Anlage_9_-_V1.8_-_Testatrichtlinie_2025-07-02.pdf

Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Vertrag zur Einnahmenaufteilung im WestfalenTarif Anlage 9

Testatrichtlinie

Testierung von Einnahmen im WestfalenTarif

§ 1 Grundlage der Richtlinie

Der einzelne erlösverantwortliche Partner hat seine Einnahmen im WestfalenTarif durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Basis der von der WestfalenTarif GmbH zur Verfü- gung gestellten Testatvorlage (Anlage 9a) prüfen und testieren zu lassen.

§ 2 Inhalt der Testate

Das Testat muss sämtliche Brutto-, wie auch Nettofahrgeldeinnahmen aus dem West- falenTarif gemäß § 1 Abs. 1 a bis c sowie Abs. 2 a bis c des Einnahmenaufteilungsver- trages für das jeweilige Kalenderjahr enthalten. Fahrgeldeinnahmen, welche als Net- toeinnahmen in der Buchhaltung verrechnet wurden, sind gemäß der Anlage 9a sepa- rat auszuweisen. Teile eines Kalenderjahres werden wie ein separates Kalenderjahr be- handelt.

Die Einnahmen des Deutschlandtickets sind nach Geltungsmonat und je PLZ, gemäß der Anlage 9a und des Anhangs 1 zu der Anlage 9a auszuweisen.

Der erlösverantwortliche Partner, welcher mehrere VU-ID entsprechend der Anlage 3 zum westfälischen Einnahmenaufteilungsvertrag besitzt, muss im Testat die Einnah- men pro VU-ID differenziert gemäß Anlage 9a darstellen.

§ 3 Bestätigung durch den Prüfungsbeauftragten

Die Testate müssen anhand der Testatvorlage (Anlagen 9a) eine Bestätigung des Steu- erberaters/Wirtschaftsprüfers oder der Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft darüber enthalten, dass die Einnahmen vollständig aufgeführt sind und nach den aktuellen Berufsstandards der Wirtschaftsprüfer mit Qualitätsmerkmalen eines Jahresabschlusses geprüft werden.

§ 4 Grundlagen der Testate

Die Testate müssen jeweils nach den aktuellen allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft erstellt sein.

Testatrichtlinie / Stand: 08.07.2025 / Version 1.8 Seite 1 von 3

Vertrag zur Einnahmenaufteilung im WestfalenTarif Anlage 9

§ 5 Weitergabe der Testate

Die WTG ist berechtigt und aufgefordert, die Testate aller Unternehmen mit entspre- chenden Fremdeinnahmen in den regionalen Tariffenstern zum Zwecke der Verifizie- rung der Testate je VU-ID bis zum 15. Juli eines Kalenderjahres an die jeweils für dieses Tariffenster zuständige Tarifgemeinschaft (Tarifgemeinschaft Münsterland – Ruhr- Lippe GmbH, OWL Verkehr GmbH, Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH und Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd) weiterzuleiten. Nach der Verifizierung der Testate teilen die jeweiligen Tarifgemeinschaften der WTG bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres das Prüfungsergebnis mit.

§ 6 Beginn der Richtlinie

Die Richtlinie tritt mit dem 01.01.2023 (zur Testierung der Einnahmen des Kalenderjah- res 2022) in Kraft.

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Vertrag zur Einnahmenaufteilung im WestfalenTarif Anlage 9

Versionen

VersionenStandSitzungÄnderung(en)
1.019.01.2016Erstversion
1.109.03.2017AG Einnahmenauftei- lung Nr. 38Ergänzungen
1.218.04.2017AG Einnahmenauftei- lung Nr. 39Anpassung an aktuellen Stand aus AG Einnah- menaufteilung
1.310.01.2019UAG Einnahmenmel- dung N. 21Anpassung an aktuellen Stand aus UAG Einnah- menmeldung
1.404.03.2019AG Einnahmenauftei- lung Nr. 52Hinweis auf Buchungs- jahr, neue Anlage 9b bei mehreren VU-IDs und re- daktionelle Anpassungen
1.512.03.219AG Einnahmenauftei- lung Nr. 52Anpassung an aktuellen Diskussionstand der AG
1.625.03.2019Anpassung an aktuellen Diskussionstand der WTG
1.714.07.2022UAG Testatrichtlinie Nr.1 - 3Anpassung an Empfeh- lung aus der UAG Tes- tatrichtlinie
1.808.07.2025Anpassung an die BEAV

Testatrichtlinie / Stand: 08.07.2025 / Version 1.8 Seite 3 von 3

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