LB HX Nord_Anlage_4b_Vertrag_Auftragnehmer_Bürgerbusverein.pdf

Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Anlage 4b: Vertragswerk Bürgerbus

Linienbündel Kreis Höxter Nord

Vertrag

zwischen

dem Auftragnehmer,

vertreten durch den Geschäftsführer/in Max Mustermann, Musterstraße 123,

3XXXX Musterstadt - nachfolgend Verkehrsunternehmen genannt –

und

dem Bürgerbus-Verein Musterstadt,

vertreten durch den Vorstand

  • nachfolgend Verein genannt -

zum Betrieb eines Bürgerbus-Verkehrs in Musterstadt.

§1

Vertragsgegenstand

Das Verkehrsunternehmen betreibt neben anderen Busverkehrsunternehmen in der Stadt

öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es ist Inhaber der dafür erforderlichen

Konzessionen. Das Verkehrsunternehmen ist Inhaber der Konzessionen für die

Bürgerbuslinie(n), deren Linienverlauf in Anlage 1 (Fahrpläne) abgebildet ist.

§2

Aufgaben des Vereins

(1) Das Verkehrsunternehmen beauftragt den Verein, den Bürgerbusverkehr mit einem

dem Verkehrsunternehmen gehörenden Bus und mit ehrenamtlichen Fahrern des

Vereins abzuwickeln. Die Erträge aus dem Bürgerbus-Verkehr sind an das

Verkehrsunternehmen abzuführen.

(2) Das Verkehrsunternehmen ermächtigt den Verein, Geschäfte, die zur Erledigung

der Betriebsabwicklung erforderlich sind, im Rahmen seiner Vereinssatzung Dritten

gegenüber rechtsverbindlich zu tätigen und entsprechende Verpflichtungen

einzugehen. Geschäfte, die Wartung und Instandsetzung des Bürgerbusses

betreffen, sind vorher mit dem Verkehrsunternehmen abzustimmen.

(3) Alle Mitglieder des Vereins, die Fahrertätigkeiten übernehmen, werden von ihrem

Einsatz von einem zugelassenen Arzt arbeitsmedizinisch auf ihre Tauglichkeit zur

Erlangung der erforderlichen Fahrberechtigung nach den aktuellen gesetzlichen

Vorgaben untersucht.

(4) Eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie ein aktuelles

arbeitsmedizinisches Gutachten zum Einsatz als Fahrzeugführer im Bürgerbus ist

Voraussetzung für den Einsatz im Bürgerbus-Fahrdienst.

(5) Der Vorstand des Vereins muss, ggf. auch auf Verlangen des

Verkehrsunternehmens, einen Fahrzeugführer aus wichtigem Grund mit sofortiger

Wirkung von seiner Tätigkeit entbinden und ihm den weiteren Fahrbetrieb

untersagen. Er sorgt dafür, dass die Fahrzeugführer ihr Einverständnis ggf. zur

Einholung von Auskünften bei der zuständigen Verkehrsbehörde, aus wichtigem

Grund, geben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

a) Bei Entzug der Fahrerlaubnis oder Erlass eines befristeten oder unbefristeten

Fahrverbots.

b) Bei Aufhebung eines medizinischen Attests, dass die Tauglichkeit

bescheinigte.

c) Bei sonstigem groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder des

Verkehrsunternehmens.

(6) Der Verein verpflichtet sich, im Rahmen der im Absatz 2 enthaltenen Ermächtigung,

seiner Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen die Bürgerbus-Verkehre

durchzuführen. Er nimmt hierzu insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Durchführung der Bürgerbusfahrten auf den in Anlage 1 (Fahrpläne) genannten

Linien.

b) Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden

und dem Verkehrsunternehmen.

c) Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.

d) Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger.

e) Vorschläge an das Verkehrsunternehmen über Linienführung, Haltestellen,

Fahrpläne, Tarife und Anschlüsse an andere Linienverkehre.

f) Werbung, Einsatz und Betreuung der ehrenamtlich tätigen Bürgerbus-

Fahrer(innen).

g) Erarbeitung der Fahrerdienstpläne.

h) Erfassung der Fahrleistungen und Fahrgastzahlen durch Leistungsbücher und

Fahrgastzählungen.

i) Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Bürgerbusfahrten

gem. BOKraft.

j) Vorsorge für die Einsatzbereitschaft einer ausreichenden Anzahl von

Fahrer(innen) und Ersatzfahrerin(innen).

k) Abrechnung der Verkehrseinnahmen mit dem Verkehrsunternehmen.

§3

Aufgaben des Verkehrsunternehmens

(1) Im Rahmen ihrer sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Personalbeförderung

ergebenden Pflichten nimmt das Verkehrsunternehmen insbesondere folgende

Aufgaben wahr:

a) Das Verkehrsunternehmen schafft die rechtlichen Voraussetzungen für den

Bürgerbusverkehr (Genehmigung, Tarife etc.) jeweils nach Beratung mit dem

Verein.

b) Das Verkehrsunternehmen stimmt – sofern erforderlich – mit allen

Linienkonzessionsinhabern innerhalb des Linienbündels Kreis Höxter Nord und

der dazugehörigen Ortsteile in allen Fragen der Linienführung, des Fahrplans

und des Tarifs die beantragten Konzessionen ab.

c) Das Verkehrsunternehmen bietet Hilfestellung und Beratung für den Verein in

allen Bürgerbusfragen.

d) Das Verkehrsunternehmen erstellt und veranlasst den Druck des Fahrplans und

– sofern erforderlich – der Fahrscheine.

e) Das Verkehrsunternehmen gewährt Mithilfe bei der Erarbeitung der

Fahrerdienstpläne.

f) Dem Verkehrsunternehmen obliegt die Entscheidung über den Einsatz von

Bürgerbus-Vereinsmitgliedern als Bürgerbusfahrer; bei Ablehnung ist dieses

gegenüber dem Verein zu begründen.

g) Das Verkehrsunternehmen wird für die erforderlichen Einweisungen der

Bürgerbusfahrer(innen) in ihre konkreten Aufgaben einschließlich der

Vermittlung der Besonderheiten der Personenbeförderung, Information über

die wirtschaftliche Bedeutung des Projektes sowie fortlaufende Schulungen

sorgen.

h) Das Verkehrsunternehmen koordiniert die Organisation von Bereitstellung,

Instandhaltung, Wartung des Bürgerbusses sowie Bereitstellung eines

geeigneten Ersatzfahrzeugs.

i) Das Verkehrsunternehmen verantwortet die Lieferung der sonstigen

betrieblichen und verkehrlichen Ausrüstungen für das Fahrzeug.

§4

Ergänzende Vereinbarungen

(1) Ergänzend vereinbaren das Verkehrsunternehmen und der Verein Folgendes:

a) Die Vereinsmitglieder werden ehrenamtlich tätig und erhalten kein Entgelt.

b) Das Verkehrsunternehmen und der Verein bestimmen je eine geeignete

Kontaktperson für die Vertragsdurchführung. Die Kontaktperson des

Verkehrsunternehmens sowie die des Vereins und das Verkehrsunternehmen

selbst haben das Recht, das Fahrpersonal zu überwachen und für den

Fahrbetrieb und das Abrechnungsverfahren Weisung zu erteilen.

c) Das Verkehrsunternehmen garantiert, dass der Bürgerbus im Rahmen der

Stellung des Verkehrsunternehmens als Selbstversicherer gemäß dem

Pflichtversicherungsgesetz gegen Haftpflicht- und Kostenschäden versichert

ist.

d) Das Verkehrsunternehmen versichert zudem die Bürgerbusfahrer(innen) und

die Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bürgerbusverein gegen

Personenschäden auch auf dem Wege vom und zum Einsatzort.

e) Ein Rückgriffsrecht gegen den/die Bürgerbusfahrer(innen) ist nur bei grober

Fahrlässigkeit und Vorsatz gegeben.

f) Falls die Bürgerbusfahrer(innen) keine Rechtsschutzversicherung haben, kann

das Verkehrsunternehmen beim Betrieb des Bürgerbusses Rechtsschutz bei

seiner Versicherung beantragen.

g) Das Verkehrsunternehmen stellt die Mitglieder des Vorstandes und somit

persönlich Handelnden von der Haftung für Handeln im Rahmen der

Ermächtigung dieses Vertrages und der Vereinssatzung des Vereins Dritten

gegenüber frei. Die Haftungsfreistellung gilt nicht für strafbare Handlungen

und Ordnungswidrigkeiten.

h) Der Verein rechnet die Fahrgeldeinnahmen mit den Fahrern(innen) ab. Er

übernimmt seinerseits die Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen mindestens

einmal monatlich mit dem Verkehrsunternehmen.

i) Der Verein leistet Gewähr dafür, dass die Fahrer(innen) die Anzahl der

Fahrgäste je Fahrt feststellen. Er übermittelt dem Verkehrsunternehmen jeweils

die Gesamtzahl der in einem Monat beförderten Fahrgäste bis zum 20. des

Nachmonats.

§5

Vertragsdauer und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt am 01.08.2027 bzw. spätestens mit Übernahme der Konzession

des Bürgerbusverkehrs durch das Verkehrsunternehmen in Kraft und gilt bis zum

Jahresfahrplanwechsel im Jahr des Auslaufens der Konzession. Er verlängert sich

automatisch um 1 Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum folgenden

Jahresfahrplanwechsel gekündigt wird.

(2) Der Vertrag kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der Verein sich

auflöst und außerstande ist, die für den Bürgerbusbetrieb erforderlichen Fahrer zu

stellen. Gleiches gilt bei Wegfall der finanziellen Förderung durch Dritte oder bei

Nichterfolgter Wiedererteilung der Konzession für die Bürgerbuslinien an das

Verkehrsunternehmen.

§6

Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so kann

daraus nicht die Ungültigkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden. Die Partner

verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine ihr im

wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen.

(2) Nebenabreden zum Vertrag und Änderungen des Vertrages bedürfen der

Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Auch der Verzicht auf die

Schriftform bedarf der in Satz 1 genannten Form.

(3) Jeder Partner erhält eine Ausfertigung; die Stadt erhält eine Abschrift dieses

Vertrages.

Musterstadt, den

Verkehrsunternehmen Bürgerbus-Verein

Musterstadt Der Vorstand


Alle Unterlagen dieser Ausschreibung