Anlage 17:
Regelungen zum Deutschlandticket
Linienbündel Kreis Höxter Nord
Hinweis:
Mit den Ausschreibungsunterlagen, welche die Grundlage für die vertragsgegenständliche
Verkehrsleistung bilden, obliegt dem Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung die
Anwendung des jeweiligen Verbundtarifs sowie des NRW-Tarifs. Der Verbundtarif ist der
Westfalentarif.
Der Auftraggeber ist Empfänger der Ausgleichsleistungen aus den Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW und in diesem Zusammenhang verpflichtet, die
Fördervoraussetzungen der Richtlinien zu erfüllen.
- Verpflichtung auf die Regelungen der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW
(1) Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, während der Laufzeit des Verkehrsvertrages das
Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG)
anzuwenden und anzuerkennen (im Folgenden „Tarifanerkennung“ bzw.
„Tarifanerkennungspflicht“ oder „Tarifanwendung“ bzw. „Tarifanwendungspflicht“) sowie
zu kontrollieren.
(2) Die Tarifanerkennung oder Tarifanwendung beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit
einem gültigen Deutschlandticket zu den vom Koordinierungsrat Deutschlandticket
beschlossenen Tarifbestimmungen Deutschlandticket in der jeweils geltenden Fassung,
ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Es gelten die jeweils
gültigen Richtlinien Deutschlandticket NRW (derzeit abrufbar unter:
https://recht.nrw.de/suche/lra/?s=Deutschlandticket&status%5B0%5D=inkraft).
(3) Das Verkehrsunternehmen ist im Zusammenhang mit der Anerkennung des
Deutschlandtickets zudem berechtigt und verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten
Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket im jeweiligen Abrechnungszeitraum
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen, ggf. diese Ansprüche
überschießende Einnahmen abzugeben und die vertrieblichen Ausgabestandards
anzuwenden.
Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Fahrausweisverkäufe an
die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.,
der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher
Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete
EAV-Clearingstelle fristgerecht gemeldet werden.
(4) Das Verkehrsunternehmen ist zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das
Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter
mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem ihnen
möglichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der bundesweit einheitlichen
Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.
(5) Im Hinblick auf die Standards zur bundesweiten Kontrollierbarkeit des Deutschlandtickets
sind die Vorgaben der bundesweit abgestimmten Eckpunkte zur Kontrolle des
Deutschlandtickets einzuhalten.
(6) Für alle vorgenannten Punkte gelten die zugehörigen Dateien in den jeweils aktuell gültigen
Fassungen (derzeit abrufbar unter:
https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php).
(7) Soweit erforderlich, wirkt das Verkehrsunternehmen an der fristgerechten Bereitstellung
von für die Antragstellung des Auftraggebers auf Ausgleichsleistungen aus den Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW für die jeweiligen Jahre benötigten Daten
mit, insbesondere dort, wo es betriebliche Daten betrifft, welche nicht durch die
Verbundgesellschaften bereitgestellt werden.
(8) Die vorstehenden Verpflichtungen können erforderlichenfalls jeweils auch durch die
Beauftragung einer dritten Partei, z. B. einer Verbundgesellschaft, erfüllt werden.
- Vorrangige Regelung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages
(1) Die hier getroffenen Regelungen gehen der allgemeinen Vorschrift des Auftraggebers
(„Allgemeine Vorschrift über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“) vor.
(2) Eine Weiterleitungsverpflichtung für die aus den Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW ergibt sich ausschließlich für Verkehrsleistungen, bei denen
der Auftraggeber nicht das Erlösrisiko trägt (vgl. § 4).