Geschäftsordnung
des Arbeitskreises
Einnahmenaufteilung Hochstift
Geschäftsordnung des Arbeitskreises
Einnahmenaufteilung Hochstift
§ 1 Grundsatz
Im Arbeitskreis Einnahmenaufteilung Hochstift werden gemäß § 3 Absatz 2 des „Vertrags zur Einnahmenaufteilung zwischen den Bus- und den Schienenverkehrsunternehmen im Hochstift- Tarif“ die grundsätzlichen Belange der Einnahmenaufteilung geregelt.
§ 2 Zusammensetzung des Arbeitskreises
(1) Der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung Hochstift setzt sich grundsätzlich aus den Ver- tragspartnern der Einnahmenaufteilung zusammen. Vertragspartner, die nicht an der Durchführung der Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif gemäß Punkt 1 Absatz 1 der Richtlinie zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif teilnehmen, verzichten damit auch auf die Mitgliedschaft und das Stimmrecht im Arbeitskreis Einnahmenaufteilung. Über den Verzicht eines Vertragspartners auf Teilnahme an der Durchführung der Einnahmen- aufteilung entscheidet der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung auf Antrag des Vertragspart- ners.
(2) Jeder Vertragspartner gemäß Absatz 1 benennt ein ordentliches Mitglied. Darüber hin- aus wird ein persönlicher Vertreter benannt. Stimmberechtigt ist jeweils nur das ordent- liche Mitglied oder dessen Vertreter.
(3) Die Sitzungsleitung des Arbeitskreises Einnahmenaufteilung Hochstift obliegt der Ver- kehrs-Servicegesellschaft Paderborn/Höxter mbH (VPH) als Clearingstelle. Die Clearing- stelle ist nicht stimmberechtigt.
§ 3 Aufgaben des Arbeitskreises
Der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung hat im Wesentlichen die folgenden Aufgaben:
• Fortschreibung der Einnahmenaufteilung (Aktualisierung der Einnahmenschlüssel, besondere Fortschreibung), • Erarbeitung von Verfahren und Konzepten im Zusammenhang mit der Einnahmen- aufteilung, • ggf. Einberufung des Kontrollgremiums, • ggf. Abmahnung eines Vertragspartners gemäß § 9 Absatz 1 des Vertrags zur Ein- nahmenaufteilung im Hochstift-Tarif, • weitere Aufgaben gemäß dem Vertrag zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif.
§ 4 Aufgaben der Clearingstelle
(1) Die Clearingstelle hat im Rahmen des Arbeitskreises im Wesentlichen die folgenden Auf- gaben:
• Vorschläge für Beratungsthemen und Festlegung von Ort und Termin der Sitzungen, • Thematische/fachliche Vorbereitung der einzelnen Tagesordnungspunkte; ggf. Er- stellung von Sitzungs- und Beschlussvorlagen, • Einladung der ordentlichen Mitglieder (nachrichtlich deren Stellvertreter) inklusive Versand der Tagesordnung und ggf. Sitzungs- bzw. Beschlussvorlagen per E-Mail möglichst 14 und spätestens 7 Kalendertage vor dem Sitzungstermin, • Moderation der Sitzungen, • Protokollführung, Abstimmung des Protokolls und Versand des Protokolls per E-Mail (Protokolle erhalten alle ordentlichen Mitglieder und deren Vertreter).
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(2) Die Clearingstelle kann Teile dieser Aufgaben, vorbehaltlich einer Zustimmung des Ar- beitskreises, zeitlich befristet ganz oder teilweise einem Dritten übertragen. Die Zu- stimmung des Arbeitskreises erfolgt per Beschluss nach Maßgabe dieser Geschäfts- ordnung.
§ 5 Sitzungen des Arbeitskreises
(1) Die Termine für die Sitzungen des Arbeitskreises Einnahmenaufteilung finden regelmä- ßig alle zwei Monate am jeweils ersten Dienstag statt. Davon kann abgewichen werden, wenn sich alle Mitglieder in der vorherigen Sitzung auf einen anderen Termin oder den Ausfall des Sitzungstermins einigen. Darüber hinaus kann der Arbeitskreis auf Anfor- derung eines Mitglieds oder auf Vorschlag der Clearingstelle zusammentreten.
(2) Die jeweilige Tagesordnung, ggf. unter Hinzunahme aktueller Themen, wird zu Beginn der Sitzung durch alle anwesenden Mitglieder bestätigt.
(3) Die Sitzungen des Arbeitskreises sind nicht öffentlich.
(4) Der Arbeitskreis oder die Sitzungsleitung kann zeitlich befristet in Einzelfällen Gäste und Sachverständige hinzuziehen.
§ 6 Beschlussfassung des Arbeitskreises
(1) Der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Ar- beitskreises mit einer Frist von möglichst 14 und mindestens 7 Kalendertagen geladen wurden (Terminabstimmung siehe § 5 Absatz 1) und mindestens die Hälfte der stimmbe- rechtigten Mitglieder sowie die Sitzungsleitung anwesend sind.
(2) Schriftliche Stimmübertragungen auf andere Arbeitskreismitglieder sind möglich und zäh- len mit zur Anwesenheit. Diese sind im Vorfeld der Sitzung z. B. per E-Mail bei der Clea- ringstelle anzuzeigen.
(3) Ist der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung nicht beschlussfähig, so kann frühestens nach weiteren 7 Tagen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Der Arbeitskreis ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden im Arbeitskreis Einnahmenaufteilung auf Grundlage vorab versand- ter Beschlussvorlagen gemäß § 4 Absatz 1 von den stimmberechtigten Mitgliedern ein- stimmig gefasst. Die stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 ha- ben jeweils eine Stimme; schriftliche Stimmübertragungen finden dabei Berücksichti- gung.
(5) In der Sitzung einstimmig formulierte Beschlussfassungen ohne vorab versandte Be- schlussvorlagen werden mit dem Protokoll der Sitzung an alle Mitglieder versandt, die Beschlüsse werden gültig, wenn ihnen von keinem Mitglied innerhalb von 14 Kalender- tagen ab Versanddatum des Protokolls der Sitzung schriftlich gegenüber der Clearing- stelle widersprochen wurde. Im Falle eines von einem Unternehmen angezeigten Wider- spruchs informiert die Clearingstelle alle Mitglieder des Arbeitskreises innerhalb von 14 Tagen darüber schriftlich.
(6) Bei Entscheidungen gemäß § 9 des Vertrags zur Einnahmenaufteilung besitzt das Mit- glied, welches gegen die Regularien des Vertrags verstoßen hat, kein Stimmrecht.
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§ 7 Kontrollgremium
(1) Der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung kann ein Kontrollgremium zur Klärung besonderer Sachverhalte einberufen. Das Kontrollgremium besteht aus einem Vertreter der Schie- nenverkehrsunternehmen und einem Vertreter der Busunternehmen sowie einem Ver- treter der Clearingstelle.
(2) Das Kontrollgremium berichtet dem Arbeitskreis Einnahmenaufteilung über die Ergebnis- se der Prüfung.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Über die Geschäftsordnung sowie Änderungen entscheiden alle stimmberechtigten Mit- glieder des Arbeitskreises Einnahmenaufteilung einstimmig.
(2) Diese Geschäftsordnung tritt mit Unterzeichnung des Vertrags zur Einnahmenaufteilung zwischen den Bus- und den Schienenverkehrsunternehmen im Hochstift-Tarif in Kraft.
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