder durch beauftragte Dritte (z.B. Subunternehmer), erbringen, dabei das Risiko von veränderten Fahrgelderlösen vollständig tragen und den WestfalenTarif an- wenden. Diese VU werden als VU-EV-netto bezeichnet. |
| VU-brutto-anteilig | Erlösverantwortliche Verkehrsunternehmen sind Vertrags- partner dieses Vertrages, wenn sie Verkehrsleistungen im westfälischen Raum selbst oder durch beauftragte Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen, und dabei das Risiko von verän- derten Fahrgelderlösen teilweise tragen und den WestfalenTarif anwenden. Diese VU werden als VU-brutto-anteilig bezeichnet. |
| AT-EV-brutto / AT-EV- brutto-anteilig | Erlösverantwortliche Aufgabenträger im westfälischen Raum sind Vertrags-partner dieses Vertrages, wenn sie das Risiko von veränderten Fahrgelderlösen aus dem WestfalenTarif voll- ständig selbst (Fall 3.1/3.2: AT-EV-brutto) oder teilweise tra- gen. |
| AVP-Brutto | Verkehrsunternehmen können Abrechnungsvertragspartner (AVP-VU-brutto) sein, wenn sie Fahrkarten des WestfalenTa- rifs verkaufen, ohne dass die Verkäufe über andere Vertrags- partner erfasst und abgewickelt werden, und wenn der Ab- rechnungsvertragspartner (AVP-VU-brutto) gleichzeitig Ver- tragspartner (im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauf- trages oder Verkehrsvertrages) eines erlösverantwortlichen Aufgabenträger ist. |
| AVP-VG | Verbundgesellschaften/Tarifgesellschaften/Tarifgemeinschaften können Abrechnungsvertragspartner (AVP-VG) sein, wenn sie von erlösverantwortlichen Vertragspartnern zu folgenden Auf- gabenstellungen beauftragt wurden: a) Meldung von Verkaufszahlen und/oder b) Clearing von Erlöszuscheidungen auf die regionalen er- lösverantwortlichen Partner bzw. in Vertretung auf deren Ab- rechnungsvertragspartner (VU). |
| W-Preisstufen | Preisstufen der überregionalen westfälischen Ebene, denen der Buchstabe „W“ angefügt ist. |
| H, S, T, M-Preisstufen | Preisstufen der regionalen westfälischen Ebene, denen die Buchstaben „H“, „S“, „T“ oder „M“ angefügt sind. |
| ML | Tarifgemeinschaft Münsterland - Ruhr-Lippe GmbH, Teilraum Münsterland |
| RL | Tarifgemeinschaft Münsterland - Ruhr-Lippe GmbH, Teilraum Ruhr-Lippe |
| ML-RL | Tarifgemeinschaft Münsterland - Ruhr-Lippe GmbH |
| EAV-Code | Siehe Anlage 8. |
| VOS | Verkehrsgemeinschaft Osnabrück |
| Teilraum | Ehemalige Tarifräume, siehe Präambel. |
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 46
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
| VPH | Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH, Teilraum Hoch- stift |
|---|---|
| VGWS | Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd, Teilraum Westfalen-Süd |
| OWL V | OWL Verkehr GmbH, Teilraum TeutoOWL |
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 47
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
Anlagenverzeichnis
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Änderung der An- | Verantwortlich | Bedarf |
|---|---|---|---|---|
| lagen | Schriftform | |||
| 1 | Ticketsortiment | Fortschreibung an- hand aktuellem Ti- cketsortiment | Geschäftsführung WestfalenTarif GmbH | Nein |
| 2 | Tarifgebiete und ihre Zuordnung zu Tarif- räumen | Fortschreibung an- hand aktuellem Produkt- und Kon- trollmodul | Geschäftsführung WestfalenTarif GmbH | Nein |
| 3 | Linienübersicht | Start- und Ände- rungsmitteilung (Anlage 3a) | Erlösverantwortli- che Partner und Aufgabenträger bzw. deren Ser- vicegesellschaften | Nein |
| 3a | Start- und Änderungsmitteilung Linien- übersicht (Formblatt zur Mitteilung von Änderungen zur Linienliste) | AG Einnahmen- aufteilung Westfa- len | AG Einnahmenauf- teilung Westfalen | Nein |
| 3b | Änderungsliste Linienübersicht (leere Li- nienliste als Anlage zu 3a zur standardi- sierten Darstellung der Änderungen zur Linienliste) | AG Einnahmen- aufteilung Westfa- len | AG Einnahmenauf- teilung Westfalen | Nein |
| 4 | Liste der überregionalen Relationen | Fortschreibung an- hand aktuellem Produkt- und Kon- trollmodul | Geschäftsführung WestfalenTarif GmbH | Nein |
| 5a | JobTicket 01.08.2013 – 31.07.2020 | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| 5b | FunTicket 01.08.2013 – 31.07.2020 | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| 5c | Deltaverfahren 01.08.2017 – 31.12.2020 | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| 5d | Abfederungsverfahren | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| 5e | Finales EAV Einnahmenaufteilungsverfah- ren | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| 5e.1 | Anforderungen an die Verkehrserhebun- gen | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| 5e.2 | Schnittstellenbeschreibung Verkehrserhe- bung | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| 5e.3 | Umlegungsverfahren | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| 5e.4 | Liste der Referenzhaltestellen | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Nein |
| 5f | AzubiAbo Westfalen ab 01.08.2019 | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| 5g | Verbundraumübergreifende KombiTickets | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| 6 | Vertragspartnerrollen | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 48
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
| 7b | Melderichtlinie zur Einnahmenmeldung in Westfalen – EDB | 1.) Beschluss durch Westfalen- Tarifausschuss 2.) Beschluss durch AG Einnah- menaufteilung bei redaktionellen An- passungen (siehe hierzu Kriterienka- talog zur Ge- schäftsordnung) | 1.) WestfalenTarif- ausschuss 2.) AG Einnahmen- aufteilung Westfa- len | 1.) Ja 2.) Nein |
|---|---|---|---|---|
| Anhang 1 zu 7b | Datenfelder Einnahmenmeldung | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| Anhang 2 zu 7b | Änderungsmitteilung Meldestelle | Beschluss durch AG Einnahmenauf- teilung Westfalen | Geschäftsführung Westfalen Tarif GmbH | Nein |
| Anhang 3 zu 7b | Änderungsformular Benutzer EDB | Beschluss durch AG Einnahmenauf- teilung Westfalen | Geschäftsführung Westfalen Tarif GmbH | Nein |
| Anhang 4 zu 7b | EDB-Benutzerhandbuch VUMO | Fortschreibung an- hand Anpassun- gen an der Start- EDB | Geschäftsführung Westfalen Tarif GmbH | Nein |
| Anhang 5 zu 7b | Übersicht Benutzerrechte | |||
| 7c | Melderichtlinie eTarif Westfalen | 1.) Beschluss durch Westfalen- Tarifausschuss 2.) Beschluss durch AG Einnah- menaufteilung bei redaktionellen An- passungen (siehe hierzu Kriterienka- talog zur Ge- schäftsordnung) | 1.) WestfalenTarif- ausschuss 2.) AG Einnahmen- aufteilung Westfa- len | 1.) Ja 2.) Nein |
| 7d | Melderichtlinie Deutschlandticket in Westfalen | 1.) Beschluss durch Westfalen- Tarifausschuss 2.) Beschluss durch AG Einnah- menaufteilung bei redaktionellen An- passungen (siehe hierzu Kriterienka- talog zur Ge- schäftsordnung) | 1.) WestfalenTarif- ausschuss 2.) AG Einnahmen- aufteilung Westfa- len | 1.) Ja 2.) Nein |
| 8 | EAV-Code | Beschluss durch WestfalenTarif- ausschuss | WestfalenTarifaus- schuss | Ja |
| 9 | Testatrichtlinie | 1.) Beschluss durch Westfalen- Tarifausschuss 2.) Beschluss durch AG Einnah- menaufteilung bei redaktionellen An- passungen (siehe hierzu Kriterienka- talog zur Ge- schäftsordnung) | 1.) WestfalenTarif- ausschuss 2.) AG Einnahmen- aufteilung Westfa- len | 1.) Ja 2.) Nein |
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 49
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
| 9a | Testatvorlage | 1.) Beschluss durch Westfalen- Tarifausschuss 2.) Beschluss durch AG Einnah- menaufteilung bei redaktionellen An- passungen (siehe hierzu Kriterienka- talog zur Ge- schäftsordnung) | 1.) WestfalenTarif- ausschuss 2.) AG Einnahmen- aufteilung Westfa- len | 1.) Ja 2.) Nein |
|---|---|---|---|---|
| 9b | Übersicht Sonder-Ticketarten | Beschluss durch AG Einnahmenauf- teilung | AG Einnahmenauf- teilung Westfalen | Nein |
| 10 | Übersicht über regionale Provisionsätze | Fortschreibung an- hand regionaler Einnahmenauftei- lungsverträge | Geschäftsführung WestfalenTarif GmbH | Nein |
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 50
Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif
Stand: 27.08.2025 Version 11.5 51