Anlage 4b: Vertragswerk Bürgerbus
Linienbündel Kreis Höxter Nord
Vertrag
zwischen
dem Auftragnehmer,
vertreten durch den Geschäftsführer/in Max Mustermann, Musterstraße 123,
3XXXX Musterstadt - nachfolgend Verkehrsunternehmen genannt –
und
dem Bürgerbus-Verein Musterstadt,
vertreten durch den Vorstand
- nachfolgend Verein genannt -
zum Betrieb eines Bürgerbus-Verkehrs in Musterstadt.
§1
Vertragsgegenstand
Das Verkehrsunternehmen betreibt neben anderen Busverkehrsunternehmen in der Stadt
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es ist Inhaber der dafür erforderlichen
Konzessionen. Das Verkehrsunternehmen ist Inhaber der Konzessionen für die
Bürgerbuslinie(n), deren Linienverlauf in Anlage 1 (Fahrpläne) abgebildet ist.
§2
Aufgaben des Vereins
(1) Das Verkehrsunternehmen beauftragt den Verein, den Bürgerbusverkehr mit einem
dem Verkehrsunternehmen gehörenden Bus und mit ehrenamtlichen Fahrern des
Vereins abzuwickeln. Die Erträge aus dem Bürgerbus-Verkehr sind an das
Verkehrsunternehmen abzuführen.
(2) Das Verkehrsunternehmen ermächtigt den Verein, Geschäfte, die zur Erledigung
der Betriebsabwicklung erforderlich sind, im Rahmen seiner Vereinssatzung Dritten
gegenüber rechtsverbindlich zu tätigen und entsprechende Verpflichtungen
einzugehen. Geschäfte, die Wartung und Instandsetzung des Bürgerbusses
betreffen, sind vorher mit dem Verkehrsunternehmen abzustimmen.
(3) Alle Mitglieder des Vereins, die Fahrertätigkeiten übernehmen, werden von ihrem
Einsatz von einem zugelassenen Arzt arbeitsmedizinisch auf ihre Tauglichkeit zur
Erlangung der erforderlichen Fahrberechtigung nach den aktuellen gesetzlichen
Vorgaben untersucht.
(4) Eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie ein aktuelles
arbeitsmedizinisches Gutachten zum Einsatz als Fahrzeugführer im Bürgerbus ist
Voraussetzung für den Einsatz im Bürgerbus-Fahrdienst.
(5) Der Vorstand des Vereins muss, ggf. auch auf Verlangen des
Verkehrsunternehmens, einen Fahrzeugführer aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung von seiner Tätigkeit entbinden und ihm den weiteren Fahrbetrieb
untersagen. Er sorgt dafür, dass die Fahrzeugführer ihr Einverständnis ggf. zur
Einholung von Auskünften bei der zuständigen Verkehrsbehörde, aus wichtigem
Grund, geben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
a) Bei Entzug der Fahrerlaubnis oder Erlass eines befristeten oder unbefristeten
Fahrverbots.
b) Bei Aufhebung eines medizinischen Attests, dass die Tauglichkeit
bescheinigte.
c) Bei sonstigem groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder des
Verkehrsunternehmens.
(6) Der Verein verpflichtet sich, im Rahmen der im Absatz 2 enthaltenen Ermächtigung,
seiner Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen die Bürgerbus-Verkehre
durchzuführen. Er nimmt hierzu insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Durchführung der Bürgerbusfahrten auf den in Anlage 1 (Fahrpläne) genannten
Linien.
b) Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden
und dem Verkehrsunternehmen.
c) Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
d) Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger.
e) Vorschläge an das Verkehrsunternehmen über Linienführung, Haltestellen,
Fahrpläne, Tarife und Anschlüsse an andere Linienverkehre.
f) Werbung, Einsatz und Betreuung der ehrenamtlich tätigen Bürgerbus-
Fahrer(innen).
g) Erarbeitung der Fahrerdienstpläne.
h) Erfassung der Fahrleistungen und Fahrgastzahlen durch Leistungsbücher und
Fahrgastzählungen.
i) Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Bürgerbusfahrten
gem. BOKraft.
j) Vorsorge für die Einsatzbereitschaft einer ausreichenden Anzahl von
Fahrer(innen) und Ersatzfahrerin(innen).
k) Abrechnung der Verkehrseinnahmen mit dem Verkehrsunternehmen.
§3
Aufgaben des Verkehrsunternehmens
(1) Im Rahmen ihrer sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Personalbeförderung
ergebenden Pflichten nimmt das Verkehrsunternehmen insbesondere folgende
Aufgaben wahr:
a) Das Verkehrsunternehmen schafft die rechtlichen Voraussetzungen für den
Bürgerbusverkehr (Genehmigung, Tarife etc.) jeweils nach Beratung mit dem
Verein.
b) Das Verkehrsunternehmen stimmt – sofern erforderlich – mit allen
Linienkonzessionsinhabern innerhalb des Linienbündels Kreis Höxter Nord und
der dazugehörigen Ortsteile in allen Fragen der Linienführung, des Fahrplans
und des Tarifs die beantragten Konzessionen ab.
c) Das Verkehrsunternehmen bietet Hilfestellung und Beratung für den Verein in
allen Bürgerbusfragen.
d) Das Verkehrsunternehmen erstellt und veranlasst den Druck des Fahrplans und
– sofern erforderlich – der Fahrscheine.
e) Das Verkehrsunternehmen gewährt Mithilfe bei der Erarbeitung der
Fahrerdienstpläne.
f) Dem Verkehrsunternehmen obliegt die Entscheidung über den Einsatz von
Bürgerbus-Vereinsmitgliedern als Bürgerbusfahrer; bei Ablehnung ist dieses
gegenüber dem Verein zu begründen.
g) Das Verkehrsunternehmen wird für die erforderlichen Einweisungen der
Bürgerbusfahrer(innen) in ihre konkreten Aufgaben einschließlich der
Vermittlung der Besonderheiten der Personenbeförderung, Information über
die wirtschaftliche Bedeutung des Projektes sowie fortlaufende Schulungen
sorgen.
h) Das Verkehrsunternehmen koordiniert die Organisation von Bereitstellung,
Instandhaltung, Wartung des Bürgerbusses sowie Bereitstellung eines
geeigneten Ersatzfahrzeugs.
i) Das Verkehrsunternehmen verantwortet die Lieferung der sonstigen
betrieblichen und verkehrlichen Ausrüstungen für das Fahrzeug.
§4
Ergänzende Vereinbarungen
(1) Ergänzend vereinbaren das Verkehrsunternehmen und der Verein Folgendes:
a) Die Vereinsmitglieder werden ehrenamtlich tätig und erhalten kein Entgelt.
b) Das Verkehrsunternehmen und der Verein bestimmen je eine geeignete
Kontaktperson für die Vertragsdurchführung. Die Kontaktperson des
Verkehrsunternehmens sowie die des Vereins und das Verkehrsunternehmen
selbst haben das Recht, das Fahrpersonal zu überwachen und für den
Fahrbetrieb und das Abrechnungsverfahren Weisung zu erteilen.
c) Das Verkehrsunternehmen garantiert, dass der Bürgerbus im Rahmen der
Stellung des Verkehrsunternehmens als Selbstversicherer gemäß dem
Pflichtversicherungsgesetz gegen Haftpflicht- und Kostenschäden versichert
ist.
d) Das Verkehrsunternehmen versichert zudem die Bürgerbusfahrer(innen) und
die Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bürgerbusverein gegen
Personenschäden auch auf dem Wege vom und zum Einsatzort.
e) Ein Rückgriffsrecht gegen den/die Bürgerbusfahrer(innen) ist nur bei grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz gegeben.
f) Falls die Bürgerbusfahrer(innen) keine Rechtsschutzversicherung haben, kann
das Verkehrsunternehmen beim Betrieb des Bürgerbusses Rechtsschutz bei
seiner Versicherung beantragen.
g) Das Verkehrsunternehmen stellt die Mitglieder des Vorstandes und somit
persönlich Handelnden von der Haftung für Handeln im Rahmen der
Ermächtigung dieses Vertrages und der Vereinssatzung des Vereins Dritten
gegenüber frei. Die Haftungsfreistellung gilt nicht für strafbare Handlungen
und Ordnungswidrigkeiten.
h) Der Verein rechnet die Fahrgeldeinnahmen mit den Fahrern(innen) ab. Er
übernimmt seinerseits die Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen mindestens
einmal monatlich mit dem Verkehrsunternehmen.
i) Der Verein leistet Gewähr dafür, dass die Fahrer(innen) die Anzahl der
Fahrgäste je Fahrt feststellen. Er übermittelt dem Verkehrsunternehmen jeweils
die Gesamtzahl der in einem Monat beförderten Fahrgäste bis zum 20. des
Nachmonats.
§5
Vertragsdauer und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.08.2027 bzw. spätestens mit Übernahme der Konzession
des Bürgerbusverkehrs durch das Verkehrsunternehmen in Kraft und gilt bis zum
Jahresfahrplanwechsel im Jahr des Auslaufens der Konzession. Er verlängert sich
automatisch um 1 Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum folgenden
Jahresfahrplanwechsel gekündigt wird.
(2) Der Vertrag kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der Verein sich
auflöst und außerstande ist, die für den Bürgerbusbetrieb erforderlichen Fahrer zu
stellen. Gleiches gilt bei Wegfall der finanziellen Förderung durch Dritte oder bei
Nichterfolgter Wiedererteilung der Konzession für die Bürgerbuslinien an das
Verkehrsunternehmen.
§6
Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so kann
daraus nicht die Ungültigkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden. Die Partner
verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine ihr im
wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen.
(2) Nebenabreden zum Vertrag und Änderungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Auch der Verzicht auf die
Schriftform bedarf der in Satz 1 genannten Form.
(3) Jeder Partner erhält eine Ausfertigung; die Stadt erhält eine Abschrift dieses
Vertrages.
Musterstadt, den
Verkehrsunternehmen Bürgerbus-Verein
Musterstadt Der Vorstand