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Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

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Geschäftsordnung AK Tarif Stand: 12.02.2018

Geschäftsordnung AK Tarif

§ 1 Grundsatz

Im Arbeitskreis Tarif werden die grundsätzlichen Belange der Themenfelder Tarif und Vertrieb für den WestfalenTarif im Bereich des Teilraumes Paderborn-Höxter geregelt.

§ 2 Zusammensetzung des Arbeitskreises

(1) Im Arbeitskreis Tarif ist jeder Partner stimmberechtigtes Mitglied, der Verkehre gemäß § 42 PBefG sowie gemäß § 2 Absatz 12 AEG im Teilraum Paderborn-Höxter erbringt oder beauftragt und einen Kooperationsvertrag mit der Verbundgesellschaft Paderborn/Höx- ter abgeschlossen hat.

(2) Jeder Partner gemäß Absatz 1 benennt ein ordentliches Mitglied. Darüber hinaus wird ein persönlicher Vertreter benannt. Stimmberechtigt ist jeweils nur das ordentliche Mit- glied oder dessen Vertreter.

(3) Die Sitzungsleitung des Arbeitskreises Tarif Hochstift obliegt der Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH (VPH). Die VPH ist nicht stimmberechtigt.

§ 3 Aufgaben des Arbeitskreises

Der Arbeitskreis Tarif hat im Wesentlichen die folgenden Aufgaben:

• Festlegung der Fahrpreise des WestfalenTarifs in den Preisstufen des Teilraumes Paderborn-Höxter (Preisstufen PB, 0H, 1H, 2H, 3H, 4H, 5H und 6H), • Festlegung der Preisstufen des Teilraumes Paderborn-Höxter, • Fortschreibung der Tarifbestimmungen des Teilraumes Paderborn-Höxter, • Ausgestaltung bestehender und neuer lokaler Tarifangebote (lokale Besonder- heiten), • Abstimmung zu Vorschlägen zur Weiterentwicklung des überregionalen Westfalen- Tarifs (W-Preisstufen, Tarifbestimmungen WestfalenTarif), • Beschlussfassungen zum NRW-Tarif und Abstimmung zu Themen des NRW-Tarifs, • Abstimmung zu neuen Vertriebswegen (z. B. eTickets, Online-Vertrieb), • Klärung vertrieblicher Fragen.

§ 4 Aufgaben der VPH

(1) Die VPH hat im Rahmen des Arbeitskreises im Wesentlichen die folgenden Aufgaben: • Vorschläge für Beratungsthemen und Festlegung von Ort und Termin der Sitzun- gen, • Thematische/fachliche Vorbereitung der einzelnen Tagesordnungspunkte; ggf. Er- stellung von Sitzungs- und Beschlussvorlagen, • Einladung der ordentlichen Mitglieder (nachrichtlich deren Stellvertreter) inklusive Versand der Tagesordnung und ggf. Sitzungs- bzw. Beschlussvorlagen per E-Mail möglichst 14 und spätestens 10 Kalendertage vor dem Sitzungstermin, • Moderation der Sitzungen, • Protokollführung und Versand des Protokolls per E-Mail an alle ordentlichen Mit- glieder und deren Vertreter.

(2) Die VPH kann Teile dieser Aufgaben, vorbehaltlich einer Zustimmung des Arbeitskreises, zeitlich befristet ganz oder teilweise einem Dritten übertragen. Die Zustimmung des Ar- beitskreises erfolgt per Beschluss nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.

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§ 5 Sitzungen des Arbeitskreises

(1) Die Termine für die Sitzungen des Arbeitskreises Tarif finden in der Regel alle drei Monate statt. Davon kann abgewichen werden, wenn sich alle Mitglieder in der vorhe- rigen Sitzung auf einen anderen Termin oder den Ausfall des Sitzungstermins einigen. Weiterhin kann die VPH aus triftigem Grund über den Ausfall oder Verlegung des Sitzungstermins befinden. Darüber hinaus kann der Arbeitskreis auf Anforderung eines Mitglieds oder auf Vorschlag der VPH zusammentreten.

(2) Die jeweilige Tagesordnung, ggf. unter Hinzunahme aktueller Themen, wird zu Beginn der Sitzung durch alle anwesenden Mitglieder bestätigt.

(3) Die Sitzungen des Arbeitskreises sind nicht öffentlich.

(4) Der Arbeitskreis oder die Sitzungsleitung kann zeitlich befristet in Einzelfällen Gäste und Sachverständige hinzuziehen.

§ 6 Beschlussfassung des Arbeitskreises

(1) Der Arbeitskreis Tarif ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Arbeitskreises mit einer Frist von möglichst 14 und mindestens 10 Kalendertagen geladen wurden (Termin- abstimmung siehe § 5 Absatz 1) und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mit- glieder sowie die Sitzungsleitung anwesend sind.

(2) Schriftliche Stimmübertragungen auf andere Arbeitskreismitglieder sind möglich und zählen mit zur Anwesenheit. Diese sind im Vorfeld der Sitzung z. B. per E-Mail bei der VPH anzuzeigen.

(3) Ist der Arbeitskreis Tarif nicht beschlussfähig, so kann frühestens nach weiteren 7 Tagen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Der Arbeitskreis ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder be- schlussfähig.

(4) Beschlüsse werden im Arbeitskreis Tarif auf Grundlage vorab versandter Beschlussvor- lagen gemäß § 4 Absatz 1 von den stimmberechtigten Mitgliedern grundsätzlich ein- stimmig gefasst. Die stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gemäß § 2 Absatz 1 ha- ben jeweils eine Stimme; schriftliche Stimmübertragungen finden dabei Berücksichti- gung.

(5) In der Sitzung einstimmig formulierte Beschlussfassungen ohne vorab versandte Be- schlussvorlagen werden mit dem Protokoll der Sitzung an alle Mitglieder versandt, die Beschlüsse werden gültig, wenn ihnen von keinem Mitglied innerhalb von 14 Kalender- tagen ab Versanddatum des Protokolls der Sitzung schriftlich gegenüber der VPH wider- sprochen wurde. Im Falle eines von einem Unternehmen angezeigten Widerspruchs in- formiert die VPH alle Mitglieder des Arbeitskreises innerhalb von 14 Tagen darüber schriftlich.

(6) Ausnahmsweise können Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, soweit kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Zustimmung zum Umlaufver- fahren sowie die Beschlussfassung per Umlaufverfahren erfolgen gemäß Anlage 1. Ein Beschluss per Umlaufverfahren wird gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von 14 Tagen dem Umlaufverfahren sowie dem Beschluss schriftlich zuge- stimmt haben.

(7) Eine Einigung der Mitglieder über die Tarifmaßnahme des Teilraumes Paderborn-Höxter soll bis zum 31.08. des Vorjahres zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, hat bis zum 30.09. 2

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des entsprechenden Jahres eine Sitzung des AK Tarif stattzufinden, in der eine Einigung herbeigeführt werden soll.

(8) Kommt es bis zum 30.09. des entsprechenden Jahres zu keiner Einigung, erfolgt auto- matisch eine lineare Tarifänderung, deren prozentuale Änderungsrate der prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Preisindexes für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte – Verkehrsdienstleistungen (SEA-VPI- Nr. 073 oder eines gleichwertigen Indexes) entspricht. Hierfür gilt die aktuelle Entwick- lung des Preisindexes über den Zeitraum, der dem zeitlichen Abstand zwischen letzter und geplanter Tarifmaßnahme entspricht. Die Geschäftsführung der VPH wird in diesem Fall ermächtigt, einen entsprechenden Tarifantrag zu erarbeiten, bei dem die prozen- tuale Änderungsrate für jedes Ticket in jeder Preisstufe gleichermaßen angewendet wird; es müssen dabei Rundungen vorgenommen werden.

(9) Die Regelungen der Absätze 7 und 8 beziehen sich auf eine Tarifmaßnahme zum 01.08. eines Jahres. Erfolgt die Tarifmaßnahme zu einem anderen Termin, sind die genannten Fristen für die Einigung über eine Tarifmaßnahme entsprechend anzupassen.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Über die Geschäftsordnung sowie Änderungen entscheiden alle stimmberechtigten Mit- glieder des Arbeitskreises Tarif einstimmig.

(2) Diese Geschäftsordnung tritt am 01.0405.2018 in Kraft.

Anlage 1: Formular für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren

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