LB HX Nord_Anlage_4a_Vertrag_Buergerbus_Auftragnehmer_Stadt.pdf

Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen im Kreis Höxter Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

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Anlage 4a: Vertragswerk Bürgerbus

Linienbündel Kreis Höxter Nord

Vertrag

zwischen

dem Auftragnehmer,

vertreten durch den Geschäftsführer/in Max Mustermann, Musterstraße 123, 3XXXX Musterstadt

  • nachfolgend Verkehrsunternehmen genannt -

und

der Stadt Musterstadt,

vertreten durch den Bürgermeister/in Max Mustermann, Musterstraße 123, 3XXXX Musterstadt -

nachfolgend Stadt genannt -

über den Betrieb von Bürgerbussen.

§ 1

Vertragsgegenstand

  1. Die Stadt und das Verkehrsunternehmen führen in Musterhausen einen

Bürgerbusverkehr mit dem Ziel durch, eine Verbesserung der ÖPNV-Versorgung

herbeizuführen.

  1. Der Bürgerbusverkehr wird von der Stadt durch den Bürgerbusverein im Auftrag des

Verkehrsunternehmens, welches den Zuschlag im Linienbündel Kreis Höxter Nord

erhalten hat und Inhaber der erforderlichen Genehmigungen nach den

Bestimmungen des PBefG § 42 ist, durchgeführt. Linienführungen, Haltestellen und

Fahrpläne ergeben sich aus Anlage 1 (Fahrpläne).

  1. Der Bürgerbusverkehr wird mit einem dem Verkehrsunternehmen gehörenden Bus

mit ehrenamtlichen Fahrern des Bürgerbusvereins abgewickelt. Die Stadt und das

Verkehrsunternehmen werden darauf achten, dass sich die Stadtbusverkehre und

die Bürgerbusverkehre nach Absatz 1 ergänzen.

§ 2

Aufgaben des Verkehrsunternehmens

  1. Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen (Genehmigungen, Tarife) nach dem

PBefG jeweils nach Beratung mit der Stadt.

  1. Beschaffung des Bürgerbusses und der betrieblichen Ausrüstung in Abstimmung

mit der Stadt.

  1. Hilfestellung und Beratung in allen Bürgerbusfragen.

  2. Erstellung und Druck des Fahrplanes.

  3. Entscheidung über den Einsatz von Vereinsmitgliedern als Bürgerbusfahrer, bei

Ablehnung ist dieses gegenüber dem Verein zu begründen.

  1. Einweisen der Bürgerbusfahrer in ihre konkreten Aufgaben einschließlich

Vermittlung der Besonderheiten der Personenbeförderung, Information über die

wirtschaftliche Bedeutung des Projektes sowie fortlaufende Schulung.

  1. Lieferung der sonstigen betrieblichen und verkehrlichen Ausrüstungen.

§ 3

Aufgaben der Stadt

  1. Unterstützung des Verkehrsunternehmens bei der Schaffung der rechtlichen

Voraussetzungen nach dem PBefG jeweils nach Beratung mit dem

Verkehrsunternehmen.

  1. Finanzierung und Defizitabdeckung des Bürgerbusverkehrs nach Anlage 4c

(Kostenbestandteile Bürgerbus).

  1. Vorschläge an das Verkehrsunternehmen über Linienführung, Haltestellen,

Fahrpläne, Tarife und Anschlüsse an andere Linienwege.

§ 4

Angebotsgestaltung

  1. Stadt und Verkehrsunternehmen unterstützen nachdrücklich den Betrieb des

Bürgerbusses in der Form eines in das ÖPNV-Liniennetz integrierten Verkehres. Es

besteht darüber Einigkeit, dass der Bürgerbusverkehr

a) tariflich in den jeweils geltenden VPH-Tarif eingebunden wird und

b) fahrplanmäßig in das Gesamtfahrplanangebot für das betreffende

Bedienungsgebiet voll integriert wird, um die uneingeschränkte Nutzung der

ÖPNV Systemkomponente Bürgerbus für alle Fahrgäste zu gewährleisten. Das

Verkehrsunternehmen wird in Absprache mit der NVH die notwendigen

Abstimmungen mit anderen Linienkonzessionsinhabern durchführen.

  1. Die Stadt und das Verkehrsunternehmen stimmen Linienwege und Fahrpläne des

Bürgerbusses so zeitig miteinander ab, dass die erforderlichen

Genehmigungsverfahren zeitgerecht durchgeführt werden können

  1. Stadt und Verkehrsunternehmen arbeiten in Rücksprache mit der NVH auch bei der

Gestaltung der übrigen Linienverkehre eng zusammen mit dem Ziel einer

Optimierung eines wirtschaftlichen ÖPNV innerhalb der Stadt sowie zu

angrenzenden Bereichen.

§ 5

Öffentlichkeitsarbeit, Werbung

  1. Die Stadt und das Verkehrsunternehmen betreiben eine gemeinsame

Öffentlichkeitsarbeit. Insbesondere über das normale Maß hinausgehende

Marketingaktivitäten erfolgen in vorheriger gemeinsamer Abstimmung. Für deren

Finanzierung werden nach Unterzeichnung dieses Vertrages gesonderte

Regelungen zwischen den Parteien getroffen.

  1. Werbungen Dritter an und in den Bürgerbussen erfolgen nur in Absprache mit dem

Verkehrsunternehmen. Falls Außenwerbung am Fahrzeug erfolgen soll, wird diese

so gestaltet, dass das Erscheinungsbild des Bürgerbusses und das Ansehen des

Verkehrsunternehmens in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Die

entstehenden Kosten sind nach dem Verursacherprinzip zu begleichen.

§ 6 Fahrzeugtechnik

  1. Die für den Bürgerbusverkehr eingesetzten Fahrzeuge befinden sich im Eigentum

des Verkehrsunternehmens. Das bei Schließung des Vertrages im Einsatz

befindliche Bestandsfahrzeug gehört noch dem vorherigen Träger der

Linienkonzession. Das Verkehrsunternehmen wird dieses Fahrzeug zu dem

Restwert übernehmen, der sich aus den Netto-Anschaffungskosten abzgl. des

Förderbetrags des Landes NRW sowie der von der Stadt im Rahmen der

Jahresrechnungen geleisteten Abschreibungskosten ergibt. Sollte der

Voreigentümer nicht bereit sein, dieser Regelung zu folgen, so werden das

Verkehrsunternehmen und die Stadt gemeinsam nach einer Lösung suchen. Bei der

Neubeschaffung und Verwertung nach Außerdienststellung vom Land NRW

geförderter Fahrzeuge finden die jeweils geltenden Vorgaben des Landes NRW

Anwendung. Die Abwicklung erfolgt durch das Verkehrsunternehmen. Sofern die

zuwendungsfähigen Kosten bei der Neubeschaffung überschritten werden, ist die

Zustimmung der Stadt vorab einzuholen.

  1. Das Verkehrsunternehmen ist für die technische Betreuung des Bürgerbusses und

für seinen technisch einwandfreien Zustand verantwortlich und wird aus dieser

Verantwortlichkeit für eine regelmäßige werkstattmäßige Fahrzeugbetreuung

Sorge tragen. Dabei kann sie sich der Werkstätten Dritter bedienen. Technische

Veränderungen an den Fahrzeugen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des

Verkehrsunternehmens und nur durch die Werkstatt des Verkehrsunternehmens

oder geeignete Fachbetriebe durchgeführt werden.

§ 7 Fahrzeug- und Haltestellenausrüstung, Fahrzeugbeschilderung

  1. Das Verkehrsunternehmen rüstet die Bürgerbusse mit den notwendigen

Verkaufsgeräten aus, die es den ehrenamtlich tätigen Fahrer/innen ermöglichen,

den jeweils geltenden Tarif anwenden zu können.

  1. Das Verkehrsunternehmen unterstützt den Verein bei der Durchführung der für die

Tarifanwendung erforderlichen Schulungen.

  1. Das Verkehrsunternehmen stellt die notwendigen Fahrzeugbeschilderungen zur

Verfügung. Ferner rüstet es die erforderlichen Haltestellen einmalig zur

Betriebsaufnahme den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aus. Die

Unterhaltung der Haltestellen erfolgt durch das Verkehrsunternehmen. Eine

nachträgliche unverhältnismäßige Ausweitung des Haltestellennetzes wird

entsprechend des Aufwandes abgerechnet.

§ 8

Abrechnung von Einnahmen, Kosten, sowie ggf. Defizitausgleich

  1. Die aus dem Betrieb des Bürgerbusses entstehenden tatsächlichen Kosten werden

ermittelt und der Stadt in Rechnung gestellt. Die Kosten werden unterteilt in die

Kostenblöcke: Fahrzeugfixkosten, Fahrzeugbetriebskosten und sonstige Kosten

(vgl. Anlage 4c (Kostenbestandteile Bürgerbus)).

  1. Die Fahrzeugfixkosten werden für eine 5-jährige Laufzeit des Fahrzeugs kalkuliert

und in gleichen Jahresraten berechnet. Der bereits geleistete Finanzierungsanteil an

den Vorbesitzer sowie die Jahre werden dabei mitberücksichtigt. Die Vorleistung

der Finanzierung des Fahrzeugs durch das Verkehrsunternehmen verzinst sich gem.

Anlage 4c (Kostenbestandteile Bürgerbus).

  1. Die Fahrzeugbetriebskosten und die sonstigen Kosten werden in dem von dem

Verkehrsunternehmen nachgewiesenen Umfang entsprechend dem zeitlichen

Aufkommen in Rechnung gestellt. Sollten Kosten in einem so hohen Umfang

erwartet werden, dass die Haushaltsansätze der Stadt für den Bürgerbusverkehr

nicht ausreichen, verständigen sich die Partner vor evtl. Auftragserteilung über die

anzuwendende Kostenaufteilung.

  1. Durch den Verkauf von Fahrkarten im Bürgerbus, der im Namen und auf Rechnung

des Verkehrsunternehmens erfolgt, werden Fahrgeldeinnahmen erzielt, die dem

Verkehrsunternehmen zustehen. Der Bürgerbusverein verwaltet die Fahrkarten und

legt dem Verkehrsunternehmen gegenüber Rechenschaft ab. Die Einnahmen

werden laufend, spätestens jedoch am Ende eines jeden Monats dem

Verkehrsunternehmen überwiesen.

  1. Die im Bürgerbus erzielten Einnahmen werden nach den Regeln des WestfalenTarifs

zugeschieden. Dabei stehen die Einnahmen aus dem Verkauf von Tickets der

Preisstufe 0 (Kurzstrecke) und Preisstufe 1 dem Bürgerbusverkehr zu 100 % zu. Zu

den anzurechnenden Einnahmen gehören des Weiteren anteilige Erlöse aus der

Beförderung von Fahrgästen mit Zeitfahrausweisen sowie Schwerbehinderter im

Bürgerbus nach den Regelungen des § 148 SGB IX. Die Errechnung dieser

anzurechnenden Einnahmen aus Zeitfahrausweisen erfolgt auf Basis der im

Bürgerbus festgestellten Beförderungsfälle wie folgt:

a) Der Bürgerbusverein ermittelt laufend die Anzahl der Fahrgäste, unterteilt

nach „Barbezahlern“ und Zeitfahrausweisen, hierzu gehören auch

Schwerbehinderte, die unentgeltlich gem. § 148 SGB IX befördert werden. Er

meldet diese Zahlen (Beförderungsfälle) dem Verkehrsunternehmen. Das

Verkehrsunternehmen ist zu Plausibilitätsprüfungen und Zählungen

berechtigt.

b) Die nach a) ermittelten Beförderungsfälle werden mit den von der Verkehrs

Servicegesellschaft Paderborn/Höxter mbH (VPH) bestätigten

durchschnittlichen Einnahmen je Beförderungsfall im Ausbildungsverkehr,

Preisstufe „I“, bewertet.

c) Zu den anzurechnenden Einnahmen gehören ferner die anteiligen

Ausgleichszahlungen für die Beförderung Schwerbehinderter nach § 148 SGB

IX. Hierfür finden grundsätzlich die vom Land NRW jeweils allgemein für die

Beförderung Schwerbehinderter festgelegten Prozentsätze von den erzielten

Fahrgeldeinnahmen Anwendung. In den Fällen, in denen der Anteil

Schwerbehinderter an der Gesamtzahl der Fahrgäste deutlich über den zuvor

genannten Anteilen liegt, findet ein höherer Prozentsatz, höchstens jedoch der

für das Verkehrsunternehmen ermittelte und von einem unabhängigen

Gutachter testierten Wert Anwendung. Die Ermittlung des

Schwerbehindertenanteiles erfolgt im Rahmen der gesetzlich

vorgeschriebenen Zählungen Schwerbehinderter. Falls für den Bürgerbus

landesseitig besondere Regelungen möglich sind, finden diese Anwendung.

  1. Das Verkehrsunternehmen wird der Stadt jährlich eine Abrechnung über die

entstandenen Kosten und die erzielten Einnahmen zusenden. Der die Einnahmen

übersteigende Betrag ist dem Verkehrsunternehmen von der Kommune als

steuerfreier Zuschuss für die allgemeine Förderung des ÖPNV innerhalb von 14

Tagen nach Rechnungseingang auf das in der Rechnung angegebene Konto zu

überweisen. Die der Stadt vorzulegende Abrechnung muss spätestens am 15. März

vorliegen.

  1. Erträge aus der Werbung an und im Bürgerbus werden dem Bürgerbusverkehr als

Einnahme zugeschrieben.

§ 9 Vertragsdauer, Kündigung

  1. Dieser Vertrag wird ab dem 01.08.2027 für die Laufzeit der Konzessionen des

Bürgerbusverkehrs abgeschlossen. Er erlischt, wenn der Bürgerbusverkehr

eingestellt wird oder dem Verkehrsunternehmen die Erteilung der erforderlichen

Konzessionen nach PBefG verweigert wird. Eine außerordentliche Kündigung ist

beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten zum nächsten Fahrplanwechsel möglich,

insbesondere

a) wenn das Verkehrsunternehmen nicht mehr die Voraussetzungen nach § 13

Abs. 1 PBefG erfüllt.

b) bei mehrfacher Nichterfüllung oder Schlechterfüllung dieses Vertrages trotz

Abmahnung weiterhin gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt,

c) wenn die Fördervoraussetzungen des Landes NRW sich grundlegend ändern.

  1. Die außerordentliche Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

§ 10

Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so kann

daraus nicht die Ungültigkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden. Die Partner

verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine ihr im

wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen.

(2) Nebenabreden zum Vertrag und Änderungen des Vertrages bedürfen der

Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Auch der Verzicht auf die

Schriftform bedarf der in Satz 1 genannten Form.

Musterstadt, den ____________

Verkehrsunternehmen Stadt Musterstadt

Der Bürgermeister/in


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