LB HX Nord_Anlage_6_Verkehrsvertrag.pdf

Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

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Anlage 6: Verkehrsvertrag

Linienbündel Kreis Höxter Nord

Verkehrsvertrag

Zwischen

dem Kreis Höxter, vertreten durch den Geschäftsführer der

Nahverkehrsgesellschaft Hochstift mbH

nachstehend „Auftraggeber“ genannt

und

dem Verkehrsunternehmen

nachstehend „Auftragnehmer“ genannt

über

die Bedienung des Linienbündels Kreis Höxter Nord

im öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr

Inhalt

Abschnitt I: Allgemeines ............................................................................................................. 4 § 1 Vertragsgrundlagen ..................................................................................................... 4 § 2 Leistungspflichten ........................................................................................................ 5 § 3 Ausführung der Leistungen .......................................................................................... 5 § 4 Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen ...................................................... 7 Abschnitt II: Betriebliches Leistungsangebot ............................................................................ 14 § 5 Zu-, Ab- und Umbestellungen durch den Auftraggeber.............................................. 14 § 6 Innovations- und Weiterentwicklungsklausel ............................................................... 17 § 7 Weitergabe der Leistungen an Dritte .......................................................................... 18 Abschnitt III: Haltestellenwesen ................................................................................................ 20 § 8 Haltestellenwesen ...................................................................................................... 20 Abschnitt IV: Qualitätscontrolling .............................................................................................. 22 § 9 Überwachung der Leistungserbringung ...................................................................... 22 § 10 Nicht- und Schlechtleistung ........................................................................................ 24 § 11 Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen ................................................ 24 § 12 Vertragsstrafen .......................................................................................................... 25 Abschnitt V: Finanzierung ......................................................................................................... 27 § 13 Sicherheiten ............................................................................................................... 27 § 14 Beförderungserlöse ................................................................................................... 28 § 15 Bestimmung der Vergütung, Zahlungsmodalitäten und Abrechnung .......................... 32 § 16 Preisgleitung .............................................................................................................. 37 § 17 Haftung und Versicherung .......................................................................................... 43 Abschnitt VI: Schlussbestimmungen ......................................................................................... 46 § 18 Inkrafttreten, Zeitraum zur Erbringung der Verkehrsleistungen .................................. 46 § 19 Vorzeitige Kündigung des Vertrags ............................................................................ 46 § 20 Schlussbestimmungen ............................................................................................ 49

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Vertragsgrundlagen

(1) Dieser Vertrag regelt die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erstellung

der Verkehrsbedienung für die in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 1.2

dargestellten Linienverkehre. Dies betrifft insbesondere Art, Umfang,

Qualitätsmerkmale und Finanzierung von Verkehrsangeboten im öffentlichen

straßengebundenen Personennahverkehr im Linienbündel Kreis Höxter Nord

gemäß der Leistungsbeschreibung sowie Fragen des Tarifs, des Vertriebs und

der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und des Auftragnehmers mit Dritten.

(2) Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag

im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007.

(3) Bestandteile dieses Vertrages sind die nachfolgenden Unterlagen:

a. die Leistungsbeschreibung,

b. die Anlagen 1 bis 20 zur Leistungsbeschreibung,

c. die von der Vergabestelle erteilten Bewerberinformationen,

d. die allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Leistungen

VOL/B,

e. das Angebot des Auftragnehmers.

Bei Widersprüchen innerhalb der aufgelisteten Vertragsunterlagen bestimmt sich

das Rangverhältnis nach der vorstehenden Reihenfolge. Es gilt die Vereinbarung,

die im vorrangigen Vertragsbestandteil festgelegt ist.

(4) Der Auftragnehmer ist als Verkehrsunternehmen Träger der sich aus den

Gesetzen, Verordnungen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen

ergebenden Rechte und Pflichten. Ihm obliegt die ordnungsgemäße

Durchführung der Verkehrsleistungen. Er ist Vertragspartner der Fahrgäste und

führt den Verkehr nach diesem Vertrag im eigenen Namen, unter eigener

Verantwortung und auf eigene Rechnung durch.

§ 2 Leistungspflichten

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag sowie in der

Leistungsbeschreibung mitsamt den anderen Anlagen dargestellten Leistungen

nach Art, Umfang, Qualität und ergänzend nach seinem Angebot zu erbringen

(Soll-Leistung - gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 2 lit. e) i.V.m.

Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007).

(2) Der Auftraggeber gewährt zur finanziellen Abgeltung dieser Verpflichtungen

nach Maßgabe dieses Vertrags eine Ausgleichsleistung i.S.d. Art. 2 lit. g) VO (EG)

Nr. 1370/2007.

§ 3 Ausführung der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller für die Durchführung der

Verkehrsleistungen jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen, insbesondere

der Vorschriften des PBefG, der StVZO, der BOKraft sowie von arbeits- und

sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet.

(2) Die besonderen Vertragsbedingungen gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz

Nordrhein- Westfalen (Anlage 8 (besondere Vertragsbedingungen)) sind

Bestandteile dieses Vertrags. Abweichend von § 1 Abs. (3) gehen diese

Bedingungen bei Widersprüchlichkeiten allen anderen Regelungen der

Vergabeunterlagen vor.

(3) Der Auftragnehmer kann sich zur Erbringung der nach diesem Vertrag geregelten

Leistungen einer Projektgesellschaft bedienen. Er ist befugt, seine aus diesem

Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten auf die Projektgesellschaft zu

übertragen. Die Konditionen der Vertragsdurchführung im Verhältnis zum

Auftraggeber ändern sich hierdurch nicht. Die vom Auftraggeber beauftragte

Nahverkehrsgesellschaft Hochstift mbH (NVH) ist drei Monate vor der

Übertragung hierüber zu informieren. Diese Informationspflicht beinhaltet die

Angabe der/des Gesellschafter/s der Projektgesellschaft und den Nachweis ihrer

Qualifikation zur Durchführung der Leistungen nach diesem Vertrag. Sollen an der

Projektgesellschaft andere Personen oder Gesellschafter als der Auftragnehmer

selbst beteiligt sein, so bedarf die Übertragung einer gesonderten schriftlichen

Genehmigung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer bleibt neben seiner

Projektgesellschaft verantwortlich und haftbar für die ordnungsgemäße Erfüllung

dieses Vertrags.

(4) Soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen der Abgabe seines Angebots gemäß

Ziffer 8 des Dokuments „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ im Hinblick auf die

erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche

Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen hat, hat er das Personal des Dritten,

das über die mit den für diese vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung

verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Entsprechendes gilt für den Fall,

dass der Auftragnehmer die Form einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden

Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft aufweist und im Rahmen der Angebotsabgabe

nicht für alle Mitglieder Referenzen im Sinne des Satzes 1 der Ziffer 8 der

„Aufforderung zur Angebotsabgabe“ vorgelegt hat; in diesem Fall hat der

Auftragnehmer bei der hiesigen Leistung das Personal der die Referenzen

vorlegenden Mitglieder der Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft einzusetzen, dass über

die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.

§ 4 Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagserteilung auf

seine Kosten die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Genehmigungen

nach dem PBefG und, falls notwendig, für die Übergangszeit bis zur Erteilung der

bestandskräftigen Genehmigungen einstweilige Erlaubnisse nach § 20 PBefG

und ggf. deren Sofortvollzug zu beantragen. Die Kosten des

Verwaltungsverfahrens für die Beantragung der PBefG-Genehmigungen sowie

der etwaigen erforderlichen einstweiligen Erlaubnisse werden durch den

Auftraggeber nicht erstattet. Im Einvernehmen mit dem Auftraggeber hat der

Auftragnehmer die Erteilung der notwendigen Genehmigungen und ggf. deren

sofortige Vollziehung auch streitig gegen konkurrierende Genehmigungsanträge

durchzusetzen, sofern ein solches Vorgehen nicht völlig aussichtslos erscheint.

Die Kosten für Rechtsschutzverfahren (Gebühren für Widerspruchsverfahren,

Gerichtskosten und etwaige Anwaltskosten) trägt der Auftraggeber, soweit die

Kostenbelastung nicht aus in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers

liegenden Gründen entsteht und die Auswahl sowie die Festlegung der

Honorierung des Auftragnehmers vertretenden Verfahrensbevollmächtigten im

Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgt ist. Der Auftraggeber wird sein

Einvernehmen erklären, sofern der Verfahrensbevollmächtigte die für solche

Verfahren erforderliche personenbeförderungsrechtliche Kompetenz aufweist

und keine die Marktüblichkeit übersteigende Honorierung festgelegt ist. Der

Auftraggeber wird seine Beteiligung am Genehmigungsverfahren sowie an

vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nutzen, um den

Genehmigungsantrag des Auftragnehmers bestmöglich zu unterstützten. Der

Auftraggeber wird sich Maßnahmen enthalten, die einer Erteilung der

Genehmigungen an den Auftragnehmer entgegenstehen oder den Fortbestand

erteilter Genehmigungen oder Erlaubnisse gefährden.

(2) Werden für den beantragten Verkehr oder für Teile hiervon vollziehbare

einstweilige Erlaubnisse erteilt, berührt dies die Leistungspflichten der Parteien

nach diesem Vertrag nicht. Für die Zeit bis zum Erhalt bestandskräftiger

Genehmigungen für die von diesem Vertrag umfassten Verkehrsleistungen kann

der Auftraggeber hinter den in der Leistungsbeschreibung definierten Vorgaben

zurückbleibende Anforderungen an Umfang und Qualität der Leistung stellen, um

ggf. (für den Fall einer endgültigen Genehmigungsversagung) vergebliche

Anfangsinvestitionen zu begrenzen; hinsichtlich der Vergütung während dieses

Schwebezustandes gilt, soweit der Auftraggeber von der Leistungsbeschreibung

abweichende Anforderungen stellt, § 2 Nr. 3 VOL/B entsprechend. Für die Zeit

zwischen Vertragsschluss und Erhalt der bestandskräftigen Genehmigungen für

die ausgeschriebenen Verkehrsleistungen hat der Auftragnehmer vor evtl.

Fahrzeugkäufen die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Erteilung

der Zustimmung durch den Auftraggeber bedeutet keine Übernahme der Kosten

für bereits durch den Auftragnehmer getätigte Fahrzeuginvestitionen im Falle

der von keinem der Vertragspartner zu vertretenden Unmöglichkeit der

Aufnahme des beantragten Verkehrs. Die Unmöglichkeit kann sowohl aus

rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen vorliegen.

(3) Bestehen keine vollziehbaren Genehmigungen oder vollziehbaren einstweiligen

Erlaubnisse (mehr) für die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Linien, wird

die Leistung für diesen Zeitraum unmöglich und beide Seiten werden für die

Dauer der Unmöglichkeit von ihren jeweiligen Leistungspflichten nach diesem

Vertrag frei. Ist die Versagung oder die Aufhebung der Genehmigungen bzw.

einstweiligen Erlaubnisse – ggf. nach Erschöpfung der

Rechtsschutzmöglichkeiten nach Absatz (1) – bestandskräftig, so endet dieser

Vertrag mit Wirkung zum Ablauf ggf. noch bestehender und vollziehbarer

Genehmigungen bzw. einstweiliger Erlaubnisse oder andernfalls mit sofortiger

Wirkung. Bestehen nur für einen Teil der Linien keine vollziehbaren

Genehmigungen oder einstweiligen Erlaubnisse (mehr), wird die Leistung nur

insoweit unmöglich und entfallen die jeweiligen Leistungspflichten der

Vertragspartner nur insoweit. Ist in diesem Fall die Versagung oder die Aufhebung

der Genehmigungen bzw. einstweiligen Erlaubnisse – ggf. nach Erschöpfung der

Rechtsschutzmöglichkeiten nach Absatz (1) – bestandskräftig, so sind beide

Seiten zur vorzeitigen Kündigung des gesamten Vertrages berechtigt, wenn vom

Fehlen der Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ein so wesentlicher Teil der

vertragsgegenständlichen Leistungen betroffen ist, dass die

Vertragsdurchführung aus verkehrlicher und/oder wirtschaftlicher Sicht für eine

oder beide Parteien unzumutbar wäre.

(4) Der Auftraggeber übernimmt keine Garantie dafür, dass dem Auftragnehmer die

Genehmigungen bzw. Erlaubnisse erteilt werden und haftet gegenüber dem

Auftragnehmer insbesondere auch dann nicht, wenn diesem die Genehmigungen

von der Genehmigungsbehörde wegen eines konkurrierenden

Genehmigungsantrags versagt werden. Hat der Auftragnehmer das (teilweise)

Fehlen vollziehbarerer Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zu vertreten, so haftet

er gegenüber dem Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden,

insbesondere für eventuell entstehende höhere Kosten bei Beauftragung eines

anderen Auftragnehmers.

(5) Hat der Auftragnehmer das (teilweise) Fehlen vollziehbarerer Genehmigungen

bzw. Erlaubnisse zu vertreten, so haftet er gegenüber dem Auftraggeber für den

daraus entstehenden Schaden, insbesondere für eventuell entstehende höhere

Kosten bei Beauftragung eines anderen Verkehrsunternehmens. Hat der

Auftraggeber das (teilweise) Fehlen vollziehbarer Genehmigungen bzw.

Erlaubnisse zu vertreten, behält der Auftragnehmer seinen Zuschuss. Er ist jedoch

zur Schadensminimierung verpflichtet und muss sich dasjenige anrechnen lassen,

was er infolge der Abbestellung von Verkehrsleistungen an Aufwendungen

erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erwirbt oder zu

erwerben böswillig unterlässt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die

diesbezüglichen Angaben des Auftragnehmers durch

Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen. Die Kosten des Gutachtens

trägt in diesem Fall der Auftraggeber. Der Sachverständige wird von beiden

Vertragspartnern einvernehmlich bestimmt. Beide Vertragspartner können

Sachverständige vorschlagen. Einigen sich die Vertragspartner binnen zwei

Wochen nach Eingang des Wunsches des Auftraggebers zur Überprüfung der

Annahmen des Auftragnehmers bei diesem nicht auf einen Sachverständigen,

wird die Wahl eines unabhängigen Sachverständigen im Rahmen eines

außergerichtlichen Verfahrens durchgeführt. Hat keiner der Vertragspartner die

(teilweise) fehlende Genehmigungswiedererteilung bzw. den (teilweisen) Entzug

der Genehmigungen zu vertreten, entfallen entsprechend der unmöglich

gewordenen Leistungen die gegenseitigen Leistungspflichten.

(6) Wird die Leistung aus den in diesem Paragraphen beschriebenen Gründen nur

teilweise unmöglich und wird der Vertrag nicht gekündigt, berechnet sich der

Zuschuss für die restliche Leistung entsprechend § 5 Abs. (6). Wird die Leistung

aus den in diesem Paragraphen beschriebenen und von keiner Vertragspartei zu

vertretenden Gründen nur teilweise unmöglich und kündigt der Auftraggeber den

gesamten Vertrag nach Abs. (3), so hat er dem Auftragnehmer, falls dieser

bereits Investitionen für die nicht unmöglich gewordenen Leistungen getätigt hat,

diese Kosten über die Vertragslaufzeit weiter zu bezahlen. Der Auftragnehmer

hat sich des Weiteren dasjenige anrechnen zu lassen, was er infolge der

verspäteten Aufnahme von Verkehrsleistungen an Aufwendungen erspart oder

durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erworben oder zu erwerben

böswillig unterlassen hat; Abs. (5) gilt entsprechend.

(7) Gem. § 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS. PBefG zeigt der Auftraggeber die jeweils

anzuwendenden Tarife bei der Genehmigungsbehörde an. Eine Antragstellung

durch den Auftragnehmer ist nicht vorgesehen.

(8) Fahrplanänderungen werden gemäß Leistungsbeschreibung Ziffer 2.3.3 Abs. (4)

zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgestimmt und nach Freigabe vom

Auftraggeber durch den Auftragnehmer der Bezirksregierung angezeigt und

gelten dann als genehmigt (§ 40 Abs. (2) S. 7 PBefG). In allen anderen Fällen ist

der Auftragnehmer verpflichtet, die zur Durchführung der Verkehrsleistung

jeweils erforderliche Zustimmung nach § 40 PBefG auf Kosten des

Auftraggebers einzuholen. Sofern die Änderung vom Auftragnehmer initiiert

wurde, hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen.

(9) Der Auftragnehmer hat personenbeförderungsrechtliche Anträge, die die

Vertragsdurchführung beeinträchtigen würden, zu unterlassen (dies berührt nicht

etwaige zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits gestellte eigenwirtschaftliche

Genehmigungsanträge). Er ist verpflichtet, die Zulassung von Verkehren, die die

hier in Rede stehenden Verkehre konkurrieren, auf Anweisung des Auftraggebers

durch entsprechende negative Stellungnahmen im Anhörungsverfahren bzw. (im

Fall der Genehmigung der Verkehre durch die zuständige

Genehmigungsbehörde) durch die Einlegung von Rechtsbehelfen abzuwehren;

für die streitige Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen und die Erstattung der

Rechtsanwaltskosten gelten § 4 Abs. (1) Sätze 2 bis 5 entsprechend. Der

Auftraggeber wird von einer solchen Anweisung insbesondere dann absehen,

wenn es sich um Verkehre handelt, die der Auftraggeber im Sinne einer

ergänzenden Verkehrsbedienung zur Abrundung des Verkehrsangebotes auf der

ausschreibungsgegenständlichen Linie befürwortet und für welche er Dritte mit

der Antragstellung beauftragt hat, auch wenn es sich dabei um parallele

Linienverkehre handelt. Im Falle der Kündigung des Vertrages oder anderweitige

Vertragsbeendigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, zum Wirksamwerden

der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist die Entbindung von der

Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 S. 1 PBefG bei der Genehmigungsbehörde zu

beantragen. Kosten für solche Verfahren hat der Auftragnehmer selbst zu tragen,

es sei denn, die Vertragsbeendigung beruht auf einem schuldhaften Verhalten

des Auftraggebers.

(10) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, personenbeförderungsrechtliche Anträge zu

tolerieren, soweit es sich um Verkehre handelt, die der Auftraggeber im Sinne

einer ergänzenden Verkehrsbedienung zur Abrundung des Verkehrsangebotes

auf der ausschreibungsgegenständlichen Linie befürworten und für welche sie

Dritte mit der Antragstellung beauftragt haben. Die ergänzenden Verkehre

müssen sich zeitlich und/oder örtlich von der ausschreibungsgegenständlichen

Linie unterscheiden.

(11) Der Auftraggeber behält sich vor, zum Schutz der wirtschaftlichen Tragfähigkeit

der von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehre dem

Auftragnehmer ein Ausschließlichkeitsrecht nach § 8a Absatz 8, § 13 Absatz 2

Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Absatz 1 und Art. 2 lit. f) VO (EG) Nr. 1370/2007

zu gewähren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, das

Ausschließlichkeitsrecht auf Verlangen des Auftraggebers gegenüber

konkurrierenden Genehmigungsanträgen geltend zu machen; die Kosten

etwaiger Rechtsschutzverfahren trägt der Auftraggeber. Genehmigungsanträge

Dritter, die auf eine Ergänzung des Verkehrsangebots nach Abs. (10) abzielen, im

Bereich der von diesem Vertrag umfassten Linien, die im Einvernehmen mit dem

Auftraggeber zustande gekommen sind, sind vom Auftragnehmer hinzunehmen.

Abschnitt II: Betriebliches Leistungsangebot

§ 5 Zu-, Ab- und Umbestellungen durch den Auftraggeber

(1) Die Entscheidung über Fortschreibung und Modifikation des Verkehrsangebotes

obliegt dem Auftraggeber. Er kann zur Sicherstellung der ausreichenden

Verkehrsbedienung Zu-, Ab- und Umbestellungen vornehmen, ohne dass dies

der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Dies schließt auch Veränderungen

des Linienverlaufs und Linienverlängerungen oder -verkürzungen ein, soweit dies

aus Sicht des Auftraggebers der Befriedigung von aus dem Bedienungsraum

resultierenden Verkehrsbedürfnissen dient. Ebenso kann der Auftraggeber neue

Linien beauftragen. Diese müssen sich allerdings im engen räumlichen Kontext

zum ausgeschriebenen Verkehr befinden und keine maßgebliche Abweichung

von der Linienstruktur gem. Anlage 1 (Fahrpläne) darstellen. Zu-, Ab- und

Umbestellungen sind innerhalb eines Korridors von +/- 25 % des kalkulierten

Fahrplankilometervolumens gem. Anlage 7 (Kalkulationsblatt) zulässig. Das

Kilometervolumen von Fahrten im ALF-Betrieb wird in dieser Berechnung

pauschal mit 35 % berücksichtigt. Die Regelung zur Umbestellung von

Bedarfsverkehren ist in Anlage 15 Anforderungen an Bedarfsverkehre definiert.

(2) Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen werden vom Auftraggeber

schriftlich bestellt. Ausweitungen oder Reduzierungen des Angebotsumfangs

oder Veränderungen der Beförderungskapazitäten, die zu einem Mehr- oder

Minderbedarf an für die Verkehrsleistung notwendigen Fahrzeugeinheiten

führen, sind mit einer Frist von sechs Monaten nach schriftlicher Bestellung durch

den Auftraggeber umzusetzen, soweit dieser keine längeren Fristen vorgibt.

Änderungen der notwendigen Fahrzeugeinheiten bei Bedarfsverkehren ergeben

sich aus der Anlage 15 (Anforderungen an Bedarfsverkehre). Änderungen des

Angebotsumfangs, die zu keiner Änderung der erforderlichen Fahrzeugeinheiten

führen, sind mit einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Übersendung der

Fahrplanentwürfe umzusetzen, sofern dieser keine längere Frist vorsieht. Der

Auftraggeber führt die schriftlichen Bestellungen in Abstimmung mit dem

Auftragnehmer zu einer jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Dokumentation

der Leistungsänderungen nach diesem Paragraphen zusammen und stellt diese

dem Auftragnehmer zur Verfügung. Diese ist Grundlage für die Ermittlung des

Zuschusses (vgl. § 15).

(3) Der Auftragnehmer warnt den Auftraggeber vor etwaigen negativen Folgen

seiner Bestellungen und weist den Auftraggeber auf Fahrten hin, für die

Optimierungspotenzial vorhanden ist.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Wünsche der Schulen und der Schulträger an

den Auftraggeber weiterzuleiten. Der Auftraggeber prüft diese Wünsche und

stimmt mögliche Fahrplanänderungen mit dem Auftragnehmer ab. Die

Kommunikation der Fahrplanänderungen obliegt dem Auftraggeber. Er kann

dem Auftragnehmer sein Einverständnis geben, die Fahrplanänderungen

selbständig zu kommunizieren.

(5) Der Auftraggeber kann verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen

Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit

technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet

werden. Der Auftragnehmer erstellt bei entsprechenden Wünschen des

Auftraggebers zunächst einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Dem

Auftragnehmer werden die Kosten der Aus- bzw. Nachrüstung auf

Kostennachweis erstattet. Die Erstattung erfolgt im Grundsatz in gleichmäßigen

Zahlungen über die Restvertragslaufzeit. Finanzierungskosten oder

Kapitalverzinsung sind kostenerhöhend zu berücksichtigen. Auf Wunsch des

Auftraggebers können die Kosten aber auch in einer einmaligen Zahlung innerhalb

von sechs Wochen nach Übersendung des Kostennachweises erstattet werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums an den

ausbaubaren Komponenten der aus- bzw. nachgerüsteten

Ausstattungsmerkmale zu verlangen. Die Kosten des Ausbaus trägt der

Auftraggeber. Der Auftragnehmer gestattet den Ausbau. Der Auftraggeber ist

berechtigt, dem Auftragnehmer die administrative Verantwortung (insbesondere

die Pflege, Wartung o. Ä.) für technische Nachrüstungen (etwa bei

Automatischen Fahrgastzählsystemen) gegen entsprechende Kostenerstattung

zu übertragen. Über die Mindestanforderungen des Auftraggebers hinaus, kann

dieser zusätzlich fordern, die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der

Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge, soweit technisch machbar,

mit alternativen Kraftstoffen betanken zu lassen. Die daraus entstehenden

Kosten werden je nach Auftragswert über die Servicepauschale oder in einer

einmaligen Zahlung nach Übersendung der Kostennachweise erstattet.

(6) Bei Zu-, Ab und Umbestellungen nach diesem Paragraphen, die zu einer

gegenüber der Soll-Leistung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages

veränderten jährlichen Ausgangsleistungsmenge an Fahrplankilometern führen,

ist die Vergütung auf der Grundlage der vom Auftragnehmer im Kalkulationsblatt

(Anlage 7 (Kalkulationsblatt)) ausgewiesenen Kostensätze für

fahrleistungsbezogene und zeitbezogene Kosten sowie für Fahrzeuge

anzupassen (ausgenommen die in der Leistungsbeschreibung in Ziffer 2.4 Abs.

(3) definierten Fälle). Diese Kostensätze werden multipliziert mit der Anzahl der

zusätzlich bestellten bzw. der abbestellten Fahrplankilometer und

Fahrplanstunden und mit den zusätzlichen bzw. wegfallenden Fahrzeugeinheiten.

Unterjährige Zu- und Abbestellungen von Fahrzeugeinheiten werden dabei

anhand des Verhältnisses der ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahme

noch verbleibenden Kalendertage zur Gesamtzahl der Kalendertage in dem

betreffenden Kalenderjahr bewertet. Der Auftragnehmer ist darlegungs- und

beweispflichtig für die Behauptung, dass sich aufgrund einer Bestellung sein

Fahrzeugbedarf erhöht. Dabei hat er unter anderem Umlaufpläne vorzulegen, aus

denen sich der erhöhte Fahrzeugbedarf entnehmen lässt. Die Vergütung von

Fahrten im ALF-Betrieb wird bei Zu-, Ab- und Umbestellungen bei der

unterjährigen monatlichen Abrechnung nicht verändert, sondern erst in der

Jahresspitzabrechnung des betroffenen Jahres berücksichtigt. Für

anlassbezogene Sonderverkehre gilt entgegen der sonstigen Vergütungspraxis,

dass Übergangsfahrten ebenfalls wie Fahrplanfahrten vergütet werden. Ein- und

Aussetzfahrten werden nicht zusätzlich vergütet.

§ 6 Innovations- und Weiterentwicklungsklausel

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit zusätzliche

Leistungen zur technologischen Weiterentwicklung des Verkehrsangebotes

nachzubeauftragen, sofern diese mit dem Vertragsgegenstand in sachlichem

Zusammenhang stehen. Beide Parteien arbeiten konstruktiv zusammen, um

die technologische Weiterentwicklung des Verkehrsangebotes zielführend

umzusetzen.

(2) Dies umfasst insbesondere Maßnahmen und Pilotprojekte in den Bereichen

Digitalisierung, Automatisierung sowie automatisiertes und autonomes Fahren,

einschließlich der Einführung neuer Fahrzeug-, Steuerungs-, Leitstellen-,

Sensorik- oder Softwaresysteme.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen nach

Aufforderung des Auftraggebers – vorbehaltlich der technischen, rechtlichen

und genehmigungsrechtlichen Umsetzbarkeit – umzusetzen.

(4) Die Beauftragung erfolgt durch schriftliche Leistungsanordnung des

Auftraggebers im Rahmen der Zu- bzw. Umbestellung. Die Vergütung richtet

sich nach den vertraglich vereinbarten Preisen; soweit solche nicht bestehen,

gilt eine marktübliche Vergütung als vereinbart. Diese Leistungen müssen klar

über das Grundangebot des Bieters sowie über die in der

Leistungsbeschreibung geforderten Leistungen hinausgehen. Eine Behebung

von Missständen an der geschuldeten Grundleistung ist nicht möglich.

(5) Alle mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehende Mehrkosten werden

vom Auftraggeber gegen entsprechende Nachweise übernommen.

(6) Die Parteien sind sich einig, dass diese Regelung eine eindeutige

Überprüfungsklausel im Sinne des § 132 GWB darstellt. Der wesentliche

Charakter des Verkehrsvertrages darf durch Nachbeauftragungen nach dieser

Regelung nicht verändert werden.

§ 7 Weitergabe der Leistungen an Dritte

(1) Der Auftragnehmer ist nur bei vorheriger Zustimmung des Auftraggebers

berechtigt, Fahrbetriebsleistungen an Dritte (Subunternehmer) zu vergeben. Der

Auftraggeber erteilt die Zustimmung, wenn keine begründeten Zweifel daran

bestehen, dass der Subunternehmer die jeweiligen Leistungen unter Erfüllung der

nach diesem Vertrag maßgeblichen Anforderungen erbringen wird. Der

Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung wieder zurückzuziehen, sofern der

Subunternehmer wiederholt trotz zweimaliger Abmahnung gegenüber dem

Auftragnehmer gegen die Vorgaben des Vertrags verstößt.

(2) Mindestens 70 % der Fahrplankilometer (bezogen auf ein Standardjahr mit 192

Schultagen, 58 Ferientagen, 52 Samstagen und 63 Sonn- und Feiertagen)

müssen durch den Auftragnehmer mit eigenem Personal und Fahrzeugen

erbracht werden. Der Auftragnehmer hat die Quote bei Betriebsaufnahme und

bei jeder Veränderung dem Auftraggeber unverzüglich nachzuweisen. Die

Bedarfsverkehre werden bei der Berechnung der Fahrplankilometer nicht

berücksichtigt.

(3) Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Durchführung und Qualität der

ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen bleibt hiervon unberührt.

(4) Handelt es sich beim Auftragnehmer um ein Unternehmen, das nicht öffentlicher

Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, so ist der Auftragnehmer bei einer

Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet, nach § 97 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GWB zu

verfahren.

Abschnitt III: Haltestellenwesen

§ 8 Haltestellenwesen

(1) Die NVH ist Eigentümerin der Haltestellenstelen.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt für alle Haltestellenstelen der angefügten

Anlage 13 (Haltestellenstelen) die Instandhaltungs-, Wartungs- und

Obliegenheitspflichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere

dazu, alle Haltestellenstelen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen

zu pflegen und gegebenenfalls neue Masten zu errichten bzw. Ausbesserungen

vorzunehmen. Die NVH ist jederzeit berechtigt, die Haltestellenstelen zu

überwachen und zu kontrollieren.

(3) Während der Laufzeit dieses Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, die

Haltestellenstelen im Rahmen seiner Leistungserbringung stets in

ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Eine Grundreinigung einzelner oder aller

Haltestellen ist nach Anweisung der NVH durchzuführen. Die Kosten der

Grundreinigung können der NVH über die Servicepauschale in Rechnung

gestellt werden.

(4) Bei Schäden an den Haltestellenstelen wird der Auftragnehmer die NVH nach

Bekanntwerden des Schadens unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer

und die NVH versuchen gemeinsam den Verursacher des Schadens zu

ermitteln. Sollte kein Verursacher ermittelt werden können, wird die NVH in

Abstimmung mit dem Auftragnehmer für die Kosten der Reparatur bzw. des

Ersatzes aufkommen. Die Abwicklung der Arbeiten wird durch den

Auftragnehmer durchgeführt.

(5) Die NVH behält sich bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers vor, die

Schäden selbst auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben. Die hieraus

entstehenden Kosten sind nicht über die Servicepauschale abrechenbar.

(6) Die Kosten für die Neuerrichtung von Haltestellen sowie für erforderliche

Anpassungen im Bereich der Beschriftung im Rahmen von Änderungen des

Liniennetzes können nach Abstimmung mit der NVH aus der Servicepauschale

erstattet werden.

(7) Die an den Auftragnehmer übertragenen Instandhaltungs-, Wartungs- und

Obliegenheitspflichten enden mit Ablauf der Laufzeit dieses Vertrages.

Abschnitt IV: Qualitätscontrolling

§ 9 Überwachung der Leistungserbringung

(1) Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen

und die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung beweispflichtig. Er

kommt dieser Beweispflicht durch die Vorlage von wahrheitsgemäßen Status-

und Qualitätsberichten über die erbrachten Leistungen und die Erfüllung von

Abrechnungspflichten nach § 15 dieses Vertrages nach. Nähere Anforderungen

an die Berichtspflichten regelt Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung.

(2) Der Auftraggeber ist zur Überprüfung der vertragsgemäßen Durchführung der

Leistung berechtigt, jederzeit auf eigene Kosten und ohne Voranmeldung offene

oder verdeckte Kontrollen selbst vorzunehmen oder Dritte hiermit zu

beauftragen. Werden derartige Kontrollen durchgeführt, wird von den prüfenden

Personen im Anschluss an die Prüfung ein „Sonderstatusbericht“ angefertigt. Der

Sonderstatusbericht enthält Feststellungen zu den erbrachten Leistungen des

Auftragnehmers und deren Qualität und benennt bei Nicht- und

Schlechtleistungen die einschlägigen Beweismittel. Der Auftragnehmer wird den

mit den Kontrollen befassten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des

Auftraggebers bzw. der Unternehmen, die dazu im Auftrag des Auftraggebers

tätig sind, während der Betriebszeiten des Verkehrs sofortigen ungehinderten

und kostenlosen Zugang zu seinen auf den vertragsgegenständlichen Linien

eingesetzten Fahrzeugen, seinen Anlagen sowie Einsicht in die Einsatzpläne,

Werkstattberichte, Unfallberichte oder ähnliche Unterlagen gewähren, soweit

diese die vertragsgegenständlichen Angebote betreffen. Eine vorherige

Anmeldung durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Die vom Auftraggeber

im Rahmen dieser Tätigkeiten ermittelten Informationen gelten nicht als

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers. Sollte die Prüfung die

Unrichtigkeit von Angaben des Auftragnehmers ergeben, so hat der

Auftragnehmer die angemessenen Kosten der Überprüfung zu ersetzen. Es gilt §

4 Nr. 2 VOL/B.

(3) Die weitere Überprüfung der Leistung durch den Auftraggeber erfolgt auf

Grundlage der Status- und Qualitätsberichte des Auftragnehmers nach Abs. (1)

sowie auf der Basis von Kundenreaktionen. Der Auftraggeber dokumentiert

innerhalb von zwei Monaten in einem Kontrollbericht die Ergebnisse seiner

Prüfung der Qualitätsberichte. Der Kontrollbericht wird dem Auftragnehmer

zugeleitet. Dabei ist der Status- und Qualitätsbericht zu bestätigen oder es ist

festzustellen, inwieweit der Qualitätsbericht die Leistungserbringung fehlerhaft

beschreibt. Unterbleibt eine Zusendung des Kontrollberichtes an den

Auftragnehmer, so gilt die Leistung als anerkannt. Mit der Bestätigung des

Qualitätsberichts wird die dort dokumentierte Erfüllung der vertraglich

geschuldeten Leistung anerkannt. Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass der

Qualitätsbericht die erbrachten Leistungen fehlerhaft beschreibt, hat er dies im

Kontrollbericht zu begründen. Dabei kann er auf Sonderstatusberichte nach Abs.

(2) zurückgreifen und diese dem Auftragnehmer gemeinsam mit dem

Kontrollbericht zur Kenntnis bringen. Die in ihm aufgeführten Qualitätsmängel

gelten als anerkannt, wenn und soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach

Zugang des Berichtes beim Auftragnehmer von diesem mit substantiierter

Begründung widersprochen wird. Widerspricht der Auftragnehmer den

aufgeführten Mängeln, ist eine Klärung des Dissenses in Verhandlungen zwischen

dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer herbeizuführen. Der Rechtsweg

bleibt vorbehalten.

§ 10 Nicht- und Schlechtleistung

(1) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den

Anforderungen dieses Vertrages, mindert sich der Anspruch auf die Vergütung

entsprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich

geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für

diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Soweit Ziffer 2 der

Leistungsbeschreibung sowie Anlage 5 (Qualitätscontrolling) hierzu

Regelungen treffen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Nicht- bzw.

Schlechtleistung sowie der auf die nicht erbrachte Leistung entfallende

Vergütungsanteil bzw. der reduzierte Wert der schlecht erbrachten Leistung

hiernach. Bei Fahrtausfällen reduziert sich die Vergütung (vgl. § 155) anteilig um

die Kosten für die jeweils nicht erbrachten Fahrplankilometer und

Fahrplanstunden. Näheres regelt Ziffer 1.4 der Anlage 5 (Qualitätscontrolling).

(2) Die vorstehend genannten Vergütungsminderungen werden nur verwirkt, wenn

der Auftragnehmer die jeweilige Nicht- und/oder Schlechtleistung zu vertreten

hat, was widerleglich vermutet wird.

§ 11 Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen

(1) Bei aufgrund von betrieblichen Störungen (z.B. Bauarbeiten, Straßensperrungen,

Umleitungen, etc.) notwendigen Abweichungen von der vereinbarten Soll-

Leistung hat der Auftragnehmer die Leistung eigenständig so anzupassen, dass

die Fahrgäste auf der jeweiligen Linie so wenig wie möglich beeinträchtigt und die

vereinbarten Fahrplanvorgaben soweit wie möglich eingehalten werden. Die

Leistungspflichten sind in Ziffer 2.3.3 der Leistungsbeschreibung geregelt.

(2) Führen die vorgenannten Leistungsabweichungen in einem Kalenderjahr

insgesamt (saldiert) zu einer gegenüber der Sollleistung veränderten jährlichen

Fahrleistung von bis zu +/- 1,0 % der geschuldeten Fahrplankilometerleistung,

berührt dies nicht die jährliche Vergütung des Auftragnehmers, sofern sich der

Fahrzeugbedarf des Auftragnehmers durch die Leistungsabweichung nicht

verändert. Nur soweit die vorgenannten Leistungsabweichungen in einem

Kalenderjahr insgesamt (saldiert) zu einer gegenüber den vereinbarten

Verkehrsleistungen veränderten jährlichen Fahrleistung von mehr als +/- 1,0 %

führen, gilt § 5 Abs. (6) entsprechend. Bei der Berechnung zur Anpassung der

Vergütung werden nur die Verkehrsleistungen berücksichtigt, welche die 1,0 %-

Schwelle überschreiten. Wird z.B. die Sollleistung um 1,5 % überschritten, wird bei

der Berechnung nach § 5 Abs. (6) ein Wert in Höhe von 0,5 % angesetzt. Der

Auftragnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass die

Voraussetzung des vorstehenden Satzes erfüllt oder nicht erfüllt ist. Der

Auftragnehmer ist daher im Rahmen seiner Berichtspflichten angehalten, gemäß

der Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung und der Anlage 5

(Qualitätscontrolling) die Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen

fortlaufend zu dokumentieren und dem Auftraggeber zu übermitteln. Die Werte

eines Kalenderjahres werden bei Erfüllung oder Nichterfüllung der oben

genannten Regelungen in der Jahresschlussrechnung zur Anwendung gebracht.

§ 12 Vertragsstrafen

(1) In den in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen genannten Fällen greifen

die dort festgelegten Vertragsstrafen.

(2) Nimmt der Auftragnehmer den Betrieb nicht rechtzeitig auf, so hat der

Auftraggeber Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese beträgt für

jede angefangene Woche 0,5 % des Betrages, der sich aus dem angebotenen

Vollkostenpreis laut Anlage 7 (Kalkulationsblatt) des Auftragnehmers für ein

Jahr ergibt.

(3) Die vorstehend genannten Vertragsstrafen werden nur verwirkt, wenn der

Auftragnehmer den jeweiligen Vertragsverstoß zu vertreten hat, was widerleglich

vermutet wird.

(4) Die Höhe der Vertragsstrafen nach diesem Vertrag ergibt sich aus Anlage 5

(Qualitätscontrolling) und ist kalenderjährlich auf 5 % des kalkulierten und

preisfortgeschriebenen Vollkostenpreises der Ausgangsleistung für ein

Kalenderjahr begrenzt.

Abschnitt V: Finanzierung

§ 13 Sicherheiten

(1) Zur Sicherung der Leistungspflicht des Auftragnehmers kann dieser dazu

aufgefordert werden, für die Vertragslaufzeit hinreichende Sicherheitsleistungen

zu erbringen. Die Sicherheitsleistung muss insbesondere den lückenlosen

Weiterbetrieb des vertraglichen Angebotes gewährleisten, wenn der

Auftragnehmer die Leistung nicht oder verspätet erbringt, oder der Vertrag mit

dem Auftragnehmer aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, aufgelöst wird.

Abgesichert werden müssen deshalb insbesondere höhere Kosten des

Auftraggebers bei kurzfristiger Beauftragung eines anderen

Verkehrsunternehmens. Der zu sichernde Anspruch beträgt 2% des sich nach

dem Angebot des Auftragnehmers ergebenden Auftragswertes über das erste

vollständige Kalenderjahr. Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist nur durch

zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer nach § 18 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B

möglich. Die Sicherheitsleistung ist bis spätestens zwei Wochen nach

Vertragsschluss durch Übermittlung der Bürgschaftsurkunde an den

Auftraggeber zu erbringen.

(2) Für die weiteren Einzelheiten wird auf § 18 VOL/B verwiesen. Die Zustimmung für

eine Konzernbürgschaft wird nicht erteilt. Wenn der Auftragnehmer die Sicherheit

nicht erbringt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlungen einzubehalten, bis

der Sicherungsbetrag erreicht ist.

§ 14 Beförderungserlöse

(1) Als in Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (vgl. § 2 Abs. (1))

erzielte Beförderungserlöse gelten

a. die aus dem Vertrieb erzielten Tarifeinnahmen (kassentechnische

Einnahmen),

b. Zuweisungen bzw. Abführungen für Fremdnutzung/Umsteiger im Rahmen

der Einnahmeaufteilungsverfahren ggf. einschließlich darin enthaltener

öffentlicher Mittel (Leistungsbeschreibung Ziffer 5),

c. Tarifausgleichszahlungen gemäß § 11a ÖPNVG NRW und §§ 228 ff. SGB IX

sowie die Förderung von Sozialtickets, Azubitickets o. ä. (oder etwaige

Nachfolgeregelungen),

d. etwaige von Dritten (z. B. Kommunen oder Firmen) zur Erstellung der

vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen für Betriebskosten oder

tarifliche Maßnahmen geleistete Zahlungen bzw. Zuschüsse,

e. erhöhte Beförderungsentgelte bei durch den Auftraggeber initiierten

Prüfungen.

(2) Der Auftragnehmer vereinnahmt Beförderungserlöse im eigenen Namen und auf

eigene Rechnung.

(3) Der Auftragnehmer ist zum Vertrieb und zur Sicherung der hieraus erzielten

kassentechnischen Einnahmen sowie zu Fahrausweiskontrollen nach den

Anforderungen der Leistungsbeschreibung (vgl. Ziffer 5) verpflichtet. Der

Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber insoweit für entgangene Erlöse z.B.

durch Funktionsstörungen der Fahrscheindrucker, Abhandenkommen von

Fahrermodulen, Versäumnisse des Fahrpersonals, Fahrgäste ohne gültigen

Fahrausweis, Diebstahl, Unterschlagung oder sonstigen Untergang.

(4) Der Auftragnehmer ist ferner zur Einziehung des erhöhten Beförderungsentgelts

verpflichtet. Erhöhte Beförderungsentgelte, die der Auftragnehmer bei auf seine

Kosten durchgeführten Fahrausweiskontrollen eingezogen hat, reduzieren nicht

den Zuschuss nach § 15, sondern verbleiben bei ihm. Auf Kosten des

Auftraggebers eingezogene erhöhte Beförderungsentgelte stehen diesem zu

bzw. sind an diesen abzuführen.

(5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber - insbesondere auf Verlangen -

sämtliche ihm zugänglichen Abrechnungsunterlagen der Verbundgesellschaft

oder einem von diesem mit der Einnahmenaufteilung befassten Dritten

vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ferner in geeigneter Form

(z.B. Kontobelege, Quittungen) die von ihm erhaltenen Erlöszuscheidungen oder

die von ihm geleisteten Erlösabführungen nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist

verpflichtet, den Auftraggeber zur Wahrnehmung von Rechten bezüglich der

Einnahmenaufteilung und an anderen Verbundaufgaben zu bevollmächtigen.

Kosten, die dem Auftragnehmer aus der Mitwirkung an der Einnahmenaufteilung

oder anderen vorbenannten Mitwirkungspflichten entstehen, werden vom

Auftraggeber erstattet, soweit sie dem Auftragnehmer in Bezug auf die

ausschreibungsgegenständlichen Verkehre in Rechnung gestellt werden.

Anfallende Testatkosten für die Einnahmeaufteilung werden übernommen, wenn

diese für das gemeinwirtschaftlich erbrachte Linienbündel linienbündelscharf

ausgewiesen werden können. Verletzt der Auftragnehmer Verpflichtungen aus

den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes, so ist er dem Auftraggeber zum

Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden kann insbesondere in nicht realisierten

oder nicht zugeteilten Einnahmen bzw. Erlösansprüchen bestehen. Der

Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber ferner für alle Schäden, die

dem Auftraggeber aufgrund einer verspäteten, unvollständigen oder den

Anforderungen der Einnahmeaufteilungsverträge oder anderer Vorgaben der

Leistungsbeschreibung in sonstiger Weise nicht entsprechenden

Einnahmenmeldung, -sicherung und -weiterleitung entstehen.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX

oder § 11a ÖPNVG NRW sowie die Förderung von Sozialtickets, Azubitickets o. ä.

(oder etwaige Nachfolgeregelungen) im maximal möglichen Umfang geltend zu

machen. Für die Anträge auf Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX wendet

der Auftragnehmer grundsätzlich den gem. § 231 Absatz 4 SGB IX errechneten

und bekannt gemachten pauschalen Prozentsatz an (sog. Pauschalerstattung).

Abweichend von Satz 2 wendet der Auftragnehmer für die Anträge auf

Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX auf Aufforderung durch den

Auftraggeber einen individuellen Prozentsatz für die sog. Individualerstattung an;

die Kosten für die hierfür erforderlichen Verkehrserhebungen, um den

individuellen Prozentsatz gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen,

werden dem Auftragnehmer in diesem Fall vom Auftraggeber erstattet. Betreibt

der Auftragnehmer neben dem vertragsgegenständlichen Verkehr noch weitere

Verkehre, so vereinbaren die Vertragsparteien - gegebenenfalls unter

Beteiligung weiterer Auftraggeber anderer Verkehrsleistungen - eine

Kostenaufteilung, die sicherstellt, dass dem Auftragnehmer daraus keine

unzulässige Beihilfe im Rahmen seiner übrigen Verkehre gewährt wird. Der

Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Anträge nach §§ 228 ff. SGB IX und

§ 11a ÖPNVG NRW (oder etwaige Nachfolgeregelungen) vorab zur Zustimmung

und die ihm diesbezüglich erteilten Bescheide und andere für die

Ausgleichsansprüche relevante Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Betreibt der

Auftragnehmer neben dem vertragsgegenständlichen Verkehr noch weitere

Verkehre, so genügt anstelle der Anträge bzw. Bescheide die Vorlage von

Auszügen hieraus, aus denen sich alle für die Beantragung und Berechnung der

auf die vertragsgegenständlichen Linien entfallenden Ausgleichszahlungen

erforderlichen Angaben und Werte (bündelbezogene Stückzahlen und

Tarifeinnahmen sowie Vom-Hundert-Wert für Ausgleichszahlungen nach §§ 228

ff. SGB IX) ersehen lassen. Soweit dies nicht bereits aus dem Antrag bzw. dem

Auszug aus dem Antrag (Sätze 3 und 4) ersichtlich ist, stellt der Auftragnehmer

dem Auftraggeber unverzüglich nach Vorliegen der Daten eine Aufstellung über

die im Rahmen der Einnahmenaufteilungsverfahren (s. Leistungsbeschreibung,

Ziffer 5) dem vertragsgegenständlichen Linienbündel zugeschiedenen

Tarifeinnahmen und Stückzahlen zur Verfügung, die Grundlage der

Antragstellung sind. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur

streitigen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach §§ 228 ff. SGB IX und §

11a ÖPNVG NRW sowie der Förderung von Sozialtickets, Azubitickets o. ä. (oder

etwaige Nachfolgeregelungen) verpflichtet. Daraus entstehende Kosten werden

gegen Nachweis gesondert erstattet, soweit sie nicht auf in der Person oder im

Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen beruhen. Verletzt der

Auftragnehmer seine vorstehenden Verpflichtungen, so ist er dem Auftraggeber

zum Schadensersatz verpflichtet; der Schaden kann insbesondere in nicht

realisierten Erlösen nach §§ 228 ff. SGB IX und § 11a ÖPNVG NRW (oder etwaige

Nachfolgeregelungen) bestehen.

(7) Sollte der Auftragnehmer entgegen der geltenden Rechtslage außerhalb dieses

Vertrages Mittel aus der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW oder andere

auf die vertraglichen Verkehre bezogenen Mittel des Auftraggebers erhalten, so

stehen auch diese Einnahmen dem Auftragnehmer zu; diese Einnahmen gelten

als Erlöse im Sinne des Abs. 1 und werden somit auf den Zuschussanspruch nach

§ 15 angerechnet.

(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zusätzlicher Einnahmen

durch Zahlungen, und Zuschüsse Dritter für Betriebskosten (z.B.

Investitionsförderungen für Fahrzeuge) und Tarifmaßnahmen auszuschöpfen.

Diese Einnahmen gelten als Erlöse im Sinne des Abs. 1 und werden somit auf den

Zuschussanspruch nach § 15 angerechnet.

§ 15 Bestimmung der Vergütung, Zahlungsmodalitäten und Abrechnung

(1) Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestimmt sich wie folgt:

Vollkostenpreis (VP) laut Angebot des Auftragnehmers gemäß Ziffer 9 der

Leistungsbeschreibung und Anlage 7 (Kalkulationsblatt) bezogen auf das

Kalenderjahr, d.h. unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anzahl der jeweiligen

Verkehrstage im jeweiligen Kalenderjahr. Alle Preise sind netto anzugeben.

+/- ggf. Fortschreibung dieses Anspruchs gem. Preisgleitung nach § 16

+/- ggf. Anpassungen für Leistungsanpassungen nach § 5 und/oder § 11

  • ggf. Abzüge wegen Nicht-/oder Schlechtleistungen nach § 10

  • Beförderungserlöse im Sinne des § 14 ohne Umsatzsteuer

  • ggf. Vertragsstrafen gem. § 12

= Vergütungsanspruch des Auftragnehmers

Sollte in einem einzelnen Jahr nach vorstehendem Ausgleichsschema die Summe

der Beförderungserlöse höher sein als die Summe der übrigen Positionen, so ist

der überschießende Betrag an den Auftraggeber abzuführen.

Die Abwicklung der Vergütung erfolgt gem. den nachfolgenden Modalitäten:

a) Der Auftragnehmer erhält eine monatliche Abschlagszahlung jeweils zum

  1. des Monats auf ein vom Auftragnehmer bestimmtes Bankkonto

überwiesen. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung beträgt

 zunächst 1/12 des Vollkostenpreises VP bezogen auf ein Normjahr gemäß

Leistungsbeschreibung und Angebotspreis des Bieters (Anlage 12;

Vordruck 2 bzw. Anlage 7 (Kalkulationsblatt))

 bei Leistungsänderungen nach § 5 bzw. Preisgleitungen nach § 166 1/12 des

angepassten Vollkostenpreises bezogen auf ein Normjahr gemäß

Leistungsbeschreibung,

 in Sondersituationen – wie außergewöhnliche Preissteigerungen, die nicht

vom Auftragnehmer zu verschulden sind – ist der Auftraggeber einseitig

berechtigt, den Abschlag zu erhöhen.

jeweils abzüglich der jeweils im Vormonat

 erzielten kassentechnischen Fahrgeldeinnahmen (netto) (§ 14 Abs. (3)),

 im Rahmen der Einnahmenaufteilungsverfahren (Leistungsbeschreibung,

Ziffer 5.4) zu- oder abgeflossenen Fahrgeldeinnahmen,

 sowie der dem Auftragnehmer tatsächlich zu- oder abgeflossenen

Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX, §11a ÖPNVG NRW (oder

etwaige Nachfolgeregelungen) (§ 14 Abs. (6)) sowie für Azubitickets,

Sozialtickets u. ä.;

ohne Abzug der dem Auftragnehmer nach § 14 Abs. (4) zustehenden erhöhten

Beförderungsentgelte.

Etwaige bereits vor der Betriebsaufnahme zu- oder abgeflossene Einnahmen

gemäß der vorstehenden Regelung (insbesondere Ausgleichzahlungen) sind bei

der ersten monatlichen Abschlagszahlung im Rahmen der Abrechnung

abzuziehen.

Unterjährige Leistungsänderungen nach § 11 bleiben bei der Abschlagszahlung

unberücksichtigt.

Der Auftragnehmer stellt bis zum 10. des Monats unter Vorlage der nach diesem

Vertrag und der Leistungsbeschreibung geforderten Nachweise und Belege

(hierzu zählen insbesondere alle gemeldeten Einnahmen,

Einnahmeaufteilungsverfahren, eingegangene Rechnungen für die

Servicepauschale, ggf. Übermittlung der Bedarfsverkehrs-Leistungen des

Vormonats; der Auftraggeber behält sich vor weitere Nachweise und Belege

anzufordern) eine den vorstehenden Regelungen entsprechende

Zahlungsanforderung für den laufenden Monat an den Auftraggeber aus. Ist der

Auftraggeber der Auffassung, dass die Zahlungsanforderung der Höhe nach

unberechtigt ist oder nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht, fordert

er den Auftragnehmer zur Erläuterung bzw. Berichtigung auf. Diese hat

unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern des Auftragnehmers zu erfolgen. Ändert

sich an der Einschätzung des Auftraggebers auch nach der Stellungnahme des

Auftragnehmers nichts, kann der Auftraggeber die Zahlung entsprechend kürzen.

Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen Aufforderung und Reaktion des

Auftragnehmers. Ansprüche des Auftragnehmers wegen Verzuges und

weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben

unberührt. Vor Vertragsende ist der Auftraggeber berechtigt, die letzten zwei

Abschlagszahlungen insoweit einzubehalten, als auf Grund der unterjährigen

Berichte über die Leistungen des Auftragnehmers abzusehen ist, dass bei der

Schlussabrechnung ansonsten eine Rückzahlung zu Gunsten des Auftraggebers

anfiele. Die Zahlungen werden freigegeben, sobald und soweit der

Sicherungszweck entfällt.

Die Gewährung der Abschlagszahlung bedeutet keine Abnahme der Leistung.

b) Die Gesamtabrechnung der Vergütung erfolgt jährlich bis zum 30.04. des

Folgejahres (für das letzte Betriebsjahr bis zum 30.11. des Betriebsjahres) auf

der Basis der erbrachten Leistungen durch Vorlage einer entsprechenden

Abrechnung durch den Auftragnehmer, insbesondere unter Beachtung

etwaiger weiterer Anpassungen nach § 5 und § 11, der Regelungen zur

Preisgleitung gemäß § 166, etwaiger Abzüge nach § 10 sowie der bereits

geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen. Das Abrechnungsjahr

entspricht dem Kalenderjahr. Fehlen für eine endgültige Abrechnung

Bescheide oder sonstige Daten zu Erlösen (z.B. aus der

Einnahmenaufteilung oder für Ausgleichsansprüche nach § 11a ÖPNVG, §§

228 ff. SGB IX u. ä.), so ist eine insoweit vorläufige Abrechnung

vorzunehmen. Die endgültigen Bescheide bzw. Informationen sind in diesen

Fällen bei der nächst möglichen Jahresabrechnung bzw., soweit daraus

Erlöszuflüsse oder -abflüsse resultieren, bei der nächst möglichen

Berechnung des monatlichen Abschlags zu berücksichtigen. Der

Auftraggeber prüft die Berechnung des Auftragnehmers binnen acht

Wochen nach Zugang. Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass die

Berechnung des Auftragnehmers fehlerhaft ist, hat er dies gegenüber dem

Auftragnehmer zu begründen und eine eigene Berechnung vorzulegen.

Diese gilt als anerkannt, wenn und soweit der Auftragnehmer nicht innerhalb

von drei Wochen nach Zugang der Berechnung des Auftraggebers mit

substantiierter Begründung widerspricht. Widerspricht der Auftragnehmer,

ist innerhalb von weiteren zwei Wochen eine Klärung des Dissenses in

Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer

herbeizuführen. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. Eventuelle Über- oder

Unterzahlungen sind mit der oder den ersten Abschlagszahlung(en) nach

der Gesamtabrechnung, sobald die Abrechnung unstrittig bzw. der Streit

entschieden ist, auszugleichen. Sofern sich nachträglich Änderungen

ergeben, z.B. durch geänderte Ansprüche nach § 11a ÖPNVG NRW (oder

etwaige Nachfolgeregelungen), werden diese in der Gesamtabrechnung

des Folgejahres ausgeglichen oder für das letzte Betriebsjahr unverzüglich

nach der unstrittigen Feststellung der Ansprüche.

(2) Mit dem Zuschussanspruch aufgerechnet werden etwaige Ansprüche des

Auftraggebers auf Vertragsstrafen (§ 11) und Schadensersatz gegen den

Auftragnehmer, wie insbesondere im Fall der Haftung des Auftragnehmers für

entgangene Erlöse (§ 14 Abs. (3)). Die Aufrechnung erfolgt unabhängig davon,

ob der Auftragnehmer Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche

anerkannt hat.

(3) Im Hinblick auf den Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 23. Juni 1994 und

den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 16./17. November 1995 wird

davon ausgegangen, dass die in diesem Vertrag geregelten

Vergütungszahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht der

Umsatzsteuer unterliegen. Sollte entgegen der bisherigen Praxis der

Finanzbehörden Umsatzsteuer anfallen, so schuldet der Auftraggeber diese

zusätzlich einschließlich etwaiger Verspätungszuschläge und Säumniszinsen. Der

Auftragnehmer wird auf Aufforderung des Auftraggebers gegen derartige

Umsatzsteuerbescheide außergerichtlich und gerichtlich vorgehen. Die Kosten

für Rechtsschutzverfahren (Gebühren für Einspruchsverfahren, Gerichtskosten

und etwaige Anwaltskosten) trägt der Auftraggeber, soweit die Kostenbelastung

nicht aus in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden

Gründen entsteht und die Auswahl sowie die Festlegung der Honorierung des den

Auftragnehmer vertretende Verfahrensbevollmächtigte im Einvernehmen mit

dem Auftraggeber erfolgt ist. Der Auftraggeber wird sein Einvernehmen erklären,

sofern der Verfahrensbevollmächtigte die für solche Verfahren erforderliche

steuerrechtliche Kompetenz aufweist und keine die Marktüblichkeit

übersteigende Honorierung festgelegt ist.

§ 16 Preisgleitung

(1) Die vom Auftragnehmer kalkulierten Beträge ergeben sich aus Ziffer 9 der

Leistungsbeschreibung und der Anlage 7 (Kalkulationsblatt). Die Beträge der

Positionen P 1, P 2, P 3.1.1, P 3.1.2, P 3.1.3, P 3.2, P 4, P 7.1 und P 7.2 werden

während der Vertragslaufzeit wie im Folgenden beschrieben angepasst. Erstmals

mit Wirkung ab dem 01.08.2027 [Jahr Leistungsbeginn] und dann jährlich mit

Wirkung ab dem 01.01. eines jeden Jahres, werden die Beträge in der Anlage 7

(Kalkulationsblatt) jeweils für das entsprechende Kalenderjahr angepasst:

a. bezüglich Kostenbestandteil P 1: Ergibt sich während der Vertragslaufzeit

aufgrund von Zubestellungen nach § 5 ein Fahrzeugmehrbedarf, kann für

die hinzukommenden Fahrzeuge – und nur für diese – eine Anpassung der

fahrzeugbezogenen Kosten (Kostenbestandteil P 1) auf dem Preisstand des

Anschaffungsjahres des/der zubestellten Fahrzeuge(s) verlangt werden.

Dabei wird diese Position anhand des „Index der Erzeugerpreise

gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) des Statistischen Bundesamtes

(Destatis), GP 2019: 29 10 4 – Lastkraftwagen; Sattel-

Straßenzugmaschinen; Fahrgestelle für Zugmaschinen, Omnibusse,

Personen-, Lastkraftwagen und Kraftwagen zu besonderen Zwecken für

das Anschaffungsjahr im Verhältnis zum Indexstand 2025 [Basisjahr]

fortgeschrieben (Beispiel: im Jahre 2027 wird durch den Auftragnehmer

auf Bestellung des Auftraggebers ein zusätzlicher Solo-KOM angeschafft.

Dieses Fahrzeug muss in der Schlussrechnung für das Jahr 2027, die bis

zum 30.04.2028 erfolgen soll, Berücksichtigung finden. Dabei werden die

jährlichen Fixkosten angepasst, indem der Jahresdurchschnittsindexwert

des Jahres 2027 festgestellt wird und mit dem

Jahresdurchschnittsindexwert des Jahres 2025 ins Verhältnis gesetzt wird).

Diese Regelung greift auch im Falle von Änderungen der Gefäßgröße bei

gleichbleibender Anzahl der Fahrzeuge.

b. bezüglich Kostenbestandteile P 2: Verhältnis des nach Jahresablauf

festgestellten Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres für

den „Index der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen des

Statistischen Bundesamtes (Destatis) für den Wirtschaftszweig „Sonstige

Personenbeförderung im Landverkehr“ (WZ 2008: 493/WZ08-493),

Gebietsstand: Früheres Bundesgebiet, aus der GENESIS-Datenbank

(Themenbereich 62221) zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert)

im gültigen Basisjahr gem. Abs. (2) (Beispiel: es gilt, bis zum 30.04.2028 das

Jahr 2027 abzurechnen, für die Preisanpassung wird Anfang des Jahres

2028 der Jahresdurchschnittswert des in diesem Punkt genannten Indexes

des Jahres 2027 festgestellt und ins Verhältnis zum

Jahresdurchschnittswert des Basisjahres, in diesem Fall das Jahr 2025,

gesetzt),

c. bezüglich Kostenbestandteil P 3.1.1: Verhältnis des nach Jahresablauf

festgestellten Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres für

den „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) des

Statistischen Bundesamtes (Destatis) für „Dieselkraftstoff bei Abgabe an

Großverbraucher“ (GP 2019: 19 20 26 005 2) zur Höhe dieses Index

(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. (2) (Beispiel:

siehe a.).

d. bezüglich Kostenbestandteil P 3.1.2: Verhältnis des nach Jahresablauf

festgestellten Jahresdurchschnittswertes (Durchschnittswert der zwölf zur

Verfügung stehenden Monatswerte) des abzurechnenden Jahres für die

Entwicklung der Preisnotierung der HVO-Monatsdurchschnitte der Argus

Media Germany GmbH (https://www.omr.de/produkte/diesel-hvo-

monatsdurchschnitte) zur Höhe dieser Entwicklung der Preisnotierung

(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. (2) (Beispiel:

siehe a.).

e. bezüglich Kostenbestandteil P 3.1.3: Verhältnis des nach Jahresablauf

festgestellten Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres für

den „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) des

Statistischen Bundesamtes (Destatis) für „Elektrischer Strom, bei Abgabe

an Haushalte“ (GP 2019: 35 11 12) zur Höhe dieses Index

(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. (2) (Beispiel:

siehe a.).

f. bezüglich Kostenbestandteil P 3.2: Verhältnis des nach Jahresablauf

festgestellten Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres

für den „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)

des Statistischen Bundesamtes (Destatis) für „Gewerbliche Erzeugnisse

insgesamt ohne Mineralölerzeugnisse“ zur Höhe dieses Index

(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. (2) (Beispiel:

siehe a.).

g. bezüglich Kostenbestandteil P 4: Veränderung der "Rechtsverordnung

über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die im

Kreis Höxter zugelassenen Taxen“. Als Referenzwert wird das

werktägliche Beförderungsentgelt (Kilometerpreis) in der Betriebszeit

von 06:00 bis 22:00 Uhr bestimmt (derzeit 2,70 €/km). Die Anpassung

erfolgt rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten

Rechtsverordnung.

h. Bezüglich Kostenbestandteil P 7.1: Ergibt sich während der

Vertragslaufzeit aufgrund von Zubestellungen ein Fahrzeugmehrbedarf,

kann für die hinzukommenden Fahrzeuge – und nur für diese – eine

Anpassung der fahrzeugbezogenen Kosten On-Demand-Verkehr

(Kostenbestandteil P 7.1) auf dem Preisstand des Anschaffungsjahres

des/der zubestellten Fahrzeuge(s) verlangt werden. Dabei wird diese

Position anhand des Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte

(Inlandsabsatz), Basisjahr 2021 = 100, Güterverzeichnis für

Produktionsstatistiken, Ausgabe 2019 (GP 2019), GP-Nr. 2910 24 500 –

„Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotor betrieben werden“ für

das Anschaffungsjahr im Verhältnis zum Indexstand 2025 [Basisjahr]

fortgeschrieben. (Beispiel: im Jahr 2027 wird durch den Auftragnehmer

auf Bestellung des Auftraggebers ein zusätzliches On-Demand-Fahrzeug

angeschafft. Dieses Fahrzeug muss in der Schlussrechnung für das Jahr

2027, die bis zum 30.04.2028 erfolgen soll, Berücksichtigung finden.

Dabei werden die jährlichen Fixkosten angepasst, indem der

Jahresdurchschnittswert des Jahres 2027 festgestellt wird und mit dem

Jahresdurchschnittswert des Jahres 2025 ins Verhältnis gesetzt wird).

i. Bezüglich Kostenbestandteil P 7.2:

Zu 80 %: Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten

Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres für den „Index

der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen des

Statistischen Bundesamtes (Destatis) für den Wirtschaftszweig „Sonstige

Personenbeförderung im Landverkehr“ (WZ 2008: 493/WZ08-493),

Gebietsstand: Früheres Bundesgebiet, aus der GENESIS-Datenbank

(Themenbereich 62221) zur Höhe dieses Index

(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. 2 (Beispiel: es

gilt, bis zum 30.04.2028 das Jahr 2027 abzurechnen, für die

Preisanpassung wird Anfang des Jahres 2028 der

Jahresdurchschnittswert des in diesem Punkt genannten Indexes des

Jahres 2027 festgestellt und ins Verhältnis zum Jahresdurchschnittswert

des Basisjahres, in diesem Fall das Jahr 2025, ins Verhältnis gesetzt),

Zu 20 %: Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten

Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres für den „Index

der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) des

Statistischen Bundesamtes (Destatis) für „Elektrischer Strom, bei Abgabe

an Haushalte“ (GP 2019: 35 11 12) zur Höhe dieses Index

(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. 2 (Beispiel: es

gilt, bis zum 30.04.2028 das Jahr 2027 abzurechnen, für die

Preisanpassung wird Anfang des Jahres 2028 der

Jahresdurchschnittswert des in diesem Punkt genannten Indexes des

Jahres 2027 festgestellt und ins Verhältnis zum Jahresdurchschnittswert

des Basisjahres, in diesem Fall das Jahr 2025, ins Verhältnis gesetzt),

Werden die o. g. Indexe/Angaben mehrmals im Jahr veröffentlicht und erfolgt

keine amtliche Feststellung eines Jahreswertes, sind der o. g. Berechnung die

Durchschnittswerte des jeweiligen Indexes für dieses Jahr zugrunde zu legen.

Abweichend hiervon wird bei Kostenbestandteil P 4 die Preisgleitung zum

Stichtag des Inkrafttretens der "Rechtsverordnung über die

Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die im Kreis Höxter

zugelassenen Taxen“ durchgeführt. Dieses bedeutet, dass ab dem Stichtag alle

Fahrten mit dem neuen Kilometerpreis bewertet werden.

(2) Für die eben dargestellten Positionen gilt: gültiges Basisjahr für die erste

Anpassung ist das Jahr 2025 und im weiteren Vertragsverlauf das dem

betrachteten (abzurechnenden) Jahr vorausgegangene Jahr. Die Anpassung

erfolgt rückwirkend zum Beginn des abzurechnenden Jahres.

(3) Die Berechnung erfolgt durch den Auftraggeber spätestens vier Wochen nach

Veröffentlichung der Indexe (i. d. R. im ersten Quartal des Folgejahres).

(4) Sollte ein Index nicht mehr vom Statistischen Bundesamt/ Argus Media Germany

GmbH fortgeschrieben werden, so unterwerfen sich beide Vertragspartner der

Empfehlung des Statistischen Bundesamtes/ Argus Media Germany GmbH für

einen alternativ zu verwendenden Index. Sollte das Statistische Bundesamt/

Argus Media Germany GmbH in diesem Fall keine Empfehlung aussprechen, so

einigen sich Auftragnehmer und der Auftraggeber einvernehmlich auf einen

alternativen Index.

§ 17 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer hat Versicherungen für sein auf den

vertragsgegenständlichen Linien eingesetztes Personal und die verwendeten

Fahrzeuge abzuschließen. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung für

die Fahrzeuge ist auf mindestens 100 Mio. Euro definiert. Die

Haftpflichtversicherung für jedes Fahrzeug ist dem Auftraggeber vor

Betriebsaufnahme im Original nachzuweisen. Der Auftragnehmer benachrichtigt

den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm eine Zahlungsfrist nach dem

Versicherungsvertragsgesetz gestellt wird oder wenn das

Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise gekündigt oder vorzeitig beendet

wird. Veränderungen der Haftpflichtversicherungen während der

Vertragslaufzeit sind dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen.

(2) Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass der Versicherer zugunsten des

Auftraggebers eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung mit

rechtsverbindlicher Unterschrift ausstellt. Der Versicherer muss sich in dieser

Bestätigung verpflichten, über die jährliche Aktualisierung der Bestätigung der

Haftpflichtversicherung hinaus den Auftraggeber über die Gefährdung des

Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine

Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers zu informieren.

Wenn sich der Versicherer nicht zur Information des Auftraggebers über die

Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch

eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers verpflichten

lässt, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht einräumen, beim

Versicherer jederzeit entsprechende Auskünfte über die Haftpflichtversicherung

einholen zu können. Der Auftragnehmer entbindet den Versicherer insoweit von

seiner Verschwiegenheitspflicht. Der Versicherer hat dieses Auskunftsrecht dem

Auftraggeber in einem Bestätigungsschreiben aufzuführen.

(3) Vor Nachweis der Haftpflichtversicherung hat der Auftragnehmer keinen

Anspruch auf Auszahlung der Vergütung. Der Auftraggeber kann des Weiteren

jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes

abhängig machen.

(4) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber uneingeschränkt von allen

Ansprüchen frei, die von Fahrgästen oder Dritten aufgrund ihnen im

Zusammenhang mit von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstandenen

Schäden gestellt werden, soweit sie Leistungen des Auftragnehmers betreffen

und der Auftragnehmer nicht eine Schadensverursachung durch den

Auftraggeber nachweist. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer

im Innenverhältnis einzustehen hat, gegenüber dem Auftraggeber geltend

gemacht, leitet dieser die zur Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen

unverzüglich dem Auftragnehmer zur Schadensregulierung weiter.

Abschnitt VI: Schlussbestimmungen

§ 18 Inkrafttreten, Zeitraum zur Erbringung der Verkehrsleistungen

Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Pflicht zur Erbringung der

Verkehrsleistungen beginnt am 01.08.2027 und endet am 31.07.2031.

§ 19 Vorzeitige Kündigung des Vertrags

(1) Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund, den der

kündigende Teil nicht zu vertreten hat, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund

liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des

Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden

kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn sich die

Vermögensverhältnisse eines Vertragspartners wesentlich verschlechtern oder

eine wesentliche Verschlechterung einzutreten droht, so dass eine Erfüllung der

ihr aus dem Verkehrsvertrag obliegenden Pflichten unmittelbar und nicht nur im

unerheblichen Umfang gefährdet erscheint.

(2) Weitere wichtige Gründe liegen vor, wenn

a) der Auftragnehmer den Termin der Betriebsaufnahme um mehr als 24

Stunden verschuldet nicht einhält oder die für die Aufnahme des Betriebes

notwendigen Maßnahmen und Vorarbeiten trotz schriftlicher

Nachfristsetzung von einem Monat nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat

und deshalb der Termin der Betriebsaufnahme unter normalen Umständen

nicht mehr eingehalten werden kann und das der Auftragnehmer zu

verantworten hat,

b) ein Insolvenz-, Liquidations- oder vergleichbares gesetzliches Verfahren

gegenüber dem Auftragnehmer beantragt, eröffnet oder mangels Masse

abgelehnt wird,

c) der Auftragnehmer über einen Zeitraum von drei Monaten oder wiederholt

und nach Ablauf einer vom Auftraggeber zur Abhilfe gesetzten Frist seinen

Berichtspflichten nicht oder nur grob unvollständig nachkommt,

d) der Auftragnehmer dauerhaft oder wiederholt und schuldhaft trotz

mindestens zweimaliger Abmahnung gegen sonstige vertragliche

Verpflichtungen verstößt,

e) der Auftragnehmer die vertragliche Leistung über einen

zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 48 Stunden aus eigenem

Verschulden nicht erbringt,

f) die Summe der Abzüge wegen schuldhafter Leistungsmängel innerhalb von

sechs Monaten 10 % oder nach vorheriger Abmahnung 5 % des kalkulierten

und preisfortgeschriebenen Vollkostenpreises der Ausgangsleistung für ein

Kalenderjahr ausmachen würde.

Kommt es für die obenstehenden Kündigungsgründe auf das Vertreten müssen

des Auftragnehmers an, wird dieses widerleglich vermutet.

(3) Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere gegeben, wenn der

Auftraggeber eine fällige und einredefreie Zahlung nach § 15 Abs. (1) trotz

zweimaliger schriftlicher Mahnung und Setzen einer Nachfrist von jeweils einem

Monat nicht leistet.

(4) Kündigt der Auftragnehmer unberechtigt oder ist der Auftraggeber zur

vorzeitigen Kündigung des Vertrages berechtigt, zahlt der Auftragnehmer dem

Auftraggeber zur Abdeckung des daraus entstehenden Schadens eine pauschale

Summe in Höhe von 10 % des kalkulierten und preisfortgeschriebenen

Vollkostenpreises der Ausgangsleistung für ein Kalenderjahr. Die Zahlungspflicht

des Auftragnehmers verringert sich, wenn dieser nachweist, dass dem

Auftraggeber durch die Kündigung kein oder nur ein geringerer Schaden

entstanden ist.

(5) Eine außerordentliche Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der

Kündigende keinen abweichenden Beendigungstermin vorgibt. Sie bedarf der

Schriftform sowie der Versendung per Einschreiben mit Rückschein.

(6) Führt eine Vertragspartei schuldhaft eine Situation herbei, welche zur

außerordentlichen Kündigung durch die andere Vertragspartei führt, hat erstere

auf Verlangen der anderen Partei den durch die Kündigung entstehenden

Schaden zu ersetzen.

(7) Wird der Vertrag durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund, insbesondere

wegen erheblicher oder fortdauernder nicht vertragsgemäßer

Leistungserbringung des Auftragnehmers, außerordentlich gekündigt, stellt dies

eine wesentliche Vertragsstörung dar.

(8) Der Auftraggeber bzw. die NVH dokumentiert die der Kündigung

zugrundeliegenden Pflichtverletzungen, einschließlich vorangegangener

Abmahnung, Fristsetzungen und etwaiger erfolgloser Abhilfemaßnahmen. Dem

Auftragnehmer wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

(9) Der Auftragnehmer erkennt an, dass eine auf erhebliche oder fortdauernde

Leistungsstörung gestützte außerordentliche Kündigung im Rahmen zukünftiger

Vergabeverfahren als Anhaltspunkt für das Vorliegen eines fakultativen

Ausschlussgrundes berücksichtigt werden kann.

(10) Eine Entscheidung über den Ausschluss in künftigen Vergabeverfahren erfolgt

ausschließlich nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften,

unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit, der Berücksichtigung der vorstehenden

Bedingungen und unter Berücksichtigung etwaiger Selbstreinigungsmaßnahmen

des Auftragnehmers.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden

oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können,

ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen der

Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen

Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine

Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren

Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu

vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebten Zweck

wirtschaftlich am nächsten kommt.

(2) Nebenabreden zum Vertrag und Änderungen des Vertrages bedürfen der

Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Auch der Verzicht auf die

Schriftform bedarf der in Satz 1 genannten Form.

(3) Vereinbarter Gerichtsstand ist das jeweils für den Auftraggeber zuständige

Gericht sofern sich der Verwaltungssitz des Auftragnehmers im Ausland (auch

EU) befindet.

(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über alle wesentlichen

Änderungen seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, soweit diese auf die

Vertragsdurchführung Auswirkung haben können. Dies gilt insbesondere für den

Verkauf, die Verschmelzung, Eingliederung oder Aufspaltung seines

Unternehmens und den Abschluss von Gewinnabführungs-, Beherrschungs- und

Konzerneingliederungsverträgen sowie für Änderungen des haftenden Kapitals.

(5) Es gilt deutsches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht sowie auf etwaige

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

(6) Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar dieses Vertrages.

(7) Die Vertragspartner haben sicherzustellen, dass für die Erfüllung aller

vertraglichen Pflichten auch die jeweiligen Rechtsnachfolger uneingeschränkt

haften.

(8) Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen nach diesem Vertrag ist nur mit

vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig.

(9) Gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel der

Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(10) Die Ausgleichsleistungen dürfen nicht als Komplementärmittel für Maßnahmen

genutzt werden, die mit Mitteln aus den §§ 12 und 13 ÖPNVG NRW gefördert

werden.

(11) Der Auftraggeber ist nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 über die

Ausgleichsleistungen berichtspflichtig. Der Auftragnehmer kann sich insoweit

nicht auf eine Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung berufen. Es liegt im Ermessen

des Auftraggebers, den Bericht im Rahmen der Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 VO

(EG) Nr. 1370/2007 zu gestalten und zu entscheiden, welche Informationen er in

welchem Detaillierungsgrad hierzu veröffentlicht. Sofern dies für die

Gewährleistung der Berichtspflicht erforderlich ist, kann der Auftraggeber Daten,

die im Zusammenhang mit diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag stehen,

auch nachträglich vom Auftragnehmer einfordern.

(12) Der Auftraggeber wird durch den Geschäftsführer der NVH vertreten.

Ausschließlicher Ansprechpartner für den Auftragnehmer sind in allen

Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertragsverhältnis

der Geschäftsführer der NVH oder von diesem gegebenenfalls benannte

Beschäftigte der NVH. Auskünfte gegenüber Dritten darf der Auftragnehmer nur

mit vorheriger Zustimmung des NVH-Geschäftsführers erteilen. Darüber hinaus

ist der Auftragnehmer grundsätzlich zu Vertraulichkeit verpflichtet, soweit sich

aus dem Gesetz oder den Vertragsgrundlagen nichts anderes ergibt.

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