Anlage 6: Verkehrsvertrag
Linienbündel Kreis Höxter Nord
Verkehrsvertrag
Zwischen
dem Kreis Höxter, vertreten durch den Geschäftsführer der
Nahverkehrsgesellschaft Hochstift mbH
nachstehend „Auftraggeber“ genannt
und
dem Verkehrsunternehmen
nachstehend „Auftragnehmer“ genannt
über
die Bedienung des Linienbündels Kreis Höxter Nord
im öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr
Inhalt
Abschnitt I: Allgemeines ............................................................................................................. 4 § 1 Vertragsgrundlagen ..................................................................................................... 4 § 2 Leistungspflichten ........................................................................................................ 5 § 3 Ausführung der Leistungen .......................................................................................... 5 § 4 Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen ...................................................... 7 Abschnitt II: Betriebliches Leistungsangebot ............................................................................ 14 § 5 Zu-, Ab- und Umbestellungen durch den Auftraggeber.............................................. 14 § 6 Innovations- und Weiterentwicklungsklausel ............................................................... 17 § 7 Weitergabe der Leistungen an Dritte .......................................................................... 18 Abschnitt III: Haltestellenwesen ................................................................................................ 20 § 8 Haltestellenwesen ...................................................................................................... 20 Abschnitt IV: Qualitätscontrolling .............................................................................................. 22 § 9 Überwachung der Leistungserbringung ...................................................................... 22 § 10 Nicht- und Schlechtleistung ........................................................................................ 24 § 11 Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen ................................................ 24 § 12 Vertragsstrafen .......................................................................................................... 25 Abschnitt V: Finanzierung ......................................................................................................... 27 § 13 Sicherheiten ............................................................................................................... 27 § 14 Beförderungserlöse ................................................................................................... 28 § 15 Bestimmung der Vergütung, Zahlungsmodalitäten und Abrechnung .......................... 32 § 16 Preisgleitung .............................................................................................................. 37 § 17 Haftung und Versicherung .......................................................................................... 43 Abschnitt VI: Schlussbestimmungen ......................................................................................... 46 § 18 Inkrafttreten, Zeitraum zur Erbringung der Verkehrsleistungen .................................. 46 § 19 Vorzeitige Kündigung des Vertrags ............................................................................ 46 § 20 Schlussbestimmungen ............................................................................................ 49
Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Vertragsgrundlagen
(1) Dieser Vertrag regelt die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erstellung
der Verkehrsbedienung für die in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 1.2
dargestellten Linienverkehre. Dies betrifft insbesondere Art, Umfang,
Qualitätsmerkmale und Finanzierung von Verkehrsangeboten im öffentlichen
straßengebundenen Personennahverkehr im Linienbündel Kreis Höxter Nord
gemäß der Leistungsbeschreibung sowie Fragen des Tarifs, des Vertriebs und
der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und des Auftragnehmers mit Dritten.
(2) Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007.
(3) Bestandteile dieses Vertrages sind die nachfolgenden Unterlagen:
a. die Leistungsbeschreibung,
b. die Anlagen 1 bis 20 zur Leistungsbeschreibung,
c. die von der Vergabestelle erteilten Bewerberinformationen,
d. die allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Leistungen
VOL/B,
e. das Angebot des Auftragnehmers.
Bei Widersprüchen innerhalb der aufgelisteten Vertragsunterlagen bestimmt sich
das Rangverhältnis nach der vorstehenden Reihenfolge. Es gilt die Vereinbarung,
die im vorrangigen Vertragsbestandteil festgelegt ist.
(4) Der Auftragnehmer ist als Verkehrsunternehmen Träger der sich aus den
Gesetzen, Verordnungen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
ergebenden Rechte und Pflichten. Ihm obliegt die ordnungsgemäße
Durchführung der Verkehrsleistungen. Er ist Vertragspartner der Fahrgäste und
führt den Verkehr nach diesem Vertrag im eigenen Namen, unter eigener
Verantwortung und auf eigene Rechnung durch.
§ 2 Leistungspflichten
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag sowie in der
Leistungsbeschreibung mitsamt den anderen Anlagen dargestellten Leistungen
nach Art, Umfang, Qualität und ergänzend nach seinem Angebot zu erbringen
(Soll-Leistung - gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 2 lit. e) i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007).
(2) Der Auftraggeber gewährt zur finanziellen Abgeltung dieser Verpflichtungen
nach Maßgabe dieses Vertrags eine Ausgleichsleistung i.S.d. Art. 2 lit. g) VO (EG)
Nr. 1370/2007.
§ 3 Ausführung der Leistungen
(1) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller für die Durchführung der
Verkehrsleistungen jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen, insbesondere
der Vorschriften des PBefG, der StVZO, der BOKraft sowie von arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
(2) Die besonderen Vertragsbedingungen gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein- Westfalen (Anlage 8 (besondere Vertragsbedingungen)) sind
Bestandteile dieses Vertrags. Abweichend von § 1 Abs. (3) gehen diese
Bedingungen bei Widersprüchlichkeiten allen anderen Regelungen der
Vergabeunterlagen vor.
(3) Der Auftragnehmer kann sich zur Erbringung der nach diesem Vertrag geregelten
Leistungen einer Projektgesellschaft bedienen. Er ist befugt, seine aus diesem
Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten auf die Projektgesellschaft zu
übertragen. Die Konditionen der Vertragsdurchführung im Verhältnis zum
Auftraggeber ändern sich hierdurch nicht. Die vom Auftraggeber beauftragte
Nahverkehrsgesellschaft Hochstift mbH (NVH) ist drei Monate vor der
Übertragung hierüber zu informieren. Diese Informationspflicht beinhaltet die
Angabe der/des Gesellschafter/s der Projektgesellschaft und den Nachweis ihrer
Qualifikation zur Durchführung der Leistungen nach diesem Vertrag. Sollen an der
Projektgesellschaft andere Personen oder Gesellschafter als der Auftragnehmer
selbst beteiligt sein, so bedarf die Übertragung einer gesonderten schriftlichen
Genehmigung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer bleibt neben seiner
Projektgesellschaft verantwortlich und haftbar für die ordnungsgemäße Erfüllung
dieses Vertrags.
(4) Soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen der Abgabe seines Angebots gemäß
Ziffer 8 des Dokuments „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ im Hinblick auf die
erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche
Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen hat, hat er das Personal des Dritten,
das über die mit den für diese vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung
verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Entsprechendes gilt für den Fall,
dass der Auftragnehmer die Form einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden
Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft aufweist und im Rahmen der Angebotsabgabe
nicht für alle Mitglieder Referenzen im Sinne des Satzes 1 der Ziffer 8 der
„Aufforderung zur Angebotsabgabe“ vorgelegt hat; in diesem Fall hat der
Auftragnehmer bei der hiesigen Leistung das Personal der die Referenzen
vorlegenden Mitglieder der Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft einzusetzen, dass über
die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.
§ 4 Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagserteilung auf
seine Kosten die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Genehmigungen
nach dem PBefG und, falls notwendig, für die Übergangszeit bis zur Erteilung der
bestandskräftigen Genehmigungen einstweilige Erlaubnisse nach § 20 PBefG
und ggf. deren Sofortvollzug zu beantragen. Die Kosten des
Verwaltungsverfahrens für die Beantragung der PBefG-Genehmigungen sowie
der etwaigen erforderlichen einstweiligen Erlaubnisse werden durch den
Auftraggeber nicht erstattet. Im Einvernehmen mit dem Auftraggeber hat der
Auftragnehmer die Erteilung der notwendigen Genehmigungen und ggf. deren
sofortige Vollziehung auch streitig gegen konkurrierende Genehmigungsanträge
durchzusetzen, sofern ein solches Vorgehen nicht völlig aussichtslos erscheint.
Die Kosten für Rechtsschutzverfahren (Gebühren für Widerspruchsverfahren,
Gerichtskosten und etwaige Anwaltskosten) trägt der Auftraggeber, soweit die
Kostenbelastung nicht aus in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers
liegenden Gründen entsteht und die Auswahl sowie die Festlegung der
Honorierung des Auftragnehmers vertretenden Verfahrensbevollmächtigten im
Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgt ist. Der Auftraggeber wird sein
Einvernehmen erklären, sofern der Verfahrensbevollmächtigte die für solche
Verfahren erforderliche personenbeförderungsrechtliche Kompetenz aufweist
und keine die Marktüblichkeit übersteigende Honorierung festgelegt ist. Der
Auftraggeber wird seine Beteiligung am Genehmigungsverfahren sowie an
vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nutzen, um den
Genehmigungsantrag des Auftragnehmers bestmöglich zu unterstützten. Der
Auftraggeber wird sich Maßnahmen enthalten, die einer Erteilung der
Genehmigungen an den Auftragnehmer entgegenstehen oder den Fortbestand
erteilter Genehmigungen oder Erlaubnisse gefährden.
(2) Werden für den beantragten Verkehr oder für Teile hiervon vollziehbare
einstweilige Erlaubnisse erteilt, berührt dies die Leistungspflichten der Parteien
nach diesem Vertrag nicht. Für die Zeit bis zum Erhalt bestandskräftiger
Genehmigungen für die von diesem Vertrag umfassten Verkehrsleistungen kann
der Auftraggeber hinter den in der Leistungsbeschreibung definierten Vorgaben
zurückbleibende Anforderungen an Umfang und Qualität der Leistung stellen, um
ggf. (für den Fall einer endgültigen Genehmigungsversagung) vergebliche
Anfangsinvestitionen zu begrenzen; hinsichtlich der Vergütung während dieses
Schwebezustandes gilt, soweit der Auftraggeber von der Leistungsbeschreibung
abweichende Anforderungen stellt, § 2 Nr. 3 VOL/B entsprechend. Für die Zeit
zwischen Vertragsschluss und Erhalt der bestandskräftigen Genehmigungen für
die ausgeschriebenen Verkehrsleistungen hat der Auftragnehmer vor evtl.
Fahrzeugkäufen die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Erteilung
der Zustimmung durch den Auftraggeber bedeutet keine Übernahme der Kosten
für bereits durch den Auftragnehmer getätigte Fahrzeuginvestitionen im Falle
der von keinem der Vertragspartner zu vertretenden Unmöglichkeit der
Aufnahme des beantragten Verkehrs. Die Unmöglichkeit kann sowohl aus
rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen vorliegen.
(3) Bestehen keine vollziehbaren Genehmigungen oder vollziehbaren einstweiligen
Erlaubnisse (mehr) für die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Linien, wird
die Leistung für diesen Zeitraum unmöglich und beide Seiten werden für die
Dauer der Unmöglichkeit von ihren jeweiligen Leistungspflichten nach diesem
Vertrag frei. Ist die Versagung oder die Aufhebung der Genehmigungen bzw.
einstweiligen Erlaubnisse – ggf. nach Erschöpfung der
Rechtsschutzmöglichkeiten nach Absatz (1) – bestandskräftig, so endet dieser
Vertrag mit Wirkung zum Ablauf ggf. noch bestehender und vollziehbarer
Genehmigungen bzw. einstweiliger Erlaubnisse oder andernfalls mit sofortiger
Wirkung. Bestehen nur für einen Teil der Linien keine vollziehbaren
Genehmigungen oder einstweiligen Erlaubnisse (mehr), wird die Leistung nur
insoweit unmöglich und entfallen die jeweiligen Leistungspflichten der
Vertragspartner nur insoweit. Ist in diesem Fall die Versagung oder die Aufhebung
der Genehmigungen bzw. einstweiligen Erlaubnisse – ggf. nach Erschöpfung der
Rechtsschutzmöglichkeiten nach Absatz (1) – bestandskräftig, so sind beide
Seiten zur vorzeitigen Kündigung des gesamten Vertrages berechtigt, wenn vom
Fehlen der Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ein so wesentlicher Teil der
vertragsgegenständlichen Leistungen betroffen ist, dass die
Vertragsdurchführung aus verkehrlicher und/oder wirtschaftlicher Sicht für eine
oder beide Parteien unzumutbar wäre.
(4) Der Auftraggeber übernimmt keine Garantie dafür, dass dem Auftragnehmer die
Genehmigungen bzw. Erlaubnisse erteilt werden und haftet gegenüber dem
Auftragnehmer insbesondere auch dann nicht, wenn diesem die Genehmigungen
von der Genehmigungsbehörde wegen eines konkurrierenden
Genehmigungsantrags versagt werden. Hat der Auftragnehmer das (teilweise)
Fehlen vollziehbarerer Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zu vertreten, so haftet
er gegenüber dem Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden,
insbesondere für eventuell entstehende höhere Kosten bei Beauftragung eines
anderen Auftragnehmers.
(5) Hat der Auftragnehmer das (teilweise) Fehlen vollziehbarerer Genehmigungen
bzw. Erlaubnisse zu vertreten, so haftet er gegenüber dem Auftraggeber für den
daraus entstehenden Schaden, insbesondere für eventuell entstehende höhere
Kosten bei Beauftragung eines anderen Verkehrsunternehmens. Hat der
Auftraggeber das (teilweise) Fehlen vollziehbarer Genehmigungen bzw.
Erlaubnisse zu vertreten, behält der Auftragnehmer seinen Zuschuss. Er ist jedoch
zur Schadensminimierung verpflichtet und muss sich dasjenige anrechnen lassen,
was er infolge der Abbestellung von Verkehrsleistungen an Aufwendungen
erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die
diesbezüglichen Angaben des Auftragnehmers durch
Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen. Die Kosten des Gutachtens
trägt in diesem Fall der Auftraggeber. Der Sachverständige wird von beiden
Vertragspartnern einvernehmlich bestimmt. Beide Vertragspartner können
Sachverständige vorschlagen. Einigen sich die Vertragspartner binnen zwei
Wochen nach Eingang des Wunsches des Auftraggebers zur Überprüfung der
Annahmen des Auftragnehmers bei diesem nicht auf einen Sachverständigen,
wird die Wahl eines unabhängigen Sachverständigen im Rahmen eines
außergerichtlichen Verfahrens durchgeführt. Hat keiner der Vertragspartner die
(teilweise) fehlende Genehmigungswiedererteilung bzw. den (teilweisen) Entzug
der Genehmigungen zu vertreten, entfallen entsprechend der unmöglich
gewordenen Leistungen die gegenseitigen Leistungspflichten.
(6) Wird die Leistung aus den in diesem Paragraphen beschriebenen Gründen nur
teilweise unmöglich und wird der Vertrag nicht gekündigt, berechnet sich der
Zuschuss für die restliche Leistung entsprechend § 5 Abs. (6). Wird die Leistung
aus den in diesem Paragraphen beschriebenen und von keiner Vertragspartei zu
vertretenden Gründen nur teilweise unmöglich und kündigt der Auftraggeber den
gesamten Vertrag nach Abs. (3), so hat er dem Auftragnehmer, falls dieser
bereits Investitionen für die nicht unmöglich gewordenen Leistungen getätigt hat,
diese Kosten über die Vertragslaufzeit weiter zu bezahlen. Der Auftragnehmer
hat sich des Weiteren dasjenige anrechnen zu lassen, was er infolge der
verspäteten Aufnahme von Verkehrsleistungen an Aufwendungen erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erworben oder zu erwerben
böswillig unterlassen hat; Abs. (5) gilt entsprechend.
(7) Gem. § 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS. PBefG zeigt der Auftraggeber die jeweils
anzuwendenden Tarife bei der Genehmigungsbehörde an. Eine Antragstellung
durch den Auftragnehmer ist nicht vorgesehen.
(8) Fahrplanänderungen werden gemäß Leistungsbeschreibung Ziffer 2.3.3 Abs. (4)
zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgestimmt und nach Freigabe vom
Auftraggeber durch den Auftragnehmer der Bezirksregierung angezeigt und
gelten dann als genehmigt (§ 40 Abs. (2) S. 7 PBefG). In allen anderen Fällen ist
der Auftragnehmer verpflichtet, die zur Durchführung der Verkehrsleistung
jeweils erforderliche Zustimmung nach § 40 PBefG auf Kosten des
Auftraggebers einzuholen. Sofern die Änderung vom Auftragnehmer initiiert
wurde, hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen.
(9) Der Auftragnehmer hat personenbeförderungsrechtliche Anträge, die die
Vertragsdurchführung beeinträchtigen würden, zu unterlassen (dies berührt nicht
etwaige zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits gestellte eigenwirtschaftliche
Genehmigungsanträge). Er ist verpflichtet, die Zulassung von Verkehren, die die
hier in Rede stehenden Verkehre konkurrieren, auf Anweisung des Auftraggebers
durch entsprechende negative Stellungnahmen im Anhörungsverfahren bzw. (im
Fall der Genehmigung der Verkehre durch die zuständige
Genehmigungsbehörde) durch die Einlegung von Rechtsbehelfen abzuwehren;
für die streitige Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen und die Erstattung der
Rechtsanwaltskosten gelten § 4 Abs. (1) Sätze 2 bis 5 entsprechend. Der
Auftraggeber wird von einer solchen Anweisung insbesondere dann absehen,
wenn es sich um Verkehre handelt, die der Auftraggeber im Sinne einer
ergänzenden Verkehrsbedienung zur Abrundung des Verkehrsangebotes auf der
ausschreibungsgegenständlichen Linie befürwortet und für welche er Dritte mit
der Antragstellung beauftragt hat, auch wenn es sich dabei um parallele
Linienverkehre handelt. Im Falle der Kündigung des Vertrages oder anderweitige
Vertragsbeendigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, zum Wirksamwerden
der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist die Entbindung von der
Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 S. 1 PBefG bei der Genehmigungsbehörde zu
beantragen. Kosten für solche Verfahren hat der Auftragnehmer selbst zu tragen,
es sei denn, die Vertragsbeendigung beruht auf einem schuldhaften Verhalten
des Auftraggebers.
(10) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, personenbeförderungsrechtliche Anträge zu
tolerieren, soweit es sich um Verkehre handelt, die der Auftraggeber im Sinne
einer ergänzenden Verkehrsbedienung zur Abrundung des Verkehrsangebotes
auf der ausschreibungsgegenständlichen Linie befürworten und für welche sie
Dritte mit der Antragstellung beauftragt haben. Die ergänzenden Verkehre
müssen sich zeitlich und/oder örtlich von der ausschreibungsgegenständlichen
Linie unterscheiden.
(11) Der Auftraggeber behält sich vor, zum Schutz der wirtschaftlichen Tragfähigkeit
der von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehre dem
Auftragnehmer ein Ausschließlichkeitsrecht nach § 8a Absatz 8, § 13 Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Absatz 1 und Art. 2 lit. f) VO (EG) Nr. 1370/2007
zu gewähren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, das
Ausschließlichkeitsrecht auf Verlangen des Auftraggebers gegenüber
konkurrierenden Genehmigungsanträgen geltend zu machen; die Kosten
etwaiger Rechtsschutzverfahren trägt der Auftraggeber. Genehmigungsanträge
Dritter, die auf eine Ergänzung des Verkehrsangebots nach Abs. (10) abzielen, im
Bereich der von diesem Vertrag umfassten Linien, die im Einvernehmen mit dem
Auftraggeber zustande gekommen sind, sind vom Auftragnehmer hinzunehmen.
Abschnitt II: Betriebliches Leistungsangebot
§ 5 Zu-, Ab- und Umbestellungen durch den Auftraggeber
(1) Die Entscheidung über Fortschreibung und Modifikation des Verkehrsangebotes
obliegt dem Auftraggeber. Er kann zur Sicherstellung der ausreichenden
Verkehrsbedienung Zu-, Ab- und Umbestellungen vornehmen, ohne dass dies
der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Dies schließt auch Veränderungen
des Linienverlaufs und Linienverlängerungen oder -verkürzungen ein, soweit dies
aus Sicht des Auftraggebers der Befriedigung von aus dem Bedienungsraum
resultierenden Verkehrsbedürfnissen dient. Ebenso kann der Auftraggeber neue
Linien beauftragen. Diese müssen sich allerdings im engen räumlichen Kontext
zum ausgeschriebenen Verkehr befinden und keine maßgebliche Abweichung
von der Linienstruktur gem. Anlage 1 (Fahrpläne) darstellen. Zu-, Ab- und
Umbestellungen sind innerhalb eines Korridors von +/- 25 % des kalkulierten
Fahrplankilometervolumens gem. Anlage 7 (Kalkulationsblatt) zulässig. Das
Kilometervolumen von Fahrten im ALF-Betrieb wird in dieser Berechnung
pauschal mit 35 % berücksichtigt. Die Regelung zur Umbestellung von
Bedarfsverkehren ist in Anlage 15 Anforderungen an Bedarfsverkehre definiert.
(2) Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen werden vom Auftraggeber
schriftlich bestellt. Ausweitungen oder Reduzierungen des Angebotsumfangs
oder Veränderungen der Beförderungskapazitäten, die zu einem Mehr- oder
Minderbedarf an für die Verkehrsleistung notwendigen Fahrzeugeinheiten
führen, sind mit einer Frist von sechs Monaten nach schriftlicher Bestellung durch
den Auftraggeber umzusetzen, soweit dieser keine längeren Fristen vorgibt.
Änderungen der notwendigen Fahrzeugeinheiten bei Bedarfsverkehren ergeben
sich aus der Anlage 15 (Anforderungen an Bedarfsverkehre). Änderungen des
Angebotsumfangs, die zu keiner Änderung der erforderlichen Fahrzeugeinheiten
führen, sind mit einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Übersendung der
Fahrplanentwürfe umzusetzen, sofern dieser keine längere Frist vorsieht. Der
Auftraggeber führt die schriftlichen Bestellungen in Abstimmung mit dem
Auftragnehmer zu einer jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Dokumentation
der Leistungsänderungen nach diesem Paragraphen zusammen und stellt diese
dem Auftragnehmer zur Verfügung. Diese ist Grundlage für die Ermittlung des
Zuschusses (vgl. § 15).
(3) Der Auftragnehmer warnt den Auftraggeber vor etwaigen negativen Folgen
seiner Bestellungen und weist den Auftraggeber auf Fahrten hin, für die
Optimierungspotenzial vorhanden ist.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Wünsche der Schulen und der Schulträger an
den Auftraggeber weiterzuleiten. Der Auftraggeber prüft diese Wünsche und
stimmt mögliche Fahrplanänderungen mit dem Auftragnehmer ab. Die
Kommunikation der Fahrplanänderungen obliegt dem Auftraggeber. Er kann
dem Auftragnehmer sein Einverständnis geben, die Fahrplanänderungen
selbständig zu kommunizieren.
(5) Der Auftraggeber kann verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen
Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit
technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet
werden. Der Auftragnehmer erstellt bei entsprechenden Wünschen des
Auftraggebers zunächst einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Dem
Auftragnehmer werden die Kosten der Aus- bzw. Nachrüstung auf
Kostennachweis erstattet. Die Erstattung erfolgt im Grundsatz in gleichmäßigen
Zahlungen über die Restvertragslaufzeit. Finanzierungskosten oder
Kapitalverzinsung sind kostenerhöhend zu berücksichtigen. Auf Wunsch des
Auftraggebers können die Kosten aber auch in einer einmaligen Zahlung innerhalb
von sechs Wochen nach Übersendung des Kostennachweises erstattet werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums an den
ausbaubaren Komponenten der aus- bzw. nachgerüsteten
Ausstattungsmerkmale zu verlangen. Die Kosten des Ausbaus trägt der
Auftraggeber. Der Auftragnehmer gestattet den Ausbau. Der Auftraggeber ist
berechtigt, dem Auftragnehmer die administrative Verantwortung (insbesondere
die Pflege, Wartung o. Ä.) für technische Nachrüstungen (etwa bei
Automatischen Fahrgastzählsystemen) gegen entsprechende Kostenerstattung
zu übertragen. Über die Mindestanforderungen des Auftraggebers hinaus, kann
dieser zusätzlich fordern, die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der
Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge, soweit technisch machbar,
mit alternativen Kraftstoffen betanken zu lassen. Die daraus entstehenden
Kosten werden je nach Auftragswert über die Servicepauschale oder in einer
einmaligen Zahlung nach Übersendung der Kostennachweise erstattet.
(6) Bei Zu-, Ab und Umbestellungen nach diesem Paragraphen, die zu einer
gegenüber der Soll-Leistung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages
veränderten jährlichen Ausgangsleistungsmenge an Fahrplankilometern führen,
ist die Vergütung auf der Grundlage der vom Auftragnehmer im Kalkulationsblatt
(Anlage 7 (Kalkulationsblatt)) ausgewiesenen Kostensätze für
fahrleistungsbezogene und zeitbezogene Kosten sowie für Fahrzeuge
anzupassen (ausgenommen die in der Leistungsbeschreibung in Ziffer 2.4 Abs.
(3) definierten Fälle). Diese Kostensätze werden multipliziert mit der Anzahl der
zusätzlich bestellten bzw. der abbestellten Fahrplankilometer und
Fahrplanstunden und mit den zusätzlichen bzw. wegfallenden Fahrzeugeinheiten.
Unterjährige Zu- und Abbestellungen von Fahrzeugeinheiten werden dabei
anhand des Verhältnisses der ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahme
noch verbleibenden Kalendertage zur Gesamtzahl der Kalendertage in dem
betreffenden Kalenderjahr bewertet. Der Auftragnehmer ist darlegungs- und
beweispflichtig für die Behauptung, dass sich aufgrund einer Bestellung sein
Fahrzeugbedarf erhöht. Dabei hat er unter anderem Umlaufpläne vorzulegen, aus
denen sich der erhöhte Fahrzeugbedarf entnehmen lässt. Die Vergütung von
Fahrten im ALF-Betrieb wird bei Zu-, Ab- und Umbestellungen bei der
unterjährigen monatlichen Abrechnung nicht verändert, sondern erst in der
Jahresspitzabrechnung des betroffenen Jahres berücksichtigt. Für
anlassbezogene Sonderverkehre gilt entgegen der sonstigen Vergütungspraxis,
dass Übergangsfahrten ebenfalls wie Fahrplanfahrten vergütet werden. Ein- und
Aussetzfahrten werden nicht zusätzlich vergütet.
§ 6 Innovations- und Weiterentwicklungsklausel
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit zusätzliche
Leistungen zur technologischen Weiterentwicklung des Verkehrsangebotes
nachzubeauftragen, sofern diese mit dem Vertragsgegenstand in sachlichem
Zusammenhang stehen. Beide Parteien arbeiten konstruktiv zusammen, um
die technologische Weiterentwicklung des Verkehrsangebotes zielführend
umzusetzen.
(2) Dies umfasst insbesondere Maßnahmen und Pilotprojekte in den Bereichen
Digitalisierung, Automatisierung sowie automatisiertes und autonomes Fahren,
einschließlich der Einführung neuer Fahrzeug-, Steuerungs-, Leitstellen-,
Sensorik- oder Softwaresysteme.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen nach
Aufforderung des Auftraggebers – vorbehaltlich der technischen, rechtlichen
und genehmigungsrechtlichen Umsetzbarkeit – umzusetzen.
(4) Die Beauftragung erfolgt durch schriftliche Leistungsanordnung des
Auftraggebers im Rahmen der Zu- bzw. Umbestellung. Die Vergütung richtet
sich nach den vertraglich vereinbarten Preisen; soweit solche nicht bestehen,
gilt eine marktübliche Vergütung als vereinbart. Diese Leistungen müssen klar
über das Grundangebot des Bieters sowie über die in der
Leistungsbeschreibung geforderten Leistungen hinausgehen. Eine Behebung
von Missständen an der geschuldeten Grundleistung ist nicht möglich.
(5) Alle mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehende Mehrkosten werden
vom Auftraggeber gegen entsprechende Nachweise übernommen.
(6) Die Parteien sind sich einig, dass diese Regelung eine eindeutige
Überprüfungsklausel im Sinne des § 132 GWB darstellt. Der wesentliche
Charakter des Verkehrsvertrages darf durch Nachbeauftragungen nach dieser
Regelung nicht verändert werden.
§ 7 Weitergabe der Leistungen an Dritte
(1) Der Auftragnehmer ist nur bei vorheriger Zustimmung des Auftraggebers
berechtigt, Fahrbetriebsleistungen an Dritte (Subunternehmer) zu vergeben. Der
Auftraggeber erteilt die Zustimmung, wenn keine begründeten Zweifel daran
bestehen, dass der Subunternehmer die jeweiligen Leistungen unter Erfüllung der
nach diesem Vertrag maßgeblichen Anforderungen erbringen wird. Der
Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung wieder zurückzuziehen, sofern der
Subunternehmer wiederholt trotz zweimaliger Abmahnung gegenüber dem
Auftragnehmer gegen die Vorgaben des Vertrags verstößt.
(2) Mindestens 70 % der Fahrplankilometer (bezogen auf ein Standardjahr mit 192
Schultagen, 58 Ferientagen, 52 Samstagen und 63 Sonn- und Feiertagen)
müssen durch den Auftragnehmer mit eigenem Personal und Fahrzeugen
erbracht werden. Der Auftragnehmer hat die Quote bei Betriebsaufnahme und
bei jeder Veränderung dem Auftraggeber unverzüglich nachzuweisen. Die
Bedarfsverkehre werden bei der Berechnung der Fahrplankilometer nicht
berücksichtigt.
(3) Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Durchführung und Qualität der
ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen bleibt hiervon unberührt.
(4) Handelt es sich beim Auftragnehmer um ein Unternehmen, das nicht öffentlicher
Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, so ist der Auftragnehmer bei einer
Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet, nach § 97 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GWB zu
verfahren.
Abschnitt III: Haltestellenwesen
§ 8 Haltestellenwesen
(1) Die NVH ist Eigentümerin der Haltestellenstelen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt für alle Haltestellenstelen der angefügten
Anlage 13 (Haltestellenstelen) die Instandhaltungs-, Wartungs- und
Obliegenheitspflichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere
dazu, alle Haltestellenstelen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu pflegen und gegebenenfalls neue Masten zu errichten bzw. Ausbesserungen
vorzunehmen. Die NVH ist jederzeit berechtigt, die Haltestellenstelen zu
überwachen und zu kontrollieren.
(3) Während der Laufzeit dieses Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, die
Haltestellenstelen im Rahmen seiner Leistungserbringung stets in
ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Eine Grundreinigung einzelner oder aller
Haltestellen ist nach Anweisung der NVH durchzuführen. Die Kosten der
Grundreinigung können der NVH über die Servicepauschale in Rechnung
gestellt werden.
(4) Bei Schäden an den Haltestellenstelen wird der Auftragnehmer die NVH nach
Bekanntwerden des Schadens unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer
und die NVH versuchen gemeinsam den Verursacher des Schadens zu
ermitteln. Sollte kein Verursacher ermittelt werden können, wird die NVH in
Abstimmung mit dem Auftragnehmer für die Kosten der Reparatur bzw. des
Ersatzes aufkommen. Die Abwicklung der Arbeiten wird durch den
Auftragnehmer durchgeführt.
(5) Die NVH behält sich bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers vor, die
Schäden selbst auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben. Die hieraus
entstehenden Kosten sind nicht über die Servicepauschale abrechenbar.
(6) Die Kosten für die Neuerrichtung von Haltestellen sowie für erforderliche
Anpassungen im Bereich der Beschriftung im Rahmen von Änderungen des
Liniennetzes können nach Abstimmung mit der NVH aus der Servicepauschale
erstattet werden.
(7) Die an den Auftragnehmer übertragenen Instandhaltungs-, Wartungs- und
Obliegenheitspflichten enden mit Ablauf der Laufzeit dieses Vertrages.
Abschnitt IV: Qualitätscontrolling
§ 9 Überwachung der Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen
und die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung beweispflichtig. Er
kommt dieser Beweispflicht durch die Vorlage von wahrheitsgemäßen Status-
und Qualitätsberichten über die erbrachten Leistungen und die Erfüllung von
Abrechnungspflichten nach § 15 dieses Vertrages nach. Nähere Anforderungen
an die Berichtspflichten regelt Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung.
(2) Der Auftraggeber ist zur Überprüfung der vertragsgemäßen Durchführung der
Leistung berechtigt, jederzeit auf eigene Kosten und ohne Voranmeldung offene
oder verdeckte Kontrollen selbst vorzunehmen oder Dritte hiermit zu
beauftragen. Werden derartige Kontrollen durchgeführt, wird von den prüfenden
Personen im Anschluss an die Prüfung ein „Sonderstatusbericht“ angefertigt. Der
Sonderstatusbericht enthält Feststellungen zu den erbrachten Leistungen des
Auftragnehmers und deren Qualität und benennt bei Nicht- und
Schlechtleistungen die einschlägigen Beweismittel. Der Auftragnehmer wird den
mit den Kontrollen befassten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des
Auftraggebers bzw. der Unternehmen, die dazu im Auftrag des Auftraggebers
tätig sind, während der Betriebszeiten des Verkehrs sofortigen ungehinderten
und kostenlosen Zugang zu seinen auf den vertragsgegenständlichen Linien
eingesetzten Fahrzeugen, seinen Anlagen sowie Einsicht in die Einsatzpläne,
Werkstattberichte, Unfallberichte oder ähnliche Unterlagen gewähren, soweit
diese die vertragsgegenständlichen Angebote betreffen. Eine vorherige
Anmeldung durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Die vom Auftraggeber
im Rahmen dieser Tätigkeiten ermittelten Informationen gelten nicht als
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers. Sollte die Prüfung die
Unrichtigkeit von Angaben des Auftragnehmers ergeben, so hat der
Auftragnehmer die angemessenen Kosten der Überprüfung zu ersetzen. Es gilt §
4 Nr. 2 VOL/B.
(3) Die weitere Überprüfung der Leistung durch den Auftraggeber erfolgt auf
Grundlage der Status- und Qualitätsberichte des Auftragnehmers nach Abs. (1)
sowie auf der Basis von Kundenreaktionen. Der Auftraggeber dokumentiert
innerhalb von zwei Monaten in einem Kontrollbericht die Ergebnisse seiner
Prüfung der Qualitätsberichte. Der Kontrollbericht wird dem Auftragnehmer
zugeleitet. Dabei ist der Status- und Qualitätsbericht zu bestätigen oder es ist
festzustellen, inwieweit der Qualitätsbericht die Leistungserbringung fehlerhaft
beschreibt. Unterbleibt eine Zusendung des Kontrollberichtes an den
Auftragnehmer, so gilt die Leistung als anerkannt. Mit der Bestätigung des
Qualitätsberichts wird die dort dokumentierte Erfüllung der vertraglich
geschuldeten Leistung anerkannt. Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass der
Qualitätsbericht die erbrachten Leistungen fehlerhaft beschreibt, hat er dies im
Kontrollbericht zu begründen. Dabei kann er auf Sonderstatusberichte nach Abs.
(2) zurückgreifen und diese dem Auftragnehmer gemeinsam mit dem
Kontrollbericht zur Kenntnis bringen. Die in ihm aufgeführten Qualitätsmängel
gelten als anerkannt, wenn und soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang des Berichtes beim Auftragnehmer von diesem mit substantiierter
Begründung widersprochen wird. Widerspricht der Auftragnehmer den
aufgeführten Mängeln, ist eine Klärung des Dissenses in Verhandlungen zwischen
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer herbeizuführen. Der Rechtsweg
bleibt vorbehalten.
§ 10 Nicht- und Schlechtleistung
(1) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den
Anforderungen dieses Vertrages, mindert sich der Anspruch auf die Vergütung
entsprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich
geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für
diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Soweit Ziffer 2 der
Leistungsbeschreibung sowie Anlage 5 (Qualitätscontrolling) hierzu
Regelungen treffen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Nicht- bzw.
Schlechtleistung sowie der auf die nicht erbrachte Leistung entfallende
Vergütungsanteil bzw. der reduzierte Wert der schlecht erbrachten Leistung
hiernach. Bei Fahrtausfällen reduziert sich die Vergütung (vgl. § 155) anteilig um
die Kosten für die jeweils nicht erbrachten Fahrplankilometer und
Fahrplanstunden. Näheres regelt Ziffer 1.4 der Anlage 5 (Qualitätscontrolling).
(2) Die vorstehend genannten Vergütungsminderungen werden nur verwirkt, wenn
der Auftragnehmer die jeweilige Nicht- und/oder Schlechtleistung zu vertreten
hat, was widerleglich vermutet wird.
§ 11 Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen
(1) Bei aufgrund von betrieblichen Störungen (z.B. Bauarbeiten, Straßensperrungen,
Umleitungen, etc.) notwendigen Abweichungen von der vereinbarten Soll-
Leistung hat der Auftragnehmer die Leistung eigenständig so anzupassen, dass
die Fahrgäste auf der jeweiligen Linie so wenig wie möglich beeinträchtigt und die
vereinbarten Fahrplanvorgaben soweit wie möglich eingehalten werden. Die
Leistungspflichten sind in Ziffer 2.3.3 der Leistungsbeschreibung geregelt.
(2) Führen die vorgenannten Leistungsabweichungen in einem Kalenderjahr
insgesamt (saldiert) zu einer gegenüber der Sollleistung veränderten jährlichen
Fahrleistung von bis zu +/- 1,0 % der geschuldeten Fahrplankilometerleistung,
berührt dies nicht die jährliche Vergütung des Auftragnehmers, sofern sich der
Fahrzeugbedarf des Auftragnehmers durch die Leistungsabweichung nicht
verändert. Nur soweit die vorgenannten Leistungsabweichungen in einem
Kalenderjahr insgesamt (saldiert) zu einer gegenüber den vereinbarten
Verkehrsleistungen veränderten jährlichen Fahrleistung von mehr als +/- 1,0 %
führen, gilt § 5 Abs. (6) entsprechend. Bei der Berechnung zur Anpassung der
Vergütung werden nur die Verkehrsleistungen berücksichtigt, welche die 1,0 %-
Schwelle überschreiten. Wird z.B. die Sollleistung um 1,5 % überschritten, wird bei
der Berechnung nach § 5 Abs. (6) ein Wert in Höhe von 0,5 % angesetzt. Der
Auftragnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass die
Voraussetzung des vorstehenden Satzes erfüllt oder nicht erfüllt ist. Der
Auftragnehmer ist daher im Rahmen seiner Berichtspflichten angehalten, gemäß
der Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung und der Anlage 5
(Qualitätscontrolling) die Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen
fortlaufend zu dokumentieren und dem Auftraggeber zu übermitteln. Die Werte
eines Kalenderjahres werden bei Erfüllung oder Nichterfüllung der oben
genannten Regelungen in der Jahresschlussrechnung zur Anwendung gebracht.
§ 12 Vertragsstrafen
(1) In den in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen genannten Fällen greifen
die dort festgelegten Vertragsstrafen.
(2) Nimmt der Auftragnehmer den Betrieb nicht rechtzeitig auf, so hat der
Auftraggeber Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese beträgt für
jede angefangene Woche 0,5 % des Betrages, der sich aus dem angebotenen
Vollkostenpreis laut Anlage 7 (Kalkulationsblatt) des Auftragnehmers für ein
Jahr ergibt.
(3) Die vorstehend genannten Vertragsstrafen werden nur verwirkt, wenn der
Auftragnehmer den jeweiligen Vertragsverstoß zu vertreten hat, was widerleglich
vermutet wird.
(4) Die Höhe der Vertragsstrafen nach diesem Vertrag ergibt sich aus Anlage 5
(Qualitätscontrolling) und ist kalenderjährlich auf 5 % des kalkulierten und
preisfortgeschriebenen Vollkostenpreises der Ausgangsleistung für ein
Kalenderjahr begrenzt.
Abschnitt V: Finanzierung
§ 13 Sicherheiten
(1) Zur Sicherung der Leistungspflicht des Auftragnehmers kann dieser dazu
aufgefordert werden, für die Vertragslaufzeit hinreichende Sicherheitsleistungen
zu erbringen. Die Sicherheitsleistung muss insbesondere den lückenlosen
Weiterbetrieb des vertraglichen Angebotes gewährleisten, wenn der
Auftragnehmer die Leistung nicht oder verspätet erbringt, oder der Vertrag mit
dem Auftragnehmer aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, aufgelöst wird.
Abgesichert werden müssen deshalb insbesondere höhere Kosten des
Auftraggebers bei kurzfristiger Beauftragung eines anderen
Verkehrsunternehmens. Der zu sichernde Anspruch beträgt 2% des sich nach
dem Angebot des Auftragnehmers ergebenden Auftragswertes über das erste
vollständige Kalenderjahr. Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist nur durch
zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer nach § 18 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B
möglich. Die Sicherheitsleistung ist bis spätestens zwei Wochen nach
Vertragsschluss durch Übermittlung der Bürgschaftsurkunde an den
Auftraggeber zu erbringen.
(2) Für die weiteren Einzelheiten wird auf § 18 VOL/B verwiesen. Die Zustimmung für
eine Konzernbürgschaft wird nicht erteilt. Wenn der Auftragnehmer die Sicherheit
nicht erbringt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlungen einzubehalten, bis
der Sicherungsbetrag erreicht ist.
§ 14 Beförderungserlöse
(1) Als in Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (vgl. § 2 Abs. (1))
erzielte Beförderungserlöse gelten
a. die aus dem Vertrieb erzielten Tarifeinnahmen (kassentechnische
Einnahmen),
b. Zuweisungen bzw. Abführungen für Fremdnutzung/Umsteiger im Rahmen
der Einnahmeaufteilungsverfahren ggf. einschließlich darin enthaltener
öffentlicher Mittel (Leistungsbeschreibung Ziffer 5),
c. Tarifausgleichszahlungen gemäß § 11a ÖPNVG NRW und §§ 228 ff. SGB IX
sowie die Förderung von Sozialtickets, Azubitickets o. ä. (oder etwaige
Nachfolgeregelungen),
d. etwaige von Dritten (z. B. Kommunen oder Firmen) zur Erstellung der
vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen für Betriebskosten oder
tarifliche Maßnahmen geleistete Zahlungen bzw. Zuschüsse,
e. erhöhte Beförderungsentgelte bei durch den Auftraggeber initiierten
Prüfungen.
(2) Der Auftragnehmer vereinnahmt Beförderungserlöse im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung.
(3) Der Auftragnehmer ist zum Vertrieb und zur Sicherung der hieraus erzielten
kassentechnischen Einnahmen sowie zu Fahrausweiskontrollen nach den
Anforderungen der Leistungsbeschreibung (vgl. Ziffer 5) verpflichtet. Der
Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber insoweit für entgangene Erlöse z.B.
durch Funktionsstörungen der Fahrscheindrucker, Abhandenkommen von
Fahrermodulen, Versäumnisse des Fahrpersonals, Fahrgäste ohne gültigen
Fahrausweis, Diebstahl, Unterschlagung oder sonstigen Untergang.
(4) Der Auftragnehmer ist ferner zur Einziehung des erhöhten Beförderungsentgelts
verpflichtet. Erhöhte Beförderungsentgelte, die der Auftragnehmer bei auf seine
Kosten durchgeführten Fahrausweiskontrollen eingezogen hat, reduzieren nicht
den Zuschuss nach § 15, sondern verbleiben bei ihm. Auf Kosten des
Auftraggebers eingezogene erhöhte Beförderungsentgelte stehen diesem zu
bzw. sind an diesen abzuführen.
(5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber - insbesondere auf Verlangen -
sämtliche ihm zugänglichen Abrechnungsunterlagen der Verbundgesellschaft
oder einem von diesem mit der Einnahmenaufteilung befassten Dritten
vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ferner in geeigneter Form
(z.B. Kontobelege, Quittungen) die von ihm erhaltenen Erlöszuscheidungen oder
die von ihm geleisteten Erlösabführungen nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, den Auftraggeber zur Wahrnehmung von Rechten bezüglich der
Einnahmenaufteilung und an anderen Verbundaufgaben zu bevollmächtigen.
Kosten, die dem Auftragnehmer aus der Mitwirkung an der Einnahmenaufteilung
oder anderen vorbenannten Mitwirkungspflichten entstehen, werden vom
Auftraggeber erstattet, soweit sie dem Auftragnehmer in Bezug auf die
ausschreibungsgegenständlichen Verkehre in Rechnung gestellt werden.
Anfallende Testatkosten für die Einnahmeaufteilung werden übernommen, wenn
diese für das gemeinwirtschaftlich erbrachte Linienbündel linienbündelscharf
ausgewiesen werden können. Verletzt der Auftragnehmer Verpflichtungen aus
den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes, so ist er dem Auftraggeber zum
Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden kann insbesondere in nicht realisierten
oder nicht zugeteilten Einnahmen bzw. Erlösansprüchen bestehen. Der
Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber ferner für alle Schäden, die
dem Auftraggeber aufgrund einer verspäteten, unvollständigen oder den
Anforderungen der Einnahmeaufteilungsverträge oder anderer Vorgaben der
Leistungsbeschreibung in sonstiger Weise nicht entsprechenden
Einnahmenmeldung, -sicherung und -weiterleitung entstehen.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX
oder § 11a ÖPNVG NRW sowie die Förderung von Sozialtickets, Azubitickets o. ä.
(oder etwaige Nachfolgeregelungen) im maximal möglichen Umfang geltend zu
machen. Für die Anträge auf Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX wendet
der Auftragnehmer grundsätzlich den gem. § 231 Absatz 4 SGB IX errechneten
und bekannt gemachten pauschalen Prozentsatz an (sog. Pauschalerstattung).
Abweichend von Satz 2 wendet der Auftragnehmer für die Anträge auf
Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX auf Aufforderung durch den
Auftraggeber einen individuellen Prozentsatz für die sog. Individualerstattung an;
die Kosten für die hierfür erforderlichen Verkehrserhebungen, um den
individuellen Prozentsatz gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen,
werden dem Auftragnehmer in diesem Fall vom Auftraggeber erstattet. Betreibt
der Auftragnehmer neben dem vertragsgegenständlichen Verkehr noch weitere
Verkehre, so vereinbaren die Vertragsparteien - gegebenenfalls unter
Beteiligung weiterer Auftraggeber anderer Verkehrsleistungen - eine
Kostenaufteilung, die sicherstellt, dass dem Auftragnehmer daraus keine
unzulässige Beihilfe im Rahmen seiner übrigen Verkehre gewährt wird. Der
Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Anträge nach §§ 228 ff. SGB IX und
§ 11a ÖPNVG NRW (oder etwaige Nachfolgeregelungen) vorab zur Zustimmung
und die ihm diesbezüglich erteilten Bescheide und andere für die
Ausgleichsansprüche relevante Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Betreibt der
Auftragnehmer neben dem vertragsgegenständlichen Verkehr noch weitere
Verkehre, so genügt anstelle der Anträge bzw. Bescheide die Vorlage von
Auszügen hieraus, aus denen sich alle für die Beantragung und Berechnung der
auf die vertragsgegenständlichen Linien entfallenden Ausgleichszahlungen
erforderlichen Angaben und Werte (bündelbezogene Stückzahlen und
Tarifeinnahmen sowie Vom-Hundert-Wert für Ausgleichszahlungen nach §§ 228
ff. SGB IX) ersehen lassen. Soweit dies nicht bereits aus dem Antrag bzw. dem
Auszug aus dem Antrag (Sätze 3 und 4) ersichtlich ist, stellt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber unverzüglich nach Vorliegen der Daten eine Aufstellung über
die im Rahmen der Einnahmenaufteilungsverfahren (s. Leistungsbeschreibung,
Ziffer 5) dem vertragsgegenständlichen Linienbündel zugeschiedenen
Tarifeinnahmen und Stückzahlen zur Verfügung, die Grundlage der
Antragstellung sind. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur
streitigen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach §§ 228 ff. SGB IX und §
11a ÖPNVG NRW sowie der Förderung von Sozialtickets, Azubitickets o. ä. (oder
etwaige Nachfolgeregelungen) verpflichtet. Daraus entstehende Kosten werden
gegen Nachweis gesondert erstattet, soweit sie nicht auf in der Person oder im
Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen beruhen. Verletzt der
Auftragnehmer seine vorstehenden Verpflichtungen, so ist er dem Auftraggeber
zum Schadensersatz verpflichtet; der Schaden kann insbesondere in nicht
realisierten Erlösen nach §§ 228 ff. SGB IX und § 11a ÖPNVG NRW (oder etwaige
Nachfolgeregelungen) bestehen.
(7) Sollte der Auftragnehmer entgegen der geltenden Rechtslage außerhalb dieses
Vertrages Mittel aus der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW oder andere
auf die vertraglichen Verkehre bezogenen Mittel des Auftraggebers erhalten, so
stehen auch diese Einnahmen dem Auftragnehmer zu; diese Einnahmen gelten
als Erlöse im Sinne des Abs. 1 und werden somit auf den Zuschussanspruch nach
§ 15 angerechnet.
(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zusätzlicher Einnahmen
durch Zahlungen, und Zuschüsse Dritter für Betriebskosten (z.B.
Investitionsförderungen für Fahrzeuge) und Tarifmaßnahmen auszuschöpfen.
Diese Einnahmen gelten als Erlöse im Sinne des Abs. 1 und werden somit auf den
Zuschussanspruch nach § 15 angerechnet.
§ 15 Bestimmung der Vergütung, Zahlungsmodalitäten und Abrechnung
(1) Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestimmt sich wie folgt:
Vollkostenpreis (VP) laut Angebot des Auftragnehmers gemäß Ziffer 9 der
Leistungsbeschreibung und Anlage 7 (Kalkulationsblatt) bezogen auf das
Kalenderjahr, d.h. unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anzahl der jeweiligen
Verkehrstage im jeweiligen Kalenderjahr. Alle Preise sind netto anzugeben.
+/- ggf. Fortschreibung dieses Anspruchs gem. Preisgleitung nach § 16
+/- ggf. Anpassungen für Leistungsanpassungen nach § 5 und/oder § 11
-
ggf. Abzüge wegen Nicht-/oder Schlechtleistungen nach § 10
-
Beförderungserlöse im Sinne des § 14 ohne Umsatzsteuer
-
ggf. Vertragsstrafen gem. § 12
= Vergütungsanspruch des Auftragnehmers
Sollte in einem einzelnen Jahr nach vorstehendem Ausgleichsschema die Summe
der Beförderungserlöse höher sein als die Summe der übrigen Positionen, so ist
der überschießende Betrag an den Auftraggeber abzuführen.
Die Abwicklung der Vergütung erfolgt gem. den nachfolgenden Modalitäten:
a) Der Auftragnehmer erhält eine monatliche Abschlagszahlung jeweils zum
- des Monats auf ein vom Auftragnehmer bestimmtes Bankkonto
überwiesen. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung beträgt
zunächst 1/12 des Vollkostenpreises VP bezogen auf ein Normjahr gemäß
Leistungsbeschreibung und Angebotspreis des Bieters (Anlage 12;
Vordruck 2 bzw. Anlage 7 (Kalkulationsblatt))
bei Leistungsänderungen nach § 5 bzw. Preisgleitungen nach § 166 1/12 des
angepassten Vollkostenpreises bezogen auf ein Normjahr gemäß
Leistungsbeschreibung,
in Sondersituationen – wie außergewöhnliche Preissteigerungen, die nicht
vom Auftragnehmer zu verschulden sind – ist der Auftraggeber einseitig
berechtigt, den Abschlag zu erhöhen.
jeweils abzüglich der jeweils im Vormonat
erzielten kassentechnischen Fahrgeldeinnahmen (netto) (§ 14 Abs. (3)),
im Rahmen der Einnahmenaufteilungsverfahren (Leistungsbeschreibung,
Ziffer 5.4) zu- oder abgeflossenen Fahrgeldeinnahmen,
sowie der dem Auftragnehmer tatsächlich zu- oder abgeflossenen
Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX, §11a ÖPNVG NRW (oder
etwaige Nachfolgeregelungen) (§ 14 Abs. (6)) sowie für Azubitickets,
Sozialtickets u. ä.;
ohne Abzug der dem Auftragnehmer nach § 14 Abs. (4) zustehenden erhöhten
Beförderungsentgelte.
Etwaige bereits vor der Betriebsaufnahme zu- oder abgeflossene Einnahmen
gemäß der vorstehenden Regelung (insbesondere Ausgleichzahlungen) sind bei
der ersten monatlichen Abschlagszahlung im Rahmen der Abrechnung
abzuziehen.
Unterjährige Leistungsänderungen nach § 11 bleiben bei der Abschlagszahlung
unberücksichtigt.
Der Auftragnehmer stellt bis zum 10. des Monats unter Vorlage der nach diesem
Vertrag und der Leistungsbeschreibung geforderten Nachweise und Belege
(hierzu zählen insbesondere alle gemeldeten Einnahmen,
Einnahmeaufteilungsverfahren, eingegangene Rechnungen für die
Servicepauschale, ggf. Übermittlung der Bedarfsverkehrs-Leistungen des
Vormonats; der Auftraggeber behält sich vor weitere Nachweise und Belege
anzufordern) eine den vorstehenden Regelungen entsprechende
Zahlungsanforderung für den laufenden Monat an den Auftraggeber aus. Ist der
Auftraggeber der Auffassung, dass die Zahlungsanforderung der Höhe nach
unberechtigt ist oder nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht, fordert
er den Auftragnehmer zur Erläuterung bzw. Berichtigung auf. Diese hat
unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern des Auftragnehmers zu erfolgen. Ändert
sich an der Einschätzung des Auftraggebers auch nach der Stellungnahme des
Auftragnehmers nichts, kann der Auftraggeber die Zahlung entsprechend kürzen.
Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen Aufforderung und Reaktion des
Auftragnehmers. Ansprüche des Auftragnehmers wegen Verzuges und
weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben
unberührt. Vor Vertragsende ist der Auftraggeber berechtigt, die letzten zwei
Abschlagszahlungen insoweit einzubehalten, als auf Grund der unterjährigen
Berichte über die Leistungen des Auftragnehmers abzusehen ist, dass bei der
Schlussabrechnung ansonsten eine Rückzahlung zu Gunsten des Auftraggebers
anfiele. Die Zahlungen werden freigegeben, sobald und soweit der
Sicherungszweck entfällt.
Die Gewährung der Abschlagszahlung bedeutet keine Abnahme der Leistung.
b) Die Gesamtabrechnung der Vergütung erfolgt jährlich bis zum 30.04. des
Folgejahres (für das letzte Betriebsjahr bis zum 30.11. des Betriebsjahres) auf
der Basis der erbrachten Leistungen durch Vorlage einer entsprechenden
Abrechnung durch den Auftragnehmer, insbesondere unter Beachtung
etwaiger weiterer Anpassungen nach § 5 und § 11, der Regelungen zur
Preisgleitung gemäß § 166, etwaiger Abzüge nach § 10 sowie der bereits
geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen. Das Abrechnungsjahr
entspricht dem Kalenderjahr. Fehlen für eine endgültige Abrechnung
Bescheide oder sonstige Daten zu Erlösen (z.B. aus der
Einnahmenaufteilung oder für Ausgleichsansprüche nach § 11a ÖPNVG, §§
228 ff. SGB IX u. ä.), so ist eine insoweit vorläufige Abrechnung
vorzunehmen. Die endgültigen Bescheide bzw. Informationen sind in diesen
Fällen bei der nächst möglichen Jahresabrechnung bzw., soweit daraus
Erlöszuflüsse oder -abflüsse resultieren, bei der nächst möglichen
Berechnung des monatlichen Abschlags zu berücksichtigen. Der
Auftraggeber prüft die Berechnung des Auftragnehmers binnen acht
Wochen nach Zugang. Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass die
Berechnung des Auftragnehmers fehlerhaft ist, hat er dies gegenüber dem
Auftragnehmer zu begründen und eine eigene Berechnung vorzulegen.
Diese gilt als anerkannt, wenn und soweit der Auftragnehmer nicht innerhalb
von drei Wochen nach Zugang der Berechnung des Auftraggebers mit
substantiierter Begründung widerspricht. Widerspricht der Auftragnehmer,
ist innerhalb von weiteren zwei Wochen eine Klärung des Dissenses in
Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
herbeizuführen. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. Eventuelle Über- oder
Unterzahlungen sind mit der oder den ersten Abschlagszahlung(en) nach
der Gesamtabrechnung, sobald die Abrechnung unstrittig bzw. der Streit
entschieden ist, auszugleichen. Sofern sich nachträglich Änderungen
ergeben, z.B. durch geänderte Ansprüche nach § 11a ÖPNVG NRW (oder
etwaige Nachfolgeregelungen), werden diese in der Gesamtabrechnung
des Folgejahres ausgeglichen oder für das letzte Betriebsjahr unverzüglich
nach der unstrittigen Feststellung der Ansprüche.
(2) Mit dem Zuschussanspruch aufgerechnet werden etwaige Ansprüche des
Auftraggebers auf Vertragsstrafen (§ 11) und Schadensersatz gegen den
Auftragnehmer, wie insbesondere im Fall der Haftung des Auftragnehmers für
entgangene Erlöse (§ 14 Abs. (3)). Die Aufrechnung erfolgt unabhängig davon,
ob der Auftragnehmer Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche
anerkannt hat.
(3) Im Hinblick auf den Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 23. Juni 1994 und
den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 16./17. November 1995 wird
davon ausgegangen, dass die in diesem Vertrag geregelten
Vergütungszahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht der
Umsatzsteuer unterliegen. Sollte entgegen der bisherigen Praxis der
Finanzbehörden Umsatzsteuer anfallen, so schuldet der Auftraggeber diese
zusätzlich einschließlich etwaiger Verspätungszuschläge und Säumniszinsen. Der
Auftragnehmer wird auf Aufforderung des Auftraggebers gegen derartige
Umsatzsteuerbescheide außergerichtlich und gerichtlich vorgehen. Die Kosten
für Rechtsschutzverfahren (Gebühren für Einspruchsverfahren, Gerichtskosten
und etwaige Anwaltskosten) trägt der Auftraggeber, soweit die Kostenbelastung
nicht aus in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden
Gründen entsteht und die Auswahl sowie die Festlegung der Honorierung des den
Auftragnehmer vertretende Verfahrensbevollmächtigte im Einvernehmen mit
dem Auftraggeber erfolgt ist. Der Auftraggeber wird sein Einvernehmen erklären,
sofern der Verfahrensbevollmächtigte die für solche Verfahren erforderliche
steuerrechtliche Kompetenz aufweist und keine die Marktüblichkeit
übersteigende Honorierung festgelegt ist.
§ 16 Preisgleitung
(1) Die vom Auftragnehmer kalkulierten Beträge ergeben sich aus Ziffer 9 der
Leistungsbeschreibung und der Anlage 7 (Kalkulationsblatt). Die Beträge der
Positionen P 1, P 2, P 3.1.1, P 3.1.2, P 3.1.3, P 3.2, P 4, P 7.1 und P 7.2 werden
während der Vertragslaufzeit wie im Folgenden beschrieben angepasst. Erstmals
mit Wirkung ab dem 01.08.2027 [Jahr Leistungsbeginn] und dann jährlich mit
Wirkung ab dem 01.01. eines jeden Jahres, werden die Beträge in der Anlage 7
(Kalkulationsblatt) jeweils für das entsprechende Kalenderjahr angepasst:
a. bezüglich Kostenbestandteil P 1: Ergibt sich während der Vertragslaufzeit
aufgrund von Zubestellungen nach § 5 ein Fahrzeugmehrbedarf, kann für
die hinzukommenden Fahrzeuge – und nur für diese – eine Anpassung der
fahrzeugbezogenen Kosten (Kostenbestandteil P 1) auf dem Preisstand des
Anschaffungsjahres des/der zubestellten Fahrzeuge(s) verlangt werden.
Dabei wird diese Position anhand des „Index der Erzeugerpreise
gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) des Statistischen Bundesamtes
(Destatis), GP 2019: 29 10 4 – Lastkraftwagen; Sattel-
Straßenzugmaschinen; Fahrgestelle für Zugmaschinen, Omnibusse,
Personen-, Lastkraftwagen und Kraftwagen zu besonderen Zwecken für
das Anschaffungsjahr im Verhältnis zum Indexstand 2025 [Basisjahr]
fortgeschrieben (Beispiel: im Jahre 2027 wird durch den Auftragnehmer
auf Bestellung des Auftraggebers ein zusätzlicher Solo-KOM angeschafft.
Dieses Fahrzeug muss in der Schlussrechnung für das Jahr 2027, die bis
zum 30.04.2028 erfolgen soll, Berücksichtigung finden. Dabei werden die
jährlichen Fixkosten angepasst, indem der Jahresdurchschnittsindexwert
des Jahres 2027 festgestellt wird und mit dem
Jahresdurchschnittsindexwert des Jahres 2025 ins Verhältnis gesetzt wird).
Diese Regelung greift auch im Falle von Änderungen der Gefäßgröße bei
gleichbleibender Anzahl der Fahrzeuge.
b. bezüglich Kostenbestandteile P 2: Verhältnis des nach Jahresablauf
festgestellten Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres für
den „Index der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen des
Statistischen Bundesamtes (Destatis) für den Wirtschaftszweig „Sonstige
Personenbeförderung im Landverkehr“ (WZ 2008: 493/WZ08-493),
Gebietsstand: Früheres Bundesgebiet, aus der GENESIS-Datenbank
(Themenbereich 62221) zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert)
im gültigen Basisjahr gem. Abs. (2) (Beispiel: es gilt, bis zum 30.04.2028 das
Jahr 2027 abzurechnen, für die Preisanpassung wird Anfang des Jahres
2028 der Jahresdurchschnittswert des in diesem Punkt genannten Indexes
des Jahres 2027 festgestellt und ins Verhältnis zum
Jahresdurchschnittswert des Basisjahres, in diesem Fall das Jahr 2025,
gesetzt),
c. bezüglich Kostenbestandteil P 3.1.1: Verhältnis des nach Jahresablauf
festgestellten Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres für
den „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) des
Statistischen Bundesamtes (Destatis) für „Dieselkraftstoff bei Abgabe an
Großverbraucher“ (GP 2019: 19 20 26 005 2) zur Höhe dieses Index
(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. (2) (Beispiel:
siehe a.).
d. bezüglich Kostenbestandteil P 3.1.2: Verhältnis des nach Jahresablauf
festgestellten Jahresdurchschnittswertes (Durchschnittswert der zwölf zur
Verfügung stehenden Monatswerte) des abzurechnenden Jahres für die
Entwicklung der Preisnotierung der HVO-Monatsdurchschnitte der Argus
Media Germany GmbH (https://www.omr.de/produkte/diesel-hvo-
monatsdurchschnitte) zur Höhe dieser Entwicklung der Preisnotierung
(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. (2) (Beispiel:
siehe a.).
e. bezüglich Kostenbestandteil P 3.1.3: Verhältnis des nach Jahresablauf
festgestellten Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres für
den „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) des
Statistischen Bundesamtes (Destatis) für „Elektrischer Strom, bei Abgabe
an Haushalte“ (GP 2019: 35 11 12) zur Höhe dieses Index
(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. (2) (Beispiel:
siehe a.).
f. bezüglich Kostenbestandteil P 3.2: Verhältnis des nach Jahresablauf
festgestellten Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres
für den „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)
des Statistischen Bundesamtes (Destatis) für „Gewerbliche Erzeugnisse
insgesamt ohne Mineralölerzeugnisse“ zur Höhe dieses Index
(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. (2) (Beispiel:
siehe a.).
g. bezüglich Kostenbestandteil P 4: Veränderung der "Rechtsverordnung
über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die im
Kreis Höxter zugelassenen Taxen“. Als Referenzwert wird das
werktägliche Beförderungsentgelt (Kilometerpreis) in der Betriebszeit
von 06:00 bis 22:00 Uhr bestimmt (derzeit 2,70 €/km). Die Anpassung
erfolgt rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten
Rechtsverordnung.
h. Bezüglich Kostenbestandteil P 7.1: Ergibt sich während der
Vertragslaufzeit aufgrund von Zubestellungen ein Fahrzeugmehrbedarf,
kann für die hinzukommenden Fahrzeuge – und nur für diese – eine
Anpassung der fahrzeugbezogenen Kosten On-Demand-Verkehr
(Kostenbestandteil P 7.1) auf dem Preisstand des Anschaffungsjahres
des/der zubestellten Fahrzeuge(s) verlangt werden. Dabei wird diese
Position anhand des Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte
(Inlandsabsatz), Basisjahr 2021 = 100, Güterverzeichnis für
Produktionsstatistiken, Ausgabe 2019 (GP 2019), GP-Nr. 2910 24 500 –
„Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotor betrieben werden“ für
das Anschaffungsjahr im Verhältnis zum Indexstand 2025 [Basisjahr]
fortgeschrieben. (Beispiel: im Jahr 2027 wird durch den Auftragnehmer
auf Bestellung des Auftraggebers ein zusätzliches On-Demand-Fahrzeug
angeschafft. Dieses Fahrzeug muss in der Schlussrechnung für das Jahr
2027, die bis zum 30.04.2028 erfolgen soll, Berücksichtigung finden.
Dabei werden die jährlichen Fixkosten angepasst, indem der
Jahresdurchschnittswert des Jahres 2027 festgestellt wird und mit dem
Jahresdurchschnittswert des Jahres 2025 ins Verhältnis gesetzt wird).
i. Bezüglich Kostenbestandteil P 7.2:
Zu 80 %: Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten
Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres für den „Index
der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen des
Statistischen Bundesamtes (Destatis) für den Wirtschaftszweig „Sonstige
Personenbeförderung im Landverkehr“ (WZ 2008: 493/WZ08-493),
Gebietsstand: Früheres Bundesgebiet, aus der GENESIS-Datenbank
(Themenbereich 62221) zur Höhe dieses Index
(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. 2 (Beispiel: es
gilt, bis zum 30.04.2028 das Jahr 2027 abzurechnen, für die
Preisanpassung wird Anfang des Jahres 2028 der
Jahresdurchschnittswert des in diesem Punkt genannten Indexes des
Jahres 2027 festgestellt und ins Verhältnis zum Jahresdurchschnittswert
des Basisjahres, in diesem Fall das Jahr 2025, ins Verhältnis gesetzt),
Zu 20 %: Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten
Jahresdurchschnittswertes des abzurechnenden Jahres für den „Index
der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) des
Statistischen Bundesamtes (Destatis) für „Elektrischer Strom, bei Abgabe
an Haushalte“ (GP 2019: 35 11 12) zur Höhe dieses Index
(Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr gem. Abs. 2 (Beispiel: es
gilt, bis zum 30.04.2028 das Jahr 2027 abzurechnen, für die
Preisanpassung wird Anfang des Jahres 2028 der
Jahresdurchschnittswert des in diesem Punkt genannten Indexes des
Jahres 2027 festgestellt und ins Verhältnis zum Jahresdurchschnittswert
des Basisjahres, in diesem Fall das Jahr 2025, ins Verhältnis gesetzt),
Werden die o. g. Indexe/Angaben mehrmals im Jahr veröffentlicht und erfolgt
keine amtliche Feststellung eines Jahreswertes, sind der o. g. Berechnung die
Durchschnittswerte des jeweiligen Indexes für dieses Jahr zugrunde zu legen.
Abweichend hiervon wird bei Kostenbestandteil P 4 die Preisgleitung zum
Stichtag des Inkrafttretens der "Rechtsverordnung über die
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die im Kreis Höxter
zugelassenen Taxen“ durchgeführt. Dieses bedeutet, dass ab dem Stichtag alle
Fahrten mit dem neuen Kilometerpreis bewertet werden.
(2) Für die eben dargestellten Positionen gilt: gültiges Basisjahr für die erste
Anpassung ist das Jahr 2025 und im weiteren Vertragsverlauf das dem
betrachteten (abzurechnenden) Jahr vorausgegangene Jahr. Die Anpassung
erfolgt rückwirkend zum Beginn des abzurechnenden Jahres.
(3) Die Berechnung erfolgt durch den Auftraggeber spätestens vier Wochen nach
Veröffentlichung der Indexe (i. d. R. im ersten Quartal des Folgejahres).
(4) Sollte ein Index nicht mehr vom Statistischen Bundesamt/ Argus Media Germany
GmbH fortgeschrieben werden, so unterwerfen sich beide Vertragspartner der
Empfehlung des Statistischen Bundesamtes/ Argus Media Germany GmbH für
einen alternativ zu verwendenden Index. Sollte das Statistische Bundesamt/
Argus Media Germany GmbH in diesem Fall keine Empfehlung aussprechen, so
einigen sich Auftragnehmer und der Auftraggeber einvernehmlich auf einen
alternativen Index.
§ 17 Haftung und Versicherung
(1) Der Auftragnehmer hat Versicherungen für sein auf den
vertragsgegenständlichen Linien eingesetztes Personal und die verwendeten
Fahrzeuge abzuschließen. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung für
die Fahrzeuge ist auf mindestens 100 Mio. Euro definiert. Die
Haftpflichtversicherung für jedes Fahrzeug ist dem Auftraggeber vor
Betriebsaufnahme im Original nachzuweisen. Der Auftragnehmer benachrichtigt
den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm eine Zahlungsfrist nach dem
Versicherungsvertragsgesetz gestellt wird oder wenn das
Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise gekündigt oder vorzeitig beendet
wird. Veränderungen der Haftpflichtversicherungen während der
Vertragslaufzeit sind dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen.
(2) Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass der Versicherer zugunsten des
Auftraggebers eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung mit
rechtsverbindlicher Unterschrift ausstellt. Der Versicherer muss sich in dieser
Bestätigung verpflichten, über die jährliche Aktualisierung der Bestätigung der
Haftpflichtversicherung hinaus den Auftraggeber über die Gefährdung des
Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine
Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers zu informieren.
Wenn sich der Versicherer nicht zur Information des Auftraggebers über die
Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch
eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers verpflichten
lässt, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht einräumen, beim
Versicherer jederzeit entsprechende Auskünfte über die Haftpflichtversicherung
einholen zu können. Der Auftragnehmer entbindet den Versicherer insoweit von
seiner Verschwiegenheitspflicht. Der Versicherer hat dieses Auskunftsrecht dem
Auftraggeber in einem Bestätigungsschreiben aufzuführen.
(3) Vor Nachweis der Haftpflichtversicherung hat der Auftragnehmer keinen
Anspruch auf Auszahlung der Vergütung. Der Auftraggeber kann des Weiteren
jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes
abhängig machen.
(4) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber uneingeschränkt von allen
Ansprüchen frei, die von Fahrgästen oder Dritten aufgrund ihnen im
Zusammenhang mit von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstandenen
Schäden gestellt werden, soweit sie Leistungen des Auftragnehmers betreffen
und der Auftragnehmer nicht eine Schadensverursachung durch den
Auftraggeber nachweist. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer
im Innenverhältnis einzustehen hat, gegenüber dem Auftraggeber geltend
gemacht, leitet dieser die zur Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen
unverzüglich dem Auftragnehmer zur Schadensregulierung weiter.
Abschnitt VI: Schlussbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten, Zeitraum zur Erbringung der Verkehrsleistungen
Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Pflicht zur Erbringung der
Verkehrsleistungen beginnt am 01.08.2027 und endet am 31.07.2031.
§ 19 Vorzeitige Kündigung des Vertrags
(1) Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund, den der
kündigende Teil nicht zu vertreten hat, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund
liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden
kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn sich die
Vermögensverhältnisse eines Vertragspartners wesentlich verschlechtern oder
eine wesentliche Verschlechterung einzutreten droht, so dass eine Erfüllung der
ihr aus dem Verkehrsvertrag obliegenden Pflichten unmittelbar und nicht nur im
unerheblichen Umfang gefährdet erscheint.
(2) Weitere wichtige Gründe liegen vor, wenn
a) der Auftragnehmer den Termin der Betriebsaufnahme um mehr als 24
Stunden verschuldet nicht einhält oder die für die Aufnahme des Betriebes
notwendigen Maßnahmen und Vorarbeiten trotz schriftlicher
Nachfristsetzung von einem Monat nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat
und deshalb der Termin der Betriebsaufnahme unter normalen Umständen
nicht mehr eingehalten werden kann und das der Auftragnehmer zu
verantworten hat,
b) ein Insolvenz-, Liquidations- oder vergleichbares gesetzliches Verfahren
gegenüber dem Auftragnehmer beantragt, eröffnet oder mangels Masse
abgelehnt wird,
c) der Auftragnehmer über einen Zeitraum von drei Monaten oder wiederholt
und nach Ablauf einer vom Auftraggeber zur Abhilfe gesetzten Frist seinen
Berichtspflichten nicht oder nur grob unvollständig nachkommt,
d) der Auftragnehmer dauerhaft oder wiederholt und schuldhaft trotz
mindestens zweimaliger Abmahnung gegen sonstige vertragliche
Verpflichtungen verstößt,
e) der Auftragnehmer die vertragliche Leistung über einen
zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 48 Stunden aus eigenem
Verschulden nicht erbringt,
f) die Summe der Abzüge wegen schuldhafter Leistungsmängel innerhalb von
sechs Monaten 10 % oder nach vorheriger Abmahnung 5 % des kalkulierten
und preisfortgeschriebenen Vollkostenpreises der Ausgangsleistung für ein
Kalenderjahr ausmachen würde.
Kommt es für die obenstehenden Kündigungsgründe auf das Vertreten müssen
des Auftragnehmers an, wird dieses widerleglich vermutet.
(3) Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere gegeben, wenn der
Auftraggeber eine fällige und einredefreie Zahlung nach § 15 Abs. (1) trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung und Setzen einer Nachfrist von jeweils einem
Monat nicht leistet.
(4) Kündigt der Auftragnehmer unberechtigt oder ist der Auftraggeber zur
vorzeitigen Kündigung des Vertrages berechtigt, zahlt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber zur Abdeckung des daraus entstehenden Schadens eine pauschale
Summe in Höhe von 10 % des kalkulierten und preisfortgeschriebenen
Vollkostenpreises der Ausgangsleistung für ein Kalenderjahr. Die Zahlungspflicht
des Auftragnehmers verringert sich, wenn dieser nachweist, dass dem
Auftraggeber durch die Kündigung kein oder nur ein geringerer Schaden
entstanden ist.
(5) Eine außerordentliche Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der
Kündigende keinen abweichenden Beendigungstermin vorgibt. Sie bedarf der
Schriftform sowie der Versendung per Einschreiben mit Rückschein.
(6) Führt eine Vertragspartei schuldhaft eine Situation herbei, welche zur
außerordentlichen Kündigung durch die andere Vertragspartei führt, hat erstere
auf Verlangen der anderen Partei den durch die Kündigung entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(7) Wird der Vertrag durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund, insbesondere
wegen erheblicher oder fortdauernder nicht vertragsgemäßer
Leistungserbringung des Auftragnehmers, außerordentlich gekündigt, stellt dies
eine wesentliche Vertragsstörung dar.
(8) Der Auftraggeber bzw. die NVH dokumentiert die der Kündigung
zugrundeliegenden Pflichtverletzungen, einschließlich vorangegangener
Abmahnung, Fristsetzungen und etwaiger erfolgloser Abhilfemaßnahmen. Dem
Auftragnehmer wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
(9) Der Auftragnehmer erkennt an, dass eine auf erhebliche oder fortdauernde
Leistungsstörung gestützte außerordentliche Kündigung im Rahmen zukünftiger
Vergabeverfahren als Anhaltspunkt für das Vorliegen eines fakultativen
Ausschlussgrundes berücksichtigt werden kann.
(10) Eine Entscheidung über den Ausschluss in künftigen Vergabeverfahren erfolgt
ausschließlich nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften,
unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit, der Berücksichtigung der vorstehenden
Bedingungen und unter Berücksichtigung etwaiger Selbstreinigungsmaßnahmen
des Auftragnehmers.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden
oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können,
ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen der
Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine
Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu
vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebten Zweck
wirtschaftlich am nächsten kommt.
(2) Nebenabreden zum Vertrag und Änderungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Auch der Verzicht auf die
Schriftform bedarf der in Satz 1 genannten Form.
(3) Vereinbarter Gerichtsstand ist das jeweils für den Auftraggeber zuständige
Gericht sofern sich der Verwaltungssitz des Auftragnehmers im Ausland (auch
EU) befindet.
(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über alle wesentlichen
Änderungen seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, soweit diese auf die
Vertragsdurchführung Auswirkung haben können. Dies gilt insbesondere für den
Verkauf, die Verschmelzung, Eingliederung oder Aufspaltung seines
Unternehmens und den Abschluss von Gewinnabführungs-, Beherrschungs- und
Konzerneingliederungsverträgen sowie für Änderungen des haftenden Kapitals.
(5) Es gilt deutsches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht sowie auf etwaige
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
(6) Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar dieses Vertrages.
(7) Die Vertragspartner haben sicherzustellen, dass für die Erfüllung aller
vertraglichen Pflichten auch die jeweiligen Rechtsnachfolger uneingeschränkt
haften.
(8) Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen nach diesem Vertrag ist nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig.
(9) Gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel der
Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(10) Die Ausgleichsleistungen dürfen nicht als Komplementärmittel für Maßnahmen
genutzt werden, die mit Mitteln aus den §§ 12 und 13 ÖPNVG NRW gefördert
werden.
(11) Der Auftraggeber ist nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 über die
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig. Der Auftragnehmer kann sich insoweit
nicht auf eine Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung berufen. Es liegt im Ermessen
des Auftraggebers, den Bericht im Rahmen der Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 VO
(EG) Nr. 1370/2007 zu gestalten und zu entscheiden, welche Informationen er in
welchem Detaillierungsgrad hierzu veröffentlicht. Sofern dies für die
Gewährleistung der Berichtspflicht erforderlich ist, kann der Auftraggeber Daten,
die im Zusammenhang mit diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag stehen,
auch nachträglich vom Auftragnehmer einfordern.
(12) Der Auftraggeber wird durch den Geschäftsführer der NVH vertreten.
Ausschließlicher Ansprechpartner für den Auftragnehmer sind in allen
Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertragsverhältnis
der Geschäftsführer der NVH oder von diesem gegebenenfalls benannte
Beschäftigte der NVH. Auskünfte gegenüber Dritten darf der Auftragnehmer nur
mit vorheriger Zustimmung des NVH-Geschäftsführers erteilen. Darüber hinaus
ist der Auftragnehmer grundsätzlich zu Vertraulichkeit verpflichtet, soweit sich
aus dem Gesetz oder den Vertragsgrundlagen nichts anderes ergibt.