Anlage 4a: Vertragswerk Bürgerbus
Linienbündel Kreis Höxter Nord
Vertrag
zwischen
dem Auftragnehmer,
vertreten durch den Geschäftsführer/in Max Mustermann, Musterstraße 123, 3XXXX Musterstadt
- nachfolgend Verkehrsunternehmen genannt -
und
der Stadt Musterstadt,
vertreten durch den Bürgermeister/in Max Mustermann, Musterstraße 123, 3XXXX Musterstadt -
nachfolgend Stadt genannt -
über den Betrieb von Bürgerbussen.
§ 1
Vertragsgegenstand
- Die Stadt und das Verkehrsunternehmen führen in Musterhausen einen
Bürgerbusverkehr mit dem Ziel durch, eine Verbesserung der ÖPNV-Versorgung
herbeizuführen.
- Der Bürgerbusverkehr wird von der Stadt durch den Bürgerbusverein im Auftrag des
Verkehrsunternehmens, welches den Zuschlag im Linienbündel Kreis Höxter Nord
erhalten hat und Inhaber der erforderlichen Genehmigungen nach den
Bestimmungen des PBefG § 42 ist, durchgeführt. Linienführungen, Haltestellen und
Fahrpläne ergeben sich aus Anlage 1 (Fahrpläne).
- Der Bürgerbusverkehr wird mit einem dem Verkehrsunternehmen gehörenden Bus
mit ehrenamtlichen Fahrern des Bürgerbusvereins abgewickelt. Die Stadt und das
Verkehrsunternehmen werden darauf achten, dass sich die Stadtbusverkehre und
die Bürgerbusverkehre nach Absatz 1 ergänzen.
§ 2
Aufgaben des Verkehrsunternehmens
- Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen (Genehmigungen, Tarife) nach dem
PBefG jeweils nach Beratung mit der Stadt.
- Beschaffung des Bürgerbusses und der betrieblichen Ausrüstung in Abstimmung
mit der Stadt.
-
Hilfestellung und Beratung in allen Bürgerbusfragen.
-
Erstellung und Druck des Fahrplanes.
-
Entscheidung über den Einsatz von Vereinsmitgliedern als Bürgerbusfahrer, bei
Ablehnung ist dieses gegenüber dem Verein zu begründen.
- Einweisen der Bürgerbusfahrer in ihre konkreten Aufgaben einschließlich
Vermittlung der Besonderheiten der Personenbeförderung, Information über die
wirtschaftliche Bedeutung des Projektes sowie fortlaufende Schulung.
- Lieferung der sonstigen betrieblichen und verkehrlichen Ausrüstungen.
§ 3
Aufgaben der Stadt
- Unterstützung des Verkehrsunternehmens bei der Schaffung der rechtlichen
Voraussetzungen nach dem PBefG jeweils nach Beratung mit dem
Verkehrsunternehmen.
- Finanzierung und Defizitabdeckung des Bürgerbusverkehrs nach Anlage 4c
(Kostenbestandteile Bürgerbus).
- Vorschläge an das Verkehrsunternehmen über Linienführung, Haltestellen,
Fahrpläne, Tarife und Anschlüsse an andere Linienwege.
§ 4
Angebotsgestaltung
- Stadt und Verkehrsunternehmen unterstützen nachdrücklich den Betrieb des
Bürgerbusses in der Form eines in das ÖPNV-Liniennetz integrierten Verkehres. Es
besteht darüber Einigkeit, dass der Bürgerbusverkehr
a) tariflich in den jeweils geltenden VPH-Tarif eingebunden wird und
b) fahrplanmäßig in das Gesamtfahrplanangebot für das betreffende
Bedienungsgebiet voll integriert wird, um die uneingeschränkte Nutzung der
ÖPNV Systemkomponente Bürgerbus für alle Fahrgäste zu gewährleisten. Das
Verkehrsunternehmen wird in Absprache mit der NVH die notwendigen
Abstimmungen mit anderen Linienkonzessionsinhabern durchführen.
- Die Stadt und das Verkehrsunternehmen stimmen Linienwege und Fahrpläne des
Bürgerbusses so zeitig miteinander ab, dass die erforderlichen
Genehmigungsverfahren zeitgerecht durchgeführt werden können
- Stadt und Verkehrsunternehmen arbeiten in Rücksprache mit der NVH auch bei der
Gestaltung der übrigen Linienverkehre eng zusammen mit dem Ziel einer
Optimierung eines wirtschaftlichen ÖPNV innerhalb der Stadt sowie zu
angrenzenden Bereichen.
§ 5
Öffentlichkeitsarbeit, Werbung
- Die Stadt und das Verkehrsunternehmen betreiben eine gemeinsame
Öffentlichkeitsarbeit. Insbesondere über das normale Maß hinausgehende
Marketingaktivitäten erfolgen in vorheriger gemeinsamer Abstimmung. Für deren
Finanzierung werden nach Unterzeichnung dieses Vertrages gesonderte
Regelungen zwischen den Parteien getroffen.
- Werbungen Dritter an und in den Bürgerbussen erfolgen nur in Absprache mit dem
Verkehrsunternehmen. Falls Außenwerbung am Fahrzeug erfolgen soll, wird diese
so gestaltet, dass das Erscheinungsbild des Bürgerbusses und das Ansehen des
Verkehrsunternehmens in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Die
entstehenden Kosten sind nach dem Verursacherprinzip zu begleichen.
§ 6 Fahrzeugtechnik
- Die für den Bürgerbusverkehr eingesetzten Fahrzeuge befinden sich im Eigentum
des Verkehrsunternehmens. Das bei Schließung des Vertrages im Einsatz
befindliche Bestandsfahrzeug gehört noch dem vorherigen Träger der
Linienkonzession. Das Verkehrsunternehmen wird dieses Fahrzeug zu dem
Restwert übernehmen, der sich aus den Netto-Anschaffungskosten abzgl. des
Förderbetrags des Landes NRW sowie der von der Stadt im Rahmen der
Jahresrechnungen geleisteten Abschreibungskosten ergibt. Sollte der
Voreigentümer nicht bereit sein, dieser Regelung zu folgen, so werden das
Verkehrsunternehmen und die Stadt gemeinsam nach einer Lösung suchen. Bei der
Neubeschaffung und Verwertung nach Außerdienststellung vom Land NRW
geförderter Fahrzeuge finden die jeweils geltenden Vorgaben des Landes NRW
Anwendung. Die Abwicklung erfolgt durch das Verkehrsunternehmen. Sofern die
zuwendungsfähigen Kosten bei der Neubeschaffung überschritten werden, ist die
Zustimmung der Stadt vorab einzuholen.
- Das Verkehrsunternehmen ist für die technische Betreuung des Bürgerbusses und
für seinen technisch einwandfreien Zustand verantwortlich und wird aus dieser
Verantwortlichkeit für eine regelmäßige werkstattmäßige Fahrzeugbetreuung
Sorge tragen. Dabei kann sie sich der Werkstätten Dritter bedienen. Technische
Veränderungen an den Fahrzeugen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des
Verkehrsunternehmens und nur durch die Werkstatt des Verkehrsunternehmens
oder geeignete Fachbetriebe durchgeführt werden.
§ 7 Fahrzeug- und Haltestellenausrüstung, Fahrzeugbeschilderung
- Das Verkehrsunternehmen rüstet die Bürgerbusse mit den notwendigen
Verkaufsgeräten aus, die es den ehrenamtlich tätigen Fahrer/innen ermöglichen,
den jeweils geltenden Tarif anwenden zu können.
- Das Verkehrsunternehmen unterstützt den Verein bei der Durchführung der für die
Tarifanwendung erforderlichen Schulungen.
- Das Verkehrsunternehmen stellt die notwendigen Fahrzeugbeschilderungen zur
Verfügung. Ferner rüstet es die erforderlichen Haltestellen einmalig zur
Betriebsaufnahme den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aus. Die
Unterhaltung der Haltestellen erfolgt durch das Verkehrsunternehmen. Eine
nachträgliche unverhältnismäßige Ausweitung des Haltestellennetzes wird
entsprechend des Aufwandes abgerechnet.
§ 8
Abrechnung von Einnahmen, Kosten, sowie ggf. Defizitausgleich
- Die aus dem Betrieb des Bürgerbusses entstehenden tatsächlichen Kosten werden
ermittelt und der Stadt in Rechnung gestellt. Die Kosten werden unterteilt in die
Kostenblöcke: Fahrzeugfixkosten, Fahrzeugbetriebskosten und sonstige Kosten
(vgl. Anlage 4c (Kostenbestandteile Bürgerbus)).
- Die Fahrzeugfixkosten werden für eine 5-jährige Laufzeit des Fahrzeugs kalkuliert
und in gleichen Jahresraten berechnet. Der bereits geleistete Finanzierungsanteil an
den Vorbesitzer sowie die Jahre werden dabei mitberücksichtigt. Die Vorleistung
der Finanzierung des Fahrzeugs durch das Verkehrsunternehmen verzinst sich gem.
Anlage 4c (Kostenbestandteile Bürgerbus).
- Die Fahrzeugbetriebskosten und die sonstigen Kosten werden in dem von dem
Verkehrsunternehmen nachgewiesenen Umfang entsprechend dem zeitlichen
Aufkommen in Rechnung gestellt. Sollten Kosten in einem so hohen Umfang
erwartet werden, dass die Haushaltsansätze der Stadt für den Bürgerbusverkehr
nicht ausreichen, verständigen sich die Partner vor evtl. Auftragserteilung über die
anzuwendende Kostenaufteilung.
- Durch den Verkauf von Fahrkarten im Bürgerbus, der im Namen und auf Rechnung
des Verkehrsunternehmens erfolgt, werden Fahrgeldeinnahmen erzielt, die dem
Verkehrsunternehmen zustehen. Der Bürgerbusverein verwaltet die Fahrkarten und
legt dem Verkehrsunternehmen gegenüber Rechenschaft ab. Die Einnahmen
werden laufend, spätestens jedoch am Ende eines jeden Monats dem
Verkehrsunternehmen überwiesen.
- Die im Bürgerbus erzielten Einnahmen werden nach den Regeln des WestfalenTarifs
zugeschieden. Dabei stehen die Einnahmen aus dem Verkauf von Tickets der
Preisstufe 0 (Kurzstrecke) und Preisstufe 1 dem Bürgerbusverkehr zu 100 % zu. Zu
den anzurechnenden Einnahmen gehören des Weiteren anteilige Erlöse aus der
Beförderung von Fahrgästen mit Zeitfahrausweisen sowie Schwerbehinderter im
Bürgerbus nach den Regelungen des § 148 SGB IX. Die Errechnung dieser
anzurechnenden Einnahmen aus Zeitfahrausweisen erfolgt auf Basis der im
Bürgerbus festgestellten Beförderungsfälle wie folgt:
a) Der Bürgerbusverein ermittelt laufend die Anzahl der Fahrgäste, unterteilt
nach „Barbezahlern“ und Zeitfahrausweisen, hierzu gehören auch
Schwerbehinderte, die unentgeltlich gem. § 148 SGB IX befördert werden. Er
meldet diese Zahlen (Beförderungsfälle) dem Verkehrsunternehmen. Das
Verkehrsunternehmen ist zu Plausibilitätsprüfungen und Zählungen
berechtigt.
b) Die nach a) ermittelten Beförderungsfälle werden mit den von der Verkehrs
Servicegesellschaft Paderborn/Höxter mbH (VPH) bestätigten
durchschnittlichen Einnahmen je Beförderungsfall im Ausbildungsverkehr,
Preisstufe „I“, bewertet.
c) Zu den anzurechnenden Einnahmen gehören ferner die anteiligen
Ausgleichszahlungen für die Beförderung Schwerbehinderter nach § 148 SGB
IX. Hierfür finden grundsätzlich die vom Land NRW jeweils allgemein für die
Beförderung Schwerbehinderter festgelegten Prozentsätze von den erzielten
Fahrgeldeinnahmen Anwendung. In den Fällen, in denen der Anteil
Schwerbehinderter an der Gesamtzahl der Fahrgäste deutlich über den zuvor
genannten Anteilen liegt, findet ein höherer Prozentsatz, höchstens jedoch der
für das Verkehrsunternehmen ermittelte und von einem unabhängigen
Gutachter testierten Wert Anwendung. Die Ermittlung des
Schwerbehindertenanteiles erfolgt im Rahmen der gesetzlich
vorgeschriebenen Zählungen Schwerbehinderter. Falls für den Bürgerbus
landesseitig besondere Regelungen möglich sind, finden diese Anwendung.
- Das Verkehrsunternehmen wird der Stadt jährlich eine Abrechnung über die
entstandenen Kosten und die erzielten Einnahmen zusenden. Der die Einnahmen
übersteigende Betrag ist dem Verkehrsunternehmen von der Kommune als
steuerfreier Zuschuss für die allgemeine Förderung des ÖPNV innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungseingang auf das in der Rechnung angegebene Konto zu
überweisen. Die der Stadt vorzulegende Abrechnung muss spätestens am 15. März
vorliegen.
- Erträge aus der Werbung an und im Bürgerbus werden dem Bürgerbusverkehr als
Einnahme zugeschrieben.
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung
- Dieser Vertrag wird ab dem 01.08.2027 für die Laufzeit der Konzessionen des
Bürgerbusverkehrs abgeschlossen. Er erlischt, wenn der Bürgerbusverkehr
eingestellt wird oder dem Verkehrsunternehmen die Erteilung der erforderlichen
Konzessionen nach PBefG verweigert wird. Eine außerordentliche Kündigung ist
beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten zum nächsten Fahrplanwechsel möglich,
insbesondere
a) wenn das Verkehrsunternehmen nicht mehr die Voraussetzungen nach § 13
Abs. 1 PBefG erfüllt.
b) bei mehrfacher Nichterfüllung oder Schlechterfüllung dieses Vertrages trotz
Abmahnung weiterhin gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt,
c) wenn die Fördervoraussetzungen des Landes NRW sich grundlegend ändern.
- Die außerordentliche Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so kann
daraus nicht die Ungültigkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden. Die Partner
verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine ihr im
wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen.
(2) Nebenabreden zum Vertrag und Änderungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Auch der Verzicht auf die
Schriftform bedarf der in Satz 1 genannten Form.
Musterstadt, den ____________
Verkehrsunternehmen Stadt Musterstadt
Der Bürgermeister/in