Anlage 14: Buswerbung
Linienbündel Kreis Höxter Nord
- Allgemeines
(1) Der Auftraggeber hat eine Agentur mit der Akquise von Werbekunden für eine
Beklebung der Busse mit Werbemotiven beauftragt. Die hieraus erzielten
Werbeeinnahmen sollen anteilig zwischen den Vertragsparteien verteilt werden.
(2) Diese Anlage regelt die Nutzung der im Linienverkehr eingesetzten Busse des
Verkehrsunternehmens zur Anbringung von sowohl Außen- als auch Innenwerbung
durch die vom Auftraggeber beauftragte Agentur.
(3) Art, Umfang und Ort der Werbung werden jeweils im Vorfeld abgestimmt.
- Rechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die vom Verkehrsunternehmen im Linienverkehr
eingesetzten Busse zur Durchführung von Werbemaßnahmen vollumfänglich zu
nutzen.
(2) Die zur werblichen Nutzung freizugebenden Busse werden vom Auftraggeber
bestimmt. Das Verkehrsunternehmen informiert den Auftraggeber möglichst früh
über jegliche Änderungen in der Fahrzeugplanung (auch Busreparaturen und Ausfälle
die länger als fünf aufeinanderfolgende Tage dauern o.ä.) oder im Fahrzeugbestand.
(3) Der Auftraggeber ist Ansprechpartner für die Agentur und verantwortet die Koordination
und Freigabe der Werbemaßnahmen.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, an mehreren Stellen im Fahrzeug kostenlos
Eigenwerbung (d.h. Werbung für ÖPNV/SPNV-Leistungen der Region, ÖPNV-Tarife,
Aktionen der Tarifgemeinschaft u.ä.) anzubringen oder die Möglichkeit gemeinnützigen
bzw. nicht-kommerziellen Einrichtungen das Anbringen von Eigenwerbung zu Aktionen
in der Region in Form eines Plakates in DIN A2 zu gewähren. Dazu sind die in Anlage 2
(Qualität) genannten Mindestanzahlen an Klapprahmen in den Bussen anzubringen. Der
Auftragnehmer stattet die Busse dafür mit Klemmrahmen an geeigneten Stellen aus, die
eine gute Sichtbarkeit gewährleisten, jedoch die Sicht der Fahrgäste nicht
beeinträchtigen. Der Auftragnehmer ist zur Ablehnung berechtigt, wenn er glaubhaft
macht, dass die Plakate seinem Ansehen schaden.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer anzuweisen, Außenflächen an den
Bussen mit Eigenwerbung (d.h. Werbung für ÖPNV/SPNV-Leistungen der Region,
ÖPNV-Tarife, Aktionen der Tarifgemeinschaft u.ä.) oder gemeinnützige bzw. nicht-
kommerzielle Einrichtungen und Aktionen in der Region, bekleben zu lassen. Der
Auftragnehmer stellt die Busse dafür kostenlos zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist
zur Ablehnung berechtigt, wenn er glaubhaft macht, dass die Beklebungen seinem
Ansehen schaden. Der Auftraggeber erstattet die Kosten für die Anbringung und
Entfernung der auferlegten Fahrzeugeigenwerbung innerhalb der Vertragslaufzeit des
vertragsgegenständlichen Linienbündels.
- Durchführung der Werbung
(1) Die Anbringung und Entfernung, das Auswechseln, die Ausbesserung oder Reparatur
von Werbeflächen erfolgt durch die vom Auftraggeber beauftragte Agentur. Die
Kosten hierfür werden im Regelfall zwischen der beauftragten Agentur und dem
Werbekunden abgerechnet. Der Werbekunde wird durch die beauftragte Agentur
dazu verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Werbelaufzeit den ursprünglichen
Zustand des Fahrzeugs auf seine Kosten wiederherzustellen.
(2) Über die Werbeinhalte und das Design wird das Verkehrsunternehmen rechtzeitig vor
der Beklebung informiert.
(3) Die technische Ausführung der Beklebung erfolgt so, dass Betriebssicherheit und
Sichtverhältnisse für das Fahrpersonal nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Busse mit Werbebeklebung dürfen nicht
dauerhaft aus dem für den Betrieb vorgesehenen Kreisgebiet entnommen und in
einem anderen Kreisgebiet eingesetzt werden, sofern nichts anderes mit dem
Auftraggeber vereinbart ist/wurde.
(5) Der Auftragnehmer muss die Anbringung und ggf. Entfernung der Beklebung durch
die vom Auftraggeber beauftragte Agentur ermöglichen und das Fahrzeug für die
betreffenden Arbeiten unentgeltlich in einer geeigneten Halle bereitstellen
(Mindesttemperatur 15 Grad). Auf Verlangen des Auftraggebers, sind die
entsprechenden Fahrzeuge unentgeltlich an eine vom Auftraggeber vorgegebene
Adresse innerhalb der Kreise Paderborn und Höxter zu liefern und nach der erfolgten
Beklebung wieder abzuholen. Hierfür notwendige Termine muss der Auftragnehmer
mit der vom Auftraggeber beauftragten Agentur koordinieren.
- Vergütungsregelungen
(1) Als Gegenleistung für die Nutzung der Werbeflächen erhalten die Vertragsparteien
von der beauftragten Agentur umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus der
Vermietung der Werbeflächen. Davon stehen dem Auftraggeber 80 % und dem
Verkehrsunternehmen 20 % zu. Die Einnahmen sind jeweils eindeutig den einzelnen
Fahrzeugen zugeordnet.
(2) Unter Einnahmen ist der Gesamtbetrag der von der beauftragten Agentur tatsächlich
vereinnahmten Werbevorführgebühren (Mietanteil) abzüglich eventuell
eingeräumter, branchenüblicher Mittlervergütungen, Rabatte o.ä. zu verstehen.
(3) Gesetzliche Abgaben, wie die Mehrwertsteuer sowie die Kosten für die Herstellung,
Anbringung, den Unterhalt sowie die Entfernung der Werbung einschließlich einer
evtl. vorhandenen Risikomarge, stellen keine pachtpflichtigen Einnahmen aus
Werbevorführung dar, auch wenn sie gegebenenfalls zusammen mit der laufenden
Miete berechnet werden (sog. Servicepreis).
(4) Die Agentur wird vom Auftraggeber damit beauftragt, über alle eingehenden
Aufträge sowie Zahlungen geordnet Buch zu führen.
(5) Die Abrechnung der Einnahmen erfolgt vierteljährlich durch die Agentur gegenüber
dem Auftragnehmer. Der gemäß Abs. (1) dem Auftraggeber zustehende
Vergütungsanteil gilt als Beförderungserlös gemäß § 14 des Verkehrsvertrages. Der
Auftragnehmer leitet den entfallenden Vergütungsanteil im Rahmen der regulären
monatlichen Abrechnung gemäß § 15 des Verkehrsvertrags an den Auftraggeber
weiter.
- Haftung und Instandhaltung
(1) Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Beschädigungen an den Werbeflächen
werden zwischen den Parteien folgende Festlegungen getroffen:
a. Fremdschäden (d.h. durch Dritte verursachte Schäden) gehen zu Lasten des
Verursachers. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer zur
Unfallaufnahme. Die Schadensregulierung erfolgt durch den Auftragnehmer.
b. Eigenschäden, die aufgrund von schuldhaften oder fahrlässigen Verhaltens
von Mitarbeitern des Auftragnehmers an den Werbeflächen entstanden sind,
trägt der Auftragnehmer, wobei die vom Auftraggeber beauftragte Agentur
den Schaden beseitigt und mit den diesbezüglichen Kosten in Vorlage geht
und diese im Rahmen der nächsten Abrechnung mit Belegnachweisen absetzt.
c. Instandsetzungsschäden, wie z.B. Korrosionsschäden (d.h. Schäden, die durch
Korrosion des Untergrundes an den Werbeflächen und der Werbung
entstehen), gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sie gelten als
Eigenschäden.
d. Schäden bei der Entfernung der Beklebung, die auf zu früh vorgenommene
Beklebung von neuen Fahrzeugen, bzw. frischer Lackierung zurückzuführen
sind, gelten als Eigenschäden.
e. Alterungsschäden an der Werbung, die u.a. aufgrund von witterungs- und
reinigungsbedingter Abnutzung entstehend, hat die Agentur auf eigene
Kosten beseitigen zu lassen.
f. Entstehen Kosten für die Wiederherstellung der Werbung, aus Gründen, die
vorstehend nicht geregelt sind, und werden diese von keinem Dritten
übernommen, so tragen die Vertragsparteien diese gemeinsam im Verhältnis
der Einnahmen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, tritt der Auftragnehmer
in Vorlage und setzt die Kosten in nachgewiesener Höhe bei der nächsten
Abrechnung über die Servicepauschale ab.
(2) Alle Schäden an der Werbung sind umgehend an die vom Auftraggeber beauftragte
Agentur zu melden. Der Auftraggeber ist hierüber ebenfalls zu informieren.