LB HX Nord_Anlage_17_Regelungen zum Deutschlandticket.pdf

Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Anlage 17:

Regelungen zum Deutschlandticket

Linienbündel Kreis Höxter Nord

Hinweis:

Mit den Ausschreibungsunterlagen, welche die Grundlage für die vertragsgegenständliche

Verkehrsleistung bilden, obliegt dem Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung die

Anwendung des jeweiligen Verbundtarifs sowie des NRW-Tarifs. Der Verbundtarif ist der

Westfalentarif.

Der Auftraggeber ist Empfänger der Ausgleichsleistungen aus den Richtlinien Zuwendungen

Deutschlandticket ÖPNV NRW und in diesem Zusammenhang verpflichtet, die

Fördervoraussetzungen der Richtlinien zu erfüllen.

  1. Verpflichtung auf die Regelungen der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket

ÖPNV NRW

(1) Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, während der Laufzeit des Verkehrsvertrages das

Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG)

anzuwenden und anzuerkennen (im Folgenden „Tarifanerkennung“ bzw.

„Tarifanerkennungspflicht“ oder „Tarifanwendung“ bzw. „Tarifanwendungspflicht“) sowie

zu kontrollieren.

(2) Die Tarifanerkennung oder Tarifanwendung beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit

einem gültigen Deutschlandticket zu den vom Koordinierungsrat Deutschlandticket

beschlossenen Tarifbestimmungen Deutschlandticket in der jeweils geltenden Fassung,

ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Es gelten die jeweils

gültigen Richtlinien Deutschlandticket NRW (derzeit abrufbar unter:

https://recht.nrw.de/suche/lra/?s=Deutschlandticket&status%5B0%5D=inkraft).

(3) Das Verkehrsunternehmen ist im Zusammenhang mit der Anerkennung des

Deutschlandtickets zudem berechtigt und verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten

Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket im jeweiligen Abrechnungszeitraum

teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende

Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen, ggf. diese Ansprüche

überschießende Einnahmen abzugeben und die vertrieblichen Ausgabestandards

anzuwenden.

Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Fahrausweisverkäufe an

die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.,

der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher

Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete

EAV-Clearingstelle fristgerecht gemeldet werden.

(4) Das Verkehrsunternehmen ist zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des

Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im

Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das

Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter

mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem ihnen

möglichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der bundesweit einheitlichen

Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.

(5) Im Hinblick auf die Standards zur bundesweiten Kontrollierbarkeit des Deutschlandtickets

sind die Vorgaben der bundesweit abgestimmten Eckpunkte zur Kontrolle des

Deutschlandtickets einzuhalten.

(6) Für alle vorgenannten Punkte gelten die zugehörigen Dateien in den jeweils aktuell gültigen

Fassungen (derzeit abrufbar unter:

https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php).

(7) Soweit erforderlich, wirkt das Verkehrsunternehmen an der fristgerechten Bereitstellung

von für die Antragstellung des Auftraggebers auf Ausgleichsleistungen aus den Richtlinien

Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW für die jeweiligen Jahre benötigten Daten

mit, insbesondere dort, wo es betriebliche Daten betrifft, welche nicht durch die

Verbundgesellschaften bereitgestellt werden.

(8) Die vorstehenden Verpflichtungen können erforderlichenfalls jeweils auch durch die

Beauftragung einer dritten Partei, z. B. einer Verbundgesellschaft, erfüllt werden.

  1. Vorrangige Regelung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages

(1) Die hier getroffenen Regelungen gehen der allgemeinen Vorschrift des Auftraggebers

(„Allgemeine Vorschrift über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“) vor.

(2) Eine Weiterleitungsverpflichtung für die aus den Richtlinien Zuwendungen

Deutschlandticket ÖPNV NRW ergibt sich ausschließlich für Verkehrsleistungen, bei denen

der Auftraggeber nicht das Erlösrisiko trägt (vgl. § 4).

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