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Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

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Anlage 1 zum Vertrag zur Einnahmenaufteilung zwischen den Bus- und den Schienenverkehrsunternehmen im Hochstift-Tarif

Richtlinie

zur Einnahmenaufteilung

zwischen den Bus- und

den Schienenverkehrsunternehmen

im Hochstift-Tarif

Richtlinie zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif

Inhaltsverzeichnis

Seite

1 Gegenstand und Grundsätze der Richtlinie 2

2 Arbeitskreis 2

3 Aufgaben der Clearingstelle 2

4 Abgrenzung der Einnahmen 2

5 Abgrenzung der Einnahmenpools 3

6 Einnahmenmeldungen 4

7 Termine und Zahlungsausgleich der Regelfortschreibung 4

8 Vertragsstrafen 4

9 Provisionsregelungen 5

10 Vorgaben für die Aktualisierung der Einnahmenschlüssel 5

11 Besondere Fortschreibung 6

12 Anhang 6

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Richtlinie zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif

1 Gegenstand und Grundsätze der Richtlinie

(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Aufteilung und Abrechnung der Einnahmen des Hochstift-Tarifs (Gemeinschaftstarif) zwischen den einzelnen Schienenverkehrsunter- nehmen (gegenwärtig vier Unternehmen) und den im Hochstift tätigen Busunternehmen.

(2) Die Richtlinie definiert die Verfahrensweisen zur Regelfortschreibung (anhand der Ein- nahmenschlüssel, ohne erneute Erhebung), zur Aktualisierung der Einnahmenschlüssel durch vollständige Neuerhebung im SPNV (zur Berechnung des Anspruchs der Schie- nenverkehrsunternehmen an den Hochstift-Einnahmen) und zur besonderen Fortschrei- bung (abgegrenzte Neuberechnung oder abgegrenzte Neuerhebung).

2 Arbeitskreis

(1) Die grundsätzlichen Belange der Einnahmenaufteilung werden im Arbeitskreis Einnah- menaufteilung geregelt. Zur Klärung besonderer Sachverhalte kann der Arbeitskreis ein Kontrollgremium einberufen.

(2) Der Arbeitskreis Einnahmenaufteilung gibt sich eine Geschäftsordnung. Mitgliedschaft, Stimmrecht und Beschlussfassung im Arbeitskreis sowie Einzelheiten zum Kontrollgre- mium werden in der Geschäftsordnung des Arbeitskreises Einnahmenaufteilung geregelt.

3 Aufgaben der Clearingstelle

(1) Die Clearingstelle führt die Abrechnung der Einnahmen im Sinne der Regelfortschreibung durch. Grundlage hierfür sind die von den Vertragspartnern zu meldenden Einnahmen und die im Anhang dargestellten Schlüssel.

(2) Die Clearingstelle berechnet die Einnahmenanteile der Vertragspartner getrennt nach den Einnahmenpools. Je Einnahmenpool erfolgt die Bestimmung der absoluten Einnahmen anhand der im Anhang dargestellten Anteilsschlüssel je Vertragspartner.

(3) Die Clearingstelle berechnet die Ausgleichsbeträge zwischen den Vertragspartnern an- hand der Einnahmenanteile und der gemeldeten Einnahmen der Vertragspartner.

(4) Bei allen gemeldeten Einnahmen und berechneten Beträgen handelt es sich um Brutto- einnahmen. Die Versteuerung obliegt nicht der Clearingstelle, sondern den übrigen Ver- tragspartnern.

(5) Die Clearingstelle kann für den Fall nicht geregelter oder unklar geregelter Sachverhalte den Arbeitskreis Einnahmenaufteilung einberufen.

4 Abgrenzung der Einnahmen

(1) Dieser Richtlinie unterliegen ausschließlich folgende Einnahmen aus dem Hochstift-Tarif: • Einzelfahrkarte Erwachsene • Einzelfahrkarte ermäßigt • Einzelfahrkarte für Gruppen • Mehrfahrtenkarte Erwachsene • Mehrfahrtenkarte ermäßigt • 9-Uhr-Tageskarte 1 Person • 9-Uhr-Tageskarte 5 Personen • Familientageskarte Paderborn • 24-Stunden-Ticket Paderborn • 7-Tageskarte

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Richtlinie zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif

• Monatskarte • 9-Uhr-Monatskarte • Abo-Card Vorauszahlung • Abo-Card Ratenzahlung • PaderTicket Vorauszahlung • PaderTicket Ratenzahlung • Monatskarte Schüler (Selbstzahler) • FUN-Karte • FUN-Jahreskarte • Zusatzkarte Rad • Monatskarte Rad • Tarifliche Sonderangebote, für die keine Sonderregelungen gelten.

(2) Einnahmen der Preisstufe K verbleiben beim verkaufenden Vertragspartner (Einnahmen- behalt). Ebenfalls nicht Bestandteile der Einnahmenaufteilung sind 1. Klasse-Aufpreise sowie im Nachtbus verkaufte Einzelfahrausweise und Nachtbus-Zuschläge des Hochstift- Tarifs.

(3) Sollten im Hochstift-Tarif neue Fahrausweisarten eingeführt werden bzw. Fahrausweisar- ten entfallen, so wird der Umgang damit von den Vertragspartnern im Arbeitskreis Ein- nahmenaufteilung einvernehmlich geregelt. Die Richtlinie ist entsprechend zu aktualisie- ren.

(4) Die Schulwegkostenträgerkarten werden im buchhalterischen Verfahren zwischen allen beteiligten Vertragspartnern transparent und diskriminierungsfrei zugeschieden. Ziel des buchhalterischen Verfahrens für Schulwegkostenträgerkarten ist es, die Karten zwischen den beteiligten Vertragspartnern abzugrenzen und die auf diese Karten entfallenden Ein- nahmen aufzuteilen.

Einzelheiten zum buchhalterischen Verfahren sind dem Anhang (12.4) zu entnehmen.

(5) Erhöhte Beförderungsentgelte und Abgeltungszahlungen gemäß § 45a PBefG bzw. § 11a ÖPNVG NRW, § 6a AEG und § 148 SGB IX sind keine Einnahmen im Sinne dieser Richt- linie.

5 Abgrenzung der Einnahmenpools

Die Abrechnung der Einnahmen erfolgt für drei Einnahmenpools:

Pool A: Bartarif

• Einzelfahrkarte Erwachsene • Einzelfahrkarte ermäßigt • Einzelfahrkarte für Gruppen • Mehrfahrtenkarte Erwachsene • Mehrfahrtenkarte ermäßigt • Zusatzkarte Rad • Tarifliche Sonderangebote, für die keine Sonderregelungen gelten.

Pool B: Zeitkarten Jedermann

• 9-Uhr-Tageskarte 1 Person • 9-Uhr-Tageskarte 5 Personen • Familientageskarte Paderborn • 24-Stunden-Ticket Paderborn

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Richtlinie zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif

• 7-Tageskarte • Monatskarte • 9-Uhr-Monatskarte • Abo-Card Vorauszahlung • Abo-Card Ratenzahlung • PaderTicket Vorauszahlung • PaderTicket Ratenzahlung • Monatskarte Rad

Pool C: Ausbildungsverkehr

• Monatskarte Schüler (Selbstzahler) • FUN-Karte • FUN-Jahreskarte

6 Einnahmenmeldungen

(1) Die Vertragspartner melden ihre Einnahmen monatlich bis zum Ende des übernächsten Monats elektronisch als Excel-Datei (oder in Excel-lesbarem Format) gemäß dem Form- blatt zur Einnahmenmeldung im Anhang (12.7). Gemeldet werden die Anzahl der verkauf- ten Fahrausweise und die Einnahmen differenziert nach Fahrausweisarten und Preisstu- fen.

(2) Falls neue Fahrausweisarten aufgenommen werden, wird die Clearingstelle das Formblatt anpassen und mindestens einen Monat vor der ersten veränderten Meldung den Ver- tragspartnern zur Verfügung stellen.

7 Termine und Zahlungsausgleich der Regelfortschreibung

(1) Der Abrechnungszeitraum für die Einnahmenaufteilung ist das Quartal eines Kalenderjah- res. Davon ist abzuweichen, wenn innerhalb eines Quartals für die Einnahmenaufteilung gravierende strukturelle Veränderungen eintreten, z. B. wesentliche Änderungen im Ver- kehrs- und/oder Tarifangebot. In solchen Fällen ist eine bezogen auf den Abrechnungs- zeitraum differenzierte Abrechnung vorzunehmen. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Clearingstelle.

(2) Die Clearingstelle ermittelt die den Vertragspartnern zustehenden Einnahmenanteile und teilt diese den Vertragspartnern quartalsweise bis spätestens vier Wochen nach Eingang der letzten Einnahmenmeldung schriftlich mit.

(3) Der Zahlungsausgleich erfolgt quartalsweise auf Basis der schriftlichen Abrechnungsun- terlagen der Clearingstelle zwischen den Vertragspartnern.

(4) Der Zahlungsausgleich hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der schriftlichen Ab- rechnungsunterlagen durch die Clearingstelle zu erfolgen. Ausschlaggebend ist das Da- tum der Abrechnung.

8 Vertragsstrafen

Bei folgenden Verstößen werden unten stehende Vertragsstrafen fällig:

(a) Bei Überschreiten der Meldefrist: 250,00 Euro je angefangene Verzugswoche für Monatsmeldungen. (b) Bei grob unvollständigen oder grob fehlerhaften Meldungen: 250,00 Euro je ange- fangene Verzugswoche für Monatsmeldungen.

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Richtlinie zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif

(c) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen durch die Vertragspartner: 250,00 Euro je Verzugstag. (d) Bei Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß § 7 Absatz 1 des Einnahmen- aufteilungsvertrages: 2.500,00 Euro. (e) Bei Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß § 7, Absatz 2 des Einnahmenaufteilungsvertrages: 2.500,00 Euro.

9 Provisionsregelungen

(1) Eine Vertriebsprovision wird nur unter den Partnern des SPNV nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen geschuldet.

(2) Schienenverkehrsunternehmen, die mehr als 10 % ihrer gemeldeten Einnahmen je Ab- rechnungszeitraum gemäß Punkt 7 ausgleichen müssen, dürfen den Schienenverkehrs- unternehmen, die Ausgleichszahlungen erhalten, eine Vertriebsprovision berechnen. Die Provision beträgt 8 % des Ausgleichsbetrages zzgl. des zum Zeitpunkt der Rechnungsle- gung gültigen Mehrwertsteuersatzes.

(3) Die von den Schienenverkehrsunternehmen zu zahlenden Provisionsanteile entsprechen dem prozentualen Verhältnis der an diese Unternehmen gezahlten Ausgleichsbeträge.

(4) Die Berechnungen zur Vertriebsprovision erfolgen durch die Clearingstelle.

10 Vorgaben für die Aktualisierung der Einnahmenschlüssel

(1) Die Aktualisierung erfolgt auf Grundlage einer Verkehrserhebung, diese muss den im Anhang genannten Anforderungen genügen.

(2) Das Berechnungsverfahren der Einnahmenansprüche des SPNV folgt den Grundsätzen:

  1. Nachfrageorientierung: Die Einnahmenanteile der Partner hängen proportional mit der Fahrgastnachfrage bei den Partnern zusammen.

  2. Tariforientierung: Die Einnahmenanteile hängen proportional mit den Preisen der einbezogenen Fahrausweise/Zuschläge zusammen; Bewertung jeder Fahrt mit ih- rem Erlös.

  3. Transparenz: Die Zusammenhänge zwischen Nachfrage, Preisen und Einnahmen- anteilen sind eindeutig und nachvollziehbar, sie sind allen Partnern zugänglich.

  4. Unternehmensneutral: Die Durchführung der Erhebung, die Berechnung der An- sprüche und die Abrechnung der Einnahmenaufteilung erfolgt neutral.

  5. Wettbewerbsneutral: Offen für neue Partner bzw. Wechsel.

  6. Sicherheit: Die für die Bestimmung der Einnahmenanteile herangezogenen Ergeb- nisse aus Verkehrserhebungen sollen folgenden statistische Anforderungen gerecht werden: 95 % Sicherheit bei einem relativen Fehler von 5 %.

  7. Effizienz: Bei der Wahl des Verfahrens und der Methodik der Erlöszuscheidung ist ein vernünftiges Verhältnis der Verfahrenskosten (inkl. Erhebung) zu der Einnah- menaufteilungsmasse zu wahren.

(3) Die Berechnungsschritte zur Ermittlung der Einnahmenansprüche des SPNV werden im Anhang (12.2) beschrieben und anhand eines Beispieldatensatzes genauer erläutert.

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Richtlinie zur Einnahmenaufteilung im Hochstift-Tarif

11 Besondere Fortschreibung

(1) Sollten für die Einnahmenaufteilung gravierende strukturelle Veränderungen eintreten, z. B. wesentliche Änderungen im Verkehrs- und/oder Tarifangebot bzw. strukturelle Ver- änderungen der Nachfrage, kann eine besondere Fortschreibung notwendig werden. Auf Antrag eines Vertragspartners entscheiden die Vertragspartner im Arbeitskreis Einnah- menaufteilung.

(2) Eine besondere Fortschreibung muss den Anforderungen aus Punkt 10 genügen.

(3) Eine besondere Fortschreibung kann durch eine Neuberechnung der relativen Einnah- menanteile der Vertragspartner erfolgen, wenn die verfügbare Datenbasis eine sachge- rechte, den Grundsätzen der Einnahmenaufteilung entsprechende Neuberechnung zu- lässt. Die Anerkennung der relativen Einnahmenanteile muss im Arbeitskreis Einnahmen- aufteilung einvernehmlich beschlossen werden.

(4) Ist auf Basis verfügbarer Daten eine sachgerechte, den Grundsätzen der Einnahmenauf- teilung entsprechende Neuberechnung nicht möglich, wird durch die Clearingstelle ge- prüft, ob eine teilweise oder vollständige Aktualisierung der Datenbasis (Neuerhebung) notwendig ist und berichtet dem Arbeitskreis Einnahmenaufteilung zur Entscheidung. Bei einer teilweisen (etwa räumlich begrenzten) Aktualisierung ist zu gewährleisten, dass die- se zusammen mit der zuvor bestehenden Datenbasis eine sachgerechte, den Grundsät- zen der Einnahmenaufteilung entsprechende Neuberechnung ermöglicht.

(5) Sollte eine vollständige Aktualisierung der Datenbasis (etwa durch eine umfassende Ver- kehrserhebung im Geltungsbereichs des Hochstift-Tarifs) notwendig sein, sind im Rah- men der Neuberechnung sinnvolle Veränderungen an der Abgrenzung der Einnahmen (gemäß Punkt 4) und des Einnahmenpools (gemäß Punkt 5) zu prüfen. Eine vollständige Aktualisierung der Datenbasis muss durch alle Vertragspartner bestätigt werden.

12 Anhang

12.1 Anteilsschlüssel

12.2 Berechnungsschritte zur Ermittlung der Einnahmenansprüche des SPNV

12.3 Anforderungen Verkehrserhebung

12.4 Buchhalterisches Verfahren zur Aufteilung der Schulwegkostenträgerkarten

12.5 Linienverzeichnis Bus

12.6 Linienverzeichnis SPNV

12.7 Formblatt zur Einnahmenmeldung

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