Vertrag zur Einnahmenaufteilung im WestfalenTarif Anlage 9
Testatrichtlinie
Testierung von Einnahmen im WestfalenTarif
§ 1 Grundlage der Richtlinie
Der einzelne erlösverantwortliche Partner hat seine Einnahmen im WestfalenTarif durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Basis der von der WestfalenTarif GmbH zur Verfü- gung gestellten Testatvorlage (Anlage 9a) prüfen und testieren zu lassen.
§ 2 Inhalt der Testate
Das Testat muss sämtliche Brutto-, wie auch Nettofahrgeldeinnahmen aus dem West- falenTarif gemäß § 1 Abs. 1 a bis c sowie Abs. 2 a bis c des Einnahmenaufteilungsver- trages für das jeweilige Kalenderjahr enthalten. Fahrgeldeinnahmen, welche als Net- toeinnahmen in der Buchhaltung verrechnet wurden, sind gemäß der Anlage 9a sepa- rat auszuweisen. Teile eines Kalenderjahres werden wie ein separates Kalenderjahr be- handelt.
Die Einnahmen des Deutschlandtickets sind nach Geltungsmonat und je PLZ, gemäß der Anlage 9a und des Anhangs 1 zu der Anlage 9a auszuweisen.
Der erlösverantwortliche Partner, welcher mehrere VU-ID entsprechend der Anlage 3 zum westfälischen Einnahmenaufteilungsvertrag besitzt, muss im Testat die Einnah- men pro VU-ID differenziert gemäß Anlage 9a darstellen.
§ 3 Bestätigung durch den Prüfungsbeauftragten
Die Testate müssen anhand der Testatvorlage (Anlagen 9a) eine Bestätigung des Steu- erberaters/Wirtschaftsprüfers oder der Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft darüber enthalten, dass die Einnahmen vollständig aufgeführt sind und nach den aktuellen Berufsstandards der Wirtschaftsprüfer mit Qualitätsmerkmalen eines Jahresabschlusses geprüft werden.
§ 4 Grundlagen der Testate
Die Testate müssen jeweils nach den aktuellen allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft erstellt sein.
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§ 5 Weitergabe der Testate
Die WTG ist berechtigt und aufgefordert, die Testate aller Unternehmen mit entspre- chenden Fremdeinnahmen in den regionalen Tariffenstern zum Zwecke der Verifizie- rung der Testate je VU-ID bis zum 15. Juli eines Kalenderjahres an die jeweils für dieses Tariffenster zuständige Tarifgemeinschaft (Tarifgemeinschaft Münsterland – Ruhr- Lippe GmbH, OWL Verkehr GmbH, Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH und Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd) weiterzuleiten. Nach der Verifizierung der Testate teilen die jeweiligen Tarifgemeinschaften der WTG bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres das Prüfungsergebnis mit.
§ 6 Beginn der Richtlinie
Die Richtlinie tritt mit dem 01.01.2023 (zur Testierung der Einnahmen des Kalenderjah- res 2022) in Kraft.
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Vertrag zur Einnahmenaufteilung im WestfalenTarif Anlage 9
Versionen
| Versionen | Stand | Sitzung | Änderung(en) | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1.0 | 19.01.2016 | Erstversion | |||||||||
| 1.1 | 09.03.2017 | AG Einnahmenauftei- lung Nr. 38 | Ergänzungen | ||||||||
| 1.2 | 18.04.2017 | AG Einnahmenauftei- lung Nr. 39 | Anpassung an aktuellen Stand aus AG Einnah- menaufteilung | ||||||||
| 1.3 | 10.01.2019 | UAG Einnahmenmel- dung N. 21 | Anpassung an aktuellen Stand aus UAG Einnah- menmeldung | ||||||||
| 1.4 | 04.03.2019 | AG Einnahmenauftei- lung Nr. 52 | Hinweis auf Buchungs- jahr, neue Anlage 9b bei mehreren VU-IDs und re- daktionelle Anpassungen | ||||||||
| 1.5 | 12.03.219 | AG Einnahmenauftei- lung Nr. 52 | Anpassung an aktuellen Diskussionstand der AG | ||||||||
| 1.6 | 25.03.2019 | Anpassung an aktuellen Diskussionstand der WTG | |||||||||
| 1.7 | 14.07.2022 | UAG Testatrichtlinie Nr.1 - 3 | Anpassung an Empfeh- lung aus der UAG Tes- tatrichtlinie | ||||||||
| 1.8 | 08.07.2025 | Anpassung an die BEAV |
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