LB HX Nord_Anlage_14_Buswerbung.pdf

Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Anlage 14: Buswerbung

Linienbündel Kreis Höxter Nord

  1. Allgemeines

(1) Der Auftraggeber hat eine Agentur mit der Akquise von Werbekunden für eine

Beklebung der Busse mit Werbemotiven beauftragt. Die hieraus erzielten

Werbeeinnahmen sollen anteilig zwischen den Vertragsparteien verteilt werden.

(2) Diese Anlage regelt die Nutzung der im Linienverkehr eingesetzten Busse des

Verkehrsunternehmens zur Anbringung von sowohl Außen- als auch Innenwerbung

durch die vom Auftraggeber beauftragte Agentur.

(3) Art, Umfang und Ort der Werbung werden jeweils im Vorfeld abgestimmt.

  1. Rechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die vom Verkehrsunternehmen im Linienverkehr

eingesetzten Busse zur Durchführung von Werbemaßnahmen vollumfänglich zu

nutzen.

(2) Die zur werblichen Nutzung freizugebenden Busse werden vom Auftraggeber

bestimmt. Das Verkehrsunternehmen informiert den Auftraggeber möglichst früh

über jegliche Änderungen in der Fahrzeugplanung (auch Busreparaturen und Ausfälle

die länger als fünf aufeinanderfolgende Tage dauern o.ä.) oder im Fahrzeugbestand.

(3) Der Auftraggeber ist Ansprechpartner für die Agentur und verantwortet die Koordination

und Freigabe der Werbemaßnahmen.

(4) Der Auftraggeber hat das Recht, an mehreren Stellen im Fahrzeug kostenlos

Eigenwerbung (d.h. Werbung für ÖPNV/SPNV-Leistungen der Region, ÖPNV-Tarife,

Aktionen der Tarifgemeinschaft u.ä.) anzubringen oder die Möglichkeit gemeinnützigen

bzw. nicht-kommerziellen Einrichtungen das Anbringen von Eigenwerbung zu Aktionen

in der Region in Form eines Plakates in DIN A2 zu gewähren. Dazu sind die in Anlage 2

(Qualität) genannten Mindestanzahlen an Klapprahmen in den Bussen anzubringen. Der

Auftragnehmer stattet die Busse dafür mit Klemmrahmen an geeigneten Stellen aus, die

eine gute Sichtbarkeit gewährleisten, jedoch die Sicht der Fahrgäste nicht

beeinträchtigen. Der Auftragnehmer ist zur Ablehnung berechtigt, wenn er glaubhaft

macht, dass die Plakate seinem Ansehen schaden.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer anzuweisen, Außenflächen an den

Bussen mit Eigenwerbung (d.h. Werbung für ÖPNV/SPNV-Leistungen der Region,

ÖPNV-Tarife, Aktionen der Tarifgemeinschaft u.ä.) oder gemeinnützige bzw. nicht-

kommerzielle Einrichtungen und Aktionen in der Region, bekleben zu lassen. Der

Auftragnehmer stellt die Busse dafür kostenlos zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist

zur Ablehnung berechtigt, wenn er glaubhaft macht, dass die Beklebungen seinem

Ansehen schaden. Der Auftraggeber erstattet die Kosten für die Anbringung und

Entfernung der auferlegten Fahrzeugeigenwerbung innerhalb der Vertragslaufzeit des

vertragsgegenständlichen Linienbündels.

  1. Durchführung der Werbung

(1) Die Anbringung und Entfernung, das Auswechseln, die Ausbesserung oder Reparatur

von Werbeflächen erfolgt durch die vom Auftraggeber beauftragte Agentur. Die

Kosten hierfür werden im Regelfall zwischen der beauftragten Agentur und dem

Werbekunden abgerechnet. Der Werbekunde wird durch die beauftragte Agentur

dazu verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Werbelaufzeit den ursprünglichen

Zustand des Fahrzeugs auf seine Kosten wiederherzustellen.

(2) Über die Werbeinhalte und das Design wird das Verkehrsunternehmen rechtzeitig vor

der Beklebung informiert.

(3) Die technische Ausführung der Beklebung erfolgt so, dass Betriebssicherheit und

Sichtverhältnisse für das Fahrpersonal nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Busse mit Werbebeklebung dürfen nicht

dauerhaft aus dem für den Betrieb vorgesehenen Kreisgebiet entnommen und in

einem anderen Kreisgebiet eingesetzt werden, sofern nichts anderes mit dem

Auftraggeber vereinbart ist/wurde.

(5) Der Auftragnehmer muss die Anbringung und ggf. Entfernung der Beklebung durch

die vom Auftraggeber beauftragte Agentur ermöglichen und das Fahrzeug für die

betreffenden Arbeiten unentgeltlich in einer geeigneten Halle bereitstellen

(Mindesttemperatur 15 Grad). Auf Verlangen des Auftraggebers, sind die

entsprechenden Fahrzeuge unentgeltlich an eine vom Auftraggeber vorgegebene

Adresse innerhalb der Kreise Paderborn und Höxter zu liefern und nach der erfolgten

Beklebung wieder abzuholen. Hierfür notwendige Termine muss der Auftragnehmer

mit der vom Auftraggeber beauftragten Agentur koordinieren.

  1. Vergütungsregelungen

(1) Als Gegenleistung für die Nutzung der Werbeflächen erhalten die Vertragsparteien

von der beauftragten Agentur umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus der

Vermietung der Werbeflächen. Davon stehen dem Auftraggeber 80 % und dem

Verkehrsunternehmen 20 % zu. Die Einnahmen sind jeweils eindeutig den einzelnen

Fahrzeugen zugeordnet.

(2) Unter Einnahmen ist der Gesamtbetrag der von der beauftragten Agentur tatsächlich

vereinnahmten Werbevorführgebühren (Mietanteil) abzüglich eventuell

eingeräumter, branchenüblicher Mittlervergütungen, Rabatte o.ä. zu verstehen.

(3) Gesetzliche Abgaben, wie die Mehrwertsteuer sowie die Kosten für die Herstellung,

Anbringung, den Unterhalt sowie die Entfernung der Werbung einschließlich einer

evtl. vorhandenen Risikomarge, stellen keine pachtpflichtigen Einnahmen aus

Werbevorführung dar, auch wenn sie gegebenenfalls zusammen mit der laufenden

Miete berechnet werden (sog. Servicepreis).

(4) Die Agentur wird vom Auftraggeber damit beauftragt, über alle eingehenden

Aufträge sowie Zahlungen geordnet Buch zu führen.

(5) Die Abrechnung der Einnahmen erfolgt vierteljährlich durch die Agentur gegenüber

dem Auftragnehmer. Der gemäß Abs. (1) dem Auftraggeber zustehende

Vergütungsanteil gilt als Beförderungserlös gemäß § 14 des Verkehrsvertrages. Der

Auftragnehmer leitet den entfallenden Vergütungsanteil im Rahmen der regulären

monatlichen Abrechnung gemäß § 15 des Verkehrsvertrags an den Auftraggeber

weiter.

  1. Haftung und Instandhaltung

(1) Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Beschädigungen an den Werbeflächen

werden zwischen den Parteien folgende Festlegungen getroffen:

a. Fremdschäden (d.h. durch Dritte verursachte Schäden) gehen zu Lasten des

Verursachers. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer zur

Unfallaufnahme. Die Schadensregulierung erfolgt durch den Auftragnehmer.

b. Eigenschäden, die aufgrund von schuldhaften oder fahrlässigen Verhaltens

von Mitarbeitern des Auftragnehmers an den Werbeflächen entstanden sind,

trägt der Auftragnehmer, wobei die vom Auftraggeber beauftragte Agentur

den Schaden beseitigt und mit den diesbezüglichen Kosten in Vorlage geht

und diese im Rahmen der nächsten Abrechnung mit Belegnachweisen absetzt.

c. Instandsetzungsschäden, wie z.B. Korrosionsschäden (d.h. Schäden, die durch

Korrosion des Untergrundes an den Werbeflächen und der Werbung

entstehen), gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sie gelten als

Eigenschäden.

d. Schäden bei der Entfernung der Beklebung, die auf zu früh vorgenommene

Beklebung von neuen Fahrzeugen, bzw. frischer Lackierung zurückzuführen

sind, gelten als Eigenschäden.

e. Alterungsschäden an der Werbung, die u.a. aufgrund von witterungs- und

reinigungsbedingter Abnutzung entstehend, hat die Agentur auf eigene

Kosten beseitigen zu lassen.

f. Entstehen Kosten für die Wiederherstellung der Werbung, aus Gründen, die

vorstehend nicht geregelt sind, und werden diese von keinem Dritten

übernommen, so tragen die Vertragsparteien diese gemeinsam im Verhältnis

der Einnahmen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, tritt der Auftragnehmer

in Vorlage und setzt die Kosten in nachgewiesener Höhe bei der nächsten

Abrechnung über die Servicepauschale ab.

(2) Alle Schäden an der Werbung sind umgehend an die vom Auftraggeber beauftragte

Agentur zu melden. Der Auftraggeber ist hierüber ebenfalls zu informieren.

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