Vertrag
zur Einnahmenaufteilung
zwischen den Bus- und
den Schienenverkehrsunternehmen
im Hochstift-Tarif
Vertrag zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif
Inhaltsverzeichnis
Seite
Präambel 3
§ 1 Gegenstand des Vertrages 3
§ 2 Gemeinschaftstarif, Anerkennung von Fahrausweisen 3
§ 3 Clearingstelle und Arbeitskreis 3
§ 4 Einnahmenmeldungen, Zahlungsausgleich und Einspruchsverfahren 3
§ 5 Vertragsstrafen 4
§ 6 Erhebung und Verfahrenskosten 4
§ 7 Informationspflichten, Datenschutz 5
§ 8 Aufnahme weiterer Vertragspartner 5
§ 9 Ausschluss eines Vertragspartners 6
§ 10 Laufzeit, Kündigung und Rechtsnachfolge 6
§ 11 Änderungs- und Wirksamkeitsklausel 7
§ 12 Schlussbestimmungen 7
Anlage 1
Richtlinie zur Einnahmenaufteilung zwischen den Bus- und Schienenverkehrsunternehmen im Hochstift-Tarif
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Vertrag zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif
Die Bus- und Schienenverkehrsunternehmen
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Auto Risse Reiseunternehmen GmbH & Co. KG
-
Brüggemeier Reisebüros & Omnibusse GmbH & Co. KG
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BBH BahnBus Hochstift GmbH
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DB Regio AG
-
Hövelhofer Ortsbus GmbH
-
Karl Köhne Omnibusbetriebe GmbH
-
Keolis Deutschland GmbH & Co. KG, Niederlassung eurobahn
-
NordWestBahn GmbH
-
PaderSprinter GmbH
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Pollmann Reisen GmbH
-
Vogt Reisedienst GmbH
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Weserbergland-Express Dipl. Ing. Wolfgang Ladleif
-
WestfalenBahn GmbH
und die Verkehrs-Servicegesellschaft Paderborn/Höxter mbH (VPH) als Clearingstelle
schließen folgenden
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Vertrag zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif
Vertrag zur Einnahmenaufteilung
zwischen den Bus- und den Schienenverkehrsunternehmen
im Hochstift-Tarif
Präambel
Die Vertragspartner, die Verkehre gemäß § 42 PBefG sowie gemäß § 2 Absatz 5 AEG im ehe- maligen Kooperationsraum 7 des Landes Nordrhein-Westfalen betreiben, vereinbaren diesen Einnahmenaufteilungsvertrag.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Grundlage des neuen Einnahmenaufteilungsvertrages ist die nutzerbezogene, sachge- rechte und nachfrageorientierte Marktanteilsbildung zwischen den Bus- und den ein- zelnen Schienenverkehrsunternehmen bezüglich der Einnahmen aus dem Hochstift-Ta- rif (Gemeinschaftstarif).
(2) Die Einnahmenaufteilung zwischen den Busverkehrsunternehmen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(3) Verfahrensbeschreibung, Grundsätze und Durchführung der Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif werden in der Richtlinie zur Einnahmenaufteilung (Anlage 1) geregelt.
(4) Die Aufteilung der innerhalb des Hochstifts generierten Einnahmen aus Kragenlösungen gemäß dem Tarif „Der Sechser“ wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
(5) Zwischen den Vertragspartnern werden durch Abschluss dieses Vertrages kein gesell- schaftsrechtliches Verhältnis und keine hieraus entstehenden Rechte und Pflichten be- gründet.
§ 2 Gemeinschaftstarif, Anerkennung von Fahrausweisen
Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Durchführung von straßen- und schienengebunde- nen Linienverkehren auf ihren Linien gemäß Anhang 12.5 (Linienverzeichnis Bus) und Anhang 12.6 (Linienverzeichnis SPNV) der Richtlinie zur Einnahmenaufteilung (Anlage 1) den Gemein- schaftstarif anzuwenden und die nach dem Gemeinschaftstarif ausgegebenen Fahrausweise anderer Vertragspartner anzuerkennen.
§ 3 Clearingstelle und Arbeitskreis
(1) Clearingstelle für den gesamten Prozess der Abrechnung der Einnahmen im Sinne des Vertrages ist die Geschäftsstelle der Verkehrs-Servicegesellschaft Paderborn/Höxter mbH (VPH). Die Clearingstelle handelt gegenüber den übrigen Vertragspartnern inte- ressen- und wettbewerbsneutral.
(2) Die Vertragspartner richten einen Arbeitskreis Einnahmenaufteilung ein, in welchem die grundsätzlichen Belange der Einnahmenaufteilung (z. B. Schlüsselbildung, Methodik der Verkehrserhebung, monetäre Bewertung von Fahrausweisen) festgelegt werden.
§ 4 Einnahmenmeldungen, Zahlungsausgleich und Einspruchsverfahren
(1) Die Vertragspartner melden nach Maßgabe dieses Vertrages ihre Einnahmen an die Clearingstelle.
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(2) Die Clearingstelle ermittelt die jedem Vertragspartner zustehenden Anteile, berechnet die Ausgleichsbeträge und teilt die jeweiligen Ergebnisse den Vertragspartnern mit.
(3) Bis zur Ermittlung der Einnahmenansprüche durch die Clearingstelle verbleiben die Ein- nahmen aus selbst- oder durch einen beauftragten Dienstleister verkauften Fahrauswei- sen beim jeweiligen Vertragspartner.
(4) Die Vertragspartner können innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Einnahmen- anteile schriftlich Einspruch gegen die Abrechnung bei der Clearingstelle einlegen und damit eine Prüfung der Einnahmenanteile veranlassen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Zugang der Abrechnung beim Vertragspartner.
(5) Einsprüche gegen die Abrechnung der Einnahmenaufteilung durch die Clearingstelle ha- ben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Clearingstelle unterrichtet alle übrigen Vertragspartner unverzüglich von der Einle- gung des Einspruches und hat über diesen innerhalb von vier Wochen ab Eingang des Einspruchs bei der Clearingstelle zu entscheiden. Über die Entscheidung informiert die Clearingstelle unverzüglich alle übrigen Vertragspartner. Führt das Einspruchsverfahren zu keiner Einigung, wird der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung innerhalb weiterer vier Wochen zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Einigung einberufen. Der Arbeits- kreis hat innerhalb von weiteren vier Wochen eine Lösung zu unterbreiten. Können sich die Parteien in dieser Zeit nicht einigen, ist der Rechtsweg eröffnet.
(7) Form und Fristen der Einnahmenmeldungen sowie weitere Einzelheiten regelt die Richt- linie zur Einnahmenaufteilung.
§ 5 Vertragsstrafen
(1) Über Vertragsstrafen entscheidet der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung nach Maßgabe dieses Vertrages ohne den betroffenen Vertragspartner einstimmig. Dem betroffenen Vertragspartner ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Beträge aus diesen Vertragsstrafen werden zur Finanzierung der Clearingstelle ver- wendet. Der mit Vertragsstrafen belegte Vertragspartner darf hierbei keine Begünstigung erfahren.
§ 6 Erhebung und Verfahrenskosten
(1) Die für die Berechnung der Einnahmenansprüche notwendigen Nachfragedaten werden nach dem Anspruchsverfahren auf den Linien der Schienenverkehrsunternehmen ge- mäß Anhang 12.6 der Richtlinie (Linienverzeichnis SPNV) erhoben.
(2) Ausgangsbasis für die Einnahmenaufteilung dieses Vertrages ist die im Jahr 2009 von der GVS (Gesellschaft für Verkehrsberatung und Systemplanung mbH) im Auftrag von ETC (ETC Transport Consultants GmbH) durchgeführte Erhebung.
(3) Weitere Erhebungen (zur Aktualisierung der Aufteilungsschlüssel) nach Absatz 1 wer- den alle vier Jahre durchgeführt. Eine abweichende Regelung kann durch den Arbeits- kreis Einnahmenaufteilung einstimmig beschlossen werden. Zur Kostenminimierung sollen die Erhebungen möglichst mit anderen Erhebungen, die durch die Schienenver- kehrsunternehmen durchgeführt werden, gekoppelt werden.
(4) Die Kosten für Erhebung und Gutachten (Regelkosten) sind von den Bus- und den Schienenverkehrsunternehmen jeweils zu 50 % zu tragen. Innerhalb der Schienenver-
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Vertrag zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif
kehrsunternehmen werden die Kosten anhand der zu erwartenden Einnahmenanteile (basierend auf den aktuellen Schlüsseln) vorläufig aufgeteilt. Die endgültige Abrechnung erfolgt anhand der Ergebnisse. Innerhalb der Busverkehrsunternehmen werden die Kosten anhand des Poolungsschlüssels Bus (gesamt) aufgeteilt.
(5) Besondere Verfahrenskosten können außerhalb der Regelfortschreibung und Aktualisie- rung der Einnahmenaufteilungsschlüssel entstehen. Besondere Verfahrenskosten aus dem Einnahmenaufteilungsverfahren werden durch die Clearingstelle nach Abzug von Erstattungen Dritter nach folgenden Regelungen aufgeteilt:
a) Die einem oder mehreren Vertragspartner direkt zurechenbaren Kosten sind durch diesen/diese zu tragen (Verursacherprinzip). b) Nicht direkt zurechenbare Kosten werden gemäß § 6 Absatz 4 aufgeteilt. c) Der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung kann eine andere Kostenverteilung be- schließen.
(6) Bei zu erwartenden für die Einnahmenaufteilung relevanten Veränderungen (beispiels- weise infolge von Angebotsveränderungen) kann der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung eine vorgezogene Aktualisierung der Einnahmenschlüssel durch Neuerhebung oder eine gezielte besondere Fortschreibung beschließen.
§ 7 Informationspflichten, Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die zur Abwicklung und Anpassung der Einnah- menaufteilung notwendigen Einnahmendaten sowie alle die Einnahmenaufteilung be- treffenden Sachverhalte der Clearingstelle frühzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Fahrleistungsänderungen sowie weitere vertragsrelevante Veränderungen sind rechtzeitig vorab zu melden, so dass ggf. Datenerhebungen für aussagefähige vorher-/ nachher Vergleiche möglich sind.
(2) Alle Vertragspartner verpflichten sich, alle Daten und Informationen, von denen sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. Insbe- sondere dürfen keine Einnahmendaten an Dritte ohne die Zustimmung der Vertrags- partner weitergegeben werden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben davon unbe- rührt.
(3) Bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Einnahmeaufteilung, z. B. Zähl- ung, Befragung und Auswertung von Bestandsdaten, sind die einschlägigen daten- schutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(4) Soweit einzelne Vertragspartner aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit einem Auf- gabenträger dazu verpflichtet sind, Daten an diesen weiterzugeben, haben sie sicherzu- stellen, dass diese vertraulich behandelt werden.
§ 8 Aufnahme weiterer Vertragspartner
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, weitere Verkehrsunternehmen, die ÖSPV-Leistun- gen im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG oder SPNV-Leistungen i. S. von § 2 Absatz 5 AEG im ehemaligen Kooperationsraum 7 erbringen, als neue Vertragspartner in diesen Vertrag aufzunehmen, soweit von diesen Unternehmen der jeweils gültige Gemein- schaftstarif angewendet wird.
(2) Aufnahmekosten sind gering zu halten; Verkehrserhebungen beim neuen Partner sind nach Möglichkeit im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung durchzuführen. Über die Aufteilung der Kosten entscheidet der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung.
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Vertrag zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif
(3) Über die sich aus der Aufnahme ergebende Anpassung der Zuscheidung anteiliger Fahrgeldeinnahmen aus dem Gemeinschaftstarif ist Einvernehmen herzustellen. Die Clearingstelle ist angehalten, nach Möglichkeit die neuen Einnahmenanteile vorab, ggf. mittels einer Erhebung, zu ermitteln.
§ 9 Ausschluss eines Vertragspartners
(1) Auf Antrag eines Vertragspartners kann einem anderen Vertragspartner außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vertragspartner bei der Einnahmenaufteilung die Interessen eines ande- ren oder mehrerer Vertragspartner trotz erfolgter schriftlicher Abmahnung durch den Arbeitskreis Einnahmenaufteilung innerhalb von zwei Vertragsjahren wiederholt schä- digt, indem er zum Beispiel gegen die in Punkt 8 der Richtlinie zur Einnahmenaufteilung dargestellten Tatbestände verstößt.
(2) Über den Ausschluss eines Vertragspartners entscheidet der Arbeitskreis Einnahmen- aufteilung innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung eines Vertragspartners ohne den betroffenen Vertragspartner einstimmig. Dem betroffenen Vertragspartner ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Ein Vertragspartner kann frühestens mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende aus dem Vertragsverhältnis ausgeschlossen werden. Bis zum Ausschluss hat der betroffene Vertragspartner keine im Einnah- menaufteilungsvertrag geregelten Mitsprache- oder Stimmrechte. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten bis zum Ausscheiden unberührt. § 10 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Ist der betroffene Vertragspartner aufgrund bestehender Verträge mit Aufgabenträgern verpflichtet, an dem Einnahmenaufteilungsverfahren teilzunehmen, können die übrigen Vertragspartner auf Antrag des betroffenen Vertragspartners im Arbeitskreis Einnah- menaufteilung über die Fortsetzung des Vertrages ggf. mit im Arbeitskreis festzulegen- den besonderen Auflagen (z. B. Festlegung und Erhöhung der Vertragsstrafen, Leistung von Sicherheiten) beschließen.
§ 10 Laufzeit, Kündigung und Rechtsnachfolge
(1) Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem 01.01.2009 und wird auf unbegrenzte Zeit abge- schlossen.
(2) Jeder Vertragspartner kann das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2014, ordentlich kündigen.
(3) Erbringt ein Vertragspartner eine Verkehrsleistung im Anwendungsgebiet des Hochstift- Tarifs (Gemeinschaftstarif) aufgrund eines Verkehrsvertrages und endet dieser Ver- kehrsvertrag vor Ablauf des 31.12.2014, so steht diesem Vertragspartner ein Sonder- kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Verkehrsvertrages zu.
(4) Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Diese ist ins- besondere gegeben,
• wenn der Vertragspartner den zugrunde liegenden Gemeinschaftstarif nicht mehr anwendet oder der Vertragspartner keinen Linienverkehr mehr gemäß § 42 PBefG oder Schienenpersonennahverkehr nach dem AEG im ehemaligen Ko- operationsraum 7 des Landes Nordrhein-Westfalen betreibt, • wenn die Interessen des Vertragspartners durch einen oder mehrere Vertrags- partner geschädigt werden,
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• wenn andere Vertragspartner wiederholt gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertrag verstoßen, die den Ausspruch einer Vertragsstrafe rechtfertigen würden.
(5) Die Kündigung muss schriftlich gegenüber der Clearingstelle erfolgen, welche alle Ver- tragspartner unverzüglich informiert.
(6) Scheidet ein Vertragspartner aus diesem Vertrag aus, so wird der Vertrag zwischen den verbleibenden Partnern fortgesetzt.
(7) Die Vertragspartner sind berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf gesellschaftlich mit ihnen verbundene Unternehmen gemäß den gesetzlichen Bestim- mungen zu übertragen, ohne dass es einer Zustimmung der übrigen Vertragspartner be- darf. Die übrigen Vertragspartner sind hierüber zu informieren.
§ 11 Änderungs- und Wirksamkeitsklausel
(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirk- sam oder undurchführbar erweisen oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder un- durchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, un- wirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch eine Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigen Sinn und Zweck des Vertrages möglichst nahe kommt.
(2) Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens verein- bart worden wären.
(3) Bei wesentlichen Änderungen der dem Einnahmenaufteilungsvertrag zugrunde liegen- den Verhältnisse werden die Vertragspartner auf Antrag eines Vertragspartners über ei- ne entsprechende Anpassung des Vertrages verhandeln.
(4) Der vorliegende Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Anmeldung bei den zustän- digen Genehmigungsbehörden gemäß § 12 Absatz 7 AEG bzw. § 8 Absatz 3 PBefG. Die Clearingstelle wird hierzu durch die übrigen Vertragspartner ermächtigt. Die Ver- tragspartner werden der Clearingstelle alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Entstehende Sachkosten und Kosten der Genehmigungs- oder Kartellbehörde tragen die Verkehrsunternehmen anteilig.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
(2) Anlage 1 (Richtlinie zur Einnahmenaufteilung) ist Gegenstand des Vertrages und lag bei Vertragszeichnung allen Vertragsparteien vor.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Paderborn.
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Vertrag zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif
Höxter, den ..............................................................
Auto Risse Reiseunternehmen GmbH & Co. KG
................................................................................
Horn-Bad Meinberg, den .........................................
Brüggemeier Reisebüros & Omnibusse GmbH & Co. KG
................................................................................
Paderborn, den .......................................................
BBH BahnBus Hochstift GmbH
................................................................................
Dortmund, den ........................................................
DB Regio AG
................................................................................
Rheda-Wiedenbrück, den ........................................
Hövelhofer Ortsbus GmbH
................................................................................
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Vertrag zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif
Extertal, den ............................................................
Karl Köhne Omnibusbetriebe GmbH
................................................................................
Hamm, den ..............................................................
Keolis Deutschland GmbH & Co. KG Niederlassung eurobahn
................................................................................
Osnabrück, den .......................................................
NordWestBahn GmbH
................................................................................
Paderborn, den .........................................................
PaderSprinter GmbH
................................................................................
Nieheim, den ...........................................................
Pollmann Reisen GmbH
................................................................................
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Vertrag zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif
Detmold, den ...........................................................
Vogt Reisedienst GmbH
................................................................................
Beverungen, den .....................................................
Weserbergland-Express Dipl. Ing. Wolfgang Ladleif
................................................................................
Bielefeld, den ..........................................................
WestfalenBahn GmbH
................................................................................
Paderborn, den .......................................................
Verkehrs-Servicegesellschaft Paderborn/Höxter mbH als Clearingstelle
................................................................................
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